Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00064


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. Dezember 2023

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Zusatzleistungen (Urk. 7/49-75) zur Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/6/14). Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten ab dem 1. März 2020 nur noch eine Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 872.-- pro Monat zu (Urk. 7/229). In die Berechnung der Zusatzleistungen rechnete sie ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau, Y.___, geboren 1972, in der Höhe von Fr. 48'288.-- pro Jahr ein (Urk. 7/230/1). Mit Verfügung vom 9. April 2020 kam die Durchführungsstelle darauf zurück und sprach dem Versicherten ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 7/244/1) Zusatzleistungen ab dem 1. März 2020 in der Höhe von Fr. 3'199.-- pro Monat zu (Ergänzungsleistungen, Prämienpauschale Krankenversicherung, Kantonale Beihilfe; Urk. 7/243). Nach dem Erhalt von Lohnabrechnungen der Ehefrau (Urk. 7/247-248, Urk. 7/251) verfügte die Durchführungsstelle am 18. Mai 2020 erneut über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2020; unter Berücksichtigung des Einkommens von netto Fr. 10'121.- sprach sie dem Versicherten nunmehr Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 2'417.-- pro Monat zu (Ergänzungsleistungen und Prämienpauschale Krankenversicherung; Urk. 7/255).

    Im Dezember 2021 wurde der Durchführungsstelle gemeldet, dass der Versicherte die Neuberechnung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen ohne Erwerbseinkommen seiner Ehefrau beantrage (Urk. 7/345), nachdem der Arbeitsvertrag seiner Ehefrau mit der Z.___ einvernehmlich im Juni 2021 aufgehoben (Urk. 7/346) und sie ab dem 1. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (Urk. 7/347). Die Durchführungsstelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2022 von Fr. 2'429.-- pro Monat zu (Ergänzungsleistungen und Prämienpauschale Krankenversicherung; Urk. 7/353/1), dies unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau von weiterhin netto Fr. 10'121.-- pro Jahr (Urk. 7/355/2).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Ehefrau des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2022 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/463). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2022.00052 mit Urteil vom 29. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Ausserdem überwies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zur Prüfung der Neuanmeldung vom 9. Februar 2022 (Urk. 18 S. 50 f.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_680/2022 vom 8. Februar 2023 nicht ein.

1.3    Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 hatte die Durchführungsstelle den Versicherten darüber informiert, dass sie ab dem 1. Mai 2022 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von netto Fr. 40'435.20 anrechnen werde, nachdem deren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 7. Januar 2022 abgewiesen worden sei (Urk. 7/359). Mit Schreiben vom 25. April 2022 liess der Versicherte der Durchführungsstelle mitteilen, dass seine Ehefrau ab April 2022 die bisherige Arbeit (als Reinigungskraft) bei der Nachbarin (Z.___) wieder habe aufnehmen können (Urk. 7/368).

    Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 (Urk. 7/372) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend für die Zeit von 1. Juli 2021 bis 30. April 2022 infolge Wegfalls des Erwerbseinkommens der Ehefrau ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens neu (Urk. 7/373, Urk. 7/376) und setzte den monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2021 auf Fr. 2'906.-- sowie ab dem 1. Januar 2022 auf Fr. 2'908.-- fest (Ergänzungsleistungen und Prämienpauschale Krankenversicherung; Urk. 7/372/1); für die Zeit ab dem 1. Mai 2022 berücksichtigte sie wie angekündigt ein hypothetisches Jahreseinkommen von netto Fr. 40'435.-- (Urk. 7/374/2) und sprach dem Versicherten nur noch die Prämienvergütung für die Krankenversicherung von Fr. 522.-- pro Monat (2 x Fr. 261.--) zu (Urk. 7/372/2). Mit Schreiben vom 13. Mai 2022, welches die Durchführungsstelle als Einsprache entgegennahm, liess der Versicherte geltend machen, dass seine Ehefrau massiv psychisch belastet sei, lediglich zu 30 % erwerbstätig sei und daher die Leistungen entsprechend zu korrigieren seien (Urk. 7/381/4).

    Mit Einspracheentscheid vom 15. August 2022 (Urk. 7/420 = Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache vom 13. Mai 2022 teilweise gut, indem sie eine Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen vorsah, in welcher sie das anrechenbare hypothetische Einkommen der Ehefrau ab Mai 2022 in der bisherigen Tätigkeit (im Reinigungsdienst) auf das Jahreseinkommen von brutto Fr. 25'850.-- (47 Wochen x Fr. 550.--) respektive netto Fr. 23'663.-- reduzierte; für den Monat April 2022 rechnete sie das tatsächlich erzielte Einkommen der Ehefrau von netto Fr. 1'011.85 pro Monat respektive Fr. 12'142.-- pro Jahr als Einnahme an. Für die daraus folgend zu viel ausbezahlten Leistungen sah sie die Rückforderung und Verrechnung mit der Nachzahlung vor. Dazu bestätigte sie die entsprechende Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 7/420/4 = Urk. 2 S. 4; Urk. 440/2, Urk. 7/444/2). Mit dieser Verfügung sprach sie dem Versicherten - zufolge Anpassungen des Mietzinses und des Erwerbseinkommens der Ehefrau sowie der Umrechnung auf das Jahr 2022 mit Anpassung des Vermögens (Urk. 7/423/3) - neu rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 monatliche Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Prämienpauschale Krankenversicherung) von Fr. 2'359.--, ab dem 1. Juli 2020 von Fr. 2'348.--, ab dem 1. Januar 2021 von Fr. 2'379.--, ab dem 1. Juli 2021 von Fr. 2'858.--, ab dem 1. Januar 2022 von Fr. 2'860.--, ab dem 1. April 2022 von Fr. 2'269.--, ab dem 1. Mai 2022 von Fr. 1'629.-- und ab dem 1. Juni 2022 von Fr. 1'659.-- zu. Zudem stellte sie eine Rückforderung über den ganzen Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2022 von insgesamt Fr. 2'121.-- fest, welche sie mit den Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2022 von insgesamt Fr. 3'126.-- verrechnete (Urk. 7/423).

    Gegen diese Verfügung vom 15. August 2022 erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. September 2022 Einsprache und beantrage die Ausrichtung von Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sowie von Beihilfen, formell verlangte er die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur Erledigung des gleichentags anhängig gemachten Gerichtsverfahrens betreffend den Einspracheentscheid vom 15. August 2022 (Urk. 7/457). Mit Mitteilung vom 29. September 2022 sistierte die Durchführungsstelle das Einspracheverfahren zur Verfügung vom 15. August 2022 bis zum Vorliegen des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im vorliegenden Beschwerdeverfahren Nr. ZL.2022.00064 (Urk. 7/464).


2.

2.1    Mit Eingabe vom 14. September 2022 erhoben der Versicherte und seine Ehefrau Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2022 und beantragten, dieser und die ihm zugrundeliegenden Verfügungen vom 2. Mai 2022 und vom 15. August 2022 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei sie zu verpflichten, ihnen Zusatzleistungen ab 1. Mai 2022 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 22. November 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Dezember 2022 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16), was den Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

2.2    Eine Kopie des Urteils des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2022.00052 vom 29. September 2022 in Sachen der Beschwerdeführenden 2 gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird als Urk. 18 zu den Akten dieses Verfahrens genommen und den Parteien mit diesem Urteil in Kopie zugestellt. Gemäss der telefonischen Auskunft der IV-Stelle gegenüber dem Gericht vom 8. Dezember 2023 hat diese in Sachen der Beschwerdeführenden 2 nach der gerichtlichen Überweisung der Sache zur Prüfung der Neuanmeldung im Verfahren Nr. IV.2022.00052 (Urk. 18 S. 50 f.) bisher den Vorbescheid vom 22. November 2023 erlassen, mit welchem sie ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung angekündigt habe (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. August 2022, mit welchem die Einsprache (Urk. 7/381) gegen die Verfügung vom 2. Mai 2022 (Urk. 7/372) beurteilt wurde, wurde gleichzeitig die Verfügung (ebenfalls) vom 15. August 2022 (Urk. 7/423) bestätigt (Urk. 2 S. 4). Mit der Verfügung vom 2. Mai 2022 war lediglich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung) rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 neu festgesetzt worden (Urk. 7/372). Mit der neuen Verfügung vom 15. August 2022 wurde nunmehr der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung) bereits ab Januar 2020 festgelegt; die Beschwerdegegnerin hat somit neu und zusätzlich auch den Zeitraum von Januar 2020 bis Juni 2021 in Wiedererwägung gezogen. Betreffend diesen Zeitraum wurde bisher jedoch noch kein Einspracheverfahren durchgeführt respektive hatten die Beschwerdeführenden bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 15. August 2022 keine Gelegenheit, Einsprache zu erheben.

    Der Wiedererwägungsentscheid vom 15. August 2022 betreffend den Zeitraum von Januar 2020 bis Juni 2021 ist in diesem Verfahren daher nicht überprüfbar. Diesbezüglich ist nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zunächst das Einspracheverfahren durchzuführen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegend zu fällenden Urteils ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen von 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu überweisen.

1.2

1.2.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).

    Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz. 2221-2226).

1.2.2    Bezüglich des hier im Streit stehenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2022 haben die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Vergleichsberechnungen unstrittig ergeben, dass das alte Recht für den Versicherten vorteilhafter ist (Urk. 7/429-432, Urk. 7/446); dies ebenso in Bezug auf den Zeitraum von Juli 2021 bis April 2022 (Urk. 7/442, Urk. 7/444, Urk. 7/426). Somit finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden im Folgenden in dieser Fassung zitiert.


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

    Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

2.2

2.2.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.2.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).

2.3

2.3.1    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. g ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3.2    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

2.3.3    Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich, dass sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 117 V 202 E. 2b, 140 V 267 E. 2.3, 141 V 343 E. 5.7). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten eines EL-Ansprechers (Urteile des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2 und 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Wird aber eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht, haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) selbständig zu prüfen. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2).

    Da im Bereich der Ergänzungsleistungen der Grundsatz gilt, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist, kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht ohne Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 2.2, 141 V 343 E. 5.2).

2.3.4    Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistung allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 Regeste, E. 3.2 und E. 5.4 mit Hinweisen).

    Für nichtinvalide Ehegatten gibt es rechtsprechungsgemäss keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird (BGE 142 V 12 E. 5.2). Es ist eine realistische, dem Einzelfall angemessene Anpassungsfrist einzuräumen (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und E. 5.1). Dabei bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen); namentlich das in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2).

2.3.5    Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag) zu privilegieren ; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise ebenso zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).

2.4

2.4.1    Die Ausrichtung von Beihilfen setzt nach § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre.

    Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).

2.4.2    Nach § 16 Abs. 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare Fr. 3'630.--.

    Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).

    Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen von § 18 ZLG grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Beihilfe aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände für den Unterhalt nicht benötigt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3).

    § 19 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. So wird nach § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden. Das Bundesgericht hat die Auffassung dieses Gerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2).

2.4.3    Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden gemäss § 15 ZLG entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Der Zweck der kantonalen Beihilfen liegt darin, die im Kanton Zürich vergleichsweise hohen Lebenshaltungskosten auszugleichen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00121 vom 18. September 2017 E. 4.5).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, angesichts der gutachterlichen Beurteilung mit Ressourcenprüfung des A.___ vom 22. Januar 2021 sei davon auszugehen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und mit Bezug auf den massgeblichen konkreten Arbeitsmarkt die bisherige Erwerbstätigkeit mindestens fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche zumutbar sei. Mit ihrem Stundenlohn von brutto Fr. 22.-- (inklusive Ferienentschädigung und einem 13. Monatslohn von je 8,33 % sowie einer Feiertagsentschädigung von 1,5 %) vermöchte sie ein Bruttoeinkommen von Fr. 550.-- pro Woche (Fr. 22.-- x 5 h x 5 Tg.) zu erzielen, was unter Berücksichtigung von fünf Wochen Ferien ein (jährliches) Bruttoeinkommen von Fr. 25'850.-- ergebe (Fr. 550.-- x 47 Wochen). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 8,46 % respektive Fr. 2'186.90 gemäss ihren Lohnabrechnungen im Jahr 2022 ergebe dies einen Betrag von netto Fr. 23'663.10 pro Jahr (Fr. 25'850.-- - Fr. 2'186.90). Dieser sei daher ab Mai 2022 als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Im April 2022 habe die Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 gemäss Lohnausweis ein Einkommen von brutto Fr. 1'105.35 beziehungsweise netto Fr. 1'011.85 erzielt. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe dagegen fälschlicherweise auf die Anrechnung eines Einkommens für die gesamte Zeit von Januar 2022 bis April 2022 verzichtet, da sie von der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei. Der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Monat April 2022 sei daher unter Berücksichtigung dieses tatsächlich erzielten Einkommens nochmals zu berechnen und die zu viel ausbezahlten Leistungen zurückzufordern, welche indes mit der Nachzahlung verrechnet werden könnten (Urk. 2 S. 4).

3.2    Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführenden 2, sei nicht zulässig. Die von den A.___-Gutachtern festgestellten psychosozialen Umstände wie die Beeinträchtigung der Sozialkompetenz und der persönlichen Kompetenz, die fehlende soziale Integration in der Schweiz, die fehlenden Deutschkenntnisse und die Umstände, dass sie Analphabetin und traditionell türkisch gekleidet sei sowie eine «vita minima» lebe, seien bei der Prüfung, ob ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, zu berücksichtigen und für die Wiederlegung der Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit relevant. Diese Umstände würden aufzeigen, dass es ihr nicht zumutbar sei, das hypothetisch angerechnete Einkommen auf dem effektiven Arbeitsmarkt zu erzielen. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführenden 2 durch den psychiatrischen A.___-Gutachter von fünf Stunden pro Tag seien diese Umstände im invalidenrechtlichen Kontext ausgeblendet worden und unberücksichtigt geblieben. Obschon die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend erklärt habe, dass seitens der Ergänzungsleistungsbehörde zu prüfen sei, wie weit der betroffene Ehegatte seine Erwerbsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt tatsächlich nutzen und welches Einkommen er aufgrund seiner persönlichen Situation tatsächlich erzielen könne, habe sie die genannten Umstände unberücksichtigt gelassen. Indem die Beschwerdegegnerin von der gutachterlichen Beurteilung von fünf Stunden pro Tag ausgehe, habe sie verkannt, dass auch invaliditätsfremde Beeinträchtigungen von Bedeutung seien. Diese Umstände würden aber dazu führen, dass die Erzielung eines Erwerbseinkommens massiv erschwert sei. Die Erzielung des effektiven Erwerbseinkommens sei nur dank der äusserst verständnisvollen Nachbarin und deren Entgegenkommen möglich. Sie, die Beschwerdeführende 2, sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 denn auch ausschliesslich beim Reinigungsunternehmen ihrer Nachbarin erwerbstätig gewesen. Eine weitergehende berufliche Integration sei wegen der genannten Faktoren unmöglich. Insbesondere aufgrund der fehlenden beruflichen Perspektive und Integration sei es ihr nicht möglich und nicht zumutbar, eine Arbeitsstelle ausserhalb des Reinigungsunternehmens der Nachbarin zu finden. Es sei daher - wie dies auch Randziffer 3521.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vorsehe - das effektiv erzielte Erwerbseinkommen auch ab Mai 2022 anzurechnen. Eine höherliegende hypothetische Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestehe nicht. Die Berechnung der Zusatzleistungen sei daher entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen sei die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Übergangsfrist von drei Monaten angesichts der obgenannten Umstände, insbesondere der fehlenden Integration in der Schweiz, zu kurz bemessen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der vielen erschwerenden Umstände respektive der im psychiatrischen Teil-Gutachten aufgeführten «vielen invaliditätsfremden Faktoren» (S. 25; Urk. 14/1/56/76) sei - falls überhaupt ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, was bestritten werde - mindestens eine Übergangsfrist von sechs Monaten angemessen, zumal das Verfahren der Invalidenversicherung im Mai 2022 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Zu rügen sei weiter, dass ohne nähere Begründung die kantonale Beihilfe nicht ausgerichtet werde. Eine Kürzung der Beihilfe sei nach § 18 ZLG lediglich bei fehlendem Bedarf zulässig. Es könne ohne Begründung nicht nachvollzogen werden, inwiefern kein Bedarf bestehen solle. Dies verletze die Begründungspflicht. Ein Verweigerungsgrund der Beihilfe wegen eines mangelnden Bedarfes liege nicht vor, weshalb ein Anspruch auf Beihilfe ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13 S. 2 ff.).

3.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) ab dem 1. Mai 2022 und diesbezüglich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung zu Recht ab Mai 2022 - ausgehend von der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 25 Arbeitsstunden pro Woche im Reinigungsdienst gemäss dem A.___-Gutachten vom 22. Januar 2021 (Urk. 14/1) - ein hypothetisches Jahreseinkommen der Beschwerdeführenden 2 respektive der Ehegattin des Beschwerdeführenden 1 von (gerundet) netto Fr. 23'663.-- (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/432/2) als Einnahme berücksichtigt hat (E. 4 nachfolgend). Ausserdem ist der Anspruch auf kantonale Beihilfe strittig und zu klären (E. 5 hernach).


4.

4.1

4.1.1    Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin (Beschwerdeführende 2) ist hier mit Blick auf die massgeblichen familienrechtlichen Kriterien (Alter, Gesundheitszustand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 142 V 12 E. 3.2) das Folgende bekannt:

    Die Beschwerdeführende 2 stammt aus der Türkei, wo sie im Jahr 1972 geboren wurde. Sie besuchte ausser eines zweimonatigen Lesekurses keine Schulen und verfügt weder über eine schulische noch eine berufliche Ausbildung (Urk. 7/32/1, Urk. 14/1/56/38, Urk. 14/1/56/66, Urk. 14/1/56/66-67). Sie arbeitete zeitweise in der Landwirtschaft (Urk. 14/1/56/26). Seit August 2010 lebt sie in der Schweiz bei ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführenden 1, mit welchem sie eine 3.5-Zimmerwohnung im Kanton Zürich bewohnt. Diese befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einer Bahnstation und zum Flughafen. Sie verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 7/1/1, Urk. 7/1/3). Die zwei gemeinsamen Kinder (geboren 1989 und 1990) sind erwachsen und leben im Ausland (Urk. 7/462/8, Urk. 7/462/11). Pflege- und/oder Kinderbetreuungspflichten werden weder behauptet, noch sind solche den Akten zu entnehmen. Sie führt den Haushalt für sich und ihren Ehemann (Urk. 14/1/56/69). Die Beschwerdeführende 2 ist Analphabetin und kann - ausser ihren Namen - auch in ihrer Muttersprache (Kurdisch/Türkisch) weder lesen noch schreiben. Über Computer- und Fremdsprachenkenntnisse verfügt sie nicht, insbesondere versteht sie kein Deutsch und spricht kaum ein Wort Deutsch. Sie kleidet sich traditionell türkisch-muslimisch (Urk. 7/32/2, Urk. 7/462/12 Urk. 14/1/56/38, Urk. 14/1/56/64, Urk. 14/1/56/66, Urk. 14/1/56/70-71). Sie hat keinen Führerschein (Urk. 7/108).

    Ab April 2016 (Urk. 7/346/1) war sie beim Reinigungsunternehmen ihrer Nachbarin, der Z.___, als Reinigungskraft angestellt (Urk. 7/1/5, Urk. 7/108), für welches sie unregelmässig auf Abruf in einem zirka 20 %igen Pensum mit Einsätzen von jeweils ein bis zwei Stunden in Privatwohnungen arbeitete (Sanitärreinigung, Abstauben, Staubsaugen, Böden aufnehmen; Urk. 14/1/56/26, Urk. 14/1/56/36, Urk. 14/1/56/67). Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Aufhebungsvereinbarung vom 24. Juni 2021 per 24. Juni 2021 aufgelöst (Urk. 7/346). Ab dem 1. April 2022 nahm die Beschwerdeführende 2 diese Tätigkeit wieder auf (Urk. 7/368-369). Gemäss dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 28. März 2022 umfasste das Pflichtenheft die Reinigung von Geschäfts- und privaten Räumlichkeiten sowie die Unterstützung bei Gartenarbeiten; die Arbeitseinsätze würden nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers erfolgen, wobei die Richtarbeitszeit 45 Stunden pro Monat betrage. Die Vergütung der Arbeit erfolge im Stundenlohn von brutto Fr. 22.-- pro Stunde (inklusive Ferienentschädigung von 8,33 %, 13. Monatslohn von 8,33 % und Feiertagsentschädigung von 1.5 %; Urk. 7/369). Im April 2022 und im Mai 2022 erzielte die Beschwerdeführende 2 mit Arbeitseinsätzen von je insgesamt 50 Stunden je netto Fr. 1’011.85 (Urk. 7/381, Urk. 7/402). Im Mai 2022 war sie 50 Jahre alt.

4.1.2    Bezüglich des Gesundheitszustandes respektive der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführenden 2 ist rechtsprechungsgemäss (BGE 141 V 343 E. 5.7, Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2) grundsätzlich - vorbehältlich einer gesundheitlichen Veränderung seither - die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung beachtlich.

    Hier hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Beschwerdeführende 2 mit Verfügung vom 7. Januar 2022 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint (Urk. 7/463). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2022.00052 mit Urteil vom 29. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Bezüglich der mit der Beschwerde ab Mitte 2021 geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes überwies das Gericht die Sache mit Blick auf das - jedenfalls bis zum beurteilten Zeitraum bis am 7. Januar 2022 - noch nicht erfüllte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) an die IV-Stelle zur Prüfung der Neuanmeldung vom 9. Februar 2022 (Urk. 18 S. 49 ff.). Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_680/2022 vom 8. Februar 2023 (wegen Nichtbezahlens des auferlegten Kostenvorschusses) nicht ein.

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführenden 2 gilt damit grundsätzlich das im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00052 vom 29. September 2022 Festgestellte. Und zwar schloss das Gericht darauf, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 7/463) zu Recht in medizinischer Hinsicht grundsätzlich vom Beweiswert des A.___-Gutachtens vom 22. Januar 2021 (Urk. 7/462, Urk. 14/1) ausgegangen sei und das A.___-Gutachten eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage bilde (E. 4.4; Urk. 18 S. 34).

    Die A.___-Gutachter attestierten der Beschwerdeführenden 2 aufgrund der psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), einer generalisierten Angststörung (sehr wahrscheinlich), sonstiger negativer Kindheitserlebnisse mit Ausgrenzung und Erleben von Verfolgung als Kurdin (ICD-10 Z61.8) sowie des Verdachts auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0; richtig Z73.1; Urk. 7/462/10) aus psychiatrischer ebenso wie aus polydisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich. Im Haushalt könnten keine wesentlichen Einschränkungen ausgemacht werden (Urk. 7/462/14). Zum Belastungsprofil erklärte der psychiatrische Gutachter, die Arbeit müsste einfache repetitive Tätigkeiten beinhalten ohne Anforderungen an kognitive und/oder intellektuelle Leistungen (Urk. 14/1/56/80). Der rheumatologische Gutachter erklärte, zumutbar sei jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne körperliche Schwerarbeit und ohne spezifische Belastung der Kniegelenke (Urk. 14/1/56/48), das heisse ohne Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltung für die Kniegelenke und auch ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen (Urk. 14/1/56/46).

    Das Gericht befand, damit sei von den Gutachtern eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert worden (Berechnung vgl. E. 4.2.3, Urk. 18 S. 21). Das Gericht wich davon indes aus beweisrechtlichen Gründen nach Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens mit Prüfung der bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281; vgl. E. 5.2-5.7, Urk. 18 S. 36 ff.) ab; es kam zum Schluss, dass sich die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen liessen, weshalb aus juristischer Sicht der medizinisch-gutachterlichen, allein mit psychischen Beschwerden begründeten Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht gefolgt werden könne. Die IV-Stelle sei daher trotz des an sich beweiskräftigen A.___-Gutachtens zu Recht davon ausgegangen, dass es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden fehle (E. 5.8; Urk. 18 S. 48).

4.1.3    Bei dieser Ausgangslage ist hier - im Bereich der Ergänzungsleistungen - zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführenden 2 auf die beweiskräftige medizinisch-gutachterliche Einschätzung gemäss dem A.___-Gutachten vom 22. Januar 2021 (Urk. 7/462/13-14) abzustellen. Die gerichtliche Fest-stellung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, dass aus rechtlicher Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden bestehe, ist hier nicht massgeblich (vgl. dazu auch E. 4.2.1 hernach).

    Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden 2 seither respektive seit der im Verfahren Nr. IV.2022.00052 beurteilten Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2022 (Urk. 7/463), welche dort die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete (BGE 132 V 220 E. 3.1.1), wurde im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Eine solche Veränderung war im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführenden 2 für die Zeit ab Mitte 2021 am 9. Februar 2022 unter Beilage des Arztzeugnisses von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juni 2021 und des Aufhebungsvertrages vom 24. Juni 2021 (Urk. 7/346) vorgebracht worden. Das Gericht erkannte diesbezüglich auf eine Neuanmeldung, welche zur Prüfung an die IV-Stelle überwiesen wurde (E. 6.1; Urk. 18 S. 49). Da die IV-Stelle eine solche Verfügung bisher noch nicht erlassen hat (Urk. 19), liegt dazu (noch) kein verbindlicher Entscheid vor.

    Im hier zu beurteilenden Zeitraum von Mai 2022 bis längstens zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. August 2022 (Urk. 2), welcher hier rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 3.2 und P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1), hatte die Beschwerdeführende 2 ihre Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft zudem (ab April 2022) bereits wieder aufgenommen (Urk. 7/368-369), nachdem sie diese Tätigkeit gemäss den ärztlichen Zeugnissen von Dr. B.___ vom 25. Juni 2021, 21. Dezember 2021 und 25. März 2022 gesundheitsbedingt bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Juli 2021 (Urk. 7/347, Urk. 7/381/2-3) per 24. Juni 2021 aufgegeben hatte (Urk. 7/346, Urk. 7/405/2). Zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ab April 2022 erklärte der Psychologe C.___, dies sei bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 7/380, Urk. 7/381) und mit einem Arbeitspensum von zirka 20-30 % (Urk. 7/405/2) erfolgt. Geleistet hat die Beschwerdeführende 2 im April und Mai 2022 dementsprechend je 50 Arbeitsstunden pro Monat (Urk. 7/381/1, Urk. 7/402). Eine solche 70%ige Arbeitsunhigkeit hatte Dr. B.___ allerdings bereits von Januar 2020 bis Juni 2021 attestiert (vgl. E. 4.2.1 des Urteils vom 29. September 2022, Urk. 18 S. 15 f.) und das Gericht befand im Urteil vom 29. September 2022 dazu, dass darauf nicht abgestellt werden könne und deren Bericht weder die fachärztlich-gutachterliche Einschätzung im A.___-Gutachten in Frage zu stellen, noch als Beweisgrundlage zu dienen vermöge (vgl. E. 4.3.10, Urk. 18 S. 31 f.).

    Daher und weil die Beschwerdeführenden bezüglich der Zeit ab Mai 2022 keine (erneute) Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden 2 geltend gemacht haben, ist hier eine weiterführende Prüfung derselben nicht angezeigt und eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum als nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit könnten gegebenenfalls überdies im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 mit Hinweis).

4.1.4    In medizinischer Hinsicht ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher für die Zeit von Mai bis Mitte August 2022 (Urk. 2) ebenfalls von der medizinisch-gutachterlichen Einschätzung gemäss dem A.___-Gutachten vom 22. Januar 2021 einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/462/13-14) auszugehen, zumal von den Beschwerdeführenden im Einzelnen nicht diese Einschätzung der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern deren Verwertbarkeit beanstandet wurde (Urk. 1, Urk. 13), und sich auch aus den Akten keine anderen Hinweise ergeben.

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4) somit bezüglich des Gesundheitszustandes grundsätzlich zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag gemäss dem A.___-Gutachten vom 22. Januar 2021 ausgegangen. Allerdings wenden die Beschwerdeführenden zutreffend ein, dass deren Verwertbarkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des konkrete Einzelfalls und unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben; BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen) zu prüfen ist.

    Daran ändert die von den A.___-Gutachtern, und insbesondere vom psychiatrischen Gutachter, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorgenommene Stellungnahme zu den Standardindikatoren (inklusive «Ressourcenprüfung») gemäss BGE 141 V 281 (präzisiert in BGE 143 V 418, 143 V 409; Urk. 7/462/11-12, Urk. 14/1/56/78-79) nichts. Denn dieses zu Beweiszwecken vorgesehene strukturierte normative Prüfungsraster verschafft den Rechtsanwendern aufgrund der Antworten der medizinischen Sachverständigen Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Sie zielen mithin nicht darauf ab, die tatsächliche Vermittelbarkeit der versicherten Person im konkreten Arbeitsmarkt zu ermitteln. Zudem sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren rechtsprechungsgemäss bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 147 V 234 E. 2.2, 145 V 215 E. 6.3, 143 V 409 E. 4.5.2). Im A.___-Gutachten wurden diese Faktoren denn auch unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammengefasst (Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung [ICD-10 Z55] bei fehlendem Schulbesuch und Analphabetismus, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung [ICD-10 Z60.3], atypische familiäre Situation [ICD-10 Z60.1] bei in der Türkei lebenden Kindern, Probleme in Beziehung zum Ehepartner [ICD-10 Z63.0] bei schwierigen Eheumständen mit dem Gatten, der Traumaerfahrungen durch politische Verfolgung durchgemacht hat; Urk. 7/462/11; vgl. dazu E. 5.3.3 f. und E. 5.6.2 des Urteils vom 29. September 2022, Urk. 18 S. 38 f. und S. 45 f.). Im vorliegenden Verfahren sind dagegen alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Entsprechend kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG rechtsprechungsgemäss daher auch nicht ohne Weiteres etwa auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 141 V 343 E. 5.2).

    Die Antworten der Gutachter zu den Standardindikatoren, inklusive der Ausführungen zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführenden 2 (Urk. 14/1/56/79), lassen somit im ergänzungsleistungsrechtlichen Bereich nicht unmittelbar auf die Verwertbarkeit der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeitsmarkt schliessen und ersetzen insbesondere nicht die Prüfung der familienrechtlichen Grundsätze, welche im Folgenden vorzunehmen ist.

4.2.2    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 2 mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit erlaubt grundsätzlich die Erhöhung des Beschäftigungsgrades von bisher 25 bis 30 % auf dieses Pensum von 60 %, sei es durch die Erhöhung der Anzahl Stunden in der bisherigen Tätigkeit, sei es durch den Antritt einer neuen Anstellung. Die Beschwerdeführende 2 wohnt zudem in einer Gegend mit unmittelbarem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz in der Nähe von zwei grösseren Städten, D.___ und E.___, sowie des Flughafens F.___, welche grundsätzlich den Zugang zu einem grossen Arbeitsmarkt erlauben. Dass sie über keinen Führerschein verfügt, ist damit kein Hindernis. Sie bringt zudem Erfahrung in der Reinigungsbranche, im Haushalt und in der Landwirtschaft mit. Eine längere Abwesenheit vom Berufsleben bestand im Mai 2022 nicht, da sie dann bereits wieder erwerbstätig war. Auch bestehen keine Betreuungsaufgaben und sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Diese Umstände sprechen für die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführenden 2 im konkreten, für sie zugänglichen Arbeitsmarkt, insbesondere im Bereich der Reinigungsbranche, aber auch in anderen (leidensangepassten) Hilfsarbeitertätigkeiten, welche weder Arbeitserfahrung noch spezielle Kenntnisse voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2018 vom 24. August 2018 E. 5.1). Für solche leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Anforderungen an kognitive und/oder intellektuelle Leistungen mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Urk. 14/1/56/80) und ohne spezifische Belastung der Kniegelenke (Urk. 14/1/56/48) kommen nebst der Tätigkeit als Reinigungskraft grundsätzlich auch etwa Tätigkeiten in der Gastronomie (Küchenhilfe), Hotellerie oder in der seriellen Produktion der Industrie in Frage.

    Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführende 2 nur über mangelhafte respektive keine Deutschkenntnisse verfügt und Analphabetin ist. Nach der Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein Ehepartner seine Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich verwerten kann. Diese Vermutung kann im Prinzip nicht unter Hinweis auf mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Arbeitserfahrung umgestossen werden, zumindest nicht in Bezug auf eine Hilfstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). So wurde etwa im Urteil des Bundesgerichts P 8/90 vom 25. November 1991 (ZAK 1992 S. 328), wonach es im Falle eines Ehepaares türkischer Nationalität mit Blick auf eine seit knapp zwei Jahren bei ihrem teilinvaliden Ehemann in der Schweiz lebende, 22-jährige, kinderlose Ehegattin ohne Berufsausbildung und Sprachkenntnisse die Zumutbarkeit bejahte, eine Erwerbstätigkeit als Hilfskraft in der Landwirtschaft oder Hotellerie auszuüben und damit einen finanziellen Beitrag an den gemeinsamen ehelichen Unterhalt zu leisten (ZAK 1992 S. 332 E. 3d). Auf diesen Entscheid wurde auch im Fall einer Ehefrau mit erschwerter Sprachlernfähigkeit, mangelhafter Schulbildung und mit Verdacht auf funktionellen Analphabetismus verwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2). Im Mai 2022 war die Beschwerdeführende 2 zwar bereits 50 Jahre alt, eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist aber auch aufgrund dessen nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, zumal ihr Einstieg ins Berufsleben dann bereits erfolgt war und zudem selbst bei Teilinvaliden eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f. und 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 5.2). Im Übrigen wurde den mangelnden Deutschkenntnissen, der einseitigen Berufserfahrung und dem Ausbildungsstand mit dem tiefen hypothetischen Einkommen von netto Fr. 23'663.10 pro Jahr (bei einem 60%igen Pensum) im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) hinlänglich Rechnung getragen (vgl. auch E3.1 hernach und Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

4.2.3    Der Nachweis der Unverwertbarkeit setzt in der Regel zudem erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraus, wobei aus der Schadenminderungspflicht folgt, dass die versicherte Person - und im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht der Ehepartner - alles vorkehrt, um ihren Lebensbedarf selbst zu finanzieren (dazu vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1). Der Nachweis der Unverwertbarkeit ist gelungen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Erwerbsfähigkeit nicht umgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.2 und E. 5.3.1, mit Hinweisen). Solche Arbeitsbemühungen wurden von der Beschwerdeführenden 2 nur unvollständig vorgenommen. Zwar hat sie per April 2022 ihre Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Z.___ wieder aufgenommen, dies jedoch mit nur 50 Stunden in den Monaten April und Mai 2022 (Urk. 7/381, Urk. 7/402), was einem Pensum von zirka 25 % entspricht. Die Richtarbeitszeit gemäss dem Arbeitsvertrag vom 28. März 2022 beträgt zudem nur 45 Stunden pro Monat und die Arbeitseinsätze erfolgen überdies nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers, mithin auf Abruf (Urk. 7/369/2), so dass absehbar war, dass ein regelmässiger Lohn auf der Basis eines 60%igen Arbeitspensums aufgrund dieses Arbeitsvertrages nicht würde erreicht werden können. Dennoch hat sich die Beschwerdeführende 2 - soweit aktenkundig - nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, von welcher in der Regel nebst der Hilfe bei der Arbeitssuche, auch ein Deutschkurs vermittelt wird; auch anderweitig hat sie sich nicht um Hilfe bei der Stellensuche, für eine neue oder eine zweite, ergänzende stundenweise Teilzeitstelle, bemüht. Solche Arbeitsbemühungen wurden weder behauptet, noch wurden Belege über erfolglose Stellenbewerbungen eingereicht. Ebenso fehlen andere Unterlagen, wie beispielsweise eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder bei einer temporären Stellenvermittlung, aus denen auf ernsthafte und zielgerichtete Arbeitsbemühungen geschlossen werden müsste. Die behauptete Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist unbewiesen geblieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3).

    Die Beschwerdeführende 2 versäumte ihre diesbezügliche Schadenminderungspflicht, obschon die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin bereits Anfang Februar 2022 darüber in Kenntnis gesetzt worden waren, dass sie ab dem 1. Mai 2022 ein wesentlich höheres hypothetisches Einkommen als das ab April 2022 erzielte anrechnen würde (Urk. 7/359). Ausserdem war der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 7. Januar 2022 abgewiesen worden, wobei die IV-Stelle darin die Einschätzung des A.___-Gutachtens einer Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag als Reinigungskraft bestätigt hat (Urk. 7/463). Die Beschwerdeführende 2 durfte sich daher spätestens mit Erhalt dieser Verfügung nicht mehr darauf verlassen, dass eine Erwerbstätigkeit mit weniger Stunden und entsprechendem Lohn genügen würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss im Übrigen selbst bei einem laufenden IV-Verfahren grundsätzlich damit gerechnet werden, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse hervorbringen, weshalb sich die versicherte Person und der Ehegatte nicht auf ein berechtigtes Vertrauen mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.1 mit Hinweis). Dies gilt sinngemäss auch in der hier vorliegenden Konstellation, in welcher ein Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2022 hängig war.

    Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Nachweis der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei durch erfolglose Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführenden 2 erbracht worden und es stehe überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Erwerbsfähigkeit nicht habe umgesetzt werden können.

4.2.4    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin letztlich zu Recht von der Zumutbarkeit und Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche (entsprechend einem 60%igen Pensum) ausgegangen ist.

4.3

4.3.1    Sodann ist auch die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ab Mai 2022 angenommenen hypothetischen Jahreseinkommens von brutto Fr. 25'850.-- (umgerechnet auf 100 % Fr. 43'083.35) und netto Fr. 23'663.10 (Urk. 2 S. 4) nicht zu beanstanden. Zwar geht die Beschwerdegegnerin vom Stundenlohn gemäss dem bestehenden Arbeitsvertrag aus, der - wie ausgeführt (E. 4.2.2) - mit einer Richtarbeitszeit von 45 Stunden pro Monat und Arbeitseinsätzen nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers (Urk. 7/369/2) den berücksichtigen Umfang von 25 Arbeitsstunden pro Woche nicht garantieren könnte. Dieser Arbeitsvertrag hätte daher - im zeitlichen Rahmen einer angemessenen Übergangsfrist (vgl. unten E. 4.3.2) - neu verhandelt und festgelegt werden müssen oder es hätte eine andere Anstellung gesucht werden müssen. Jedoch zeigt der Vergleich des berücksichtigten hypothetischen Einkommens mit den statistischen Lohndaten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS; vgl. zur Anwendbarkeit der LSE: Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2018 vom 24. August 2018 E. 7.1 mit Hinweis), dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Einkommen jedenfalls nicht zu hoch ausfiel.

    Denn selbst ausgehend vom sehr tiefen Einkommen der Gastgewerbe/Beherbergungs- und Gastronomiebranche von Fr. 3'957.-- pro Monat gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level (LSE 2020, Frauen, Kompetenzniveau 1) resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der entsprechenden Wirtschaftsabteilung I «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziffer 55-56) von 42.5 Stunden im Jahr 2020 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 in der gleichen Wirtschaftsabteilung (Nominallohnindex, Frauen, 2021-2022, Basis 2020 = 100, Tabelle T1.2.20, «Beherbergung und Gastronomie», Ziffer 55-56; 2020: 100, 2022: 101.1) für das Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. 51'006.70 (Fr. 3'957.-- x 12 : 40 x 42,5 : 100 x 101.1). Bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ergibt dies ein Jahreseinkommen von brutto Fr. 30'604.05. Selbst nach einem 10%igen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1), der unter den gegebenen Umständen maximal - wenn überhaupt - in Betracht fiele, würde mit brutto Fr. 27'543.65 (Fr. 30'604.05 x 0.9) ein höheres Einkommen als das von der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Jahreseinkommen von brutto Fr. 25'850.-- resultieren. Dasselbe ergibt im Übrigen der Vergleich mit dem statistischen Lohn in der Reinigungsbranche (Berufsgruppe «Reinigungspersonal und Hilfskräfte», Ziffer 91) gemäss der Tabelle T17 «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht», Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften), Schweiz 2020. Bei Frauen von 50 Jahren und älter betrug der Lohn danach im Jahr 2020 brutto Fr. 52'692.-- (12 x Fr. 4'391.--); bezogen auf den Kanton Zürich (Tabelle T17, Zürich 2020) belief sich dieser Lohn auf Fr. 49'704.-- (12 x Fr. 4'142.--; abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail. 22988225.html). Diese statistischen medianen Löhne in der Reinigungsbranche lagen somit sogar über dem genannten LSE-Lohn der Gastronomiebranche.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist das im angefochtenen Entscheid ab Mai 2022 herangezogene hypothetische Einkommen von netto Fr. 23'663.10 somit nicht zu reduzieren.

4.3.2    Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2022 (Urk. 7/359) bis Ende April 2022 für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit gewährte Übergangsfrist von rund drei Monaten. Diese ist zwar knapp bemessen, hält sich indes im Rahmen des Ermessens. Wohl erschwerte die mangelnde Integration mit unzureichenden Sprach- und Schreibkenntnissen der Beschwerdeführenden 2 die Fähigkeit, eine Bewerbung zu erstellen. Es bestand indes kein Hinderungsgrund, Dritthilfe zur Erstellung der Bewerbungsunterlagen spätestens nach der Mitteilung vom 2. Februar 2022 (Urk. 7/359) in Anspruch zu nehmen. Dass grundsätzlich die Möglichkeit der Anrechnung eines hypothetisches Einkommens besteht, war den Beschwerdeführenden zudem bereits seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2020 (Urk. 7/229) bekannt, mit welcher diese zunächst ein solches von Fr. 48'288.-- ab März 2020 berücksichtigt hatte (Urk. 7/30/1). Auch war aufgrund der A.___-Begutachtung von November 2020 und Januar 2021 (Urk. 7/462/4) damit zu rechnen, dass diese Abklärung im IV-Verfahren andere Erkenntnisse zur Arbeitsfähigkeit ergeben könnte, als die von den behandelnden Ärzte attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.1 mit Hinweis), und die IV-Stelle darauf abstellen würde. Der Beschwerdeführenden 2 hatte zudem bereits ab Zustellung der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2022 (Urk. 7/463) Gewissheit, dass dem so war. Die Zeit bis Ende April 2022 zur Erweiterung des Arbeitspensums oder Suche einer neuen Anstellung war vor diesem Hintergrund daher angemessen. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 6 f.) der Umstand, dass das Invalidenverfahren noch nicht rechtkräftig abgeschlossen und gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2022 (Urk. 7/463) Beschwerde erhoben worden war, nichts zu ändern (vgl. dazu E. 4.2.3 hiervor).

4.4    Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung ab Mai 2022 (Urk. 7/432/2, Urk. 7/446/2) gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu Recht ein hypothetisches Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 von (gerundet) Fr. 23‘663.-- respektive - nach der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag von Fr. 1'500.--, 2/3) - von Fr. 14'775.-- als Einnahme angerechnet hat.

    Demnach haben die Berechnungsgrundlagen zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2022 (Urk. 7/432, Urk. 7/446), auf denen der angefochtene Entscheid (Urk. 2) beruht, Bestand. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden dazu führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dass ohne nähere Begründung unter Verletzung der Begründungspflicht die kantonale Beihilfe nicht ausgerichtet werde, obschon ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund des mangelnden Bedarfes ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 7). Hierzu hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nichts vorgebracht (Urk. 6).

    Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin weder im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), noch in der darin bestätigten Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 7/423) erläutert hat, weshalb in der (hier streitgegenständlichen) Zeit ab Juli 2021 kein Anspruch auf Beihilfe bestehe. Eine derart schwere Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], Art. 42 ATSG; vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 142 III 433 E. 4.3.2) im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), welche von Amtes wegen zur Aufhebung des wegen eines Verfahrensfehler behafteten Entscheides führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), ist darin aber jedenfalls nicht zu sehen. Denn die unterlassene Zusprechung von Beihilfe wurde erst mit der Beschwerde beanstandet, obschon der Anspruch auf Beihilfe schon mit der Verfügung vom 2. Mai 2022 verneint worden war (Urk. 7/372). Zudem war auch bereits mit den vorherigen Verfügungen, vom 18. Mai 2020 (Urk. 7/255), 21. Dezember 2020 (Urk. 7/290) und vom 20. Dezember 2021 (Urk. 7/353), keine Beihilfe zugesprochen worden, so dass insofern keine, die Höhe des Gesamtanspruchs auf Zusatzleistungen beeinflussende Veränderung vorgenommen worden war. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung aus formellen Gründen wäre hier im Übrigen auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis) abzusehen.

5.2

5.2.1    Die Beihilfe wurde den Beschwerdeführenden (in der hier beachtlichen Zeit) ab Juli 2021 verweigert, obschon die Karenzfrist (§ 13 ZLG) gemäss dem Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2022 bereits seit September 2013 erfüllt war (Urk. 7/421/1), die Beschwerdeführenden unstrittig über keinerlei Vermögen verfügen und ohne weitere Bewohner zu zweit in einer (zumindest unter dem maximal anrechenbaren Mietzins kostenden) Mietwohnung leben sowie die Berechnungen zur Verfügung vom 15. August 2022 (durchgehend) einen Ausgabenüberschuss ausweisen (Urk. 7/425-452). Zu prüfen ist, ob die Beihilfe dennoch zu kürzen oder zu verweigern ist, da sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG).

    In Frage kommt dies hier insbesondere aufgrund privilegiert anzurechnender Erwerbseinkünfte. Denn nach § 19 ZLV (im Sinne eines Anwendungsfalls von § 18 ZLG; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2) wird bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden. § 19 ZLV betrifft Personen, bei denen tatsächlich erzieltes Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der Ergänzungsleistungsberechnung nur zu zwei Dritteln angerechnet wird und denen dementsprechend über das in die Berechnung einbezogene Einkommen hinausgehende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die sie für einen allfälligen über ihre anerkannten Ausgaben hinausgehenden Unterhaltsbedarf verwenden können. Ein Anwendungsfall von § 19 ZLV liegt darüber hinaus vor, wenn eine Person auf das Erzielen eines zumutbaren Einkommens verzichtet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, da letzteres ebenfalls im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG privilegiert angerechnet wird und sie daher bei genügender Anstrengung ebenfalls über in der Ergänzungsleistungsberechnung nicht eingerechnete Mittel zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs verfügen würde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2020.00030 vom 21. Januar 2021).

5.2.2    Der Beschwerdeführenden 2 wurde von Juli 2021 bis März 2022 kein Erwerbseinkommen angerechnet (Urk. 7/442/2, Urk. 7/436/2). Eine Kürzung oder Verweigerung des rechnerischen Anspruchs auf Beihilfe nach Massgabe von § 18 ZLG und § 19 ZLV ist für diesen Zeitraum somit nicht angezeigt.

    Zufolge § 17 Abs. 1 ZLG (tatsächlich ausgerichtete Ergänzungsleistungen [EL] als anrechenbare Einnahmen, lit. a; Erhöhung des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf um den Höchstbetrag der Beihilfe, lit. b) und unter Berücksichtigung des jährlichen Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare von Fr. 3‘630.--  16 Abs. 1 ZLG) ergeben sich die folgenden Berechnungen des Anspruchs auf Beihilfe (in der hier zu beurteilenden Zeit) ab Juli 2021:

    Ab Juli 2021 (Urk. 7/442): Die anerkannten Ausgaben von Fr. 58’258.-- (Fr. 54'628.-- gemäss EL-Berechnung + Fr. 3‘630.-- Höchstbetrag Beihilfe) abzüglich der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 54’636.-- (Fr. 20’340.-- gemäss EL-Berechnung + tatsächlich ausgerichtete EL [inkl. Pauschalbetrag an Krankenkassen, KK] Fr. 34’296.-- [12 x gerundeter Monatsbetrag von Fr. 2'858.--; zur Rundung vgl. Art. 26b ELV]) ergibt den Anspruch auf Beihilfe ab Juli 2021 von jährlich Fr. 3'622.--.

    In Bezug auf den Anspruch auf Beihilfe ab Januar 2022 (Urk. 7/436) resultiert derselbe Betrag von Fr. 3'622.--. Dieser entspricht der Differenz der anerkannten Ausgaben von Fr. 58’282.-- (Fr. 54'652.-- gemäss EL-Berechnung + Fr. 3‘630.-- Höchstbetrag Beihilfe) zu den anrechenbaren Einnahmen von Fr. 54’660.-- (Fr. 20’340.-- gemäss EL-Berechnung + tatsächlich ausgerichtete EL [inkl. KK-Pauschalbetrag] Fr. 34’320.-- [12 x gerundeter Monatsbetrag von Fr. 2'860.--]).

    Damit steht der Anspruch auf Beihilfe von jährlich Fr. 3'622.-- bzw. Fr. 302.-- pro Monat den Beschwerdeführenden für den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 zu und ist wie ausgeführt nicht zu kürzen.

5.2.3    In der EL-Berechnung betreffend den Monat April 2022 wurde das tatsächlich erzielte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von netto Fr. 12'142.-- berücksichtigt und um den Freibetrag von Fr. 1'500.-- reduziert sowie im Restbetrag von Fr. 10'642.-- um ein Drittel privilegiert, so dass als anrechenbare Einnahme noch Fr. 7'094.-- verblieb (Urk. 7/444/2). In der EL-Berechnung ab Mai 2022 und ab Juni 2022 wurde - wie hiervor ausgeführt zu Recht (E. 4.4) - je ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführenden 2 von netto Fr. 23'663.-- pro Jahr berücksichtigt, jedoch nach der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag von Fr. 1'500.--, 2/3) noch der Betrag von Fr. 14'775.-- als Einnahme angerechnet (Urk. 7/432/2, Urk. 7/446/2).

    Damit standen den Beschwerdeführenden mit Bezug auf die Berechnung für den Monat April 2022 Fr. 5'048.-- (Fr. 12'142.-- - Fr. 7'094.--) pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 421.-- pro Monat und ab Mai 2022 der Betrag von Fr. 8'888.-- (Fr. 23'663.-- - Fr. 14'775.--) pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 741.-- pro Monat zusätzlich zur Deckung ihres Unterhaltes zur Verfügung. Der rechnerische Anspruch auf Beihilfe ist daher ab April 2022 in Anwendung von § 19 ZLV (in Verbindung mit § 18 ZLG) um die genannten Beträge zu reduzieren.

    Angesichts dieser zusätzlichen Gelder von (rechnerisch pro Jahr) Fr. 5'048.-- bezüglich April 2022 und von Fr. 8'888.-- hinsichtlich Mai 2022 sowie ab Juni 2022, welche den jährlichen Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare von Fr. 3'630.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG), übertreffen, erübrigt sich eine rechnerische Festsetzung des Beihilfe-Betrages. Ein Anspruch auf Beihilfe für die Zeit ab April 2022 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 15. August 2022 (Urk. 2; zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis, BGE 129 V 1 E. 1.2) ist ohne Weiteres zu verneinen.

5.3    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass von Juli 2021 bis März 2022 Beihilfe für den Unterhalt benötigt wird (§ 18 ZLG) und die konkreten Umstände keine Kürzung oder Verweigerung derselben rechtfertigen. Den Beschwerdeführenden ist in Bezug auf den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 kantonale Beihilfe von Fr. 3'622.-- pro Jahr respektive (gerundet, Art. 26b ELV in Verbindung mit § 15 ZLG) Fr. 302.-- pro Monat zuzusprechen.

    Ab April 2022 besteht kein Anspruch auf Beihilfe.


6.    Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2022 (Urk. 2) insoweit aufzuheben, als er den Anspruch auf Beihilfe von Juli 2021 bis März 2022 verneint hat, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für die Monate Juli 2021 bis März 2022 Anspruch auf kantonale Beihilfen im Betrag von Fr. 3'622.-- pro Jahr respektive von Fr. 302.-- pro Monat haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

    Betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen von Januar 2020 bis Juni 2021 ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.


7.    Ausgangsgemäss steht den lediglich in Bezug auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2022 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf Beihilfe von Juli 2021 bis März 2022 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf kantonale Beihilfen für die Monate Juli 2021 bis März 2022 im Betrag von Fr. 3'622.-- pro Jahr respektive von Fr. 302.-- pro Monat haben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen von Januar 2020 bis Juni 2021 an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anjushka Früh unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann