Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00061

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 9. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Georg Merkl

Zürichstrasse 262, 8122 Binz

gegen

Gemeinde Regensdorf

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1976, bezieht seit November 2015 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/47). Am 25. Oktober 2015 meldete sie sich bei der Gemeinde Regensdorf, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an, welche ihr fortan ausgerichtet wurden.

1.2 Im Februar 2022 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Leistungsanspruchs ein (vgl. Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 8/55) berechnete sie den Anspruch der Versicherten rückwirkend ab
Januar 2021 neu und forderte mit separater Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 8/56) Zusatzleistungen im Betrag von total Fr. 3'796.-- zurück, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2022 ausbezahlt worden seien. Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte am 23. Mai 2022 Einsprache (Urk. 8/57), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 (Urk. 8/60), korrigiert am 15. August 2022 (Urk. 8/62 = Urk. 2), teilweise guthiess und mit Verfügungen vom 12. Juli 2022 den Anspruch ab Januar 2022
neu berechnete und den Rückerstattungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 auf Fr. 1'245.30 (Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 749.-- und Fr. 496.30 Prämienverbilligung) reduzierte (Urk. 8/59).

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. September 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung zurückzuweisen, eventuell sei der Anspruch durch das Gericht neu zu berechnen (S. 1 Ziff. 2 und 3). In formeller Hinsicht sei in einem dringlichen Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Verpflichtung zur Rückerstattung wiederherzustellen (S. 1 Ziff. 1).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 in materieller Hinsicht die Abweisung der Beschwerde und hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

2.2 Mit Eingabe vom 20. April 2023 (Urk. 10) nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte weitere Unterlagen (Urk. 11/1-14).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in der ab 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) kann der Versicherungsträger in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Diese Verfahrensregeln gelten aufgrund der Verweisungsbestimmungen im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; Art. 1 Abs. 1) sowie im kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG; § 1 und § 20a) auch für Einspracheentscheide über Beihilfen und Gemeindezuschüsse.

1.2.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurden unter anderem von der Beschwerdeführerin unrechtmässig bezogene Leistungen zurückgefordert. Im gesamten Bundesverwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die zu einer Geldleistung verpflichten, unabdingbar aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. BGE 130 V 407 E. 3). Deshalb kommt einer allfälligen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

1.2.3 Nach dem Gesagten durfte die Durchführungsstelle einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Einspracheentscheid vom 15. August 2022 die aufschiebende
Wirkung nicht entziehen, was diese in ihrer Beschwerdeantwort vom
6. Oktober 2022 auch als Kanzleiversehen einräumte (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3). Folglich ist das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 13. September 2022 der Form halber gutzuheissen.

2.

2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019
(EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Die Art. 16a und 16b ELG (Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen) gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2). Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (Abs. 3).

Da sich die EL-Reform vorliegend nicht negativ auf die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auswirkt (Urk. 11/1), finden die ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.3 Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, jährlich
1'500 Franken übersteigen; Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen
30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i). Bei einem Rentenvorbezug wird die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet (Art. 15a ELV).

2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 N 346).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV gälten bei einer periodischen Überprüfung bereits ausgerichteter Zusatzleistungen nicht die gleichen Voraussetzungen für eine Anpassung der anrechenbaren Einnahmen wie bei der Anpassung von laufenden Zusatzleistungen. Jede im betreffenden Zeitraum eingetretene Änderung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sei zu berücksichtigen, weshalb dann auch keine Umrechnung auf ein Jahr zu erfolgen habe (S. 2 Ziff. 3). Laut Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV sei die aufgrund der periodischen Überprüfung bereinigte jährliche Ergänzungsleistung auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet worden sei, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten sei, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folge, neu zu verfügen. Deshalb werde das Erwerbseinkommen (inklusive der 13. Monatslohn) der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt und nicht wie von ihr verlangt ab Mai 2022 (S. 3 Ziff. 6). Im Übrigen sei die aus Deutschland bezogene Rente von 300.96 Euro pro Jahr gestützt auf den massgeblichen Wechselkurs der Europäischen Zentralbank ab 1. Januar 2022 mit Fr. 319.-- anzurechnen (S. 3 Ziff. 8).

3.2 Demgegenüber rügte die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 2 ff.) und hielt materiell fest, es sei unklar, wie und auf welchen Unterlagen die Beschwerdegegnerin die jeweiligen Nettoerwerbseinkommen (ihres und diejenigen ihrer beiden Töchter) berechnet habe. Darüber hinaus stimmten – unter Angabe ihrer eigenen Berechnungen - die in der Anspruchsberechnung für die jeweiligen Zeitperioden berücksichtigten Zahlen nicht (Urk. 1 S. 3 ff.).

4.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

4.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

4.3 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 115 V 302 E. 2e).

Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2A.444/1995 vom 13. August 1996).

4.4 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2, 130 II 473 E. 4.1, 124 V 372 E. 3b und 124 V 389 E. 3a). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Diese Bestimmung enthält somit keine spezifischen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen sind. Damit reicht das Spektrum der Aktenführung von der physischen Erfassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Eine systematische Aktenführung ist jedoch unbesehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets nach festgelegten, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet werden kann. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsabklärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung jederzeit auf nachvollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten. Welche Aufgaben im Einzelnen zur sorgfältigen Aktenführung gehören, wurde insbesondere mit Blick auf Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche Norm den behördlichen Untersuchungsgrundsatz statuiert, zu dessen Teilaspekten die Aktenführungspflicht gehört, und Art. 26 VwVG, worin der Anspruch auf Akteneinsichtsrecht festgehalten wird, näher definiert. Die entsprechende Ausgestaltung findet über Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 ATSG auch auf das Verfahren vor den Versicherungsträgern nach ATSG Anwendung. Sie beinhaltet zum einen die Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen (anders für die Gerichte: Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom
30. Juni 2009 E. 5.2), welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben zu enthalten hat. Es besteht im Detail aus einer Laufnummer, der Anzahl Seiten jedes erfassten Dokumentes, dem Eingangsdatum des Dokumentes, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Dokumentart oder dessen Inhalts (Urteil des Bundesgericht 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2).

4.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

4.6 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

5.

5.1 Im Zuge einer im Februar 2022 durchgeführten periodischen Überprüfung
(vgl. Urk. 8/3) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass gestützt auf die angegebenen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin zu hohe Zusatzleistungen ausgerichtet wurden, worauf sie die mit diversen Verfügungen festgesetzten Zusatzleistungen ab Januar 2021 in Wiedererwägung zog und die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 14. April 2022 neu berechnete (Urk. 8/55). Aus der Gegenüberstellung des neu berechneten Anspruchs mit den bereits ausgerichteten Zusatzleistungen ergab sich, dass der Beschwerdeführerin von 1. Januar 2021 bis 30. April 2022 zu hohe Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 3'796.-- ausbezahlt worden waren (S. 1 f.). Diese wurden sodann mit Rückerstattungsverfügung selbigen Datums von der Beschwerdeführerin zurückgefordert (Urk. 8/56).

Während die Neuberechnungen Bestandteil der Verfügung sind, wurden die bereits ausgerichteten Zusatzleistungen in der Verfügung lediglich aufgelistet, ohne Hinweis auf die ursprünglichen Verfügungen. Ausserdem ergingen sowohl die Neuberechnung als auch die Rückerstattungsverfügung ohne weitere Angaben. Damit war es der Beschwerdeführerin unmöglich, die Anspruchsberechnung zu überprüfen und folglich die Höhe der Rückforderung nachzuvollziehen, was sich auch aus ihrer Einsprache vom 23. Mai 2022 (Urk. 8/57) und Beschwerde vom 13. September 2022 (Urk. 1) ergibt.

Den Verfügungen und Rechtsschriften kann zwar entnommen werden, dass es um rückwirkend an verschiedene Zeitperioden (Januar bis Juli 2021,
August 2021, September 2021, Oktober 2021, November bis Dezember 2021, ab Januar 2022) angepasste Einkommen der Beschwerdeführerin und ihren sich in beruflicher Ausbildung befindenden zwei Töchtern sowie um die Höhe der von der Beschwerdeführerin bezogenen ausländischen Rente geht. Jedoch kann weder der Leistungsverfügung (Urk. 8/55) noch der Rückforderungsverfügung (Urk. 8/56) genau entnommen werden, wie die Beschwerdegegnerin zu den Beträgen bei den Nettoerwerbseinkommen gekommen war. Auch im Einspracheentscheid vom 15. August 2022 (Urk. 2) legte die Beschwerdegegnerin nicht transparent dar, wie sich der nunmehr reduzierte Rückforderungsbetrag von Fr. 1'245.30 (davon Fr. 749.-- Ergänzungsleistungen) zusammensetzte und auf welche Aktenstücke sie sich dabei bezog. Diesbezüglich sind die Faktoren respektive Berechnungszahlen unklar, zumal sich die Zahlen des ermittelten Anspruchs nicht aus den Akten erschliessen und darüber hinaus auch von den in der Einsprache für die einzelnen Anspruchsperioden geltend gemachten Nettoerwerbseinkommen (Urk. 8/57) abwichen. Ebenfalls unklar ist, auf welchen Rückkommenstitel respektive Rückforderungsvoraussetzung sich die Beschwerdegegnerin stützte. Schliesslich lässt sich auch aus der Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 (Urk. 7) nicht auf die materiellen Vorkommnisse schliessen, da hier – nebst anderen Ausführungen – ohne zusätzliche Begründung am Einspracheentscheid festgehalten wurde (S. 2 Ziff. 8).

Aufgrund der fehlenden Begründung in Verfügungen und Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

5.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Rückforderung auch im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert hat und die Akten hinsichtlich frühere Anspruchsperioden unvollständig sind (vgl. zur Aktenführungspflicht vorstehend E. 4.4), in dem nebst der Anmeldung lediglich der Sachverhalt im Zuge der periodischen Überprüfung dargestellt wurde, jedoch die ursprünglichen rückwirkend aufgehobenen Verfügungen fehlen (vgl. Urk. 8), ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht möglich. Überdies kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, die entscheidwesentlichen Akten zu suchen und daraus die Überlegungen der Durchführungsstelle abzuleiten. Aus diesem Grund ist der Einspracheentscheid (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid nachvollziehbar begründe
(vgl. vorstehend E. 4.2) und der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht vor Erlass des Einspracheentscheids gewähre.

5.3 Darüber hinaus ist der Einspracheentscheid vom 15. August 2022 (Urk. 2) auch aus weiteren Gründen aufzuheben:

5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen (und korrigierten) Einspracheentscheid vom 15. August 2022 die Einsprache vom 23. Mai 2022 (Urk. 8/57) teilweise gutgeheissen und angepasste Umsetzungsverfügungen vom
12. Juli 2022 erlassen (Urk. 8/59). In diesen wurde auch über die mit Einsprache angefochtene Anspruchsperiode 1. Januar 2021 bis 30. April 2022 hinaus verfügt und Ansprüche sowie Rückforderung bis Juli 2022 berücksichtigt beziehungsweise festgesetzt. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in dem Sinn, dass für die Anspruchsperiode Mai bis Juli 2022 verfügt und rückgefordert wurde, ohne hierfür ein Einspracheverfahren durchzuführen. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechungsgrundsatz, wonach der Einspracheentscheid des Sozialversicherungsorgans die zeitliche Grenze des massgebenden Sachverhalts festlegt (neben zahlreichen anderen Urteilen, BGE 131 V 242 E. 2.1; vgl. Urk. 1 S. 5), gilt für die gerichtliche Überprüfung des (Einsprache-)Entscheids, der das Verwaltungsverfahren abschliesst. Gemäss Rechtsprechung muss das Gericht, das über die Rechtmässigkeit einer von den Organen der Sozialversicherung erlassenen Verfügung zu befinden hat, den massgeblichen Sachverhalt beurteilen, der zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids bestand
(BGE 121 V 366 E. 1b und zitierte Urteile; 131 V 407 E. 2.1.2.1). Aus diesem Grundsatz kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, alle Tatsachen zu berücksichtigen, die zwischen ihrem ursprünglichen Entscheid und dem ihn ersetzenden Einspracheentscheid eingetreten sind. Sie darf diese nur insoweit berücksichtigen, als sie sich auf die Rechtsverhältnisse beziehen, über die sie ursprünglich entschieden hat, und diese verändern können. Mit dem Einspracheentscheid und den Verfügungen vom 12. Juli 2022 hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch und die Rückerstattung der Zusatzleistungen auch für einen späteren Zeitraum als denjenigen entschieden, der Gegenstand der ursprünglichen Verfügung war, und somit den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug verletzt.

5.3.2 Schliesslich rechtfertigt sich die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auch mit den mit Eingabe vom 20. April 2023 (Urk. 10) geltend gemachten Sachverhaltsänderungen, die in zeitlicher Hinsicht auch die hier zu beurteilenden Anspruchsperioden beschlagen. Namentlich geht es aufgrund rückwirkend zugesprochener Rentenleistungen (Halbwaisenrente an die Töchter sowie angepasste Witwenrente) um von der Beschwerdegegnerin (zusätzlich) verfügte Rückerstattungen in der Zeitperiode November 2017 bis Dezember 2022 (vgl. Einspracheentscheid vom 11. April 2023, Urk. 11/3;
vgl. auch Urk. 10).

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Honorarnote (Urk. 3/15) geltend gemachte Zeitaufwand von 16.18 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint der Aufwand für das Aktenstudium von über acht Stunden und ein Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von fast 9 Stunden als überhöht. Für das Aktenstudium und für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von jeweils 3 Stunden als angemessen. Damit ist der Zeitaufwand um 9 Stunden zu kürzen, womit 7.18 Stunden zu entschädigen sind, was dem Aufwand in ähnlich gelagerten Fällen entspricht. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145.-- und der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1.10 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'122.40 (7.18 x Fr. 156.17 + Fr. 1.10) inklusive Mehrwertsteuer (MWST) zu bezahlen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2022 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Regensdorf, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch und die Rückforderung neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.  1’122.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Georg Merkl

- Gemeinde Regensdorf unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Käch Brühwiler