Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00067

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. Februar 2023

in Sac hen

1. X.___

2. Y.___

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Ursina Pally Hofmann

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die Eheleute X.___ und Y.___, geboren 1958 beziehungsweise 1954, sind türkischer Nationalität. Im Oktober 1988 liessen sie sich in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/1, Urk. 3/22), wobei sie über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen (Urk. 7/7, Urk. 3/22). Seit August 2021 bezieht der Versicherte eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente der AHV, wobei seine Ehegattin bereits zuvor Bezügerin einer AHV-Rente war (Urk. 7/8/2-3, Urk. 7/8/6). Am 4. November 2021 stellten sie Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihren Renten (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), nahm Unterlagen zur Klärung des Leistungsanspruchs zu den Akten (Urk. 7/3 ff.). Im weiteren Verlauf wies sie das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2022 ab. Dies tat sie mit der Begründung, dass die Karenzfrist von zehn Jahren noch nicht erreicht sei, nachdem sich die Versicherten vom 26. Juni bis am 4. Oktober 2021 während mehr als drei Monaten im Ausland aufgehalten hätten (Urk. 7/31). Die dagegen von den Versicherten am 10. Februar 2022 erhobene und nach Einsicht in die Akten am 17. März 2022 begründete Einsprache (Urk. 7/34, Urk. 7/39) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 25. August 2022 ab (Urk. 7/53 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2022 erhoben die Versicherten am 27. September 2022 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung des Gesuchs betreffend die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihnen die gesamten gesetzlich vorgesehenen Leistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2021 erfolgte (Urk. 7/2) und damit gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG der Leistungsanspruch ab 1. November 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).

1.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraus.

Als zusätzliche Voraussetzung für Ausländerinnen und Ausländer müssen sich diese nach Art. 5 ELG rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sie müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt werden, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2). Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter einen Staatsvertrag im Sinne von Abs. 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Abs. 1 unter anderem eine Altersrente der AHV beziehen (Abs. 4). Die Karenzfrist beträgt zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG).

1.4 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG).

Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG).

1.5 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Danach wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die betreffende Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat, sofern sie sich während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland aufhält. Art. 1a Abs. 5 ELV ist sinngemäss anwendbar.

Gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV gelten als wichtige Gründe: eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29 septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit. b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit. c).

1.6 Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen. Von der Voraussetzung einer Karenzfrist ausgenommen sind namentlich Angehörige eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; VO Nr. 883/2004) unterstellt sind; für diese gelten gestützt auf das Prinzip der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 4 VO Nr. 883/2004; BGE 141 V 246 E. 2.1) im Rahmen von Art. 32 ELG die gleichen Voraussetzungen wie für Schweizerinnen und Schweizer (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022, Rz 2410.01; BGE 141 V 396 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 265 E. 5; vgl. ebenso bei einer hinterbliebenen Ehegattin eines EU-Staatsangehörigen: BGE 145 V 231 E. 8.3.7 mit Hinweis; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 165 f. Rz 419-422 ).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ohne materielle Prüfung. Zu den Gründen führte sie aus, als ausländische Staatsangehörige, welche weder der Europäischen Union (EU) noch der EFTA angehörig seien und auch nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterstellt seien, hätten die Beschwerdeführenden gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG nur nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens 10 Jahren Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Da sich die Beschwerdeführenden vom 26. Juni bis am 4. Oktober 2021 und damit mehr als 90 Tage im Ausland aufgehalten hätten, sei diese Karenzfrist unterbrochen worden und habe nach ihrer Rückkehr von Neuem zu laufen begonnen. Die wichtigen Gründe, bei deren Vorliegen die Karenzfrist erst bei einem Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr unterbrochen werde, seien nicht gegeben. Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV setze voraus, dass die erkrankte verwandte Person sich zusammen mit der EL - beziehenden Person ins Ausland begeben habe, was beim Bruder des Beschwerdeführers nicht der Fall gewesen sei (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 merkte die Beschwerdegegnerin ergänzend an, die Krankheit des Bruders des Beschwerdeführers sei den Beschwerdeführenden bei der Abreise ins Ausland bekannt gewesen, deshalb seien sie dadurch auch nicht bei ihrer Rückreise eingeschränkt worden (Urk. 6 S. 2).

2.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerde vom 27. September 2022 hiergegen zusammengefasst vor, sie lebten seit 1988 durchgehend in der Schweiz und sie hätten den im Spital in der Türkei hospitalisierten Bruder des Beschwerdeführers während etwas mehr als drei Monaten, bis er auf die Intensivstation verlegt worden sei, rund um die Uhr pflegen und versorgen müssen. Anderen Verwandten sei die Erfüllung dieser Aufgaben nicht möglich gewesen (Urk. 1 S. 3-5). Aus der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 gehe hervor, dass der Gesetzgeber einen solchen Grund ebenfalls für einen triftigen Grund gehalten habe. Es sei ihm darum gegangen, keine Ergänzungsleistungen an Personen auszurichten, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Das in der Verordnung eingefügte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der ratio legis (Urk. 1 S. 5 - 7). Im Übrigen sei die maximal tolerierte Jahresabwesenheit von 90 Tagen nur um wenige Tage überschritten worden (Urk. 1 S. 7).

3.

3.1 Korrekt und unbestritten geblieben ist, dass die Türkei weder ein EU- noch ein EFTA-Staat ist (https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/EFTA-Staaten/_inhalt.html) und auch nicht einem einschlägigen Staatsvertrag unterstellt ist. Namentlich beziehen sich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (0.831.109.763.1) und die Verwaltungsweisung über die Durchführung dieses Abkommens (0.831.109.763.11) nicht auf das Rechtsgebiet der Zusatzleistungen.

3.2 Demnach gelangen auf die Beschwerdeführenden die für Ausländer und Ausländerinnen in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 ELG zusätzlich statuierten Voraussetzungen zur Anwendung, welche gestützt auf Art. 5 Abs. 6 ELG in Art. 1b in Verbindung mit Art. 1a Abs. 4 ELV präzisiert wurden (E. 1.3-1.6 vorstehend).

Die Beschwerdeführenden befanden sich ausgewiesenermassen vom 26. Juni bis am 4. Oktober 2021 (Urk. 7/16-18, Urk. 3/7-10) und damit während mehr als drei Monaten im Ausland, was dem Grundsatz nach zu einem Neubeginn der Karenzfrist führt (Art. 5 Abs. 5 ELG).

Zunächst zu prüfen ist, ob dieser Auslandaufenthalt kurz vor der Beanspruchung von Zusatzleistungen ab 1. November 2021 aus einem wichtigen Grund erfolgte.

3.3

3.3.1 Eine in Art. 1a Abs. 4 ELV beschriebene Konstellation, welche eine Ausnahme von der Unterbrechung der Karenzfrist zu begründen vermöchte, liegt nicht vor. Namentlich hat der Bruder des Beschwerdeführers den Auslandaufenthalt nicht zusammen mit den Beschwerdeführenden angetreten (vgl. lit. b). Ebenso wenig liegt ein Fall höherer Gewalt vor, welcher die Rückreise in die Schweiz verhindert hätte (lit. c). Etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht.

3.3.2 Die Beschwerdeführenden brachten vor, das in Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV im Falle der Unmöglichkeit der Rückreise wegen Krankheit oder Unfall von Angehörigen zusätzlich geforderte Kriterium der gemeinsamen Ausreise entspreche nicht der ratio legis von Art. 5 ELG. Dessen Zweck sei, dass keine Ergänzungsleistungen an Personen ausgerichtet würden, welche ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Laut der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 gehöre die Krankheit eines engen Familienangehörigen zu den triftigen Gründen für einen drei Monate überschreitenden Auslandaufenthalt. Die gemeinsame Ausreise sei ein für die Beurteilung des Näheverhältnisses untaugliches Kriterium und entbehre jeder sachlogischen Grundlage (Urk. 1 S. 5 - 6). Das Kriterium der gemeinsamen Ausreise sei nicht anzuwenden, weil nur so eine im Einzelfall stossende und den familiären Verhältnissen unangemessene und damit unverständliche Rechtsanwendung vermieden werden könne (Urk. 1 S. 6-7).

3.3.3 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 271 E. 5.2, 145 V 278 E. 4.1, je mit Hinweisen).

3.3.4 Der Bundesrat hat sich beim Erlass von Art. 1a und 1b ELV auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 6 ELG gestützt, wonach er die Fälle zu bestimmen hat, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. Er hat sich dabei an den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten sehr weiten Ermessensspielraum gehalten, zumal er inhaltlich das geregelt hat, wofür er vom Gesetzgeber die Kompetenz erhalten hat.

Solange die Verordnungsbestimmung nicht geradezu willkürlich ist, darf das Gericht sein Ermessen nicht an dasjenige des Bundesrates stellen. Die gerichtliche Prüfung ist beschränkt auf die Frage, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig und insbesondere, ob die angeordnete Massnahme zweckmässig ist (E. 3.3.3 vorstehend). Klar ist aufgrund der Formulierung von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV, dass der Bundesrat nicht für sämtliche Fälle von Krankheit naher Verwandter im Ausland eine Ausnahme statuieren wollte, sondern ein weiteres, einschränkendes Kriterium festlegen wollte. Das Kriterium der gemeinsamen Ausreise erscheint nicht als willkürlich, sondern grundsätzlich ist bei einer getrennten Ausreise auch eine getrennte Rückreise eher zumutbar. Hinzu kommt, dass dadurch auch Konstellationen wie die vorliegende ausgeschlossen wurden, bei welchen die nahe verwandte Person selbständig in einem eigenen sozialen Kontext in einem anderen Land lebt(e), was entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde aufgrund der örtlichen Distanz durchaus gegen die Notwendigkeit eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts von Leistungsbezügern spricht.

Der Botschaft zur Änderung des ELG vom 16. September 2016 (16.065) ist zu entnehmen, dass die geltenden Bestimmungen zur Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige dahingehend präzisiert werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt als unterbrochen gilt, wenn sich eine Person während mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufhält. In manchen Fällen könnten triftige Gründe bestehen, die einen längeren Auslandaufenthalt erforderten, wie beispielsweise die Krankheit eines engen Familienangehörigen oder ein vorgeschriebener Auslandaufenthalt im Rahmen einer anerkannten Ausbildung, Gewisse Umstände wie etwa eine Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall könnten eine kurzfristige Rückkehr in die Schweiz sogar unmöglich machen. Deshalb solle der Bundesrat die Kompetenz erhalten, auf Verordnungsebene eine abschliessende Liste von Ausnahmen vorzusehen, in denen die Schweiz für längere Zeit - in der Regel jedoch höchstens ein Jahr - verlassen werden dürfe, ohne dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sistiert werde (BBl 2016 S. 7516-7518). Die Krankheit eines engen Familienangehörigen wurde dabei lediglich als Beispiel angeführt, welches einen triftigen Grund darstellen kann - und nicht in jedem Fall muss. Überdies wurde die Kompetenz zur Festlegung der Ausnahmen dem Bundesrat übertragen, ohne dass hiefür Einschränkungen formuliert worden wären. Dass die vom Bundesrat in der ELV genannten Ausnahmen abschliessenden Charakter haben, ergibt sich sodann auch aus der Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) betreffend die Vernehmlassung zu den Verordnungsbestimmungen zur EL - Reform (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-75254.html; besucht am 31. Januar 2023) sowie aus den Erläuterungen vom Januar 2020 zur Änderung der ELV (vgl. bei vorstehendem Link herunterladbares Dokument «Verordnungstext und Erläuternder Bericht», S. 5 zu Abs. 4 von Art. 1a ELV). Überdies wurde dies in WEL Rz. 2340.03 festgehalten («abschliessend»), auf welche in WEL Rz. 2440.03 verwiesen wird. Die Regelung in der WEL, in welcher im Übrigen die Bestimmung von Art. 1a Abs. 4 ELV zitiert wird (WEL Rz. 2340.03), steht folglich mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, weshalb kein Grund vorliegt, um davon abzuweichen (vgl. E. 1.7 vorstehend).

Es entsprach somit der Intention des Gesetzgebers, dass die Ausnahmen in der ELV abschliessend festgelegt würden und nicht nach richterlichem Ermessen im Einzelfall darüber befunden werde.

Damit drängt sich auch kein Abstandnehmen von der zum alten Recht (vor dem 1. Januar 2021) ergangenen Rechtsprechung auf, wonach die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren muss, weshalb Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt werden können, selbst wenn das Ergebnis für die Ansprecher hart ausfällt (BGE 126 V 463 E. 2c und E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).

3.4 Die Beschwerdeführenden leben bereits seit 1988 - vor 2021 soweit aktenkundig ohne relevante Unterbrüche - in der Schweiz und hatten damit die Karenzfrist bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal erfüllt. Dieser Umstand ändert indes rechtsprechungsgemäss nichts daran, dass die 10-jährige Karenzfrist unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, erfüllt sein muss (BGE 126 V 463 Regeste sowie E. 2d-3), wie dies in Art. 5 Abs. 1 ELG vorgesehen ist. Trotz Kritik seitens der Lehre (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1732 Rz. 33) und obwohl dies - wie hier - zu harten Ergebnissen für die Leistungsansprecher führt, haben die Gerichte diesbezüglich dem klaren Wortlaut des Gesetzes («unmittelbar») sowie dem auch (zusätzlich zum ausdrücklichen Wortlaut) anhand der Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers zu folgen (BGE 126 V 463 E. 3 mit Hinweisen).

4. Nach dem Gesagten kann nicht vom klaren Wortlaut des gesetzeskonformen Art. 1a Abs. 4 ELV abgewichen werden. Aufgrund des abschliessenden Charakters dieser Regelung sind für die Beschwerdeführenden sodann keine zusätzlichen Ausnahmen vorzusehen, welche einen Unterbruch der Karenzfrist verhindern würden. Dies gilt trotz des Vorliegens achtenswerter Gründe und selbst bei nur geringfügigem Überschreiten der gesetzlich festgehaltenen Frist von drei Monaten. Folglich hat die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG gestützt auf Art. 5 Abs. 5 ELG mit der Rückkehr in die Schweiz am 4. Oktober 2021 neu zu laufen begonnen. Da die 10-jährige Karenzfrist daher bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2021 nicht erfüllt war, erweist sich die im angefochtenen Entscheid bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens als korrekt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Krankheit des Bruders des Beschwerdeführers überhaupt als wichtiger Grund in Betracht fällt, eine verhinderte Rückreise zu rechtfertigen. Gemäss Art. 29 septies Abs. 1 AHVG können nur Verwandte berücksichtigt werden, für welche Betreuungsgutschriften geltend gemacht werden könnten. Dies setzt in Bezug auf Geschwister des Weiteren voraus, dass diese Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass dies beim Bruder des Beschwerdeführers der Fall gewesen wäre.

5. Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten und gemäss ihren Angaben im Jahr 2017 eine 4 ½-Zimmerwohnung im Wert von Fr. 20'000.-- zum Eigengebrauch in der Türkei erworben hat, welche im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. November 2021 noch in ihrem Besitz war (Urk. 7/14/2/7, Urk. 7/20/1-3). Allerdings haben sie in der Steuererklärung 2020 diesen Vermögenswert nicht deklariert (Urk. 7/9/7). Es rechtfertigt sich daher, den Steuerbehörden diesen Entscheid auszugsweise (E. 5) zur Kenntnis zukommen zu lassen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. iur. Ursina Pally Hofmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie auszugsweise (E. 5) an:

- Kantonales Steueramt, Bändliweg 21, 8090 Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Widmer