Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
ZL.2022.00037
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
in Sachen
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli
Peyer Alder Keiser Lämmli Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, bezog eine Rente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 7/C/18) und an ihrem bisherigen Wohnort im Kanton Thurgau Ergänzungsleistungen (Urk. 7/C15), als sie ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegte (Urk. 7/C/24-25) und sich an ihrem neuen Wohnort am 16. Mai 2021 erneut zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 7/C/10). Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 7/C/7) bemass die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2021 neu.
1.2 Mit Verfügung vom 17. August 2021 (Urk. 7/C/5) hob die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Verfügung vom 29. Juni 2021 wiedererwägungsweise auf und bemass den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2021 neu. Die von der Versicherten am 15. September 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/A/10) wies die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 4. April 2022 (Urk. 7/A/3 = Urk. 2) ab.
1.3 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (Urk. 7/C/4) bemass die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2022 neu.
1.4 Mit Verfügung vom 25. April 2022 (Urk. 7/C/1) bemass die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2022 neu.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 erhob X.___, geboren 1973, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 4. April 2022 (Urk. 2) und beantragte, dass ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen seien, und dass die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten sei, die Gewinnungskosten konkret zu ermitteln (S. 2).
Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vom 4. April 2022 fest.
2.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (Urk. 8) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um für den im Streite stehenden Leistungsanspruch eine Vergleichsrechnung durchzuführen und dazu Berechnungsblätter nach altem und nach neuem Recht zu verfassen, und um die Ergebnisse der Vergleichsrechnung und die Berechnungsblätter dem hiesigen Gericht einzureichen, sowie um im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme inhaltlich zur Beschwerde vom 20. Mai 2022 Stellung zu nehmen.
2.3 Mit Eingabe vom 13. September 2022 (Urk. 12) nahm die Beschwerdegegnerin ergänzend zur Beschwerde vom 20. Mai 2022 Stellung, reichte Berechnungsblätter nach altem und nach neuem Recht (Urk. 13/1-2) ein und beantragte, dass, sollten bei der Bemessung des Leistungsanspruchs Fahrkosten in einem den Betrag von Fr. 3'000.-- pro Jahr übersteigenden Umfang als Gewinnungskosten zu berücksichtigen sein, der Beschwerdeführerin ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'610.-- anzurechnen sei (Urk. 12 S. 3).
2.4 Mit Beschluss vom 30. September 2022 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu einer allfälligen, nicht auszuschliessenden Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen, oder die Beschwerde zurückzuziehen.
2.5 Mit Eingabe vom 4. November 2022 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, wovon der Beschwerdegegnerin am 9. November 2022 (Urk. 18) Kenntnis gegeben wurde. Mit Eingabe vom 17. November 2022 (Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Unterlage (Urk. 21) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 21. November 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz 2221-2226).
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a. E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).
1.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen:
- zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.—übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet (lit. a);
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (lit. b);
- ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);
- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);
- Familienzulagen lit. f);
- ... (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h);
- die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i).
1.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2022 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könne und deshalb auf die Verwendung ihres Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg angewiesen sei, und dass die Kosten der Verwendung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg grundsätzlich Gewinnungskosten darstellten. Gemäss der Rz. 3423.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) richte sich die Bemessung der Kilometerentschädigung, welche für Kosten eines privaten Fahrzeuges als Gewinnungskosten zu berücksichtigen seien, nach den Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung). Danach seien bei Privatfahrzeugen 70 Rappen pro Kilometer als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Während bis Ende des Jahres 2015 im Bereich der direkten Bundessteuer sämtliche Kosten der Bestreitung des Arbeitsweges mit dem Privatfahrzeug als Gewinnungskosten hätten berücksichtigt werden können, seien Art. 26 Abs. 2 (lit. a) des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2016 insoweit geändert worden, als neu nicht mehr sämtliche notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, sondern nur noch die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten berücksichtigt werden könnten. Die Begrenzung der Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf Fr. 3'000.-- sei auch im Bereich der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen (S. 2). Aus diesem Grunde könnten auch im Bereich der Ergänzungsleistung lediglich Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 3'000.-- als Gewinnungskosten für die Bestreitung des Arbeitsweges mit dem Privatfahrzeug berücksichtigt werden. Da in der Verfügung vom 17. August 2021 bei der Bemessung des Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Mai 2021 sogar Gewinnungskosten für Fahrkosten im Betrag von Fr. 4'023.-- im Jahr berücksichtigt worden seien, sei der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Miete eines Parkplatzes seien sodann nicht gesondert zu berücksichtigen, sondern seien bereits in mit der Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 pro Kilometer abgegolten. Die Kosten für auswärtige Mittagessen seien in den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf mitenthalten und nicht gesondert zu berücksichtigen (S. 3).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) ergänzte die Beschwerdegegnerin, für den Fall, dass die Begrenzung der Fahrkosten auf Fr. 3'000.-- jährlich nicht geschützt werde, sei ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'610.-- im Sinne von Art. 14a ELV anstelle des im angefochtenen Entscheid angerechneten Erwerbseinkommens von Fr. 16'648.—anzurechnen (S. 3.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung ihres Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg während fünf Tagen in der Woche angewiesen sei. Bei 17'740 zurückgelegten Kilometern im Jahr und einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 resultierten Gewinnungskosten im Betrag von Fr. 12'418.-- (S. 3). Da gemäss Art. 11a ELV nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen seien, sei eine Pauschalisierung beziehungsweise eine Beschränkung der Gewinnungskosten für Kosten von Fahrten mit dem Privatfahrzeug auf Fr. 3'000. - - im Bereich der Ergänzungsleistung nicht zulässig (S. 5). Es seien zudem die Kosten für auswärtige Verpflegung als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Da sie im Jahre 2021 insgesamt 55 Schichttage geleistet habe, welche eine ganztägige Anwesenheit erfordert hätten, seien ihr dafür Kosten für eine auswärtige Verpflegung entstanden. Da sie indes nicht für jedes Mittagessen einen Nachweis erbringen könne, sei ihr für jeden Schichttag ein Betrag von Fr. 10. - - , im Jahre 2021 insgesamt ein Betrag von Fr. 550.--, als Gewinnungskosten für eine auswärtige Verpflegung anzurechnen (S. 6). Im Falle der Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens und der daraus resultierenden Notwendigkeit, entweder das Pensum zu erhöhen oder einen Stellenwechsel anzustreben, bestehe die Gefahr, dass sie dekompensiere und ganz aus dem ersten Arbeitsmarkt herausfalle. Im Übrigen sei eine Übergangsfrist zu gewähren (Urk. 16).
2.3 Im Streite steht, in welchem Umfang bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Mai 2021 die Kosten von Fahrten mit dem Privatfahrzeug vom Wohn- zum Arbeitsort und ob und in welchem Umfang die Kosten für eine auswärtige Verpflegung als Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind, sowie die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist.
3.
3.1 Zu prüfen ist vorerst, in welchem Umfang die Kosten der Benützung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg als Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind.
3.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG).
3.3 Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1; P 22/05 vom 5. August 2005 E. 3.1 und P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.1).
3.4 Gemäss Art. 11a ELV sind bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
3.5 Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts von Art. 11a ELV grundsätzlich nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen. Das bedeutet, dass die Aufwendungen und deren Kosten ausgewiesen beziehungsweise belegt sein müssen. Dies stellt grundsätzlich eine Voraussetzung für die Anrechnung von Gewinnungskosten dar. Eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen beziehungsweise die Berücksichtigung von Pauschalabzügen ist demgegenüber nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3; 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c).
3.6 Fahrkosten stellen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.4.1) nur insoweit notwendige Gewinnungskosten dar, als es sich um die Auslagen für den Arbeitsweg vom Wohnort zur Arbeitsstätte handelt, wobei, wenn ein Streckenabonnement hierfür preiswerter ist als ein Generalabonnement (GA), die höheren Kosten für ein GA bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Heimkehr zur Familie nicht täglich, sondern regelmässig nur in grösseren Zeitabständen erfolgt. Als Fahrkosten sind grundsätzlich die Ausgaben in Abzug zu bringen, die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen. Gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1980 138 E. 3c) sind die Kosten eines privaten Motorfahrzeuges nur dann in Rechnung zu stellen, wenn dem EL-Bezüger ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung nicht zugemutet werden kann, wie beispielsweise infolge Gebrechlichkeit, zu grosser Entfernung von der nächsten Haltestelle, ungünstigem Fahrplan und Ähnliches.
3.7 Gemäss Rz. 3423.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung (WEL), können die Kosten eines privaten Fahrzeuges nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der versicherten Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig 70 Rappen und für ein Motorrad mit weissem Kontrollschild 40 Rappen pro zurückgelegten Kilometer. Für alle übrigen Zweiräder beträgt die Entschädigung pauschal 700 Franken pro Jahr .
3.8 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011).
3.9 Für auswärtige Verpflegungskosten können nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3) keine Mehrkostenpauschalen berücksichtigt werden (anders als im Steuerrecht), da nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen sind (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c). Kosten für Berufskleidung stellen praxisgemäss Gewinnungskosten dar, wenn eine bestimmte Berufsart einen besonderen Kleiderverbrauch bedingt (ZAK 1968 S. 128).
3.10 Die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sind vorerst vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuziehen. Anschliessend sind von dem sich ergebenden Nettobetrag zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen Fr. 1'000.--übersteigen, als Einnahmen anzurechnen (vorstehend E. 1.4), wobei der Freibetrag auch dann voll zu berücksichtigen ist, wenn das Einkommen nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres erzielt wurde (vgl. BGE 111 V 124 und Rz. 3421.09 WEL).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten (Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 12 S. 2), dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten war, und dass sie deshalb auf die Benützung ihres Privatfahrzeuges für Fahrten auf dem Arbeitsweg angewiesen war. Bei den Akten befindet sich eine Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2021 (Urk. 7/C23), worin der Beschwerdeführerin attestiert wurde, dass sie aus psychischen Gründen auf die Benützung eines Privatfahrzeuges auf dem Arbeitsweg von ihrem Wohnort zu ihrem Arbeitsort in A.___ bei der Stiftung B.___ angewiesen sei, und dass ihr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln aus psychischen Gründen nicht zuzumuten sei. Davon ist auch vorliegend auszugehen. Da die Unzumutbarkeit einer Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Arbeitsweg nicht beanstandet wird, besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.
4.2 Auf die Grundsätze der direkten Bundessteuer wird in der ELV an verschiedenen Stellen verwiesen. So ist in Art. 12 ELV geregelt, dass für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Abs. 1), und dass, wenn solche Grundsätze fehlen, diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend sind (Abs. 2). Des Gleichen ist in Art. 16 ELV geregelt, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt (Abs. 1), und dass, wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug gilt (Abs. 1). Art. 17a Abs. 1 ELV bestimmt sodann, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist.
4.3 Betreffend die Bemessung der Gewinnungskosten enthält, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.2), Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG eine obere Begrenzung des Abzugs, indem dieser lediglich bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens zulässig ist (vgl. aELG vom 19. März 1965, Änderung vom 4. Oktober 1985, 2. ELG-Revision, BBl 1985 1287 und Botschaft des Bundesrates betreffend 2. ELG-Revision vom 21. November 1984, BBl 1985 107). Zudem sind gemäss dem am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Art. 11a ELV (vgl. AS 1986 1204 und ZAK 1986 S. 378) ausschliesslich die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen. Weder das ELG noch die ELV enthalten indes einen Verweis auf Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer oder auf diejenige der direkten Bundessteuer.
4.4 Demgegenüber richtet sich gemäss den Verwaltungsweisungen in Rz. 3423.04 bei der Bemessung der Gewinnungskosten in Bezug auf die Fahrkosten bei Benützung eines Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg die Kilometerentschädigung nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Danach sei für ein Privatfahrzeug eine solche von 70 Rappen zu berücksichtigen. Betreffend die Kilometerentschädigung wird sodann ergänzend auf Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 und dem Anhang der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) verwiesen.
4.5 Art. 5 der Berufskostenverordnung betrifft die Bemessung der bei der direkten Bundessteuer steuerlich abziehbaren Berufskosten im Sinne von Fahrkosten. Art. 5 der Berufskostenverordnung, in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung, enthält indes nur zwei Absätze und keinen Abs. 3 mehr. Demgegenüber enthielt Art. 5 der Berufskostenverordnung, in der bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, insgesamt 4 Absätze und damit auch einen Abs. 3.
In Art. 5 Abs. 3 der Berufskostenverordnung, in der bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, wurde geregelt, dass, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar war, die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen nach Art. 3 der Berufskostenverordnung abgezogen werden konnten, wobei der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten gemäss Art. 4 der Berufskostenverordnung vorbehalten blieb.
Gemäss Art. 3 in Verbindung mit dem Anhang der Berufskostenverordnung, in der bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, betrug bei privaten Motorfahrzeugen die bei der Bemessung der Berufskosten zu berücksichtigenden Kosten pro Fahrtkilometer Fr. 0.70.
4.6 Demgegenüber enthält Art. 5 der Berufskostenverordnung, in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, den folgenden Wortlaut:
Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Maximalbetrag von 3000 Franken geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; Abs. 1).
Als Kosten sind abziehbar: a. die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; oder b. die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist (Abs. 2).
4.7 Dem Wortlaut von der Verwaltungsweisung von Rz. 3423.04 WEL (Stand 1. Januar 2021) lässt sich daher lediglich entnehmen, dass sich die Kilometerentschädigung nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer zu richten habe, und dass sie für ein privates Motorfahrzeug Fr. 0.70 pro zurückgelegten Kilometer betrage. Lediglich in Bezug auf die Bemessung der Kosten pro zurückgelegten Kilometer wurde darin auf Art. 5 Abs. 3 der Berufskostenverordnung, in der bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, verwiesen. Dem Wortlaut von Rz. 3423.04 WEL ist indes nicht zu entnehmen, dass diesbezüglich die im Bereich der direkten Bundessteuer seit dem 1. Januar 2016 geltende Beschränkung der Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- anzuwenden wäre. Insbesondere lässt sich dieser Verwaltungsweisung kein Verweis auf Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung, in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, worin für den Bereich der direkten Bundessteuer die erwähnte Beschränkung auf einen Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- statuiert wurden, entnehmen.
4.8 Auch auf Grund der Rechtsprechung lässt sich nicht darauf schliessen, dass die im Bereich der direkten Bundessteuer für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 geltende Beschränkung der Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf Fr. 3'000.-- auch im Bereich der Ergänzungsleistung Geltung zukomme. Zwar hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 4. Juli 1979 (ZAK 1980 S. 135 ff.) erwogen, dass gemäss den damaligen Richtlinien der Wehrsteuerpraxis die Aufwendungen für Fahrspesen auch dann als Gewinnungskosten zu berücksichtigen seien, wenn die Heimkehr zur Familie nicht täglich, sondern regelmässig nur in grösseren Zeitabständen erfolge. Sodann erwog das Bundesgericht mit Hinweis auf die damalige Wehrsteuerpraxis, dass die Kosten eines privaten Motorfahrzeuges nur dann in Rechnung zu stellen seien, wenn dem Steuerpflichtigen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehe oder ihm dessen Benützung nicht zugemutet werden könne, zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit, zu grosser Entfernung von der nächsten Haltestelle, ungünstigem Fahrplan und Ähnlichem, und dass die durch ein Gebrechen verursachten Aufwendungen zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit, wozu auch die notwendigen Autokosten zu zählen seien, als Gewinnungskosten abziehbar seien (E. 3c S. 138). Diesem Urteil lagen indes die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 1977 zu Grunde. Zu diesem Zeitpunkt war die Bestimmung von Art. 11a ELV, welche seit dem 1. Januar 1987 in Kraft steht, und womit geregelt wird, dass vom Bruttoerwerbseinkommen lediglich die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen sind, noch nicht erlassen worden. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit Erlass von Art. 11a ELV bezweckte, dass sämtliche ausgewiesenen Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) in Abzug gebracht werden können, und dass er damit dem allgemeinen Grundprinzip der EL, wonach die effektiven Einnahmen und Ausgaben für die Höhe der Leistungen massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.2.2), Nachachtung verschaffen wollte.
4.9 Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber, welcher in der Vergangenheit mit der Änderung vom 4. Oktober 1985 von Art. 3 Abs. 4 lit. a aELG vom 19. März 1965 (2. ELG-Revision), womit die gegenwärtig in Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG statuierte Regelung, wonach die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens begrenzt werden, erlassen wurde, den Abzug der Gewinnungskosten bereits einmal begrenzte. Aufgrund dessen hätte er zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607), womit die vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesene Fassung von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, wonach die Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- begrenzt wurden, eine erneute Begrenzung der Gewinnungskosten im Bereich der Ergänzungsleistung beschliessen können, wenn er dies hätte tun wollen. Auf Grund des Umstandes, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hatte, eine mit Regelung im Bereich der direkten Bundesseteuer übereinstimmende Regelung im Bereich der Ergänzungsleistung zu erlassen, ist indes davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Gewinnungskosten für Fahrten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort bewusst keine mit der Regelung der Berufskosten für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort im Bereich der direkten Bundessteuer übereinstimmende Regelung treffen wollte. Mithin ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen) hat (echte Lücke), weshalb kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung bleibt (vgl. BGE 146 V 121 E. 2.5).
4.10 Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Eingabe vom 13. September 2022 (Urk. 12) die Ansicht vertreten haben sollte, dass gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBG und Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung, in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung, die im Bereich der direkten Bundessteuer geltende Begrenzung der Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf einen Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- auch im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen sei (S. 2). Vielmehr lässt sich weder dem ELG noch der ELV eine Regelung entnehmen, wonach die diesbezüglichen Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auch im Bereich der Ergänzungsleistung (analog) anzuwenden wären. Auch aus Rz. 3423.04 WEL in der vorliegend anwendbaren Fassung (Stand 1. Januar 2021) lässt sich nach Gesagtem (vorstehend E. 3.7) nicht schliessen, dass der Maximalbetrag von Fr. 3'000.-- auch im Bereich der Ergänzungsleistung anzuwenden wäre. Insoweit in Rz. 3423.04 WEL bei der Bemessung der Kilometerentschädigung auf die Regelung bei den Berufsabzügen im Bereich der direkten Bundessteuer, wonach bei einem privaten Motorfahrzeug von Kosten im Umfang Fr. 0.70 pro zurückgelegten Kilometer auszugehen sei, verwiesen wurde, handelt es sich um eine überzeugende, dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, worauf abzustellen ist.
4.11 Demzufolge besteht im Bereich der Ergänzungsleistung für eine (analoge) Anwendung der im Bereich der direkten Bundessteuer in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesen Beschränkung der Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf Fr. 3'000.-- kein Raum. Vielmehr ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Kosten eines privaten Fahrzeuges für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist, im Umfang von 70 Rappen pro zurückgelegten Kilometer zu berücksichtigen sind, wobei eine Berücksichtigung der Gewinnungskosten insgesamt bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens begrenzt ist.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 4. April 2022 (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin einen Arbeitseinsatz an 5 Halbtagen pro Woche und den Bezug von 5 Wochen Ferien pro Jahr geltend gemacht habe, weshalb sie an durchschnittlich 224 Tagen pro Jahr (47 Wochen zu 5 Tagen = 235 Tage abzüglich 11 Feiertage) gearbeitet habe. Da der Arbeitsweg von Y.___ nach A.___ 39.6 Kilometer betrage, habe sie für den Arbeitsweg jeweils 79.2 Kilometer im Tag zurückgelegt. Daraus resultierten Kosten von Fr. 12'418.00 (79.2 km x 224 Tage x Fr. 0.70) im Jahr (S. 3).
5.2 Damit übereinstimmend ging die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20. Mai 2022 (Urk. 1) von Gewinnungskosten für Fahrkosten im Umfang von Fr. 12'418. - - aus (S. 3 ). Die Beschwerdeführerin führte alsdann aus, dass sie im Jahre 2020 während insgesamt 60 und im Jahre 2021 während insgesamt 55 Schichttagen ganztags gearbeitet habe (Urk. 1 S. 6).
5.3 In ihrer Eingabe vom 13. September 2022 (Urk. 12) führte die Beschwerdegegnerin indes aus, dass auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während gewisser Schichttage ganztägig gearbeitet habe, davon auszugehen sei, dass sie die an den Schichttagen am Tag zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden im Jahresverlauf habe kompensieren können, und daher tatsächlich an weniger Tagen als 224 Tagen im Jahr gearbeitet habe. Die Sache sei diesbezüglich daher zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an sie zurückzuweisen (S. 2).
5.4 Bei den Akten befinden sich keine Unterlagen oder Belege, welche die von der Beschwerdeführerin während des Jahres 2020 tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz in A.___ geleisteten Arbeitseinsätze belegen würden. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint der Sachverhalt daher in Bezug auf die Anzahl der Tage, an welchen die Beschwerdeführerin im Jahr mit ihrem privaten Fahrzeug Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort unternommen hat, nicht als hinreichend abgeklärt.
6.
6.1 In Bezug auf die Verpflegungskosten brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Jahre 2020 während insgesamt 60 und im Jahre 2021 während insgesamt 55 Schichttagen ganztags gearbeitet habe, und dass sie sich an den Schichttagen über Mittag jeweils auswärtig habe verpflegen müssen. Da sie nicht für jedes Mittagessen einzeln einen Nachweis vorlegen könne, erscheine eine Anrechnung eines Betrags von Fr. 10.-- pro Schichttag für die auswärtige Verpflegung als angemessen. Bei 55 Schichttagen im Jahr ergäbe dies anzurechnende Gewinnungskosten für die auswärtige Verpflegung im Betrag von Fr. 550.-- (Urk. 1 S. 6).
6.2 Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5), sind nach Art. 11a ELV indes lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen. Aus diesem Grunde ist bei der Bemessung von Gewinnungskosten im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung die Berücksichtigung einer Pauschale analog dem Steuerrecht nicht zulässig. Vielmehr sind auch die Gewinnungskosten für auswärtige Verpflegung konkret zu ermitteln.
6.3 Belege beziehungsweise konkrete Angaben zum Umfang der von der Beschwerdeführerin im Jahr tatsächlich ganztägig geleisteten Schichttage sowie zu den ihr an diesen Schichttagen tatsächlich erwachsenen Mehrkosten einer auswärtigen Verpflegung sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Auch diesbezüglich erscheint der Sachverhalt vorliegend daher nicht als genügend abgeklärt.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt die Frage nach einem Einkommensverzicht beziehungsweise die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist.
7.2 Gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG liegt ein Einkommensverzicht vor, wenn eine versicherte Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Dabei ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wobei sich die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG richtet.
7.3 In Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG ist geregelt, dass der Bundesrat die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen bestimmt. Davon hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 14a ELV Gebrauch gemacht. Danach ist Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1).
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist jedoch Teilinvaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c)
Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG hat im Jahre 2020 Fr. 19'450.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.831.304) und im Jahre 2021 Fr. 19'610.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.831.304) betragen.
Gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, ist Abs. 2 dieser Bestimmung nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde (lit. a); oder wenn die invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (lit. b). Selbst bei Teilinvaliden ist die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.).
7.4 Bei den Werkstätten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelt es sich um Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Dabei gelten gemäss der Rechtsprechung als geschützte Werkstätten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ZAK 1968 S. 427; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts, IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, S. 194). Als Produktionsstätte unterscheidet sich die geschützte Werkstätte eindeutig von Beschäftigungsprogrammen in Tagesstätten und von Stellen, die Massnahmen mit beschäftigungstherapeutischem Charakter durchführen. Die Betreuung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätte (vgl. ZAK 1968 S. 428).
7.5 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides (vgl. BGE 129 V 167 E. 1) eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.1). Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.2). Denn einzig eine für die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung relevante gesundheitliche Beeinträchtigung, mithin eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG, löst einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 und P 49/06 vom 16. Juli 2007, E. 4.1 f.).
7.6 Demgegenüber darf bei Teilinvaliden gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf das im IV-Verfahren ermittelte hypothetische Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG) als Verzichtseinkommen zurückgegriffen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht ausschöpft. Denn dieses beruht auf verschiedenen Fiktionen, insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.2; BGE 141 V 343 E. 5.1 und E. 5.4). Davon abzuweichen ist indes in den mit BGE 140 V 267 vergleichbaren Konstellationen einer Widersetzlichkeit der versicherten Person gegen berufliche Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.2) angezeigt. In diesen Fällen kann ausnahmsweise auf das nach Durchführung der in Verletzung der Schadenminderungspflicht verweigerten Eingliederungsmassnahme erzielbare Invalideneinkommen abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 5.2.3 und BGE 141 V 343 E. 5.3).
Die Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV wurde eingeführt, um den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit zu regeln. Mit dieser Regelung wurde bezweckt, aufwändige Abklärungen zur Höhe des noch zumutbaren Einkommens und schwierige Ermessensentscheide zu vermeiden (BGE 141 V 343 E. 5.4). Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Erreicht eine noch nicht 60-jährige teilinvalide versicherte Person den Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht, kann ihr daher grundsätzlich dieser Betrag als hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Nach ihrem 60. Geburtstag ist gemäss Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV indes nur noch das effektiv erzielte Einkommen heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.2).
7.7 Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). Es ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hinweisen, BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung insbesondere auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1). Bemüht sich die teilinvalide versicherte Person trotz zumutbarerweise verwertbarer teilweiser Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 und 6.2).
7.8 Gemäss Rz. 3424.06 WEL stellt Art. 14a Abs. 2 ELV eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und sub-jektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden.
Gemäss Rz. 3424.07 WEL darf der EL-beziehenden Person indes kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die versicherte Person findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist, wenn sie die Anzahl der vom RAV vorgegebenen Bewerbungen nachweist und die Bewerbungen qualitativ ausreichend sind;
Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;
Der Ehegatte der versicherten Person müsste ohne deren Beistand und Pflege in einem Heim platziert werden;
Die versicherte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.
8.
8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 bei der Stiftung B.___, Sonderschule/Internat, A.___, eine Erwerbstätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ausübte (Urk. 7/C12 und Urk. 7/C14). Bei der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung B.___ handelte es sich unbestrittenermassen (Urk. 16 S. 3, Urk. 12) um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stiftung B.___ nicht um eine Werkstätte im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelte. Demzufolge ist eine Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich.
8.2 Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 2. Juni 2008 ab 1. Juli 2005 eine Invaliditätsgrad von 57 % und ab dem 1. Februar 2007 einen solchen von 56 % fest und sprach der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zu (Urk.17; Urk. 7/C16 - 18). Dabei ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2007 eine ihrem Gesundheitszustand angemessene Tätigkeit aufgenommen und dabei in einem Pensum von 50 % bei einer Leistungsminderung von 10 % ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 20'163.-- (Fr. 1'551.-- x 13 Monate) erzielt habe, und dass es sich bei diesem tatsächlich erzielten Einkommen um das Invalideneinkommen gehandelt habe (Urk. 17 S. 3).
8.3 Da bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV durch die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich eine Bindung an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung besteht (vorstehend E. 7.5), ist gestützt auf die Rentenverfügung der Invalidenversicherungen vom 2. Juni 2008 (Urk. 17) beziehungsweise derjenigen vom 30. April 2009 (Urk. 7/C16) vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 56 % auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich daher um eine Teilinvalide im Umfang eines Invaliditätsgrades von 50 bis unter 60 Prozent gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV.
Massgebender Grenzbetrag nach Art. 14a Abs. 2 ELV war demnach ein Betrag von Fr. 19'450.-- im Jahre 2020 beziehungsweise ein Betrag von Fr. 19'610.-- im Jahre 2021. Laut Lohnausweis betrug der Nettolohn Fr. 21'144.-- im Jahr 2020 (Urk. 7/C13). Entsprechend ist der Grenzbetrag nach Art. 14a Abs. 2 ELV erreicht.
9.
9.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Gemäss der Rechtsprechung ist indes von einer Rückweisung zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn diese einen prozessualen Leerlauf darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.2; BGE 137 II 266 E. 5).
9.2 Nach Gesagtem lassen sich weder die Frage, nach der Anzahl Tage im Jahr, während welchen die Beschwerdeführerin mit ihrem privaten Fahrzeug Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort unternommen hat, beziehungsweise die Frage nach dem Umfang der als Gewinnungskosten zu berücksichtigenden Fahrkosten, noch die Frage nach der Anzahl Schichttage im Jahr, während welchen die Beschwerdeführerin ganztägig arbeitstätig war, sowie die Frage nach dem Umfang der ihr infolge einer ganztägigen Arbeitstätigkeit an Schichttagen tatsächlich erwachsenen Mehrkosten der Verpflegung, schlüssig beantworten. Der Sachverhalt erscheint daher nicht als genügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Akten vervollständige beziehungsweise den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Mai 2021 erneut verfüge.
Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen.
10.
10.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
10.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Mai 2021 erneut verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Lämmli
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Grieder-Martens Volz