Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00066


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 30. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 ihre Verfügung vom 23. Februar 2022 (Urk. 5/3) bestätigte, mit welcher sie das Gesuch der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1955) um Ausrichtung von Zusatzleistungen ab 7. Februar 2022 abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. September 2022 (Datum des Poststempels, Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und sinngemäss die Zusprache von Ergänzungsleistungen beantragt hat, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2022 (Urk. 4), in die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/1-5 und 6/1-223) und in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2022 (Urk. 8),

nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 23. März 2023 (Protokoll S. 4),


in Erwägung,

dass die Abweisung des Antrags auf Zusatzleistungen infolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- für alleinstehende Personen aufgrund Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 178'000.- erfolgte (Urk. 2 S. 2; Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG),

dass die Beschwerdeführerin die Höhe des angerechneten Verzichtsvermögens in Abrede stellt (Urk. 1) und das Fehlen einer nachvollziehbaren Berechnung moniert (Urk. 8),

dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Verzichtshöhe im laufenden Verfahren auf den Einspracheentscheid vom 16. März 2021 (Urk. 6/104) betreffend die Berechnungsperioden 2018 und 2019 verweist (Urk. 4),

dass die Berechnung des Verzichtsvermögens aus diesem die Beschwerdeführerin und ihren am 6. Februar 2022 verstorbenen Ehemann betreffenden Einspracheentscheid nicht schlüssig hervorgeht, insbesondere die Berechnung des natürlichen Vermögensrückgangs im Dunkeln bleibt (Urk. 6/104 S. 3, nicht nach Datum gegliederte Berechnungen Urk. 6/59/1-4) und auch anlässlich der Instruktionsverhandlung zuverlässige Angaben zur Berechnungsmethode ausblieben,

dass die Beschwerdegegnerin damit ihre Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliesst, verletzt hat,

dass nach der Rechtsprechung eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfaltet und im Rahmen der jährlichen Überprüfung deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3),

dass vorliegend ohnehin eine Neuberechnung des Vermögensverzichts zwingend angezeigt ist, da die ab 1. Januar 2021 geltende Fassung der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) die zulässigen Lebenshaltungskosten in Rz. 3532.11 und 3532.12 pauschalisiert und diese Pauschalbeträge deutlich über den bisher von der Beschwerdegegnerin eingerechneten Grundausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf (Urk. 6/59 1-4) liegen, was die Höhe des anzurechnenden Vermögensverzichts erheblich reduziert,


in Erwägung,

dass der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 entsprechend aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 7. Februar 2022 neu berechne,

dass das Verfahren kostenlos ist,


erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. September 2022 aufgehoben, und es wird die Sache an sie zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu berechne.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach