Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00050

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 27. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1955, wanderte zusammen mit ihrem Ehemann Z.___ 1995 nach Ecuador aus (vgl. Urk. 7/45; Urk. 7/48).

Seit dem 1. Oktober 2017 bezog beziehungsweise bezieht sie eine vorbezogene Altersente (Urk. 7/8; ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Vorbezug). Nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz nahm sie zunächst Wohnsitz in der Gemeinde A.___ und bezog dort ab 1. Januar 2022 während zweier Monate Ergänzungsleistungen (Urk. 7/29-30). Per 1. März 2022 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Y.___ (Urk. 7/51), wo sie sich am 12. März 2022 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (Urk. 7/39) verneinte die Stadt Y.___, Sozialversicherungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses. Die von der Versicherten am 3. Juni 2022 (Urk. 7/41) dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 23. Juni 2022 ab (Urk. 7/42 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Juli 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihr Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der ehelichen Liegenschaft in Ecuador zum Steuerwert neu zu berechnen (Urk. 1).

Mit Vernehmlassung vom 12. August 2022 (Urk. 6) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da der Leistungsanspruch ab März 2022 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.

1.4 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). Eine solche Ausnahme besteht gemäss Art. 10 ELV bei längerem Aufenthalt des Ehegatten im Ausland oder bei unbekanntem Aufenthalt. Hier fällt er bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.

1.5 Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG besteht eine Vermögensschwelle von 100'000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit. a) und 200'000 Franken bei Ehepaaren (lit. b); liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich gemäss Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) und der Beschwerdeantwort (Urk. 6) auf den Standpunkt, in der Anspruchsberechnung sei aufgrund des Umstandes, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Ecuador aufhalte, nur die Beschwerdeführerin als Einzelperson erfasst und das gemeinsame Vermögen lediglich zur Hälfte angerechnet worden. Die Liegenschaft in Ecuador werde zwar durch den Ehegatten bewohnt, indes nicht durch die Beschwerdeführerin, weshalb die Liegenschaft zum aktuellen Verkehrswert (Marktwert) zu berücksichtigen sei. Da keine aktuelle Verkehrswertschätzung habe eingereicht werden können, sei auf die Einschätzung des Maklers abgestellt worden, da die Liegenschaft zum aktuellen Zeitpunkt zum Verkauf stehe (Urk. 2 S. 2).

2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die gemeinsame Liegenschaft B.___ in Ecuador werde weiterhin von ihrem Ehegatten bewohnt. Er könne sie nur verlassen, wenn sie verkauft werde. Der Makler habe den Wert der Liegenschaft auf US$ 260'000.-- geschätzt. Auf einen Verkauf hofften sie jedoch seit Jahren, doch werde dies pandemiebedingt und aufgrund politischer Unruhen immer schwieriger, und es sei zu bezweifeln, dass sie die Liegenschaft zu diesem Preis überhaupt je verkaufen könnten. Der Steuerwert von US$ 123'000.-- stelle aber einen anerkannten Wert dar und könne in Ecuador nicht unterboten werden. Deshalb sei dieser Steuerwert für die Liegenschaft B.___ (anteilsmässig) als Vermögen anzurechnen, wie es die Gemeinde A.___ getan habe (S. 1 f.).

2.3 Im Streite stehen somit ausschliesslich die Fragen nach der Bewertungsmethode und dem Wert der Liegenschaft in Ecuador, an welcher die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Miteigentümerin ist respektive welche sich im Eigentum der Ehegatten befindet.

Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann liessen sich Ende 1994 respektive 1995 ihre jeweiligen Austrittsleistungen aus der zweiten Säule auszahlen (Urk. 7/10) und wanderten im November 1995 nach Ecuador aus (vgl. Urk. 7/45-46). Dort erwarben sie respektive ihr Ehemann am 6. April 1999 eine Liegenschaft (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/19 S. 3-4), welche ihnen bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie als Wohn- und Gästehaus (Bed & Breakfast-Pension) diente (vgl. Urk. 7/28; Urk. 7/31). Auch nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz blieb der Ehemann dort wohnhaft mit der Absicht, die Immobilie zu verkaufen und später in die Schweiz nachzureisen (vgl. Urk. 7/31).

3.2 Gemäss Rz 3443.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022) sind im Ausland liegende und nicht in die Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht bei den Einnahmen anzurechnen. Wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück hingegen als Vermögen anzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzmässig. Sie trägt insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 6.2 sowie P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 und E. 3). Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin den aufgrund der Pandemie und der politischen Lage für den Verkauf der Liegenschaft schwierigen Markt. Die Beschwerdeführerin respektive ihr Ehegatte können gemäss eigenen Angaben über die Liegenschaft jedoch frei verfügen und sie ohne rechtliche Probleme verkaufen und den Verkaufserlös in die Schweiz einführen, weshalb kein Ausnahmefall gegeben ist.

3.3 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]). Nach dem Gesagten kommt zur Bestimmung des Wertes der Immobilien Art. 17a Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt und die Immobilie ihr nicht zu Wohnzwecken dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr Ehegatte weiterhin in dieser Liegenschaft wohnhaft ist, zumal er gemäss Art. 10 ELV nicht in der Anspruchsberechnung erfasst wird (vgl. vorstehend E. 1.4). Somit ist grundsätzlich der Verkehrswert der Liegenschaft per Anfang 2022 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgeblich. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin, die vormalige Durchführungsstelle, die Gemeinde A.___, habe hinsichtlich der Liegenschaftsbewertung statt des Verkehrswertes auf den Steuerwert abgestellt (vgl. Urk. 1; Urk. 3/1), da die Berechnung der Gemeinde A.___ für die Beschwerdegegnerin keinerlei Bindungswirkung entfaltet und überdies auch Unklarheit herrscht, welche Unterlagen ihr beim Entscheid zur Verfügung gestanden haben (vgl. Urk. 6 S. 2).

3.4 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1). Die Bewertung ausländischer Liegenschaften wirft oft besondere Schwierigkeiten auf, da eine Schätzung durch eine in der Schweiz tätige Fachperson nicht möglich ist. Auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung kann abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Gefälligkeitsschätzung handelt, und die Bewertung nachvollziehbar ist. Dazu hat sich das Gutachten detailliert zu jenen Eigenschaften der Immobilie zu äussern, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (wie Grundstücksfläche, Anzahl Zimmer, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche und touristische Bedeutung der Gegend; Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und E. 5.1 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.2-3).

In einem eine Liegenschaft in Tunesien betreffenden Entscheid erkannte das Bundesgericht, der relevante Verkehrswert der Liegenschaft könne durch Vergleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt werden. Massgebende Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quartier). Von Bedeutung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen sei oder aber von Einheimischen bewohnt werde und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard aufweise. Als fraglich erachtete das Bundesgericht, ob Verkaufsangebote im Internet eine zuverlässige Grundlage bildeten, und erklärte eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung, die auf Geheiss eines lokalen Architekten gemacht worden war, für den Fall, dass eine andere Schätzung durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand einholbar sei, als massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Im Falle einer Wohnliegenschaft in Frankreich hat das Bundesgericht auf eine aktuelle Schätzung eines französischen Architekten abgestellt (Urteil des Bundesgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 3a).

Bezüglich einer Liegenschaft in Italien stellte das Bundesgericht nicht auf ein Parteigutachten eines Architekten ab, da die Immobilie und weitere für deren Verkehrswert relevante Faktoren wie die Lage und die wirtschaftliche sowie touristische Bedeutung der Region im Gutachten nicht ausreichend detailliert beschrieben wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.1). Die durch die Verwaltung vorgenommene behelfsmässige Verkehrswertberechnung durch das Heranziehen der Verkaufspreise von vier im Internet ausgeschriebenen Liegenschaften schützte es ebenfalls nicht. Es argumentierte, die verwendeten Daten von Immobilien-Webseiten seien sehr partiell (Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2). Es erachtete es angesichts der Besonderheiten des Falles, in dem keine andere Methode anwendbar sei, aber als gerechtfertigt, den Verkehrswert anhand der Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen zu bestimmen. Konkret bedeutete dies, dass der italienische Steuerwert mit dem Repartitionswert des betreffenden Kantons Graubünden von 140 % zu multiplizieren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.3).

3.5 Die Beschwerdeführerin reichte eine Registrationserklärung «Información Registral» vom 9. November 2018 (Urk. 7/19 S. 3-4) und den beglaubigten Kaufvertrag vom 6. April 1999 (Urk. 7/15) ein, aus welchen hervorgeht, dass die Liegenschaft vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 zu einem Preis von 7 Millionen Sucres, der bis zum September 2000 gültig gewesenen Währung von Ecuador (vgl. Urk. 7/25), erworben wurde. Dabei handelt es sich um die B.___ in der Gemeinde C.___, Cantón Otavalo , Provincia de Imbabura , einer Liegenschaft auf der Höhe von rund 3’000 Metern mit Umschwung und mit einer Gesamtfläche von rund 61 Hektaren inklusive eines Betriebes zur Milchproduktion (vgl. Auszug aus dem Eigentumsregister der Provinz Otavalo vom 12. April 2022, Urk. 7/19 S. 3-5). Ferner reichte die Beschwerdeführerin eine Steuerbescheinigung über die jährliche (ländliche) Grundsteuer «impuesto predial rustico» für das Jahr 2022 von US$ 101.39 bei einem Steuerwert der Liegenschaft von US$ 123'916.43 (Urk. 7/13 S. 2) sowie selbst erstellte Fotos der Hacienda mit Aussen- und Innenansicht (Urk. 7/18) ein. Darüber hinaus legte sie einen Mäklervertrag vom 7. August 2021 mit einjähriger Laufzeit zum Verkauf der Liegenschaft zu einem Preis von US$ 260'000.-- und, unabhängig davon, ob ein höherer oder tieferer Verkaufspreis erzielt wird, einer Provision von 3 % des Verkaufspreises ins Recht (Urk. 7/20).

Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, eine aktuelle Verkehrswertschätzung einzureichen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach, sondern wies darauf hin, dass ihr der Immobilienmakler seine schriftliche Einschätzung des Verkaufswertes nicht zugestellt habe. Sollte es jedoch zu einem Notverkauf kommen, sei mit einem dem Steuerwert entsprechenden Mindesterlös von US$ 120'000.-- zu rechnen (vgl. E-Mail vom 8. April 2022, Urk. 7/35/5-6). Ferner hielt sie fest, es seien mehrere Freelancer mit dem Verkauf der Hacienda beauftragt, wobei es keine schriftlichen Aufträge gebe. Jede Maklerin und jeder Makler nutze ihre/seine privaten Kontakte. Die Verkaufspreise seien willkürlich, jede und jeder versuche einen Bestpreis zu erzielen, wobei der reale Preis meistens 50 % oder gar mehr darunter liege (vgl. E-Mail vom 4. April 2022, Urk. 7/33/2 unten). Ausserdem wies die Beschwerdeführerin auf die aktuellen Schwierigkeiten hinsichtlich des geplanten Verkaufs hin. Ihr Ehemann und sie hofften seit Jahren, diese Liegenschaft verkaufen zu können, was durch die Pandemie und die politischen Unruhen und Krisen, wie zum Beispiel dem im Juni 2022 während 18 Tage dauernden Generalstreik im Land, behindert beziehungsweise zusätzlich erschwert werde (Urk. 1 S. 1).

3.6 Die Bewertung ausländischer Liegenschaften wirft oft besondere Schwierigkeiten auf, da eine Schätzung durch eine in der Schweiz tätige Fachperson nicht möglich ist (vorstehend E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat auf eigene Abklärungen verzichtet und stattdessen auf den Mäklervertrag vom August 2021 abgestellt und den Verkehrswert der B.___ auf US$260'000.-- beziffert (Urk. 2 S. 2 Ziff. 6). Ein Mäklervertrag stellt aber keine Verkehrswertschätzung dar. Selbst auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung kann nur abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Gefälligkeitsschätzung handelt, und die Bewertung nachvollziehbar ist. Dazu hat sich das Gutachten detailliert zu jenen Eigenschaften der Immobilie zu äussern, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (wie Grundstücksfläche, Anzahl Zimmer, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche und touristische Bedeutung der Gegend; vorstehend E. 3.4). Der im Recht liegende Mäklervertrag enthält nicht einmal zum Verkaufsobjekt detaillierte Informationen wie Grösse, Grundriss, Anzahl Zimmer, Erschliessung, etc. Darüber hinaus ist der darin genannte Verkaufswert gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ein bestmöglicher Verkaufspreis, welcher erheblich vom realistischerweise erzielbaren Verkaufspreis abweichen könne (vgl. vorstehend E. 3.4). Dass dabei auch kein Mindestpreis vereinbart wurde, lässt sich aus der Provisionsbestimmung schliessen, wonach eine Provision von 3 % unabhängig von der Über- oder Unterschreitung des genannten Verkaufspreises geschuldet sei (E. 3.5). Dementsprechend kann vorliegend mangels fehlender Angaben und Nachvollziehbarkeit des Mäklervertrags nicht auf den Verkehrswert geschlossen werden.

3.7 Die vorliegenden Unterlagen erlauben folglich keine hinreichend zuverlässige Schätzung des strittigen Verkehrswerts. Auch ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass es kein Dokument in Ecuador gebe, welches eine offizielle Marktwertschätzung beinhalte. Ausserdem bedürfe die Beibringung solcher Unterlagen in Ecuador mehrerer persönlicher Vorsprechen, was ihren bereits 75-jährigen Ehemann Kraft koste, zumal die B.___ abgelegen sei und rund 20 Minuten mit dem Auto von Otavalo entfernt liege (Urk. 7/33). Unter Berücksichtigung dieser geltend gemachten Schwierigkeiten zur Beibringung einer genaueren Schätzung respektive des hierfür anfallenden Aufwandes - womit es sich praktisch als unmöglich erweist, den Verkehrswert festzulegen - erachtet es die Rechtsprechung als zulässig, als letztes Mittel anstelle des Verkehrswertes auf ausländische Kataster- beziehungsweise Steuerwerte, die offensichtlich unter dem Verkehrswert liegen, abzustellen (vorstehend E. 3.4). Die Verwendung von Steuerwerten führt lediglich zu einer schematischen Schätzung und nimmt keine Rücksicht auf die individuellen Gegebenheiten. Sie kann nur dann verwendet werden, wenn eine genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich ist oder von der versicherten Person akzeptiert wird, was vorliegend und zu Gunsten der Beschwerdeführerin der Fall ist. Der Steuerwert ist mit dem Repartitionswert des betreffenden Kantons für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen zu multiplizieren (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Repartitionswert für den Kanton Zürich beträgt seit dem Jahr 2019 115 % (vgl. Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018 der Schweizerischen Steuerkonferenz; www.steuerkonferenz.ch). Demzufolge ist der Steuerwert der der Liegenschaft in Ecuador mit dem Faktor 1.15 zu multiplizieren, was einen Vermögenswert von gerundet US$ 142'503.90 (US$ 123'916.43 x 1.15) ergibt. Multipliziert mit dem Wechselkurs am 31. Dezember 2021 von 0.91 resultiert ein anrechenbarer Vermögenswert der Liegenschaft in Ecuador von rund Fr. 129'984.80 (vgl. European Central Bank, Currency Converter, www. https://sdw.ecb.europa.eu).

Aus dem E-Mail-Verkehr mit der Beschwerdegegnerin im April 2022 geht hervor, dass die Liegenschaft hypothekenfrei sei (Urk. 7/33), womit kein Schuldabzug zu berücksichtigen ist. Zudem wurden keine Ausgaben für den Gebäudeunterhalt geltend gemacht und solche sind auch in den Akten nicht ersichtlich.

Die Beschwerdegegnerin hat den Liegenschaftswert in der Anspruchsberechnung zur Hälfte angerechnet (Urk. 7/39). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1; Urk. 7/41). Folglich ist in der Anspruchsberechnung der Wert von Fr. 64'992.40 zu berücksichtigen (Fr. 129'984.80 : 2).

3.8 Die Liegenschaft in Ecuador wird vom Ehemann der Beschwerdeführerin bewohnt, die Beschwerdeführerin erhält dafür aber unbestrittenermassen keine Gegenleistung, etwa in Form eines Mietzinses. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Ertrag, welchen die Beschwerdeführerin bei der Vermietung der Liegenschaft erzielen könnte, als Verzichtseinkommen angerechnet (Urk. 7/36; Urk. 7/39). Dies ist vorliegend aufgrund der Familienverhältnisse und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach die Liegenschaft so rasch als möglich verkauft werden soll und der Ehemann der Beschwerdeführer die Immobilie solange auch nicht verlassen könne (vgl. Urk. 1 S. 1), nicht zu beanstanden.

3.9 Nach dem Gesagten ist anstelle des von der Beschwerdegegnerin angerechneten Verkehrswerts der Liegenschaft in Ecuador von anteilsmässig Fr. 118’579.-- ein Wert von rund Fr. 64'992.-- in die Berechnung aufzunehmen. Durch den um Fr. 53’587.-- geringeren hälftigen Wert der Liegenschaft wird das im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 17. Mai 2022 (welche mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde) berücksichtigte Gesamtvermögen von Fr. 133’724.-- (Urk. 7/39 S. 2) auf Fr. 80’137.-- reduziert. Nach Abzug der Vermögensfreigrenze von Fr. 30’000.-- verbleibt ein Vermögen von Fr. 50’137.--, wobei bei den Einnahmen ein Zehntel dieses Vermögens, also Fr. 5'013.70 als jährlicher Vermögensverzehr anzurechnen ist.

Bezüglich dieser beiden Positionen ist die Berechnung der Durchführungsstelle zu modifizieren.

3.10 Die übrigen Punkte in der Berechnung wurden weder beanstandet, noch geben sie zu Weiterungen Anlass (vgl. vorstehend E. 2.3).

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab März 2022 unter Anrechnung des korrigierten Vermögens und des Vermögensverzehrs ermittle und darüber neu verfüge. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin jährlich Auszüge über die aktuellen Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft in Ecuador beizubringen respektive diese sind von der Beschwerdegegnerin einzufordern. Auch hat die Beschwerdeführerin einen allfälligen Verkauf der Immobilie der Beschwerdegegnerin umgehend zu melden.

4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab März 2022 im Sinne der Erwägungen neu berechne.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Grieder-Martens Brühwiler