Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
ZL.2022.00043
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, ist Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung und erhielt seit ihrem Umzug nach Y.___ im August 2017 Zusatzleistungen in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe über die Gemeinde Z-Y.___ (vgl. Urk. 6/1-29 mit der Verfügung der Durchführungsstelle der Gemeinde vom 21. August 2017, Urk. 6/2). Seit Januar 2018 wurden die Leistungen kraft Kompetenzdelegation von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, festgelegt und ausgerichtet (Leistungsverfügungen der SVA für das Jahr 2018 vom 18. Dezember 2017 und vom 20. April 2018, Urk. 6/30-33 und Urk. 6/52-55).
1.2 Mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 informierte X.___ die Gemeinde Z-Y.___ über den Tod ihrer Mutter A.___ vom 28. November 2018 (Urk. 6/82) und fügte das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Dezember 2018 betreffend Testamentseröffnung an (Urk. 6/76-81); gleichentags leitete die Gemeinde die Information und das Urteil zuständigkeitshalber der SVA weiter (Urk. 6/82).
Nachdem die SVA mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 die Zusatzleistungen für das Jahr 2019 festgelegt hatte (Urk. 6/83-86), leitete sie im März 2019 die Neuberechnung der Leistungen infolge des Erbfalles in die Wege und forderte X.___ zur Einreichung von Unterlagen zum Nachlass auf (Urk. 6/94). Dabei erhielt sie sowohl von der Gemeinde Z-Y.___ als auch von X.___ persönlich (Urk. 6/92 und Urk. 6/95) Kenntnis vom Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. März 2019, mit dem das Gericht die Ausschlagung der Erbschaft durch X.___ mit Erklärung vom 4. März 2019 (Eingangsdatum) vorgemerkt hatte (Urk. 6/93/2-4). In der Folge nahm die SVA Ausführungen von X.___ zu den Umständen der Ausschlagung entgegen (E-Mail vom 5. April 2019, Urk. 6/100) und erhielt des Weiteren den neuen, nur noch auf die beiden Brüder von X.___ lautenden Erbschein des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. März 2019 (Urk. 6/107) und die Steuererklärung betreffend A.___ per Todesdatum vom 8. April 2019 (Urk. 6/111/1-7).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 legte die SVA alsdann die Zusatzleistungen für das Jahr 2020 fest (Urk. 6/115-116); mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 folgte die Festlegung der Zusatzleistungen für das Jahr 2021 (Urk. 6/120-122).
1.3 Im August 2021 wurde die SVA gewahr, dass sie bis anhin die Erbschaft von X.___ nicht in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen hatte (Aktennotizen vom 17. August 2021, Urk. 6/131). Sie berechnete deshalb die Zusatzleistungen für die Zeit ab August 2020 unter Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 194'523.-- neu (Urk. 6/134 betreffend das Jahr 2020 und Urk. 6/135 betreffend das Jahr 2021) und forderte mit Verfügung vom 26. August 2021 von X.___ einen Betrag von Fr. 15'837.-- an zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen in den Monaten August bis Dezember 2020 und Januar bis August 2021 zurück (Urk. 6/136; vgl. die Abrechnung vom 24. August 2021, Urk. 6/133).
Nachdem X.___ mit verschiedenen E-Mails von Ende August 2021 Ausführungen zum Sachverhalt gemacht und um Akteneinsicht ersucht hatte (Urk. 6/139-145), erhob sie mit Eingabe vom 19. September 2021 Einsprache gegen die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab August 2020 und die damit verbundene Rückforderung und stellte die Anträge, von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens sei abzusehen, eventualiter sei das Verzichtsvermögen um den Betrag von Fr. 30'000.-- zu reduzieren, den sie im Anfechtungsverfahren betreffend die Ausschlagung der Erbschaft vergleichsweise erhalten habe (vgl. Urk. 6/148 und Urk. 6/149/6-7), und hernach rückwirkend ab dem Todestag der Mutter zu amortisieren, subeventualiter sei ihr die Rückerstattung zu erlassen (Urk. 6/147, Urk. 6/149 und Urk. 6/150). Mit Nachtrag vom 8. November 2021 stellte sie ferner den zusätzlichen Eventualantrag, das Verzichtsvermögen sei um den weiteren Betrag von Fr. 20'000.-- zu vermindern, den sie anlässlich der erbrechtlichen Auseinandersetzung im Erbfall des Vaters, verstorben am 22. Mai 2002, erhalten habe (Urk. 6/163 mit den Beilagen in Urk. 6/164 und Urk. 6/165; vgl. auch Urk. 6/15-17).
Während des noch hängigen Einspracheverfahrens legte die SVA mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 die Zusatzleistungen für das Jahr 2022 fest, dies erneut unter Anrechnung des Ausgangs-Verzichtsvermögens von Fr. 194'523.--, das sie per Anfang 2022 um den Amortisationsbetrag von Fr. 10'000.-- auf Fr. 184'523. - - herabsetzte (Urk. 6/183-184 und Urk. 6/189). X.___ erhob am 31. Januar 2022 wiederum Einsprache und stellte dieselben Anträge wie in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2021 (Urk. 6/190).
1.4 Die SVA vereinigte die beiden Einsprachen und berechnete die Zusatzleistungen für die Zeit ab August 2020 abermals neu. Dabei folgte sie dem Antrag auf Reduktion des Verzichtsvermögens um den Betrag von Fr. 30'000.--, bemass das Verzichtsvermögen dementsprechend auf Fr. 164'523.-- und berücksichtigte einen ersten Amortisationsbetrag von Fr. 10'000.-- bereits ab Januar 2021. Ausserdem beschränkte sie die Rückforderung auf die Zeit ab September 2020 (Urk. 6/206 für den Monat August 2020, Urk. 6/207 für September bis Dezember 2020, Urk. 6/204 für das Jahr 2021 und Urk. 6/205 für das Jahr 2022; vgl. die Fallnotizen in Urk. 6/211). In teilweiser Gutheissung der Einsprachen legte sie mit Entscheid vom 12. Mai 2022 die Zusatzleistungen im Sinne ihrer neuen Berechnungen fest und erhob von X.___ eine Rückforderung von noch Fr. 10'490.-- (Urk. 2 = Urk. 6/210 mit der darin integrierten Verfügung vom 11. Mai 2022, Urk. 6/208; vgl. auch die Berechnung vom 10. Mai 2022, Urk. 6/203).
2. X.___ brachte zunächst Einwendungen per E-Mail bei der SVA vor (Urk. 6/212-215 und Urk. 6/217) und erhob des Weiteren bei der SVA Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Mai 2022 (Urk. 6/218).
Sodann erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 und beantragte, das Verzichtsvermögen sei um weitere Fr. 20'000. - - auf Fr. 144'523.-- herabzusetzen und die Amortisation sei erstmals schon per Januar 2020 zu berücksichtigen; ferner rügte sie, die kantonale Beihilfe im Betrag von Fr. 202.-- für den Monat August 2020 sei zu Unrecht nicht von der Rückforderung ausgenommen worden (Urk. 1 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 3/A1-4, Urk. 3/B1-6, Urk. 3/C1-7). Die SVA stellte in der Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 den Antrag, die Beschwerde sei in Bezug auf den Beihilfe-Betrag gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen (Urk. 5 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 6/1-226). In der Replik vom 24. Oktober 2022 blieb die Beschwerdeführerin bei ihren Anträgen (Urk. 12 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 13/C8-14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 15), wovon mit Verfügung vom 3. Januar 2023 Vormerk genommen wurde (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG und in Art. 11a ELG (in Kraft seit Anfang 2021) aufgelistet.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, sowie nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente ein Fünfzehntel –, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag des Reinvermögens belief sich unter der Herrschaft von alt Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG auf Fr. 37'500.-- für Alleinstehende und Fr. 60'000.-- für Ehepaare; im revidierten Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde er auf Fr. 30'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- herabgesetzt. Zeitlich massgebend ist nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Dies war bis Ende 2020 in Art. 11 Abs. 1 altlit. g ELG statuiert; seit Anfang 2021 findet sich die Regelung dazu in Art. 11a ELG. Nach der Regelung in altArt. 17a ELV (bis Ende 2020) und Art. 17e ELV (seit Anfang 2021) wird sodann der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (je Abs. 1); dabei ist der Wert beziehungsweise Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (je Abs. 2), und für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (je Abs. 3).
Neu hängt gemäss Art. 9a des revidierten ELG der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sodann davon ab, dass das Reinvermögen, wozu auch das Verzichtsvermögen gehört, unter einer bestimmten Schwelle liegt, die sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 100'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 200'000.-- beläuft. Demgegenüber kannte das alte Recht noch keine solche Vermögensschwelle.
2.2 In Art. 2 Abs. 2 ELG werden die Kantone dazu ermächtigt, über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen. Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Statuierung eines Anspruchs auf eine kantonale Beihilfe Gebrauch gemacht, die nach §§ 13 ff. ZLG festzusetzen ist.
Nach § 15 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Kein Anspruch auf Beihilfe besteht nach § 13 Abs. 4 ZLG unter anderem dann, wenn das gemäss ELG ermittelte Reinvermögen bestimmte Vermögensbeträge überschreitet. Diese entsprechen sowohl nach der von Anfang 2018 bis Ende 2020 in Kraft gewesenen als auch nach der seit Anfang 2021 geltenden Fassung von § 13 Abs. 4 ZLG den Freibeträgen nach altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG; für Alleinstehende ist dies ein Betrag von Fr. 37'500.--.
2.3 Übergangsrechtlich gilt vorab der allgemeine Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die zur Zeit der Verwirklichung des massgebenden, materielle Rechtsfolgen nach sich ziehenden Sachverhalts in Kraft gestanden sind (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Sodann ist in Abs. 1 der spezifischen Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt.
Demgegenüber sind die Bestimmungen zur Berechnung des Anspruchs auf die kantonale Beihilfe nach §§ 13 ff. ZLG im Jahr 2021 unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage geblieben. Für diese Leistungsart stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht.
3.
3.1 In Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Bezugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen ist, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
3.2 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Titel für das Zurückkommen auf eine ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung besteht, wenn also entweder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (neue Tatsachen oder neue Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) des formell rechtskräftigen Entscheids erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt, so besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig davon, ob sich die Bezügerin oder der Bezüger eine Meldepflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 N 345 ff.).
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (Fassung bis Ende 2020) beziehungsweise dreier Jahre (Fassung seit Anfang 2021), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren (absolute Verwirkungsfrist) nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Die Regelung in Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG ist aufgrund der Verweisung im neuen Abs. 5 von § 19 ZLG seit dem 1. Januar 2021 auch auf die Rückforderung unrechtmässig bezogener kantonaler Beihilfen anwendbar (§ 19 Abs. 5 ZLG); vorher ergab sich das Recht zur Rückforderung unrechtmässig bezogener kantonaler Beihilfen aus der sinngemässen Anwendung von § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
4. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Mai 2022 (Urk. 2) ist der Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2020. Dabei ist die Verfügung vom 11. Mai 2022, mit der die Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen im Einspracheentscheid neu festgelegt worden sind (Urk. 6/208), Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb die nochmalige Erhebung einer Einsprache dagegen (vgl. Urk. 6/218) nicht erforderlich beziehungsweise gar nicht zulässig gewesen wäre. Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids ist damit auch der neue Rückforderungsbetrag von Fr. 10'490.--, den die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren als Differenz zwischen dem ursprünglichen, mit der Verfügung vom 26. August 2021 erhobenen Rückforderungsbetrag von Fr. 15'837.-- (Urk. 6/136) und dem Mehrbetrag an zugesprochenen Zusatzleistungen infolge der korrigierten Berechnungen ermittelt hat (vgl. Urk. 6/208/2 sowie Urk. 6/203).
5.
5.1 Anlass für die rückwirkende neue Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin war der Tod von deren Mutter A.___ am 28. November 2018 und der damit verbundene Erbfall.
Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 457 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzliche Erbin. Ihr Anteil an der Erbschaft stellt rechtsprechungsgemäss anrechenbares Vermögen im Rahmen der Berechnung ihres Zusatzleistungsanspruchs dar (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1 und 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1, je mit Hinweisen); eine Anrechnung hat damit auch insoweit zu erfolgen, als ein Verzicht auf diesen Anteil erfolgt ist. Dies ist unbestritten.
5.2 Nach der Rechtsprechung kommt eine Berücksichtigung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Zusatzleistungen bereits ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft, also ab dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin, in Betracht, dies ungeachtet allfälliger Schwierigkeiten bei der Realisierung; die Anrechnung kann erfolgen, sobald über den Anteil, der als Anspruch des Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Erbengemeinschaft zu verstehen ist, hinreichende Klarheit herrscht (Urteile des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1 und 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1, je mit Hinweisen). Solche Klarheit über den Anteil bestand im Falle der Beschwerdeführerin, nachdem zum einen das Testament ihrer Mutter mit dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Dezember 2018 eröffnet worden war (Urk. 6/76-81) und zum andern im April 2019 die Steuererklärung per Todesdatum vorlag (Urk. 6/111/1-7).
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Dezember 2018 betreffend Testamentseröffnung geht hervor, dass neben der Beschwerdeführerin die beiden Söhne von A.___, B.___ und C.___, die gesetzlichen Erben waren (Urk. 6/80); des Weiteren ergibt sich aus dem Testament der Mutter vom 18. November 1983 und der Ergänzung dazu vom 30. Mai 1991 (Urk. 6/78+79), dass die Beschwerdeführerin von der Mutter für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes auf den Pflichtteil gesetzt worden ist (Urk. 6/78+79). Sodann ist in der Steuererklärung per Todesdatum ein steuerbares Vermögen (Liegenschaft und Bankguthaben abzüglich Schulden) in der Höhe von Fr. 778'094.-- ausgewiesen (Urk. 6/111/4). Mit diesen Informationen ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Erbschaftsanteil der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 194'523.-- (Urk. 6/131); es handelt sich dabei entsprechend der Pflichtteilsregelung, wie sie bis Ende 2022 galt (Art. 471 Ziffer 1 ZGB), um drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs von einem Drittel des Betrages von Fr. 778'094.-- (vgl. Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB).
6.
6.1 Der Betrag von Fr. 194'523.-- als Wert des Anteils der Beschwerdeführerin am Nachlass der Mutter ist als solcher nicht umstritten. Die Beschwerdeführerin machte jedoch sinngemäss geltend, das Betreffnis, das ihr ohne Ausschlagung der Erbschaft bei der Teilung zugestanden hätte, wäre um den Betrag von Fr. 20'000. - - vermindert gewesen, den sie im Jahr 2004 als Erbvorbezug erhalten habe (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 12 S. 2 ff.).
6.2 Die Beschwerdeführerin hatte den Betrag von Fr. 20'000.-- im Rahmen der Auseinandersetzung im Erbfall des Vaters erhalten. Der Vater C.___ hatte im Testament vom 18. November 1983 und der Ergänzung dazu vom 30. Mai 1991 seine Ehefrau A.___ als Alleinerbin eingesetzt, sofern er vor dieser versterbe (Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Juni 2002 betreffend Testamentseröffnung, Urk. 6/16). Die Beschwerdeführerin hatte in der Folge einen Anspruch aus dem Nachlass des Vaters geltend gemacht und hatte sich im März 2004 mit der Mutter darauf geeinigt, dass diese ihr den Betrag von Fr. 20'000.-- ausrichte (Schreiben des Rechtsvertreters von A.___ vom 10. März 2004, Urk. 6/164; Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 17. März 2004, Urk. 6/165).
Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Dabei steht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB das, was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, unter der Ausgleichungspflicht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt. Die Zahlung von Fr. 20'000.--, welche die Beschwerdeführerin gemäss der Vereinbarung vom März 2004 erhielt, erfolgte «per Saldo aller Ansprüche bezüglich des Nachlasses C.___» (Urk. 6/164 und Urk. 6/165). Dies schliesst entsprechend der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) eine Qualifikation der Zahlung als Zuwendung unter Lebenden im Sinne von Art. 626 ZGB aus (vgl. hierzu Eitel in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Der Erbgang, Die Ausgleichung, Art. 626-632 ZGB, Bern 2004, Art. 626 ZGB N 24 ff.). Denn auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Betrages der Mutter überbunden wurde, so sollte mit dieser Zahlung der Nachlass belastet werden, der in das Vermögen der Mutter als Alleinerbin gefallen war. In dieser Situation könnte eine Ausgleichungspflicht der Beschwerdeführerin im Erbfall der Mutter nur dann angenommen werden, wenn sie ausdrücklich festgelegt worden wäre. Aus den beiden Schreiben vom März 2004 geht jedoch nichts Entsprechendes hervor, und es wurden auch keine anderen Dokumente vorgelegt, die auf die Statuierung einer Ausgleichspflicht hinweisen würden.
6.3 Damit bleibt es beim Betrag in der Höhe von Fr. 194'523.-- als Anteil, mit dem die Beschwerdeführerin bei der Auflösung der Erbengemeinschaft hätte rechnen können und der somit zusatzleistungsrechtlich als anrechenbares Vermögen beziehungsweise als Verzichtsvermögen in Betracht kommt.
7.
7.1 Nach der Rechtsprechung stellt die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Zusatzleistungen eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar. Die aufgrund der Nichtberücksichtigung zu viel ausgerichteten Leistungen können daher gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückgefordert werden, sofern die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.2 und 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.2.1).
Angesichts der Höhe des Erbschaftsanteils von Fr. 194'523.-- ist die Berichtigung der Nichtanrechnung ohne Weiteres als von erheblicher Bedeutung einzustufen. Damit ist eine rückwirkende Korrektur mit entsprechender Rückforderung grundsätzlich zulässig, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohngemeinde und damit auch die Beschwerdegegnerin unverzüglich über den Tod ihrer Mutter informiert hatte und sich somit keine Meldepflichtverletzung hatte zuschulden kommen lassen.
7.2 Weitere Voraussetzung für die Erhebung einer Rückforderung ist, dass die Fristen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG eingehalten sind. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, deren Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Für den Beginn der relativen (bis Ende 2020 einjährigen) Verwirkungsfrist ist nach der Rechtsprechung nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die darauf basierende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend, sondern fristauslösend ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung ihren Fehler anlässlich einer späteren Gelegenheit erkannt hat beziehungsweise hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.2). Zudem hat das Bundesgericht vor Kurzem in einem Grundsatzurteil präzisiert, dass die relative Verwirkungsfrist dann ohne einen zweiten Anlass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu laufen beginnt, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung abschliessend aus den Akten ergibt, ohne dass hinsichtlich des Rückforderungstatbestands noch ein Abklärungsbedarf besteht (BGE 148 V 217 E. 5). Im Falle der Kenntnisnahme einer Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft legt die Rechtsprechung in Anwendung dieser Grundsätze den Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstelle im Rahmen zumutbarer Abklärungen genügende Kenntnis vom finanziellen Wert des Anteils an der unverteilten Erbschaft haben konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin gelangte gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung zum Schluss, dass sie bereits im Sommer 2019 ausreichende Kenntnis von der Erbschaft und dem Anteil der Beschwerdeführerin daran gehabt habe (Urk. 6/131). Daraus folgerte sie, dass in Bezug auf die Rückforderung der Leistungen, die im Sommer 2019 bereits ausgerichtet gewesen waren, die relative Verwirkungsfrist schon damals zu laufen begonnen habe und dass in Bezug auf die Rückforderung der später ausgerichteten Leistungen die relative Verwirkungsfrist mit der Ausrichtung der jeweiligen Leistung in Gang gesetzt worden sei (vgl. Urk. 6/131 und das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Urteil des Bundesgerichts 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020 E. 3.4). Aufgrund dieser Überlegung berechnete sie – ausgehend von der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 altAbs. 2 Satz 1 ATSG – den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit ab September 2020 unter Erhebung einer Rückforderung neu, wogegen sie die Rückforderung der Zusatzleistungen für die weiter zurückliegende Zeit als verwirkt beurteilte.
7.3 Die Beschwerdeführerin machte zu Recht nicht geltend, die Rückforderung der Zusatzleistungen ab September 2020 sei zur massgebenden Zeit der Geltendmachung mit der Verfügung vom 26. August 2021 (Urk. 6/136) ebenfalls bereits verwirkt gewesen. Es kann hierfür auf die einschlägige Erwägung E. 3.4 im Urteil des Bundesgerichts 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020 verwiesen werden. Nicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise von einer Verwirkung der Rückforderung derjenigen Zusatzleistungen ausgegangen ist, die sie der Beschwerdeführerin für die vorangegangenen Monate ausgerichtet hatte. Denn eine solche Rückforderung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Wenn die Beschwerdegegnerin demnach in der Beschwerdeantwort vorbrachte, dass sie bei der Festlegung der Rückforderung fälschlicherweise den Betrag der kantonalen Beihilfe des Monats August 2020 in der Höhe von Fr. 202.- - einbezogen habe (Urk. 5), so handelt es sich hierbei lediglich um ein rechnerisches Versehen, das der Begrenzung der Rückforderung auf die Zeit ab September 2020 im angefochtenen Einspracheentscheid widerspricht. Das Versehen ist ohne Weiteres im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin zu korrigieren.
8.
8.1 Näher zu überprüfen ist hingegen die neue Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab September 2020, die Höhe der sich daraus ergebenden Rückforderung für den Zeitraum von September 2020 bis August 2021 und die Höhe der Zusatzleistungen für die nachfolgende Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Mai 2022.
8.2 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft mit einer Erklärung vom 4. März 2019 ausgeschlagen hat; dies ist dokumentiert durch das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. März 2019 (Urk. 6/93/2-4) und den vom Bezirksgericht Dielsdorf ausgestellten neuen Erbschein vom 25. März 2019 (Urk. 6/107). Anders als im Einspracheverfahren (Urk. 6/147 und Urk. 6/149; vgl. auch Urk. 6/139-145) ist sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig, dass die Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin grundsätzlich als wirksam zu gelten hat. Wohl hatte die Beschwerdeführerin am 13. März 2020 mittels Anfechtungsklage beim Bezirksgericht Dielsdorf geltend machen lassen, die Ausschlagung sei ungültig, da sie die Erklärung im Zustand der Angst und Furcht abgegeben habe (Urk. 6/148). Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 2020 anerkannte sie jedoch ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft aufgrund der abgegebenen Ausschlagungserklärung ( Urk. 6/149/6 Ziffer 1 ). Richtigerweise trug die Beschwerdeführerin daher in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens keine Argumente gegen die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung mehr vor (vgl. Urk. 1 und Urk. 12).
Damit qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Ausschlagungserklärung zu Recht als Verzichtshandlung im Sinne des damals in Kraft gewesenen Art. 11 Abs. 1 altlit. g ELG und ging richtigerweise von einer Anrechenbarkeit von Verzichtsvermögen bei der Zusatzleistungsberechnung aus.
8.3 Was die Höhe des Verzichtsvermögens anbelangt, so nahm die Beschwerdegegnerin den Erbschaftsanteil der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 194'523.-- zum Ausgangspunkt. Im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren berücksichtigte sie sodann, dass die Beschwerdeführerin mit dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 2020, den sie im Verfahren der Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung abgeschlossen hatte, einen Betrag von Fr. 30'000.-- erhalten hatte (Urk. 6/149/6 - 7), und legte das Verzichtsvermögen daher nicht auf Fr. 194'523. - - , sondern lediglich auf Fr. 164'523.-- fest (Fr. 194'523.-- abzüglich Fr. 30'000.--; Urk. 2 S. 3).
Der Betrag von Fr. 30'000.-- wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Formulierung des Vergleichs aus dem Gesamtnachlass ihrer Mutter ausgerichtet (Urk. 6/149/6 Ziffer 2). Die übereinstimmende Auffassung der Parteien, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 30'000.-- trotz der Ausschlagung der Erbschaft zusatzleistungsrechtlich nicht auf Vermögen verzichtet hatte, ist daher zutreffend. Zutreffend ist damit auch die Festlegung des Verzichtsvermögens auf Fr. 164'523.--.
8.4 Aus der Höhe des Nachlass- und des Verzichtsvermögens ergibt sich zunächst, welches Recht auf den Ergänzungsleistungsanspruch in der Zeit ab Januar 2021 anwendbar ist.
Während die Ergänzungsleistungen für die Zeit von September bis Dezember 2020 nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen nach dem Recht festzulegen sind, wie es bis Ende 2020 galt, war bei der Festlegung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 die Vergleichsrechnung im Sinne des spezifischen Übergangsrechts zur Reform des ELG und der ELV vorzunehmen. Bei der erstmaligen Festlegung der Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung der Erbschaft (Verfügung vom 21. Dezember 2020, Urk. 6/120-122) hatte diese Vergleichsrechnung einen höheren Anspruch unter dem neuen Recht ergeben (Urk. 6/122/1). Bei der Neuberechnung unter Berücksichtigung des Erbschaftsvermögens hätte die Beschwerdeführerin hingegen unter dem neuen Recht wegen der Überschreitung der in Art. 9a ELG neu eingeführten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überhaupt keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen gehabt. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 richtigerweise das alte Recht angewendet (vgl. die Fallnotizen in Urk. 6/132).
8.5
8.5.1 Während das tatsächlich vorhandene Vermögen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV in derjenigen Höhe zu berücksichtigen ist, die am 1. Januar des Bezugsjahres gegeben ist, wird das Verzichtsvermögen nach der hier anwendbaren Regelung in altArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV (mit der die neue Regelung in Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV übereinstimmt) jährlich um einen Betrag von Fr. 10'000.-- reduziert. Dabei erfolgt die Reduktion noch nicht im Jahr, das gemäss dem gesetzlichen Wortlaut «auf den Verzicht folgt» (altArt. 17a Abs. 2 ELV), sondern erst auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres hin.
Die Parteien sind sich uneinig darüber, was unter «Zeitpunkt des Verzichtes» im Sinne von altArt. 17a Abs. 2 ELV zu verstehen ist. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, massgebend sei die Verzichtshandlung, im vorliegenden Fall also die Ausschlagungserklärung vom 4. März 2019 (Urk. 2 S. 3 f.); demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem die Verzichtshandlung sich auswirke, und dies sei in ihrem Fall der Zeitpunkt des Anfallens der Erbschaft und damit der Zeitpunkt des Todes der Mutter am 28. November 2018 (Art. 537 Abs. 1 ZGB; Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 12 S. 8 ff.).
Den Überlegungen der Beschwerdeführerin ist aus den nachfolgenden Gründen zu folgen.
8.5.2 Die Regelung zur Anrechnung von Verzichtsvermögen visiert den Sachverhalt an, dass Vermögenswerte hingegeben werden, die ohne Entäusserung an den Zusatzleistungsanspruch angerechnet werden könnten. Die Berücksichtigung von Verzichtsvermögen setzt also voraus, dass sich das Vermögen der verzichtenden Person verzichtsbedingt um einen Betrag vermindert hat, der ohne Verzicht anrechenbar gewesen wäre. Dieser Betrag wird bei der Zusatzleistungsberechnung so behandelt, wie wenn er noch vorhanden wäre. Mit der Amortisationsregelung in altArt. 17a ELV wird aber der verzichtenden Person ein gewisser Verbrauch des hypothetisch noch vorhandenen Vermögens zugestanden; es wird davon ausgegangen, dass sich dieses Vermögen dann, wenn es nicht gegenleistungslos hingegeben worden wäre, im Laufe der Zeit durch Verbrauch vermindert hätte (vgl. hierzu Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1865 N 182). Die Amortisationsregelung muss somit mit demjenigen Zeitpunkt ihren Anfang nehmen, zu dem die verzichtsbedingte Vermögensverminderung tatsächlich eingetreten ist und Verzichtsvermögen angerechnet werden kann. «Zeitpunkt des Verzichtes» im Sinne von altArt. 17a Abs. 2 ELV muss daher derjenige Zeitpunkt sein, in dem sich die Verzichtshandlung im Vermögen der verzichtenden Person niedergeschlagen hat (vgl. hierzu auch Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O, S. 1863 f. N 180).
Dies bietet dort keine Probleme, wo die Vermögensverminderung mit der Verzichtshandlung zusammenfällt, wie bei erbrechtlichen Sachverhalten etwa dort, wo ein Mitglied einer Erbengemeinschaft erst bei der Erbteilung (Art. 602 ff. ZGB) seinen Verzicht auf seinen Erbteil oder auf Teile davon ausspricht. In diesem Fall war die verzichtende Person vorher noch Teil der Erbengemeinschaft und ihr Erbanteil konnte bis zur Verzichtshandlung und der damit einhergehenden Vermögensverminderung zusatzleistungsrechtlich in seiner tatsächlich vorhandenen Höhe berücksichtigt werden. Verzichtet hingegen jemand bereits mittels Erbvertrag auf eine (spätere) Erbschaft, so wirkt sich dieser Verzicht nicht schon dann, sondern erst im Zeitpunkt des Erbganges aus. In der Zeit davor kommt eine Anrechnung von Verzichtsvermögen offensichtlich nicht in Betracht, da die verzichtende Person dannzumal noch nicht Erbin war und die Verzichtshandlung somit deren Vermögen noch nicht tangieren konnte. Umgekehrt werden die vermögensrelevanten Auswirkungen einer Ausschlagung der Erbschaft gemäss den richtigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Erbganges (vgl. Göksu in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, Art. 457-640 ZGB, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 566 ZGB N 1). Die Verzichtshandlung bewirkt hier also rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbganges hin eine Vermögensverminderung, denn ohne Ausschlagung wäre der Anteil an der unverteilten Erbschaft bereits ab dann Bestandteil des Vermögens der erbenden Person gewesen und hätte zusatzleistungsrechtlich der Anrechnung unterstanden.
8.5.3 Als Zeitpunkt des Verzichtes im Sinne von Art. 17a Abs. 2 ELV ist damit vorliegendenfalls gemäss der insoweit zutreffenden Argumentation der Beschwerdeführerin nicht der Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung vom 4. Mai 2019, sondern der Zeitpunkt des Todes der Mutter vom 28. November 2018 einzusetzen. Damit ist das Verzichtsvermögen bereits per 1. Januar 2020 von Fr. 164'523.-- auf Fr. 154'523.-- herabzusetzen, per 1. Januar 2021 ist noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 144'523.-- anzurechnen, und per 1. Januar 2022 beläuft sich das Verzichtsvermögen auf Fr. 134'523.--.
8.6 Dieser frühere Beginn der Amortisation des Verzichtsvermögens hat indessen nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Beschwerdeführerin in der zur Diskussion stehenden Zeit ab September 2020 einen höheren Ergänzungsleistungsanspruch hat, als er im angefochtenen Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin berechnet worden ist. Denn wenn der rückwirkend wirksame Vermögensverzicht infolge des abgeschlossenen Vergleichs um den Betrag von Fr. 30'000.-- zu reduzieren ist, so bedeutet dies, dass dieser Betrag – ebenfalls rückwirkend – als Vermögen zu qualifizieren ist, das im Zeitpunkt des Erbganges noch vorhanden war. Der Betrag von Fr. 30'000.-- ist mithin ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht Mitglied der Erbengemeinschaft geworden ist, zusatzleistungsrechtlich wie ein Anteil an der unverteilten Erbschaft zu behandeln und demnach ab dem Zeitpunkt des Erbganges als tatsächlich vorhandenes Vermögen bei der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen. Hierbei kommt keine Amortisation im Sinne von altArt. 17a ELV in Betracht, sondern relevant ist – nach der hier anwendbaren altrechtlichen Regelung – der tatsächliche Verbrauch.
Die Beschwerdeführerin brachte im Juni 2022 in der Beschwerdeschrift vor, sie habe aufgrund der Herabsetzung des Zusatzleistungsanspruchs ab September 2021 ihr Erbe von Fr. 30'000.-- zu zwei Dritteln aufbrauchen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Urk. 1 S. 4). Damit muss aber der Betrag von 30'000.-- in der Zeit davor zusatzleistungsrechtlich als noch vorhanden betrachtet werden. Er hätte daher dem Grundsatz nach per 1. Januar 2020 und per 1. Januar 2021 zusätzlich zum Vermögensverzichtsbetrag als tatsächliches Vermögen in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen werden können. Dass die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat und stattdessen bei der Neuberechnung der Zusatzleistungen der Jahre 2020 und 2021 einen Vermögensverzichtsbetrag berücksichtigt hat, der jeweils um den Betrag von Fr. 10'000.-- zu hoch war, wirkt sich daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Am 1. Januar 2022 sodann muss gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin immer noch ein Restvermögen von Fr. 10'000.-- vorhanden gewesen sein, womit auch die Neuberechnung der Zusatzleistungen des Jahres 2022 (für die strittige Zeit bis Mai 2022) im Ergebnis richtig ist. Demgegenüber ist die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2023 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; daher kann darüber vorliegend nicht entschieden werden. Es soll hierzu lediglich angemerkt werden, dass das Verzichtsvermögen um einen Betrag von Fr. 10'000.-- niedriger ist, als es sich aus der bisherigen Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin ergäbe, und dass zusätzlich nur das Vermögen einzubeziehen ist, das am 1. Januar 2023 tatsächlich noch vorhanden war.
8.7 Mit der Anrechenbarkeit eines Vermögens von über Fr. 37'500.-- entfällt im strittigen Zeitraum gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) auch der Anspruch auf kantonale Beihilfe (§ 13 Abs. 4 ZLG); dies ist im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben.
8.8 Ist somit die neue Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab September 2020 im Ergebnis als korrekt zu beurteilen, so gilt dies auch für die Höhe der sich daraus für die Zeit von September 2020 bis August 2021 ergebenden Rückforderung der Ergänzungsleistungen und der kantonalen Beihilfe.
9. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Rückforderung der kantonalen Beihilfe um den Betrag von Fr. 202.-- reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids über das Erlassgesuch zu befinden haben, das die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren als Eventualantrag gestellt hat (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
10. Schliesslich ist das Verfahren ohnehin kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), sodass hierfür kein besonderer Antrag (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) nötig gewesen wäre.
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 dahingehend geändert, dass die Rückforderung der kantonalen Beihilfe um den Betrag von Fr. 202.-- reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Fehr Kobel