Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
ZL.2022.00046
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, bezieht seit 2017 Ergänzungsleistungen (EL; Urk. 6/56, Urk. 6/94, Urk. 6/160, Urk. 6/190) zu seiner ganzen Invalidenrente (Urk. 6/5). Am 15. März 2019 wurde dem Versicherten von der Liberty Freizügigkeitsstiftung aus der beruflichen Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Betrag von Fr. 82'324.43 ausbezahlt (Urk. 6/232).
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), dem Versicherten Ergänzungsleistungen (inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung [KV]) von monatlich Fr. 1'020.-- ab dem 1. Januar 2021 zu (Urk. 6/190). Im angefügten «Berechnungsblatt für Zusatzleistungen zur AHV/IV» berücksichtigte sie in der Leistungsberechnung - wie bereits bei den vorausgehenden Verfügungen ab Mai 2017 (Urk. 6/78-88, Urk. 6/94; Urk. 6/160, Urk. 6/162/1) - als Vermögen unter anderem ein BVG-Freizügigkeitsguthaben, und zwar rückwirkend (seit Januar 2018; Urk. 6/85/1) den Betrag von Fr. 83'313.-- (Urk. 6/191/1).
Mit Schreiben vom 30. November 2021 beantragte der Versicherte eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen ohne respektive unter Berücksichtigung eines reduzierten BVG-Freizügigkeitsguthabens als Vermögen, welches er für verschiedene Ausgaben und Schuldenrückzahlungen habe aufwenden müssen und das nicht mehr vorhanden sei (Urk. 6/220).
1.2 Im Dezember 2021 eröffnete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 6/226). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 sprach sie dem Versicherten Ergänzungsleistungen (inklusive KV-Prämienpauschale) von monatlich Fr. 1'021.-- ab dem 1. Januar 2022 zu (Urk. 6/237). In der dazugehörigen EL-Berechnung rechnete sie wiederum ein BVG-Freizügigkeitsguthaben von Fr. 83'313.-- als Vermögen an (Urk. 6/239/1). Im Zug der periodischen Überprüfung berechnete die Durchführungsstelle den EL-Anspruch rückwirkend ab dem 1. Dezember 2021 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Schulden- und Rechnungszahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 57'014.33 (Urk. 6/259/3-4) sowie unter Anrechnung eines Vermögensverzichts bezüglich Dezember 2021 von Fr. 7'386.-- (Urk. 6/265/1) neu (Urk. 6/262, Urk. 6/265). Dementsprechend sprach sie dem Versicherten mit neuer Verfügung vom 7. März 2022 für den Dezember 2021 und ab dem 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen (inklusive KV-Prämienpauschale) von Fr. 1'280.-- pro Monat zu (Urk. 6/261). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. März 2022 Einsprache, mit welcher er die Neuberechnung für einen weiter zurückliegenden Zeitraum beantragte (Urk. 6/267). Die Durchführungsstelle hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 teilweise gut, bestätigt mit separater Verfügung gleichen Datums (Urk. 2 = Urk. 6/280), mit welcher sie die Neuberechnung (Urk. 6/274-279) bereits ab November statt Dezember 2021 vornahm und dem Versicherten für die Monate November und Dezember 2021 Ergänzungsleistungen von neu je Fr. 1'279.-- zusprach (Urk. 6/282).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 sei insoweit aufzuheben, als damit eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen vor November 2021 verneint worden sei, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab Rückgang seines Vermögens die entsprechende Differenz zuzusprechen sowie nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
1.2
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die
EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Die neue Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG betreffend Vermögensverzicht gilt zudem nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (Abs. 3).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101).
Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R EL Rz. 2221-2226).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 (Urk. 2) und in der damit bestätigten Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk. 6/282) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2021 zu Recht zugunsten des Beschwerdeführers gemäss den altrechtlichen Bestimmungen beurteilt, nachdem sie im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung Abs. 1 und Rz. 2101 KS-R EL eine Vergleichsberechnung nach neuem Recht vorgenommen und diese einen betragsmässig kleineren Anspruch ergeben hatte (vgl. Urk. 6/274-279). Dies stellte auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede.
Im Folgenden finden daher die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).
2.2
2.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet.
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert.
Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (BGE 142 V 311 E. 3.3).
2.2.2
Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140
V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Davon ist auszugehen, wenn der Schuldner ernsthaft, das heisst aufgrund konkreter Anhaltspunkte, damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2017 vom 26. November 2018 E. 4.1).
2.2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
2.3
2.3.1 Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).
Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Nach Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. c). In einem solchen Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen.
Die jährliche Ergänzungsleistung ist auch zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus,
so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. d). In einem solchen Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (lit. d).
2.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (vgl. auch Art. 24 ELV, der grundsätzlich durch die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt wurde [vgl. dazu BGE 130 V 343], ohne dass die Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre; Urteil des Bundesgerichts P 37/05 vom 13. Februar 2006 E. 2.1).
Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt der Änderung zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b). Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen ( Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 31 ATSG Rz. 21). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 110 V 176 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E. 13.1). Die meldepflichtige Person muss hierfür urteilsfähig sein (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 132 Rz. 342).
2.4.2
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ausserdem an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist.
Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, der Beschwerdeführer sei (gemäss seiner Einsprache vom 17. März 2022, Urk. 6/267) mit den neu berechneten Leistungen grundsätzlich einverstanden. Er beantrage aber eine rückwirkende Anpassung der Leistungen, da die Vermögensabnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei respektive, weil er die Schulden bereits kurz nach Erhalt des Freizügigkeitsguthabens getilgt habe. Er habe vorgebracht, dass er dies früher habe melden wollen, was ihm jedoch aufgrund starker Schmerzen nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Belege für die Ausgaben und Schuldenrückzahlungen, für welche er das angerechnete Freizügigkeitsguthaben verwendet habe, seinem Schreiben vom 30. November 2021 mit Eingang am 2. Dezember 2021 beigelegt. Gemäss den eingereichten Belegen habe er im Jahr 2019 Fr. 57'014.33 mit seinem Freizügigkeitsguthaben bezahlt. Die Differenz von Fr. 17’385.78 zum erhaltenen Freizügigkeitsguthaben habe nicht belegt werden können. Daher werde dieser Betrag als Vermögensverzicht angerechnet. Aufgrund des Freibetrages von Fr. 37'500.-- werde dem Beschwerdeführer jedoch kein Vermögen angerechnet. Die Leistungen seien per 1. Dezember 2021, also auf den Monat nach der Meldung, neu verfügt worden. Da das Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführer über die Vermögensabnahme informiert habe und welches bei ihr am 2. Dezember 2021 eingegangen sei, vom 30. November 2021 datiere, sei die Meldung im November 2021 erfolgt. Daher werde die Vermögensabnahme rückwirkend bereits ab November 2021 angepasst. Eine rückwirkende Anpassung der Leistungen vor diesem Zeitpunkt sei dagegen nicht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei mit den Verfügungen vom 19. Dezember 2019 für das Jahr 2020 (Urk. 6/160) und vom 21. Dezember 2020 für das Jahr 2021 (Urk. 6/190) über die aktuellen Berechnungen informiert und darauf hingewiesen worden, dass er die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen habe und allfällige Änderungen zu melden seien. Allerdings sei keine Meldung von Seiten des Beschwerdeführers erfolgt, dass sich seine Vermögensverhältnisse aufgrund der zurückbezahlten Schulden geändert hätten. Er bringe zwar vor, dass es ihm aufgrund von vielen (gesundheitlich bedingten) Terminen nicht möglich gewesen sei, die Vermögensabnahme zu melden. Jedoch sei auch unter Berücksichtigung seiner medizinischen Geschichte darauf zu schliessen, dass ihm eine Meldung der (Vermögens-)Änderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte möglich sein müssen. Denn in den Jahren 2019 bis 2021 habe er jeweils die angefallenen Krankheitskosten gemeldet und es lägen diverse Schreiben vor, in welchen er zu den nicht vergüteten Krankheitskosten Stellung bezogen habe. Aus den Unterlagen gehe hervor,
dass die letzte Zahlung (der Schulden) gegen Ende 2019 erfolgt sei. Somit hätte der Beschwerdeführer spätestens Anfang 2020, zum Beispiel nach Erhalt der Verfügung vom 19. Dezember 2019, eine Anpassung seiner Vermögenswerte verlangen können
(Urk. 2).
3.2
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe sofort nach Erhalt der Verfügung vom 31. Januar 2019 (Urk. 6/94) mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Y.___ telefoniert und nachgefragt, weshalb die Freizügigkeitsleistungen als Vermögen angerechnet würden, respektive er habe mitgeteilt, dass er dieses Geld für die Rückzahlung von Privatschulden und für die Bezahlung einer Zahnbehandlung gebrauchen werde. Frau Y.___ habe ihm erklärt, dies sei kein Problem, er solle sich mit den entsprechenden Nachweisen wieder bei der Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung melden, sobald er dies bezahlt habe. Genau so habe er das auch gemacht. Es sei ihm gesundheitlich aber gar nicht gut gegangen.
Er habe starke bis sehr starke Schmerzen und viele Arzttermine mit Zweitmeinungen nach Komplikationen bei der ersten Hüftoperation rechts im Kantonsspital Z.___ gehabt. Nicht zuletzt sei die neueste Diagnose einer Osteoporose im Alter von 55 Jahren gestellt worden. Er habe im Oktober 2021 rechts und danach im Januar 2022 links einen Fersenbruch erlitten, was ihn schmerz- und bewegungsbedingt jeweils fast drei Monate sehr eingeschränkt habe.
In absehbarer Zeit würden Re-Revisionsoperationen folgen. Dies seien genügend Gründe dafür, ihm die entsprechende ZL-Differenz rückwirkend, seit das Vermögen nicht mehr vorhanden sei, nachzuzahlen und so zu verfügen. Gegen das Argument im angefochtenen Entscheid, er habe in den Jahren 2019 bis 2021 trotz seiner medizinischen Geschichte die Krankheitskosten melden können, sei einzuwenden, dass es viel einfacher und weniger energieraubend sei, die angefallenen Krankheitskosten zur Abrechnung einzusenden, als eine Neuberechnung zu beantragen, die dann eine langwierige periodische Überprüfung zur Folge habe. Zudem habe er bei seinen vielen Arztterminen die Krankheitskosten melden müssen, ansonsten er noch weniger Geld zum Leben gehabt hätte und/oder er die Rechnungen für die Krankheitskosten nicht hätte bezahlen können. Der Beschwerdegegnerin sei bekannt, wie viel dies bei einer Rente der Invalidenversicherung ausmache, da er die Rechnungen ja deshalb gesendet habe (Urk. 1).
3.3
Der
Beschwerdeführer hat gegen die Höhe der mit Verfügung vom 1. Juni 2022 zugesprochenen und mit Einspracheentscheid gleichen Datums (Urk. 2) bestätigten Ergänzungsleistungen (inklusive KV-Prämienpauschale) von Fr. 1'279.-- ab 1. November 2021 und von Fr. 1'280.-- ab 1. Januar 2022 pro Monat (Urk. 6/282) respektive gegen die dazugehörige Berechnung (Urk. 6/274-279), nichts eingewendet. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 2), fällt die Anrechnung von
Fr. 7'386.-- als verzichtetes Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in den Monaten November bis Dezember 2021 wegen des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) bei einem letztlich angerechneten Vermögen von Fr. 0.-- (Urk. 6/276/1, Urk. 6/277/1) ausser Acht und hat mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Leistungsanspruchs ab November 2021. Hiervon ist daher auszugehen.
Strittig und zu prüfen ist allein, ob die Beschwerdegegnerin die Neuberechnung des Leistungsanspruchs unter Berücksichtigung der geltend gemachten Vermögensabnahme zu Recht erst ab November 2021 vorgenommen und eine weiter zurückliegende Neubeurteilung sowie Nachzahlung von Ergänzungsleistungen abgelehnt hat.
4.
4.1
4.1.1 Zum Sachverhalt geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer am 15. März 2019 von der Liberty Freizügigkeitsstiftung ein Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (nach BVG) im Betrag von Fr. 82'324.43 ausbezahlt wurde (Urk. 6/232). Aktenkundig ist auch, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2021 (Urk. 6/220) um rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen ersucht und ihr hierzu Belege zu getätigten Ausgaben und Schuldenrückzahlungen vorgelegt hat (Urk. 6/221-225), für welche er die ausbezahlte BVG-Leistung verwendet habe. In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer ferner aus, er habe dies schon früher erledigen wollen, habe aber zwischenzeitlich immer starke Schmerzen, Operationen (neun in fünf Jahren) oder andere Probleme, aktuell ein Fersenknochenbruch, gehabt, was zu dieser Eingabeverzögerung geführt habe. Daher ersuche er um rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen gemäss den entsprechenden Daten auf den Beilagen (Urk. 6/220). Weitere Belege gingen bei der Beschwerdegegnerin per E-Mail im Februar 2022 ein (Urk. 6/248-256).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, insofern unstrittigen Ausgaben im Jahr 2019 betreffen zum einen Schuldenrückzahlungen an Private (A.___: Mietschulden; B.___: Autofinanzierung; C.___: Altschulden für Ferien und Sachschaden Auto; D.___: Bussgeld, Miete, privat Anschaffungen; Urk. 6/225/1-5, Urk. 6/248/1). Zum anderen beziehen sie sich auf die Bezahlung von Kosten für Zahnarztbehandlungen im Ausland bei Dr. E.___ (Urk. 6/225/6, Urk. 6/224/1-9, Urk. 6/252-256 ). Die Beschwerdegegnerin hat daraus den Gesamtbetrag von Fr. 57'014.33 ermittelt und als begründete Vermögensabnahme ab November 2021 angerechnet (vgl. Verlaufsprotokoll zur periodischen Überprüfung vom 3. März 2022, Urk . 6/259/3-4 ). Diese Beträge blieben unbestritten.
4.1.2 Es ist sodann unstrittig, dass der Beschwerdeführer diese Vermögensbelastungen erstmals mit seinem Schreiben vom 30. November 2021 (Urk. 6/220), ergänzt mit E-Mail vom Februar 2022 (E-Mail-Datum überschrieben, ELAR-Import vom 14. Februar 2022; Urk. 6/248), bei der Durchführungsstelle geltend gemacht und belegt hat.
Der Beschwerdeführer hatte zwar bereits in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. September 2018 Schulden von zirka Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.-- angegeben (Urk. 6/1/4) und mit E-Mail vom 25. und vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/57, Urk. 6/71) hierzu Belege betreffend Betreibungsauskünfte vorgelegt. Diese betrafen jedoch Verlustscheine anderer Gläubiger (Urk. 6/58-66,
Urk. 6/72-74). Die erstmals in der E-Mail vom Februar 2022 genannten Privatpersonen (Urk. 6/248), an welche der Beschwerdeführer im März und April 2019 Schulden zurückbezahlt hat (Urk. 6/225/1-5, Urk. 6/248/1), waren mithin nicht unter den genannten Gläubigern. Auch hatte der Beschwerdeführer zu den mit Verlustscheinen belegten Schulden im Januar 2019 erklärt, «Das wären dann alle Schulden» (Urk. 6/57, Urk. 6/71). Ebenfalls erstmals in der E-Mail mit Eingang vom 14. Februar 2022 (ELAR-Import; E-Mail-Datum überschrieben; Urk. 6/248) teilte der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Belege - mit, dass seine Schulden an die Privatpersonen bereits vor der Auszahlung des BVG-Guthabens im März 2019 (Urk. 6/232) bestanden hätten. Zuvor hatte er zu diesen Schulden indes keine Angaben gemacht.
Die weiteren vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 30. November 2021 (Urk. 6/220) und in der E-Mail vom Februar 2022 (Urk. 6/248) geltend gemachten Ausgaben aus dem BVG-Guthaben betrafen die Kosten für Zahnarztbehandlungen durch Dr. E.___, die erst im Verlauf des Jahres 2019 entstanden sind (Urk. 6/224/1, Urk. 6/252/3-5) und vom Beschwerdeführer am 23. August und am 9. Dezember 2019, beglichen wurden (Urk. 6/225/6, Urk. 6/255-256). Sie bezogen sich mithin ebenfalls nicht auf die bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2018 angegebenen Schulden. Zudem legte der Beschwerdeführer auch diese Zahnarztrechnungen und die Zahlungsbelege - wie die Belege für seine Schulden respektive Schuldenrückzahlungen an Private - erst mit seinen Eingaben im November 2021 und Februar 2022 vor (Urk. 6/220, Urk. 6/248).
Des Weitern hat der Beschwerdeführer nie eine vollständige Auflistung mit betragsmässiger Bezifferung seiner Schulden und den dazugehörigen einzelnen Gläubigern vorgenommen, weder bei der Anmeldung im September 2018, noch im November 2021, was die Zuordnung und Bestimmung der Schulden respektive deren Begleichung daher ohnehin erst ab Eingang der dazugehörigen Belege mit darauf ersichtlichem Gläubiger und Betrag überhaupt erst ermöglichte.
4.1.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass Angaben und Belege zu den hier fraglichen Schulden bei Privaten und bei Dr. E.___ sowie zu deren Begleichung im Jahr 2019 erst mit deren Meldungen (Ende November 2021 und im Februar 2022) vorlagen und von der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis genommen werden konnten. Die entsprechende Meldung erfolgte verspätet, obschon der Beschwerdeführer mehrmals seit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2018 (Urk. 6/1) auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war (Urk. 6/56/3, Urk. 6/94/3, Urk. 6/160/2). Nach seiner eigenen Darstellung (Urk. 1 S. 1) wurde er ausserdem nach seiner telefonischen Ankündigung der Schuldenbegleichung auf das Einreichen von Belegen hingewiesen. Eine Meldung anspruchsrelevanter Sachverhalte hat zudem unaufgefordert zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; Kieser, a.a.O., Art. 31 ATSG Rz. 21).
In Anbetracht der unterbliebenen Meldung kann auch nicht gesagt werden, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war, da der Beschwerdeführer zum Bestand und zur Anrechenbarkeit der besagten Schulden nichts substantiiert hatte.
4.1.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Meldung wegen seiner gesundheitlichen Verfassung nicht früher vornehmen können (Urk. 1 S. 1), wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) zutreffend beurteilt. Namentlich hat sie richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 bis 2021 in der Lage war, die Krankheitskosten geltend zu machen und zu nicht vergüteten Krankheitskosten Stellung zu beziehen (unter anderem Urk. 6/116, Urk. 6/129, Urk. 6/164, Urk. 6/166/1-2, Urk. 6/174). Sie hat daraus zu Recht darauf geschlossen, dass es ihm daher auch zumutbar gewesen wäre, die vollständigen Angaben zu seinem Vermögen zu melden oder jemanden mit der Meldung zu beauftragen. Das schliesslich persönlich verfasste Mitteilungs-Schreiben vom 30. November 2021 (Urk. 6/220) und die ergänzende E-Mail vom Februar 2022 (Urk. 6/248) je mit Beilagen waren im Vergleich mit seinen Eingaben betreffend Krankheitskosten denn auch nicht erheblich umfangreicher oder aufwendiger gestaltet. Der Einwand des Beschwerdeführers, Krankheitskosten zu melden, sei einfacher und weniger anstrengend, als eine Neuberechnung mit der Folge einer langwierigen Überprüfung zu beantragen (Urk. 1 S. 2), geht insofern fehl, als nach Lage der Akten und der Beschreibung des Beschwerdeführers seiner Leiden (Hüft- und Fersenbeschwerden mit mehreren Operationen, Osteoporose; Urk. 1 S. 1) nicht anzunehmen ist, dass seine gesundheitliche Verfassung in den Jahren 2019 bis 2021 durchgehend derart beeinträchtigt war, dass ihm jegliches auf die Meldung seiner Schulden und Ausgaben gerichtete Handeln wie etwa der Beizug einer Hilfsperson oder eines Vertreters verunmöglicht gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E. 6.1 zu Art. 41 ATSG). Einen entschuldbaren Grund für die fehlende respektive verspätete Meldung ist darin jedenfalls nicht zu sehen.
4.2
4.2.1 Der beantragten rückwirkenden Anpassung respektive Korrektur der Höhe des Vermögens in der ZL-Berechnung steht zunächst entgegen, dass die Verfügungen vom 31. Januar 2019 (Urk. 6/94), vom 19. Dezember 2019 (Urk. 6/160) und vom 21. Dezember 2020 (Urk. 6/190), mit welchen die Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2019 und ab dem 1. Januar 2021 geregelt wurden und in deren beiliegenden Berechnungen je ein BVG-Guthaben (ab Januar 2018) von Fr. 83'313.-- angerechnet worden war (Urk. 6/78-88, Urk. 6/162/1, Urk. 6/191/1), unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
Aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheide wurde abschliessend über den Anspruch auf Zusatzleistungen von Mai 2017 bis und mit Januar 2021 (vgl. dazu BGE 119 V 189 E. 2b) verfügt. Sie entfalten in zeitlicher Hinsicht insbesondere auch Rechtsbeständigkeit für die Kalenderjahre 2019 und 2020 (Kalenderjahrprinzip; vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3). Daher kann im vorliegenden Verfahren die Berechnung der Ergänzungsleistung, soweit sie die Periode Mai 2017 bis und mit Januar 2021 betrifft, nicht mehr überprüft werden (vgl. BGE 119 V 189 E. 2a).
Die Beschwerdegegnerin könnte darauf lediglich im Rahmen einer Wiedererwägung nach Massgabe von Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückkommen. Laut dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtung von erheblicher Bedeutung ist. Zu einer solchen Wiedererwägung kann die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss jedoch weder vom Betroffenen noch vom Gericht verhalten werden (BGE 119
V 189 E. 2b mit Hinweisen). Denn der Entscheid darüber, ob eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen wird, liegt nach geltender Rechtslage im alleinigen Ermessen der Verwaltung - hier der Beschwerdegegnerin -, ohne dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf bestünde (BGE 133 V 50 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 23.
August
2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.2.2 Von den rechtskräftigen Verfügungen nicht beschlagen ist - wie gesagt - die Zeit ab Februar 2021. Daher fragt es sich, ob der Beschwerdeführer nicht erst ab November 2021, sondern bereits ab Februar 2021 eine höhere Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung des verspätet gemeldeten reduzierten Vermögens und damit eine Nachzahlung beanspruchen kann.
Die Nachzahlung von Leistungen ist nur für den Fall der erstmaligen Geltendmachung des Ergänzungsleistungsanspruchs oder bei verfügungsweiser Änderung der laufenden Rente der AHV oder der Invalidenversicherung verfügungsweise ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV). Art. 25 ELV, der die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Ergänzungsleistung im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungsbezüger regelt, normiert die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener beziehungsweise verspäteter Meldung zumindest indirekt.
So ist unter anderem bei Eintritt einer Verminderung des Vermögens mit der Wirkung einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses (Art. 25 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 1 lit. c ELV) oder bei einer Änderung des anrechenbaren Vermögens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen. Dadurch werden weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV geht davon aus, dass eine Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen sofort gemeldet wird; dies ergibt sich aus der (systematisch direkt vorangehenden) Regelung des Art. 24 Satz 1 ELV, welcher eine unverzügliche Meldepflicht statuiert. Die Ergänzungsleistungen sind auf den Beginn des Monats anzupassen, in welchem die Änderung gemeldet worden ist (vgl. BGE 119 V 189 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.2 f.; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3742.02).
4.2.3
Im Sinne dieser Rechtslage und von Art. 25 ELV (Abs. 2 lit. b und lit. d in
Verbindung mit Abs. 1 lit. c und lit. d) hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid mit dazugehöriger Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk. 2, Urk. 6/282, Urk. 6/274-279) zu Recht auf den Zeitpunkt der Meldung der vermögensrelevanten Tatsachen vom 30. November 2021 (Urk. 6/220) abgestellt und eine rückwirkende Neuberechnung sowie Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vor Beginn dieses Monats abgelehnt. Die nicht unverzügliche Meldung der Schulden und Ausgaben schliesst eine weiter zurückgehende Nachzahlung aus.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 ist damit nicht zu beanstanden. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Fehr Hartmann