Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2022.00075

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 18. April 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Z.___, geboren 1937, bezog zuletzt vom 1. März 2017 bis zu seinem Tod am 19. Juni 2021 (Urk. 7/408) Zusatzleistungen zur AHV-Rente in Form von Ergänzungsleistungen (einschliesslich Krankheitskostenvergütungen; vgl. Urk. 7/239, 7/257, 7/263, 7/269, 7/277, 7/288, 7/322, 7/350, 7/354, 7/362, 7/368, 7/376, 7/379, 7/385 f., 7/388, 7/393, 7/404 f. und 7/407).

1.2 Nachdem die leistungserbringende Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), vom Tod von Z.___ erfahren hatte, gelangte sie mit Schreiben vom 24. August 2021 an dessen Sohn und gesetzlichen Erben X.___ (vgl. Erbschein vom 6. Dezember 2021, Urk. 7/467). Darin ersuchte sie um Zustellung von Unterlagen, um die Höhe einer allfälligen Rückforderung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen berechnen zu können (Urk. 7/413). Nach Eingang diverser Dokumente wie namentlich Steuerunterlagen (Urk. 7/423 f.) und Kontoauszügen (Urk. 7/432) verpflichtete die Durchführungsstelle X.___ mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 unter Hinweis auf die solidarische Haftung der Erben, die an Z.___ nach dem 1. Januar 2021 rechtmässig ausbezahlten Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 10'538.-- aus dem Nachlass zurückzuerstatten (Urk. 7/447). Die dagegen am 15. Januar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/449; vgl. auch ergänzende Eingaben vom 21. März 2022 [Urk. 7/456] und 12. Mai 2022 [Urk. 7/464]) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 7/468).

2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Y.___, am 2. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, die vor dem Todestag angefallenen Kosten seien zu berücksichtigen und von einer Rückerstattungspflicht sei abzusehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 10'538.--. Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.

2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da Gegenstand des Verfahrens eine Rückerstattungspflicht betreffend im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 ausgerichteter Ergänzungsleistungen bildet, sind die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.

2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL - Reform) gelten die Art. 16a und 16b ELG nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden. Die Rückerstattungspflicht der Erben umfasst sowohl die jährlichen Ergänzungsleistungen einschliesslich des Betrages für die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2021, Rz 4710.02).

2.3.2 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (Art. 27a ELV). Kosten, die erst nach dem Tod des Bezügers oder der Bezügerin von Ergänzungsleistungen entstehen (beispielsweise Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt (WEL Rz 4720.03). Hängige Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen und anderer Sozialversicherungsleistungen sind als Passiven im Nachlass zu berücksichtigen (WEL Rz 4720.04).

2.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

3.

3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2022 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, für die Bestimmung der Höhe der Rückforderung sei der Nettonachlass zum Todestag der EL-beziehenden Person massgebend. Bei der Berechnung der Rückforderung könne keine Rechnung berücksichtigt werden, die erst nach dem Tod des EL-Bezügers ausgestellt worden sei. In der eingereichten Aufstellung der Vermögenswerte und Schulden befänden sich Rechnungen, die über die Krankenkasse oder die Krankheitskosten der Zusatzleistungen abgewickelt werden könnten. Diese seien somit nicht als Schulden zu berücksichtigen. Des Weiteren könnten bei der Berechnung des Bruttonachlasses nur Schulden geltend gemacht werden, die vor dem Tod des EL - Bezügers entstanden seien. Der Rückforderungsbetrag für die rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen setze sich somit wie folgt zusammen:

V ermögenswert per Todestag: CHF 54'796.64

Guthaben Postkontos CHF 46'452.64

übrige Vermögenswerte CHF 8'344.00

abzüglich Rückforderung vom 9. Dezember 2021 CHF -2'802.00

abzüglich Freibetrag (vgl. Art. 16a ELG) CHF -40'000.00

= maximaler Rückforderungsbetrag CHF 11'994.64

Der Betrag der von Februar bis Juni 2021 rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen belaufe sich gesamthaft auf Fr. 10'538.-- (Fr. 2'668.-- * 3 [Februar bis April 2021] + Fr. 2'064.-- [Mai 2021] + Fr. 470.-- [Juni 2021]). Da der Betrag der rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen tiefer sei als derjenige der maximalen Rückforderung, könnten die im Zeitraum von Februar bis Juni 2021 bezogenen Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (Urk. 2 S. 2 f.).

3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 2. November 2022 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in der Berechnung der Rückforderung seien zwar Aktiven und Einnahmen bis 30. September 2021 berücksichtigt worden. Zu Unrecht ausser Acht gelassen worden seien demgegenüber Passiven, die eindeutig vor dem Tod von Z.___ entstanden seien (Heimkosten, Steuern, Treuhanddienst Pro Senectute, PostFinance-Gebühren). Es sei sicherlich nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Höhe des Nettovermögens dem Zufall zu überlassen, je nachdem ob die letzten Rechnungen vor oder nach dem Tod effektiv dem Konto belastet worden seien. Unter Berücksichtigung sämtlicher vor dem Todestag angefallener Kosten resultiere ein Nettovermögen von Fr. 38'396.54. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 40'000.-- bestehe folglich kein Raum für eine Rückforderung (Urk. 1 S. 1 f.).

3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 betonte die Beschwerdegegnerin, dass für die Berechnung des Nettonachlasses nur offene Rückforderungen und Schulden bis zum Todestag vom Bruttonachlass abgezogen werden dürften. Kosten, die erst nach dem Tod entstünden, könnten nicht berücksichtigt werden. Bei den offenen Rechnungen von Z.___ handle es sich um nicht bezahlte Heimrechnungen. Diese könnten nicht als offene Schuld bei der Berechnung des maximalen Rückforderungsbetrages geltend gemacht werden, da diese bereits mit den monatlichen Ergänzungsleistungen hätten gedeckt werden sollen. Würden diese Rechnungen als Schuld bei der Festlegung der Rückforderung berücksichtigt, so entspräche dies einer doppelten Anrechnung (Urk. 6).

4.

4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Nachlassvermögen von Z.___ korrekt ermittelt hat. Die Parteien gehen in diesem Zusammenhang angesichts des Wortlauts von Art. 27a ELV grundsätzlich zutreffend davon aus, dass der Todestag (19. Juni 2021; Urk. 7/408) den massgeblichen Zeitpunkt für die Erhebung von Vermögen und Schulden zur Festlegung des für die Rückerstattung wesentlichen Nettovermögens bildet.

4.2 Die Aktiven per Todestag legte die Beschwerdegegnerin auf insgesamt Fr. 54'796.64 fest, wobei sie einerseits Postkontoguthaben im Wert von Fr. 46'452.64 und andererseits «übrige Vermögenswerte» im Betrag von Fr. 8'344.-- berücksichtigte (Urk. 2 S. 2; Urk. 7/448/1). Abgesehen von einem vernachlässigbaren Rappenbetrag geht der Beschwerdeführer vom selben Aktivvermögen aus (Urk. 1 S. 2). Die genannten Beträge ergeben sich denn auch aus dem aktenkundigen Kontoauszug der PostFinance vom 6. Juli 2021 (Urk. 7/432/2; Saldo per Todestag), der Steuererklärung 2021 per Todestag (Urk. 7/423/4) sowie der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Übersicht über die Vermögenswerte und Schulden per Todestag (Urk. 7/431/1). Demgemäss setzen sich die «übrigen Vermögenswerte» unter anderem aus Steuer- und Krankenkassenguthaben zusammen, wobei diesbezüglich weitere schriftliche Belege eingereicht wurden (vgl. Urk. 7/424/1, 7/426/14-17).

4.3

4.3.1 In Bezug auf die Passivseite stimmen beide Parteien dahingehend überein, dass es die von der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2021 verfügte Rückforderung unrechtmässig bezogener Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 2'802.-- zu berücksichtigen gilt (Urk. 7/439), was mit Blick auf die einschlägige Verwaltungsweisung (WEL Rz 4720.04; vgl. vorstehende E. 2.3.2) nicht zu beanstanden ist. Die Verfügung vom 9. Dezember 2021 basierte auf einer Neuberechnung des Leistungsanspruchs für die Monate Mai und Juni 2021, blieb unangefochten und wurde gemäss Beschwerdeführer schliesslich am 31. Dezember 2021 beglichen (vgl. Urk. 1 S. 2).

4.3.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Anrechnung weiterer Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 13'597.80, welche vor dem Tod des Erblassers entstanden seien (Urk. 1 S. 2). In betragsmässiger Hinsicht bilden die Heimrechnungen für Mai und Juni 2021 den Hauptbestandteil der zusätzlich geltend gemachten Passiven (Fr. 6'650.-- + Fr. 6'492.80). Diese beiden Beträge wurden von der A.___ Alters- und Pflegezentrum AG, nachträglich am 9. Juni und 7. Juli 2021 in Rechnung gestellt (Urk. 3/17-18 = Urk. 7/430/5-6). Es erschliesst sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht, weshalb diese ausgewiesenen Heimaufenthaltskosten bei der Ermittlung des Nachlassvermögens auszuklammern wären. So ist in der Wegleitung vorgesehen, dass Kosten, die erst nach dem Tod des Bezügers oder der Bezügerin von Ergänzungsleistungen entstehen (beispielsweise Todesfallkosten), unberücksichtigt bleiben (WEL Rz 4720.03). Anders als beispielsweise bei Beerdigungskosten oder Aufwendungen für die Verwaltung der Erbschaft handelt es sich bei Heimkosten jedoch nicht um Verbindlichkeiten, die erst durch das Ableben des Erblassers entstehen (sog. Erbgangsschulden; vgl. Minnig, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, N 14 zu Art. 603 ZGB). Dem Beschwerdeführer ist zudem beizupflichten, dass für sich allein nicht ausschlaggebend sein kann, ob eine Rechnung vor oder nach dem Tod des Erblassers ausgestellt wird. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, für welche Leistung eine Forderung gestellt wird und zu welchem Zeitpunkt diese Leistung erbracht wurde. Vorliegend betreffen die Heimrechnungen den Zeitraum vom 1. Mai bis 19. Juni 2021, womit sie sich auf die bis zum Todestag vom Alters- und Pflegezentrum erbrachten Dienstleistungen beziehen. Im Übrigen erschliesst sich nicht, inwiefern eine doppelte Berücksichtigung der Heimkosten resultieren soll, wenn diese als Passiven berücksichtigt werden (vgl. Urk. 6), zumal die monatlichen Ergänzungsleistungen ja gerade zur Deckung der anerkannten Ausgaben - wie im konkreten Fall insbesondere der Kosten des Heimaufenthalts (vgl. Urk. 7/403/1) - ausgerichtet werden. Die Heimkosten für Mai und Juni 2019 mussten vom Konto des Verstorbenen gedeckt werden (vgl. Urk. 7/432/3 [Zahlung in Höhe von Fr. 6‘650.-- vom 25. Juni 2021] und bildeten im Zeitpunkt seines Todes gleichsam Passiven. Sie sind somit vollumfänglich vom verfügbaren Nachlassvermögen abzuziehen.

4.4 Auf der Basis der obigen Erwägungen stehen den Aktiven von Fr. 54'796.64 folglich mindestens Passiven von Fr. 15'944.80 (Fr. 2'802.-- + Fr. 6'650.-- + Fr. 6'492.80) gegenüber. Nach Abzug des gesetzlich vorgesehenen Freibetrages von Fr. 40'000.-- (Art. 16a Abs. 1 ELG) verbleibt demnach kein Nachlassvermögen, das als Substrat für eine Rückforderung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen dienen könnte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Passiven, da selbst deren Anrechnung im Ergebnis keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung hätte.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2022 ist ersatzlos aufzuheben.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. Oktober 2022 ersatzlos aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;


der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Maurer Reiter Würsch