Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2022.00062
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Oktober 2023
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Schaub Hochl Rechtsanwälte AG
Theaterstrasse 29, Postfach 2273, 8401 Winterthur
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1. X.___, geboren 1955, ist mit Y.___, geboren 1966, seit Juli 2018 verheiratet (Urk. 11/9/5 S. 1 f.) und bezieht eine AHV-Rente (Urk. 11/6/9, Urk. 11/9/39, Urk. 11/9/60). Am 3. April 2020 meldete er sich bei der Stadt Winterthur, Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente an. Die Durchführungsstelle stellte nach Aufnahme erster Abklärungen die Bearbeitung seines Gesuches wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 ein (Urk. 11/9/134). Dagegen wurde keine Einsprache erhoben.
Mit Schreiben vom 18. März 2021 legte der Versicherte der Durchführungsstelle verschiedene Steuerunterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen vor (Urk. 11/13/2-4) und beantragte die Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Oktober 2020 (Urk. 11/13/1). Die Durchführungsstelle lehnte eine Wiederwägung dieses Entscheides mit Mitteilung vom 4. August 2021 ab und nahm das Schreiben vom 18. März 2021 als Wiederanmeldung entgegen (Urk. 11/10).
1.2 Nach weiteren Abklärungen und Eingang des vom Versicherten ausgefüllten und am 16. August 2021 unterzeichneten Anmeldeformulars (Urk. 11/9/5) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 einen Anspruch des Versicherten und dessen Ehefrau auf Zusatzleistungen (ZL) ab März 2021 mit der Begründung, es sei die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) überschritten (Urk. 11/9/2). Den ZL-Anspruch hatte sie dabei unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von insgesamt Fr. 456’276.-- betreffend unbelegtem Vermögensverbrauch und Verzicht aus Liegenschaftsverkauf ermittelt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1, Urk. 11/9/14-15). Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau mit Schreiben vom 29. Januar 2022 Einsprache (Urk. 11/6/1). In diesem Schreiben entzog der Versicherte ausserdem seiner bisherigen Vertreterin, der Z.___ AG, die Vollmacht und bevollmächtigte neu A.___ (Urk. 11/6/1). Am 2. Februar 2022 ging bei der Durchführungsstelle zusätzlich die Einsprache der Z.___ AG vom 31. Januar 2022 ein (Urk. 11/5/1). Die Durchführungsstelle wies die Einsprachen zunächst mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 ab und eröffnete diesen der Z.___ AG (Urk. 11/2). Am 7. Juli 2022 mandatierte der Versicherte Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle mit seiner Rechtsvertretung (Urk. 5/1). Dessen Ehefrau unterzeichnete am 6. September 2022 eine gleichlautende Vollmacht (Urk. 5/2). Bereits am 19. August 2022 hatte die Durchführungsstelle einen neu datierten, inhaltlich identischen Einspracheentscheid eröffnet (Urk. 11/1 S. 6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2022 erhoben der Versicherte und seine Ehefrau, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, mit Eingabe vom 13. September 2022 Beschwerde und sie beantragten, die Verfügung der Beschwerdegegnerin, datiert vom 23. Dezember 2021, beziehungsweise der Einspracheentscheid, datiert vom 19. August 2022, seien vollumfänglich aufzuheben und es seien ihnen angemessene Zusatzleistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beilage zur Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Belege betreffend ihr Vermögen ein (Urk. 3/3-14, Urk. 3/16). In prozessualer Hinsicht stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle für dieses Verfahren (Urk. 1 S. 8 f.). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde und gaben weitere Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9/17-18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Oktober 2022 mit den Beilagen zur Kenntnis zugestellt und den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet und die Beschwerdeführenden bisher noch keine Ergänzungsleistungen bezogen haben, es sich mithin nicht um einen laufenden Anspruch handelt (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1301), sowie weil eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Die neue besondere Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungsweise Fr. 10‘000.-- pro Jahr) gilt gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) jedoch nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG finden hier daher keine Anwendung, da allein der Verbrauch von Vermögen vor dem 1. Januar 2021 strittig ist (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Abs. 3).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
2.2.2 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein-nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7496 und 7538). Namentlich sind die beiden Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BBl 2016 7538; vgl. BGE 131 V 329 E. 4.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).
Ebenso gilt die bisherige Rechtsprechung weiterhin, wonach eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung darstellt, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Über den Verzichtscharakter einer Vermögensanlage entscheidet dabei nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Es gilt hier - ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem uneingeschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergänzungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3).
2.2.3 Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).
2.2.4 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Abs. 2). Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3).
Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist ebenfalls der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 Satz 2 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]).
2.2.5 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).
In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweis).
2.3 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, der Verbleib des Erlöses aus der Liegenschaftsveräusserung am 31. Januar 2018 für Fr. 760'000.-- sei nicht vollumfänglich nachgewiesen, was zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Jahr 2018 aus Liegenschaftsverkauf von Fr. 252'000.-- führe (vgl. Urk. 11/9/15). Unter die abzugsfähigen und nachgewiesenen Schulden würden die Hypothekarschulden von Fr. 377'800.-- (Fr. 350'000.-- + Fr. 27'800.--), die Arreststeuern von Fr. 54'800.--, die Grundstückgewinnsteuern von Fr. 60'000.--, die Steuerschulden von Fr. 41'000.-- und die Maklerprovision von Fr. 17'260.-- fallen. Zudem liege ein Vergütungsbeleg zugunsten der B.___ AG vor, wonach total Fr. 64'000.-- investiert worden sei. Des Weiteren habe in den Jahren 2016 bis 2018 ein nicht unwesentlicher, unbelegter Vermögensrückgang stattgefunden, und zwar im Jahr 2016 von Fr. 88'903.-- (richtig wohl Fr. 80'903.--; vgl. Erläuterung zur Fall-
führung, Urk. 11/9/15), im Jahr 2017 von Fr. 66'294.-- und im Jahr 2018 von Fr. 97'079.--. Insgesamt resultiere ein Verzichtsvermögen von Fr. 496'276.-- respektive (nach der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.--) im Jahr 2018 von Fr. 486'276.-- und im Jahr 2021 von Fr. 456'276.--. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden zur Vermögensverwendung bezüglich Liegenschafts-verkauf habe der Beschwerdeführende 1 total Fr. 188'000.-- seinem Sohn als Schuldenrückzahlung zukommen lassen. Zwar gehe aus dem vorgelegten ausländischen Kontoauszug der Bank C.___ eine Gutschrift und eine Weitervergütung hervor. Jedoch lasse sich damit keine Schuldenrückzahlung nachweisen, zumal sich den Steuerdeklarationen keine Schulden beim Sohn entnehmen liessen und kein Darlehensvertrag vorliege, der angesichts der Höhe der Darlehenssumme indes üblich wäre. Damit sei die Schuld nicht ausreichend nachgewiesen worden. Rechtsprechungsgemäss müsse eine Schuld aber einwandfrei belegt sei, damit sie berücksichtigt werden könne. Zur Gewährung des geltend gemachten Darlehens zugunsten der B.___ AG im Jahr 2017 von insgesamt Fr. 64'000.-- sei bekannt, dass sich das Unternehmen drei Jahre später, im Jahr 2020 in Liquidation befunden habe. Im Zusammenhang mit einer solchen Fehlinvestition sei jeweils massgeblich, ob es für einen verständigen Menschen in gleicher Situation hätte erkennbar sein müssen, dass es sich hierbei um eine tendenziell riskante Anlage handle. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen (der B.___ AG) der Vorjahre, woraus man einen schlechten Geschäftsgang hätte herauslesen können, lägen nicht vor. Die Beweislast hierfür liege jedoch bei den Beschwerdeführenden. Mit den vorgebrachten Unterlagen vermöchten sie nicht zu belegen, dass es sich um eine nicht erkennbare Fehlinvestition gehandelt habe. Daher sei auch der Betrag von Fr. 64'000.-- als Vermögensverzicht zu werten. Auch in Bezug auf den unbelegten Vermögensrückgang in den Jahren 2016 bis 2018 hätten die Beschwerdeführenden keine neuen Nachweise zur Verwendung des Vermögens vorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von der Anrechnung des Verzichts nicht abgesehen werden könne (Urk. 2 S. 4 f.).
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Berechnungen der Beschwerdegegnerin zum Verzichtsvermögen würden nicht zutreffen. Bereits aufgrund der von ihr anerkannten Abzüge vom Verkaufspreis der Liegenschaft von Fr. 760'000.-- für Hypothekar-, Arrest- und Steuerschulden sowie Grundstückgewinnsteuern und die Maklerprovision von insgesamt Fr. 550'860.-- resultiere mit Fr. 168'140.-- ein tieferer Betrag als der von der Beschwerdegegnerin als Verzichtsvermögen aufgeführte Betrag von Fr. 252'000.--. Zusätzlich sei vom Verkaufserlös die Investition in die B.___ AG von Fr. 60'000.-- in Abzug zu bringen. Denn die Käuferschaft der Liegenschaft habe ihm, dem Beschwerdeführenden 1, am 19. Dezember 2017 einen Betrag von Fr. 80'000.-- überwiesen, wovon am 21. Dezember 2017 die erwähnten Fr. 60'000.-- an die B.___ AG überwiesen worden sei. Der Vermögensfluss sei somit eindeutig belegt. Ein Investment wie jenes in die B.___ AG sei zudem immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Einen solch hohen Betrag würde niemand im Wissen eines sicheren Verlustes in ein Unternehmen investieren. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Investition in bester Absicht erfolgt sei. Ausserdem sei zu beachten, dass er, der Beschwerdeführende 1, im Zeitpunkt der Investition - aus welchem Grund auch immer sie erfolgt sei - schon aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, angemessen abzuschätzen, ob es sich dabei um ein «bad investment» handle. Denn nach dem unerwarteten Versterben seiner Ehefrau im Februar 2016 habe er den Halt verloren und er habe sich gesundheitlich in miserablem Zustand mit totalem Realitätsverlust auch bezüglich der Finanzen befunden. Trotz der Ende 2016 begonnenen ärztlichen Behandlung habe die Genesung einige Jahre gedauert. Dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. September 2022 (Urk. 3/7) könne sein (damaliger) desaströser Gesundheitszustand entnommen werden. Ferner könne angesichts des stets vorhandenen Restrisikos bei Investitionen in Gesellschaften selbst bei der Annahme, dass allfällige Anzeichen für ein «bad investment» bestanden hätten, nicht generell gesagt werden, dass Fehlinvestitionen per se ein Vermögensverzicht darstellen würden. Dementsprechend und mit Blick auf den damaligen Gesundheitszustand könne nicht von einem bewussten Vermögensverzicht ausgegangen werden. Somit resultiere mit den genannten Abzügen ein Erlös von Fr. 108'140.--. Allerdings seien die Berechnungen der Beschwerdegegnerin an sich falsch, da sie die vorausgehende güterrechtliche und die Erbaufteilung nicht berücksichtigt habe. Denn die betreffende Liegenschaft sei von ihm, dem Beschwerdeführenden 1, und dessen am 28. Februar 2016 verstorbenen ersten Ehefrau gekauft worden und habe entsprechend auch im Miteigentum beider Ehegatten gestanden. Die verstorbene Ehefrau habe kein Testament hinterlassen, daher sei die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gekommen. Gesetzliche Erben seien er, der damalige Ehemann und heutige Beschwerdeführende 1, sowie die beiden (gemeinsamen) Söhne gewesen. Gemäss dem Kaufvertrag aus dem Jahr 2018 sei die Liegenschaft in der Zwischenzeit in sein Alleineigentum übergegangen. Die Söhne seien entsprechend der Erbfolge entschädigt worden. Allein gestützt auf die Akten beziehungsweise die Berechnungen der Gegenseite müsste dagegen davon ausgegangen werden, dass bis heute die Erbaufteilung unterblieben sei, was den Fakten aber widerspreche. Die Erbaufteilung führe zu einer anderen Berücksichtigung der anerkannten Abzüge bei der Erbmasse. Und zwar seien vom Erlös aus dem Liegenschaftenverkauf die Hypothekarschulden, die Grundstückgewinnsteuer und die Maklerprovision abzuziehen, was Fr. 304'940.-- ergebe. Von diesem Betrag falle ihm, dem Beschwerdeführenden 1, die Hälfte von Fr. 152'470.-- aus Güterrecht zu und die andere Hälfte falle in die Erbmasse. Von der Erbmasse bestehe seinerseits ein hälftiger gesetzlicher Anspruch von Fr. 76'235.-- und die andere Hälfte stehe im Umfang von je einem Viertel den Söhnen zu. Aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft resultiere damit ein Anspruch von Fr. 228'705.-- (Fr. 152'470.-- + Fr. 76'235.--). Nach Abzug der anerkannten weiteren Schulden (Arrestschulden Fr. 54'800.--, Steuerschulden Fr. 41'000.--) und der Investition in die B.___ AG von Fr. 60'000.-- habe ihm, dem Beschwerdeführenden 1, der Verkaufserlös von Fr. 72'905.-- zugestanden. Nicht berücksichtigt sei dabei der den Söhnen zustehende Erbanteil von Fr. 76'235.-- (Urk. 1 S. 3 ff.). Zusätzlich habe im Zeitpunkt des Todes der ersten Ehefrau per Ende Februar 2016 ein Barvermögen von Fr. 169’497.-- bestanden, das wenigstens im Umfang von Fr. 84'748.50 in die Erbmasse gefallen sei. Der (davon) den Söhnen zustehende Erbteil sei zu berücksichtigen und auf jeden Fall vom durch die Beschwerdegegnerin berechneten Verzichtsvermögen aus Liegenschaftsverkauf in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens an den Sohn sei der Geldfluss unbestritten. Die Zahlung sei zudem einerseits als Entschädigung für im ursprünglichen Betrieb (gemeint wohl E.___ GmbH) im Auftragsverhältnis durch den Sohn geleistete Arbeit überwiesen worden. Anderseits sollte mit dieser Zahlung gleichzeitig der Erbanteil der Söhne überwiesen werden. Da ein Bruder auf seinen Erbanteil vollumfänglich zugunsten des anderen Bruders habe verzichten wollen, sei dieser Betrag im Umfang von Fr. 188'000.-- gemäss den vorliegenden Belegen überwiesen worden. Die Einschätzung der Höhe dieses Betrages sei ihm, dem Beschwerdeführenden 1, damals kaum möglich gewesen. Dass die Söhne aus der Erbengemeinschaft entlassen und entsprechend entschädigt worden seien, zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft im Jahr 2018 als Alleineigentümer aufgeführt worden sei (Urk. 1 S. 6).
Der Abbau des Barvermögens von Fr. 169'497.-- beim Tod der ersten Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 im Ende Februar auf Fr. 40'369.-- per Ende 2016 sei der Steuererklärung per Ende 2016 zu entnehmen. Er erkläre sich durch den Vermögensabbau der beiden F.___-Konti und hauptsächlich durch den Wertverlust der E.___ GmbH, einer Gesellschaft, welche er, der Beschwerdeführende 1, mit seiner verstorbenen Ehefrau geführt habe. Er sei nach dem Tod seiner Ehefrau nicht mehr arbeitsfähig gewesen, habe Taggelder beziehen müssen und die GmbH habe schliesslich infolge Konkurs liquidiert werden müssen. Die GmbH-Anteile hätten per Todestag noch einen Wert von Fr. 128'200.-- ausgewiesen und per 31. Dezember 2016 einen solchen von Fr. 20'000.--. Damit sei eine Vermögensabnahme im Jahr 2016 von über Fr. 100'000.-- belegt. Betreffend das Jahr 2017 seien in der Steuerklärung plötzlich Steuerschulden über Fr. 41'000.-- aufgeführt. Dass diese Schulden nicht allein aus dem Jahr 2016 stammen könnten, liege auf der Hand. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um langjährige und aufgelaufene Steuerschulden gehandelt habe, welche jedoch erst im Jahr 2017 korrekt erfasst worden seien. Mit Verweis auf diese zusätzlichen Steuerschulden von Fr. 41'000.-- und die weitere Abnahme des beweglichen Vermögens auf Fr. 7'574.-- sei auch die von der Beschwerdegegnerin berechnete Vermögensabnahme von Fr. 66'294.-- belegt. Das für das Jahr 2018 von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen von Fr. 97'079.-- resultiere gemäss der Steuererklärung 2018 aus der Abnahme des Gesamtvermögens seit 2017, als noch ein Vermögen von Fr. 148'567.-- inklusive Liegenschaft ausgewiesen worden sei. Da diese Liegenschaft verkauft worden sei, liege auf der Hand, dass diese in der Steuererklärung nicht mehr auftauche. Dass aus dem Liegenschaftsverkauf kein Verzicht auf Vermögenswerte vorliege, sei bereits ausgeführt worden, so dass auch dieser von der Beschwerdegegnerin angenommene unbelegte Vermögensverzicht falsch sei. Insgesamt würden die Berechnungen der Beschwerdegegnerin somit nicht zutreffen. Es stünden ihnen, den Beschwerdeführenden, gestützt auf ihre Ausführungen Ergänzungsleistungen zu (Urk. 1 S. 7 f.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens (Art. 11a Abs. 2 ELG) von insgesamt Fr. 456'276.-- (Urk. 2 S. 4) die Verfügung vom 23. Dezember 2021 (Urk. 11/9/2) bestätigt hat, mit welcher sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2021 wegen Überschreitung der Vermögensschwelle bei Ehepaaren von Fr. 200'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG verneint hatte.
Das strittige Verzichtsvermögen, welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) berücksichtigt hat, betrifft unbelegten Vermögensverbrauch und Vermögensdispositionen (Zahlungen an Dritte) in den Jahren 2016 bis 2018 (Urk. 2 S. 4). Der Vermögensrückgang ist für jedes dieser Jahre separat zu prüfen (jährliche Betrachtungsweise; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2 f.).
4.
4.1
4.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführenden 1, G.___, am 28. Februar 2016 verstorben ist. Gemäss dem Erbschein vom 30. Mai 2016 hinterliess sie als einzige Erben ihren Ehemann, den Beschwerdeführenden 1, und die gemeinsamen erwachsenen Söhne H.___ und I.___. Die Erbschaft wurde von keinem der Erben ausgeschlagen und es wurde keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingereicht (Urk. 3/3).
Fest steht aufgrund der Einträge im Handelsregister des Kantons Zürich auch, dass die Eheleute ab April 2010 die einzigen Gesellschafter der E.___ GmbH waren, wobei G.___ von April 2010 bis Juni 2015 und der Beschwerdeführende 1 ab Juni 2015 Inhaber der gesamten 20'000 Stammanteile waren. G.___ oblag bis Juni 2015 der Vorsitz der Geschäftsführung und der Beschwerdeführende 1 war ab April 2010 als Geschäftsführer tätig. Über die E.___ GmbH wurde mit Wirkung ab dem 2. November 2017 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursrichters vom 16. November 2017 mangels Aktiven eingestellt. Im Februar 2018 erfolgte schliesslich die Löschung der Gesellschaft von Amtes wegen (vgl. www.zefix.ch; Urk. 11/9/123).
4.1.2Das steuerbare Vermögen der Eheleute hatte gemäss der gemeinsamen (vom Beschwerdeführenden 1 am 9. Januar 2017 unterzeichneten) Steuererklärung 2015 per 31. Dezember 2015 insgesamt Fr. 267'731.-- betragen (Urk. 11/9/102 S. 4), bestehend aus Wertschriften und Guthaben von total Fr. 178'177.-- (Urk. 11/9/106), einer Eigentumswohnung in J.___ mit einem Verkehrswert von Fr. 542'000.-- (Urk. 11/9/104) und abzüglich Schulden von total Fr. 452’447.-- (F.___-Konto Nr. … Fr. 372'000.--, E.___ GmbH Fr. 80'447.--; Urk. 11/9/105).
Aus dem Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 18. November 2020 geht hervor, dass im Jahr 2016 an den Beschwerdeführenden 1 zwei getrennt vom übrigen Einkommen von ihm zu besteuernde (§ 37 des Steuergesetzes, StG) Kapitalleistungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Gesamtbetrag von Fr. 44'600.-- ausbezahlt wurden («Freizügigkeitskonto» Fr. 31'835.-- und «2. Säule» Fr. 12'832.-- mit Anspruchsdatum je vom 28. Februar 2016; Urk. 11/9/93).
Laut der Steuererklärung 2016 des Beschwerdeführenden 1 betrug das steuerbare Vermögen per 31. Dezember 2016 insgesamt Fr. 214'861.-- (Urk. 11/9/95 S. 4), bestehend aus Wertschriften und Guthaben von total Fr. 40'369.-- (Urk. 11/9/100.1), der Eigentumswohnung in J.___ mit dem Verkehrswert von weiterhin Fr. 542'000.-- (Urk. 11/9/98) und abzüglich der Schulden von total Fr. 367'508.-- (F.___-Konto Nr. ... Fr. 7.--, F.___-Konto Nr. … Fr. 367’500.--, KK E.___ GmbH Fr. 1.--; Urk. 11/9/99). Die steuerbaren Einkünfte des Beschwerdeführenden 1 per Ende 2016 wurden mit insgesamt Fr. 85’246.-- deklariert (Nettoeinkommen Fr. 68'096.-- entsprechend Lohnausweis 2016, Urk. 11/9/97, Wertschriftenertrag Fr. 30.--, Eigenmietwert Eigentumswohnung [abzüglich Unterhalt/Abgaben] Fr. 17'120.--; Urk. 11/9/95 S. 2).
4.1.3In der Steuererklärung 2017 wurde ein steuerbares Vermögen per 31. Dezember 2017 von insgesamt Fr. 148'567.-- festgehalten (Urk. 11/9/81 S. 4), bestehend aus Wertschriften und Guthaben von total Fr. 7’574.-- (Urk. 11/9/92), der Eigentumswohnung mit dem Verkehrswert von Fr. 542'000.-- (Urk. 11/9/90) und abzüglich der Schulden von total Fr. 401’008.-- (F.___-Konto Nr. ... Fr. 7.--, F.___-Konto Nr. … Fr. 360’000.--, KK E.___ GmbH Fr. 1.--, Steuerschulden Fr. 41'000.--; Urk. 11/9/91). Die steuerbaren Einkünfte des Beschwerdeführenden 1 betrugen im Jahr 2017 insgesamt Fr. 70'425.-- (Nettoeinkommen Fr. 21’439.-- [Lohnausweis 01-05/2017, Urk. 11/9/82], Krankentaggelder Fr. 31’860.-- [Urk. 11/9/83-89], Wertschriftenertrag Fr. 6.--, Eigenmietwert Eigentumswohnung [abzüglich Unterhalt/Abgaben] Fr. 17'120.--; Urk. 11/9/81 S. 2).
4.1.4Am 20. Dezember 2017 verkaufte der Beschwerdeführende 1 als Alleineigentümer die Eigentumswohnung (Stockwerkeigentum) in J.___ für einen Kaufpreis von Fr. 760'000.-- (Abschluss Kaufvertrag; Urk. 11/9/30 S. 6). Ende Januar 2018 erfolgte die Abgabe der Grundbuchanmeldung beim zuständigen Grundbuchamt (Urk. 11/9/29), womit das Eigentum an der Immobilie auf die neuen Käufer überging (vgl. Art. 656 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 958 und Art. 972 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Im Juli 2018 vermählten sich die Beschwerdeführenden (Urk. 11/9/5 S. 1 f.).
Gemäss der Steuererklärung 2018 der Beschwerdeführenden bestand per 31. Dezember 2018 kein steuerbares Vermögen mehr respektive ein Minus von Fr. 955.-- (Urk. 11/9/67 S. 4) mit Schulden von Fr. 957.-- bei der Bank K.___ (K.___; Konto Nr. …; Urk. 11/9/77). Die steuerbaren Einkünfte der Beschwerdeführenden betrugen insgesamt Fr. 50’325.-- (Urk. 11/9/67 S. 2) und bestanden nebst dem Wertschriftenertrag von Fr. 1.-- in den Krankentaggeldern des Beschwerdeführenden 1 von Fr. 50'324.-- (Urk. 11/9/68-76).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf das Jahr 2016 einen unbelegten Vermögensverbrauch respektive Verzicht von Fr. 80'903.-- angenommen (im angefochtenen Entscheid ist dieser Betrag versehentlich mit Fr. 88'903.-- aufgeführt, Urk. 2 S. 4; vgl. Urk. 11/9/15 S. 1). Zur Ermittlung dieses Betrages hat sie den Vermögensrückgang im Jahr 2016 gemäss den Angaben in den Steuererklärungen 2015 und 2016 von Fr. 52'870.-- festgestellt (Vermögen per Ende 2015 Fr. 267'731.-- [Urk. 11/9/102 S. 4)] abzüglich Vermögen per Ende 2016 Fr. 214'861.-- [Urk. 11/9/95 S. 4]). Dazu hat sie die zwei im Jahr 2016 ausbezahlten Kapitalleistungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG von Fr. 44'600.-- (Urk. 11/9/93) addiert, was Fr. 97'470.-- ergab. Hiervon hat sie das Einkommensdefizit von Fr. 16'567.-- (Fr. 101'813.-- - Fr. 85'246.-- [Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt - Einkünfte]) in Abzug gebracht, womit das angerechnete Verzichtsvermögen für 2016 von Fr. 80'903.-- resultierte (Fr. 97'470.-- - Fr. 16'567.--; Urk. 11/9/15 S. 1).
Gleichermassen ging die Beschwerdegegnerin auch bei der Ermittlung des unbelegten Vermögensverbrauchs bezüglich der Jahre 2017 und 2018 vor (Vermögensrückgang abzüglich allfälliges Einkommensdefizit [Pauschalbetrag - tiefere Einkommen]). Dieses Vorgehen entspricht in den Grundzügen jenem gemäss den Randziffern (Rz.) 3532.10 ff. der Wegleitung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.6 und E. 7) und insofern auch nicht bestritten wurde.
Entsprechend diesen ab 1. Januar 2021 geltenden Verwaltungsweisungen kann davon ausgegangen werden, dass nur bei Personen, die in der Zeit vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen über ein genügendes Einkommen verfügten, die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges entspricht, während sie bei Personen, die in dieser Zeit mangels genügenden Einkommens von ihrem Vermögen zehren mussten, in der Differenz besteht zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, den sie für die Deckung des Lebensunterhalts aufwenden mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1). Als genügend gilt das Einkommen, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und als ungenügend, wenn es darunter liegt (Rz. 3532.11 WEL). Der entsprechende Pauschalbetrag wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor gemäss Anhang 8 WEL multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL). Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das betreffende Jahr mit dem Faktor 3.2, bei einem Ehepaar ohne Kinder mit dem Faktor 5.3 zu multiplizieren (Anhang 8 WEL).
4.2.2 Die von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Anhang 8 WEL (in Verbindung mit Rz. 3532.12 WEL) verwendeten faktorisierten Pauschalbeträge von Fr. 101'813.-- (Fr. 19'210.-- x Faktor 5.3) in den Jahren 2016 und 2018 sowie von Fr. 61'728.-- (Fr. 19'290.-- x Faktor 3.2) im Jahr 2017 (Urk. 11/9/15 S. 1) wurden nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch in den Jahren 2016 und 2018 zugunsten des Beschwerdeführenden 1 (Urk. 2 S. 5) ganzjährig den höheren, für Ehepaare ohne Kinder vorgesehenen Faktor von 5.3 verwendet, obschon der Beschwerdeführende 1 in diesen beiden Jahren nicht ganzjährig verheiratet gewesen war. Und zwar war der Beschwerdeführende 1 ab dem 29. Februar 2016 verwitwet (Urk. 3/3) und im Juli 2018 hat er seine heutige Ehefrau, die Beschwerdeführende 2, geheiratet (Urk. 11/9/5 S. 1). Bezüglich einer solchen Sachlage, in der ein Leistungsansprecher im betreffenden Jahr nur zeitweise verheiratet respektive alleinstehend war, sieht die WEL keine Regelung vor. Jedoch ist eine Berücksichtigung von monatlichen Änderungen beim Pauschalbetrag ohne Weiteres möglich und angesichts des grossen Unterschiedes der Pauschalbeträge respektive der Lebenshaltungskosten bei einer alleinstehenden Person (Fr. 19'290.-- x 3.2 = Fr. 61'728.--) oder bei einem Ehepaar (Fr. 19'290.-- x 5.3 = Fr. 102'237.--) sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführende 1 in den 24 Monaten (2016 und 2018) lediglich rund 8 Monate verheiratet war, hier auch angezeigt.
Die Beschwerdegegnerin hat der Berechnung in Bezug auf die Jahre 2016 und 2018 zudem den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das Jahr 2014 von Fr. 19'210.-- (vgl. Anhang 1.1 WEL, Stand 1. Januar 2013) anstatt den für die Jahre 2015 bis 2018 geltenden Betrag von Fr. 19'290.-- (vgl. Anhang 1.1 WEL, Stand 1. Januar 2015 [WEL-Versionen 9-12]) zugrunde gelegt, womit der Pauschalbetrag von Fr. 101'813.-- resultierte (Urk. 11/9/15 S. 1). Dieses Versehen ist ebenfalls zu korrigieren.
Insgesamt ist daher von den folgenden Werten hinsichtlich des zulässigen Pauschalbetrages für den Lebensunterhalt auszugehen: für 2016 von Fr. 68'479.50 ([Fr. 19'290.-- x 5.3 : 12 x 2] + [Fr. 19'290.-- x 3.2 : 12 x 10]), für 2017 von Fr. 61'728.-- (Fr. 19'290.-- x 3.2) und für 2018 von Fr. 81'982.50 ([Fr. 19'290.-- x 3.2 : 12 x 6] + [Fr. 19'290.-- x 5.3 : 12 x 6]).
4.2.3 Diese faktorisierten Pauschalbeträge sind den tatsächlichen Einnahmen gegenüberzustellen. Eine allfällige Differenz der beiden Beträge ergibt das jeweilige jährliche Defizit aufgrund ungenügenden Einkommens (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.4).
Die Beschwerdegegnerin hat die Einkommensdefizite unter Berücksichtigung des Totals der Einkünfte gemäss den Steuererklärungen ermittelt (Fr. 85'246.-- [2016, Urk. 11/9/95 S. 2], Fr. 70'425.-- [2017, Urk. 11/9/81 S. 2], Fr. 50'325.-- [2018, Urk. 11/9/67 S. 2]; Urk. 11/9/15 S. 1). Das steuerbare Einkommen ist jedoch nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.3). Zum im Rahmen der Ermittlung des unbelegten Vermögensrückgangs beachtlichen Einkommen zählen nach Rz. 3532.14 WEL nebst dem Netto-Erwerbseinkommen auch alle wiederkehrenden Leistungen (einschliesslich der Einnahmen nach Art. 11 Abs. 3 ELG). Davon ausgenommen ist der Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft. In den Steuererklärungen 2016 und 2017 war je ein solcher Eigenmietwert zur (damals noch) selbstbewohnten Eigentumswohnung des Beschwerdeführenden 1 (Urk. 11/9/98) mit einem Betrag von je Fr. 17'120.-- bei den Einkünften aufgeführt worden (Urk. 11/9/81 S. 2, Urk. 11/9/95 S. 2). Dieser Betrag ist aus der Berechnung zu nehmen. Zu berücksichtigen sind somit die Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen (Krankentaggelder) und die Zinserträge der Guthaben, mithin im Jahr 2016 von Fr. 68'126.-- (Fr. 68'096.-- + Fr. 30.--; Urk. 11/9/95 S. 2), im Jahr 2017 von Fr. 53'305.-- (Fr. 21'439.-- + Fr. 31'860.-- + Fr. 6.--; Urk. 11/9/81 S. 2) und im Jahr 2018 von Fr. 50'325.-- (Fr. 50'324.-- + Fr. 1.--; Urk. 11/9/67 S. 2).
4.2.4 Gemessen an den Pauschalbeträgen für den Lebensunterhalt (E. 4.2.2 hiervor) belaufen sich die Einkommensdefizite somit auf Fr. 353.50 im Jahr 2016 (Fr. 68'479.50 - Fr. 68'126.--), auf Fr. 8'423.-- im Jahr 2017 (Fr. 61’728.-- - Fr. 53'305.--) und auf Fr. 31'657.50 im Jahr 2018 (Fr. 81'982.50 - Fr. 50'325.--). Um diese Beträge verringert sich ein allfälliger unbelegter Vermögensverbrauch. Diese Beträge sind daher bei der Ermittlung eines unbelegten Vermögensverbrauchs in den einzelnen Jahren vom Vermögensrückgang in Abzug zu bringen (vgl. dazu E. 6 unten).
4.3
4.3.1 Die jeweilige Höhe des Vermögensrückgangs der Jahre 2016 bis 2018 hat die Beschwerdegegnerin durch Vergleich der deklarierten steuerbaren Vermögen festgestellt und damit für das Jahr 2016 einen Vermögensrückgang von Fr. 52'870.-- respektive (zuzüglich der zwei Kapitalauszahlungen im Jahr 2016; Urk. 11/9/93) von Fr. 97'470.-- (Fr. 52'870.-- + Fr. 44'600.--), für das Jahr 2017 einen solchen von Fr. 66'294.-- und für das Jahr 2018 von Fr. 148'567.-- (Urk. 11/9/15 S. 1) ermittelt.
Zutreffend und unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/9/15 S. 1) die im Jahr 2016 erfolgten Kapitalauszahlungen an den Beschwerdeführenden 1 von insgesamt Fr. 44'600.-- («Freizügigkeitskonto» Fr. 31'835.-- und «2. Säule» Fr. 12'832.-- mit Anspruchsdatum je vom 28. Februar 2016»; Urk. 11/9/93) je auf der Einnahmenseite im Jahr 2016 berücksichtigt hat.
Dagegen ist auf der Ausgabenseite zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den ermittelten Vermögensrückgang nicht um die belegten und rechtsgenügend begründeten Vermögensminderungen respektive Auslagen bereinigt hat. Dies ist im Folgenden vorzunehmen.
4.3.2 So ist in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 zu beachten, dass das steuerbare Vermögen teilweise aufgrund des Wertverlustes der Stammanteile der E.___ GmbH reduziert wurde, was einem begründeten Vermögensrückgang entspricht. Und zwar belief sich der Wert der Stammanteile per Ende 2015 auf Fr. 128'200.-- (Urk. 11/9/106); per Ende 2016 war dieser noch mit
Fr. 20'000.-- (Urk. 11/9/100.1) und per Ende 2017 mit Fr. 1.-- (Urk. 11/9/92) aufgeführt. Der Wert der Stammanteile reduzierte sich im Jahr 2016 - ausgehend von den Deklarationen in den Steuererklärungen - somit um Fr. 108'200.-- und im Jahr 2017 um Fr. 20'000.--. Diese Wertreduktionen sind mit Blick auf die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der E.___ GmbH per Ende 2016 und per Ende 2017 begründet, wonach per Ende 2016 unter anderem infolge höherer Personalkosten (Urk. 11/9/44 S. 5) ein Verlust von Fr. 66'078.42 (Urk. 11/9/44 S. 2 und S. 9) resultierte und per Ende 2017 - nach Einstellung des Konkursverfahrens im November 2017 mangels Aktiven (Urk. 11/9/123) - ein Bilanzverlust bestand und sich die Gesellschaft in Auflösung befand.
Bei der Bemessung des Vermögensrückganges ist der Wertverlust der Stamm-anteile in den Jahren 2016 und 2017 daher als belegte Auslage respektive rechtsgenügend begründete Vermögensminderung zu behandeln und aus der Rechnung zu nehmen (vgl. E. 6 unten).
4.3.3 Des Weiteren weisen die Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 7) zutreffend darauf hin, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene Vermögensrückgang im Jahr 2017 von Fr. 214'861.-- per Ende 2016 (Urk. 11/9/95 S. 4) auf Fr. 148'567.-- per Ende 2017 (Urk. 11/9/81 S. 4), mithin um Fr. 66'294.-- (Urk. 2 S. 4, Urk. 11/9/15 S. 1), teilweise auch auf dem Umstand basiert, dass im Jahr 2017 neu Fr. 41'000.-- Steuerschulden deklariert wurden (Urk. 11/9/91). Auf welche Jahre sich diese Steuerschulden bezogen und weshalb diese erst im Jahr 2017 in der Steuererklärung aufgeführt wurden, geht aus den Steuererklärungen nicht hervor. Indes kann der Sicherstellungsverfügung des Steueramtes der Stadt Winterthur vom 14. Februar 2018 entnommen werden, dass Verlustscheine für offene Staats- und Gemeindesteuern aus den Steuerjahren 2008 bis 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 19'933.15 und definitiv veranlagte Steuerschulden für die Steuerjahre 2014 und 2015 von insgesamt Fr. 9’846.50 sowie mutmasslich festgesetzte offene Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 9'174.35 für das Jahr 2016 und Fr. 10'940.90 für das Jahr 2017 bestanden (Urk. 11/5/12). Insgesamt ergibt dies definitive Steuerschulden von Fr. 29'779.65 für die Steuerjahre 2008 bis 2015 und provisorisch eingeschätzte mutmassliche Steuerschulden von Fr. 20'115.25 für die Steuerjahre 2016 und 2017, total Fr. 49'894.90.--. Die erst in der Steuererklärung 2017 eingesetzten Steuerschulden von Fr. 41'000.-- sind mit den offenen Steuerbeträgen der letzten Jahre vereinbar, wenn auch die Einschätzung der Steuerbehörde etwas höher ausfiel. Da die Reduktion des Reinvermögens per Ende 2017 im Umfang von Fr. 41'000.-- somit auf die erstmalige Aufnahme dieses Betrages in der Steuererklärung bei den Schulden zurückzuführen ist, ist sie - ausgehend von den in der Steuererklärung angegebenen Vermögenswerten - nicht als unbelegter Vermögensrückgang, sondern als rechtsgenügend begründete Vermögensminderung im Jahr 2017 zu berücksichtigen(vgl. zu den Steuerschulden auch E. 5.2; zur Schlussrechnung E. 6 unten).
4.4
4.4.1 In Bezug auf das Jahr 2018 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensrückgang von Fr. 148'567.-- aus (Urk. 11/9/15 S. 1). Wie die Beschwerde-führenden dazu zutreffend einwenden (Urk. 1 S. 8), hing die Abnahme des Gesamtvermögens per Ende 2017 von Fr. 148'567.-- (Urk. 11/9/81 S. 4) auf Fr. 0.-- per Ende 2018 (Urk. 11/9/67 S. 4) insbesondere mit dem Verkauf der Eigentumswohnung (Stockwerkeigentum) in J.___ zusammen. Weil das Eigentum der Immobilie trotz des Abschlusses des Kauvertrages im Dezember 2017 erst Ende Januar 2018 mit Abgabe der Grundbuchanmeldung beim zuständigen Grundbuchamt an die Käufer überging (Urk. 11/9/29-30; Art. 656 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 958 und Art. 972 ZGB), war die Immobilie im Jahr 2017 noch vom Beschwerdeführenden 1 zu versteuern. In der Steuererklärung 2017 waren diesbezüglich der Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 542’000.-- (Urk. 11/9/90), das Guthaben von Fr. 7'000.-- auf dem Liegenschaftskonto der Stockwerkeigentumsgemeinschaft (STWEG; Urk. 11/9/92) und die Schuld (Hypothek) von Fr. 360'000.-- (Urk. 11/9/91) angegeben worden. Diese Positionen wurden in der Steuererklärung 2018 zufolge des Verkaufs der Liegenschaft nicht mehr aufgeführt (Urk. 11/9/67 S. 4, Urk. 11/9/77, Urk. 11/9/79). Zusätzlich entfielen die in der Steuererklärung 2017 noch enthaltenen Steuerschulden von Fr. 41'000.-- (Urk. 11/9/91; dazu E. 5.2 hernach).
4.4.2 Der Wegfall der Vermögenswerte der Immobilie ist in Bezug auf das diesbezügliche Nettovermögen selbst, wie es in der Steuererklärung 2017 per Ende 2017 noch aufgeführt worden war (Fr. 542'000.-- - Fr. 360'000.-- = Fr. 182'000.--), als durch den Immobilienverkauf Ende 2017/Anfang 2018 begründet und als belegt anzusehen. Die dadurch bedingte Vermögensauflösung darf daher als solches bei der Bemessung des Vermögensrückganges im Jahr 2018 nicht als unbelegter Vermögensverbrauch berücksichtigt werden.
Anders verhält es sich jedoch mit dem aus dem Liegenschaftsverkauf erzielten Erlös von Fr. 760'000.-- (Kaufpreis, Urk. 11/9/30). Dieser ist bei der Bemessung der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges als Vermögenszugang im betreffenden Jahr zu berücksichtigen, jedoch nur im allfälligen Restbetrag nach Abzug aller belegter Auslagen.
4.4.3 Zu klären ist im Folgenden (E. 5) daher, ob und inwiefern der in der Steuererklärung 2018 deklarierte totale Verbrauch des Vermögens trotz des Erlöses aus Liegenschaftsverkauf von Fr. 760'000.-- als belegte respektive rechtsgenügend begründete Vermögensminderung zu gelten hat.
5.
5.1
5.1.1 Belegt und von der Beschwerdegegnerin insofern anerkannt (Urk. 2 S. 4) sind die Zahlungen vom Privatkonto bei der F.___ (Nr. …), lautend auf den Beschwerdeführenden 1 und (weiterhin) auf seine verstorbene Ehefrau, G.___, an die B.___ SA von Fr. 60'000.-- am 21. Dezember 2017 (Urk. 11/5/6) und Fr. 4'000.-- am 6. Februar 2018 (Urk. 11/5/7). Die Parteien sprechen diesbezüglich von einem Darlehen im Sinne einer Investition (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2 S. 4 f.). Auch in der Aufstellung des ehemaligen Treuhänders des Beschwerdeführenden 1 zuhanden des kantonalen Steueramtes (Schreiben vom 13. Januar 2021) wurden die Zahlungen des Beschwerdeführenden 1 an die B.___ SA als «Darlehen» bezeichnet (Urk. 11/5/2).
Strittig und zu klären ist, ob diese Zahlungen an die B.___ SA im Hinblick auf das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition damit eingegangen wurde, Verzichtshandlungen darstellen, da unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung der überwiesenen Beträge zu rechnen war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 und 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.2, je mit Hinweisen), und die Fr. 64'000.-- daher als Verzichtsvermögen zu berück-sichtigen sind.
5.1.2 Die Anlage eines Vermögens ist trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht (SVR 2007 EL Nr. 6 S. 12, P 55/05 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E. 2b). Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahrscheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 9C_28/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hinweis).
Die materielle Beweislast dafür, dass - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - keine Verzichtshandlung vorliegt, trägt im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (respektive ab dem 1. Januar 2021 von Art. 11a ELG) der Leistungsansprecher (vgl. zum Vermögensverzicht Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3; zum Einkommensverzicht Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.1). Ist der Beweis, dass unter den konkreten Umständen überwiegend wahrscheinlich mit einem Forderungsausfall nicht zu rechnen war, weder geleistet noch zu erbringen, wirkt sich dies zu Lasten des Leistungsansprechers aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 5).
5.1.3 Bei der Empfängerin der Zahlungen von Fr. 64'000.--, der B.___ SA, handelte es sich um eine Aktiengesellschaft, die im Jahr 1996 gegründet worden war und ab 2005 unter der Firma «B.___ SA» bestand. Im Jahr 2011 erhöhte sie ihr Aktienkapital von einer auf drei Millionen Franken. Das Unternehmen für Gas- und Stromanlagen und -leitungen sowie die Vermarktung von Strom und Gas hatte seinen Sitz in L.___. Gemäss den Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Lugano vom 7. Mai 2020 per 8. Mai 2020, mithin rund zweieinhalb Jahre nach den Zahlungen des Beschwerdeführenden 1, der Konkurs über die B.___ SA eröffnet und die Gesellschaft unter der Firma «B.___ SA in liquidazione» weitergeführt. Im Mai 2021 folgte die Konkurspublikation mit der Bekanntgabe, dass der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werde, und mit der einmonatigen Frist des Schuldenrufes bis am 7. Juni 2021 (vgl. Art. 231 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Mit Frist bis am 17. und 27. Juni 2022 wurden im Konkursverfahren der B.___ SA in liquidazione ausserdem das Inventar und der Kollokationsplan aufgelegt (vgl. Art. 247 ff. SchKG; SHAB-Publikationen im elektronischen Amtsblatt einsehbar unter www.shab.ch, vgl. auch Urk. 11/5/14).
Die direkte Rückforderung der Zahlungen von Fr. 64'000.-- gegenüber der B.___ SA war somit aufgrund der Liquidation der Aktiengesellschaft per 8. Mai 2020 nicht mehr möglich. Jedoch wäre es dem Beschwerdeführenden 1 grundsätzlich möglich gewesen, seine Forderung als Gläubiger im Konkursverfahren einzureichen. Dass er solches unternommen hat, wurde nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. Es ist daher mit den Parteien davon auszugehen, dass der Totalverlust der am 21. Dezember 2017 (Urk. 11/5/6) und am 6. Februar 2018 (Urk. 11/5/7) überwiesenen Geldsumme von insgesamt Fr. 64'000.-- eingetreten ist.
5.1.4 Die Beschwerdegegnerin weist im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 5) zutreffend auf die Beweislast der Beschwerdeführenden hin (Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 5 mit Hinweisen). Namentlich tragen sie die Beweislast dafür, dass im Zeitpunkt der Zahlungen im Dezember 2017 und im Februar 2018 (Urk. 11/5/6-7) unter den konkreten Umständen überwiegend wahrscheinlich nicht mit einem Ausfall der Forderung von insgesamt Fr. 64'000.-- gegenüber der B.___ SA zu rechnen war. Dieser Beweis wurde nicht erbracht. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Zahlungsfähigkeit der B.___ SA im Dezember 2017 und Februar 2018, nur rund zweieinhalb Jahre vor dem Konkurs, noch unbeeinträchtigt war. Die Zahlungen von Fr. 60'000.-- und Fr. 4'000.-- (Urk. 11/5/6-7) wurden denn auch in keiner der Steuererklärungen 2017 bis 2019 (Urk. 11/9/59, Urk. 11/9/65, Urk. 11/9/67, Urk. 11/9/79, Urk. 11/9/81, Urk. 11/9/92) als Darlehen respektive als Vermögenswert deklariert. Es fehlt mithin auch am Beleg dafür, dass der Beschwerdeführende 1 von Anfang an fest mit der Rückerstattung der Darlehen rechnete und den Forderungen der B.___ SA den vollen wirtschaftlichen Wert in Höhe der überwiesenen Beträge zumass.
Belegt ist allein, dass der Beschwerdeführende 1 am 21. Dezember 2017 Fr. 60'000.-- (Urk. 11/5/6) und am 6. Februar 2018 Fr. 4'000.-- (Urk. 11/5/7) an die B.___ SA überwiesen hat. Ein schriftlicher Darlehensvertrag oder ein anderes Schriftstück, welches über die vertraglichen Bedingungen der Zahlungen und der Rückzahlung Auskunft gibt, liegen nicht bei den Akten. Auch geht aus den Akten und den Behauptungen der Beschwerdeführenden nichts zu den Konditionen bezüglich Rückzahlung, Sicherheiten und Zins hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass weder ein Zinssatz noch ein fester Rückzahlungszeitpunkt oder andere Rückzahlungsmodalitäten und auch keine Sicherheiten für das Darlehen vereinbart wurden und diesbezüglich die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gekommen wären (vgl. Art. 312 ff. des Obligationenrechts, OR). Insbesondere wäre somit die Darlehenssumme innerhalb von sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen gewesen (Art. 318 OR).
5.1.5 Indem der Beschwerdeführende 1 von einem schriftlichen Vertrag und von Sicherheiten abgesehen hatte, obschon ein solcher nicht nur im Geschäftsverkehr insbesondere auch im Hinblick auf die konkrete Höhe der Zahlungen üblich ist, war bereits im Zeitpunkt der Zahlungen im Dezember 2017 und Februar 2018 der Zugriff auf die einmal überwiesenen Beträge beziehungsweise deren Rückforderung erschwert. Aufgrund dessen bestand ein erhöhtes Risiko, den behaupteten Anspruch auf Rückzahlung gegenüber der B.___ SA, etwa im Fall eines Rechtsstreites, beweisrechtlich nicht durchsetzen zu können, dies unabhängig von der damaligen Bonität der Schuldnerin. Auch die Eingabe, Anerkennung durch die Konkursverwaltung (vgl. Art. 247 ff. SchKG) und Durchsetzung der Forderungen in einem allfälligen Konkursverfahren der B.___ SA war - wie es später eintraf - dadurch wesentlich erschwert. Das Fehlen einer schriftlichen Schuldanerkennung der B.___ SA und von Sicherheiten, namentlich durch Vermögenswerte und/oder eine Garantie eines Dritten, reduzierten zudem den Wert und die Verwertbarkeit der Forderungen insofern, als dadurch auch die Möglichkeit zur entgeltlichen Abtretung der Darlehensforderung an einen Dritten (vgl. Zession, Art. 164 ff. OR), beispielsweise zwecks Inkasso, praktisch verunmöglicht wurde.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführende 1 ausweislich der vorliegenden Unterlagen und Vorbringen nicht nur auf Sicherheiten verzichtet, sondern vorab auch keine Bonitätsprüfung der B.___ SA vorgenommen hat. Dass er vorgängig zu seinen Geldüberweisungen etwa Einsicht in die damals aktuellen Geschäftsbücher der Gesellschaft genommen oder andere Erkundigungen eingeholt habe, wurde denn auch nicht behauptet. Es war und ist dem Beschwerdeführenden 1 offenkundig auch nicht bekannt, wofür die B.___ SA die Summe von Fr. 64'000.-- benötigt hat, wenn er respektive die Beschwerdeführenden ausführen lassen, die Investition sei aus welchen Gründen auch immer erfolgt (Urk. 1 S. 6). Auch das allgemeine Vorbringen der Beschwerdeführenden, es würde wohl niemand einen solch hohen Betrag im Wissen eines sicheren Verlustes in ein Unternehmen investieren (Urk. 1 S. 5), lässt nicht auf konkrete Erkundigungen über die Bonität und Zahlungsmoral der B.___ SA per Ende 2017 und Anfang 2018 schliessen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 keinerlei Bemühungen an den Tag gelegt hat, vorab die Risikoträchtigkeit seiner Zahlungen zu überprüfen und das Ausfallsrisiko zu verringern. Ferner sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine langjährige Geschäftsbeziehung, die ein gewisses Vertrauen gerechtfertigt hätte, bestand. Da dem investierenden Darleiher somit weder Informationen über den Geschäftsgang und die Zahlungsfähigkeit sowie -moral der B.___ SA Ende 2017 und Anfang 2018, noch über den Verwendungszweck der Geldsumme vorlagen, bestand zum vornherein ein erhebliches finanzielles Risiko. Dies wiegt vor dem Hintergrund, dass seine Zahlungen weder durch schriftliche Schuldanerkennung noch durch Sicherheiten abgesichert und die behaupteten Rückforderungen nicht vereinbart und nur erschwert, wenn überhaupt, durchsetzbar waren, umso schwerer. Dadurch befand er sich in einer analogen Situation zu
EL-Ansprechenden, welche ihr Geld in einem Vabanquespiel gleichenden Hochrisikogeschäften investieren. Er musste dabei von Anfang an damit rechnen, dass ihm das überwiesene Geld nicht zurückbezahlt werden würde, mithin nahm er dessen Uneinbringlichkeit fahrlässig in Kauf. Das in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5) angesprochene Element des Nichtwissens respektive der «besten Absicht» bei fehlendem «Wissen eines sicheren Verlustes» kommt in diesem Zusammenhang nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
5.1.6 Der Einwand der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführende 1 sei im Zeitpunkt der Investition aus gesundheitlichen Gründen nicht zur angemessenen Abschätzung des Ausfallsrisikos respektive des Vorliegens einer schlechten Investition in der Lage gewesen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. D.___ vom 7. September 2022 ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführende 1 bei diesem von Oktober 2016 bis Mai 2019 in Behandlung gewesen sei, da er in diesem Zeitraum nach dem plötzlichen Tod seiner Ehefrau im Sommer 2016 physisch und psychisch in einer sehr schlechten Verfassung gewesen sei und den Bezug zu Finanzen, der Realität, der Zukunftsplanung etc. in weitreichendem Masse verloren habe (Urk. 3/7). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Tod der 1. Ehefrau im Zeitpunkt der ersten Zahlung im Dezember 2017 bereits rund eineinhalb Jahre vergangen war und der Beschwerdeführende 1 immerhin in der Lage war, im Dezember 2017 seine Eigentumswohnung gewinnbringend zu verkaufen (Urk. 11/9/30). Ausserdem hat er sich nur rund ein halbes Jahr nach dem Wohnungsverkauf und den Investitionen, nämlich im Juli 2018, erneut vermählt (Urk. 11/9/5 S. 1). Eine gesundheitsbedingte erhebliche Einschränkung der Urteilsfähigkeit ab Dezember 2017 ist daher nicht glaubhaft.
Aber selbst wenn seine Fähigkeit, die Bonität der B.___ SA vor seinen Zahlungen angemessen einzuschätzen, gesundheitsbedingt im Dezember 2017 eingeschränkt gewesen war, was wie gesagt, nicht anzunehmen ist, hätte ihn dies nicht davon entbunden, die Überprüfung - gerade wegen seines Gesundheitszustandes - zumindest an einen kundigen Dritten zu übertragen; anderenfalls hätte er von diesen Investitionen ganz absehen oder hiermit zumindest bis zu seiner Genesung zuwarten können und sollen. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführende 1 jedenfalls mit der unterlassenen Eingabe der Forderung im Konkursverfahren der B.___ SA endgültig auf diesen Vermögenswert respektive auf den allfälligen restlichen Wert der Forderung verzichtet.
5.1.7 Es ist somit mit der Beschwerdegegnerin bei den Zahlungen vom Privatkonto bei der F.___ (Nr. …) an die B.___ SA von Fr. 60'000.-- am 21. Dezember 2017 (Urk. 11/5/6) und von Fr. 4'000.-- am 6. Februar 2018 (Urk. 11/5/7) von Verzichtshandlungen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG auszugehen. Dieses Verzichtsvermögen stammt nachweislich aus dem Erlös des Immobilienverkaufs (Urk. 11/5/6.2, Urk. 11/9/30 S. 6). Der Betrag von Fr. 64'000.-- hat daher im Rahmen der Bemessung der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges nicht als belegte Auslage zu gelten und ist vom (einnahmeseitig anzurechnenden) Erlös des Immobilienverkaufs somit nicht in Abzug zu bringen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die Steuerschulden der Steuerjahre 2008 bis 2017 gemäss der Sicherstellungsverfügung vom 14. Februar 2018 von insgesamt Fr. 54'894.90 (inklusive Fr. 5'000.-- Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten; Urk. 11/5/12) als abzugsfähige und nachgewiesene Schulden bezeichnet («Arreststeuern CHF 54'800.00», Urk. 2 S. 4). Zusätzlich hat sie Steuerschulden von Fr. 41'000.-- (Urk. 11/9/91) als abzugsfähige und nachgewiesene Schulden aufgeführt (Urk. 2 S. 4).
Es ist hierzu klarzustellen, dass diese einmalig in der Steuererklärung 2017 deklarierten Steuerschulden von Fr. 41'000.-- entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 4 f.) nicht zusätzlich als abzugsfähige Auslage im Jahr 2018 zu berücksichtigen sind. Sondern es ist davon auszugehen, dass sie einen Teil des Gesamtbetrages der Steuerschulden von 2008 bis 2017 von Fr. 54'894.90 ausmachen und gleichsam in diesem Betrag aufgehen (vgl. E. 4.3.3 hiervor). In der Aufstellung des ehemaligen Treuhänders des Beschwerdeführenden 1 im Schreiben vom 13. Januar 2021 zuhanden des kantonalen Steueramtes zur Erörterung der Vermögensveränderungen von Ende 2017 bis Ende 2018 wurden denn auch allein die Steuerschulden von (gerundet) Fr. 54'800.-- vom Verkaufserlös in Abzug gebracht. Die bereits im Jahr 2017 deklarierten Steuerschulden von Fr. 41'000.-- wurden in dieser Aufstellung dagegen addiert (Urk. 11/5/2), was bestätigt, dass es sich dabei nicht um zusätzliche Steuerschulden handelt. Insbesondere aber gibt es keine Belege dafür, dass für die Steuerjahre 2008 bis 2017 mehr als Fr. 54'894.90 Steuerschulden bestanden. Da in der Steuererklärung 2018 per 31. Dezember 2018 keine Steuerschulden mehr aufgeführt wurden (Urk. 11/9/77), ist davon auszugehen, dass sämtliche Steuerschulden der Vorjahre von insgesamt Fr. 54'894.90 (inklusive Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten; Urk. 11/5/12) im Jahr 2018 beglichen wurden.
5.2.2 Ausgehend von den per Ende 2017 deklarierten Steuerdaten (korrigiert um die übrigen belegten Ausgaben und Einnahmen) ist damit in Bezug auf die Steuerschulden allein die Differenz von Fr. 13'894.90 (Fr. 54'894.90. - Fr. 41'000.--) als abzugsfähige Auslage im Jahr 2018 zu berücksichtigen.
5.3
5.3.1 Ausgewiesen ist sodann, dass vom Erlös aus dem Immobilienverkauf am 7. und 8. Februar 2018 die Beträge «99'888.16» und «88'751.42» auf das Konto des Beschwerdeführenden 1 bei der C.___ einbezahlt wurden. Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein in Schweizer Franken geführtes Konto handelt. Ein entsprechender Vermerk (CHF) findet sich neben der auf dem Kontoauszug aufgeführten Kontonummer (Urk. 11/5/5 S. 1). Am 12. Februar 2018 überwies der Beschwerdeführende 1 von diesem Konto zum einen Fr. 100'000.-- und zum anderen Fr. 88'300.- an seinen Sohn I.___ (Urk. 11/5/5 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom gerundeten Betrag von Fr. 188'000.-- aus, den sie als Verzichtsvermögen aus Liegenschaftsverkauf berücksichtigte (Urk. 2 S. 4). Eindeutig belegt sind indessen Fr. 188'300.--, wovon auch auszugehen ist.
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid, dass es sich bei diesen Zahlungen an den Sohn um ein Schuldenrückzahlung respektive um die Rückzahlung eines Darlehens handle (Urk. 2 S. 4), wie dies in der Aufstellung des ehemaligen Treuhänders des Beschwerdeführenden 1 zuhanden des kantonalen Steueramtes (Schreiben vom 13. Januar 2021) vermerkt worden war (Urk. 11/5/2). Die Beschwerdeführenden erklären die Zahlungen an den Sohn dagegen mit der Vergütung für Auftragsarbeiten durch diesen im ursprünglichen Betrieb und mit der Abgeltung des Erbanteils beider Söhne (Urk. 1 S. 6).
Dafür, dass es sich bei den an I.___ überwiesenen Geldbeträgen teilweise um Vergütungen für Auftragsarbeiten handelte, bestehen keine Belege. Es mangelt diesbezüglich zudem schon an einer hinreichenden Substantiierung, da weder der betreffende Betrieb, die erledigten Arbeiten und der Zeitraum der Auftragserledigung noch der daraus entstandene und geschuldete Vergütungsbetrag genannt wurde. Vor allem aber handelte es sich beim letzten Betrieb, an dem der Beschwerdeführende 1 als Gesellschafter ab 2015 und davor seine damalige Ehefrau ab 2010 beteiligt waren, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; Urk. 11/9/123). Schuldner einer solchen allfälligen Forderung des Sohnes für Auftragsarbeiten der E.___ GmbH wäre somit jedenfalls nicht der Beschwerdeführende 1, sondern Schuldnerin wäre diesfalls die im Jahr 2017 aufgelöste E.___ GmbH gewesen (vgl. Art. 794 OR).
Ebenfalls nicht belegt ist und nunmehr auch nicht mehr behauptet wird, dass es sich bei den Zahlungen von Fr. 188'300.-- um eine Rückzahlung eines Darlehens des Beschwerdeführenden 1 an seinen Sohn gehandelt hat. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) zu Recht festgestellt, dass eine Schuld einwandfrei belegt sein muss, damit sie berücksichtigt werden kann (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweis), was hier nicht der Fall ist, zumal weder ein Darlehensvertrag oder ähnliches vorliegt, noch ein solches Darlehen in den Steuererklärungen als Schuld aufgeführt wurde.
Hinzu kommt, dass die Überweisungen des Beschwerdeführenden 1 vom 12. Februar 2016 mit den albanischen Worten «DHURATE PER DJALIN» versehen wurden, was auf Deutsch «Geschenke für Jungen» bedeutet. Auch dies deutet nicht auf die Rückzahlung eines Darlehens oder die Vergütung von Auftragsarbeiten hin.
5.3.3 Zutreffend ist dagegen der Einwand der Beschwerdeführenden, dass zufolge des Todes der ersten Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 Ende Februar 2016 (Urk. 11/9/36) die ehegüter- und erbrechtliche Teilung des ehelichen Vermögens und des Nachlassvermögens nicht unberücksichtigt bleiben darf, was die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen (Urk. 11/9/15) vernachlässigt hat. Soweit den Zahlungen des Beschwerdeführenden 1 am 12. Februar 2018 von insgesamt Fr. 188’300.-- (Urk. 11/5/5 S. 1) erbrechtliche Ansprüche seiner Söhne aus dem Nachlass ihrer Mutter entgegenstanden, ist nicht von Verzichtshandlungen auszugehen, sondern von einer rechtsgenügend begründeten Vermögensminderung.
Zu ermitteln ist im Folgenden daher der Umfang dieser erbrechtlichen Ansprüche (E. 5.4-5.7).
5.4
5.4.1 Nach der Rechtsprechung gilt hierzu das Folgende: Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen - zumindest rechnerisch - vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen (BGE 139 V 505 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2016 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.1). Soweit das Vermögen der Verstorbenen erbrechtlich an Dritte geht, handelt es sich nicht mehr um Vermögen des überlebenden Ehegatten. Es darf daher auch nicht bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung berücksichtigt werden, würde doch so Vermögen berücksichtigt, das nicht dem Empfänger der Ergänzungsleistung gehört. Dies gilt jedenfalls, wenn das Vermögen an gesetzliche Erben geht: Diese haben einen unmittelbar gesetzlichen Anspruch auf ihren Erbteil. Die Auszahlung dieses Anspruchs kann daher nicht als Vermögensverzicht betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.4).
5.4.2 Die Eheleute X.___ und G.___ hatten im Jahr 1980 geheiratet (Urk. 11/9/36). Soweit aktenkundig und den Parteivorbringen zu entnehmen, hatten sie keinen Ehevertrag abgeschlossen. Mangels einer ehegüterrechtlichen Vereinbarung wurde der anfängliche, damals geltende ordentliche Güterstand der Güterverbindung (aArt. 178 ZGB in Verbindung mit aArt. 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) mit Inkrafttreten des neuen Ehegüterrechts vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122) am 1. Januar 1988 von Gesetzes wegen nach Massgabe von Art. 9a ff. Schlusstitel (SchlT)/ZGB in den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 und 196 ff. ZGB) überführt. Nach Art. 9a sowie Art. 15 SchlT/ZGB richten sich die güterrechtliche Auseinandersetzung und die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes (hier: Februar 2016) geltenden Recht (Urteil des Bundesgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 5.2.2).
5.4.3 Bei vorliegender Ausgangslage ist die hälftige güterrechtliche Teilung des Vorschlages (Errungenschaft abzüglich Schulden, Art. 210 ZGB) gemäss dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ZGB) vorzunehmen. Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht dabei die Hälfte des Vorschlages des andern zu. Die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 ZGB). Der Anteil der Ehefrau (Erblasserin) bildet den Nachlass.
Mangels Verfügung von Todes wegen erbten die Erben der G.___, mithin deren überlebender Ehegatte, der Beschwerdeführende 1, und die beiden gemeinsamen Söhne (Urk. 3/3), nach den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 457 Abs. 2 ZGB und Art. 462 Ziff. 1 ZGB. Somit stand dem Beschwerdeführenden 1 die Hälfte der Erbschaft zu und die andere Hälfte erbten die Söhne zu gleichen Teilen. Aufgrund von Art. 560 Abs. 1 ZGB erwarben sie die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode der Erblasserin kraft Gesetzes.
5.4.4 Das massgebliche Vermögen, welches der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 204 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 207 Abs. 1 und Art. 211 ZGB) und der Nachlassteilung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Stand des Vermögens zurzeit des Todes der Erblasserin am 28. Februar 2016 (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Vermögensgegenstände sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Für den Nachlass gilt, dass allfällige Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Tod und Teilung bei der Teilung des Nachlasses sämtlichen Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten anzurechnen sind (Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 7. Auflage 2023, Art. 474 Rz. 2 und Rz. 14 f.).
Art. 617 ZGB sieht für Grundstücke explizit vor, dass diese den Erben zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung anzurechnen sind. Es gilt das sogenannte Teilungstagsprinzip. Es ist das auch der Moment, in dem der Erbschaftsgegenstand aus der bisherigen gesamthänderischen Beteiligung aller Erben (Art. 602 ZGB) in eine jeweilige Individualberechtigung der einzelnen Erben überführt wird (Wolf/Eggel in: Berner Kommentar, Die Teilung der Erbschaft, Art. 602-619 ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2014, Art. 617 Rz. 10). Der Verkehrswert ist der Marktwert eines Gegenstandes, mithin derjenige Wert, der bei einer unter normalen Umständen stattfindenden Veräusserung an einen unabhängigen Dritten – der nicht beliebig lang gesucht werden muss – als Kaufpreis erzielt würde (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 617 Rz. 15).
5.4.5Das Nettovermögen der Ehegatten X.___ und G.___ belief sich gemäss der unterjährigen Steuererklärung 2016 der Erben der G.___ auf den Zeitpunkt ihres Todes am 28. Februar 2016 auf insgesamt Fr. 259'498.-- (Urk. 11/9/33 S. 4). Es bestand aus Wertschriften und Guthaben von total Fr. 169’497.-- (Urk. 11/9/34), der Eigentumswohnung in J.___ mit einem Verkehrswert (§ 39 des Steuergesetzes; StG) von Fr. 542'000.-- und aus Schulden von total Fr. 452’000.-- (Urk. 11/9/33 S. 4). Die beweglichen Aktiven bestanden gemäss dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aus den folgenden Vermögenswerten: STWEG Liegenschaftskonto Fr. 6’500.--, F.___ Genossenschaftsanteil Fr. 400.--, F.___ Konto Nr. … Fr. 279.--, F.___ Konto Nr. … Fr. 34'117.--, 20'000 Stammanteile E.___ GmbH Fr. 128'200.--, 20'000 Stammanteile M.___ GmbH (in Liquidation, gelöscht 30. Mai 2011) Fr. 1.-- (Urk. 11/9/34). Ein Schuldenverzeichnis zu dieser unterjährigen Steuererklärung 2016 liegt nicht bei den Akten, jedoch beliefen sich die Schulden der Eheleute gemäss dem Schuldenverzeichnis 2015 per Ende 2015 ebenfalls auf rund Fr. 452’000.--, und zwar auf dem F.___ Konto Nr. … Fr. 372'000.-- (Hypothek) und bei der E.___ GmbH Fr. 80’447.-- (Urk. 11/9/105). Es ist daher davon auszugehen ist, dass sich die per 28. Februar 2016 deklarierten Schulden von total Fr. 452’000.-- (Urk. 11/9/33 S. 4) weiterhin auf die Hypothek für die eheliche Wohnung und die Schuld bei der E.___ GmbH (rund Fr. 80'000.--) bezogen. Weitere allfällige Vermögenswerte und/oder Schulden der Eheleute sind nicht bekannt und wurden nicht geltend gemacht.
Das Bestehen von Eigengut (Art. 198 ZGB) einer oder beider Eheleute wurde ebenfalls nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Bestand aller Vermögenswerte per 28. Februar 2016 ist somit als Errungenschaft der Eheleute anzusehen (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB). Ausser in Bezug auf die Stammanteile bei der E.___ GmbH, welche auf den Namen des Ehemannes (Beschwerdeführenden 1) eingetragen waren (Urk. 11/9/123), ist vom Miteigentum der restlichen Vermögenswerte und Schulden auszugehen (vgl. Art. 200 Abs. 2 ZGB). Nachweislich stand die Immobilie im Miteigentum (Urk. 3/4a S. 1), bezüglich der restlichen Vermögenswerte liegen hierzu keine Belege vor. Unabhängig davon entspricht letztlich die Hälfte der Errungenschaft (nach Abzug der Schulden), per 28. Februar 2016 mit einem Wert von Fr. 129'749.-- (Fr. 259'498.-- : 2), dem güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau respektive ihrer Erben.
5.5
5.5.1 Da allfällige Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Tod und Teilung bei der Teilung des Nachlasses sämtlichen Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten anzurechnen sind (vgl. E. 5.4.4 hiervor), ist sodann zu klären, wann die Erbteilung stattfand.
Das Gesetz bestimmt keinen solchen Zeitpunkt; die Erbteilung kann von einem einzelnen gesetzlichen Erben grundsätzlich (vorbehältlich eines hier nicht relevanten Teilungsaufschubs, Art. 605 Abs. 1 und Art. 606 ZGB) jederzeit verlangt werden (Art. 604 Abs. 1 ZGB) und die gesetzlichen Erben können die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführenden benennen keinen Erbteilungsstichtag, machen aber zumindest sinngemäss geltend, dass die Söhne aus der Erbengemeinschaft vor dem Verkauf der Liegenschaft Anfang 2018 (Urk. 11/9/29-30) entlassen worden seien (Urk. 1 S. 6).
5.5.2 Aus den Akten geht hervor, dass in den Steuererklärungen 2016 und 2017 des Beschwerdeführenden 1 per Ende 2016 und per Ende 2017 weiterhin die Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von Fr. 542‘000.-- (Urk. 11/9/98, Urk. 11/9/90) und die dazugehörige Hypothekarschuld von Fr. 367‘500.-- (Urk. 11/9/99, Urk. 11/9/91), das Guthaben auf dem Liegenschaftskonto sowie sämtliche 20‘000 Stammanteile an der E.___ GmbH (Urk. 11/9/100.1, Urk. 11/9/92) aufgeführt wurden. Auch hatte der Beschwerdeführende 1 keine Beteiligung an einer Erbengemeinschaft angegeben (Urk. 11/9/95 S. 4, Urk. 11/9/81 S. 4). Die genannten Vermögenswerte wurden vom Beschwerdeführenden 1 per Ende 2016 gesamthaft und nicht nur entsprechend seiner Erbquote versteuert. Dies weist darauf hin, dass ihm die Hauptvermögensbestandteile der Erbmasse bereits vor Ende 2016 zugeteilt wurden.
Weiter wurde der Übergang der vererbten 10‘000 Stammanteile an der E.___ GmbH an die Erbengemeinschaft nicht im Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug Urk. 11/9/123). Beim Erwerb von Stammanteilen durch mehrere Erben stehen diese der Erbengemeinschaft indes ungeteilt zu, wobei jedes Mitglied der Erbengemeinschaft als Gesellschafter der GmbH zu betrachten ist. Die Gesellschaft muss sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, unabhängig davon, ob die Übertragungen auf vertraglicher Grundlage oder von Gesetzes wegen erfolgen (Art. 82 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung, HRegV; vgl. auch Art. 791 f. OR). Das Versäumnis respektive die Unterlassung der Meldung an das Handelsregister weist auf die Überlassung der Stammanteile an den Beschwerdeführenden 1 hin, was finanziell und geschäftlich Sinn machte, da er bereits Gesellschafter und ausserdem Geschäftsführer der GmbH war (Urk. 11/9/123). Nach Art. 612 Abs. 1 ZGB soll eine Erbschaftssache, die durch Teilung wesentlich an ihrem Werte verlieren würde, denn auch einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. Ein solcher Fall liegt namentlich - wie hier - bei Wertschriftenpaketen mit Mehrheitsbeteiligung vor.
Ferner weist der Kaufvertrag über das Stockwerkeigentum in J.___ vom 20. Dezember 2017 (Urk. 11/9/30 S. 1) aus, dass der Beschwerdeführende 1 vor diesem Datum bereits Alleineigentümer der Immobilie war. Diese war ihm von der Erbengemeinschaft somit zuvor zugeteilt worden und von der bisherigen gesamthänderischen Beteiligung aller Erben (Art. 602 ZGB) in seine Individualberechtigung überführt worden. In gesetzlicher Hinsicht ist diese Möglichkeit in Art. 612a Art. 1 ZGB vorgesehen, wonach der überlebende Ehegatte bei der Erbteilung verlangen kann, dass ihm das Eigentum am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, auf Anrechnung zugeteilt wird.
5.5.3 Unter den genannten Umständen, nach denen der Beschwerdeführende 1 über die vom Erbgang betroffenen Vermögenbestandteile bereits per Ende 2016 wie ein respektive als Alleinberechtigter verfügte, ist darauf zu schliessen, dass sich die Erben vor Ende 2016 auf die Verteilung des Erbes in dem Sinne geeinigt hatten, dass insbesondere die Liegenschaft samt Hypothek und Liegenschaftskonto sowie die Stammanteile dem Beschwerdeführenden unter Anrechnung an seinen Erbanspruch respektive gegen Anspruch der Söhne auf Auszahlung ihres Erbanteils zugeteilt und übertragen wurden.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Erbteilung jedenfalls noch vor Ende 2016 lag, wobei - soweit aktenkundig - lediglich die Auszahlung der Miterben aufgeschoben wurde und schliesslich umgehend nach Erhalt des Erlöses aus dem Verkauf der übertragenen Liegenschaft (Urk. 11/9/29-30), und zwar im Februar 2018, erfolgte (Urk. 11/5/5 S. 1).
5.6
5.6.1 In Bezug auf die Guthaben der Konten (STWEG Liegenschaftskonto Fr. 6’500.--, F.___ Genossenschaftsanteil Fr. 400.--, F.___ Konto Nr. … Fr. 279.--, F.___ Konto Nr. … Fr. 34'117.--; Urk. 11/9/34) kann eine Wertveränderung des Nachlasses zwischen dem Datum des Todes vom 28. Februar 2016 und der Teilung bis spätestens Ende 2016 ausgeschlossen werden. Diesbezüglich ist somit von einem unveränderten Wert von insgesamt Fr. 41'296.-- (Fr. 6'500.-- + Fr. 400.-- + Fr. 279.-- + Fr. 34'117.--) respektive der (vererbten) Hälfte davon, also Fr. 20'648.--, auszugehen und auf die Erben aufzuteilen.
5.6.2 Der Wert der 20'000 Stammanteile an der E.___ GmbH, welche per 28. Februar 2016 zur Hälfte mit 10'000 Stammanteilen in die Erbmasse fielen, wurden in der unterjährigen Steuererklärung der Erben per 28. Februar 2016 (gleich wie in jener des Jahres 2015 per Ende 2015, Urk. 11/9/106) mit Fr. 128'200.-- (Urk. 11/9/34) und in der Steuererklärung 2016 des Beschwerdeführenden 1 per Ende 2016 mit Fr. 20'000.-- (Urk. 11/9/100.1) bemessen.
Gemäss dem Einschätzungsvorschlag vom 27. Oktober 2017 (Urk. 11/9/101.1) hat das Steueramt des Kantons Zürich jedoch das Vermögen der Wertschriften und Guthaben per Ende 2015 von den deklarierten Fr. 178'177.-- um Fr. 72'400.-- auf Fr. 105'777.-- respektive das steuerbare Vermögen von Fr. 267'731.-- auf gerundet Fr. 195'000.-- gesenkt (Urk. 11/9/101.2 S. 2). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich diese Korrektur auf die Bewertung der 20'000 Stammanteile bezog, da die übrigen Vermögensbestandteile des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses feststehende Beträge (Kontoguthaben) betrafen. Der Wert der Stammanteile betrug gemäss der Einschätzung des Steueramtes somit bereits per Ende 2015 anstatt der deklarierten Fr. 128'200.-- (Urk. 11/9/106) nur Fr. 55'800.-- (Fr. 128'200.-- - Fr. 72'400.--). Von diesem Wert ist - bei unveränderten deklarierten Steuerwerten - auch per 28. Februar 2016 auszugehen. Die Wertabnahme der Stammanteile vom 28. Februar bis Ende 2016 von Fr. 55'800.-- um Fr. 35'800.-- auf Fr. 20'000.-- belief sich somit in Bezug auf die vererbten 10'000 Stammanteile auf Fr. 17’900.-- ([Fr. 55'800.-- : 2] - [Fr. 20’000.-- : 2]).
Da die Erbteilung an einem Tag jedenfalls vor Ende 2016 stattfand, wobei der genaue Stichtag nicht bekannt ist (vgl. E. 5.5 hiervor), ist bei der Erbteilung nicht der ganze Wertverlust den Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten anzurechnen. Es rechtfertigt sich, von einem Mittelwert (Fr. 17’900.-- : 2) auszugehen und einen Wert der vererbten 10’000 Stammanteile bei der Erbteilung von Fr. 18’950.-- ([Fr. 55'800.-- : 2] - [Fr. 17’900.-- : 2]) zu berücksichtigen.
5.6.3 Der Verkehrswert der Immobilie wurde in den Steuererklärungen 2014 bis 2017 mit je Fr. 542‘000.-- deklariert (Urk. 11/9/90, Urk. 11/9/98, Urk. 11/9/104, Urk. 11/9/110), was vom Steueramt jeweils akzeptiert wurde (Urk. 11/9/80, Urk. 11/9/94.4, Urk. 11/9/101.3, Urk. 11/9/107.3). Der Steuerwert – auch fiskalischer Wert, amtlicher Wert, Katasterwert – ist jedoch von dem im Zusammenhang mit der Erbteilung gemäss Art. 617 ZGB massgebenden Verkehrswert zu unterscheiden. Die beiden Werte brauchen einander nicht zu entsprechen. Die steuerrechtlich relevanten Werte können – insbesondere aufgrund einer behördlichen Praxis – unter dem eigentlichen Verkehrswert liegen, selbst wenn der Gesetzgeber auf den Verkehrswert abstellt (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 617 Rz. 45; vgl. BGE 148 I 210 E. 4.4.7).
Im Kanton Zürich wird das Vermögen gestützt auf § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Zur Umsetzung dieser Regelung wird der Regierungsrat in § 39 Abs. 3 StG indes ermächtigt, die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen zu erlassen. Von dieser ihm zugewiesenen Kompetenz hat er durch den Erlass der Weisung vom 12. August 2009 an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (nachfolgend: Weisung RR/ZH 2009; LS 631.32) Gebrauch gemacht. Diese Weisung enthält für die einzelnen darin unterschiedenen Kategorien von Liegenschaften, darunter auch das hier interessierende Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken, Bewertungsregeln, anhand derer eine schematische, formelmässige Ermittlung des Vermögenssteuerwerts vorzunehmen ist. Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der über 100 % des Verkehrswerts oder unter 70 % desselben liegt, sieht Rz. 79 der Weisung RR/ZH 2009 vor, dass eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwerts anzustellen ist. Dabei ist ein Wert von 90 % des effektiven Marktwertes anzustreben (§ 39 Abs. 4 StG). Durch die Anwendung vorsichtiger Schätzungsgrundsätze wird der notwendigerweise mit der Bewertung von Liegenschaften verbundenen Unsicherheit und den allfälligen mit der Veräusserung eines unbeweglichen Gutes zusammenhängenden Schwierigkeiten Rechnung getragen (BGE 148 I 210 E. 4.4.4 mit Hinweis). Hinsichtlich des zeitlichen Rhythmus, in dem die Bewertungen gemäss der Weisung vorzunehmen sind, bestimmen die Rz. 87 und 88 der Weisung RR/ZH 2009, dass die Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (zu Wohnzwecken) sowie industrielle und gewerbliche Liegenschaften erstmals für die Steuerperiode 2009 allgemein nach der Weisung festzulegen sind und grundsätzlich bis zu einer allgemeinen Neubewertung in den nachfolgenden Steuerperioden unverändert bleiben. Seit 2009 ist im Kanton Zürich keine allgemeine Neubewertung mehr durchgeführt worden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_194/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2 und E. 3.3.2.4 f.).
Angesichts dieser Rechtslage und des Umstandes, dass der Steuerwert des hier betreffenden Stockwerkeigentums in den Jahren 2014 bis 2017 unverändert bei Fr. 542‘000.-- lag, sowie mit Blick auf den im Dezember 2017 dagegen tatsächlich erzielten Verkaufspreis von Fr. 760'000.-- (Urk. 11/9/30 S. 6), ist darauf zu schliessen, dass der für die Erbteilung gemäss Art. 617 ZGB massgebende Verkehrswert im Jahr 2016 deutlich über dem fiskalischen Wert lag und - wenn überhaupt - nur unwesentlich vom nur wenige Monate später tatsächlich erzielten Kaufpreis abwich. Es rechtfertigt sich hier daher, den Verkehrs- respektive Marktwert bei der Erbteilung im Jahr 2016 mit dem erzielten Kaufpreis von Fr. 760'000.-- gleichzusetzen und von einer nachträglichen Schätzung abzusehen, zumal auch die Beschwerdeführenden von diesem Betrag bei der güter- und erbrechtlichen Teilung ausgehen (Urk. 1 S. 4 f.).
5.6.4 Vom Verkehrswert sind die im Erbteilungszeitpunkt bereits konkret absehbaren Auslagen wie die Grundstückgewinnsteuer, hier von Fr. 60'000.-- (Urk. 11/5/9), in Abzug zu bringen, welche den Wert der Immobilie entsprechend reduzieren. Damit wird indirekt Bezug genommen auf die sogenannte Wurzeltheorie, wonach bei der Bewertung eines Objekts alle späteren Entwicklungen zu berücksichtigen sind, sofern deren Wurzeln bereits vor dem Bewertungsstichtag angelegt und erkennbar waren. Zwar handelt es sich bei der Erbteilung nicht um einen einschlägigen Veräusserungstatbestand, weshalb dadurch keine Grundstückgewinnsteuer ausgelöst wird. Die Grundstückgewinnsteuern verbleiben aber als latente Lasten auf dem Grundstück, und sie sind beim Anrechnungswert zu berücksichtigen (vgl. Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 617 Rz. 21).
Gleichermassen ist hier mit den ausgewiesenen Notariats- und Grundbuchgebühren zum Immobilienverkauf (Kosten für die öffentliche Beurkundung und die Eigentumsänderung) von Fr. 805.40 (Rechnung des Notariats, Grundbuch- und Konkursamtes N.___ vom 1. Februar 2018; Urk. 11/9/31) zu verfahren. Als konkret absehbare Auslagen sind hier auch die beim Verkauf angefallene Ausstiegsprämie von Fr. 27'826.95 für den vorzeitigen Ausstieg per 1. Februar 2018 aus der bis Ende 2022 laufenden Hypothek (Urk. 11/5/4) sowie die Maklerkosten inklusive Insertions- und Marktwertermittlung von insgesamt Fr. 17'257.50 (Rechnung der O.___ GmbH vom 18. Januar 2018; Urk. 11/5/10) anzusehen.
Des Weiteren ist die ehegüter- und erbrechtlich zu berücksichtigende Hypothekarschuld von Fr. 372'000.-- (F.___ Konto Nr. …, 31. Dezember 2015 und 28. Februar 2016; Urk. 11/9/105, Urk. 11/9/33 S. 4; vgl. oben E. 5.4.5) in Abzug zu bringen.
Bei der Erbteilung ist somit von einem Wert der Immobilie von Fr. 282'110.15 (Fr. 760'000.-- - Fr. 372'000.-- - Fr. 60'000.-- - Fr. 805.40 - Fr. 27'826.95 - Fr. 17'257.50) auszugehen, wovon die Hälfte, also (gerundet) Fr. 141'055.--, der Erbmasse zuzurechnen ist.
5.6.5 Zu berücksichtigen sind weiter die Schulden per 28. Februar 2016 bei der E.___ GmbH von rund Fr. 80'000.-- (Fr. 452’000.-- - Fr. 372'000.-- ; Urk. 11/9/33 S. 4, Urk. 11/9/105; vgl. E. 5.4.5 hiervor), welche in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Aktiven der Errungenschaft der Erblasserin um den hälftigen Betrag von Fr. 40'000.-- reduzierten und mit demselben Betrag die Erbmasse belasten.
5.7 Insgesamt belief sich der Wert der Erbmasse bei der Erbteilung im Jahr 2016 auf Fr. 140'653.-- (Fr. 20'648.-- [Guthaben Konti] + Fr. 18’950.-- [10'000 Stammanteile] + Fr. 141'055.-- [Immobilie] - Fr. 40'000.-- [Schulden]). Der erbrechtliche Anspruch des Beschwerdeführenden 1 betrug die Hälfte davon, mithin Fr. 70'326.50 (Fr. 140'653.-- : 2), derselbe Betrag respektive die andere Hälfte fiel an seine Söhne je zu gleichen Teilen.
Der Beschwerdeführende 1 war folglich zwecks Auszahlung der Erbteile berechtigt und verpflichtet, den Betrag von insgesamt Fr. 70'326.50 (Fr. 140'653.-- : 2) an seine Söhne auszuzahlen. In diesem Umfang darf somit bezüglich der am 12. Februar 2018 erfolgten Zahlung des Beschwerdeführenden 1 an einen seiner Söhne von Fr. 188‘300.-- (Urk. 11/5/5; vgl. oben E. 5.3.1) nicht von Verzichtsvermögen ausgegangen werden und besteht eine rechtsgenügend begründete Vermögensminderung im Jahr 2018. Im restlichen Betrag von Fr. 117’973.50 (Fr. 188’300.-- - Fr. 70'326.50) ist von einer unbegründeten Vermögensverminderung im Jahr 2018 auszugehen.
6.
6.1 Zusammengefasst führen die Erwägungen in Bezug auf das Jahr 2016 zur folgenden Berechnung:
Zum gemäss den Steuererklärungen 2015 und 2016 per Ende des Jahres
2016 deklarierten Vermögensrückgang von Fr. 52'870.-- (Fr. 267'731.-- - Fr. 214'861.--; Urk. 11/9/102 S. 4, Urk. 11/9/95 S. 4) sind einnahmeseitig die Kapitalzahlungen an den Beschwerdeführenden 1 von insgesamt Fr. 44'600.-- (Urk. 11/9/93) zu addieren, was Fr. 97‘470.-- ergibt. Davon sind als begründete Vermögensverminderung respektive Auslagen das Einkommensdefizit von Fr. 353.50 im Jahr 2016 (Pauschalbetrag Fr. 68'479.50 - Einnahmen
Fr. 68'126.--) und die Abnahme des Werts der Stammanteile um Fr. 108'200.-- im Jahr 2016 (vgl. oben E. 4.3.2 f.) in Abzug zu bringen, womit einen Minusbetrag von Fr. 11‘083.50 resultiert.
In Bezug auf das Jahr 2016 liegt folglich kein unbelegter Vermögensverbrauch vor.
6.2 Vom Vermögensrückgang im Jahr 2017 um Fr. 66‘294.-- gemäss den in den Steuererklärungen 2016 und 2017 deklarierten Vermögen (Fr. 214'861.-- - Fr. 148'567.--; Urk. 11/9/95 S. 4, Urk. 11/9/81 S. 4) sind als belegte Auslagen das Einkommensdefizit von Fr. 8'423.-- (Fr. 61’728.-- - Fr. 53'305.--) und der Wertverlust der Stammanteile von Fr. 20'000.-- sowie die allein im Jahr 2017 deklarierten Steuerschulden von Fr. 41'000.-- zu subtrahieren. Damit resultiert auch für das Jahr 2017 ein Minusbetrag, und zwar von Fr. 3'129.--.
Betreffend das Jahr 2017 ist somit ebenfalls kein unbelegter Vermögensverbrauch festzustellen.
6.3 Mit dem per Ende Januar 2018 vollzogenen Verkauf der Wohnung des Beschwerdeführenden 1 erzielte dieser einen Verkaufserlös von Fr. 760'000.-- (Urk. 11/9/29-30). Diese tatsächlich realisierte Summe und nicht der rechnerische Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 542'000.--(vgl. Urk. 11/9/81 S. 4) ist als Ausgangspunkt für die Berechnung des Vermögensrückgangs im Jahr 2018 massgebend (vgl. auch vorne E. 4.4.3). Hinzu kommen Fr. 7'574.-- an beweglichem Vermögen per Ende 2017 (Urk. 9/11/81 S. 4). Davon als begründete Vermögensminderung zu subtrahieren ist das Einkommensdefizit im Jahr 2018 von Fr. 31'657.50 (Fr. 81'982.50 - Fr. 50'325.--) und der (im Jahr 2017 noch nicht deklarierte, aber per 2018 nunmehr zusätzlich ausgewiesene) Restbetrag der Steuerschulden von Fr. 13'894.90 (Fr. 54'894.90. - Fr. 41'000.--; E. 5.2.2). Als weitere belegte Auslagen ausgewiesen und in Abzug zu bringen sind die mit dem Verkauf zusammenhängenden Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 105'889.85 (Fr. 60'000.-- + Fr. 805.40 + Fr. 27'826.95 + Fr. 17'257.50; vgl. E. 5.6.4). Ebenfalls zu subtrahieren ist der Hypothekarbetrag, der gemäss der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der F.___ vom 1. Februar 2018 noch Fr. 350'000.-- betrug und auf dieses Datum hin zurückbezahlt wurde (Urk. 11/5/4). Weiter ist der im Jahr 2018 ausbezahlte Erbanspruch der Söhne des Beschwerdeführenden 1 von insgesamt Fr. 70'326.50 als rechtsgenügend begründete Vermögensverminderung in Abzug zu bringen (vgl. vorne E. 5.7). Als nicht rechtgenügend belegte Vermögensverminderungen hat dagegen der restliche Betrag von Fr. 117'973.50 (Fr. 188’300.-- - Fr. 70'326.50) der am 12. Februar 2018 erfolgten Zahlung an den Sohn zu gelten (vgl. 5.3 u. E. 5.7). Dies gilt auch für die Zahlungen des Beschwerdeführenden 1 an die B.___ SA von insgesamt Fr. 64'000.-- (vgl. E. 5.1.7). Diese Beträge von total Fr. 181'973.50 sind daher nicht zu subtrahieren.
Insgesamt verbleibt ein unbelegter Vermögensverbrauch im Jahr 2018 von Fr. 195'805.25 (Fr. 767’574.-- - Fr. 31'657.50 - Fr. 13'894.90 - Fr. 105'889.85 - Fr. 350'000.-- - Fr. 70'326.50).
6.4
6.4.1 Im Ergebnis ist hinsichtlich der Jahre 2016 bis 2018 allein im Jahr 2018 ein unbelegter Vermögensverbrauch (inklusive der Zahlungen an den Sohn und an die B.___ SA) von insgesamt Fr. 195'805.25 auszumachen.
Den Beschwerdeführenden ist somit ein Verzichtsvermögen (Art. 11a Abs. 2 ELG) im Jahr 2018 von Fr. 195'805.25 anzurechnen. Nach Amortisation um je Fr. 10'000.-- im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV erstmals per 1. Januar 2020 (vgl. Art. 17e Abs. 2 ELV) und zudem per 1. Januar 2021 beträgt das Verzichtsvermögen in Bezug auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2021 (Urk. 11/10, Urk. 11/13) gerundet noch Fr. 175'805.--.
6.4.2 Im Hinblick auf die Vermögensschwelle bei Ehepaaren von Fr. 200'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG ist nach Art. 2 Abs. 2 ELV das Vermögen massgeblich, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird, hier mithin das Vermögen am 1. März 2021.
Gemäss der Steuererklärung der Beschwerdeführenden für das Jahr 2020 betrug ihr Vermögen per Ende 2020 Fr. 5'069.--, bestehend aus Guthaben auf Privatkonten und der Mietkaution von Fr. 2'999.-- (Urk. 11/9/50 S. 4, Urk. 11/9/55). Das Vermögen per 1. März 2021 ist nicht bekannt. Jedoch betrug ihr Vermögen gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2021 per Ende 2021 noch Fr. 117.-- (Urk. 11/6/17 S. 4, Urk. 11/6/19). Auch machen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2022 Schulden bei einer Privatperson der Jahre 2020 bis 2022 von insgesamt Fr. 52'000.-- und Ausstände bei der Krankenkasse bis Mitte September 2022 von Fr. 8'500.75 geltend (Urk. 18). Vor diesem Hintergrund ist
- ohne diese Vermögensverhältnisse im Einzelnen abschliessend zu beurteilen - jedenfalls kein für die Vermögensschwelle von Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG relevanter Vermögenszuwachs bis am 1. März 2021 anzunehmen.
6.4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2021 nicht bereits wegen Überschreitung der Vermögensschwelle bei Ehepaaren von Fr. 200'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG verneint werden darf. Da das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen zu prüfen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2022 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab März 2021 unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von (gerundet) Fr. 175'805.-- prüfe.
7. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 21. November 2022 (Urk. 15) zu bemessen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand im Zeitraum vom 7. Juli 2022 bis 21. November 2022 von insgesamt 16.75 Stunden à Fr. 220.-- (Fr. 3'685.--) und einer Auslagenpauschale von Fr. 110.55 (3 % von Fr. 3'685.--) zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 % (7.7 % von Fr. 3'795.55 = Fr. 292.25) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 3’866.70 (Fr. 3'685.-- + Fr. 110.55 + Fr. 292.25) aufgeführt (Urk. 15). Im Begleitschreiben zur Honorarnote macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin geltend, es sei ihr bewusst, dass die Kostennote über dem üblichen Rahmen liege. Indes hätten alleine die korrekte Zustellung des Einspracheentscheides an die Beschwerdeführenden an sich und der Erhalt der Akten einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand benötigt. Hinzu komme, dass die Akten umfangreich und die Thematik komplex gewesen sei (Urk. 14).
Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 19. August 2022 (Urk. 2). Der aufgeführte Aufwand vom 7. Juli bis 17. August 2022 von insgesamt 3.6 Stunden fällt damit in das Verwaltungsverfahren und ist daher grundsätzlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu vergüten. Die Ausführungen im Begleitschreiben vermögen daran nichts zu ändern. Im Übrigen erscheint ein Aufwand von 16.75 Stunden auch unter Berücksichtigung der erhöhten Komplexität des Falles, der Bedeutung der Streitsache und des Umfangs der Akten angesichts der nur 9-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1) und einer halbseitigen Eingabe mit Unterlagen zur Begründung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8-9) ohne weiteren Schriftenwechsel nicht ohne Weiteres als angemessen. Aus den genannten Gründen ist er daher insgesamt auf 13 Stunden zu kürzen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 3'172.65 ([13 x Fr. 220.--] + [Barauslagen 3 % x 2'860.--] + [MWST 7.7 % x Fr. 2'945.80] respektive Fr. 2'860.-- + Fr. 85.80 + Fr. 226.85) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab März 2021 unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens per 2021 von Fr. 175'805.-- prüfe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'172.65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann