Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00042

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 9. Mai 2023

in Sa chen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1956, bezieht seit dem 1. November 2019 monatliche Zusatzleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle; vgl. Urk. 9/43).

Mit Verfügung vom 16. August 2021 (Urk. 9/123) berechnete die Durchfüh-rungsstelle den Anspruch des Versicherten infolge Anpassung der Haushaltsgrösse neu und sprach ihm ab dem 1. Juni 2020 sowie ab dem 1. Januar 2021 – weiterhin – eine Prämienpauschale der Krankenversicherung zu, wobei sie ihm – wie bisher – für das Jahr 2020 einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 78'950.-- und für das Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 68'950.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/125-126). Dagegen erhob der Versicherte am 16. September 2021 Einsprache (Urk. 9/128 = Urk. 9/141), ergänzt durch die Eingabe vom 2. November 2021 (Urk. 9/134 = Urk. 9/142). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (Urk. 9/136) sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2022 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 10.--zuzüglich einer Prämienpauschale der Krankenversicherung zu, wobei sie ihm für das Jahr 2022 einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 58'950.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/139). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Januar 2022 wiederum Einsprache (Urk. 9/140).

Aufgrund des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters und dem Bezug einer Altersrente berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (Urk. 9/146) rückwirkend per 1. Juni 2021 neu und sprach ihm per 1. Juni 2021 und per 1. Januar 2022 weiterhin eine Prämienpauschale der Krankenversicherung zu, wobei sie ab dem 1. Januar 2022 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinte (vgl. Urk. 9/147). Dabei rechnete sie dem Versicherten für das Jahr 2021 wiederum einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 68'950.-- und für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 58'950.- - an (vgl. Urk. 9/149; Urk. 9/151).

Mit Verfügungen vom 25. April 2022 (Urk. 9/171-172) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge einer Anpassung des Lohns der Ehefrau per 1. Juni 2021 und Wegfalls des Einkommens der Ehefrau wegen Bezugs einer Altersrente per 1. Mai 2022 neu und bestätigte den Anspruch des Versicherten auf eine Prämienpauschale der Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2021, 1. Juni 2021, 1. Januar 2022 und 1. Mai 2022, wobei sie ihm weiterhin einen Vermögensverzicht in derselben Höhe wie bisher anrechnete (vgl. Urk. 9/175 = Urk. 9/181; Urk. 9/176 = Urk. 9/188; Urk. 9/178 = Urk. 9/180; Urk. 9/179 = Urk. 9/182). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 (Urk. 9/193) sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten ab dem 1. Juni 2022 weiterhin eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu, wobei sie ihm für das Jahr 2022 weiterhin einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 58'950.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/197 = Urk. 9/198).

Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 (Urk. 9/207 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprachen des Versicherten vom 16. September 2021 mit Ergänzung vom 2. November 2021 (vgl. Urk. 9/128 = Urk. 9/141; Urk. 9/134 = Urk. 9/142) und 7. Januar 2022 (vgl. Urk. 9/140) ab.

Der Versicherte erhob am 30. Mai 2022 Einsprache (Urk. 9/208) gegen die Verfügungen vom 25. April 2022 (vgl. Urk. 9/171-172) und am 13. Juni 2022 Einsprache (Urk. 9/210) gegen die Verfügung vom 9. Mai 2022 (vgl. Urk. 9/193).

2. Der Versicherte erhob am 10. Juni 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm höhere Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Urk. 5) ergänzte der Versicherte seine Beschwerde und reichte weitere Unterlagen (Urk. 6/1a-4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 (Urk. 8) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL - Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL - Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz 2221-2226).

Da vorliegend einerseits der Anspruch für die Zeitdauer von Juni bis Dezember 2020 zu prüfen ist, sind für diese Zeitdauer die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anwendbar. Den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 andererseits berechnete die Beschwerdegegnerin jeweils sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht (vgl. Urk. 9/124-126; Urk. 9/137; Urk. 9/139; Urk. 9/148-151; Urk. 9/174-189; 9/195-198). Da sich dabei die Anwendung des bisherigen Rechts als vorteilhafter erwies, sind für den Anspruch ab Januar 2021 ebenfalls die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anzuwenden und werden in dieser Fassung zitiert.

1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.4 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.5 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV).

1.6 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

1.7 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.5 mit Hinweisen).

Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 89 f.).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen aufgrund des Zuzugs (richtig: Auszugs) einer der beiden Töchter per 31. Mai 2020 ab dem 1. Juni 2020 angepasst worden sei. Der Anspruch des Beschwerdeführers sei nach den altrechtlichen Bestimmungen berechnet worden, weshalb der Mietzins nach der Anzahl Personen im Haushalt aufgeteilt worden sei. Ob der Mitbewohner die Miete effektiv bezahlen könne oder nicht, könne in der Berechnung nicht berücksichtigt werden, weshalb auch nicht der volle Betrag in der Berechnung als Mietzins berücksichtigt werden könne (S. 5 Ziff. 4.a). Zudem habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht alle Zins- und Saldobelege seiner Konten per 31. Dezember 2019 sowie die entsprechenden Steuererklärungen samt Beilagen eingereicht, weshalb mangels entsprechender Belege für die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für das Jahr 2020 auf den bekannten Vermögensstand per 31. Dezember 2018 habe abgestellt werden müssen (S. 5 f. Ziff. 4b-4e). Zusammenfassend müsse dem Beschwerdeführer neben dem Vermögen per 1. Januar 2019 ein Vermögensverzicht von Fr. 88'949.-- angerechnet werden, von welchem jährlich ein Betrag von Fr. 10'000.-- abzuziehen sei (S. 6 Ziff. 4f). Dementsprechend seien die erlassenen Verfügungen vom 16. August 2021 (vgl. Urk. 9/123), 20. Dezember 2021 (vgl. Urk. 9/136) und auch diejenigen vom 25. April 2022 (vgl. Urk. 9/171-172) nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer habe demnach durchgehend ab dem 1. Juni 2020 bis dato Anspruch auf die Prämienpauschale der Krankenversicherung (S. 6 Ziff. 5).

2.2 Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Beschwerde (Urk. 1) die Rechtmässigkeit der Aufteilung des Mietzinses (S. 4 f. Rz 10). In Bezug auf das Vermögen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er der Beschwerdegegnerin die massgeblichen Steuerunterlagen mit der Nachbegründung der Einsprache vom 2. November 2021 eingereicht habe. Er habe die früheren Steuererklärungen der Beschwerdegegnerin ausserdem jeweils unaufgefordert eingereicht. Die Steuerunterlagen würden sodann belegen, dass sein Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau im relevanten Zeitraum nicht Fr. 69'540.--, sondern Fr. 4'516.-- betragen habe. Dem hätten Schulden von Fr. 36'235.-- gegenübergestanden und nicht wie von der Beschwerdegegnerin behauptet Fr. 12'844.--. Nach Abzug der steuerrechtlich ausgewiesenen Schulden falle das Nettovermögen unter den bei ihnen geltenden altrechtlichen Vermögensfreibetrag von Fr. 60'000.--, womit aus dem Vermögen keine anrechenbare Einnahme mehr entstehen könne. Die anrechenbaren Einnahmen würden sich damit um Fr. 4'781.-- jährlich reduzieren. Damit habe er Anspruch auf Ergänzungsleistungen, der über der Prämienpauschale für die Krankenkasse liege (S. 5 f. Rz 11 ff.).

In der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 5) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und führte ergänzend aus, dass die Konten für das Jahr 2019 einen Endjahressaldo von insgesamt Fr. 15'288.22 ausweisen würden. Dem hätten Ende 2019 Schulden von gesamthaft
Fr. 30'379.-- entgegengestanden. Per Ende 2020 habe das Vermögen insgesamt Fr. 4'516.04 und die Schulden Fr. 36'232.45 betragen. Per Ende 2021 habe er schliesslich noch über ein Vermögen von Fr. 1'442.28 verfügt, wobei die Schulden Fr. 48'688.66 betragen hätten. Die Vermögenswerte, welche die Beschwerdegegnerin bei den Berechnungen in den fraglichen Perioden angenommen habe, seien deshalb wesentlich zu hoch bemessen (S. 2 ff.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) an der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest und führte nochmals aus, dass in den verschiedenen (früheren) Einspracheverfahren nicht alle Zins- und Saldobelege der Konten des Beschwerdeführers sowie Steuererklärungen samt Beilagen zugestellt worden seien. Erst mit der ergänzenden Eingabe zur Beschwerde habe der Beschwerdeführer die von ihnen schon lange geforderten Beweismittel (Zinsabschlüsse) nachgereicht. Dies sei bei der Urteilsfindung und insbesondere bei der Festlegung der Kosten zu berücksichtigen. Ausserdem wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vermögensverzicht keine Schulden abgezogen werden könnten (S. 1 f.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. August 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 9/43) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2019 monatliche Zusatzleistungen, bestehend aus Ergänzungsleistungen und der Prämienpauschale der Krankenversicherung, zu, wobei sie dem Beschwerdeführer jeweils einen Vermögensverzicht für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 88'949.-- und für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 78'949.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/44-46). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer in der Verfügung zudem auf, für die Berechnung des Jahres 2020 alle Zins- und Saldobelege seiner Konten per 31. Dezember 2019 einzureichen (S. 2 unten). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2020 Einsprache (Urk. 9/53).

Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (Urk. 9/60) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen infolge Erwerbsaufnahme seiner Ehefrau neu, verneinte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2020 und sprach ihm nur noch die Prämienpauschale der Krankenversicherung zu, wobei sie ihm für das Jahr 2020 weiterhin einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 78'949.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/61). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 Einsprache (Urk. 9/66).

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 (Urk. 9/77) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der EL-Reform eine Vergleichsrechnung durchgeführt worden sei, wonach nach den altrechtlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen resultiere. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiterhin die Prämienpauschale der Krankenversicherung zu, wobei sie ihm für das Jahr 2021 einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 68'950.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/80 = Urk. 9/81). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 wiederum Einsprache (Urk. 9/116). Mit Verfügung vom 29. März 2021 (Urk. 9/97) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Prämienpauschale der Krankenversicherung in bisheriger Höhe (vgl. Urk. 9/101 = Urk. 9/102). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 wiederum Einsprache (Urk. 9/116).

Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 (Urk. 9/118) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 16. April 2020, 13. Juli 2020, 22. Januar 2021 und 11. Mai 2021 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.2 Mit Verfügung vom 16. August 2021 (Urk. 9/123) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers infolge Anpassung der Haushaltsgrösse neu und sprach ihm ab dem 1. Juni 2020 sowie ab dem 1. Januar 2021 weiterhin eine Prämienpauschale der Krankenversicherung zu, wobei sie ihm wie bisher für das Jahr 2020 einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 78'950.-- und für das Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 68'950.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/125-126). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2021 Einsprache (Urk. 9/128 = Urk. 9/141), wobei er unter anderem geltend machte, dass die Vermögenswerte erneut unrichtig seien, so seien weder die tatsächlichen Verhältnisse noch die Amortisation berücksichtigt worden. Sodann seien auch die Schulden in zu tiefer Höhe bemessen (S. 2 Ziff. 3). Mit Eingabe vom 2. November 2021 (Urk. 9/134 = Urk. 9/142) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Einsprache ein und machte hinsichtlich des Vermögens geltend, dass die Amortisation des Vermögensverzichtes per 2021 nicht zu beanstanden sei. Nicht richtig sei hingegen die Anrechnung eines Vermögens von Fr. 69'540.-- (vgl. das Berechnungsblatt in Urk. 9/125 S. 2 oben). Gemäss Steuererklärung 2020 hätten er und seine Ehefrau über weit weniger Vermögen verfügt. Per Ende 2020 habe das Vermögen gerade mal Fr. 4'516.-- betragen. Dem hätten Schulden von total Fr. 36'235.-- gegenübergestanden und nicht die bloss angerechneten Fr. 12'844.- - (vgl. das Berechnungsblatt in Urk. 9/125 S. 2 oben). Korrekt stünden sich somit Ausgaben von jährlich Fr. 55'889.-- und Einnahmen von Fr. 38'106.- - gegenüber, was zu einem jährlichen Fehlbetrag von
Fr. 17'783.-- führe (S. 2). Der Beschwerdeführer reichte dabei die Unterlagen der Steuerveranlagung für das Jahr 2020 ein (Urk. 9/135).

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (Urk. 9/136) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 10.-- zuzüglich einer Prämienpauschale der Krankenversicherung zu, wobei sie ihm für das Jahr 2022 einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 58'950.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/139). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2022 wiederum Einsprache (Urk. 9/140). Unter Verweis auf die Einsprache vom 16. September 2021 und die Ergänzungen vom 2. November 2021 beanstandete er wiederum das angerechnete Vermögen (S. 2). Beilagen reichte er keine ein.

Aufgrund des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters und des Bezugs einer Altersrente berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (Urk. 9/146) rückwirkend per 1. Juni 2021 neu und sprach ihm per 1. Juni 2021 und per 1. Januar 2022 weiterhin eine Prämienpauschale der Krankenversicherung zu, wobei sie ab dem 1. Januar 2022 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinte (vgl. Urk. 9/147). Dabei rechnete sie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2021 weiterhin einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 68'950.-- und für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 58'950.-- an (vgl. Urk. 9/149; Urk. 9/151).

Mit Schreiben vom 9. März 2022 (Urk. 9/157) forderte die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Ehefrau des Beschwerdeführers im April 2022 den Beschwerdeführer auf, den Rentenentscheid der Pensionskasse, den Auszahlungsbeleg der Kapitalleistungen sowie den Lohnausweis für das Jahr 2021 einzureichen. Mit Eingabe vom 11. April 2022 (Urk. 9/158) reichte der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen (Urk. 9/159-160) sowie die provisorische Rechnung der Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2022 (Urk. 9/161) ein. Mit Verfügungen vom 25. April 2022 (Urk. 9/171-172) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen infolge Lohnanpassung der Ehefrau per 1. Juni 2021 und Wegfall des Einkommens der Ehefrau wegen Bezugs einer Altersrente per 1. Mai 2022 neu und bestätigte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Prämienpauschale der Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2021, 1. Juni 2021, 1. Januar 2022 und 1. Mai 2022, wobei sie ihm weiterhin einen Vermögensverzicht in derselben Höhe wie bisher anrechnete (vgl. Urk. 9/175 = Urk. 9/181; Urk. 9/176 = Urk. 9/188; Urk. 9/178 = Urk. 9/180; Urk. 9/179 = Urk. 9/182). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 (Urk. 9/193) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 weiterhin eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu, wobei sie ihm für das Jahr 2022 weiterhin einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 58'950.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/197 = Urk. 9/198).

Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2022; vgl. Urk. 9/202 im Aktenverzeichnis auf S. 6) reichte der Beschwerdeführer die neuesten Unterlagen bezüglich Einnahmen und Vermögen per 31. Dezember 2021 ein, namentlich die Zinsabschlüsse seiner beiden Privatkonten bei der Y.___ und der Z.___ sowie die Zinsabschlüsse der Bonus Card, der Mastercard Karten, der American Express Karte, der myOne Karte und der Miles & More Karte (Urk. 9/205/1 = Urk. 6/3b; Urk. 9/205/2 = Urk. 6/3a; Urk. 9/205/3 = Urk. 6/3f; Urk. 9/205/4 = Urk. 9/205/7 = Urk. 6/3e; Urk. 9/205/5 = Urk. 6/3g; Urk. 9/205/6; Urk. 9/205/8 = Urk. 6/3c; Urk. 9/205/9 = Urk. 6/3d; Urk. 9/205/10 = Urk. 6/3h). Zudem reichte er die provisorischen Rechnungen der Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2021 und 2022 (Urk. 9/206) ein.

Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 16. September 2021 mit Ergänzung vom 2. November 2021 (vgl. Urk. 9/128 = Urk. 9/141; Urk. 9/134 = Urk. 9/142) und 7. Januar 2022 (vgl. Urk. 9/140) ab.

Der Beschwerdeführer erhob am 30. Mai 2022 Einsprache (Urk. 9/208) gegen die Verfügungen vom 25. April 2022 (vgl. Urk. 9/171-172) und am 13. Juni 2022 Einsprache (Urk. 9/210) gegen die Verfügung vom 9. Mai 2022 (vgl. Urk. 9/193). In diesen beiden Einspracheverfahren ist bisher – soweit ersichtlich – noch kein Entscheid erfolgt.

4.

4.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid vom 10. Mai 2022, welcher auf Einsprache gegen die Verfügungen vom 16. August 2021 (Urk. 9/123) und 20. Dezember 2021 ergangen ist (Urk. 9/136). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juni 2020, wobei die Höhe des anzurechnenden Vermögens und dabei insbesondere die Höhe des anzurechnenden Vermögensverzichts strittig ist (vorstehend E. 2.1-2.3; E. 3.1-3.2).

4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für das Jahr 2020 basierend auf dem bekannten Vermögensstand per 31. Dezember 2018 damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die entsprechenden Zins- und Saldobelege seiner Konten per 31. Dezember 2019 bisher nicht eingereicht habe (vorstehend E. 2.1; vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 4.b).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einzig mit der ersten erlassenen Verfügung vom 2. März 2020 aufgefordert hat, für die Berechnung für das Jahr 2020 alle Zins- und Saldobelege seiner Konten per 31. Dezember 2019 einzureichen (vorstehend E. 3.1). In der genannten Verfügung setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jedoch keine Frist zur Einreichung der geforderten Unterlagen an. Es finden sich zudem weder Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen betreffend Auskunfts- und Mitwirkungspflicht noch Ausführungen zu allfälligen Folgen einer Verletzung dieser Pflicht (vgl. Urk. 9/43). Ausserdem ist diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. 3.1).

Mit Schreiben vom 9. März 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zudem auf, Unterlagen im Hinblick auf das Erreichen des ordentlichen AHV-Alters seiner Ehefrau einzureichen. Ein Hinweis auf die fehlenden Zins- und Saldobelege fehlte hingegen. Ausserdem betraf diese Aufforderung die in der Folge erlassene Verfügung vom 25. April 2022, gegen welche der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat. Das diesbezügliche Einspracheverfahren ist noch hängig (vgl. vorstehend E. 3.2).

Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Mai 2022 (Urk. 2) am 2. November 2021 die Steuerveranlagung für das Jahr 2020 und am 9. März 2022 die provisorische Rechnung der Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2022 eingereicht hat. Schliesslich reichte er mit Eingabe vom 9. Mai 2022 diverse Unterlagen bezüglich Einnahmen und Vermögen per 31. Dezember 2021 ein, namentlich die Zinsabschlüsse seiner beiden Privatkonten bei der Y.___ und der Z.___ sowie die Zinsabschlüsse der Bonus Card, der drei Mastercard Karten, der American Express Karte, der myOne Karte und der Miles & More Karte. Zudem reichte er die provisorischen Rechnungen der Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2021 und 2022 ein (vorstehend E. 3.2). Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin erst am 10. Mai 2022 zugestellt, wobei sie gleichentags den Einspracheentscheid (Urk. 2) erlassen hat (vorstehend E. 3.2). Dementsprechend konnte die Beschwerdegegnerin die eingereichten Unterlagen in ihrem Entscheid nicht mehr berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer reichte schliesslich erst mit Ergänzung seiner Beschwerde vom 19. Juli 2022 (Urk. 5) die Zinsabschlüsse seiner beiden Konten bei der Y.___ und der Z.___ sowie die Zinsabschlüsse der Mastercard Karten, der myOne Karte, der Bonus Card Karte, der American Express Karte sowie der Miles & More Karten per 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 ein (Urk. 6/1a-1j; Urk. 6/2a-2j; Urk. 9/205/1 = Urk. 6/3b;; Urk. 9/205/3 = Urk. 6/3f; Urk. 9/205/4 = Urk. 9/205/7 = Urk. 6/3e; Urk. 9/205/5 = Urk. 6/3g; Urk. 9/205/6; Urk. 9/205/8 = Urk. 6/3c; Urk. 9/205/9 = Urk. 6/3d; Urk. 9/205/10 = Urk. 6/3h), wobei er die Unterlagen für das Jahr 2021 bereits – verspätet – mit Eingabe vom 9. Mai 2022 eingereicht hatte (vgl. vorstehend E. 3.2).

4.3 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer bisher von der Beschwerdegegnerin nie aufgefordert worden ist, die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung seines Vermögens innert einer vorgegebenen Frist mit Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Jahre 2020 bis 2022 auf den bekannten Vermögensstand per 31. Dezember 2018 abgestellt, wobei sie beim Vermögensverzicht jeweils Fr. 10'000.-- pro Jahr abgezogen hat, ohne jedoch ein entsprechendes Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. vorstehend E. 1.7). durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin wäre jedoch gehalten gewesen, den Beschwerdeführer vorher schriftlich zu mahnen und ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie auf die Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlung hinzuweisen. Dies wäre unabdingbare Voraussetzung für einen Entscheid aufgrund der Akten trotz nicht vollständig abgeklärtem Sachverhalt gewesen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 17. November 2016).

Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

5.

5.1 Die Regelung der Parteikosten folgt grundsätzlich jener der Gerichtskosten. Es gelten dieselben Grundsätze. Die unterliegende Partei hat die obsiegende zu entschädigen. Bei teilweisem Unterliegen ist eine Reduktion der Parteientschädigung entsprechend dem Verhältnis des Unterliegens der Parteien vorzunehmen. Zu einer Parteientschädigung ist die unterliegende Partei zu verpflichten, unabhängig davon, ob sie selbst unentgeltlich prozessiert (Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar zum BGG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013; BGG 68 N 3; vgl. Art. 68 Abs. 1 und 1 BGG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung grundsätzlich als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

Bei der Bemessung der Parteientschädigung kommt dem Gericht jedoch praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu. Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann insbesondere ermessensweise vom Grundsatz des Unterliegens abgewichen werden. Unnötig verursachte Parteikosten hat der Verursacher zu tragen. Das bedeutet, dass eine Partei oder ein Dritter, welcher einer Partei unnötigerweise Parteikosten verursacht, dafür einzustehen hat, dies unabhängig vom Prozessausgang (Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., BGG 68 N 18; vgl. Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG).

5.2 Der Beschwerdeführer reichte die erforderlichen Zins- und Saldobelege seiner Konten und Karten, welche zur Berechnung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Jahre 2020 bis 2022 notwendig gewesen wären, erst mit Ergänzung seiner Beschwerde am 19. Juli 2022 ein, wobei er die Zins- und Saldobelege per 31. Dezember 2021 bereits am 9. Mai 2022 eingereicht hat (vorstehend E. 4.2). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht, weshalb er die erforderlichen Zins- und Saldobelege erst im Mai beziehungsweise Juli 2022 eingereicht hat. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die entsprechenden Zins- und Saldobelege der Beschwerdegegnerin zeitnah nach deren Erstellung einzureichen. Die mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 (Urk. 2) entstandenen Vertretungskosten sind deshalb zumindest teilweise selbstverschuldet und unnötig.

Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Reduktion der Parteientschädigung des Beschwerdeführers um die Hälfte.

5.3 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.  1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Peter-Schwarzenberger