Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00041


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 15. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, bezieht seit Mai 2021 eine (vorgezogene) Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 7/49).

    Am 11. Mai 2021 meldete er sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (vgl. Urk. 7/24).

    Mit Verfügung vom 5. August 2021 (Urk. 7/V/1) berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Mai 2021 unter anderem unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau Y.___, geboren 1972, sowie des vom Versicherten erzielten Nettoerwerbseinkommens in den Monaten Mai bis Juli 2021. Damit resultierte ab Juli 2021 ein Anspruch auf Prämienverbilligung von monatlich Fr. 628.-- und ab August 2021 ein monatlicher Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 308.-- sowie auf Prämienverbilligung von monatlich Fr. 832.30. Die dagegen vom Versicherten am 4. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/38) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 (Urk. 7/V/5 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 30. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dass von einer Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau abzusehen und auch das ihm angerechnete Erwerbseinkommen zu überprüfen sei (Urk. 1 S. 1 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 (Urk. 6) beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Zu prüfen ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2021 (vgl. Sachverhalt). Entsprechend kommt das neue Recht gemäss der EL-Reform 2021 zur Anwendung (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 22 N 54).

1.2    Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).

1.3    Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Ehepaaren von Fr. 29415.-- pro Jahr (Abs. 1 lit. a Ziff. 2), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, soweit sie bei Ehepaaren in der hier vorliegenden Region 1 Fr. 19‘440.-- nicht übersteigen (Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit. c) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher höchstens der tatsächlichen Prämie entspricht (Abs. 3 lit. d).

1.4    Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren jährlich 1'500.-- Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 50’000 Franken übersteigt (lit. c), sowie die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d). Bei einem Rentenvorbezug wird die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet (Art. 15a ELV).

1.5    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wobei sich die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG richtet.

    Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG liegt vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 f. N 553). Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

1.6    Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen,134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a S. 290; Urteil 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind auch Betreuungsaufgaben gegenüber minderjährigen Kindern, wobei Kriterien für die Zumutbarkeit und den Umfang der Erwerbstätigkeit unter anderem Kinderbetreuungsplätze, Betreuungsmöglichkeiten durch den rentenberechtigten Ehegatten, Gesundheit des Kindes und Anzahl der Kinder sind (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 221 N 561).

1.7    Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 223 N 566).

    Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (ab 01.01.21: Art. 11a Abs. 1 ELG) vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Mai bis Mitte Juli 2021 ein Einkommen bestehend aus Corona-Erwerbsersatzentschädigung und Einkünften aus Schulbusfahrten im Auftrag von Z.___ erzielt habe, welches anzurechnen sei (S. 2 Rz. 5-9). Weiter sei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.-- pro Monat (netto) anzurechnen. Sie sei auch während dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern von Juni bis und mit August 2021 ihrer Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen, weshalb sich ein Verzicht auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens in dieser Zeit als nicht gerechtfertigt erweise (S. 2 ff. Rz. 10-15). Hinsichtlich der Anrechnung der Ausgaben für die Krankenkasse sowie in Bezug auf die kantonale Beihilfe erweise sich die Berechnung als korrekt. Jedoch habe eine Korrekturberechnung der Anspruchshöhe auf Grund der nicht mehr notwendigen Ausgabe für Nichterwerbstätigenbeiträge ab Oktober 2021 für den Beschwerdeführer einen ungerechtfertigten Mehrbezug von Fr. 352.-- zur Folge gehabt. Die daraus folgende Rückerstattungsverpflichtung werde ihm jedoch erlassen, weil die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezuges und der grossen Härte ohne weiteres erfüllt seien (S. 4 f. Rz. 16-23).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass Altersrentner nicht mehr verpflichtet seien, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und er nicht verstehe, wie er als Altersrentner ohne ein zusätzliches Erwerbseinkommen den familiären Existenzbedarf decken solle. Von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau sei abzusehen. Sie sei der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht genügend nachgekommen (S. 1). Mit der Aufgabe seiner Tätigkeit als Taxifahrer und der Abgabe der Taxi-Lizenz seien die Corona-Entschädigung und die Taggeldleistungen von Fr. 2'242.20 pro Monat weggefallen. Es sei aufgrund der Pandemie nicht möglich gewesen, der Schadenminderungspflicht genügend nachzukommen, weshalb um grössere Nachsicht betreffend die Arbeitsbemühungen gebeten werde (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers sowie eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau als rechtens erweist.


3.

3.1    Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 von Januar bis Mai 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten hat (Urk. 7/20c). Diese ist gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Abrechnungen der Ausgleichskasse von Januar bis Mai 2021 (Urk. 7/20c) vom erzielten monatlichen Durchschnittswert von Fr. 2'242.20 netto aus und errechnete so für den Monat Mai 2021, aufgerechnet auf ein Jahr, Einnahmen von Fr. 26'906.--, was nicht zu beanstanden ist.

3.2    Sodann ist durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen in den Akten belegt, dass er, auch wenn kein Arbeitsvertrag vorhanden ist, durch Schultaxifahrten für Z.___ bis zur mündlichen Kündigung am 16. Juli 2021 (Urk. 7/21b) durchschnittlich Fr. 1’659.34 pro Monat, entsprechend Fr. 19'912.-- pro Jahr, erzielt hat (Urk. 7/21a-b). Dieses Einkommen ist damit von Mai 2021 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mitte Juli 2021 zu berücksichtigen.

3.3    Dementsprechend ergeben sich beim Beschwerdeführer im Monat Mai 2021 zu berücksichtigende Jahreseinkünfte aus Erwerb von insgesamt Fr. 46'818.-- (Fr. 19'912.-- + Fr. 26'906.--), im Monat Juni 2021 solche von Fr. 19'912.-- und im Juli 2021, zumal die Schultaxifahrten Mitte Juli 2021 beendet wurden, von Fr. 9'956.--. Ab August 2021 wurden keine Einkünfte des Beschwerdeführers mehr angerechnet. Die genannten Einnahmen wurden in der Verfügung vom 5. August 2021 (Urk. 7/V/1) Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG entsprechend abzüglich des gesetzlichen Freibetrages von Fr. 1'500.-- und lediglich zu 2/3 angerechnet. Auch wenn Altersrentner, auch bei Rentenvorbezug, nicht verpflichtet sind, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist ein tatsächlich erzieltes Einkommen in Anwendung vom Art. 11 ELG hinzuzurechnen. Korrekt als Einnahme berücksichtigt wurde sodann die AHV-Rente, wobei diese in masslicher Hinsicht infolge Neuberechnung der AHV-Rente rückwirkend mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/V3; jährlich Fr. 13'692.-- statt Fr. 13'836.--) korrigiert wurde.

    Zusammenfassend stimmt die Berechnung des Nettoerwerbseinkommens des Beschwerdeführers in den Monaten Mai bis Juli 2021 mit der Akten- und Rechtslage überein.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht seit Mai 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- angerechnet hat. Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht genügend nachgekommen sei, weshalb von der Anrechnung abzusehen sei (vorstehend E. 2.2).

4.2    Vorab zu klären ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, dies unter Berücksichtigung ihrer konkreten Umstände, und gegebenenfalls zu wieviel Prozent eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vorstehend E. 1.6).

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 1972 geboren und ist Mutter einer 2016 geborenen Tochter. Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, welche sich vorliegend hinderlich auswirken würde, liegt nicht vor. So wurde das letzte Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der A.___ AG per 31. Januar 2021 durch die Arbeitgeberin beendet (Urk. 7/45). Auch standen die mangelnde Ausbildung (vgl. Urk. 7/AN) oder allenfalls mangelnde Sprachkenntnisse bisher der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die im Dezember 2016 (Urk. 7/11) geborene Tochter des Ehepaares ist seit August 2021 schulpflichtig (Kindergarten) und benötigt seither keine ganztägige Betreuung. In den Akten sind keine Hinweise dafür gegeben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die Betreuung der Tochter zu übernehmen, umso mehr, als diese ab Kindergarteneintritt Mitte August 2021 nur noch ausserhalb der Schulzeit zu betreuen war. Hinzu kommt, dass die Ehefrau bereits zuvor, wenn auch in einem tieferen Pensum, erwerbstätig war und somit für diese Zeit offenbar für eine Betreuung gesorgt war. Dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gesundheitliche Probleme vorlägen, welche eine Erwerbstätigkeit einschränken würden, ist nicht bekannt. Ebenso wenig wurde ein Pflege- und Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer geltend gemacht.

    In Anbetracht dieser konkreten Gegebenheiten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 1.5), ist von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und der Realisierbarkeit eines Vollzeitpensums auszugehen.

4.3    Zu prüfen bleibt die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens. Die Beschwerdegegnerin rechnete der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 36’000.-- pro Jahr (vgl. Urk. 7/V/1), entsprechend Fr. 3’000.-- pro Monat, an. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen zumindest einfache, körperlich leichte Hilfsarbeiten offen, welche keine Ausbildung voraussetzen. Dies grundsätzlich in den unterschiedlichsten Branchen. Das entsprechende mittlere Einkommen betrug im Jahr 2020 für Frauen Fr. 4’276.-- pro Monat (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Bei dieser erheblichen Differenz zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- und einer 100%igen zumutbaren Erwerbstätigkeit erübrigen sich detaillierte Berechnungen wie die Anpassung an die Nominallohnentwicklung und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie der Abzug der obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes.

    Das Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- entspricht sodann in etwa dem Einkommen, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielen würde, wenn sie ihre Tätigkeit bei der B.___ SA, welche sie in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 im Umfang von 42 – 45 % ausübte, auf ein Vollzeitpensum aufstocken würde (Urk. 7/50-51). Das von der Durchführungsstelle angenommene hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- trägt somit der konkreten persönlichen Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers genügend Rechnung.

4.4    Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (vorstehend E. 1.7). Keinerlei Arbeitsbemühungen wurden für die Monate Mai und September 2021 eingereicht. Trotz seit dem 18. November 2020 bekannter drohender Arbeitslosigkeit per 31. Januar 2021 (Urk. 7/45) meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erst am 11. Juni 2021 beim RAV an (Urk. 7/41/2), wobei sie sich zur Stellenvermittlung für ein 60 %-Pensum anmeldete und per 3. Oktober 2021 infolge Arbeitsbeginn am Folgetag abmeldete (Urk. 7/41/2, Urk. 7/47). Entsprechend gab sie auch am 18. Juni 2021 auf dem Formular «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» eine insgesamt eingeschränkte Arbeitszeit an (Urk. 7/41/1). Allein durch die Angabe, wonach sie das Haus vor 9.00 Uhr respektive 9.40 Uhr nicht verlassen könne, schränkte sie ihre Verfügbarkeit erheblich ein, was von der Beschwerdegegnerin zu Recht bemängelt wurde (Urk. 2 S. 2 Rz. 11). So lässt sich hierfür kein vernünftiger Grund finden, zumal die Tochter wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 4.2) vom nicht invaliden und nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführer betreut werden kann (vorstehend E. 4.2). Ab Schuleintritt bestand innerhalb der geltenden Blockzeiten zudem bereits ab 8.00 Uhr eine Betreuungslösung. Zudem wäre die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, sich für ein Vollzeitpensumzur Verfügung zu stellen und nicht nur für ein Pensum von 60 %. Damit reduzierte sich auch ihr Arbeitslosentaggeld. Ob zusätzlich eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Ehefrau des Beschwerdeführers darin gesehen werden kann, dass sie vor der Anmeldung beim RAV lediglich in einem sehr kleinen Pensum arbeitete, wodurch die Arbeitslosenkasse einen geringen Verdienst festlegte (Urk. 2 S. 3 Rz. 13; vgl. Urk. 7/22, Urk. 7/39), kann damit offenbleiben.

    Weiter gelingt ihr aus den nachfolgend dargelegten Gründen der Nachweis nicht, dass sie in der Zeit während ihrer Anmeldung beim RAV qualitativ genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat. So sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in der Regel streng zu beurteilen (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

    Eingereicht wurde lediglich ein Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis August 2021 (Urk. 7/40). Da keine Stellenausschreibungen, Bewerbungs- und Absageschreiben hinsichtlich der von Juni bis August 2021 getätigten Arbeitsbemühungen vorhanden sind, lässt sich die Art und Qualität der Bewerbungen nicht abschliessend überprüfen. Jedoch spricht vorliegend gegen qualitativ genügende Arbeitsbemühungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Monaten Juni und Juli 2021 hauptsächlich persönliche Arbeitsbemühungen tätigte und bei sämtlichen bis August 2021 erfolgten Arbeitsbemühungen als Absagegrund «keine Stelle» aufgeführt wurde. Zudem lässt sich teilweise auch der Arbeitgeber nicht identifizieren, indem einfach eine Telefonnummer oder eine Ortschaft angegeben worden ist. Damit muss darauf geschlossen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen Spontanbewerbungen auf nicht ausgeschriebene Stellen tätigte.

    Sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, entspricht dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, auch wenn es in der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4). Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).

    Daraus resultiert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit gemäss dem Nachweisformular in den Monaten Juni bis und August 2021 zu einem gewichtigen Anteil persönlich und überwiegend wahrscheinlich spontan erfolgten Bewerbungen und teilweise nicht identifizierbaren Arbeitgebern den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht hat, trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle gefunden zu haben.

4.5    Vor dem Hintergrund, dass von der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet wird, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über welche sie verfügt, auch tatsächlich realisiert und damit ein Vollzeitpensum ausübt (vgl. vorstehend E. 4.2), kommt sie mit ihrer ab Oktober 2021 gemäss Arbeitsvertrag im Umfang von vier Stunden wöchentlich (Urk. 7/46 Ziff. 4.1) beziehungsweise gemäss Lohnzetteln im Pensum zwischen 42 % bis 45 % ausgeführten Reinigungstätigkeit bei der B.___ SA, womit sie durchschnittlich in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 ein Nettoeinkommen von Fr. 1'499.30 erzielte (Urk. 7/50-51), der ihr aus der ehelichen Unterhaltspflicht resultierenden Schadenminderungspflicht nicht genügend nach. Entsprechend ist der Ehefrau des Beschwerdeführers trotz Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch ab Oktober 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der festgestellten Höhe von Fr. 36'000.-- anzurechnen.

4.6    Grundsätzlich ist dem Ehegatten eines EL-Bezügers rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt jedoch dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen Bezug von Ergänzungsleistungen des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4).

    Der Beschwerdeführer konnte insbesondere aufgrund der Pandemie seine Erwerbstätigkeit als Taxifahrer nicht mehr im erforderlichen Ausmass ausführen und erzielte im Jahr 2020 aus der selbständigen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Abzüge lediglich noch geringe Einkünfte (Urk. 7/20a) und bezog seit März 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 7/4/4, Urk. 7/20b). Bereits im Jahr 2019 erzielte er mit Fr. 22'137.-- kein den Lebensunterhalt einer Familie finanzierendes Einkommen mehr (vgl. Urk. 7/20). Zwar handelt es sich vorliegend beim Beschwerdeführer um eine vorgezogene Pensionierung, dennoch zeichnete sie sich bereits über einen längeren Zeitraum ab und benötigt auch eine gewisse Zeit zur Einleitung. Damit bestand für seine Ehefrau eine genügende Vorbereitungszeit, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Gewährung einer Übergangsfrist abgesehen hat.

4.7    Zusammenfassend wurde der Nachweis, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, in den Monaten Mai bis und mit September 2021 nicht erbracht, weshalb ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- pro Jahr anzurechnen ist. Da sie mit ihrer ab Oktober 2021 im Pensum von lediglich 42 % bis 45 % ausgeübten Reinigungstätigkeit ihrer Schadenminderungspflicht nicht genügend nachkommt, erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 36'000.-- auch ab Oktober 2021 als zutreffend.


5.    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Mai 2021 einerseits die tatsächlich vom Beschwerdeführer von Mai bis Juli 2021 erzielten Erwerbseinkünfte respektive Einkünfte aus Erwerbsersatz berücksichtigt hat, andererseits ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von jährlich Fr. 36‘000.-- angerechnet hat.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan