Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2022.00051
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 27. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und seit 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sie ist Mutter eines am 27. September 2017 geborenen Kindes (Urk. 2/24/2). Ab dem 27. November 2017 hielten sich Mutter und Kind in der Abteilung Mutter-Kind des Zentrums Y.___ auf (Urk. 2/24/50).
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: Durchführungsstelle) legte mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 neu fest (Urk. 2/8/V23). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 teilweise gut (Urk. 2/8/V30). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 21. Juni 2019 im Verfahren ZL.2018.00018 ab (Urk. 2/8/232). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 20. Dezember 2019 auf und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit sie über den Leistungsanspruch ab Januar 2018 neu entscheide (Urk. 2/8/245 Dispositiv Ziff. 1 Satz 3 und 4). Ein dagegen erhobenes Gesuch der Versicherten um Berichtigung, Erläuterung beziehungsweise Revision wies es mit Urteil vom 20. Mai 2020 ab (Urk. 2/8/260).
1.2 Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 auf monatlich Fr. 4'998. (bundesrechtliche Ergänzungsleistung) zuzüglich Prämienverbilligung Krankenversicherung von monatlich Fr. 505. und ab Januar 2020 auf monatlich Fr. 1'325. (bundesrechtliche Ergänzungsleistung, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss) zuzüglich Prämienverbilligung Krankenversicherung von monatlich Fr. 521. neu fest (Urk. 2/8/V50). Die dagegen am 9. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 2/8/255) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 teilweise gut (Urk. 2/8V51 = Urk. 2/2) und setzte die monatlichen Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 auf Fr. 5'098. (bundesrechtliche Ergänzungsleistung) zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 505. fest (Urk. 2/8/V52 = Urk. 2/3/3 je S. 4).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 6. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (Urk. 2/2) und beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Durchführungsstelle (Urk. 2/1 S. 1 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/7), was der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/9). Deren weitere Eingabe vom 10. August 2020 (Urk. 2/10) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/12).
2.2 Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zu einzelnen Punkten ihres Einspracheentscheids erläuternd Stellung zu nehmen (Urk. 2/13), welcher Aufforderung sie am 4. August 2021 nachkam (Urk. 2/19). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu am 18. August 2021 vernehmen (Urk. 2/ 22), worüber der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/23).
Am 16. April 2021 wies die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts ZL.2019.00078 vom 24. Juni 2020 hin (Urk. 2/15).
2.3 Mit Urteil vom 3. Februar 2022 im Prozess Nr. ZL.2020.00062 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 im Sinne der Erwägung 7 berechne. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 2/25 Dispositiv-Ziff. 1). Das von der Beschwerdeführerin in der Folge angerufene Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 7. Juli 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück (Urk. 2/29 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 1 Dispositiv-Ziff. 1).
2.4 Am 12. September 2022 lud das Sozialversicherungsgericht die Parteien zur öffentlichen Hauptverhandlung vor (Urk. 3). Am 7. Oktober 2022 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme (Urk. 8) und am 26. Oktober 2022 (Urk. 9) weitere Akten (Urk. 10/1-2) ein. Am 8. November 2022 fand die öffentliche Verhandlung statt, im Laufe derer Gerichtsschreiberin Tiefenbacher in den Ausstand trat (Protokoll S. 2) und durch Gerichtsschreiber Wilhelm ersetzt wurde (Protokoll S. 3). Das Protokoll wurde den Parteien am 11. Januar 2023 zugestellt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht rügte, das Sozialversicherungsgericht habe einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag auf eine öffentliche Verhandlung ohne weitere Begründung ausser Acht gelassen (E. 3.2.2). Es habe der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht Rechnung getragen, weshalb es die verlangte öffentliche Verhandlung durchzuführen und anschliessend über die Beschwerde materiell neu zu befinden habe.
1.2 Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich der öffentlichen Verhandlung an ihrem Rechtsbegehren (vgl. Urk. 2/1) sinngemäss fest (Protokoll S. 3 ff.):
- die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen (sowie das Vermögen) der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien während der Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 bei der Berechnung der Zusatzleistungen zusammenzurechnen (S. 2 Ziff. 2);
- es seien für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 ein Betrag für die persönlichen Auslagen von jährlich Fr. 6‘430. für die Beschwerdeführerin und ein Betrag für persönliche Auslagen von jährlich Fr. 6'430. für den Sohn zu berücksichtigen (S. 5 Ziff. 3);
- es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 für den Sohn eine Tagestaxe von Fr. 245. pro Tag beziehungsweise Fr. 89'425. pro Jahr als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen (S. 8 Ziff. 4);
- es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 für die Beschwerdeführerin eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag beziehungsweise von Fr. 107'675. pro Jahr als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen (S. 11 Ziff. 5);
- es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 eine kantonale Beihilfe von jährlich Fr. 2'420. und ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 3'900. für eine alleinstehende Person sowie eine kantonale Beihilfe von jährlich Fr. 1'210. und ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 1'176. für ein minderjähriges Kind für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen;
- es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 ein kantonaler Zuschuss von jährlich Fr. 12'860. für die Beschwerdeführerin und ein kantonaler Zuschuss von jährlich Fr. 3'650. für deren Sohn für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen;
- es sei für die Periode ab 1. Januar 2020 für die Beschwerdeführerin ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 3'900. zu berücksichtigen (S. 14 Ziff. 6);
- es sei ihr für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin stellte, nachdem sie in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 2/7 unten), anlässlich der Verhandlung folgende Anträge (Protokoll S. 9 ff.; Urk. 13 S. ff.):
- Die Berechnung für die Periode von Januar bis August 2018 sei ohne Versorgertaxen und ohne Verpflegungstaxen vorzunehmen (S. 1 Ziff. 1)
- der Betrag für die persönlichen Auslagen sei von Fr. 6'400. auf Fr. 6'430. zu korrigieren (S. 1 Ziff. 2)
- die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Pflegekostenzuschüsse und Ähnliches seien abzuweisen (S. 2 Ziff. 3)
- die «Berechnung 2020 ohne Kind» sei unverändert zu bestätigen (S. 2 Ziff. 4)
- von einer Korrektur beim Vermögen sei abzusehen (S. 2 Ziff. 5)
und reichte ihren Anträgen entsprechende neue Berechnungen der Zusatzleistungen für die Perioden Januar bis August 2018 und ab Januar 2020 ein (Urk. 14/ 1-4).
2. Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2018 und ab 1. Januar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Verhandlung geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie nicht von ihren konkreten persönlichen Bedürfnissen ausgegangen sei und nicht abgeklärt habe, wie hoch ihr tatsächlicher Bedarf sei. Es sei kein Sozialhilfebudget erstellt worden und die Sozialhilfe habe gestützt auf das Sozialhilferecht subsidiär Kostengutsprachen erteilt, wobei nur diejenigen Kosten vergütet worden seien, die das Heim in Rechnung gestellt habe (Protokoll S. 3 f. Mitte).
3.2 Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse. Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag grundsätzlich nur nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, solange diese die im Rahmen der Art. 10 ELG gesetzlich festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten. Dieser Grundsatz ist unabhängig davon anwendbar, ob die ansprechende Person in ihrem eigenen Haushalt oder im Heim lebt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin für die Periode, in welcher sich diese mit ihrem Kind im Zentrum Z.___ aufgehalten hat, die nach ihrer Ansicht höchstzulässigen Beträge für die Heimtaxe und den persönlichen Bedarf angerechnet. Unter diesen Umständen war es nicht notwendig, den tatsächlichen, die anrechenbaren Kosten übersteigenden Bedarf der Beschwerdeführerin zu ermitteln, weshalb die Abklärungspflicht nicht verletzt ist. Ob es zulässig war, die Heimtaxe und die persönlichen Auslagen in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe zu begrenzen, wird im Folgenden zu prüfen sein.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin darüber beschwert, durch die öffentliche Sozialhilfe seien nicht alle ihr anfallenden Kosten für den Heimaufenthalt übernommen worden, fällt die Prüfung der Rechtmässigkeit der ausgerichteten Sozialhilfebeiträge nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, e contrario). Ausserdem ist ihre Aussage, die Beschwerdegegnerin habe die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung der Zusatzleistungen bei den Einnahmen berücksichtigt (Protokoll S. 4 Mitte), aktenwidrig. Die Hilflosenentschädigung von Fr. 5'688. ist zwar auf dem Berechnungsblatt (Urk. 2/8/50) betreffend den Anspruch ab Januar 2020 vermerkt, jedoch nicht bei den Einnahmen berücksichtigt worden (S. 5). In der Berechnung des Anspruchs betreffend die Periode Januar bis August 2018 wurde die Hilflosenentschädigung nicht einmal erwähnt (S. 4).
4.
4.1 Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder im Sinne von Abs. 4 bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die Einnahmen und Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
4.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben des Sohnes.
Nachdem nun das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil VB.2020.00161 vom 1. Juli 2021 entschieden hatte, dass, soweit Kosten für den Heimaufenthalt eines Kindes gestützt auf § 3b des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegkinderfürsorge (JugendheimeG) den Unterhaltspflichtigen auferlegt werden sollen, eine gesetzliche Grundlage fehle (E. 3.4), hat die Bildungsdirektion des Kantons Zürich die Gemeinden am 26. September 2022 dahingehend informiert, dass sie Versorgertaxen, die sie im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 geleistet haben, vom Kanton Zürich zurückfordern können (www.zh.ch: Versorgertaxen zurückfordern | Kanton Zürich ; zuletzt besucht am 23.2.2023). Die Heimtaxen für den Sohn der Beschwerdeführerin in der Abteilung Mutter-Kind des Zentrums Z.___ im Betrag von Fr. 245. pro Tag, für welche das Sozialzentrum Ausstellungsstrasse am 10. April 2018 subsidiäre Kostengutsprache geleistet hat (Urk. 2/24/50), stellen zweifelsohne Versorgertaxen dar. Da sich der Kanton gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil verpflichtet sieht, die Heimtaxen der Kinder zu übernehmen, fallen diese weder bei der Mutter noch beim Kind an und sind bei den anerkannten Ausgaben nicht zu berücksichtigen, auch nicht bei der Prüfung, ob die Einnahmen und Ausgaben des Kindes bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ELV ausser Betracht fallen. Weshalb bei dieser Sachlage mit dem vorliegenden Entscheid zuzuwarten ist, bis die Rückerstattung der zu Unrecht geleisteten Heimtaxen durch den Kanton erfolgt ist, ist nicht ersichtlich (Protokoll S. 14 unten).
Gemäss den Berechnungen, die der (vom Bundesgericht in E. 3.2.2 des Urteils vom 20. Dezember 2019, Urk. 2/8/245, als nichtig bezeichneten) Verfügung vom 14. August 2018 (Urk. 2/24/V3) zugrunde liegen, ergibt die Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen des Sohnes von Fr. 17'544. (Invaliden-Kinderrente von Fr. 9'024. sowie familienrechtliche Einkünfte von Fr. 8'520.; S. 7 und 9) mit dessen anerkannten Ausgaben (ohne Heimtaxe) von Fr. 3'631. (persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt von Fr. 2'143. und Pauschale Krankenversicherung von Fr. 1'488.; S. 7 und 9) für die Monate Januar bis Mai und Juli und August 2018 einen Einnahmenüberschuss von Fr. 13'913. und für den Monat Juni 2018, in welchem keine familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen waren (S. 8), einen solchen von Fr. 5'393.. Selbst unter Berücksichtigung der beantragten Fr. 6'430. statt der berücksichtigten Fr. 2'143. für persönliche Auslagen überstiegen die Einnahmen des Kindes dessen Ausgaben.
Bei einem Einnahmenüberschuss fallen die anerkannten Einnahmen und Ausgaben des Kindes bei der Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ausser Betracht.
Insoweit die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit nichtiger Verfügung vom 14. August 2018 zugesprochenen Ergänzungsleistungen an die Sozialen Dienste überwiesen hat, hat sie die geleisteten Zahlungen von dieser bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 zurückgefordert (Urk. 10/2).
5.
5.1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgaben unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff. 3330.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL).
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG hat der Kanton Zürich § 11 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) erlassen. Gemäss dieser Bestimmung wird für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG höchstens ein Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt. § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG.
5.2 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin für persönliche Auslagen einen Betrag von Fr. 6'400. pro Jahr an (Urk. 2/2 Ziff. 6 und Urk. 2/8/52 S. 4). Mit Stellungnahme vom 4. August 2021 räumte sie ein, korrekterweise hätte der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 6'430. angerechnet werden müssen (Urk. 2/19 S. 2; vgl. auch Urk. 13 S. 1 Ziff. 2).
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr und ihrem Sohn fielen während des Heimaufenthalts die gleich hohen Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf an wie zu Hause, weshalb ihr und ihrem Sohn je der maximale Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 6'430. anzurechnen sei (Urk. 1 S. 7 unten).
5.3 Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführerin der Höchstbetrag von Fr. 6'430. für persönliche Auslagen anzurechnen ist. Dies entspricht einem Drittel des im Jahr 2018 gültig gewesenen Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person und dem kantonalzürcherischen Höchstbetrag (vgl. vorstehende E. 5.1). Eine Bemessung nach den persönlichen Bedürfnissen erübrigt sich, nachdem auch die Beschwerdegegnerin vom Anspruch auf den Höchstbetrag ausgegangen ist. Was den beantragten Betrag für den Sohn betrifft, fällt dieser vorliegend ausser Betracht (vgl. vorstehende E. 4.2).
6.
6.1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358).
Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Laut den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (im Folgenden: Weisungen) wird die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit. d ZLV maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Versorgertaxe festgesetzt (Ziff. 2.3.4). Für Personen in zusatzleistungsrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV beträgt die anerkannte Heimtaxe maximal Fr. 175..
6.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
6.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Beschwerdeführerin eine Tagestaxe von Fr. 175. (Urk. 2/8/V50). Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 2/1), es sei ihr eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag in Rechnung gestellt worden, welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 11). Die Abteilung Mutter-Kind des Zentrums Z.___ figuriere auf der Liste der Kinder- und Jugendheime, dementsprechend müsse auch der Tarif für Kinder- und Jugendheime im Sinne von § 1 lit. d ZLV anerkannt werden (S. 11).
6.4 Gemäss § 2 der Verordnung über die Jugendheime gelten als Jugendheime Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen (Abs. 1). Heime, die nur teilweise der Jugendhilfe oder der Betreuung junger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz unterstellt (Abs. 3).
Das Zentrum Z.___, Abteilung Mutter-Kinds, ist eine vom Amt für Jugend- und Berufsberatung im Sinne von § 1 lit. d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 2/ 8/150 und Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime des Amtes für Jugend und Berufsberatung). Auch wenn dieses im Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime enthalten ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die 1978 geborene Beschwerdeführerin nicht mehr als Bewohnerin eines Jugendheims gilt, weshalb die für sie geleistete Betreuung nicht dem JugendheimeG untersteht. Dementsprechend wurde im Gesuch um Kostengutsprache des Zentrums Z.___ auch vermerkt, dass volljährige Mütter nicht subventionsberechtigt seien (Urk. 2/24/50/1), weshalb sich die für sie anrechenbare Höchsttaxe nicht nach § 1 lit. d ZLV richtet, sondern ihr analog zu Bewohnerinnen in sozialen Einrichtungen gemäss § 1 lit. f ZLV die Höchsttaxe von Fr. 175. gemäss Ziff. 2.3.6 der Weisungen anzurechnen ist.
Dass die anrechenbare Tagestaxe in Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV unter derjenigen für Kinder- und Jugendheime liegt, ist darauf zurückzuführen, dass die Betreuung Erwachsener in der Regel weniger aufwändig ist als diejenige von Kindern und Jugendlichen und keine Erziehung mehr notwendig ist, womit diese Heime mit weniger Personal geführt werden können. Dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Zentrum Z.___ einer intensiven Betreuung bedurfte, rechtfertigt es nicht, von den Verwaltungsweisungen abzuweichen, schreibt doch auch Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Vermeidung einer Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall vor. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht eine Tagestaxe von Fr. 175. angerechnet. Was die beantragte Heimtaxe für den Sohn betrifft, fällt diese vorliegend ausser Betracht (vgl. vorstehende E. 4.2).
7.
7.1
7.1.1 Laut § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG und die Karenzfrist erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen.
7.1.2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt (§ 17 Abs. 2 ZLG). Der Höchstbetrag der Beihilfen beträgt Fr. 2'420. für Alleinstehende und Fr. 1'210. für Kinder (§ 16 Abs. 1 ZLG).
7.2 Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor (Urk. 2/19 S. 3), seit 2008 dürften die Kantone die Heimtaxen auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung begrenzen. Der Kanton lege zudem die Heimtaxenobergrenze fest. Da die Tagestaxe die (einzig) anerkannte Ausgabe für die Berechnung der Zusatzleistungen für Heimbewohnerinnen bilde, könne § 17 Abs. 2 ZLG systembedingt nicht mehr angewendet werden (S. 3).
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 2/1), weder im ZLG, in der ZLV noch in den kantonalen Weisungen sei geregelt, was unter einem Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung bei Heimbewohnerinnen zu verstehen sei. Angesichts der Begrenzung der anerkannten Tagestaxe und der Begrenzung des Betrages für persönliche Auslagen und des Umstands, dass bei zu Hause wohnenden Personen bei der Berechnung der kantonalen Beihilfe die vom ELG anerkannten Ausgaben erhöht würden, dränge es sich auf, dass bei Heimbewohnerinnen die Differenz zwischen den effektiven und den maximal anerkannten Kosten als Fehlbetrag im Sinne von 17 Abs. 2 ZLG gemeint sei (S. 15).
7.3 In der Botschaft zur im Zuge der Schaffung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) und der Revision des ELG erforderlichen Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass der Wegfall der Obergrenzen für die jährliche Ergänzungsleistung wichtig sei für viele Heim- und Spitalaufenthalte mit Anspruch auf Ergänzungsleistung und mit hohen anerkannten Ausgabenüberschüssen. In Zukunft würden ungedeckte Heimkosten meistens durch die Ergänzungsleistungen finanzierbar sein. Dies bedeute eine erhebliche Entlastung für die Beihilfe, die Gemeindezuschüsse und die Sozialhilfe. Gleichwohl werde es einzelne Fälle geben, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen ungedeckte Restkosten aufwiesen, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Im Rahmen der Vernehmlassung sei vorgeschlagen worden, für solche Fälle die Beihilfe auszuweiten. In den eingegangenen Antworten sei jedoch zum Ausdruck gekommen, dass an den Ansätzen und an der rechtlichen Ausgestaltung der Beihilfe sowohl im Wohnungs- als auch im Heimfall wie auch im Zusammenwirken mit der Prämienverbilligung nichts geändert werden solle. Dementsprechend würden die §§ 17 bis 19 unverändert beibehalten (S. 911 zu § 19a).
7.4 Der Botschaft und dem Gesetz selber ist zu entnehmen, dass sowohl zu Hause Lebende als auch Heimbewohnerinnen und -bewohner in den Genuss von Beihilfen gelangen sollen, sofern sie notwendig sind. Während bei zu Hause wohnenden Personen die anerkannten Ausgaben für den Lebensbedarf um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird, besteht bei Heimbewohnerinnen und -bewohnern ein Anspruch, sofern sie einen Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung aufweisen. Hierbei ist nicht auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Kosten, verkäme sonst § 17 Abs. 2 ZLG zum toten Buchstaben, könnte doch, würden nur die anerkannten Kosten berücksichtigt, kein nicht durch die Ergänzungsleistungen gedeckter Betrag entstehen, was der Absicht des Gesetzgebers zuwider läuft.
Nachdem der Beschwerdeführerin um Fr. 120. höhere Heimtaxen pro Tag anfallen als diese vom Höchstbetrag der Ergänzungsleistungen gedeckt sind (vgl. vorstehende E. 6), hat sie Anspruch auf Beihilfen im Betrag von Fr. 2'420.. Unberücksichtigt bleibt indessen das Kind (vgl. vorstehende E. 4.2).
8.
8.1 Laut § 19a ZLG wird der fehlende Bedarf für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 1bis ELG nicht überschritten werden (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermögens- und Einkommensentäusserungen (Abs. 2 Satz 1).
Gemäss § 20 ZLV werden Zuschüsse an Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32 ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden (Abs. 1). Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen (Abs. 2).
Gemäss Ziff. 2.5 der Weisungen haben unter anderem EL-beziehende Personen in Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV keinen Anspruch auf Zuschüsse gemäss § 19a ZLG.
8.2 Laut der Botschaft zur Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen ungedeckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei notwendig. Namentlich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer anerkannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse sollten aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebedürftigkeit in fast allen zusatzleistungsrechtlichen Heimfällen verhindern, so vor allem beim Aufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsberechtigte mit einer Alters- oder Hinterlassenenrente, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien (S. 911 unten f.).
Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZLG nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Einführung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 6.1). Nachdem der Kanton die Tagestaxe für das Kind übernimmt (vgl. vorstehende E. 4.2), entstehen für dieses ohnehin keine ungedeckten Heimkosten. Der Anspruch auf Zuschüsse wurde zu Recht verneint.
9.
9.1 Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen, wobei die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen, Pflegekostenzuschüssen, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen bestehen (Art. 1 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich; im Folgenden: ZLVZ).
Jährliche Gemeindezuschüsse werden Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, gewährt, wenn ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird (Art. 4 Abs. 3 ZLVZ). Beim jährlichen Gemeindezuschuss liegt der Betrag für Alleinstehende bei Fr. 3'900., für Kinder bei Fr. 1'176. (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 ZLVZ).
Übersteigt das Reinvermögen den Betrag von Fr. 25'000. bei Alleinstehenden, wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss gekürzt. Die Kürzung entspricht bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Wohnungen einem Zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern im Heim einem Fünfzehntel und bei allen Übrigen einem Fünfzehntel des diesen Betrag übersteigenden Anteils am Reinvermögen (Art. 4 Abs. 4 ZLVZ).
Soweit durch die ZLVZ nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ZLVZ).
9.2 Die Formulierung des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse für im Heim lebende Personen (Art. 4 Abs. 3) entspricht derjenigen in § 17 Abs. 2 ZLG. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stadt Zürich wie der Kanton Gemeindezuschüsse an Heimbewohnerinnen auszurichten beabsichtigt, deren Heimkosten weder durch die Ergänzungsleistungen und die kantonalen Beihilfen gedeckt sind, was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Sie hat demnach für die Periode von Januar bis August 2018 Anspruch auf Gemeindezuschüsse. Für das Kind besteht kein Anspruch (vgl. vorstehende E. 4.2).
9.3 Gegen die Anrechnung von 1/15 des Fr. 25'000. übersteigenden Reinvermögens brachte die Beschwerdeführerin vor, in ihrem Vermögen sei auch das Kindesvermögen enthalten, weshalb der Vermögensfreibetrag analog zu Art. 1b Abs. 1 ELV um den Vermögensfreibetrag eines Kindes zu erweitern sei (Urk. 2/1 S. 17).
9.4 Das ELG sieht die Anrechnung eines Vermögensfreibetrags für Kinder, die bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, nicht vor. Fallen Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht, so muss auch ihr Vermögen bei der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, auch wenn die Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern erfolgt (Art. 318 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB).
Weder ist aus den Akten ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt, wie hoch das Kindesvermögen ist. Angesichts der jährlichen Einnahmen des Kindes von gut Fr. 17'500. pro Jahr (vgl. E. 4.1) und der geltend gemachten Auslagen erscheint es unabhängig davon, dass der Kanton Zürich für den Heimaufenthalt von Januar bis August 2018 aufzukommen hat, auch unwahrscheinlich, dass dieses ein Vermögen äufnen konnte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin zuschrieb. Damit ist 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden gesamten Vermögens der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Gemeindezuschusses für die Periode von Januar bis August 2018 als auch ab Januar 2020 zu berücksichtigen.
10. Schliesslich ist der Anspruch auf Parteientschädigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren strittig. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht wiederholt eröffnet, dass er mangels eines Anwaltspatentes beziehungsweise Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) nicht als unentgeltlicher Vertreter im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestellt werden kann und der von ihm vertretenen Person aus diesem Grund bei Obsiegen auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG zusteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4). Bei dieser eindeutigen und bekannten Rechtslage ist der Antrag auf Parteientschädigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ohne Weiterungen abzuweisen.
11. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Berechnung der Zusatzleistungen für die Periode von Januar bis August 2018 dahingehend zu korrigieren ist, als der Beschwerdeführerin für persönliche Auslagen Fr. 6'430. (statt Fr. 6'400.) anzurechnen sind. Zudem hat sie in dieser Periode Anspruch auf kantonale Beihilfen von jährlich Fr. 2'420. sowie einen um 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden Vermögens gekürzten Gemeindezuschuss. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
12. Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) sowie des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700. (inklusive Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin für die Periode von Januar bis August 2018 persönliche Auslagen von Fr. 6'430. (statt Fr. 6'400.) anzurechnen sind, und sie Anspruch hat auf Beihilfen von jährlich Fr. 2'420. sowie einen um 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden Vermögens gekürzten Gemeinde-zuschuss. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm