Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2022.00071
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Sozialabteilung, Zusatzleistungen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 11. März 2013 meldete sich der 1950 geborene X.___ (Urk. 7/1/6 S. 2) bei der Gemeinde Y.___, Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner (vorbezogenen) AHV-Rente (Urk. 7/1/3 S. 2) an (Urk. 7/1/5 S. 2 ff.). Nach Abklärungen sprach ihm die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 18. Juli 2013 ab 1. Februar 2013 Zusatzleistungen zu (Urk. 7/1/1). In den Folgejahren wurden die Leistungen periodisch überprüft und angepasst (Urk. 7/2-6). Am 15. Dezember 2021 verfügte die Durchführungsstelle über die Zusatzleistungen ab Januar 2022 (monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistung von Fr. 807.--, kantonale Beihilfe von Fr. 202.--, Gemeindezuschuss von Fr. 115.-- und auf eine Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 469.-- [Urk. 7/7; vgl. auch Urk. 7/8]).
1.2 Am 13. Januar 2022 verstarb die Mutter des Versicherten (Urk. 7/9/10 S. 2). Am 14. Juli 2022 teilte der Versicherte der Durchführungsstelle mit, er sei seit dem 22. Juni 2022 als Mitglied der Gemeinschaft der Erben seiner Mutter «Miteigentümer» einer Liegenschaft. Da seine Geschwister ihm seinen Erbanteil momentan nicht auszahlen könnten, bleibe die Erbschaft bis auf Weiteres unverteilt (Urk. 7/9/8). Aufgrund ihrer Abklärungen (Urk. 7/9/7) rechnete die Durchführungsstelle dem Versicherten ab Februar 2022 als Anteil an der unverteilten Erbschaft die Summe von Fr. 139'333.-- als Vermögen an und berücksichtigte den Anteil des Versicherten am Unterhalt der geerbten Liegenschaft und an den Hypothekarzinsen bei den Ausgaben (Urk. 7/9/2 S. 4, Urk. 7/9/4, Urk. 7/9/7). Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 sprach sie ihm rückwirkend ab Februar 2022 eine Prämienverbilligung von monatlich Fr. 469.-- zu; einen Anspruch auf weitere Zusatzleistungen verneinte sie dagegen (Urk. 7/9/2). Mit einer Rückerstattungsverfügung gleichen Datums forderte sie vom Versicherten die von Februar bis Juli 2022 zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'744.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 4'842.--, Beihilfen von Fr. 1'212.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 690.--) zurück (Urk. 7/9/5). Die vom Versicherten gegen die Verfügungen vom 18. Juli 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/10/2) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 16. September 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Rückforderung sei auf Leistungen im Umfang von Fr. 2’248.-- für die Monate Juni und Juli 2022 zu reduzieren (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2022 zugestellt (Urk. 8).
Am 23. März 2023 reichte die Durchführungsstelle auf Ersuchen des Sozialversicherungsgerichts die Verordnung der Stadt Y.___ über die Ausrichtung von städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen an Bezüger von kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfen zu den Akten (Urk. 9-10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
2.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). In der Stadt Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über die Ausrichtung von städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen an Bezüger von kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfen vom 3. Oktober 1988 (nachfolgend: Gemeindeverordnung) geregelt. Laut Art. 10 der Gemeindeverordnung gelten für die städtischen Ergänzungs- und Mietzinszulagen sinngemäss die Bestimmungen über die kantonalen Beihilfen, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt (Urk. 10 S. 4).
2.3
2.3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 ELG), mindestens jedoch der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen (Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG).
Als Ausgaben werden sowohl bei selbstbewohnten als auch bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; BGE 138 V 17 E. 4.2.2).
2.3.2 Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB). Damit soll zum einen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen verhindert werden: Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erbanteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S. 326 f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn vom Veräusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 635 Rz 8 ff.). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel (Urteile des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1 sowie P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen jedoch sicher ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis).
2.4
2.4.1 Die in Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 128 Rz 331). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung des Vermögens herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Gemäss der Verwaltungspraxis (Rz 3743.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022), welche von der Rechtsprechung als verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.4.2 Art. 24 ELV bestimmt, dass der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 764 mit Hinweis).
2.4.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 ATSG Rz 5 ff. mit Hinweisen).
Art. 25 Abs. 1 ATSG ist nach § 19 Abs. 5 ZLG auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen sinngemäss anwendbar; aufgrund des Verweises in Art. 10 der Gemeindeverordnung gilt dies auch für die Gemeindezuschüsse der Stadt Y.___.
2.4.4 Gesetz und Verordnung regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V 19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Verminderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3 sowie P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen).
3. Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer bezog sich in der Einsprache vom 9. September 2022 explizit nur auf die Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2022 (Urk. 7/10/2) und reichte auch bloss diese als Einsprachebeilage ein (Urk. 7/10/2/B2a). Implizit beanstandete er aber auch die gleichentags erlassene Verfügung betreffend die rückwirkende Neuberechung des Zusatzleistungsanspruchs ab Februar 2022: Er machte nämlich geltend, er sei erst ab dem 22. Juni 2022 in den Besitz von neuem Vermögen gelangt und habe dies der Durchführungsstelle vorschriftsgemäss am 14. Juli 2022 gemeldet (Urk. 7/10/2 S. 3). Die Durchführungsstelle ging daher zu Recht davon aus, dass sich die Einsprache gegen beide Verfügungen vom 18. Juli 2022 richtete (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 6/10/3), und befasste sich in ihrem Entscheid sowohl mit der rückwirkenden Neuberechnung des Leistungsanspruchs als auch mit der Rückforderung (Urk. 2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind ebenfalls beide Themenbereiche zu behandeln.
4.
4.1 In betraglicher Hinsicht ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2022 neu die unverteilte Erbschaft, wovon einzig der Anteil an der Liegenschaft Nr. «1» im Grundbuch Z.___ im Wert von Fr. 139'333.-- von Bedeutung ist, anzurechnen ist. Ebenfalls anteilsmässig zu berücksichtigen sind neu der Unterhalt der geerbten Liegenschaft und die Hypothekarzinsen, welche zusammen einen jährlichen Liegenschaftsaufwand von Fr. 1'698.-- ergeben (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 2, Urk. 7/9/2 S. 4, Urk. 7/9/4, Urk. 7/9/7, Urk. 7/9/9). Aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben resultiert neu ein Ausgabenüberschuss von Fr. 573.--, welcher den vom Kanton festgesetzten Prämienverbilligungsbetrag von Fr. 5'628.-- unterschreitet, weshalb neu nur noch Anspruch auf die Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 469.-- besteht (Urk. 7/9/2 S. 4).
Strittig ist einzig der Zeitpunkt der Anrechnung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und der Anpassung der Zusatzleistungen.
4.2 Die Durchführungsstelle begründete die rückwirkende Anrechnung der Erbschaft ab dem 1. Februar 2022 im angefochtenen Einspracheentscheid damit, die Mutter des Beschwerdeführers sei am 18. Januar 2022 verstorben. Erbschaften seien ab dem Monat nach dem Tod des Erblassers anzurechnen (Urk. 2 S. 2). Bis zur Teilung der Erbschaft befinde sich diese im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft. Jeder Gesamteigentümer verfüge über eine Anwartschaftsquote, also den Anspruch am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft. Über den so verstandenen Anteil könne er bereits vor der Erbteilung individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung. Deshalb stelle der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erbganges einen Vermögenswert dar, der im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 2 f.). Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht hätte der Beschwerdeführer den Erbanfall bereits vor dem 15. Juli 2022 mitteilen müssen (Urk. 2 S. 2 f.), spätestens bei Kenntnis des Erbanfalls beziehungsweise der Erbberechtigung. Deshalb sei auch die verfügte Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen im Betrag von Fr. 6‘744.-- korrekt (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 6).
4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe der Durchführungsstelle am 14. Juli 2022 vorschriftsgemäss gemeldet, durch den Erbgangakt vom 22. Juni 2022 (gemeint wohl: die Eintragung der Erbengemeinschaft als neue Eigentümer in das Grundbuch [vgl. Urk. 7/9/10]) zu unverteiltem, nicht liquidem Vermögen in Form von Grundeigentum gekommen zu sein. Erst durch den Grundbucheintrag vom 22. Juni 2022 sei er zu neuem Vermögen gelangt; erst ab dann könne er seinen Anteil an der Liegenschaft abtreten oder verpfänden. Deshalb müsse sich die Rückforderung von Zusatzleistungen auf die Monate Juni und Juli 2022 beschränken, und der Rückerstattungsbetrag sei abzuändern auf Fr. 2‘248.-- (Urk. 1 S. 2 f.).
5.
5.1 Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes. In diesem Zeitpunkt gehen das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers auf die Erben über (Art. 560 Abs. 2 ZGB), und zwar vor der Grundbucheintragung. Beim Erbgang handelt es sich nicht um einen rechtsbegründenden Grundbucheintrag, sondern lediglich um eine Richtigstellung des Grundbuchs, da das Eigentum bereits ausserbuchlich infolge Universalsukzession auf die Erben übergegangen ist (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Zwischen dem Zeitpunkt des Todes des Grundeigentümers und der Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt stimmt das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage nicht überein. Mit der Eintragung der Erbengemeinschaft wird das Grundbuch mit der bereits eingetretenen Rechtsänderung in Einklang gebracht (Roland Pfäffli, Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Diss. St. Gallen 1999 S. 105).
Der Durchführungsstelle ist somit beizupflichten, dass mit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft bildete und bereits in diesem Zeitpunkt mit diesen zusammen Gesamteigentümer der Liegenschaft wurde. Ab diesem Zeitpunkt besass er einen Anwartschaftsanteil an der unverteilten Erbschaft, der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers am 13. Januar 2022 grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Denn der Beschwerdeführer konnte bereits ab diesem Zeitpunkt über seine Anwartschaftsquote am Liquidations- und Teilungsergebnis der zukünftig zu erwartenden Erbteilung individuell verfügen (vgl. Jürg Wichtermann, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 653 Rz 17). Der erst am 22. Juni 2022 vorgenommene Grundbucheintrag war mithin nur die erwähnte Richtigstellung gegen Aussen des bereits durch Universalsukzession eingetretenen Eigentumsübergangs auf die Gesamthandschaft (Urk. 7/9/10).
5.2
5.2.1 Zu prüfen bleibt jedoch die Frage nach dem Zeitpunkt der Anpassung der laufenden Zusatzleistungen aufgrund des nachträglich gemeldeten Erbanfalls.
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat die Durchführungsstelle erst nach der grundbuchamtlichen Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümerin der Liegenschaft mit Schreiben vom 14. Juli 2022 über die Erbschaft informiert (Urk. 7/9/8). Den Erbanfall hätte er ihr aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht aber bereits früher mitteilen müssen, und zwar spätestens bei sicherer Kenntnis der Erbberechtigung mit Ausstellung der Erbbescheinigung vom 20. April 2022 (Urk. 7/9/10 S. 2; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.2 sowie P 27/05 vom 14. März 2006 E. 3.3). Diese Verpflichtung musste ihm bekannt sein, da er in den jeweiligen Ergänzungsleistungsverfügungen, so auch in der Verfügung vom 15. Dezember 2021, ausdrücklich auf die sofortige Meldepflicht im Falle von Erbschaften aufmerksam gemacht wurde (Urk. 7/7 S. 3). Sein Fehlverhalten ist deshalb mindestens als leichtgradig fahrlässig einzustufen, womit eine Verletzung der Meldepflicht zu bejahen ist (vgl. vorstehend E. 2.4.2).
5.2.3 Dies bedeutet indessen nicht, dass der Anspruch ab dem dem Erbanfall im Januar 2022 folgenden Monat Februar 2022 neu zu berechnen und die ab diesem Zeitpunkt bis Ende Juli 2022 bereits ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten wären, wie die Durchführungsstelle anzunehmen scheint (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/9/5, Urk. 7/9/7). Zu prüfen ist vielmehr, wann über die Herabsetzung der Zusatzleistungen hätte verfügt werden können, wenn der Beschwerdeführer den Erbanfall rechtzeitig gemeldet hätte. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 2.4.4).
Hätte der Beschwerdeführer den Erbanfall unverzüglich nach Erhalt der Erbbescheinigung vom 20. April 2022 gemeldet, hätte die Durchführungsstelle ihre Abklärungen bereits früher einleiten können. Nach der (verspäteten) Meldung der Erbschaft am 14. Juli 2022 (Eingang am 15. Juli 2022, Urk. 7/9/8) konnte die Durchführungsstelle bereits wenige Tage später die berichtigte Verfügung und die Rückerstattungsverfügung, beide vom 18. Juli 2022, erlassen (Urk. 7/9/2, Urk. 7/9/5). Es fehlen Anhaltspunkte, dass diese Abklärungen bei rechtzeitiger Meldung bereits im April 2022 mehr Zeit in Anspruch genommen hätten, zumal die Einschätzung des Steuerwerts der Liegenschaft in der Gemeinde Z.___ bereits im Juni 2021 erstellt worden war (Urk. 7/9/9). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Anpassungsverfügung bei rechtzeitiger Meldung ebenfalls noch bis Ende April 2022 erlassen worden wäre, womit der Anspruch per 1. Mai 2022 neu festgesetzt worden wäre. Dieser Zeitpunkt der Anpassung ist auch der nachträglichen Neuberechnung zu Grunde zu legen.
Mithin sind die Zusatzleistungen nicht, wie von der Durchführungsstelle verfügt, für sechs Monate zurückzufordern, sondern lediglich für die drei Monate Mai bis Juli 2022. Die Rückforderungssumme ist deshalb von Fr. 6'744.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 4'842.--, Beihilfen von Fr. 1'212.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 690.-- [Urk. 7/9/5; vgl. auch Urk. 7/7 S. 5, Urk. 7/9/2 S. 1]) auf Fr. 3’372.- zu reduzieren (Ergänzungsleistungen von 3 x Fr. 807.--, Beihilfen von 3 x Fr. 202.-- sowie Gemeindezuschüsse von 3 x Fr. 115.--). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Sozialabteilung, Zusatzleistungen, vom 16. September 2022 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2022 (nur noch) Anspruch auf Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 469.-- hat und die während der Monate Mai bis Juli 2022 zu viel bezogenen Zusatzleistungen von gesamthaft Fr. 3’372.-- (Ergänzungsleistungen von 3 x Fr. 807.--, Beihilfen von 3 x Fr. 202.-- sowie Gemeindezuschüsse von 3 x Fr. 115.--) zurückzuerstatten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Maurer ReiterKlemmt