Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00038


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 22. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1954, meldete sich zusammen mit ihrem Ehemann erstmals im Oktober 2017 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 10/S8). Diese sprach dem Ehepaar mit Verfügungen vom 24. August 2018 (Urk. 10/0:R78; Urk. 10/1:R79) Zusatzleistungen ab März 2017 zu, wobei bei der Anspruchsberechnung ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 240'000.-- angerechnet wurde (vgl. Urk. 10/0:R78 S. 6; Urk. 10/1:R79 S. 7). Mit gleichentags erlassener Verfügung (Urk. 10/1:R80) wurde die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge des Heimaustritts des Ehemannes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eingestellt.

    Mit Verfügungen vom 25. September 2018 (Urk. 10/3:R83; Urk. 10/4:R84; Urk. 10/5:R85) korrigierte die Durchführungsstelle rückwirkend ab März 2017 die angerechnete unbelegte Vermögensverminderung.

1.2    Am «…» 2020 verstarb der Ehemann der Versicherten (vgl. Urk. 11/1VE:31). Die Versicherte meldete sich daraufhin am 20. April 2020 – unter Hinweis darauf, dass ihr ab Mai 2020 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausbezahlt werde - erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 11/S:1).

    Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 (Urk. 11/1R:103) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. Dabei rechnete sie unter anderem einen Vermögensverzicht von Fr. 120'000.-- sowie einen Fahrzeugwert in Höhe von 15'000.-- an (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 11/1B:101). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/K:106) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (Urk. 11/2K:118 = Urk. 2) teilweise gut, indem sie die geltend gemachten Erbschaftsschulden in der Höhe von Fr. 12'397.-- berücksichtigte sowie einen Fahrzeugwert von lediglich Fr. 3'400.-- anrechnete und überdies festhielt, dass die Höhe des Vermögensverzichts neu zu ermitteln sei. Dieser wurde schliesslich auf Fr. 116'000.-- festgelegt (vgl. Verfügung vom 7. April 2022, Urk. 11/2R:119 S. 3).


2.    Die Versicherte erhob am 23. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Gewährung von Zusatzleistungen neu verfüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter anderem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2022 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2022 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2) als nicht erforderlich erachtet.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Mai 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g).

    Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

1.4    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.5    Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3).

    Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die beantragte Anrechnung der Erbschaftsschulden in der Höhe von Fr. 12'397.-- gutzuheissen sei (S. 2 f.). Auch die Einsprache in Bezug auf einen tiefer anzurechnenden Fahrzeugwert sei gutzuheissen und es sei per 30. Januar 2020 ein Wert von Fr. 3'412.-- anzurechnen (S. 3). Anlässlich der erstmaligen Anspruchsberechnung im Jahr 2017 sei sodann eine unbelegte Vermögensabnahme aus vorehelicher Zeit des Ehemannes eingerechnet worden. Diese unbelegte Vermögensabnahme sei nach Berücksichtigung der güter- und erbrechtlichen Teilung sowie der jährlichen Abschreibung in die aktuelle Anspruchsberechnung übernommen worden. Dafür spreche, dass auch voreheliche Schulden eines Ehepartners anzurechnen seien und unbelegte Vermögensabnahme ergänzungsleistungsrechtlich wie andere Vermögensteile zu behandeln und beim Reinvermögen einzurechnen seien. Als Teil des Reinvermögens falle damit die unbelegte Vermögensabnahme auch in die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung. Da vorliegend eine Errungenschaftsbeteiligung vorgelegen und die Beschwerdeführerin als einzige Erbin den überschuldeten Nachlass ihres Ehemannes nicht ausgeschlagen habe, müsse ihr der voreheliche Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemannes in vollem Umfang angerechnet werden. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich abzuweisen. Allerdings dürfe die für die Anspruchsperiode 2017 festgestellte unbelegte Vermögensabnahme nicht als Grundlage für die Berechnung herangezogen werden, sondern müsse neu ermittelt werden (S. 4 ff.).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das rechtliche Gehör – aus näher genannten Gründen – gewahrt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor der ablehnenden Verfügung über die geplante Anrechnung des vorehelichen Vermögensverzichts informiert worden und habe genügend Zeit gehabt, um die Aktenlage zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es könne ihr – aus näher genannten Gründen - nicht Vermögen angerechnet werden, auf welches ihr Ehemann in der Zeit vor der Heirat verzichtet habe (S. 4 ff.). Sinn und Zweck des Vermögensverzichts sei die Verhinderung von Missbrauch. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet, weshalb ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten ihres verstorbenen Ehemannes anzurechnen sei. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zunächst ein allfälliges missbräuchliches Verhalten prüfe. Falls das Gericht die Ansicht vertrete, dass der Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt werden könne, sei festzuhalten, dass sie sich kein Verhalten habe zu Schulde kommen lassen, welches die Anwendung des Verzichtstatbestandes rechtfertige. In keinem der vom Bundesgericht behandelten Fälle sei ein Vermögen angerechnet worden, auf das einer der Ehegatten bereits vor der Ehe mit dem Leistungsansprecher/-in verzichtet habe. Die Rechtsprechung zu einem Vermögensverzicht während der Ehe sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Falls ihr verstorbener Ehemann vor der Ehe auf Vermögen verzichtet habe, so könne ihr dies nicht angerechnet werden. Sie habe keinerlei Einfluss auf die Vermögensdispositionen vor der Heirat gehabt (S. 6 ff.). Schliesslich könne ihr die Rechtskraft einer früheren Verfügung, mit welcher ein Verzichtsvermögen angerechnet worden sei, nicht entgegengehalten werden. Die damalige Berechnung des Vermögensverzichts aus dem Jahr 2018 habe keinerlei Rechtskraft für den vorliegend ab Mai 2020 geltend gemachten Anspruch (S. 10 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht zu Recht erfolgt ist.

    Den ursprünglich weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Anrechnung der Erbschaftsschulden sowie eines tieferen Fahrzeugwerts wurde im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid bereits entsprochen.


3.

3.1    Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten ihres verstorbenen Ehemannes anzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 6).

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1). Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2).

    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2, 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2).

3.3    Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8 S. 2) ist zunächst festzuhalten, dass die beabsichtigte Anrechnung des vorehelichen Vermögensverzichts bei der Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin wiederholt thematisiert wurde; dies bereits vor Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 9. Dezember 2021 (vgl. Urk. 11/1B:55; Urk. 11/1K:68; Urk. 11/1K:72; Urk. 11/1R:103). Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sich die Beschwerdegegnerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dazu geäussert habe, warum ihr ein allfällig missbräuchliches Verhalten anzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) in genügender Weise, wobei sie insbesondere die Überlegungen nannte, auf die sie ihren Entscheid stützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.


4.

4.1    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am «..» 2016 Z.___ sel. heiratete und zwischen dem Ehepaar der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung galt (vgl. Urk. 11/S:2 S. 2; Urk. 11/B:116 S. 1). Im Oktober 2017 meldeten sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 10/S8). Dabei wurde bei der Anspruchsberechnung zunächst ein unbelegter Vermögensrückgang von Fr. 240'000.-- angerechnet, welcher schlussendlich auf Fr. 160'000.-- (Jahr 2017) respektive Fr. 150'000.-- (Jahr 2018) korrigiert wurde (vgl. Verfügungen vom 24. August und 25. September 2018 in Urk. 10/0:R78 S. 6, Urk. 10/1:R79 S. 7, Urk. 10/3:R83, Urk. 10/4:R84, Urk. 10/5:R85). Der angerechnete Vermögensverzicht erfolgte nach Lage der Akten aufgrund einer unbelegten Vermögensabnahme aus vorehelicher Zeit des Ehemannes (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 10/B:82). Die Auszahlung der Zusatzleistungen wurde infolge des Heimaustritts des Ehemannes schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eingestellt (vgl. Urk. 10/1:R80).

4.2    Am 30. Januar 2020 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Mai 2020 (Urk. 11/1VE:31) betreffend Testamentseröffnung ist zu entnehmen, dass der Erblasser als gesetzliche Erbinnen nebst der Beschwerdeführerin auch zwei Töchter hinterlassen und des Weiteren testamentarisch zwei zusätzliche Erbinnen eingesetzt hat. Sowohl die beiden eingesetzten Erbinnen als auch die jüngere Tochter des Erblassers haben den Nachlass zuvor bereits unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen (vgl. S. 2 f.). In der aktenkundigen Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2021 (Urk. 11/1VE:29) betreffend öffentliches Inventar (Abschluss) ist schliesslich vermerkt, dass auch die ältere Tochter den Nachlass zwischenzeitlich ausgeschlagen hat und der Beschwerdeführerin daher nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die auf sie lautende Erbbescheinigung als Alleinerbin ausgestellt wird. Über den Nachlass wurde die amtliche Liquidation angeordnet (vgl. S. 2 f.). Da diese Verfügung nach Lage der Akten nicht angefochten wurde, ist die Beschwerdeführerin demnach Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (vgl. auch Urk. 11/1K:68 S. 2 oben; Urk. 11/1K:73 S. 1 unten).

4.3    Im April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass ihr ab Mai 2020 eine Altersrente der AHV ausbezahlt werde, bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 11/S:1). Die Altersrente der Beschwerdeführerin wurde aufgeschoben (vgl. Urk. 10/B:81). Anlässlich der daraufhin vorgenommenen Anspruchsberechnung rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den im Jahr 2017/2018 festgestellten vorehelichen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemannes unter Berücksichtigung der jährlichen Abschreibung von Fr. 10'000.-- in vollem Umfang an (vgl. Urk. 11/1B:101; Urk. 11/1R:103). Im Rahmen des Einspracheverfahrens berechnete sie den unbelegten Vermögensrückgang schliesslich neu und ermittelte einen anzurechnenden Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 116'000.-- (vgl. Verfügung vom 7. April 2022, Urk. 11/2R:119 S. 3).


5.

5.1    Vorgängig ist festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen des überlebenden Ehegatten der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation ebenfalls aufzurechnen ist, und zwar in dem Umfang, als das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde (vgl. BGE 139 V 505 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2 und P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5), einzig auf einen während der Ehe vorgenommenen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten bezieht. Der vorliegend der Beschwerdeführerin angerechnete Vermögensverzicht ihres verstorbenen Ehemannes fällt dagegen unbestrittenermassen in die Zeit vor Eheschliessung im Jahr 2016 (vgl. etwa Urk. 11/1K:68; Fr. 150'000.-- per 1. Januar 2018). Hierzu findet sich bislang offenbar keine einschlägige Regelung.

5.2    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äusserte sich auf Anfrage der Beschwerdegegnerin respektive des zürcherischen kantonalen Sozialamtes, Sozialversicherungen, unter anderem dahingehend, dass bei einem vorehelichen Vermögensverzicht argumentiert werden könne, dass eine EL-beziehende Person für die vorehelichen Handlungen ihres Ehegatten keine Verantwortung trage und ihr der Verzicht deshalb nicht zuzurechnen sei. Dem spreche die Tatsache entgegen, dass für die EL-Berechnung von Ehepaaren sämtliche Vermögenswerte beider Ehegatten unabhängig des Güterstandes zusammengerechnet würden. Dies gelte insbesondere auch für voreheliche Schulden, für die der andere Ehegatte ebenfalls nicht verantwortlich sei und zivilrechtlich nicht belangt werden könne. Auch Vermögensverzichte, die vor der Heirat getätigt worden seien, müssten folglich in die EL-Berechnung einfliessen. Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sei, seien so zu behandeln, als wären sie noch vorhanden. Nach Ansicht des Bundesgerichts bedeute dies, dass das Verzichtsvermögen bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, die nach dem Tod des ersten Ehegatten vorzunehmen sei, mitberücksichtigt werden müsse (vgl. E-Mail vom 16. Juni 2021 in Urk. 11/1VU2017:19). Auf diese Einschätzung stützte sich die Beschwerdegegnerin und rechnete den vorehelichen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten bei der Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin an.

5.3    Nach Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- und ehegüterrechtlichen Situation (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5; AHI-Praxis 3/2003 S. 223). So etwa auch - wie das BSV als Begründung vorbrachte (vorstehend E. 5.2) - voreheliche Schulden, für die der andere Ehegatte ebenfalls nicht verantwortlich sei und zivilrechtlich nicht belangt werden könne. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 ELG bei noch lebenden Ehegatten massgebend ist, die weder getrennt im Sinne von Art. 1 ELV (in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) noch geschieden sind, ansonsten eine gesonderte Berechnung der massgebenden Einnahmen und Ausgaben erfolgt (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020, Rz. 3141.03).

    Für eine Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten spricht, dass ein verzichtetes Vermögen grundsätzlich so zu behandeln ist, wie wenn der Vermögensverzicht nicht stattgefunden hätte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fällt eine unbelegte Vermögensabnahme nach ergänzungsleistungsrechtlichen Gesichtspunkten nach einem Todesfall in die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung. Dabei hat die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen – zum mindesten rechnerisch – vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Weiter spricht dafür, dass das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, auch bei Ausschlagung der Erbschaft und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten anrechenbares Verzichtsvermögen darstellt (vgl. BGE 139 V 505 E. 2.1-2.2; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.2). Da der vorliegend strittige Verzicht vor Eheschliessung stattfand, würde es sich beim Verzichtsvermögen aufgrund des zwischen dem Ehepaar geltenden ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. Urk. 11/S:2 S. 2; Urk. 11/B:116 S. 1) um Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) handeln. Dieses wäre demnach bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Art. 204 ff. ZGB auszuscheiden. Es wäre indes eine erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführerin als Alleinerbin (vorstehend E. 4.2) das gesamte Verzichtsvermögen anzurechnen wäre. Zuletzt ist in die Erwägungen miteinzubeziehen, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2).

    Demgegenüber spricht der Umstand, dass ein überlebender Ehegatte für die Zeit vor Eheschliessung, in welchem Zeitraum noch keinerlei Rechtsbeziehung zwischen den nachmaligen Ehegatten bestand, weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verfügungsmacht über die Vermögenswerte des verstorbenen Ehegatten hatte und demnach auch keine Möglichkeit, auf die Art der Verwendung des Vermögens Einfluss zu nehmen, gegen die Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten bei der Leistungsberechnung des überlebenden Ehegatten. Auch wäre es dem überlebenden Ehegatten mangels Kenntnis beziehungsweise Möglichkeit der Kenntnisnahme der genauen Umstände in diesem Zeitraum gar nicht möglich, den Entlastungsbeweis dafür anzutreten, wie das Vermögen verbraucht wurde (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4). Der Normzweck der Regelung des Vermögensverzichts – Verhinderung von Missbrauch (vgl. BGE 131 V 335 E. 4.4) – greift in dieser Konstellation ebenfalls nicht. In der Literatur und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird denn auch jeweils nur ein Vermögensverzicht unter dem Hinweis darauf angerechnet, dass es sich um einen während der Ehe erfolgten Verzicht handelt (vorstehend E. 5.1). Dies lässt sich dadurch erklären, dass während einer Ehe zumindest im Grundsatz die faktische Möglichkeit einer Kenntnis- und Einflussnahme in Bezug auf die Verzichthandlung bestand. So steht Ehegatten gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB etwa ein Auskunftsrecht über Einkommen, Vermögen und Schulden des andern zu. Ausserdem sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Die gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten im Sinne von Art. 163 ZGB geht denn auch den Ergänzungsleistungen grundsätzlich vor (vgl. BGE 131 V 249 E. 3.2; AHI-Praxis 3/2003 S. 223). Insoweit als voreheliche Schulden grundsätzlich anzurechnen sind, ist anzumerken, dass es sich dabei - im Unterschied zum Vermögensverzicht infolge einer unbelegten Vermögensabnahme - um tatsächliche Schulden handelt. Nach Abwägung aller vorgenannten Überlegungen überwiegen die Gründe, welche gegen die Anrechnung einer vorehelichen Verzichtshandlung, auf die keinerlei Einflussmöglichkeit bestand, sprechen, weshalb vorliegend davon abzusehen ist.

5.4    Der Umstand, dass anlässlich der vorgenommenen Leistungsberechnung aufgrund der Anmeldung des Ehepaares im Oktober 2017 jeweils ein Vermögensverzicht angerechnet worden war (vgl. Urk. 10/0:R78 S. 6, Urk. 10/1:R79 S. 7, Urk. 10/3:R83, Urk. 10/4:R84, Urk. 10/5:R85), hat hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage nach der dem überlebenden Ehegatten erfolgten Anrechnung eines vorehelichen Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten schliesslich weder im Grundsatz noch hinsichtlich der Höhe eine Bindungswirkung, zumal die damalige Konstellation eines verheirateten Ehepaares mit gemeinsamer Leistungsberechnung sich vom vorliegenden Sachverhalt der gesonderten Leistungsberechnung des überlebenden Ehegatten klar unterscheidet. Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht zudem Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

5.5    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 116'000.-- (Jahr 2020) zu Unrecht erfolgt ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts neu berechne und hernach neu verfüge.


6.

6.1    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) erweist sich infolge des Verfahrensausgangs sowie der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 (Urk. 16) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2022 insoweit aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Frey

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans