Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2022.00039
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 3. April 2025
in Sachen
1. X.___, gestorben im Juli 2024, wohnhaft gewesen:
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Juli 2024 verstorbene X.___, geboren 1947, und Y.___, geboren 1947, waren seit 2010 verheiratet (Urk. 7/A/3). Während seine Ehefrau Wohnsitz in Deutschland hatte (vgl. Urk. 7/B/106), bezog X.___ ab Oktober 2013 monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen; vgl. Urk. 7/B/V1). Per 1. April 2019 zog er nach Glattbrugg (vgl. Urk. 7/B/V14-V15). Nachdem das Ehepaar ab Januar 2020 Wohnsitz in der Stadt Zürich genommen hatte, sprach die Stadt Zürich X.___ und Y.___ ab Januar 2020 monatliche Zusatzleistungen (Prämienverbilligung, bundesrechtliche Ergänzungsleistungen sowie kantonalrechtliche Beihilfen) zu (Urk. 7/B/V16).
1.2 Mit Verfügung vom 30. März 2022 setzte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Stadt Zürich), die Zusatzleistungen der Eheleute ab April 2015 neu auf Fr. 0. fest (Urk. 7/B/V23/1). Mit Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 7/B/V/26) verpflichtete sie sie unter Hinweis auf ihre Solidarhaftung, im Zeitraum von April 2015 bis März 2017 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 28'033. zurückzubezahlen (S. 2 Dispositiv-Ziff. 1). Der Rückforderungsbetrag setzt sich zusammen aus den Prämienverbilligungen bis Dezember 2017 von Fr. 11'169., den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 10'488., den kantonalrechtlichen Beihilfen von Fr. 4'848. sowie den zwischen 2015 und 2016 vergüteten Krankheitskosten von Fr. 1’528. (S. 1). Ausserdem forderte die Stadt Zürich von den Eheleuten mit Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 7/B/V25) die im Zeitraum von April 2017 bis März 2022 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 115'411.35 zurück (S. 2 Dispositiv Ziff. 1). Dieser Betrag setzt sich aus den Prämienverbilligungen bis Dezember 2017 von Fr. 4'392., den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 58'186., den kantonalrechtlichen Beihilfen von Fr. 13'029., den zwischen 2017 und 2021 vergüteten Krankheitskosten von Fr. 4'059.35 sowie der Prämienverbilligung ab Januar 2018 von Fr. 35'745. zusammen (S. 1), wobei die Prämienverbilligung ab Januar 2018 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zurückgefordert werde (S. 2 Dispositiv-Ziff. 2). Nachdem X.___ hiergegen am 11. April 2022 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/B/98), korrigierte die Stadt Zürich die Berechnung der Zusatzleistungen zwischen April 2015 und März 2019 und sprach dem Ehepaar mit Verfügung vom 2. Mai 2022 monatliche Zusatzleistungen zu (Urk. 7/B/V28): von April bis Juni 2015 von Fr. 1'092. (Prämienverbilligung, bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und kantonalrechtliche Beihilfen; S. 4) sowie von Juli bis Dezember 2015 von Fr. 453., von Januar bis Dezember 2016 von Fr. 469., von Januar bis Oktober 2017 von Fr. 488., von November bis Dezember 2017 von Fr. 488., von Januar bis Februar 2018 von Fr. 505., von März bis September 2018 von Fr. 505., von Oktober bis Dezember 2018 von Fr. 505. und von Januar bis März 2019 von Fr. 517. (jeweils nur Prämienverbilligung; S. 5-12). Ausserdem sprach sie Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2015 bis 2018 im Betrag von Fr. 3'315.70 zu (Urk. 7/B/V29) und verrechnete mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 Fr. 25'089. sowie Fr. 3'315.70 mit den gemachten Rückforderungen (Urk. 7/B/V27 = Urk. 2; vgl. Urk. 7/B/V28, Urk. 7/V29), wobei der Betrag von Fr. 7'611. auf die von der SVA zurückgeforderte Prämienverbilligung fällt (vgl. Urk. 7/B/V28 S. 1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 (Urk. 2) erhoben X.___ und Y.___ am 23. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der Zusatzleistungen und auf Aufhebung der Rückforderung (Urk. 1). Am 13. Juni 2022 verzichtete die Stadt Zürich unter Hinweis auf den Einspracheentscheid auf Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 15. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. September 2022 hielten die Beschwerdeführenden unaufgefordert an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 9).
Am 3. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat um Einsicht in die Verfahrensakten (Urk. 13), worauf die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, Stellung zu nehmen, ob beziehungsweise inwiefern ihre privaten Geheimhaltungsinteressen einer Herausgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft entgegenstünden (Urk. 14). Nachdem diese am 25. August 2023 keine überwiegende private Interessen gegen die Herausgabe der Akten geltend gemacht hatten (Urk. 23), wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 (Urk. 25) bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat hängigen Strafverfahrens sistiert (Dispositiv-Ziff. 1) und die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat in Kopie zugestellt (Dispositiv-Ziff. 2).
Am 15. Januar 2025 meldete die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 verstorben sei und die Beschwerdeführerin das Erbe ausgeschlagen habe (Urk. 33). Auf entsprechende Nachfrage vom 19. Februar 2025 hin (Urk. 35) teilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, am 20. Februar 2025 mit, dass die Erbschaft durch einzelne Erben ausgeschlagen worden sei (Urk. 36), und reichte das Urteil vom 19. August 2024 betreffend die Erbausschlagung der Ehefrau (Urk. 37/1) sowie das Urteil vom 16. Dezember 2024 betreffend die Erbausschlagung der Tochter (Urk. 37/2) ein. Am 5. März 2025 teilte die Stadt Zürich mit, dass die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen haben (Urk. 38).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Deren Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind (Art. 53 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1).
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV; Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter [Hrsg.], 2013, S. 141 ff., 146).
1.2 Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89 E. 3.2.1, 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1).
1.3 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist vorliegend nur noch die Rückforderung der Zusatzleistungen ab Januar 2020 strittig (vgl. nachstehende E. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin erstmals am 18. Januar 2022 über Anhaltspunkte betreffend den Wert der nicht deklarierten Liegenschaft der Beschwerdeführerin verfügte (vgl. Urk. 7/A/85h), erliess sie am 30. März 2022 die Rückerstattungsverfügungen (Urk. 7/B/V25-26). Diese ergingen damit sowohl innerhalb der relativen als auch der absoluten Verwirkungsfrist. Die Ausdehnung der absoluten Verwirkungsfrist gestützt auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist daher nicht notwendig, weshalb auch der rechtskräftige Abschluss des gegen die Beschwerdeführerin und ihren verstorbenen Ehemann geführten Strafverfahrens nicht abgewartet werden muss. Die mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 (Urk. 25) angeordnete Sistierung des Verfahrens ist folglich aufzuheben.
2.
2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
2.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).
3.
3.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie unter anderem eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG).
3.2 Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1947 bezog in den strittigen Perioden von April 2015 bis März 2019 und ab Januar 2020 bis März 2022 eine AHV-Rente (vgl. Urk. 7/A/28 S. 2 Ziff. 5) und hatte gestützt darauf einen originären Anspruch auf Zusatzleistungen.
Die Beschwerdeführerin hatte bis Ende März 2019 Wohnsitz in Deutschland (vgl. Urk. 7/B/106) und zog erst per 1. April 2019 in die Schweiz. Einen originären Anspruch auf Zusatzleistungen hatte sie als AHV-Rentnerin (vgl. Urk. 7/A/86 S. 9 Ziff. 6.1) damit frühestens ab April 2019. Eine allfällige Rückerstattungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin ergibt sich mit der Ausrichtung der Leistungen ab Januar 2020 (vgl. Urk. 7/A/54, Urk. 7/A/58, Urk. 7/B/V16, Urk. 7/B/V23/1 S. 13).
3.3 Der Beschwerdeführer verstarb im Juli 2024, die Beschwerdeführerin als seine Ehegattin erklärte am 18. Juli 2024 die Ausschlagung des Nachlasses (Urk. 34/3 = Urk. 37/1 = Urk. 39/2). Seine Tochter erklärte die Ausschlagung des Nachlasses für sich und zusammen mit ihrem Ehemann für ihre Kinder am 5. September 2024 (Urk. 37/2 = Urk. 39/3). Laut Mitteilung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 20. Februar 2025 (Urk. 36) beschränkte sich dessen Tätigwerden auf die Protokollierung der Ausschlagungserklärungen. Eine vollständige Erbenermittlung wurde nicht durchgeführt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass neben der Ehefrau und der Tochter sowie deren Kinder weitere Erben vorhanden sind (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 38) oder die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin des verstorbenen Beschwerdeführers innert Frist die amtliche Liquidation der Erbschaft (vgl. Art. 594 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) verlangt hätte.
Damit steht der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückforderung für den Zeitraum von April 2015 bis März 2019 kein Schuldner mehr gegenüber, weshalb die Beschwerde betreffend die Rückforderung der Leistungen für diesen Zeitraum als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hatte ab Januar 2020 einen originären Leistungsanspruch, weshalb sie, trotz Ausschlagung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes, grundsätzlich verpflichtet ist, ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Ob der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten die mit Verfügungen vom 5. März 2020 (Urk. 7/B/V16), 21. August 2020 (Urk. 7/B/V17), 27. August 2020 (Urk. 7/B/V18), 10. November 2020 (Urk. 7/B/V19), 15. Dezember 2020 (Urk. 7/B/V20), 18. März 2021 (Urk. 7/B/V21) und 29. April 2021 (Urk. 7/B/V22) zugesprochenen Leistungen zu Unrecht erfolgten, ist im Folgenden zu prüfen.
4.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, seit 1. Januar 2021 mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als Einnahme angerechnet wird nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Altersrentnerinnen und -rentnern 10 % –, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000., seit 1. Januar 2021 Fr. 50'000. übersteigt. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV, seit 1. Januar 2021 Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV bzw. Art. 17a Abs. 4 ELV nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert einzusetzen.
Des Weiteren gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen. Bei Erträgen aus Wohneigentum sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Abzüge zugelassen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt nach Art. 16 ELV ein Pauschalabzug, welcher dem Abzug für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär dem Abzug für die direkte Bundessteuer, entspricht. Im Kanton Zürich beläuft sich die Pauschale auf 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes (Ziffer II der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002; Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz. 49 ff.).
Schliesslich sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, seit 1. Januar 2021 Art. 11a ELG, diejenigen Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.
5.
5.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Deutschland war, für welche die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert per Januar 2020 auf Fr. 433'000. schätzte (Urk. 7/95h). Die Beschwerdeführerin verkaufte die Liegenschaft am 23. Juli 2024 zum Preis von EUR 345'000. (Urk. 34/6 S. 3).
5.2 Eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft liegt keine vor. Die Beschwerdegegnerin setzte den Wert derselben am 1. Januar 2020 auf EUR 400'000. fest (Urk. 7/A/95h). Dabei berücksichtigte sie den Kaufpreis am 1. Dezember 2010 von EUR 235'000. (Urk. 7/95), den vom Beschwerdeführer angegebenen Verkehrswert zwischen EUR 390'000. und EUR 420'000. (Urk. 7/85h) sowie dessen Absicht, die Liegenschaft nicht unter EUR 530'000. verkaufen zu wollen (Urk. 7/85j). Nachdem der Beschwerdegegnerin weder Angaben über ungefähre handelsübliche Bodenpreise in der Standortgemeinde noch Informationen über den Zustand des Gebäudes vorlagen, erscheint der von ihr geschätzte Wert, welcher EUR 55'000. über dem effektiv erzielten Wert liegt, als zu hoch. Anhaltspunkte, dass die Liegenschaft zwischen der eigenen Schätzung durch die Beschwerdegegnerin und dem Verkauf derart an Wert verloren haben soll, ergeben sich keine und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 33). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Wert der Liegenschaft am 1. Januar 2020 dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis von EUR 345'000. entsprach. Von diesem Wert ist bei der Festsetzung des Vermögensertrags, der Unterhaltskosten sowie des Vermögensverzehrs ab Januar 2020 auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Reinvermögen unter Abzug der Hypothekarschulden zu ermitteln ist. Laut dem Kontoauszug der Sparkasse B.___, Deutschland, vom 31. Dezember 2020 (Urk. 7/A/95g) nahmen die Beschwerdeführenden einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken auf. Eine Währungsumrechnung, wie dies die Beschwerdegegnerin in den Leistungsberechnungen vom 30. März 2022 tat (vgl. Urk. 7BV/23/1 S. 14 und Urk. 7/A/95g S. 1-2), ist damit nicht nötig, sondern es kann der von der Bank in Schweizer Franken ausgewiesene Saldo herangezogen werden.
5.3 Der Einspracheentscheid betreffend die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2020 erweist sich nach dem Dargelegten als nicht korrekt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes ab Januar 2020 entsprechend den Erwägungen neu festsetze und die Höhe der Rückforderung ab Januar 2020 neu berechne. In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Rückforderung ab Januar 2020 gutzuheissen.
Das Gericht beschliesst:
1. Die am 6. Oktober 2023 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Der Prozess betreffend die Rückforderung der von April 2015 bis März 2019 an den verstorbenen Beschwerdeführer ausgerichteten Zusatzleistungen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 betreffend die Rückforderung der ausgerichteten Zusatzleistungen ab Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes ab Januar 2020 entsprechend den Erwägungen neu berechne und die Höhe der Rückforderung neu festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 33, Urk. 36 und Urk. 38
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10, Urk. 36
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller