Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00047

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 14. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Studer

Amselweg 18D, 5102 Rupperswil

gegen

Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1969, bezog ab 1. Juni 2009 Zusatzleistungen zur Invalidenrente in Form von Ergänzungsleistungen (Urk. 8/6/1). Am 26. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/30) verstarb die Mutter von X.___. Mit diversen Schreiben (Urk. 8/31, Urk. 8/32, Urk. 8/33, Urk. 8/35) forderte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), X.___ auf, Unterlagen im Zusammenhang mit der Erbschaft einzureichen. Da X.___ dem nicht beziehungsweise nur ungenügend nachkam, drohte die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 die Einstellung der Zusatzleistungen per 1. Februar 2022 an (Urk. 8/37). Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 (Urk. 8/40) informierte die Durchführungsstelle X.___ über die Sistierung der Ausrichtung von Zusatzleistungen per 1. Februar 2022. Mit Einschreiben vom 21. Februar 2022 (Urk. 8/43) drohte die Durchführungsstelle die definitive Einstellung der Ausrichtung von Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. August 2020 (Folgemonat Todesfall der Mutter von X.___) an, sollten die Unterlagen nicht spätestens bis 16. März 2022 eingereicht werden. Die Durchführungsstelle informierte X.___ am 1. März 2022 (Urk. 8/45) erneut über die angedrohte Leistungseinstellung, sollten die Unterlagen nicht spätestens bis 16. März 2022 eingereicht werden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022, Eingang am 17. März 2022 (Urk. 8/46), nahm X.___ erstmals Stellung, reichte jedoch die verlangten Unterlagen weiterhin nicht ein. Mit Verfügung vom 22. März 2022 (Urk. 8/48) stellte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. August 2020 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ein. Mit Verfügung vom selben Datum (Urk. 8/49) forderte die Durchführungsstelle für die Dauer vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2022 Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 18'726.-- zurück. Mit Eingaben vom 5. und 9. Mai 2022 (Urk. 8/50-51) erhob X.___ gegen beide Verfügungen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 (Urk. 8/52 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache gegen beide Verfügungen vollumfänglich ab.

1.2 Am 1. Juli 2022 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 31. Mai 2022 betreffend Einstellung und Rückerstattung von Ergänzungsleistungen (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2022 im bis dahin erfolgten Rahmen Zusatzleistungen zu entrichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.3). In formeller Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Verpflichtung zur Rückerstattung wiederherzustellen und festzustellen, dass sie wenigstens vorläufig nicht verpflichtet sei, den geforderten Betrag von Fr. 18'726.--- zurückzuzahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1.1). Weiter bean-tragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1.2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren als auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Rückerstattung gutgeheissen. Mit Replik vom 9. November 2022 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (S. 2), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2022 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beschwerdegegnerin hat keine Duplik eingereicht, wovon mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (Urk. 18) Vormerk genommen wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. August 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt. Dazu gehören auch erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1; nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

1.3.2 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 89 Rz. 219).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2020 verstorben sei. Laut Erbvertrag zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin, ihrem Stiefvater Z.___ und ihr selbst habe die Beschwerdeführerin auf den Pflichtanteil des Nachlasses verzichtet (S. 1 Ziff. 1). Hier ändere auch die Tatsache, dass sie nach dem Ableben ihres Stiefvaters Z.___ den gesamten Nachlass erbe, nichts. Es sei nicht voraussehbar, ob zum Zeitpunkt des Ablebens von Z.___ noch Vermögen vorhanden sein werde. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine gleichwertige Gegenleistung erhalte (S. 3 Ziff. 6). Um einen allfälligen Verzicht auf eine Erbschaft prüfen zu können, sei die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert worden, die Steuererklärung per Todestag inkl. Steuerinventar sowie Aufstellung und Belege über allgemeine Schulden per Todestag und Todesfallkosten inklusive Grabstein ihrer verstorbenen Mutter einzureichen. Da diese bis zum Verfügungsdatum nicht eingereicht worden seien, seien die Auszahlungen der Zusatzleistungen zur AHV/IV per 1. August 2020 (Folgemonat des Todeszeitpunktes der Mutter) eingestellt worden (S. 1 Ziff. 1).

2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr könne keine mangelnde Mitwirkung gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG vorgeworfen werden. Sie habe der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Ehe- und Erbvertrages vom 7. Dezember 2011 übergeben und es sei auf ihre Bemühungen zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin die Erbenbescheinigung erhalten habe. Weitere, der Abklärung der Beschwerdegegnerin dienliche Dokumente lägen ihr keine vor, insbesondere nicht die Steuererklärung per Todestag inkl. Steuerinventar sowie Schulden und Todesfallkosten. Auch stehe ihr kein Anspruch zu, von den Steuerbehörden die Herausgabe der von Z.___ eingereichten Steuererklärung per Todestag inklusive Steuerinventar zu bewirken, zumal sie in der Erbenbescheinigung nicht als Erbin aufgeführt sei. Über einen entsprechenden Anspruch zur Herausgabe der Dokumente verfüge sie auch nicht gegenüber Drittpersonen, wie insbesondere gegenüber Z.___ (S. 4 f. Ziff. 2.6). Mit ihrer Unterschrift unter den Ehe- und Erbvertrag vom 7. Dezember 2011 sei der Tatbestand einer Verzichtshandlung nicht erfüllt. Sie habe den Erbvertrag abgeschlossen, da die übrigen Bestimmungen des Vertrages ihr mehr Vorteil verschafften als der nur vorläufige Pflichtteilverzicht Nachteile bieten würde. Z.___, Jahrgang 1951, werde bei seinem Ableben höchstwahrscheinlich ein Vermögen hinterlassen, welches erheblich höher ausfallen dürfte als ihr Pflichtteilsanspruch. Hierfür spreche, dass Z.___ Eigentümer mehrerer Liegenschafen sei und überdies weitere Werte zu seinem Vermögen zählten (S. 6 f. Ziff. 2.7).

2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass auch wenn die Beschwerdeführerin als Nacherbin (nach dem Ableben von Z.___) eingesetzt worden sei, sie bereits beim Ableben der Mutter ihren Erbanteil hätte geltend machen müssen. Es sei nicht voraussehbar, was mit den Liegenschaften von Z.___ geschehe und was für ein Vermögen bei dessen Ableben effektiv noch vorhanden sein werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Z.___ die für die Beschwerdeführerin benötigten Dokumente nicht herausgeben möchte (S. 2).

2.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik (Urk. 14) ergänzend aus, sie habe auf ihren Pflichtteil am Erbe ihrer Mutter nur vorläufig und erst noch gegen eine adäquate Gegenleistung verzichtet (S. 2 f. Ziff. 2.2). Der Gesetzgeber habe die Editionspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 ATSG) bewusst nicht auf weitere Personen/Instanzen ausgedehnt. Art. 28 Abs. 3 ATSG verpflichte nämlich nur Personen und Stellen zur Auskunft, gegenüber denen Versicherte selbst ein Auskunftsrecht haben (S. 3 Ziff. 2.3).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines Vermögensverzichts im Zusammenhang mit dem Erbgang ihrer am 26. Juli 2020 verstorbenen Mutter A.___. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht im Zusammenhang mit der Erbschaft der Mutter der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.

3.2 Aktenkundig und unbestritten ist einerseits, dass X.___ im entscheidrelevanten Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2022 Zusatzleistungen ausgerichtet erhielt (Urk. 8/24-27, Urk. 8/49). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen eingereicht hatte, stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 22. März 2022 (Urk. 8/48) die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. August 2020 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ein. Mit Verfügung vom selben Datum (Urk. 8/49) forderte die Durchführungsstelle für die Dauer vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2022 Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 18'726.-- zurück.

Die Rückerstattungsverfügung vom 22. März 2022 erging rechtzeitig innert der damals anwendbaren einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, was unbestritten blieb. Zudem wurde auch die Berechnung der Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 18'726.-- (Urk. 8/49) vorliegend nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.


4.

4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Anrechnung eines Verzichtsvermögens mit Blick auf den Ehe- und Erbvertrag, welchen sie am 7. Dezember 2011 mit ihrer Mutter A.___ und deren Ehemann Z.___ geschlossen hatte (Urk. 8/38), für unzulässig. Darin setzte A.___ für den - vorliegend eingetretenen- Fall, dass sie vor ihrem Ehemann sterben sollte, diesen als Vorerben auf ihren gesamten dereinstigen Erbnachlass ein (Urk. 8/38 III. Ziff. 2.1). Z.___ setzte für den Fall, dass er nach seiner Ehefrau sterben sollte, deren Tochter X.___ als Alleinerbin ein (Urk. 8/38 III. Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin anerkannte diese Vorschlagszuweisung und verzichtete damit gegenüber ihrer Mutter auf ihren Pflichtteil, obwohl Art. 216 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZBG) vorsieht, dass bei einer durch Ehevertrag vereinbarten anderen Beteiligung der Ehegatten am Vorschlag die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und ihrer Nachkommen nicht beeinträchtigt werden dürfen (Urk. 8/38 III Ziff. 4). Gemäss Erbenbescheinigung vom 1. Februar 2022 ist alleiniger Erbe von A.___ denn auch deren Ehemann und Stiefvater der Beschwerdeführerin, Z.___ (vgl. Urk. 8/30).

4.2 Ein solcher Verzicht auf den Pflichtteil bedeutet gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022) einen nicht nur unmittelbaren, sondern endgültigen Verzicht auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Pflichtteil am Erbe ihrer Mutter. Denn zufolge Nichtgeltendmachung des Pflichtteils fällt bei einer solchen Vereinbarung der komplette Nachlass inklusive Pflichtteil des Nachkommens zu Eigentum an den begünstigten überlebenden Ehegatten. Damit verzichtete die Beschwerdeführerin endgültig auf die Möglichkeit, ihre laufenden Bedürfnisse aus ihr unmittelbar zustehenden Mitteln zu decken. Darin ist ohne Weiteres eine mit Wissen und Wollen (vgl. Urteil 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1) erfolgte Verzichtshandlung zu erblicken. Es stand dem Vermögensverzicht keine adäquate Gegenleistung im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne gegenüber. So lag die in Aussicht gestellte Erbschaft des Stiefvaters im massgebenden Zeitpunkt des Verzichts ungewiss weit in der Zukunft. Damit fehlt es bereits am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. vorstehend E. 1.3.2).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Erbvertrag abgeschlossen, da die übrigen Bestimmungen des Vertrages ihr mehr Vorteil verschafften als der nur vorläufige Pflichtteilverzicht Nachteile bieten würde, da Z.___, Jahrgang 1951, bei seinem Ableben höchstwahrscheinlich ein Vermögen hinterlassen werde, welches erheblich höher ausfallen dürfte als ihr Pflichtteilsanspruch (vgl. vorstehend E. 2.2). Dem kann nicht gefolgt werden. Die in Aussicht gestellte Erbschaft war im Zeitpunkt des Verzichts auch betreffend Substanz und Umfang nicht ansatzweise bestimmbar. Namentlich ist nicht nur der Fall denkbar, dass die Beschwerdeführerin vorverstirbt, sondern auch jener, dass das Vermögen des Stiefvaters bei Erleben des Erbfalls stark vermindert oder gar vollends aufgebraucht sein würde. Dabei ist nicht nur an die Möglichkeit eines aufwändigen Lebenswandels des Stiefvaters zu denken, sondern auch an künftig eventuell bei diesem anfallende hohe Pflegekosten oder andere gänzlich ausserhalb des Einflussbereichs der EL-Bezügerin liegende Sachverhalte. Selbst wenn der Stiefvater der Beschwerdeführerin selbst also vermögend sein sollte (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.7.3), stand zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Geltendmachung des Pflichtteils keineswegs fest, dass die Leistungsbezügerin beim Tod von Z.___ bessergestellt sein würde (vgl. E. 4.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022).

4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin im Erbgang der Mutter nicht geltend gemachten Pflichtteil von einer Verzichtshandlung ausging.

5.

5.1 Die Einstellung der Leistungen ab dem 1. August 2020 basiert gemäss den Begründungen in der Verfügung vom 22. März 2022 und im Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 auf Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG (Mitwirkung beim Vollzug) und auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht). Die Beschwerdegegnerin erblickte die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht darin, dass die Beschwerdeführerin mehrfach gebeten worden sei, die Steuererklärung per Todestag inklusive Steuerinventar sowie eine Aufstellung und Belege über allgemeine Schulden per Todestag und Todesfallkosten inklusive Grabstein über ihre verstorbene Mutter einzureichen. Ebenfalls sei vergeblich versucht worden, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Die angeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab August 2020 könne nicht neu berechnet werden, solange nicht bekannt sei, wie hoch das Vermögen von der Mutter der Beschwerdeführerin per Todestag gewesen sei. Die Besorgung der Unterlagen liege in deren Verantwortung und sei eine Bringschuld (Urk. 8/48 S. 1). Die Beschwerdeführerin könne die angeforderten Unterlagen problemlos bei Z.___ verlangen. Falls dieser nicht bereit sei, die Unterlagen auszuhändigen, sei es zumindest möglich, die Steuererklärung per Todestag beim Steueramt anzufordern. Mit der Steuererklärung könnte zumindest geprüft werden, ob und in welcher Höhe ein Verzicht anzurechnen wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei die Höhe des Nachlasses absolut unklar. Falls die Besorgung der Steuererklärung nicht möglich sein würde, könnte ihr eine Vollmacht ausgestellt werden, sodass diese direkt eingefordert werden könne (Urk. 2 S. 4 Ziff. 10).

Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr könne keine mangelnde Mitwirkung gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG vorgeworfen werden. Sie habe der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Ehe- und Erbvertrages vom 7. Dezember 2011 übergeben und es sei auf ihre Bemühungen zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin die Erbenbescheinigung erhalten habe. Weitere, der Abklärung der Beschwerdegegnerin dienliche Dokumente lägen ihr keine vor, insbesondere nicht die Steuererklärung per Todestag inkl. Steuerinventar sowie Schulden und Todesfallkosten. Auch stehe ihr kein Anspruch zu, von den Steuerbehörden die Herausgabe der von Z.___ eingereichten Steuererklärung per Todestag inklusive Steuerinventar zu bewirken, zumal sie in der Erbenbescheinigung nicht als Erbin aufgeführt sei. Über einen entsprechenden Anspruch zur Herausgabe der Dokumente verfüge sie auch nicht gegenüber Drittpersonen, wie insbesondere gegenüber Z.___ (vorstehend E. 2.2).

5.2 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 110 V 48 E. 4a S. 52). In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.1.1 mit Hinweis). Die Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

5.3 Eine zu sanktionierende Mitwirkungspflichtverletzung setzt nach dem Gesagten voraus, dass die verweigerten Informationen für den Entscheid relevant sind. Dazu zählen vorliegend ohne Weiteres die in der Steuererklärung der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit Bezug auf die Frage, wie hoch das anzurechnende Verzichtsvermögen ist.

Die Beschwerdegegnerin bat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 (Urk. 8/31) erstmals, diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Erbschaft ihrer Mutter (Steuererklärung per Todestag, Allfälliges Testament, etc.) einzureichen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 (vgl. Urk. 8/34 S. 1) den Ehe- und Erbvertrag vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/38) ein. Am 2. August 2021 (Urk. 8/32) und am 17. September 2021 (Urk. 8/33) ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um Einreichung der noch nicht eingereichten Unterlagen (Steuererklärung per Todestag inkl. Steuerinventar sowie Aufstellung und Belege über allgemeine Schulden per Todestag und Todesfallkosten inklusive Grabstein). Daraufhin liess sich der Stiefvater der Beschwerdeführerin, Z.___, vernehmen (vgl. Schreiben vom 29. September 2021 (Urk. 8/34), aber ohne die nötigen Unterlagen einzureichen.

Am 8. Oktober 2021 (Urk. 8/35) folgte unter Hinweis, die Zusatzleistungen zu stoppen, wenn die Unterlagen nicht bis zum 20. Oktober 2021 eingingen, ein weiteres Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 (mit A-Post Plus) drohte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Zusatzleistungen gestützt auf Art. 28 ATSG per 1. Februar 2022 an (Urk. 8/37). Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 (Urk. 8/40) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die Sistierung der Ausrichtung von Zusatzleistungen per 1. Februar 2022. Mit Einschreiben vom 21. Februar 2022 (Urk. 8/43) drohte die Beschwerdegegnerin die definitive Einstellung der Ausrichtung von Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. August 2020 (Folgemonat Todesfall der Mutter der Beschwerdeführerin) an, sollten die Unterlagen nicht spätestens bis 16. März 2022 eingereicht werden. Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin am 1. März 2022 (Urk. 8/45) erneut über die angedrohte Leistungseinstellung, sollten die Unterlagen nicht spätestens bis 16. März 2022 eingereicht werden.

Erst mit Schreiben vom 15. Februar 2022, welches am 17. März 2022 (Urk. 8/46) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nahm die Beschwerdeführerin erstmals Stellung. Sie führte unter anderem aus, sie könne die verlangten Unterlagen nicht einreichen, da sie nicht in ihrem Besitz seien. Dies vermag nicht zu überzeugen. Es kann sich zwar ergeben, dass ein Beweismittel nur mit besonderen Schwierigkeiten erhoben werden kann. Es geht beispielsweise darum, dass bezogen auf eine geltend gemachte medizinische Einschränkung von geringer Tragweite eine sehr kostspielige Abklärung erforderlich ist. Selbstverständlich nicht in diese Kategorie gehören Verfahren, in denen eine Partei Beweismittel nur zufällig nicht greifbar hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 81 zu Art. 43 mit Hinweisen). Aber es wäre für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die erforderlichen Unterlagen bei ihrem Stiefvater zu beschaffen. So kann aus dem Umstand, dass er für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Stellung genommen hat (vgl. Urk. 8/34) und die Beschwerdeführerin im Erbvertrag vom 7. Dezember 2011 als seine Alleinerbin vorgesehen ist, auf ein gutes Verhältnis geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin machte denn auch nicht geltend, ihren Stiefvater jemals um die Herausgabe der Unterlagen gebeten zu haben, was angesichts ihrer Mitwirkungspflicht unverständlich erscheint. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch das zuständige Steueramt um Herausgabe der Unterlagen hätte anfragen können, was sie ebenfalls nicht getan hat. Insgesamt sind keinerlei Bemühungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, die geforderten Unterlagen erhältlich zu machen.

5.4 Die Beschwerdegegnerin wandte sich mit Schreiben vom 11. November 2021 (Urk. 8/39) an das Steuerwesen B.___ und bat um die Steuererklärung per Todestag und den Inventarfragebogen. Mit E-Mail vom 23. Februar 2022 (Urk. 8/44) teilte das Amt für Steuern von B.___ mit, die Unterlagen sollten direkt bei der Beschwerdeführerin beschafft werden. Mit handschriftlicher Notiz vom 1. März 2022 (Urk. 8/44) wurde festgehalten, die Steuererklärung per Todestag werde der Beschwerdegegnerin aus Datenschutzgründen nicht herausgegeben. Demnach konnte die Beschwerdegegnerin die Unterlagen nicht, oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand, selber beschaffen, weshalb der Beschwerdeführerin umso mehr eine Mitwirkungspflicht für die Beschaffung der Unterlagen zukommt.

5.5 Da die Beschwerdeführerin vorliegend nicht bereit ist, die Unterlagen selber zu beschaffen (Anfrage Z.___ oder Steueramt) oder der Beschwerdegegnerin diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise behilflich zu sein (Vollmacht), ist nicht ersichtlich, durch welche Beweismassnahmen die Beschwerdegegnerin die Höhe der Erbschaft feststellen kann. Die Beschwerdegegnerin ist ihrem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen und die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG verletzt. Es handelt sich dabei nach dem Gesagten um Angaben, die für die Beurteilung ihres Zusatzleistungsanspruchs erforderlich sind, und sie konnten im Sinne der weiteren Voraussetzung für eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG von der Beschwerdegegnerin auch nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo beschafft werden.

5.6 Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sind zwei Sanktionen vorgesehen: Nichteintreten auf das Leistungsbegehren oder Entscheidung aufgrund der Akten (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin einen Entscheid aufgrund der Akten fällen, unter der Voraussetzung, dass sie nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG formell korrekt vorgegangen ist.

5.7 Die vorgeschriebene schriftliche Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Leistungseinstellung und mit der Einräumung einer Bedenkzeit (bis zum 16. März 2022) erfolgte mit dem eingeschriebenen Brief vom 21. Februar 2022 (Urk. 8/43), und die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin am 1. März 2022 (Urk. 8/45) erneut über die angedrohte Leistungseinstellung, sollten die Unterlagen nicht spätestens bis 16. März 2022 eingereicht werden. Diese Briefe genügen der Formulierung nach den Anforderungen in Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin nahm mit der Verfügung vom 22. März 2022 faktisch eine vorsorgliche Leistungseinstellung vor. Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt (Art. 52a ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2021).

6.2 Die Anordnung einer vorsorglichen Leistungseinstellung erfolgt in Form einer Verfügung und unterliegt als prozess- und verfahrensleitende Verfügung (Art. 52 Abs. 1 ATSG) nicht der Einsprache, sondern kann direkt beim kantonalen Sozialversicherungsgericht angefochten werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 92 Rz. 226; Kieser, a.a.O., S. 962 Rz. 16 ff.).  

Vorliegend lautet die Rechtsmittelbelehrung in der Einstellungsverfügung vom 22. März 2022 dahingehend, dass eine Einsprache an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen sei (vgl. Urk. 8/48 S. 2). Richtig gewesen wäre die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb gehalten gewesen, gestützt auf Art. 30 beziehungsweise Art. 58 Abs. 3 ATSG die Einsprache vom 5. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten. Eine Rückweisung der Sache zur gehörigen Eröffnung würde jedoch einen unnötigen Leerlauf bedeuten, zumal das Gericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung zu prüfen hat.

6.3 Die vorsorgliche Leistungseinstellung ist grundsätzlich nur bei gravierenden Pflichtverletzungen, insbesondere wenn die Gefahr unrechtmässiger Leistungsbezüge besteht, zu treffen. Der Zweck der Ergänzungsleistungen, die Existenzsicherung, ist grundsätzlich immer im Auge zu behalten. Der betreffenden Person ist vorgängig mitzuteilen, dass sie Auskunft zu geben hat oder die einverlangten Unterlagen einzureichen hat. Die Leistungseinstellung soll nur bei einem begründeten Verdacht vorgenommen werden. Dieser besteht, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hinweisen. Der Versicherungsträger hat eine Interessenabwägung durchzuführen zwischen der Vermeidung von Verlustrisiken einer Rückforderung und dem Interesse der versicherten Person, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 91 Rz. 225).

6.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach erfolglos aufgefordert, die verlangt en Unterlagen einzureichen. Sie wurde auf die Folgen der Nichtmitwirkung, insbesondere die drohende Leistungseinstellung, aufmerksam gemacht. Es bestanden gestützt auf die vorhandenen Akten, namentlich aufgrund des Verzichts auf ihren Pflichtteil, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorlag, wirkt sich doch die Anrechnung von Verzichtvermögen auf den Leistungsanspruch aus (zur Frage der Meldepflichtverletzung vgl. nachfolgend E. 7). Angesichts des Risikos des Verlustes bezüglich Rückforderung war die Beschwerdegegnerin gehalten, die Leistungen vorläufig einzustellen. Dies erfolgte mittels Verfügung vom 22. März 2022 (Urk. 8/48). Darin hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Leistungen würden per 1. August 2020 eingestellt (S. 1), jedoch ab 1. Februar 2022 wieder ausgerichtet, sofern die angeforderten Unterlagen bis 11. April 2022 vollständig vorlägen. In diesem Fall werde ein allfälliger neuer Anspruch auf den Monat berechnet, in welchem die vollständigen Unterlagen vorlägen (S. 2).

6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Leistungseinstellung per 1. August 2020 nicht zu beanstanden ist.

7.

7.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung.

Die in Art. 17 Abs. 2 ATSG gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 ELV konkretisiert (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 128 Rz. 331). Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).

Die jährliche Ergänzungsleistung ist in Fällen nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf den Beginn des Monats zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde; frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).

7.2 Art. 24 ELV bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 764 mit Hinweis). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

7.3 Die Beschwerdeführer hat nach Lage der Akten der Beschwerdegegnerin weder den Tod ihrer Mutter, die am 26. Juli 2020 verstorben ist, noch den Erbverzicht gemeldet. Denn im Februar 2021 verneinte sie sowohl die Frage, jemals auf Einkünfte verzichtet zu haben (Urk. 8/26/4 Ziff. 7.10), als auch diejenige, ob sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt ist (Urk. 8/26/4 Ziff. 7.8). Die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben bestätigte sie unterschriftlich. Sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Wahrheit ihrer Angaben bestätigt und dass keine anderen Einkommen und Vermögen vorhanden sind, und dass zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden müssen (vgl. Urk. 8/26/4 S. 11). In der Checkliste zum Formular waren zudem Unterlagen über Erbschaften vorgesehen (vgl. Anhang zu Urk. 8/26/4), woraus die Beschwerdeführerin schliessen konnte, dass solche Unterlagen im Erbfall einzureichen sind. Aufgrund dieser Sachlage musste ihr die Meldepflicht bekannt sein. Sie wäre verpflichtet gewesen, den Tod ihrer Mutter zu melden und sofort nach dem Erbfall die entsprechenden Dokumente einzureichen. Dies hat sie jedoch nicht getan; sie hat insbesondere auch nachdem die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Todesfall erhalten hat den Betrag, auf den verzichtet wurde, nicht mitgeteilt. Ihr Fehlverhalten ist deshalb mindestens als leichtgradig fahrlässig einzustufen, womit eine Verletzung der Meldepflicht zu bejahen ist.

Die Rückforderung ist damit rechtens.

7.4 Festzuhalten bleibt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, sich unter Einreichung der von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen erneut bei dieser zum allfälligen Leistungsbezug zu melden.

8. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 (Urk. 2) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.

9.1 Das Verfahren ist kostenlos.

9.2 Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2022 (Urk. 12) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Studer, Rupperswil, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Studer, Ruppertswil, wird mit Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Studer

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Keller