Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2022.00034
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 27. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 6/5/2) als sie sich am 16. Juli 2020 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 (Urk. 6/40) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), einen Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 und für die Zeit ab 1. Januar 2021, und rechnete der Versicherten bei der Bemessung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2020 einen Vermögensverzicht von Fr. 171'908.-- und für das Jahr 2021 einen solchen von Fr. 146'038.-- an (S. 1). Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2021 Einsprache (Urk. 6/43) und beantragte sinngemäss eine Neubemessung ihres Leistungsanspruchs ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts (S. 1).
1.2 Mit einem als «Verfügung» bezeichneten Rechtsakt vom 14. April 2022 (Urk. 6/63) sprach die SVA der Versicherten monatliche Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 im Betrag von Fr. 100.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 solche im Betrag von Fr. 500.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 solche im Betrag von Fr. 548.-- zu (S. 1), wobei sie der Versicherten bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für das Jahr 2020 einen Vermögensverzicht von Fr. 15’757.-- (Urk. 6/64/1) und für das Jahr 2021 einen solchen von Fr. 5’757.-- anrechnete (Urk. 6/65/1). Die SVA stellte der Versicherten sodann den Erlass eines Einspracheentscheids in Aussicht, worin der angepasste Vermögensverzicht «detailliert erklärt» werde (Urk. 6/63 S. 2). In teilweiser Gutheissung der Einsprache der Versicherten vom 11. März 2021 sprach die SVA der Versicherten mit Entscheid vom 19. April 2022 (Urk. 6/71 = Urk. 2) in Bestätigung der «Verfügung» vom 14. April 2022 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 100.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 solche von Fr. 500.- und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 solche von Fr. 548.-- zu und stellte fest, dass der Versicherten bei der Bemessung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 15’757.-- sowie für das Jahr 2021 ein solcher von Fr. 5’757.-- anzurechnen seien, und dass ihr ab dem Jahre 2022 kein Vermögensverzicht mehr anzurechnen sei (S. 3).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr die ungekürzten Leistungen zuzusprechen, welche bei einer Bemessung ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts resultierten.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 (Urk. 5) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die ELReform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berech-nung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz 2221-2226).
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a. E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).
1.4
1.4.1 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 aELG, in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung:
- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.--übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (lit. a.);
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b);
- ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);
- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);
- Familienzulagen (lit. f);
- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
1.4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen:
- zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.--übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet (lit. a);
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (lit. b);
- ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);
- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);
- Familienzulagen lit. f);
- ... (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h);
- die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i).
1.4.3 Gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gilt bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV Abs. 3 dieser Bestimmung auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
1.4.4 Gemäss Art. 17b ELV, am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b).
Nach Art. 17c ELV, in Kraft seit 1. Januar 2021, entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).
Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt:
a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit. c ELG;
b. Vermögenverminderungen aufgrund von:
1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,
6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;
c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
1.5 Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Mai 2019 (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-75254.html) haben die unfreiwilligen Vermögensverluste für die Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts gemäss Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV unberücksichtigt zu bleiben. Im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV könne die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kreditausfällen nur schwer belegen liessen.
1.6 Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
1.7 Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht sodann insbesondere dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c; SVR 1994 EL Nr. 6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtssprechungsgemäss ein Vermögensverzicht zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde, seines Vermögens entäussert. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c). Auch eine auf strafbare Handlungen (zum Beispiel Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung kann nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).
1.8 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E. 2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Kasuistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war. Das Risiko eines Totalverlusts für sich allein stellt indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht, mithin die Ausfallwahrscheinlichkeit. Ein Vermögensverzicht ist indes anzunehmen, wenn von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Vollmacht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftraggeber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des Beauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Ebenso stellt eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung in diesem Sinne dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war (Urteile des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2, 9C_467/2019 vom 4. November 2019 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).
1.9 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
1.10 Gemäss Art. 17a aELV sowie gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 17e ELV ist der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Abs. 1 von Art. 17a aELV und Art. 17e ELV). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2 von Art. 17a aELV und Art. 17e ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17a aELV und Art. 17e ELV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2022 (Urk. 2) sowie in der Bestandteil desselben bildenden Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 6/63) davon aus, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 um Fr. 85'000.-- zurückgegangen sei. Bei einem Erwerbseinkommen in diesem Jahre von Fr. 38'800.-- und einem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 58'048.-- resultiere in diesem Jahr ein Vermögensverzicht von Fr. 65'752.--. Im Jahre 2010 sei sodann von einem Vermögensverzicht von Fr. 46'310.40 und im Jahre 2011 von einem solchen von Fr. 13'694.-- auszugehen (vgl. Urk. 6/62 und Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie im Jahre 2008 Kapitalverluste auf Finanzanlagen erzielt habe, nämlich einen solchen auf Anlagen beim Fonds «Y.___» von Fr. 31'000.--, auf Anlagen beim Fonds «Z.___» einen solchen von Fr. 7'000.-- und auf Anlagen beim Fonds «A.___» einen solchen von Fr. 12'000.--. Der Vermögensrückgang im Jahre 2010 sei zudem auf eine Anzahlung für Kosten der Inneneinrichtung der von ihr bewohnten Wohnung vom 1. August 2010 im Betrag von Fr. 30'000.-- zurückzuführen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der Verfügung 24. Februar 2021 (Urk. 6/40) davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine in ihrem Eigentum gestandene Liegenschaft am 25. September 2000 (vgl. Urk. 6/16) für Fr. 760'000. verkauft habe. Bei der Bemessung des Vermögensverzicht seien für die Zeit von 2001 bis 2019 als belegte Ausgaben die kumulierten Überschüsse der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf über die Einnahmen im Betrag von insgesamt Fr. 64'752.60, die Kosten für die Rückzahlung von Schulden gegenüber dem geschiedenen Ehegatten im Betrag von Fr. 95'000.--, die Kosten für die Inneneinrichtung ihrer Alterswohnung im Betrag von insgesamt Fr. 144'394.27, die Kosten für die Rückzahlung einer Hypothek (betreffend die am 25. September 2000 verkaufte Liegenschaft) im Betrag von Fr. 240'000.-- und die Kosten für die beim Verkauf der erwähnten Liegenschaft angefallene Grundstücksgewinnsteuer im Betrag von Fr. 43'945.-- in Abzug zu bringen. Daraus resultiere per 31. Dezember 2019 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 171'908.13 (Urk. 6/38/1), welcher der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 anzurechnen sei (Urk. 6/42/1). Am 31. Dezember 2020 resultiere bei einem kumulierten Überschuss der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf über die Einnahmen in der Zeit von 2001 bis 2020 von insgesamt Fr. 90'622.60 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 146'038.13 (Urk. 6/38/1), welcher der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 anzurechnen sei (Urk. 6/41/1).
3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. März 2021 gegen die Verfügung 24. Februar 2021 (Urk. 6/40) Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/43), bemass die Beschwerdegegnerin den der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Juli 2020 anzurechnenden Vermögensverzicht neu. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2022 (Urk. 2) aus, dass sie auf Grund der Einwände der Beschwerdeführerin den Vermögensverzicht überprüft habe. Da das Gemeindesteueramt sowie das kantonale Steueramt zu ihrem Vermögen in den Jahren 2003 bis 2005 keine Auskünfte habe erteilen können, und da sich das Vermögen zwischen 2001 und 2006 nicht merklich verringert habe, sei der Vermögensverzicht auf Grund der Entwicklung des Vermögens ab dem Jahre 2006 zu bemessen. Dabei sei aufgefallen, dass in den Jahren 2008, 2010, 2011 und 2012 höhere Vermögensrückgänge stattgefunden hätten. Der Vermögensrückgang im Jahr 2012 sei durch eine Zahlung für den Innenausbau der Wohnung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 144'394.27 zu erklären. Aus diesem Grunde sei der Vermögensverzicht lediglich noch anhand der Vermögensentwicklung in den Jahren 2008, 2010 und 2011 zu bemessen. Dabei sei das von ihr in dieser Zeit tatsächlich erzielte Einkommen sowie die gesetzlich vorgegebene Pauschale für den Lebensunterhalt multipliziert mit dem entsprechenden Faktor zu berücksichtigen. Da ihr Einkommen in dieser Zeit geringer gewesen sei als der zulässige Betrag für den Lebensunterhalt, sei die Differenz von den Vermögensrückgängen in Abzug zu bringen. Dabei resultiere im Jahre 2008 ein unbelegter Vermögensrückgang von Fr. 65’752.--, im Jahre 2010 ein solcher von Fr. 46'310.40 und im Jahre 2011 ein solcher von Fr. 13’694.80. Diese Beträge seien zu addieren. Anschliessend sei davon für die Zeit ab dem Jahre 2010 jährlich ein Betrag von Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen (S. 2). Dabei resultiere für das Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 15'757.-- und für das Jahr 2021 ein solcher von Fr. 5'757.--. Für das Jahr 2022 sei von einer vollständigen Amortisierung des Vermögensverzichts auszugehen und der Beschwerdeführerin kein solcher mehr anzurechnen (S. 3).
3.3 Wie bereits erwähnt, machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, dass sie im Jahre 2008 Kapitalverluste auf Finanzanlagen im Betrag von insgesamt Fr. 50'000.-- erzielt habe, davon Fr. 31'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds «Y.___», Fr. 7'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds «Z.___» und Fr. 12'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds «A.___». Der Vermögensrückgang im Jahre 2010 sei auf eine Anzahlung für Kosten der Inneneinrichtung ihrer Wohnung vom 1. August 2010 im Betrag von Fr. 30'000.-- zurückzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 dazu nicht Stellung (Urk. 5).
4.
4.1 Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Vermögensverzichts eine jährliche Betrachtungsweise massgebend, und es ist dabei keine Gesamtrechnung über mehrere Jahre durchzuführen. Gegen eine jährliche Betrachtungsweise spreche auch nicht, dass in Jahren ohne Einkommensdefizit die pauschalierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werden könnten. Denn in Jahren mit genügendem Einkommen bestehe für eine Berücksichtigung derselben kein Raum. Zudem würde eine Gesamtrechnung über mehrere Jahre dazu führen, dass belegte Auslagen auch ohne Abnahme des tatsächlichen Vermögens im betroffenen Jahr berücksichtigt würden, was nicht im Einklang stehe mit dem Grundsatz, dass diese nur bis maximal zur Höhe des Vermögensrückganges im Jahr, in welchem sie getätigt wurden, in Abzug gebracht werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2).
4.2 Bei den Akten befindet sich die Schlussabrechnung der B.___ AG, in C.___, vom 23. Mai 2012 betreffend die von der Beschwerdeführerin für den Innenausbau ihrer Wohnung geleisteten Zahlungen (Urk. 6/29/5 = Urk. 6/82/27 = Urk. 3/6). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2010 eine erste Akontozahlung im Betrag von Fr. 30'000.--, am 30. März 2011 eine weitere Zahlung im Betrag von Fr. 10'000.--, am 31. Mai 2011 eine solche im Betrag von Fr. 27'600.-- und am 25. Juli und 11. Oktober 2011 solche im Betrag von je Fr. 33'800.—geleistet hat. Es verblieb eine Restzahlung in Höhe von Fr. 9'194.27, welche die Beschwerdeführerin (überwiegend wahrscheinlich) im Jahre 2012 geleistet hat. Diese Zahlungen sind bei einer jährlichen Betrachtungsweise daher bei der Bemessung des Vermögensverzichts als belegte Vermögensrückgänge in den Jahren, in denen die Zahlungen von der Beschwerdeführerin getätigt wurden, zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2022 (Urk. 2) beziehungsweise in der Bestandteil desselben bildenden Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 6/63) bei der Bemessung des Vermögensverzichts den gesamten Betrag von Fr. 144'394.27, welcher die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2010 bis 2012 für den Innenausbau ihrer Wohnung bezahlt hat, im Jahre 2012 als Vermögensrückgang berücksichtigen will (vgl. Urk. 6/62/1).
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Januar 2021 (Urk. 6/26) die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, einen Anlagereport per 31. Dezember 2019 betreffend die von ihr gehaltenen «D.___ Aktien» einzureichen (S. 1), worauf die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2021 (Urk. 6/27) eine Abrechnung der Bank E.___ vom 3. Mai 2019 betreffend die Liquidation des Fonds «A.___» (Final Liquidation; Urk. 6/31/11) einreichte, und in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2021 (Urk. 6/27) ausführte, dass es sich bei den Anteilen an D.___ um Anteile an einem Hedgefonds gehandelt habe, welcher im Rahmen des Betrugsfalles Bernard L. Madoff einen Totalverlust erzielt habe und anschliessend liquidiert worden sei, weshalb die entsprechenden Anteile gegenwärtig keinen Verkehrswert mehr aufwiesen.
5.2 Es ist allgemein bekannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_309/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3), dass die Hedgefonds der Bernard L. Madoff Investment Securities einen Betrug von globalem Ausmass verursacht haben, und dass dabei auch der schweizerische Dachhedgefonds «D.___», wovon die Beschwerdeführerin Anteile hielt, infolge von Investitionen als Feeder Funds in die Zielhedgefonds der Bernard L. Madoff Investment Securities zu Schaden gekommen sind. Dabei hatten die Endinvestoren in Feeder Funds keine Kenntnis davon, dass Letztere in die Zielfonds von Bernard L. Madoff investierten, da den Feeder Funds die Nennung von Madoffs Namen und Firmen vertraglich untersagt war (vgl. Due Diligence 2.0 nach Madoff in: Institutional Money.com, das Fachmagazin für institutionelle Investoren, 1/2009, S. 2; www.institutional-money.com). Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszügen aus ihren Steuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 (Urk. 3/4-5 = Urk. 6/82/21-26) hat sich der Börsenwert der von ihr gehaltenen 14.2152 Anteile am «A.___» Fonds von einem Wert von Fr. 58'627.-- am 31. Dezember 2007 (Urk. 6/82/26) auf Fr. 46'671.-- am 31. Dezember 2008 (Urk. 6/82/23) vermindert. Sodann hat sich der Börsenwert der von ihr gehaltenen Anteile am «Z.___» Fonds von einem Wert von Fr. 36’679.-- am 31. Dezember 2007 (Urk. 6/82/26) auf Fr. 27’791.-- am 31. Dezember 2008 (Urk. 6/82/23) vermindert. Des Gleichen hat sich der Börsenwert der von ihr gehaltenen 1165 Anteile am «Y.___Fond» Fonds von einem Wert von Fr. 215’618.-- am 31. Dezember 2007 (Urk. 6/82/26) auf Fr. 184’152.-- am 31. Dezember 2008 (Urk. 6/82/23) vermindert.
5.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin in den von ihr eingereichten Auszügen aus ihren Steuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 zu den Bewertungen der Anteile am Fonds «A.___» und am Fonds «Y.___» stimmen mit den Steuerwerten per 31. Dezember 2007 und per 31. Dezember 2008 der «Kurslisten Direkte Bundessteuer» der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.ictax.admin.ch/extern/de.html) überein. Obwohl der «Z.___» Fonds in den «Kurslisten Direkte Bundessteuer» nicht aufgeführt ist, erscheinen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszüge aus ihren Steuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 insgesamt als plausibel, sodass vorliegend darauf abgestellt werden kann.
5.4 Nach Gesagtem ist gestützt auf die Auszüge aus den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin der Jahre 2007 und 2008 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 bei der Anlage in Anteilen am Fonds «A.___» eine Vermögensverminderung von Fr. 11'956.-- (Fr. 58'627.-- / Fr. 46'671.--), bei der Anlage in Anteilen am Fonds «Z.___» eine solche von Fr. 8’888.-- (Fr. 36’679.-- / Fr. 27’791.--) und bei der Anlage in Anteilen am Fonds «Y.___» eine solche von Fr. 31’466.-- (Fr. 215’618.-- / Fr. 184’152.--) erzielte.
5.5 Insgesamt hat sich das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 auf Grund der von ihr gewählten Vermögensanlage daher im Umfang eines Betrags von Fr. 52'310.-- (Fr. 11'956.-- + Fr. 8’888.-- + Fr. 31’466.--) vermindert. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin gehaltenen börsenkotierten Wertpapieren im Sinne von Anteilen an den Fonds «A.___», «Z.___» und «Y.___» nicht um besonders risikoreiche Geldanlagen und insbesondere nicht um solche, bei welchen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte, gehandelt hatte (vgl. vorstehend E. 1.8). Bei der Vermögensverminderung im Jahre 2008 im Umfang von Fr. 52'310.-- handelte es sich mithin um unfreiwillige Vermögensverluste im Sinne des ab 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, und mithin nicht um einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG beziehungsweise im Sinne von Art. 11a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 17b und Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin bemass den Vermögensverzicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2022 (Urk. 2) ausschliesslich für die Jahre 2008, 2010 und 2011 (S. 2), wovon auch vorliegend auszugehen ist. Gemäss den Steuerunterlagen (Urk. 6/53/1, Urk. 6/52/1, Urk. 6/54/1, Urk. 6/12/1) entwickelte sich das Vermögen der Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2006 folgendermassen:
Datum | Vermögensstand | Rückgang | |||
1. Januar 2006 | Fr. | 389'000.-- | |||
1. Januar 2007 | Fr. | 408'000.-- | 2006 | Fr. | 0.-- |
1. Januar 2008 | Fr. | 399’000.-- | 2007 | Fr. | 9'000.-- |
1. Januar 2009 | Fr. | 314'000.-- | 2008 | Fr. | 85'000.-- |
1. Januar 2010 | Fr. | 299'000.-- | 2009 | Fr. | 15'000.-- |
1. Januar 2011 | Fr. | 263'000.-- | |||
zuzüglich Erbschaft (Urk. 6/27/2) | Fr. | 21'000.-- | 2010 | Fr. | 57'000.-- |
1. Januar 2012 | Fr. | 129'000.-- | 2011 | Fr. | 134'000.-- |
6.2 Ausgabenseitig hat die Beschwerdeführerin neben den Auslagen für den Lebensunterhalt die folgenden belegten Ausgaben getätigt: Im Jahre 2010 entrichtete sie eine erste Zahlung an die Inneinrichtung ihrer Wohnung im Betrag von Fr. 30'000.--, im Jahre 2011 weitere solche Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 105'200.-- (Fr. 10'000.-- + Fr. 27'600.-- + Fr. 33'800.-- + Fr. 33'800.--) und im Jahre 2012 eine letzte solche Zahlung im Betrag von Fr. 9'194.27 (vgl. vorstehend E. 4.2). Diese Zahlungen sind bei der Bemessung des Vermögensverzichts daher als belegte Vermögensrückgänge in den Jahren, in denen die Zahlungen von der Beschwerdeführerin getätigt wurden, zu berücksichtigen. Sodann sind die Börsenverluste im Jahre 2008 von insgesamt Fr. 52’310.-- (Fr. 11'956.-- + Fr. 8’888.-- + Fr. 31’466.--) bei der Bemessung des Vermögensverzichts als belegte Vermögensrückgänge zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 5.5).
6.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte unbestrittenermassen (Urk. 1) im Jahre 2008 ein tatsächlich erzieltes Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 38'800.--, im Jahre 2010 ein solches von Fr. 46'214.40 und im Jahre 2011 ein solches von Fr. 45'654.80 (Urk. 6/62/1), worauf abzustellen ist.
6.4 Bei einer jährlichen Betrachtungsweise bleibt für die Jahre 2008, 2010 und 2011 nach Abzug der für das jeweilige Jahr belegten Ausgaben folgender Vermögensrückgang:
Jahr | Vermögensrückgang, abzüglich belegte Auslagen | |||
2008 | Fr. | 32’690.-- | (Fr. 85'000.-- / Fr. 52'310.--) | |
2010 | Fr. | 27'000.-- | (Fr. 57'000.-- / Fr. 30'000.--) | |
2011 | Fr. | 28’800.-- | (Fr. 134'000.-- / Fr. 105'200.--) | |
Von diesen Werten ist im Folgenden auszugehen.
6.5 Gemäss der Rechtsprechung können die erst ab 1. Januar 2021 geltenden Verwaltungsweisungen von Rz. 3532.10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL), in der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Fassung, wonach nur bei Personen, die in der Zeit vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen über ein genügendes Einkommen verfügten, die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges entspricht, während sie bei Personen, die in dieser Zeit mangels genügenden Einkommens von ihrem Vermögen zehren mussten, der Vermögenverzicht in der Differenz besteht zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, den sie für die Deckung des Lebensunterhalts aufwenden mussten, analog auch auf Sachverhalte angewendet werden, die sich vor dem 1. Januar 2021 ereignet haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 E. 7.1). Davon ist auch vorliegend auszugehen.
6.6 Des Gleichen können gemäss der Rechtsprechung für die Frage, was als genügendes Einkommen zu betrachten ist, die Rz. 3532.11 und 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung analog auch auf Sachverhalte angewendet werden, die sich vor dem 1. Januar 2021 ereignet haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 E. 7.2 f.). Denn die neuen Verwaltungsweisungen stellen auch eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage dar. Demnach ist von einem genügenden Einkommen auszugehen, wenn dieses höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und es ist von einem ungenügenden Einkommen auszugehen, wenn dieses darunter liegt (Rz. 3532.11 WEL). Der entsprechende Pauschalbetrag wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor gemäss Anhang 8 WEL multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL). Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das betreffende Jahr mit dem Faktor 3.2 zu multiplizieren (Anhang 8 WEL). Demzufolge ist auch im Folgenden für die Jahre 2008 bis 2012 von den auf diese Weise ermittelten Werten hinsichtlich des zulässigen Betrages für den Lebensunterhalt auszugehen. Für das Jahr 2008 ist mithin von einem genügenden Lebensbedarf von Fr. 58’048.-- (Fr. 18'140.-- x 3.2), im Jahre 2010 von einem solchen Fr. 59'904. (Fr. 18'720.-x 3.2; vgl. Art. 1 lit. a der Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 26. September 2008, SR.831.304) und für das Jahr 2011 von einem solchen von Fr. 60’960.-- (Fr. 19'050.-- x 3.2; vgl. Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2010, SR.831.304) auszugehen.
6.7 In einem nächsten Schritt sind die zulässigen Beträge für den Lebensunterhalt (vorstehend E. 6.6) den tatsächlichen Einnahmen (E. 6.3) gegenüberzustellen. Eine allfällige Differenz der beiden Beträge ergibt das jeweilige jährliche Defizit aufgrund ungenügenden Einkommens. Die jährlichen Defizite fallen bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008, 2010 und 2011 wie folgt aus:
Jahr | Defizit wegen ungenügenden Einkommens | ||||
2008 | Fr. | -19’248.-- | (Fr. 38'800.-- / Fr. 58’048.--) | ||
2010 | Fr. | -13’689.60 | (Fr. 46'214.40 / Fr. 59'904.--) | ||
2011 | Fr. | -15’305.20 | (Fr. 45'654.80 / Fr. 60’960.--) | ||
6.8 Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vermögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen (E. 6.4) und des tatsächlichen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr (E. 6.7), wobei in Jahren, in welchen das Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige Vermögensrückgang, kein Vermögensverzicht anzurechnen ist. Ist das Einkommensdefizit hingegen geringer als der jeweilige Vermögensrückgang, ist die Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen. In den Jahren 2008, 2010 und 2011 ergibt sich damit der folgende Vermögensverzicht:
Jahr | Vermögensverzicht | ||
2008 | Fr. | 13’442.-- | (Fr. 32'690.-- / Fr. 19’248.--) |
2010 | Fr. | 13’310.40 | (Fr. 27'000.-- / Fr. 13’689.60) |
2011 | Fr. | 13’494.80 | (Fr. 28'800.-- / Fr. 15’305.20) |
6.9 Gemäss Art. 17a aELV beziehungsweise Art. 17e ELV ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.10), der Betrag des Vermögensverzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern:
Jahr: | Verzicht: | Abzug: | Saldo: | ||||
2008 | Fr. | 13’442.-- | Fr. | 0.-- | Fr. | 13’442.-- | |
2009 | Fr. | 0.-- | Fr. | 13’442.-- | |||
2010 | Fr. | 13’310.40 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 16’752.40 | |
2011 | Fr. | 13’494.80 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 20’247.20 | |
2012 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 10’247.20 | |||
2013 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 247.20 | |||
2014 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 0.-- | |||
6.10 Nach Gesagtem ist bereits im Jahre 2014 von einer vollständigen Amortisierung des Vermögensverzichts auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 und für die Zeit ab 1. Januar 2022 kein Vermögensverzicht anzurechnen ist.
Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 19. April 2022, inklusive der Teil desselben darstellenden Verfügung vom 14. April 2022, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Juli 2020 kein Vermögensverzicht anzurechnen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz