Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00060

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 6. April 2023

in Sac hen

X.___

Y.___

Beschwerdeführende

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1952, bezieht eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 7/B-B1). Am 2. Dezember 2020 (eingegangen am 18. Dezember 2020) meldete er sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/35).

Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (Urk. 7/V/1) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses – unter anderem durch Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau – einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/45; Urk. 7/52; Urk. 7/59; Urk. 7/64) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2022 (Urk. 7/V/2 = Urk. 2) ab.

2. Der Versicherte und seine Ehefrau erhoben am 13. September 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien die Leistungen vollumfänglich zu gewähren. Dabei sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Das angerechnete Verzichtsvermögen sei nicht nachvollziehbar. Die Leistungsprüfung habe in Anwendung des alten Rechts zu erfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie eine unentgeltliche Rechtsberatung (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig in Bezug auf den prozessualen Antrag auf unentgeltliche Rechtsberatung (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 6) darauf hingewiesen, dass das Gericht praxisgemäss keine Rechtsvertreter vermittelt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, welche diese Voraussetzung (Waisen- oder Kinderrente) nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV). Kinder mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ebenfalls ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 ELV).

1.3 Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 Rz 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG [ab 01.01.2021: Art. 11a ELG]) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.4 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; ab 01.01.21: vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

1.5 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. g ELG; ab 01.01.21: Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (ab 01.01.21: Art. 11a Abs. 1 ELG) vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

1.6 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222).

1.7 Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag; ab 01.01.21: 80 % vom Gesamteinkommen) zu privilegieren; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, der 38-jährigen Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zumutbar. Sie sei mittlerweile seit über zehn Jahren in der Schweiz und spreche gut Deutsch. Sie sei bisher – abgesehen von einem kurzzeitigen Einsatz in einem Minipensum – nie ausserhäuslich erwerbstätig gewesen. Der Nachweis, dass sie trotz ernsthafter Stellensuche keine Stelle gefunden habe, werde nicht erbracht. Aus gesundheitlichen Gründen spreche nichts gegen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der älteste Sohn auf eine derart intensive Betreuung angewiesen sei, welche seiner Mutter eine Arbeitstätigkeit verunmöglichen würde, bestünden nicht. Die jüngeren zwei Kinder seien in der Schule beziehungsweise inzwischen im Kindergarten. Es spreche nichts dagegen, dass diese durch den pensionierten Beschwerdeführer betreut würden. Entsprechend sei ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen der nicht invaliden Ehefrau in der Höhe von Fr. 36'000.-- anzurechnen, welches deutlich unter dem gestützt auf statistische Werte für eine Hilfsarbeit ermittelten Nettoeinkommen liege. Da im Dezember 2020 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden habe, liege kein laufender Fall im Sinne des Übergangsrechts vor, weshalb die Anwendung des neuen Rechts ab dem 1. Januar 2021 nicht zu beanstanden sei. Die finanzielle Unterstützung an den Schwiegervater könne – aus näher genannten Gründen – nicht als Ausgabe anerkannt werden und sei als Vermögensverzicht zu berücksichtigen. Im Übrigen liege das Vermögen der Familie selbst ohne Anrechnung des Verzichts unter dem Freibetrag, womit dies den Anspruch nicht beeinflusse. Zuletzt ändere die Tatsache, dass der älteste Sohn im August 2021 eine Lehre begonnen habe, nichts am fehlenden Anspruch auf Zusatzleistungen (vgl. S. 3 f.).

2.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. In einer solchen Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie sowie des Ukraine-Krieges habe die Beurteilung nicht rein formaljuristisch zu erfolgen. Ohne spezifische Ausbildung und Berufserfahrung sei es praktisch unmöglich, bei dieser Arbeitsmarktlage eine Anstellung zu finden. Es habe nie ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdegegnerin stattgefunden und sie seien – aus näher genannten Gründen – mit dem Verfahrensablauf nicht einverstanden. Die beantragten Leistungen seien zu gewähren, da sich der Einnahmeüberschuss einzig durch die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ergebe. Es sei der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die drei minderjährigen Kinder würden intensive Betreuung benötigen. Der Sohn Z.___ werde durch die IV-Stelle bei seiner Berufslehre speziell unterstützt, was auch an die Mutter hohe Anforderungen stelle. Sie spreche zwar Deutsch, sei allerdings seit neun Jahren Hausfrau. Zudem habe sie eine schwere Krankheit. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die an den Schwiegervater geleistete finanzielle Unterstützung formaljuristisch und unmenschlich abgehandelt. Die Vermögensberechnung sei nicht nachvollziehbar, und es sei unklar, was der Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 19'517.-- bedeute (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).

2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Umstritten sind ausserdem das für die Anspruchsberechnung ab Januar 2021 anwendbare Recht sowie die vorgenommene Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 19'517.-- (Dezember 2020) respektive Fr. 9'517.-- (ab Januar 2021).

3. Vorab ist festzuhalten, dass d er Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Aufgrund der im Dezember 2020 eingereichten Anmeldung für Ergänzungsleistungen (Urk. 7/35) finden für diesen Monat unbestrittenermassen die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung (vorstehend E. 1.1). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL - Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Das Übergangsrecht ist allerdings nur auf laufende EL-Fälle anwendbar. Auf neue EL-Fälle kommt ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung. Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Rz 1301-1302). Da die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Monat Dezember 2020 verneint hat und somit kein laufender Fall im Sinne des Übergangsrechts vorlag, ist die Anwendung des neuen Rechts für die Anspruchsberechnung ab dem 1. Januar 2021 zutreffend. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet.

4.

4.1 In Bezug auf die Faktoren, die entscheidend sind für die Beurteilung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 24. Januar 1984 in der Dominikanischen Republik geboren und war demnach im Zeitpunkt des im Dezember 2020 gestellten Gesuchs um Zusatzleistungen fast 37 Jahre alt. Sie ist seit dem 18. April 2012 verheiratet, reiste vor über zehn Jahren in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassungsbewilligung (vgl. Urk. 7/2 S. 1 ff.; Urk. 7/35 S. 2). Sie verfügt nach eigenen Angaben über Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 5). Sie ist Mutter von drei Kindern. Der ältere Sohn Z.___ (geboren am 14. Februar 2005) war im Dezember 2020 bereits 15 Jahre alt. Im August 2021 begann er eine Lehre als Praktiker PrA Zweirad, wobei im Lehrvertrag festgehalten ist, dass dieser nur mit einer aktuellen IV-Verfügung gültig ist und der Lohn ab dem 18. Lebensjahr über IV-Taggeld ausbezahlt wird (vgl. Urk. 7/55). Die Tochter A.___ (geboren 5. April 2013) war im Dezember 2020 7 Jahre alt und besuchte demnach die Primarschule und der jüngere Sohn B.___ (geboren 6. Oktober 2016) – damals 4 Jahre alt - stand vor dem Kindergarteneintritt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt soweit aktenkundig über keine berufliche Ausbildung oder Qualifikation (vgl. Urk. 1 S. 3). Nach Lage der Akten war sie seit dem 1. August 2021 bei der C.___ AG in D.___ im Stundenlohn angestellt, wobei vertraglich eine Arbeitszeit von zirka 12 Stunden pro Monat vereinbart wurde (vgl. Arbeitsvertrag in Urk. 7/53). Diese Tätigkeit hat sie per Ende Jahr 2021 aufgegeben (vgl. Urk. 7/AN S. 2 unten). Den aktenkundigen Lohnabrechnungen (Urk. 7/54; Urk. 7/60) ist zu entnehmen, dass sie 8.5 Stunden im August 2021, 15.83 Stunden im September 2021 sowie 7.67 Stunden im Oktober 2021 und 9 Stunden im November 2021 gearbeitet hat. Weitere ausserhäusliche Erwerbstätigkeiten sind nicht aktenkundig.

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der damals erst 37-jährigen Ehefrau des Beschwerdeführers mit guten Kenntnissen der deutschen Sprache das Finden einer Arbeitsstelle auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht von vornherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird. Weder die fehlende berufliche Ausbildung noch die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt stehen dem Auffinden der hier zur Diskussion stehenden Hilfsarbeitertätigkeit grundsätzlich entgegen. Es wurden keine Belege über erfolglose Stellenbemühungen eingereicht und auch eine RAV-Anmeldung unterblieb bisher. Die Beschwerdeführenden gaben vielmehr an, dass eine klassische Stellensuche nicht stattgefunden habe, sondern vorab im eigenen Umfeld gesucht worden sei (vgl. Urk. 7/AN S. 1; Urk. 7/52 ff.). Es wird somit in keiner Weise belegt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund invaliditätsfremder Faktoren keine Anstellung findet, hat sie doch überhaupt keine Anstrengungen unternommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Unter diesen Umständen fehlen somit objektive Anhaltspunkte, dass es aufgrund der Corona-Pandemie oder des Ukraine-Krieges zu keinem Anstellungsverhältnis hatte kommen können. Die beschwerdeführerischen Ausführungen zur schwierigen Arbeitsmarktlage mögen zwar zutreffen, doch sind sie allgemeiner Natur und entbinden die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht von vornherein davon, sich überhaupt um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Dies hat die Ehefrau des Beschwerdeführers allerdings bewusst unterlassen.

Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der zwischenzeitlich in einem Lehrverhältnis stehende Sohn Z.___ auf eine derart intensive Betreuung durch die Mutter angewiesen wäre, dass dieser eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit verunmöglicht würde. Hierfür reicht einzig die Tatsache, dass Z.___ bei seiner Ausbildung durch die IV-Stelle unterstützt wird, nicht aus. Ausserdem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach der pensionierte Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die Betreuung der drei Kinder zu übernehmen. Dies umso mehr, als seit August 2021 alle Kinder schulpflichtig sind respektive in einem Lehrverhältnis stehen und demnach aus dem Alter heraus sind, wo eine ganztägige umfassende Betreuung benötigt würde. Es ist ihm daher ohne Weiteres zuzumuten, ausserhalb der Schulzeiten die Kinderbetreuung zu übernehmen.

Was den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 141 V 343 E. 5.7). Eine IV-Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers unterblieb bisher. Die aktenkundigen medizinischen Berichte bestätigen vielmehr eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht (vgl. Urk. 7/66). Dies anerkannte letztlich auch der Beschwerdeführer und verzichtete auf die Einreichung weiterer medizinischer Berichte (vgl. Urk. 7/AN S. 2 unten; Urk. 7/64 S. 1 unten). Der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers steht der Ausübung einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit demnach ebenfalls nicht entgegen.

Insgesamt liegen folglich keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Damit erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als rechtens. Anzumerken bleibt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers – infolge Eintritts des Beschwerdeführers in das AHV-Rentenalter und daher mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug – genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern, weshalb für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens keine Übergangsfrist zu gewähren ist (BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4).

4.3 Gegen die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 36'000.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2018 für Frauen Fr. 4'371.-- pro Monat (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2018 (Index: 2’732) bis 2020 (Index: 2’784) respektive 2021 (Index: 2’801) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 55'722.-- für das Jahr 2020 respektive von rund Fr. 56'062.-- für das Jahr 2021; dies je in einem Vollzeitpensum (Fr. 4'371.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2’732 x 2’784/2’801). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2023, Rz 3521.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.375 % respektive 6.4 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2020 und 2021), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 52'170.-- im Jahr 2020 respektive von rund Fr. 52'474.-- im Jahr 2021 ergibt. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen anrechenbaren Wert von Fr. 36’000.-- (vgl. Urk. 7/V/1 S. 5 und S. 7). Da dieser Wert im Vergleich zur vorgenannten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten der Beschwerdeführenden als massgeblich zu betrachten. Dies gilt selbst dann, wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem jedenfalls zumutbaren Pensum von nur 80 % ausgegangen würde.

4.4 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 36'000.-- netto nicht zu beanstanden ist, wobei die Beschwerdegegnerin das Einkommen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vorstehend E. 1.7) privilegierte (vgl. Urk. 7/V/1 S. 5 und S. 7). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher ebenfalls als unbegründet.

5.

5.1 Zuletzt ist zwischen den Parteien strittig, ob die an den in E.___ lebenden, schwer kranken Schwiegervater des Beschwerdeführers geleisteten Unterhaltszahlungen bei der Anspruchsberechnung als Ausgaben zu berücksichtigen sind sowie der gestützt darauf angerechnete Vermögensverzicht.

5.2 Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3). Dazu gehören unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Für die Anerkennung einer familienrechtlichen Unterhaltszahlung als Ausgabe wird nach der zu Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ergangenen Rechtsprechung jedoch vorausgesetzt, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist (BGE 147 V 441 E. 3.3.1-2). Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB sind in günstigen Verhältnissen lebende Personen verpflichtet, Verwandte in auf - und absteigender Linie (das heisst Grosseltern, Eltern, Kinder, Enkel) zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Günstige Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung bestehen rechtsprechungsgemäss nur bei Personen, die aufgrund ihrer finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen können (BGE 136 III 1 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5C.186/2006 vom 21. November 2007 E. 3.2.3 und E. 5), was bei EL-Berechtigten nicht der Fall ist. Unterstützungsleistungen, welche in Erfüllung dieser Unterstützungspflicht unter Verwandten nach Art. 328 ff. ZGB geleistet wurden, sind daher nicht als Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG abziehbar (ZAK 1989 S. 331 E. 2; Urteil des Bundesgerichts P 69/99 vom 13. August 2001 E. 9). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung sieht auch die Verwaltungspraxis vor, dass geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge nach Art. 328 f. ZGB (zum Beispiel an Eltern) nicht als Ausgabe zu berücksichtigen sind (WEL, a.a.O., Rz 3272.02).

5.3 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). So werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahme angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Nach Art. 17a ELV (ab 1. Januar 2021: Art. 17e ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

5.4 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer dem in E.___ lebenden Schwiegervater bereits seit Jahren Unterstützungsbeiträge überweist. Im Jahr 2016 waren dies Fr. 4'226.--, im Jahr 2017 Fr. 6'434.--, im Jahr 2018 Fr. 10'544. - - sowie im Jahr 2019 Fr. 12'459.-- und im Jahr 2020 Fr. 10'080.-- (vgl. Urk. 7/21-21a). Eine rechtliche Pflicht zur Unterstützung von Verwandten fällt vorliegend mangels günstiger Verhältnisse jedoch ausser Betracht (vorstehend E. 5.2). Entsprechend sind die geleisteten Unterstützungsbeiträge nicht als anerkannte Ausgaben bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Auch die Berücksichtigung dieser Zahlungen als Vermögensverzicht ist – da auf diese Vermögenswerte ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vorstehend E. 5.3) - nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Vermögensverzichts (Urk. 7/21b) erfolgte unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung um Fr. 10'000.-- und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.5 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 19'517.-- für Dezember 2020 sowie von Fr. 9'517.-- ab Januar 2021 nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen liegt das errechnete Reinvermögen ohnehin weit unter dem Vermögensfreibetrag gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG, weshalb sich die Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht als anspruchsrelevant erweist. Auch die Nichtberücksichtigung der geleisteten Unterstützungsbeiträge als anerkannte Ausgabe erweist sich als korrekt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 36'000.-- als auch die Nichtberücksichtigung der geleisteten Unterstützungsbeiträge an den Schwiegervater als anerkannte Ausgabe und die Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 19'517.-- für Dezember 2020 sowie von Fr. 9'517.-- ab Januar 2021 nicht zu beanstanden ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ und Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich


4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Meierhans