Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00053

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 14. März 2023

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1958, bezieht seit 1. November 2021 eine (vorgezogene) Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 6/6) und meldete sich am 1. Oktober 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/2).

Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 6/30) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen, wobei bei Verzicht der nicht rentenberechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 48‘499.-- pro Jahr angerechnet und die Kinder nicht in der Berechnung berücksichtigt wurden, da sie keine Kinderrente beziehen.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2022 Einsprache (Urk. 6/32), worauf die Durchführungsstelle – nachdem sie weitere Unterlagen eingeholt hatte (Urk. 6/36, Urk. 6/38-50) - mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 die Berechnung teilweise anpasste, indem die Haushaltsgrösse per 1. Januar 2022 auf vier anstelle 6 Personen angepasst wurde (Urk. 6/52 = Urk. 2). Auch diese Anpassung der Berechnung ergab jedoch keinen Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2022 (Urk. 6/54).

2. Der Versicherte erhob am 8. August 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einsprache entscheid vom 13. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei das hypothetische Einkommen der Ehefrau aufzuheben und die Kinder seien in der Berechnung zu berücksichtigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2022 (Urk. 5) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 31. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Zu prüfen ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab November 2021 (vgl. Sachverhalt). Entsprechend kommt das neue Recht gemäss der EL - Reform 2021 zur Anwendung (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 22 N 54).

1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).

1.3 Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 9 ELG ermittelt. Dazu gehören gemäss Art. 10 ELG unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Ehepaaren von Fr. 29‘415.-- pro Jahr (Abs. 1 lit. a Ziff. 2), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit. c) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher höchstens der tatsächlichen Prämie entspricht (Abs. 3 lit. d).

1.4 Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren jährlich 1'500.-- Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 50’000 Franken übersteigt (lit. c), sowie die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d). Bei einem Rentenvorbezug wird die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet (Art. 15a ELV).

1.5 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wobei sich die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG richtet.

Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG liegt vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 f. N 553). Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

1.6 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen,134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a S. 290; Urteil 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind auch Betreuungsaufgaben gegenüber minderjährigen Kindern, wobei Kriterien für die Zumutbarkeit und den Umfang der Erwerbstätigkeit unter anderem Kinderbetreuungsplätze, Betreuungsmöglichkeiten durch den rentenberechtigten Ehegatten, Gesundheit des Kindes und Anzahl der Kinder sind (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 221 N 561).

1.7 Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 223 N 566).

Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (ab 01.01.21: Art. 11a Abs. 1 ELG) vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass monatlich 12 schriftliche Bewerbungen sowie 12 schriftliche Ablehnungen benötigt würden. Die 12 Bewerbungen müssten sodann vom RAV kontrolliert und unterzeichnet werden und zielführend sein. Die eingereichten Unterlagen als Lehrperson in der Schweiz ohne pädagogische Ausbildung seien nicht zielführend. Die eingereichten Unterlagen seien nicht vom RAV kontrolliert oder unterschrieben worden, sondern die Bewerbungen seien allesamt telefonisch vorgenommen worden und es bestünden keine schriftlichen Ablehnungen. Die Ehefrau könne ohne gesundheitliche Einschränkung arbeiten und monatlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'318.-- erzielen. Die Kinder Y.___ und Z.___ würden keine Kinderrente erhalten aufgrund des Vorbezugs der AHV-Rente. Somit könnten die Einnahmen und Ausgaben der Kinder nicht in der Berechnung berücksichtigt werden.

2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es kein hypothetisches Einkommen gebe, wenn kein wirkliches oder faktisches Einkommen bestehe. Seine Ehefrau sei eine Hochschulabsolventin und habe einen Bachelor-Abschluss. Es gebe kein Gesetz, welches besage, dass in der Schweiz ein pädagogischer Abschluss benötigt werde, um als Lehrkraft arbeitstätig zu sein. Im Schreiben vom 1. Juli 2022 habe die Beschwerdegegnerin eine Bestätigung erhalten, dass die Ehefrau beim RAV angemeldet sei. Ausserdem sei nicht bekannt, dass beim RAV Bewerbungen und Absagen nur in schriftlicher Form akzeptiert würden. Die Ehefrau sei auch noch Mutter von vier Kindern, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien. Sie habe bis jetzt einen ziemlich grossen Beitrag für den Haushalt geleistet. Die Ausgaben der Kinder in Erstausbildung müssten in der Kostenaufstellung mit einberechnet werden.

2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Nichtberücksichtigung der Kinder in der Berechnung als rechtens erweisen.

3.

3.1 In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 1973 geboren, ist Mutter von vier erwachsenen Kindern (die 1999 und 2003 Geborenen leben im gemeinsamen Haushalt), reiste im Jahr 1996 von Pakistan in die Schweiz ein (Urk. 6/2 S. 1), besuchte die Primar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium in Pakistan, war von 1993 bis 1995 als Primar-/Sekundarlehrerin in Pakistan tätig (Urk. 6/14 S. 1) und spricht sehr gut Englisch und Deutsch (Urk. 6/14 S. 2).

In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist den Akten nichts Spezifisches zu entnehmen. Aufgrund ihrer Angabe beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), wonach sie 100 % ganztags arbeiten könne, kann geschlossen werden, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen in der Lage fühlt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 6/50). Etwas Anderes geht aus den Akten nicht hervor.

3.2 Vor diesem Hintergrund kann von guten Kenntnissen der deutschen und englischen Sprache sowie einer guten Grundausbildung - jedoch ohne jegliche Berufserfahrung in den letzten Jahren - ausgegangen werden. Aus gesundheitlicher Sicht steht der Ausübung einer (vollzeitlichen) Tätigkeit ohnehin nichts ent gegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2022 (Urk. 2) 49 Jahre alt, weshalb noch von einer genug langen verbleibenden Aktivitätsdauer auszugehen ist. In Anbetracht dieser konkreten Gegebenheiten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 1.5), ist von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und der Realisierbarkeit eines Vollzeitpensums auszugehen.

3.3 Zu prüfen bleibt die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetisch en Erwerbseinkommens. Die Beschwerdegegnerin rechnete der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 48’499.-- pro Jahr (vgl. Urk. 6/29), entsprechend Fr. 4’042.-- pro Monat, an. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen zumindest einfache, körperlich leichte Hilfsarbeiten offen, welche keine Ausbildung voraussetzen, dies grundsätzlich in den unterschiedlichsten Branchen. Das entsprechende mittlere Bruttoeinkommen betrug im Jahr 2020 für Frauen Fr. 4’276.-- pro Monat (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), mithin Fr. 51'312.-- im Jahr (Fr. 4'276.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerbs, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich damit für das Jahr 2021 ein Bruttoeinkommen von Fr. 53'386.-- (Fr. 51'312.-- : 40 x 41.7 : 100 x 99.8), was abzüglich der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge von rund 14 % einem Nettoeinkommen von Fr. 45'911.- entspricht.

Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten etwas unter dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 48'499.--, womit grundsätzlich von einem erzielbaren Nettoeinkommen von Fr. 45'911.- auszugehen ist.

3.4 Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (vorstehend E. 1.7). Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich erstmals am 10. Mai 2022 beim RAV an, wobei sie sich zur Stellenvermittlung für ein 100 %-Pensum anmeldete (Urk. 6/50/7). Keinerlei Arbeitsbemühungen wurden für die Monate November 2021 bis Januar 2022 eingereicht. Weiter gelingt ihr aus den nachfolgend dargelegten Gründen der Nachweis nicht, dass sie in der Zeit während ihrer Anmeldung beim RAV qualitativ genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat. So sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in der Regel streng zu beurteilen (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

Eingereicht wurde lediglich ein Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Februar bis April 2022 (Urk. 6/45). Da keine Stellenausschreibungen, Bewerbungs- und Absageschreiben hinsichtlich der von Februar bis April 2022 getätigten Arbeitsbemühungen vorhanden sind, lässt sich die Art und Qualität der Bewerbungen nicht abschliessend überprüfen. Jedoch spricht vorliegend gegen qualitativ genügende Arbeitsbemühungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den genannten Monaten hauptsächlich telefonische sowie ein paar einzelne persönliche Arbeitsbemühungen tätigte und bei einem wesentlichen Teil der erfolgten Arbeitsbemühungen als Absagegrund entweder «deutsch als Muttersprache» oder ein fehlendes Diplom/Anerkennung aufgeführt wurde. Es handelt sich sodann bei sämtlichen Stellenbezeichnungen um das Amt einer Lehrperson. Damit kann den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als zielführend zu betrachten seien, zugestimmt werden, dies insbesondere mit Blick auf die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der fehlenden Ausbildung beziehungsweise fehlenden Anerkennung der in Pakistan getätigten Ausbildungen.

Es bleibt anzumerken, dass es zudem dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche entspricht , sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, auch wenn es in der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4). Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).

Daraus resultiert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit gemäss dem Nachweisformular in den Monaten Februar bis April 2022 zu einem gewichtigen Anteil telefonisch beziehungsweise persönlich erfolgten Bewerbungen auf Stellen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss sehr gering waren, den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht hat, trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle gefunden zu haben.

3.5 Vor dem Hintergrund, dass von der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet werden darf, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über welche sie verfügt, auch tatsächlich realisiert und damit ein Vollzeitpensum ausübt (vgl. vorstehend E. 3.2), kommt sie der ihr aus der ehelichen Unterhaltspflicht resultierenden Schadenminderungspflicht nicht genügend nach. Entsprechend ist der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der festgestellten Höhe von Fr. 45'911.-- anzurechnen.

3.6 Grundsätzlich ist dem Ehegatten eines EL-Bezügers rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt jedoch dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen Bezug von Ergänzungsleistungen des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV - Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4).

Der Beschwerdeführer gibt selbst an, seit 2016 nicht mehr richtig arbeiten zu können, da er schon zwei Operationen gehabt habe und die Firma Uber das Taxigeschäft praktisch zunichte gemacht habe. Die Umsätze seien daher drastisch zurückgegangen (Urk. 6/42 S. 1 f.). Bereits in den Jahren 2015-2017 erzielte der Beschwerdeführer gar kein Einkommen mehr, in den Jahren 2018 bis 2020 kein den Lebensunterhalt einer Familie finanzierendes Einkommen mehr (vgl. Urk. 6/13). Zwar handelt es sich vorliegend beim Beschwerdeführer um eine vorgezogene Pensionierung, dennoch zeichnete sie sich bereits über einen längeren Zeitraum ab und benötigt auch eine gewisse Zeit zur Einleitung. Damit bestand für seine Ehefrau eine genügende Vorbereitungszeit, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Gewährung einer Übergangsfrist abgesehen hat.

3.7 Zusammenfassend wurde der Nachweis, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, in den Monaten Februar bis April 2022 nicht erbracht, weshalb ihr durch das Nichtnachkommen ihrer Schadenminderungspflicht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 45'911.-- pro Jahr anzurechnen ist.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, dass seine zwei Kinder Y.___ und Z.___, welche sich in Erstausbildung befänden, in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 5. Januar 2022 die Höhe eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen per November 2021 berechnet (Urk. 6/30). Dabei hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechnung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Ehepaar vorgenommen und ihre 1999 und 2003 geborenen Kinder ausser Rechnung gelassen (vgl. Urk. 6/29).

Bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 6/30) wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Kinder nicht in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden könnten, da sie keine Kinderrente zur Rente des Vaters beziehen würden.

4.2 Gemäss Art. 8 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist zu unterscheiden zwischen Bezügern und Bezügerinnen von Waisenrenten oder Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, und minderjährigen Kindern, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Letztere fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung immer ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).

Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 ELV).

4.3 Die Kinder des Beschwerdeführers haben aufgrund des Vorbezugs seiner AHV-Rente keinen Anspruch auf eine Kinderrente (vgl. Urk. 6/17). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach die Kinder bei der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden und die Berechnung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Ehepaar durchgeführt wurde, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden und steht in Einklang mit der Rechts- und Aktenlage.

5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab November 2021 einerseits ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet und andererseits die Kinder bei der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen hat. Das jährliche hypothetische Einkommen der Ehefrau ist in der Berechnung von Fr. 48‘499.- auf Fr. 45‘911.- herabzusetzen (E. 3.3). Dies reduziert den Einnahmeüberschuss in den Zusatzleistungsberechnungen ab 1. November 2021 beziehungsweise ab 1. Januar 2022 um Fr. 2‘588.-. Bei einem seitens der Beschwerdegegnerin errechneten Einnahmeüberschuss von Fr. 8‘539.- per 1. November 2021 (Urk. 6/31) beziehungsweise Fr. 5‘370.-per 1. Januar 2022 (Urk. 6/54) bleibt es somit auch nach Korrektur der Berechnung bei einem Einnahmeüberschuss.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Schüpbach