Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00074


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 27. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1975 geborene X.___ (Urk. 6/9/1), (nord-)mazedonischer Staatsangehöriger (Urk. 6/8, Urk. 6/37/2), reiste am 30. Juli 2006 in die Schweiz ein (Urk. 6/6/1). Am 15. Mai 2007 erlitt er einen Unfall. Der zuständige Unfallversicherer (Suva) sprach ihm deshalb mit Verfügung vom 11. November 2011 ab 1. Dezember 2011 eine Invalidenrente von 50 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 6/4-5; vgl. auch Urk. 1
S. 3). Demgegenüber verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Februar 2012 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Mindestbeitragsdauer) nicht erfüllt seien (Urk. 6/6).

    Am 4. Dezember 2014 reichte der Versicherte bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Ausrichtung rentenloser Ergänzungsleistungen ein (Urk. 6/10; vgl. auch Urk. 6/1). Die Durchführungsstelle liess daraufhin bei der IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Versicherten abklären (Urk. 6/13). Da diese gemäss Schreiben vom 10. Februar 2015 einen Invaliditätsgrad von 0 % ermittelte (Urk. 6/14; vgl. auch Urk. 6/42), verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 19. Februar 2015 das Bestehen eines Zusatzleistungsanspruchs (Urk. 6/15). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 20. Mai 2021 ersuchte der Versicherte die Durchführungsstelle unter Hinweis auf eine verschlechterte gesundheitliche Situation und ein hängiges Leistungsgesuch bei der IV-Stelle (ebenfalls vom 20. Mai 2021 [Urk. 6/24/1]) erneut um Zusprechung von Zusatzleistungen (Urk. 6/17). In der Folge ersuchte die Durchführungsstelle die IV-Stelle abermals um Ermittlung des Invaliditätsgrads (Urk. 6/19). Die IV-Stelle teilte der Durchführungsstelle am 19. April 2022 den neu ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. April 2012 mit (Urk. 6/23), verneinte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Juni 2022 aber wiederum das Bestehen eines Invalidenrentenanspruchs mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen (Urk. 6/24; vgl. auch Urk. 6/22). Nachdem der Versicherte seine Angaben am 11. Mai 2022 ergänzt hatte (Urk. 6/41), sprach ihm die Durchführungsstelle mit einer Verfügung vom 8. und zwei Verfügungen vom 13. Juni 2022 ab 1. November 2021 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'546.-- (Urk. 6/48-49) und ab 1. März 2022 zusätzlich Beihilfen von Fr. 202.-- im Monat zu (Urk. 6/50; vgl. auch Urk. 6/51). An seinen gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen (Urk. 6/52/1-8) hielt der Versicherte nach Einsicht in die Akten gemäss Eingabe vom 17. August 2018 lediglich hinsichtlich der Revisionsverfügung 1 (Urk. 6/48), mithin hinsichtlich der Frage des Leistungsbeginns fest, nicht jedoch in Bezug auf die Leistungsberechnung (Urk. 6/54). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. September 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 6/55).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihm Zusatzleistungen mit Anspruchsbeginn am 15. Mai 2008, eventualiter am 3. Dezember 2014 sowie subeventualiter am 3. Mai 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Eine Kopie hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2022 zugestellt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch von Mai 2008 bis Oktober 2021 im Streit steht, sind bis zum 31. Dezember 2020 die bis dahin gültig gewesenen Normen und ab Januar 2021 die neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar. Weil die vorliegend massgeblichen Gesetzesbestimmungen seit Januar 2008 keine Änderung erfahren haben, werden sie nachfolgend in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und seither unveränderten Fassung zitiert.

1.2    Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllen würden. Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der IV hätten - wozu auch Staatsangehörige von Nordmazedonien zählen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit; SR 0.831.109.520.1) -, müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG).

1.3    Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nachzahlung von Leistungen wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 12 Abs. 4 ELG in der ELV geregelt. Laut Art. 22 Abs. 1 ELV beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente der IV, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung, falls die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Rentenverfügung eingereicht wird.

1.4    Bei rentenlosen Ergänzungsleistungen lässt die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. k Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; WEL Rz 2230.04 und Anhang 2). Diese Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle im Rahmen der Amtshilfe zuhanden der ZL-Durchführungsstelle entfaltet keine Bindungswirkung, sondern ist gegebenenfalls im EL-Verfahren gerichtlich zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3; dagegen zur Bindungswirkung bei rentenbasierten Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG vgl. BGE 141 V 343 E. 5.7, Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2, 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2-3 und 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Der Bezug einer rentenlosen Ergänzungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hätte, wenn er die Mindestbeitragszeit erfüllen würde. Zur Klärung des hypothetischen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung kann unbestrittenermassen auf die Mitteilung der IV-Stelle an die Durchführungsstelle vom 19. April 2022 abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer (spätestens) seit dem 1. April 2012 zu 100 % invalid ist (Urk. 6/23). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG Anspruch auf eine Invalidenrente hätte, würde er die Mindestbeitragszeit erfüllen. Unbestrittenermassen folgt daraus auch, dass er Anspruch auf Zusatzleistungen hat, zumal die übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht.

    Ebenfalls einig gehen die Parteien darin, dass das frühere, eine Invalidität noch verneinende Abklärungsergebnis der IV-Stelle (gemäss Mitteilung vom 10. Februar 2015 mit beiliegendem Feststellungsblatt gleichen Datums [Urk. 6/14, Urk. 6/42/2-5]) im Widerspruch steht zu diesen jüngeren Feststellungen.

    Strittig und zu prüfen ist daher, ob der Zusatzleistungsanspruch bereits vor dem 1. November 2021 begann (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Durchführungsstelle begründete die Leistungszusprechung ab 1. November 2021 im angefochtenen Einspracheentscheid damit, aufgrund der erneuten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung mit Gesuch vom 20. Mai 2021 wäre eine Invalidenrente frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und damit ab dem 1. November 2021 zugesprochen worden. Gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV beginne der Anspruch auf Ergänzungsleistungen frühestens mit der Rentenberechtigung, wenn die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Invalidenversicherung eingereicht werde (Urk. 2 S. 3).

    In der Beschwerdeantwort begründete sie ihren Entscheid ergänzend damit, Art. 22 Abs. 1 ELV habe sinngemäss auch für den vorliegenden Fall einer rentenlosen Ergänzungsleistung zu gelten. Im Übrigen basiere ihre leistungsabweisende erste Verfügung vom 19. Februar 2015 auf der amtshilfeweisen Festlegung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3 sei die Invaliditätsbemessung in solchen Fällen, in denen die Möglichkeit zur Anstrengung eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht gegeben sei, im Rahmen der Beurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu überprüfen. Weil gegen ihre Verfügung vom 19. Februar 2015 kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen. Damit sei auch der von der IV-Stelle im Jahr 2015 amtshilfeweise ermittelte IV-Grad von 0 % rechtskräftig geworden. Es bestehe kein Grund für die Durchführungsstelle, auf diesen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, zumal nicht ersichtlich sei, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliege (Urk. 5 S. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, laut den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid habe die IV-Stelle der Durchführungsstelle am 19. April 2022 mitgeteilt, dass er seit dem 1. April 2012 einen Invaliditätsgrad von 100 % aufweise. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf den Unfall vom 15. Mai 2007 zurückzuführen. Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit seit dem Unfall vom 15. Mai 2007 könnte der Rentenbeginn deshalb frühestens per 15. Mai 2008 festgelegt werden (Hauptantrag). Sein erstes schriftliches Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen habe er am 3. Dezember 2014 eingereicht. Eventualiter seien die Zusatzleistungen ab diesem Datum auszurichten. Werde trotz der Feststellung der IV-Stelle, dass er seit 1. April 2012 zu 100 % invalid sei, eine sechsmonatige invalidenversicherungsrechtliche Wartefrist ab dem Zusatzleistungsgesuch vom 3. Dezember 2014 berücksichtigt, ergäbe sich als Anspruchsbeginn der 3. Mai 2015 (Subeventualantrag [Urk. 1
S. 3]). Die erstmalige Abweisung des Zusatzleistungsgesuchs mit Verfügung vom 19. Februar 2015 habe auf der mittlerweile klar wiederlegten Falschinformation der IV-Stelle vom 10. Februar 2015 beruht, wonach sich sein Invaliditätsgrad auf 0 % belaufe. In Verletzung seines Gehörsanspruchs sei die Durchführungsstelle im Einspracheverfahren auf diese Argumentation gar nicht eingegangen, womit sie die Kernfrage übergangen habe. Erweise sich eine hoheitliche Verfügung als falsch, weil sich die zuständigen Behörden geirrt hätten, dürfe der betroffenen Person daraus nach Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) kein Nachteil erwachsen. Er sei daher so zu stellen, wie wenn die Behörden seine Invalidität bereits in den Jahren 2008, eventualiter 2012/2015 korrekt ermittelt und die entsprechenden Leistungsansprüche verfügt hätten (Urk. 1 S. 5).


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer kritisiert den Umstand, dass die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf die zentrale Rüge in seiner Einsprache einging, die ursprüngliche Abweisung des Zusatzleistungsgesuchs mit Verfügung vom 19. Februar 2015 beruhe auf einer mittlerweile klar widerlegten falschen Bemessung des Invaliditätsgrades der IV-Stelle und es dürfe ihm daraus kein Nachteil entstehen (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/52/2-4, Urk. 6/54 S. 2 f.).

3.2    Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

3.3    Die Durchführungsstelle äusserte sich in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht zur Argumentation des Beschwerdeführers, aus der fehlerhaften Invaliditätsbemessung, die der leitungsablehnenden Zusatzleistungsverfügung vom 19. Februar 2015 zugrunde liege, dürfe ihm im zusatzleistungsrechtlich kein Nachteil erwachsen (Urk. 2). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Nichteingehen auf einen wesentlichen Punkt der Einsprache aus dem Blickwinkel der Wahrung des rechtlichen Gehörs problematisch ist und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör tangiert. Andererseits konnte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor dem Sozialversicherungsgericht als Beschwerdeinstanz sachgerecht äussern, welches sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Auch hätte er aufgrund des unbedingten Replikrechts (BGE 138 I 484) Gelegenheit gehabt, sich nach Zustellung der Beschwerdeantwort am 17. November 2022 (Urk. 7) zu den neuen, nunmehr auf seine Rüge eingehenden Argumenten der Durchführungsstelle (Urk. 5 S. 2) zu äussern. Dass er dies nicht tat und auch keine Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle zwecks Erlasses eines neuen Einspracheentscheids beantragte, weist darauf hin, dass er mehr an einer beförderlichen Beurteilung der Sache als an der umfassenden Gehörsgewährung interessiert ist. Deshalb rechtfertigt es sich, von einer Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle, die zu unnötigen Verzögerungen führen würde, abzusehen; die jedenfalls nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung kann als geheilt gelten.


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer knüpft für den beantragten Beginn des Zusatzleistungsanspruchs ab 15. Mai 2008 an das Unfalldatum vom 15. Mai 2007 an und berücksichtigt dabei eine einjährige Wartezeit (nach Invalidenversicherungsrecht). Für den Anspruchsbeginn ab 3. Dezember 2014 oder für den Beginn ab 3. Mai 2015 nimmt er Bezug auf die Einreichung des zweiten Zusatzleistungsgesuchs vom 3. Dezember 2014 um Ausrichtung von Zusatzleistungen beziehungsweise Leistungen der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist (Urk. 1 S. 3).

4.2    

4.2.1    Der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vor dem 19. Februar 2015 wurde bereits mit der ersten Verfügung der Durchführungsstelle vom 19. Februar 2015 beurteilt, und zwar abschlägig (Urk. 6/15). Diese Verfügung basiert auf der amtshilfeweisen Festlegung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle Zürich auf 0 %, welche der Durchführungsstelle am 10. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 6/14-15). Der Beschwerdeführer liess die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 unbenutzt verstreichen. Deshalb ist sie
– inklusive der durch die IV-Stelle amtshilfeweise vorgenommenen Bemessung des Invaliditätsgrads mit 0 %, welche im ZL-Verfahren anzufechten gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.4) - in formelle Rechtskraft erwachsen, was bedeutet, dass im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 Rz 2 f.).

    Zur prüfen ist nachfolgend, ob die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf diese Verfügung trotz formeller Rechtskraft gegeben sind.

4.2.2    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

    Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die IV-Stelle habe sich geirrt (Urk. 1 S. 4). Dass nach Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2015 erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden worden wären und damit ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorläge, bringt er nicht vor. In den Akten fehlen zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die geänderte Beurteilung des Invaliditätsgrads, wie sie der Mitteilung der IV-Stelle vom 1. April 2022 zugrunde lag (Urk. 6/23), auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhte (vgl. Urk. 6/14, Urk. 6/20-21, Urk. 6/23-24, Urk. 6/42/2-5). Ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung der Durchführungsstelle vom 19. Februar 2015 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG scheidet deshalb aus.

4.2.3    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).

    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.w.H.).

    Bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zog die Durchführungsstelle eine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 19. Februar 2015 offenkundig nicht in Betracht, sonst hätte sie dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Da nach dem Gesagten kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht und der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2022 auch nicht auf diesen Rückkommenstitel beruft (Urk. 1), braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Falls die Ausführungen in der Beschwerdeschrift dennoch als sinngemässer Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Februar 2015 zu interpretieren wären, ist auf einen solchen Beschwerdeantrag nicht einzutreten.

4.2.4    Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die leistungsabweisende Verfügung vom 19. Februar 2015 habe auf einer mittlerweile klar widerlegten Falschinformation (des Invaliditätsgrades) seitens der IV-Stelle basiert. Daraus dürfe ihm nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) kein Nachteil erwachsen (Urk. 1
S. 4).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Daran fehlt es vorliegend. Da der gegensätzlichen Einschätzung des Invaliditätsgrads in der Mitteilung und im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 10. Februar 2015 (Urk. 6/14, Urk. 6/42/2-5) in erster Linie Überlegungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zugrunde lagen, ist nicht ersichtlich, weshalb er – allenfalls nach Beizug sachkundiger Beratung – nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Unrichtigkeit zu erkennen, wenn er sich selbst als gänzlich arbeitsunfähig betrachtet hätte, und den Entscheid anzufechten. Deshalb kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.5    Aufgrund des Gesagten besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine rechtliche Grundlage, um auf die rechtskräftige Verfügung der Durchführungsstelle vom 19. Februar 2015 zurückzukommen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, auf welches Datum der Anspruchsbeginn festzusetzen gewesen wäre, falls die Verfügung vom 19. Februar 2015 abzuändern gewesen wäre.

4.3    Der Beschwerdeführer meldete sich ausgewiesenermassen am 20. Mai 2021 zum zweiten Mal zum Zusatzleistungsbezug (Urk. 6/17) und – gleichentags – zum IV-Leistungsbezug an (Urk. 6/24/1). Die hernach auch im Auftrag der Durchführungsstelle (Urk. 6/19) erfolgten Abklärungen der IV-Stelle ergaben einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. April 2012 (Urk. 6/23/1). Hätte der Beschwerdeführer die invalidenversicherungsrechtliche Mindestbeitragszeit erfüllt (vgl. Urk. 6/24), wäre sein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also am 20. November 2021, entstanden, wobei die Rente gestützt auf Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an ausbezahlt worden wäre.

    Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beginnt laut Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV mit dem Monat der Anmeldung für die Rente der IV, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung, falls die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Rentenverfügung eingereicht wird (vgl. dazu auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 252 Rz 727). Eine spezifische Regelung für rentenlose Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG fehlt. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle den Beginn des Zusatzleistungsanspruchs in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 1 ELV auf den 1. November 2021 angesetzt hat (Urk. 5 S. 2). Ein früherer Anspruchsbeginn, etwa auf den vom Beschwerdeführer subeventualiter vorgebrachten 3. Mai 2015 (also nach Erlass der rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung vom 19. Februar 2015), fällt bei dieser Rechtslage ausser Betracht.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt