Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2022.00079
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1943, bezog ab April 2008 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Februar 2008, Urk. 6/110). Seine Ehefrau war seit August 2015 ebenfalls Altersrentnerin, was zu einer Neuberechnung der Altersrente von X.___ auf diesen Zeitpunkt hin führte (Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. Juli 2015, Urk. 6/27). Ab Februar 2015 erhielten X.___ und seine Ehefrau von der Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV in Form von Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur AHV-Rente beziehungsweise zu den beiden AHV-Renten (Verfügung der Durchführungsstelle vom 1. September 2015, Urk. 6/46).
1.2 Im Oktober 2018 verstarb die Ehefrau von X.___. Die Durchführungsstelle der Stadt Winterthur leitete deswegen die Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs in die Wege (Schreiben vom 23. Oktober 2018, Urk. 6/48) und berechnete den Anspruch per April 2018 neu (Verfügung vom 23. November 2018, Urk. 6/63-65).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 legte die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch per Januar 2019 fest (Urk. 6/66); sodann erfolgten mit den Verfügungen vom 4. Februar und vom 1. März 2019 rückwirkende neue Anspruchsberechnungen für die Zeit ab Januar 2019 beziehungsweise ab November 2018 (Urk. 6/83-86). Auch an die Festlegung des Anspruchs per Januar 2020 (Verfügung vom 9. Dezember 2019, Urk. 6/87) schlossen sich neue Berechnungen für die Zeit ab November 2018 an (Verfügung vom 17. Februar 2020, Urk. 6/93). Schliesslich berechnete die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 den Zusatzleistungsanspruch per Januar 2021 (Urk. 6/95).
1.3 Im Juli 2021 leitete die Durchführungsstelle der Stadt Winterthur die periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs von X.___ in die Wege (Schreiben vom 13. Juli 2021, Urk. 6/99). Hierzu holte sie die Formularangaben des Bezügers vom 27. Juli 2021 ein (Urk. 6/100) und zog Belege über dessen finanzielle Verhältnisse bei (Urk. 6/101-137). Dabei stellte sie fest, dass X.___ in Serbien über eine Postanschrift in der Gemeinde Y.___, Z.___-Strasse, verfügte. Mit Schreiben vom 9. November 2021 erkundigte sie sich deshalb bei ihm, ob er dort Eigentümer oder Mieter eines Hauses oder einer Wohnung sei (Urk. 6/136). X.___ meldete sich daraufhin am 18. November 2021 telefonisch bei der Durchführungsstelle, und diese protokollierte dessen Angaben, dass er an dieser Adresse ein Haus besitze, das er im Jahr 2009 für ungefähr Fr. 15'000.-- gekauft habe und das heute einen Wert von ungefähr Fr. 20'000.-- habe, dass das Haus aber nicht bewohnbar und baufällig sei (Urk. 6/138). Anhand dieser Auskunft rechnete sie ihm in neuer Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs einen Betrag von Fr. 20'000.-- als zusätzliches Vermögen und einen jährlichen Ertrag aus diesem Vermögen von Fr. 1'000.-- an (Verfügung vom 18. November 2021, Urk. 6/139). Daraus resultierte für die Zeit von Dezember 2016 bis November 2021 ein Betrag von Fr. 16'427.-- an zu viel bezahlten Zusatzleistungen; diesen forderte sie mit separater Verfügung ebenfalls vom 18. November 2021 von X.___ zurück (Urk. 6/140).
Am 2. Dezember 2021 sprach X.___ bei der Durchführungsstelle vor und stellte Unterlagen in Aussicht, die einen geringeren Wert der Liegenschaft als den angenommenen Betrag von Fr. 20'000.-- belegten (Aktennotizen der Durchführungsstelle vom 2. Dezember 2021, Urk. 6/141). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 erhob er sodann Einsprache gegen die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs und ersuchte gleichzeitig um Sistierung des Einspracheverfahrens bis Ende Mai 2022, damit er die angekündigten Unterlagen beschaffen könne (Urk. 6/142). Die Durchführungsstelle entsprach dem Sistierungsgesuch mit Schreiben vom 21. Februar 2022 und forderte den Bezüger dazu auf, die Unterlagen bis am 15. Juni 2022 einzureichen (Urk. 6/146).
Am 16. Mai 2022 gingen die in Aussicht gestellten Unterlagen bei der Durchführungsstelle ein (Urk. 6/147-153). Mit Entscheid vom 10. November 2022 hielt die Stadt Winterthur mangels Vorliegens einer amtlichen Schätzung der Liegenschaft an den getroffenen Annahmen hinsichtlich Wert und Ertrag fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/155).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2022 erhob X.___ mit Eingabe vom 29. November 2022 Beschwerde und machte erneut geltend, die Liegenschaft habe einen geringeren Wert und bringe keinen Ertrag ein. Ferner teilte er mit, dass er voraussichtlich im Mai 2023 dazu in der Lage sein werde, eine Schätzung der Liegenschaft beizubringen (Urk. 1). Auf die Aufforderung zur Beantwortung der Beschwerde hin reichte die Durchführungsstelle der Stadt Winterthur mit Eingabe vom 23. Januar 2023 die Akten ein (Urk. 6/1-157) und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Eingabe der Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig dazu aufgefordert, bis Ende Mai 2023 die angekündigte Liegenschaftsschätzung einzureichen oder das Gericht zu informieren, wann mit deren Vorliegen gerechnet werden könne (Urk. 7).
Am 12. April 2023 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zur Immobilienbewertung samt beglaubigten Übersetzungen ein (Urk. 9/1/1+2 und Urk. 9/2/1+2). Das Gericht gab der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. April 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Urk. 10); diese verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2023 darauf (Urk. 12). Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit zwei separaten Verfügungen je vom 18. November 2021 zum einen den Zusatzleistungsanspruch ab Dezember 2016 neu berechnet (Urk. 6/139) und zum anderen die Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 16'427.-- an zu viel bezahlten Zusatzleistungen festgelegt, der sich für die Zeit von Dezember 2016 bis November 2021 aus der Neuberechnung ergab (Urk. 6/140).
1.2 Was den Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2021 anbelangt, so ist es nicht erforderlich beziehungsweise gar nicht zulässig, gesondert über den neu berechneten Anspruch als solchen und über die Pflicht zur Rückerstattung der daraus resultierenden zu viel bezahlten Leistungen zu befinden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 205/03 vom 15. Juni 2005 E. 1.1 mit Hinweisen). Insoweit ist demnach die Verfügung über die Neuberechnung als Bestandteil der Rückforderungsverfügung zu betrachten. Die Verfügung über die Neuberechnung geht allerdings insofern über die Rückerstattungsverfügung hinaus, als sie auch den laufenden Zusatzleistungsanspruch bis Ende 2021 betrifft (vgl. Urk. 6/139 S. 22). In diesem Umfang hat sie selbständige Bedeutung.
Der Beschwerdeführer bezog sich zwar in der Einspracheschrift vom 5. Dezember 2021 nur auf die Rückerstattungsverfügung, rügte jedoch in grundsätzlicher Hinsicht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin beim Einbezug seiner Liegenschaft in Serbien in die Berechnung (Urk. 6/142). Zu Recht ging daher die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer sowohl mit der rückwirkenden Neuberechnung als auch mit der Berechnung für die Zukunft als nicht einverstanden erklärte. Davon ist angesichts der Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen.
1.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das Kalenderjahr begrenzt ist (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz. 15 ff., sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. Rz. 247 ff.). Die Verwaltung muss somit über den Zusatzleistungsanspruch jedes Jahr neu verfügen und ist dabei grundsätzlich nicht an ihre Feststellungen in früheren Jahren gebunden. Dennoch wird das vorliegende, die Zeit von Dezember 2016 bis Ende 2021 betreffende Urteil präjudizielle Wirkung auch für die Zeit ab Januar 2022 haben, auch wenn die entsprechende Verfügung vom 15. Dezember 2021 (Urk. 6/143) formell nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. November 2022 ist. Es rechtfertigt sich daher, den Entscheid in kollegialgerichtlicher Besetzung zu treffen (vgl. §§ 9 und 11 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). In Bezug auf diese Änderungen gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Im Sinne einer Spezialregelung ist sodann in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt.
Auf die strittigen Ergänzungsleistungsansprüche der Zeit bis Ende 2020 gelangen nach den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsätzen das ELG und die ELV zur Anwendung, wie sie vor der Revision per 1. Januar 2021 in Kraft gestanden sind. Für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Januar 2021 nahm die Beschwerdegegnerin die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung vor und gelangte dabei unter Anwendung des alten Rechts zu einem höheren Anspruch als unter Anwendung des revidierten Rechts (vgl. das Schreiben am Ende der Verfügung vom 18. November 2021, Urk. 6/139). Der höhere altrechtliche Ergänzungsleistungsanspruch gründet darauf, dass das alte Recht einen höheren Betrag als anerkannte Ausgabe für die Krankenkasse zuliess (altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG im Vergleich zu revArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und dass bei der Anrechnung des Vermögens altrechtlich ein höherer Freibetrag statuiert war als neurechtlich (altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG im Vergleich zu revArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Im Übrigen ergab die Vergleichsrechnung identische Werte, soweit diese zur Beeinflussung des Anspruchs geeignet waren. Die Anwendbarkeit des alten Rechts auf den Ergänzungsleistungsanspruch des Jahres 2021 hält daher der gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen Stand.
Somit sind alle vorliegend strittigen Ergänzungsleistungsansprüche nach dem bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Recht festzulegen. Nachfolgend werden daher das ELG und die ELV in den bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassungen zitiert, soweit nichts anderes vermerkt ist.
2.2 Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen. Diesbezüglich liegt es in der Kompetenz des Kantons Zürich, übergangsrechtliche Regelungen zu treffen. Die Bestimmungen zur Berechnung des Anspruchs auf kantonale Beihilfe nach §§ 13-18 ZLG sind allerdings inhaltlich unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage geblieben. Für diese Leistungsart stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht.
2.3 Keine Änderungen erfahren hat auch die Verordnung der Stadt Winterthur über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Winterthur). Auch diesbezüglich stellen sich mithin keine übergangsrechtlichen Fragen.
3.
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen; bei Ehepaaren, von denen ein oder beide Ehegatten in einem Heim leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Art. 1a-1c ELV).
3.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Als Einnahme angerechnet wird nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Altersrentnerinnen und -rentnern 10 % –, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- und bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert einzusetzen.
Des Weiteren gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen. Bei Erträgen aus Wohneigentum sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Abzüge zugelassen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt nach Art. 16 ELV ein Pauschalabzug, welcher dem Abzug für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär dem Abzug für die direkte Bundessteuer entspricht. Im Kanton Zürich beläuft sich die Pauschale auf 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes (Ziffer II der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002; Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz. 49 ff.).
Schliesslich sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.
3.3 In Art. 2 Abs. 2 ELG werden die Kantone dazu ermächtigt, über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen. Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Statuierung eines Anspruchs auf eine kantonale Beihilfe nach §§ 13 ff. ZLG Gebrauch gemacht.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Ehepaare Fr. 3'630.--, für Alleinstehende Fr. 2'420.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird. Kein Anspruch auf Beihilfe besteht seit Anfang 2018 nach § 13 Abs. 4 ZLG unter anderem dann, wenn bestimmte Vermögensfreibeträge überschritten werden; diese entsprechen sowohl nach der von Anfang 2018 bis Ende 2020 in Kraft gewesenen als auch nach der ab Anfang 2021 geltenden Fassung von § 13 Abs. 4 ZLG den Freibeträgen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der vorliegend anwendbaren Fassung.
In genereller Hinsicht finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.4 Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 2 der Zusatzleistungsverordnung Winterthur wird ein ordentlicher Gemeindezuschuss ausgerichtet, wenn alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der Beihilfe nach dem ZLG erfüllt sind und die gesuchstellende Person bei der Anmeldung seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Winterthur hat. Der jährliche Höchstbetrag des ordentlichen Gemeindezuschusses beläuft sich nach Art. 3 der Verordnung für Ehepaare auf Fr. 1'224.-- und für Einzelpersonen auf Fr. 816.--. Für die Berechnung im Einzelfall wird nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf wird um den Höchstbetrag der Beihilfe und des ordentlichen Gemeindezuschusses erhöht.
Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Winterthur erklärt das ZLG und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen für sinngemäss anwendbar auf die Gemeindezuschüsse, soweit die Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Ferner sieht Art. 14 der Verordnung vor, dass die Gemeindezuschüsse verweigert werden können, wenn die berechtigte Person die ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.
4.
4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung trifft die Personen, die Leistungen beanspruchen, eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung. Wer Leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Leistungen erforderlich sind. Des Weiteren schreibt Art. 31 Abs. 1 ATSG vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Diese Meldepflicht ist spezifisch auch in Art. 24 ELV statuiert. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Sie darf also nicht zuwarten, bis die Durchführungsstelle die in Art. 30 ELV vorgeschriebene periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vornimmt.
4.2 Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c und lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
Des Weiteren gilt für zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen der allgemeine Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Titel für das Zurückkommen auf eine ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung besteht, wenn also entweder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (neue Tatsachen oder neue Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) des formell rechtskräftigen Entscheids erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt, so besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig davon, ob sich die Bezügerin oder der Bezüger eine Meldepflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 Rz. 345 ff.).
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (Fassung bis Ende 2020) beziehungsweise dreier Jahre (Fassung seit Anfang 2021), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren (absolute Verwirkungsfrist) nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
4.3 Die Regelungen in Art. 24 und 25 ELV sind kraft der Verweisung in § 15 ZLG auf die kantonalen Beihilfen ebenfalls anwendbar. Ferner erklärt der neue, per Anfang Januar 2021 in Kraft getretene Abs. 5 von § 19 ZLG auch die Rückerstattungsregelung des ATSG als anwendbar; vorher ergab sich das Recht zur Rückforderung unrechtmässig bezogener kantonaler Beihilfen aus der sinngemässen Anwendung von § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
Des Weiteren führen die Verweisungen in § 20a ZLG und in Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Winterthur auch im Bereich der Gemeindezuschüsse zur Anwendbarkeit der Regelungen in Art. 24 und 25 ELV sowie in Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG.
5. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben im Liegenschaftskataster der Republik Serbien, die er bereits im Einspracheverfahren eingereicht hatte (Urk. 6/147/1) und im Beschwerdeverfahren erneut dem Immobilienmarktwertgutachten (Urk. 9/2/1+2) beilegte (Urk. 9/1/1+2), Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Adresse Z.___-Strasse, Y.___ (Urk. 9/1/1 S. 2), nach seinen telefonischen Angaben vom November 2021 (Urk. 6/138) bereits seit dem Jahr 2009. Diese Immobilie gehört somit zum Vermögen des Beschwerdeführers, das nach den Regelungen in Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen ist. Dies ist nicht umstritten.
6.
6.1 Zunächst ist zu prüfen, welchen Einfluss dieser Einbezug auf die laufenden Zusatzleistungen ab Dezember 2021 hat.
6.2 Als allgemeine Voraussetzung dafür, dass der Wert einer Immobilie, die sich im Ausland befindet, in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen werden kann, muss die Immobilie verkauft werden können und der Erlös muss in die Schweiz transferiert werden können. Nicht erforderlich ist demgegenüber der tatsächliche Verkauf (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 und 4.4; Rz. 3443.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
Der Beschwerdeführer reichte im Einspracheverfahren den Maklervertrag und den Subvermittlungsvertrag je vom 22. Mai 2022 ein, womit die Veräusserung des Wohnhauses an der Z.___-Strasse, Y.___, in die Wege geleitet worden war (Urk. 6/147/4, übersetzt in Urk. 6/149/2, sowie Urk. 6/148/1, übersetzt in Urk. 6/147/3). Des Weiteren brachte er einen Vorvertrag vom 6. September 2022 bei, in dem sich der Käufer A.___ dazu bereit erklärt hatte, das Wohnhaus zu einem Preis von EUR 5'000.-- zu kaufen (Urk. 6/153/1, übersetzt in Urk. 6/152/1). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Unverkäuflichkeit der Immobilie ausgegangen werden. Keine Anhaltspunkte bestehen auch dafür, dass der Verkaufserlös nicht hätte in die Schweiz transferiert werden können. Damit steht einem Einbezug in die Zusatzleistungsberechnung nichts entgegen.
Der Beschwerdeführer wandte sich denn auch nicht gegen den Einbezug als solchen, sondern umstritten ist nur, zu welchem Wert die Immobilie gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist sowie ob und in welcher Höhe gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus der Immobilie als Einnahmen einzusetzen sind.
6.3 Massgeblicher Wert für den Einbezug ist der Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV und nicht der Steuerwert nach Art. 17 Abs. 1 ELV, auch wenn der Beschwerdeführer die Adresse Z.___-Strasse, Y.___, als seine Aufenthaltsadresse in Serbien angibt. Denn wenn sich eine Person nur kürzer dauernd, insbesondere ferienhalber, in der eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, ohne dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen wird, kann rechtsprechungsgemäss nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV gesprochen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1). Daraus folgt auch, dass die Anrechnung ohne Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 112‘500.-- für selbstbewohnte Liegenschaften (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu erfolgen hat (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1852 f. Rz. 171).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Betrag von Fr. 20'000.--, den sie als Verkehrswert einsetzte, auf die von ihr protokollierte mündliche Angabe des Beschwerdeführers, dass er das Haus im Jahr 2009 zu einem Betrag von ungefähr Fr. 15'000.-- erworben habe und es gegenwärtig einen Wert von ungefähr Fr. 20'000.-- habe (Urk. 6/138; vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Tatsächlich sind der Kaufpreis und die Höhe der getätigten Investitionen nach der Rechtsprechung ein Indiz für den Verkehrswert, und die Beweislast für einen niedrigeren Verkehrswert liegt hier beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3 mit Hinweis). Vorliegendenfalls muss dieser Beweis indessen aufgrund des Folgenden als erbracht gelten, sofern der Kaufpreis angesichts der lediglich mündlichen Angaben überhaupt als feststehend gelten kann.
6.4
6.4.1 Aus dem eingereichten Katasterauszug (Urk. 9/1/1+2) geht hervor, dass nur das Haus als Gebäude im Eigentum des Beschwerdeführers steht; das Land der gesamten Parzelle Nr. «...» befindet sich demgegenüber zu einem grösseren Teil (425/452 m2) im Eigentum der Republik Serbien, zu einem kleineren Teil (27/452 m2) im Eigentum der Stadt B.___, und der Beschwerdeführer hat lediglich die Nutzniessung in Form eines Baurechts an der Fläche von 73 m2, auf der das Haus steht. Eine Nutzniessung ist grundsätzlich nicht als Vermögen anzurechnen (Rz. 3443.07 WEL); es ist jedoch davon auszugehen, dass mit dem Verkauf des Hauses auch das Baurecht übertragen wird und das Baurecht insoweit in den Verkaufspreis des Hauses einfliesst. Diese Gegebenheit ist bei der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen.
6.4.2 Im Makler- und im Subvermittlungsvertrag vom 4. Mai 2022 wurde ein Anfangspreis von EUR 9'000.-- festgelegt, zu dem das Haus angeboten und verkauft werden könne (Urk. 6/149/2 S. 2 und Urk. 6/147/3 S. 2). Das Haus ist in der Ausschreibung zum Verkauf als ebenerdig mit Keller, Küche/Esszimmer, zwei weiteren Zimmern und Bad beschrieben; weiter wird ausgeführt, dass der Zustand des Inneren einigermassen solid sei, dass aber die Durchgängigkeit der Kanalisation wegen Verstopfungen fraglich sei und die Elektroinstallationen es infolge ihres Alters nicht zuliessen, dass Geräte mit höherem Stromverbrauch angeschlossen würden oder das Haus mit Strom beheizt werde. Ferner sei das Dach abgenützt und verwittert, und an den Hauswänden befänden sich Risse; ausserdem sei der Keller feucht und im Hof seien Wasserlachen zu sehen, die aus beschädigten Rohren stammten (Urk. 6/147/2).
Das Immobilienwertgutachten vom 22. März 2023 (Urk. 9/2/1+2), das auf einer Besichtigung vom 20. März 2023 basiert, bestätigt den abgenützten Zustand des Hauses und schildert ein noch ausgeprägteres Ausmass der Schäden, insbesondere eine einsinkende Etagenkonstruktion, eine beschädigte Dachkonstruktion und Dachabdeckung mit entsprechender Gefahr des Einstürzens unter Druckeinwirkung sowie gegenwärtig ausser Funktion stehende Wasser- und Kanalisationsleitungen (Urk. 9/2/1 S. 2-3). Die Gutachterin folgerte, dass das Haus wegen der Einsturzgefahr zurzeit keinen Nutzwert besitze und dass es wegen des geplanten Einbezugs eines Teils der Parzelle in den Strassenbau nicht saniert oder neu gebaut werden könne. Dementsprechend bewertete sie nicht das Gebäude oder die Möglichkeit, ein solches neu zu erstellen, sondern der Marktwert von EUR 9'000.--, zu dem sie in Übereinstimmung mit der Ausschreibung im Jahr 2022 gelangte, basiert gemäss ihren Angaben auf dem aktuellen Wert des Grundstücks (Urk. 9/2/1 S. 3).
6.4.3 Am allgemeinen Zustand des Hauses, wie er im Marktwertgutachten charakterisiert und mit einer Fotodokumentation belegt ist (Urk. 9/2/2 Anhang), ist nicht zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als bereits im Verkaufsangebot, das entsprechend der Zielsetzung die positiven Eigenschaften der Immobilie hervorzuheben hatte, deutlich auf die Baufälligkeit hingewiesen wurde. Damit ist grundsätzlich auch plausibel, dass die Gutachterin dem Haus als Gebäude im Zeitpunkt der Besichtigung vom März 2023 keinen massgeblichen Wert zumass. Soweit im Gutachten jedoch der Marktwert des Grundstücks festgelegt ist, so lässt sich aus dessen Höhe nicht unmittelbar auf den Verkehrswert des Eigentums des Beschwerdeführers – das Haus einschliesslich des Rechts, das Grundstück damit zu bebauen – schliessen, da der Beschwerdeführer nicht Grundstückeigentümer ist. Der Betrag von EUR 9'000.-- kann daher lediglich den Ausgangspunkt für die Festlegung des Verkehrswertes des Eigentums des Beschwerdeführers bilden.
Vorab ist bei dieser Festlegung darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum bis Ende 2021 regelmässig nach Serbien reiste und dort offenbar jeweils in seinem Haus in Y.___ wohnte. Die Reisen sind unbestritten und sind dokumentiert durch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie eingereichte Ticketkopien und zwei Aufstellungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/120, Urk. 6/125, Urk. 6/130 und Urk. 6/133); vom jeweiligen Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Haus muss deshalb ausgegangen werden, weil im Vorvertrag vom September 2022 das Recht des Beschwerdeführers zur Benützung eines der Zimmer bis zum Verkauf und zur Eigentumsübertragung vereinbart worden ist (Urk. 6/152/1). Damit kann das Haus bis Ende 2021 noch nicht als vollständig unbenützbar qualifiziert werden. Zweifellos wirkt sich aber marktwertvermindernd aus, dass die Möglichkeit, das Haus instand zu stellen oder neu zu errichten, aufgrund eines Bauvorhabens der Stadt massgeblich eingeschränkt ist. Dieses Vorhaben betrifft gemäss den Ausführungen im Marktwertgutachten und den beigefügten Plänen den Bau einer Verkehrsstrasse, für die ein Teil der Parzelle Nr. «...» und dabei insbesondere auch ein Teil der Fläche, auf der das Haus des Beschwerdeführers steht, benötigt wird (Urk. 9/2/1 S. 2, Urk. 9/2/2 Anhang). Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 4), dass Enteignungen dem Grundsatz nach durch den Staat zu entschädigen sind. Zum einen ist jedoch offensichtlich, dass eine bevorstehende partielle Enteignung das Kaufinteresse und damit auch den Marktwert schmälert, und zum andern geht aus dem Katasterauszug hervor, dass das Haus etwa im Jahr 1930 (vgl. Urk. 9/2/1 S. 2) ohne Baubewilligung errichtet worden war, was die Höhe der zu erwartenden staatlichen Entschädigung zu vermindern geeignet ist.
6.4.4 Aufgrund dieser Gegebenheiten erscheint die vorvertragliche Vereinbarung eines Kaufpreises von EUR 5'000.--, also eines Preises deutlich unter dem geschätzten Landwert von EUR 9'000.--, als plausibel. Auch wenn der Beschwerdeführer das Haus im Jahr 2009 zu einem höheren Preis erworben haben mag, ist daher in Bezug auf die laufenden Zusatzleistungen, also die Leistungen für Dezember 2021, der Betrag von EUR 5'000.-- als Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV einzusetzen. Von diesem Wert ist bei der Anrechnung des Prozentsatzes nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG auszugehen, ungeachtet dessen, dass der Vorvertrag entsprechend der Bemerkung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) nicht beurkundet ist. Aufgrund der gegenwärtigen ungefähren Parität zwischen Euro und Schweizer Franken kann sodann ein Frankenwert in der gleichen Höhe angenommen werden, was einen Verkehrswert von Fr. 5‘000.-- ergibt.
6.5 Was die Einkünfte aus dem Haus anbelangt, die gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG anzurechnen sind, so leuchtet zwar ohne Weiteres ein, dass eine Vermietung an Drittpersonen im Jahr 2021 kaum mehr realisierbar war. Dennoch ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst das Haus zumindest bis ins Jahr 2022 noch nutzen konnte. Dafür ist ihm nach den Regeln für persönlich bewohnte Liegenschaften ein Einkommen anzurechnen (vgl. Rz. 3433.02 WEL).
Hierbei ist vom Eigenmietwert auszugehen, wie er nach der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009, SR 631.32) zu ermitteln ist. Für Einfamilienhäuser beläuft sich dieser Wert auf 3,50 % des Land- und Zeitbauwertes (Rz. 60) beziehungsweise im Fall von Gebäuden im Baurecht auf 3,50 % des Zeitbauwertes (Rz. 75 ff.). Aus der sinngemässen Anwendung dieser Regelung resultiert ein Betrag von jährlich Fr. 175.-- (3,5 % von Fr. 5'000.--), der dem Beschwerdeführer als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG bei der Bemessung der laufenden Zusatzleistungen (Dezember 2021) anzurechnen ist. Davon abzuziehen ist die Pauschale von 20 % für den Gebäudeunterhalt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 ELV; vgl. vorstehend E. 3.2), also ein Betrag von Fr. 35.--, womit sich der anzurechnende Einkommensbetrag noch auf Fr. 140.-- beläuft.
6.6 Zusammengefasst sind dem Beschwerdeführer somit bei der Bemessung der laufenden Zusatzleistungen aufgrund des Hauses in Serbien ein Wert von Fr. 5'000.- als Vermögen und ein Wert von Fr. 140.-- als Einkommen anzurechnen. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Werte im vorliegend beurteilten Zeitraum für den Monat Dezember 2021 gelten, für die Zeit ab Januar 2022 aber präjudizierend sind, soweit sich der Sachverhalt nicht verändert.
7.
7.1 Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleistungen mit entsprechender Rückforderung.
7.2 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht von sich aus über das Eigentum an der Immobilie in Serbien informiert hat. Vielmehr hatte er bei der Antragsstellung vom März 2015 die Frage nach dem Besitz einer Liegenschaft im Ausland unbeantwortet gelassen (Urk. 6/7 S. 1), und in den Fragebogen vom November 2018 und vom Juli 2021 verneinte er diese Frage sogar ausdrücklich (Urk. 6/49 S. 3 und Urk. 6/100 S. 6). Erst als die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin im November 2021 von sich aus auf die Adresse des Beschwerdeführers in Serbien aufmerksam wurde und ihn danach fragte (Urk. 6/136), machte er – vorerst telefonisch – Angaben zu seiner Immobilie. Er räumte diese Unterlassung anlässlich der Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin vom Dezember 2021 auch ein und begründete sie damit, dass er von der Wertlosigkeit der Immobilie ausgegangen sei (vgl. Urk. 6/141).
Bei dieser Sachlage ist eine rückwirkende Berücksichtigung der nicht bekanntgegebenen Immobilie mit entsprechender Rückforderung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen dem Grundsatz nach ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Vorschriften zur Meldepflicht in Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV sind zwar auf Sachverhaltsänderungen während der Dauer des Leistungsbezugs zugeschnitten und nicht auf Umstände, die schon bei der erstmaligen Festsetzung der Leistungen gegeben waren, wie dies beim Haus des Beschwerdeführers in Serbien der Fall war. Das Vorhandensein dieses Hauses bildet jedoch eine neue, leistungserhebliche Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision), von der die Beschwerdegegnerin vor November 2021 infolge der unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers keine Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Die Beschwerdegegnerin konnte sich somit bei der rückwirkenden Neuberechnung und der Rückforderung von Zusatzleistungen auf die Regelung in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 ATSG stützen; diese Regelung gelangt zudem aufgrund der vorstehenden rechtlichen Darlegungen nicht nur auf die Ergänzungsleistungen, sondern auch auf die kantonalen Beihilfen und auf die Gemeindezuschüsse zur Anwendung.
Indem die Beschwerdegegnerin über die Rückforderung noch im selben Monat verfügt hat, in dem sie Kenntnis von der Immobilie erhalten hatte, hat sie sowohl die 90tägige Frist seit der Entdeckung des Revisionsgrundes (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 39-41 zu Art. 53 ATSG) als auch die relative, einjährige beziehungsweise dreijährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt; ebenfalls richtig angewendet hat die Beschwerdegegnerin die Regelung über die absolute, fünfjährige Verwirkungsfrist und hat ihre Rückforderung dementsprechend auf die Zeit ab Dezember 2016 beschränkt.
7.3 Bei der Bemessung des anrechenbaren Wertes der Immobilie und der anrechenbaren Einkünfte ist in der Zeit von Dezember 2016 bis November 2021 von den gleichen Beträgen wie im Dezember 2021 auszugehen. Zum einen ist aus den Beschreibungen des Zustandes des Hauses in den Jahren 2022 und 2023 zu schliessen, dass sich die Mängel schon vor längerer Zeit herausgebildet haben müssen. Und zum andern dauerten auch die Planung des Strassenbaus und die damit verbundenen rechtlichen Auseinandersetzungen bereits seit mindestens dem Jahr 2012 an. Dies geht aus einem Informationsschreiben der städtischen Bauverwaltung an den Beschwerdeführer vom 5. August 2021 hervor, in dem Schritte der ersten Planungsphase in den Jahren 2012, 2016 und 2020 erwähnt sind (vgl. Urk. 6/150, übersetzt in Urk. 6/149/1). Schliesslich ist auch der Kurs des Euro seit dem Jahr 2016 mehr oder weniger konstant geblieben.
Die Beschwerdegegnerin wird daher die Zusatzleistungen ab Dezember 2016 und die daraus resultierende Rückforderung unter Berücksichtigung eines Wertes des Hauses von Fr. 5'000.-- und eines jährlichen Wertes der Einkünfte daraus von Fr. 140.-- neu zu berechnen haben.
8. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zwar bei der rückwirkenden Neuberechnung infolge eines Rückkommenstitels nicht nur die Positionen zu berücksichtigen sind, die für die Neuberechnung Anlass gegeben haben, sondern dass sämtliche anderen Positionen ebenfalls einer Korrektur zugänglich sind (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 136 f. N 354 mit Hinweis auf BGE 138 V 298). Der Beschwerdeführer hat allerdings keine Rügen zu anderen Berechnungspositionen vorgebracht, und es sind auch keine Punkte ersichtlich, die einer Korrektur von Amtes wegen bedürften. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin gesetzeskonform eine gesonderte Berechnung der Zusatzleistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Ehefrau ins Heim vorgenommen (vgl. Urk. 6/139 S. 13 ff. und Urk. 6/141).
9. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen in der Zeit ab Dezember 2016 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber sowie über die daraus resultierende Rückforderung neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2022 aufgehoben wird und die Sache an die Stadt Winterthur zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen in der Zeit ab Dezember 2016 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber sowie über die daraus resultierende Rückforderung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel