Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2022.00082
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Beschluss vom 26. Juni 2023
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Gesuchsgegnerin
1.
1.1 X.___, geboren 1964, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2018 rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zugesprochen. Die Stadt Zürich, welche ihn seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte, meldete ihn am 13. Februar 2018 (Eingangsdatum 2. März 2018) beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an. Am 7. Juni 2019 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten einstweilen ab Februar 2019 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) zu. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2019 Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 abwies und einen Betrag von Fr. 522.50 (Differenz Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe) zurückforderte. Der Versicherte erhob gegen die Rückforderung vom 5. Juni 2020 am 29. Juni 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 – soweit darauf eingetreten wurde – abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 2).
Die Durchführungsstelle berechnete mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2020 die Höhe der Zusatzleistungen infolge veränderter Grundlage rückwirkend ab September 2013 neu. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. September 2020 Einsprache, mit welcher er auf den verfügten Nachzahlungen, den Beihilfen und dem Gemeindezuschuss sowie den Einmalzulagen Verzugszinsen forderte. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 hiess die Durchführungsstelle diese teilweise gut und erliess gleichentags die angepasste Umsetzungsverfügung vom 12. November 2020 (Urk. 2 S. 2).
Gegen alle drei Einspracheentscheide vom 5. Juni, 14. Juli und 12. November 2020 erhob der Versicherte am 6. Juli, 14. September und 14. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 2 S. 2 f.). Nach Vereinigung der Verfahren sowie Durchführung einer Instruktionsverhandlung wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerden mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Prozess-Nr. ZL.2020.00061) ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 2). Die gegen dieses Urteil vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_156/2022 vom 6. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
1.2 Der Versicherte ersuchte mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 (Poststempel) um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. September 2022, auf welches Gesuch das Bundesgericht mit Urteil 9F_17/2022 vom 28. November 2022 nicht eintrat.
2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 beantragte der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht die Revision des Urteils ZL.2020.00061 vom 11. Januar 2022 und sinngemäss die Zusprechung der ihm zustehenden Leistungen (Urk. 1 S. 2).
Am 18. Januar (Urk. 4) und 24. Februar 2023 (Urk. 5) präzisierte beziehungsweise ergänzte er sein Revisionsgesuch und reichte weitere Unterlagen (Urk. 6/1-3) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In prozessualer Hinsicht erhob der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen die im Verfahren Nr. ZL.2020.00061 beteiligten Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2; Urk. 5 S. 2).
1.1.1 Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind (§ 5c Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.1.2 Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2).
1.1.3 Gemäss § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; anwendbar gestützt auf § 12 lit. a GSVGer) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind, c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.
1.1.4 Nach der in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung und in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn sich einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst haben. In einem solchen Fall der so genannten Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 mit diversen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss stellt das Mitwirken an einem früheren Entscheid regelmässig keinen Ausstandsgrund dar, sofern nicht weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Gesichtspunkte hinzukommen (BGE 131 I 113 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2010 vom 24. Januar 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
1.1.5 Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2, 131 I 24 E. 1.1). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E. 4.2, 133 I 1 E. 5.2).
1.1.6 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren mit der fehlenden Unabhängigkeit der Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit und der fehlenden inneren Unabhängigkeit der Ersatzrichterin Lienhard gegenüber ihrer Vorsitzenden (Urk. 1 S. 7). Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 wies er zusätzlich auf Vorbefassung, Befangenheit, Voreingenommenheit und Parteilichkeit – insbesondere wegen Amtspflichtverletzungen und krassen Rechtsfehlern im Urteil vom 11. Januar 2022 - hin (Urk. 5 S. 2 Ziff. 2).
1.1.7 Die Ausführungen des Gesuchstellers lassen keinen tauglichen Ablehnungsgrund erkennen. Nach der Rechtsprechung erweist sich ein Ausstandsbegehren, welches damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, als untauglich und unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.1). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermöchten selbst prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen und kann das Ablehnungsverfahren regelmässig nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler dienen (vgl. BGE 115 IA 400 E. 3b).
Die Zugehörigkeit einer Sozialversicherungsrichterin zu einer bestimmten politischen Partei begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch die Tatsache, dass eine Richterin derselben politischen Partei angehört wie ein Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz, bildet noch keinen hinreichenden Ausstandsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2007 vom 12. Juli 2007 E. 3). Die Mitgliedschaft von Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens in derselben Partei wie die Amtschefin der Gesuchsgegnerin, Z.___, stellt somit für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar.
Auch vermag der Gesuchsteller mit dem Vorwurf der fehlenden Protokollierung der Instruktionsverhandlung vom 8. Juni 2021 keinen Ausstandsgrund des Gerichtsschreibers Brühwiler zu begründen (Urk. 1 S. 8). Der Inhalt von Instruktionsverhandlungen gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 226 Abs. 2 ZPO, die eine Einigung zum Ziel haben, ist nicht zu protokollieren. Es genügt, dass das Gericht das Ergebnis der Instruktionsverhandlung festhält und - wenn ein Vergleich zustande kommt – diesen durch die Parteien unterzeichnen lässt (Daniel Willisegger, in: BSK-ZPO, 3. Aufl., 2017, N 11 zu Art. 235). Das Nichtprotokollieren ist folglich keine Straftat und somit auch kein Ausstandsgrund.
Dass im Entscheid vom 11. Januar 2022 Ersatzrichterin Lienhard mitgewirkt hat, vermag per se auch keinen Ausstandsgrund zu begründen, zumal die Besetzung des Spruchkörpers mit einer ordentlich gewählten Ersatzrichterin zulässig ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 GSVGer i.V.m. § 10 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts, OrgV SVGer). Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 nichts. Denn einerseits sind Ausstandsbegehren umgehend geltend zu machen, ansonsten sie nicht zu berücksichtigen respektive verwirkt sind (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen), und andererseits hat sich das hiesige Gericht per 21. September 2022 neu konstituiert, ab welchem Datum Ersatzrichterin Lienhard als Gerichtsschreiberin in der I. Kammer und als Ersatzrichterin in der II. Kammer tätig ist, weshalb aus diesem Umstand für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs keine Befangenheit respektive fehlende Unabhängigkeit von Ersatzrichterin Lienhard abgeleitet werden kann.
1.1.8 Andere Umstände, welche Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler – aus objektiver Sicht – im Hinblick auf das vorliegende Verfahren als voreingenommen erscheinen lassen könnten, macht der Gesuchsteller alsdann nicht geltend. Damit ist jedoch von einem mit von vorneherein untauglichen Argumenten unterlegten Ausstandsbegehren auszugehen, weshalb kein förmliches Ausstandsverfahren nach § 5c GSVGer erforderlich ist und auf das unzulässige Begehren in unveränderter Besetzung beziehungsweise unter Mitwirkung von Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Ersatzrichterin Lienhard und Gerichtsschreiber Brühwiler nicht einzutreten ist.
1.2 Das hiesige Gericht und auch das Bundesgericht haben die Frage nach der Drittauszahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bereits rechtskräftig als rechtmässig beurteilt (Urk. 2 Erwägung 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2022 vom 6. September 2022 E. 5.5). Es handelt sich dabei um eine res iudicata. Dementsprechend ist auf den Antrag des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahme im Sinne einer Ausrichtung des Betrages der Drittauszahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich an ihn selbst (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein.
2.2 Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer).
Die Revisionsgründe in § 29 lit. a und lit. b GSVGer entsprechen damit den Revisionsgründen in Art. 61 lit. i ATSG.
2.3 Als «neu» gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 mit Hinweis auf BGE 108 V 170 E. 1; Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 f. zu § 29 GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3).
2.4 Liegt in der Sache ein Urteil des Bundesgerichts vor, kann bei der Vorinstanz nur dann die Revision ihres Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.2).
3.
3.1 Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2022 (Urk. 1) zusammengefasst vor, das Bundesgericht sei in seinem Entscheid 9C_156/2022 vom 6. September 2022 grösstenteils nicht auf die Beschwerde eingetreten, weshalb kein Revisionshindernis vorliege. In Erwägung 5.5 des besagten Urteils habe das Bundesgericht festgestellt, dass hinsichtlich Revision des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Drittauszahlung der Gesuchsgegnerin an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich im Umfang der zwischen 2013 und 2018 gewährten wirtschaftlichen Hilfe das kantonale Gericht zuständig wäre (S. 1). Damit fehle es an einem rechtskräftigen, die Rechtmässigkeit dieser Leistungen feststellenden Entscheid (S. 2). Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2022 (Rückforderung im Verrechnungsverfahren der Invalidenversicherung mit der Stadt Zürich, Sozialzentrum Y.___; Urk. 5) beweise dies (S. 4).
Sodann ergänzte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Januar 2023 (Urk. 4) sein Gesuch und machte geltend, es sei die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass er seit dem 3. August 2011 (Auflösung des gemeinsamen ehelichen Haushalts) familienrechtliche Unterhaltsleistungen schulde und diese auch effektiv erbracht habe. Das hiesige Gericht habe denn auch dies im Vergleich anerkannt (S. 2 f.). Ausserdem habe sowohl das IV- als auch das Zusatzleistungsverfahren zu lange gedauert (S. 4).
Schliesslich machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Februar 2023 (Urk. 5) geltend, gestützt auf das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 31. Januar 2023 (Urk. 6/1), wonach sein modifizierter Vergleichsvorschlag vom 29. Juni 2021 ihr nicht bekannt sei, hätte das Sozialversicherungsgericht nicht Verzicht annehmen dürfen (Urk. 5 S. 3).
3.2 Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, denn der Gesuchsteller legt - entgegen seiner Auffassung - keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, ihm jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren. Die vom Gesuchsteller dargelegten Erklärungen dienen der Sachverhaltswürdigung, nicht jedoch der Sachverhaltsfeststellung und sind daher praxisgemäss nicht erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020 E. 4.5 mit Verweis auf BGE 138 V 324 E. 3.2). Vielmehr möchte er mit dem Revisionsbegehren bezwecken, das Verfahren neu aufzurollen und einen neuen Entscheid zu erwirken, wofür er diverse Gründe vorbrachte (vgl. vorstehend E. 3.1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 11. Januar 2022 bekannt war. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (Urteil des Bundesgerichts 8F_2/2012 vom 10. April 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Namentlich dient das Revisionsgesuch nicht dazu, im Beschwerdeverfahren respektive davor Versäumtes nachzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022).
Soweit der Gesuchsteller vorbrachte, die Gesuchsgegnerin habe zugegeben, von seinem Vergleichsvorschlag keine Kenntnis gehabt zu haben, ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsgegnerin dieser Vorschlag zusammen mit dem Schreiben auf Widerruf des Vergleichs vom 29. Juni 2021 mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2021 (Urk. 31 im Prozess Nr. ZL.2020.00061) zur Stellungnahme zugestellt wurde, womit die Gesuchsgegnerin bereits vor Urteilsfällung darüber Bescheid wusste, insofern nicht von einer neuen Tatsache im Sinne von § 29 lit. a GSVGer ausgegangen werden kann. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens und insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren. Vielmehr obliegt es ihnen, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2.2).
Hinsichtlich der Geltendmachung von unberücksichtigten Tatsachen, namentlich dass er seit dem 3. August 2011 familienrechtliche Unterhaltsleistungen schulde und diese auch effektiv erbracht habe (Urk. 4 S. 2 f.), ist festzuhalten, dass sich das hiesige Gericht im Urteil vom 11. Januar 2022 mit dieser Frage befasst hat (vgl. Urk. 2 Erwägungen 4.5). Der Gesuchsteller hat keine neuen Tatsachen im Sinne von § 29 lit. a GSVGer zu den familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen vorgebracht.
Da sodann Hinweise für das Vorliegen einer der in § 29 Abs. b und c GSVGer aufgeführten weiteren Revisionsgründe (unter anderem Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen) fehlen respektive es keine Anhaltspunkte dafür gibt (zur angeblich fehlenden Protokollierung der Instruktionsverhandlung siehe E. 1.1.7), ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. Spross, a.a.O., N 2 zu § 29).
3.3 Schliesslich vermag der Gesuchsteller auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb das Urteil vom 11. Januar 2022 (Urk. 2) nichtig sein soll. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202; BGE 129 I 361 E. 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. zit. Urteile). Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit respektive ein Nichtigkeitsgrund wäre vom Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2). Weder stellt die Nichtprotokollierung der Instruktionsverhandlung – wie bereits in E. 1.1.7 ausgeführt – einen krassen Rechtsfehler dar, noch vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers zur Zusammensetzung des Gerichts (vgl. hierzu E. 1.1.7) und zur sachlichen Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts hinsichtlich der Drittauszahlung (Urk. 1 S. 3) zu verfangen, ging das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Urk. 2 E. 4) von der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung aus. Auch das Bundesgericht erachtete im Umstand, dass das hiesige Gericht mangels sachlicher Zuständigkeit die Rechtmässigkeit der erbrachten Leistungen nicht selbst überprüft hat, als nicht widersprüchlich, und bestätigte unter Verneinung von Ausstandsgründen die rechtmässige Zusammensetzung des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2022 vom 6. September 2022 E. 5.3 und E. 5.5). Daran vermag auch die Rückforderungsverfügung der IVStelle vom 5. Dezember 2022 im Verrechnungsverfahren mit der Stadt Zürich, Sozialzentrum Y.___ (Urk. 3/2), nichts zu ändern, betraf diese Drittauszahlung die Verrechnung der erbrachten wirtschaftlichen Hilfe mit der IV-Rentenleistung und nicht mit den Zusatzleistungen.
3.4 Nach dem Gesagten brachte der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch vom 15. Dezember 2022 (Urk. 1) weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor. Da sich dieses Gesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, ist darauf ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin (§ 19 Abs. 2 GSVGer) nicht einzutreten. Auch ist kein Grund ersichtlich, das Urteil vom 11. Januar 2022 wegen Nichtigkeit aufzuheben.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG), weshalb das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos ist. Sein Gesuch um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) ist wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer), wobei zur Begründung auf die obigen Ausführungen (E. 3) verwiesen werden kann.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf das Ausstandsbegehren und das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Brühwiler