Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2022.00084
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 20. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler
Advokatur Gähler
Marktgasse 64, Postfach, 8401 Winterthur
gegen
Stadt Y.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ wurde 1956 in Z.___ (Russland) geboren und ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation (Passkopien in Urk. 11/100) und der Schweiz (Passkopien in Urk. 11/101). Sie war seit 1994 mit A.___ verheiratet; im Jahr 2009 wurde die Ehe geschieden (Urteil vom 24. April 2009, Urk. 11/26). Seit 2002 lebt X.___ in Y.___ (Einwohnerdaten in Urk. 11/28).
Nachdem ihr per November 2018 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugesprochen worden war (Verfügung der Ausgleichkasse vom 16. Oktober 2018, Urk. 11/9), meldete sich X.___ in Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 11/1). Die Frage nach dem Bezug einer ausländischen Rente beziehungsweise nach dem Antrag auf eine solche verneinte sie zunächst (Notiz auf dem Schreiben der Durchführungsstelle vom 25. Januar 2019, Urk. 11/42; Schreiben vom 4. März 2019, Urk. 11/57); die Durchführungsstelle bezog deshalb in die Berechnung der Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse) einen provisorisch festgelegten Betrag von Fr. 3'000.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 250.-- im Monat ein (Schreiben vom 3. April 2019, Urk. 11/64; Verfügung vom 15. April 2019, Urk. 11/69).
1.2 In der Folge reichte X.___ der Durchführungsstelle zwei Bescheinigungen des Zentrums für öffentliche Dienstleistungen in Z.___ (Russland) vom 4. und 5. September 2019 ein, wonach sie zum einen eine Altersrente und zum andern regionale Sozialleistungen erhalte (Urk. 11/71 und Urk. 11/72/1-6). Auf die Nachfragen der Durchführungsstelle hin (Urk. 11/73 und Urk. 11/75) brachte sie sodann eine Bescheinigung über die Verbuchungen der beiden Renten auf ihrem Einlagekonto bei der russischen Bank B.___ in den Jahren 2018 und 2019 bei (Urk. 11/76), ferner Auszüge aus diesem Konto mit den Transaktionen in den Jahren 2017-2019 (Urk. 11/80 und Urk. 11/87+88) und schliesslich Auszüge aus einem Sparkonto, das sie ebenfalls bei der Bank B.___ führte (Urk. 11/89+90). Des Weiteren erfuhr die Durchführungsstelle, dass X.___ seit 2004 Eigentümerin einer Wohnung in Z.___ war, in der ihre Mutter lebte (Unterlagen zum Immobilienkataster von November 2018 sowie November und Dezember 2019, Urk. 11/91-96; Schenkungsvertrag vom Juli 2004, Urk. 11/97+98; Registrierungsbescheinigung in Urk. 11/98A+99).
Mit den Verfügungen vom 24. Januar 2020 berechnete die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch von X.___ rückwirkend neu und bezog hierbei die russischen Renten und Bankguthaben sowie die Wohnung in Z.___ ein (Urk. 11/102 und Urk. 11/103). Im Einspracheverfahren (Urk. 11/104-107) kam sie auf den Einbezug der Wohnung zurück, da das Eigentum daran mit einem Nutzniessungsrecht der Mutter belastet war (Einspracheentscheid vom 20. April 2020 mit der darin integrierten neuen Verfügung, Urk. 11/108-110).
1.3 Im August 2020 leitete die Stadt Y.___ die gesetzlich vorgesehene periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs in die Wege (Urk. 11/112). Aufgrund der Angaben und Unterlagen von X.___ legte die Durchführungsstelle den Anspruch mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 rückwirkend ab Januar 2020 neu fest (Urk. 11/148 und Urk. 11/149); mit den Verfügungen vom 15. Dezember 2020 und vom 15. Dezember 2021 folgte die Festlegung der Ansprüche ab Januar 2021 und ab Januar 2022 (Urk. 11/150 und Urk. 11/151).
1.4 Mit Schreiben vom 17. März 2022 teilte X.___ der Durchführungsstelle mit, dass ihre Mutter im Februar 2022 verstorben sei. Damit stehe einem Verkauf der Wohnung und einem Einbezug des Erlöses in die Zusatzleistungen (eigentumsrechtlich) nichts mehr im Wege, der Verkauf sei jedoch aufgrund der russischen Gesetzgebung im Zusammenhang mit den Sanktionen der EU und der Schweiz nicht möglich. Ausserdem könne sie aufgrund der Sanktionen zurzeit auch ihre Renten nicht beziehen, da die Bank B.___ keine Auszahlungen und Überweisungen mehr vornehme (Urk. 11/152 und die nachgereichten Belege, Urk. 11/153-157).
Die Durchführungsstelle holte eine Auskunft des kantonalen Sozialamtes ein (EMail vom 5. April 2022, Urk. 11/158) und teilte der Bezügerin daraufhin am 14. April 2022 mit, dass sie die russischen Renten weiterhin in die Berechnung einbeziehen und neu auch die Wohnung in Z.___ berücksichtigen werde (Urk. 11/159). Mit Verfügung ebenfalls vom 14. April 2022 vollzog sie die Neuberechnung per 1. März 2022 und rechnete der Bezügerin neben den russischen Renten von umgerechnet jährlich Fr. 2'358.-- und Fr. 1'363.-- (= Fr. 3'721.-- im Jahr) einen Betrag von Fr. 97'789.-- als zusätzliches Vermögen und einen jährlichen Ertrag aus diesem Vermögen von Fr. 4'889.-- an. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von Fr. 2'106.-- an im März und April 2022 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen zurück (Urk. 11/160). Gegen diese Verfügung erhob die Bezügerin, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler, mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Einsprache und beantragte, von der Anrechnung der Wohnung als Vermögen, eines Ertrags aus diesem Vermögen und der beiden russischen Renten sei abzusehen (Urk. 11/162 einschliesslich Beilagen). Die Stadt Y.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 11/164).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 liess X.___ mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 durch Rechtsanwalt Remo Gähler Beschwerde erheben (Urk. 1 mit Beilagen, Urk. 3 und Urk. 4) und beantragen, der Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 14. April 2022 seien insoweit aufzuheben, als ab dem 1. März 2022 die Wohnung in Z.___ samt hypothetischem Vermögensertrag angerechnet werde; zudem sei ab demselben Zeitpunkt von der Anrechnung der beiden russischen Renten abzusehen und schliesslich sei die Rückerstattungsverfügung vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Urk. 10) reichte die Durchführungsstelle der Stadt Y.___ die Akten ein (Urk. 11/1-168) und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin wurde davon mit Verfügung vom 21. März 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ab März 2022.
Auch wenn die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das Kalenderjahr begrenzt ist (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz. 15 ff., sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. Rz. 247 ff.), wird das vorliegende Urteil präjudizielle Wirkung auch für die Zeit ab Januar 2023 haben, ungeachtet dessen, dass die entsprechende Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 11/165) nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2022 ist. Es rechtfertigt sich daher, das Urteil in kollegialgerichtlicher Besetzung zu fällen (vgl. §§ 9 und 11 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). In Bezug auf diese Änderungen gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Im Sinne einer Spezialregelung ist sodann in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt.
Die Beschwerdegegnerin nahm für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab März 2022 die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung vor und gelangte aufgrund der neu statuierten Vermögensschwelle (Art. 9a revELG) nur in Anwendung des alten Rechts zu einem Anspruch auf Zusatzleistungen (vgl. die Beilage zur Verfügung vom 14. April 2022, Urk. 11/160). Des Weiteren hatte sich die Anwendung des bisherigen Rechts schon vor dem Einbezug der Wohnung in Z.___ als günstiger für die Beschwerdeführerin erwiesen (Anhänge in Urk. 11/150 und Urk. 11/151), da altrechtlich als anerkannte Ausgaben ein höherer Betrag für die Krankenkasse (altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG im Vergleich zu revArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und ein höherer Vermögensfreibetrag (altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG im Vergleich zu revArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zugelassen waren.
Die Vergleichsrechnung für die Zeit ab März 2022 wird somit unabhängig davon, ob bei der Leistungsbemessung die Wohnung in Z.___ samt Ertrag und die russischen Renten zu berücksichtigen sind, in Anwendung des alten Rechts zu einem höheren Anspruch als in Anwendung des neuen Rechts führen. Nachfolgend werden daher das ELG und die ELV in den bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassungen zitiert, soweit nichts anderes vermerkt ist.
2.2 Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen. Diesbezüglich liegt es in der Kompetenz des Kantons Zürich, übergangsrechtliche Regelungen zu treffen. Die Bestimmungen zur Berechnung des Anspruchs auf kantonale Beihilfe nach §§ 13-18 ZLG sind allerdings inhaltlich unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage geblieben. Für diese Leistungsart stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht.
2.3 Keine Änderungen erfahren hat auch die Verordnung der Stadt Y.___ über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Y.___). Auch diesbezüglich stellen sich mithin keine übergangsrechtlichen Fragen.
3.
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
3.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als Einnahme angerechnet wird nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Altersrentnerinnen und -rentnern 10 % –, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Des Weiteren gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen. Ebenfalls anrechenbar sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. Schliesslich sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG diejenigen Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c und lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu festzusetzen. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d ELV grundsätzlich für die Zukunft; vorbehalten wird die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
3.3 In Art. 2 Abs. 2 ELG werden die Kantone dazu ermächtigt, über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen. Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Statuierung des Anspruchs auf eine kantonale Beihilfe nach §§ 13 ff. ZLG Gebrauch gemacht. Kein Anspruch auf Beihilfe besteht seit Anfang 2018 nach § 13 Abs. 4 ZLG unter anderem dann, wenn bestimmte Vermögensfreibeträge überschritten werden; diese entsprechen sowohl nach der von Anfang 2018 bis Ende 2020 in Kraft gewesenen als auch nach der ab Anfang 2021 geltenden Fassung von § 13 Abs. 4 ZLG den Freibeträgen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung.
In genereller Hinsicht finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.4 Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Y.___ wird ein ordentlicher Gemeindezuschuss ausgerichtet, wenn alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der Beihilfe nach dem ZLG erfüllt sind und die gesuchstellende Person bei der Anmeldung seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Y.___ hat. Für die Berechnung wird nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf wird um den Höchstbetrag der Beihilfe und des ordentlichen Gemeindezuschusses erhöht.
Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Y.___ erklärt das ZLG und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen für sinngemäss anwendbar auf die Gemeindezuschüsse, soweit die Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält.
4.
4.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung in Z.___ ist und dass an der Wohnung seit dem Tod ihrer Mutter im Februar 2022 kein Nutzungsrecht Dritter mehr besteht. Die Wohnung gehört somit zum Vermögen der Beschwerdeführerin, das ab März 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c ELV) nach den Regelungen in Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG grundsätzlich in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen ist. Dies ist nicht umstritten. Ebenfalls nicht umstritten ist die Rechtsnatur der beiden russischen Renten als einzubeziehende periodische Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Hingegen machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der politischen Lage sei ein Verkauf der Wohnung nicht realisierbar und ebenso wenig sei es möglich, den Erlös eines allfälligen Verkaufs sowie die russischen Renten in die Schweiz zu transferieren (Urk. 1, Urk. 11/152 und Urk. 11/162). Die Beschwerdegegnerin anerkannte die geltend gemachten Erschwernisse dem Grundsatz nach, erachtete sie jedoch als unbeachtlich, da sie lediglich vorübergehender Natur seien und weder das Eigentum der Beschwerdeführerin an der Wohnung schmälerten noch eine Überweisung der Renten auf ihr russisches Konto verhinderten (Urk. 2 S. 4 f.).
4.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen vorbehältlich der Tatbestände eines Einkommens- oder Vermögensverzichts nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, über welche die leistungsansprechende Person ungeschmälert verfügen kann. Das Bundesgericht begründet dies mit dem Zweck der Ergänzungsleistungen, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken und zu verhindern, dass Rentnerinnen und Rentner Sozialhilfe beziehen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und auf die Lehre; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1842 f. Rz. 161; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 208 Rz. 525). Ungeschmälerte Verfügbarkeit bedeutet nach dieser Rechtsprechung nicht allein, dass ein uneingeschränktes Recht auf die Einkünfte oder Vermögenswerte besteht, sondern es wird zusätzlich in dem Sinne eine Verfügbarkeit verlangt, als eine Umwandlung in liquide Mittel und ein effektiver Zugriff auf diese Mittel gewährleistet sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 am Ende). Die vorhandenen Mittel müssen somit für den gegenwärtigen Bedarf verwendet werden können; die Rentnerinnen und Rentner sollen nicht dazu gezwungen sein, die Zeit bis zur Erlangung des Zugriffs auf ihre Einkünfte und Vermögenswerte mit Sozialhilfe zu überbrücken (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2014 vom 16. März 2015 E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 185 E. 4.3.3). In Anwendung dieser Rechtsprechung war beispielsweise der Wert einer Liegenschaft in Argentinien deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Regierung es für illegal erklärt hatte, Geld aus dem Land zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 und E. 3), und in Bezug auf Immobilien in Tunesien war noch näher abzuklären, unter welchen Bedingungen ein allfälliger Erlös in die Schweiz hätte transferiert werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 6.2).
4.3 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin nicht zugestimmt werden, massgeblich für die Zulässigkeit der Anrechnung sei allein die formale Rechtsposition der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wohnung in Z.___ und die russischen Konten mit den darauf überwiesenen Renten. Insbesondere kann dies nicht aus der Auskunft des kantonalen Sozialamtes vom 5. April 2022 (Urk. 11/158) abgeleitet werden; im darin zitierten Urteil betonte das Bundesgericht vielmehr, dass Vermögens- und Einkommenswerte nur anrechenbar seien, wenn die leistungsbeziehende Perons «frei und rechtlich ungeschmälert darüber verfügen» könne (Urteil des Bundesgerichts P 68/06 vom 7. August 2008 E. 5.1 und 5.2). Dabei beziehen sich die Wendungen «frei» und «rechtlich ungeschmälert» explizit auf die Handlung des Verfügens; die alleinige Eigentümer- oder Gläubigerstellung genügt also gerade nicht. Dies wird verdeutlicht durch die vorstehend wiedergegebenen Urteile zu Grundstücken in Argentinien und Tunesien, wo nicht das Eigentum in Frage gestellt war, sondern der Transfer der aus dem Verkauf erzielten liquiden Mittel in die Schweiz. Derartige Sachverhalte haben denn auch Eingang in die einschlägige Weisung der Verwaltung gefunden (Rz. 3443.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die Beschwerdeführerin hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung somit richtig ausgelegt (Urk. 1 S. 4).
5.
5.1 Infolge der Auffassung der Beschwerdegegnerin, vorübergehende, kriegsbedingte Einschränkungen in der Verfügbarkeit der Vermögenswerte und Einkünfte in Russland stünden der Anrechnung bei der Zusatzleistungsberechnung nicht entgegen, spielte für sie die Tatsache und das Ausmass dieser Einschränkungen keine Rolle. Der Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht allerdings als noch nicht genügend abgeklärt; dies gilt angesichts des Untersuchungsgrundsatzes ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur gegenwärtigen Unmöglichkeit der Veräusserung der Wohnung und des fehlenden Zugriffs auf die russischen Konten nicht in Frage stellte (vgl. Urk. 2 S. 4 sowie die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin zuhanden des kantonalen Sozialamtes in Urk. 11/158).
5.2 Was den Verkauf der Wohnung betrifft, so berief sich die Beschwerdeführerin zwar auf ein Dekret, nach dem Personen mit Verbindungen zu sogenannt «unfreundlichen Staaten» für den Verkauf von Immobilien ein besonderes Bewilligungsverfahren zu durchlaufen hätten; der eingereichten Zusammenfassung des Dekrets (Urk. 11/157) ist aber nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung zu erhalten ist. Ferner liess die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eine von ihrem Rechtsvertreter eingeholte und diesem per E-Mail vom 29. April 2022 übermittelte Auskunft der schweizerischen Botschaft in Russland des Inhalts einreichen, es sei nach den dort vorhandenen Informationen zutreffend, dass Personen aus sanktionierenden Staaten derzeit keine Immobilien in Russland verkaufen könnten (Urk. 11/162 Beilage 2). Dieser einzige Satz ist indessen bezogen auf den konkreten Fall zu wenig aussagekräftig. Es fehlt die konkrete Fragestellung an die Botschaft, und der E-Mail-Ausdruck enthält Auslassungen, markiert mit «[…]»; es ist also – auch angesichts dessen, dass der Verfasser des E-Mails seine Ausführungen als «Informationen und Einschätzungen» bezeichnete – von ursprünglich umfangreicheren Darlegungen auszugehen.
Hinsichtlich der Möglichkeit, Bezüge von den beiden Konten der russischen Bank B.___ zu tätigen und Überweisungen in die Schweiz vorzunehmen, liess die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eine Publikation in der Zeitschrift Jusletter beibringen, wonach die FINMA der Bank B.___ (Switzerland) AG Restriktionen in der Tätigung von Geschäften und der Auszahlungen von Kundeneinlagen auferlegt hatte (Urk. 11/162 Beilage 3). Der Publikation ist jedoch zu entnehmen, dass die Bank B.___ (Switzerland) AG keine Privatkundinnen und -kunden, sondern lediglich Geschäftskunden im Bereich des Rohstoffhandels betreut, und dass sie nur eine indirekte Tochter der Bank B.___ (Russia) ist. Die Anordnungen der FINMA gegenüber der Bank B.___ (Switzerland) AG erlauben demnach keine Schlüsse auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, von ihren beiden Konten bei der russischen Bank B.___ Geld zu beziehen und das Geld in die Schweiz zu transferieren; sie vermögen somit die Ausführungen im Schreiben vom 17. März 2022, sämtliche Bankkarten seien annulliert und Überweisungen seien nicht mehr möglich (Urk. 11/152), nicht zu belegen. Auch der Umstand, dass die Western Union Company, ein (aber nicht das einzige) Unternehmen im Bereich grenz- und währungsüberschreitender Geldbewegungen, gemäss einer im Beschwerdeverfahren angerufenen Medienmitteilung (Urk. 3) ihre Aktivitäten in Russland eingestellt hat, lässt für sich allein nicht auf die generell fehlende Möglichkeit der Überweisung der russischen Gelder der Beschwerdeführerin – Kontoguthaben einschliesslich eines allfälliger Erlöses aus dem Verkauf der Wohnung – schliessen. Ebenfalls nicht dazu geeignet, die fehlende Bezugs- und Überweisungsmöglichkeit zu dokumentieren, ist schliesslich der beigebrachte Auszug aus dem Privatkonto der Beschwerdeführerin bei der Bank C.___ des Monats April 2022 (Urk. 11/162 Beilage 4). Es trifft zwar zu, dass darin keine Eingänge von Zahlungen aus Russland aufgeführt sind. Allerdings gilt dies auch für die Auszüge aus diesem Konto der Jahre 2019 und 2020 (Urk. 11/128-131); ein Zusammenhang der fehlenden Zahlungseingänge mit den Sanktionen gegenüber Russland und den Reaktionen darauf ist somit nicht erstellt. Vielmehr ist auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin die russischen Renten schon seit jeher auf eine andere Weise als via Überweisung auf ihr schweizerisches Privatkonto bezogen hat oder dass sie auf deren Nutzung bis anhin verzichtet hat. Ein Hinweis auf diese letztere Sachverhaltsversion könnte sein, dass die Beschwerdeführerin mit Vollmacht des Jahres 2015 den in Z.___ wohnhaften D.___ zur Verfügung über ihr gesamtes Vermögen ermächtigt hat (Urk. 11/137) und dass die dokumentierten Abbuchungen (Urk. 11/80 und Urk. 11/87+88) nicht nur in denjenigen Zeiten erfolgten, zu denen die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Aufstellung (Urk. 11/86) in den Jahren 2018 und 2019 in Z.___ weilte. Ein weiterer Hinweis könnte sein, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich den Bezug einer ausländischen Rente verneint hatte (Urk. 11/42 und Urk. 11/57).
5.3 Es ergibt sich somit in verschiedener Hinsicht Abklärungsbedarf.
Bei der Frage nach der Möglichkeit, die Wohnung in Z.___ zu verkaufen, erscheint es als angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin bei der schweizerischen Botschaft (www.eda.admin.ch/moscow; vgl. Urk. 11/162 Beilage 2) eine detailliertere Auskunft einholt, die auf den konkreten Sachverhalt zugeschnitten ist. Dies bedeutet nicht, dass die Sachverhaltsschilderung gegenüber der Botschaft Angaben enthalten muss, welche die Beschwerdeführerin oder ihre Wohnung identifizierbar machen, aber der Sachverhalt und die Fragestellung müssen so ausführlich dargelegt werden, dass sich die Auskunftsgeber ein Bild von den Faktoren machen können, die für eine zuverlässige Beurteilung massgebend sind.
Bei der Frage nach der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, Geld von den beiden russischen Konten zu beziehen oder sich die Renten und einen allfälligen Erlös aus dem Wohnungsverkauf anderweitig auszahlen zu lassen, und bei der damit verbundenen Frage nach der Möglichkeit, sich das Geld in die Schweiz überweisen zu lassen, bietet es sich an, vorerst die Beschwerdeführerin um Belege für die Annullation der Bankkarten und die Unmöglichkeit des Geldbezugs anzufragen. Anschliessend liegt auch hier die Einholung einer Auskunft bei der Botschaft nahe.
5.4 Nach Vorliegen der erforderlichen ergänzenden Angaben wird die Beschwerdegegnerin über die Anrechenbarkeit des russischen Vermögens und der russischen Einnahmen in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verfügbarkeit der vorhandenen Mittel neu zu entscheiden haben. Zu beachten wird dabei sein, dass zusatzleistungsrechtlich von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden kann, sich die russischen Mittel auf unzumutbare Weise verfügbar zu machen, wie etwa durch regelmässige Reisen nach Z.___ (vgl. Urk. 1 S. 3) oder durch Vorkehrungen, die mit Gefahren verbunden sind. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass dann, wenn die Beschwerdeführerin ihre russischen Renten nicht selbst nutzen würde, die Anrechnung eines Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Betracht käme, dass aber auch eine derartige Anrechnung unter der Voraussetzung stünde, dass eine Nutzung durch die Beschwerdeführerin selbst möglich wäre. Denn zusatzleistungswirksam verzichten kann die Beschwerdeführerin nur auf Einkünfte, über die sie im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung frei verfügen könnte. Nicht zu entscheiden ist an dieser Stelle, ob und wieweit nicht anrechenbare russische Mittel bei Wiedererlangung der Verfügungsmacht rückwirkend angerechnet werden können. Auf die Ausführungen der Parteien hierzu (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 5) muss daher nicht eingegangen werden.
6. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab März 2022 neu verfüge.
7. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit der Honorarnote vom 27. Dezember 2022 zeitliche Aufwendungen von 3,2 Stunden geltend gemacht (Urk. 4). Diese Aufwendungen sind als angemessen zu beurteilen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 704.--. Zuzüglich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 % und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % beläuft sich die Parteientschädigung, die der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist, auf Fr. 781.--.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ zurückgewiesen wird, damit sie die ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab März 2022 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 781.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Remo Gähler
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel