Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00044

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 17. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1982, bezieht seit August 2012 eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 15/1, Urk. 15/156) und erhielt seit Juli 2017 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zur IV-Rente ausgerichtet (vgl. Urk. 15/40).

Mit Verfügung vom 16. September 2021 revidierte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Juli 2021, stellte fest, dass ab diesem Datum kein Leistungsanspruch mehr bestand und forderte insgesamt Fr. 7'287.-- zurück (Urk. 15/472).

Dagegen erhob die Versicherte am 30. September 2021 Einsprache (Urk. 15/496) und rügte insbesondere die Einstellung der Ergänzungsleistungen per Juli 2021 und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

1.2 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. September 2021 neu und stellte fest, dass wiederum kein Leistungsanspruch bestand (Urk. 15/511-512).

Dagegen erhob die Versicherte am 28. Oktober 2021 ebenfalls Einsprache beziehungsweise erklärte diese Verfügung im bereits hängigen Einspracheverfahren als mitangefochten (Urk. 15/516).

1.3 Mit Entscheid vom 23. Mai 2022 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen der Versicherten vom 30. September 2021 und 28. Oktober 2021 sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Urk. 15/538 = Urk. 2).

2. Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügungen vom 16. September 2021 und 25. Oktober 2021 seien aufzuheben und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei ab 1. Juli 2021 neu zu berechnen und ihr seien ab 1. Juli 2021 beziehungsweise ab 1. Dezember 2021 wieder Zusatzleistungen auszurichten und die Rückforderung sei entsprechend zu reduzieren oder aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 sei bezüglich der Verneinung der unentgeltlichen Vertretung im Einspracheverfahren aufzuheben und es sei für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Vertretung zu bewilligen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für den Aufwand der Unterzeichnenden als unentgeltliche Vertreterin im Einspracheverfahren im Umfang von Fr. 996.55 aufzukommen (S. 2 Ziff. 2).

Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Suva vom 16. Juni 2022 (Urk. 6) zu den Akten.

In der Beschwerdeantwort vom 4. August 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14).

Mit Gerichtsverfügung vom 10. August 2022 wurde antragsgemäss (vgl. Urk . 1) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren be willigt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 16) .

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL - Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

1.3 Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezügerin von Ergänzungsleistungen (vgl. Urk. 15/40), weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das neue Recht das vorteilhaftere ist (Urk. 15/395-402).

Auf den vorliegend zu beurteilenden Ergänzungsleistungsanspruch per 1. Juli 2021 sind somit die ab 1. Januar 2021 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.4 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen beziehungsweise wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

1.5 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 Abs. 1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigen eintreten.

1.6 Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die meldepflichtige Person muss urteilsfähig in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung sein. Keine Meldepflichtverletzung liegt vor, wenn die für die Höhe der Ergänzungsleistungen wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse bereits bestanden, bevor sich die EL-Berechtigte Person zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Ebenfalls keine Meldepflichtverletzung ist gegeben, wenn eine Veränderung eintritt, bevor die EL-Zusprechung stattgefunden hat (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 762 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 131 f.).

1.7 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.8 Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2. 3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, mit Verfügung vom 16. September 2021 seien die Zusatzleistungen rückwirkend neu berechnet worden aufgrund des Stellenantritts und des seitens des Ehemannes ab 1. Juli 2021 erzielten Erwerbseinkommens (S. 1). Das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei gemäss neuem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu 80 % angerechnet worden. Der Lohn sei anhand des eingereichten Arbeitsvertrags berechnet worden und betrage pro Jahr Fr. 49'000.--. Weiter seien vorliegend Vergleichsrechnungen einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind vorgenommen worden. Die Berechnung unter Einbezug des Kindes Y.___ habe sich als günstigste erwiesen. Alle anderen Kinder hätten höhere Einnahmen als Ausgaben ausgewiesen (S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin habe sie nicht über den Stellenantritt des Ehemannes per 1. Juli 2021 informiert. Sie habe am 27. August 2021 vom Migrationsamt den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnung zugestellt erhalten. Es liege daher eine Meldepflichtverletzung vor. Sie sei daher berechtigt, die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit vom Juli bis September 2021 zurückzufordern (S. 6 f.).

Die Einsprache hätte ohne Weiteres von der Beschwerdeführerin selber verfasst oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Wegen den vielen Vergleichsrechnungen erscheine die Situation auf den ersten Blick komplex. Aber letztlich handle es sich um eine rechnerische Angelegenheit, die nicht mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Fragen verbunden sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde deshalb abgewiesen (S. 7 f.).

2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr Ehemann sei im Dezember 2021 verunfallt und die Suva erbringe Leistungen. Nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und kurzem Arbeitsversuch im April 2022 sei dem Ehemann zudem per Ende Juli 2022 gekündigt worden. Nachdem schon ab Dezember 2021 und damit vor Erlass des Einspracheentscheides unfallbedingt tiefere Einnahmen zu berücksichtigen seien, werde um rückwirkende Berücksichtigung gebeten (S. 4).

Auch wenn sie in früheren Verfahren teilweise schon selber in der Lage gewesen sei, gegenüber der Beschwerdegegnerin ihre Interessen bezüglich einfacher Fragen wahrzunehmen, so stelle sich die Sachlage vorliegend erheblich anders dar. Nachdem sich die rechnerischen Fragen, denen durchaus komplexe Sachverhaltsfragen zu Grunde gelegen seien, weder durch Einsicht in die Verfügung noch in die Akten hätten nachvollziehen lassen, zeige sich die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung durch die systematisch ungenügenden Begründungen durch die Beschwerdegegnerin (S. 5). Dass überhaupt mit anwaltlicher Hilfe eine Einsprache habe erhoben werden müssen, liege daran, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend der gesetzlich verankerten Begründungspflicht beim Verfügungserlass nicht nachgekommen sei. Auch nach Einsicht der Unterzeichnenden in die Verfügung und auch in die Akten seien noch nicht alle massgeblichen Punkte überprüfbar gewesen. So hätten auch in den Akten die Vergleichsrechnungen gefehlt, aus denen nachvollziehbar ersichtlich werde, wieso die noch zu Hause lebenden Kinder Z.___ und A.___ bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt geblieben seien (S. 6).

2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 14) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr die Änderung der Verhältnisse (Unfall des Ehemannes der Beschwerdeführerin) erst mit Schreiben vom 10. Juni 2022 gemeldet worden sei. Sie habe daher gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sein können. Es werde auf Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. b AHVV (richtig: ELV) verwiesen, wonach eine Neuberechnung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats vorzunehmen sei, in dem die Änderung gemeldet worden sei, frühestens aber des Monats, in dem dieser eingetreten sei. Es seien zwischenzeitlich bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen eingeholt worden, die nun geprüft würden. Es bestünden jedoch noch einige Unklarheiten. Nach Abschluss der Abklärungen werde der Beschwerdeführerin ein Entscheid sowie eine allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen zugestellt. Dieser sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.4 Strittig und zu prüfen sind die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs per 1. Juli 2021 sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen. Weiter ist die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu prüfen.

3.

3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht über den Stellenantritt ihres Ehemannes per 1. Juli 2021 in Kenntnis gesetzt hat. Anhand der Akten ergibt sich sodann ebenfalls unbestrittenermassen, dass die Beschwerdegegnerin am 27. August 2021 per E-Mail vom Migrationsamt des Kantons Zürich über den Stellenantritt des Ehemannes der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2021 informiert (Urk. 15/460) und mit dem Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2021 sowie der Lohnabrechnung von Juli 2021 (Urk. 15/461) bedient wurde. Dadurch hat eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin ab Juli 2021 zu erfolgen und letztere ist grundsätzlich zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen verpflichtet (vorstehend E. 1.7). Die Verjährungsfristen (vorstehend E. 1.7) sind vorliegend augenscheinlich gewahrt.

Indem es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin den Stellenantritt sowie das daraus resultierende Erwerbseinkommens ihres Ehemannes mitzuteilen, hat sie ihre Meldepflicht (vorstehend E. 1.5-1.6) verletzt.

3.2 Gestützt auf diese neue Information des Stellenantritts sowie des daraus resultierenden Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 16. September 2021 rückwirkend ab 1. Juli 2021 neu fest und forderte zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 in der Höhe von Fr. 7'287.-- zurück (Urk. 15/472).

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben der Kinder einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 ELV).

Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 8 Abs. 2 ELV Vergleichsrechnungen für alle drei Kinder vorgenommen. Aus diesen ging hervor, dass lediglich die anerkannten Ausgaben des Kindes Y.___ die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anderen Kinder wiesen höhere Einnahmen als Ausgaben aus. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach das Kind Y.___ bei der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin Berücksichtigung findet, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden und steht in Einklang mit der Rechts- und Aktenlage (Urk. 15/474, vgl. auch die einzelnen Berechnungen in Urk. 2 S. 5 f.).

3.3 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2021 neu fest (Urk. 15/511-512). Dabei wurde berücksichtigt, dass Y.___ eine Lehrstelle angetreten hat und ab September 2021 einen Lehrlingslohn von monatlich Fr. 650.-- erzielt. Die Vergleichsrechnung ergab neu auch für Y.___ einen Einnahmeüberschuss, weshalb nun auch sie in der Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. die Berechnung in Urk. 2 S. 7). Auch diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass und steht in Einklang mit der Rechtslage.

3.4 Bezüglich die Einwände der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren betreffend die anzurechnende Höhe des Erwerbseinkommens des Ehemannes, welche beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht wurden, bleibt anzufügen, dass 80 % des Einkommens angerechnet wurden, zumal dies nach neuem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG so vorgesehen und nach den Ausführungen in E. 1.3 nicht zu beanstanden ist.

3.5 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann eine Neuberechnung der Zusatzleistungen wegen des Unfalls ihres Ehemannes im Dezember 2021. 

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Anhand der Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass diese Änderung der Verhältnisse der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 10. Juni 2022 und somit nach Erlass des Einspracheentscheides gemeldet wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. c, Urk. 14, Urk. 15/539), womit sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Zudem verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 25 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV, wonach eine Neuberechnung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats vorzunehmen ist, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem dieser eingetreten ist (vgl. Urk. 14 S. 1). Der massgebliche Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV geht davon aus, dass eine Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen sofort gemeldet wird (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 130). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort in Aussicht, der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Abklärungen einen Entscheid sowie eine allfällige Neuberechnung der Zusatzleistungen zukommen zu lassen (vgl. Urk. 14 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin weder den Unfall ihres Ehemannes im Dezember 2021 noch die Kündigung im April 2022 zeitnah zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 15/539).

3.6 Zusammenfassend erfolgte die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 mit Verfügung vom 16. September 2021 sowie auch ab dem 1. September 2021 mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 zu Recht, beruhten doch die zugesprochenen Ergänzungsleistungen für diese Zeitdauer aufgrund der Nichtberücksichtigung der Erwerbseinnahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf fehlerhaften Grundlagen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich die für die Zeitperiode vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurückfordern. Die Rückforderung ist denn auch in betraglicher Höhe nicht zu beanstanden. Ausserdem ist noch keine Verwirkung der Rückerstattungsansprüche eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.7).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf die rückwirkende Neuberechnung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde sich in diesem Punkt als unbegründet erweist und diesbezüglich abzuweisen ist.

4.

4.1 Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren beziehungsweise auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich stellt der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche die Beschwerde ans Gericht ohne vorhergehendes Einspracheverfahren zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG).

4.2 Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Mit der Wendung „in der Regel“ wird ermöglicht, dass einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei einer Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann; denn in diesem Fall entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters (BGE 130 V 570
E. 2.2, 117 V 404). Darüber hinaus lässt der Wortlaut der Bestimmung die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände - etwa besondere Aufwendungen und Schwierigkeiten – zu. Indessen hat die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegt, dass – ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2020, Rz 82 ff. zu Art. 52).

4.3 Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend stelle sich die Sachlage erheblich anders als in vorhergehenden Verfahren zwischen den Parteien dar und selbst im Einspracheentscheid werde festgehalten, dass die Situation wegen den vielen Vergleichsrechnungen auf den ersten Blick komplex erscheine. Dass es sich aus Sicht der Beschwerdegegnerin um eine rechnerische Angelegenheit handle ohne komplizierte rechtliche und tatsächliche Fragen, sei nicht massgeblich. Nachdem sich die rechnerischen Fragen, denen durchaus komplexe Sachverhaltsfragen zu Grunde lägen, weder durch Einsicht in die Verfügung noch in die Akten hätten nachvollziehen lassen, zeige sich die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung durch die systematisch ungenügenden Begründungen durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 5). Es sei nicht möglich gewesen, nach Einsicht in die Verfügung die Korrektheit der Verfügung zu kontrollieren und die offenen Punkte zu überprüfen, insbesondere da Vergleichsrechnungen bezüglich des in der Verfügung erwähnten Einnahmeüberschusses der Kinder Z.___ und A.___ gefehlt hätten. Erst anlässlich einer telefonischen Erläuterung während des Einspracheverfahrens seien die offenen Fragen teilweise und danach im Rahmen des sehr ausführlichen Einspracheentscheides schliesslich umfassend beantwortet worden (S. 6).

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Einsprache hätte ohne Weiteres durch die Beschwerdeführerin selber verfasst oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Wegen den vielen Vergleichsrechnungen erscheine die Situation auf den ersten Blick komplex. Aber letztlich handle es sich um eine rechnerische Angelegenheit, die nicht mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Fragen verbunden sei (Urk. 2 S. 8).

4.5 Im Einspracheverfahren stand die rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab Juli 2021 und eine daraus resultierende Rückforderung in der Höhe von Fr. 7‘287.-- im Streit. Das Verfahren griff damit stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, zumal sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin darüber mit verschiedenen Vergleichsrechnungen entschieden, was für einen Laien wie die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verständlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich wie vorliegend – und von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt – die entsprechenden Vergleichsrechnungen mit allfälligen Anmerkungen und Begründungen nicht in den Akten befinden, sondern die Verfügung lediglich mit einem kurzen Hinweis wie „Neuberechnung aufgrund Arbeitsvertrag Ehemann ab 1. Juli 2021 inkl. Anrechnung der Kinderzulagen für alle Kinder„ (Urk. 15/472) oder „die Kinder Z.___, A.___ fallen für die Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht, da seine anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen“ (Urk. 15/474) versehen war. Die Beschwerdeführerin sah sich somit mit einer EL - Berechnung konfrontiert, welche bezüglich der verschiedenen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nicht mit früheren Verfügungen übereinstimmte und aufgrund der fehlenden Vergleichsrechnungen auch nicht auf ihre Korrektheit überprüft werden konnte. Schliesslich ist vorliegend aufgrund der vielen (und in den Akten fehlenden) Vergleichsrechnungen von einer sowohl tatsächlichen als auch aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht rechtlich schwierigen Sachlage auszugehen, so dass auch unter Anwendung des geltenden strengen Massstabes die Voraussetzung der Gebotenheit der Rechtsvertretung im Einspracheverfahren erfüllt ist.

Da die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin bis zur Neuberechnung per 1. Juli 2021 Ergänzungsleistungen zuerkannte, ist davon auszugehen, dass auch das Erfordernis der Bedürftigkeit erfüllt ist. Von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal die in der Einsprache gerügten Punkte in einem sehr ausführlichen Einspracheentscheid umfassend beantwortet und begründet wurden.

4.6 N ach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren hätte zugestanden werden müssen.

Mit Honorarnote (Urk. 3/9) machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von 4.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 26.95 und somit eine Entschädigung für das Einspracheverfahren von insgesamt Fr. 996.55 (inkl. MWSt) geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit insgesamt Fr. 996.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) für das Einspracheverfahren zu entschädigen ist.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 (Urk. 2) ist insoweit aufzuheben, als das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen wurde.

6.

6.1 Das Verfahren ist kostenlos.

6.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin respektive ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, unter Berücksichtigung ihrer Honorarnote vom 19. August 2022 (Urk. 17) mit Fr. 1'540.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 insoweit aufgehoben wird, als er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hat und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat und die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 996.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) für den anwaltlichen Aufwand zu entschädigen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.  

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 1’540.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Schüpbach