Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
ZL.2023.00001
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, verheiratet mit Y.___, wurde am 28. Mai 2021 rückwirkend ab Januar 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie Kinderrenten für die 2005, 2008 und 2015 geborenen Kinder Z.___, A.___ und B.___ zugesprochen (Urk. 8/C). Am 12. Juli 2021 stellte der Versicherte bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), einen Antrag um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 8/6). Die Durchführungsstelle prüfte in der Folge die Anspruchsvoraussetzungen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 verneinte sie für die Zeit ab Januar bis November 2013 einen Anspruch auf Zusatzleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses. Ab Dezember 2013 sprach sie jedoch dem Versicherten Zusatzleistungen zu, wobei sie jeweils neben einem hypothetischen Resterwerbseinkommen des teilinvaliden Versicherten, ein hypothetisches Einkommen der nicht erwerbstätigen Ehefrau anrechnete (Urk. 8/V1). Die vom Versicherten dagegen am 20. Januar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 8/62) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 ab (Urk. 8/V6 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, am 3. Januar 2023 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022 aufzuheben und es seien ihm ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau angemessene Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 22. Februar 2023 an seinen Anträgen fest (Urk. 10), worauf die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreichte (vgl. Urk. 11 f.). Letzteres wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2023 mitgeteilt (Urk. 13). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurden sodann die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 14). Die Parteien verzichteten in der Folge jeweils auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 19, Urk. 22), was der Gegenpartei jeweils zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20, Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz. 2221-2226).
Auf die strittigen Ergänzungsleistungsansprüche für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2020 gelangen nach den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsätzen das ELG und die ELV zur Anwendung, wie sie vor der Revision per 1. Januar 2021 in Kraft gestanden sind.
Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung Abs. 1 und Rz. 2101 KS-R EL eine Vergleichsberechnung nach neuem Recht vorgenommen, welche einen betragsmässig kleineren Anspruch ergab (vgl. das Schreiben am Ende der Verfügung vom 23. Dezember 2021, Urk. 8/V1 ) und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2021 zu Recht zugunsten des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. November 2022 (Urk. 2) und in der damit bestätigten Verfügung vom 23. Dezember 2021 (Urk. 8/V1) gemäss den altrechtlichen Bestimmungen beurteilt. Dies stellte auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede.
Im Folgenden finden daher die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.3 Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz. 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020).
1.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen).
1.5 Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 223). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). Dasselbe gilt, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste. Die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit muss mittels detailliertem Arztzeugnis oder der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen werden. Lediglich die Haushaltsführung für den Ehegatten oder die Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 221; WEL Rz. 3482.03).
1.5 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222; WEL Rz. 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 525 zu Art. 11).
1.6 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der rückwirkenden Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2013 jeweils abhängig vom Alter der gemeinsamen Kinder ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 12'000.-- bis Fr. 24'000.-- angerechnet worden sei. Ab 1. August 2021 sei sodann ein hypothetisches Einkommen von Fr. 30'000.-- angerechnet worden, da dann das jüngste Kind eingeschult worden sei (Urk. 2 S. 1). Eine ständige Notwendigkeit der Betreuung des Beschwerdeführers durch die Ehefrau sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei zwar auf die Unterstützung durch eine Drittperson angewiesen, jedoch bedürfe er weder einer dauernden Pflege noch einer persönlichen Überwachung. Während der Zeit, die seine Ehefrau für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötige, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, auf ihre Präsenz zu verzichten (Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die 40-jährige Ehefrau sei im erwerbsfähigen Alter und weit entfernt vom Rentenalter. Über ihre Ausbildung sei nichts bekannt, sie gehe jedoch davon aus, dass ihr einzig unqualifizierte Hilfs- und Reinigungstätigkeiten zugemutet werden könnten. Über den Gesundheitszustand sei ebenfalls nichts bekannt, es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen. Sie sei 2006 in die Schweiz eingereist. Sollte sie sich die notwendigen Deutschkenntnisse noch nicht angeeignet haben, verletze sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht, es dürfte jedoch zu erwarten sein, dass ihre Kenntnisse für die zu erwartenden nicht allzu hohen Anforderungen bereits ausreichend sein dürften. Wahrgenommene Pflege- und Betreuungsaufgaben müssten zwar bei der Bemessung des Pensums und der Höhe des Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, allerdings nur dann, wenn der rentenbeziehende Partner mindestens eine mittlere Hilflosenentschädigung beziehe. Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2022 sei indessen die Abweisung des Antrags auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt worden. Darauf müsse und dürfe sie abstellen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisse seien dabei bereits berücksichtigt worden, so dass sie nicht nochmals zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürften. Hinzu komme, dass ein bloss glaubwürdiger oder nachvollziehbarer Betreuungswunsch nicht berücksichtigt werden könne. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine dauernde Pflege oder Betreuung durch die Ehefrau sei damit auf jeden Fall nicht erreicht (Urk. 7 S. 2).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten zusammen drei Kinder (geboren 2005, 2008, 2015). Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass mindestens das jüngste Kind, obwohl bereits seit längerer Zeit schulpflichtig, allenfalls erhöhter Betreuung bedürfe. Diese Betreuung müsse allerdings nicht zwingend durch die Mutter selbst erfolgen. Das Betreuungsangebot in der Stadt Zürich sei ausserordentlich gross und werde für Familien in knappen Verhältnissen weitgehend subventioniert. Hinzu komme, dass die Betreuungskosten im Rahmen der EL-Anspruchsberechtigung berücksichtigt werden könnten (Urk. 7 S. 3).
Der Lohn gemäss Schweizerischer Lohnstatistik, den die nichtinvalide Ehefrau bei gutem Willen in einem Vollzeitpensum erzielen könnte, betrage im Median Fr. 46'320.-- pro Jahr. Es werde zuletzt ein Einkommen von Fr. 30'000.-- berücksichtigt, was einem Pensum von 65 % entspreche. Diese Anrechnung erweise sich als sehr zurückhaltend, allfällige Einschränkungen irgendwelcher Art würden dabei bereits berücksichtigt. Stellenbemühungen würden keine geltend gemacht. Die gesetzliche Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit werde daher nicht umgestossen (Urk. 7 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, gemäss der WEL dürfe dem nicht invaliden Ehegatten kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand oder die Pflege des nicht invaliden Ehegattens in einem Heim platziert werden müsste. Es sei unstrittig, dass er unter einer schweren Depression leide. Er könne deshalb den Alltag ohne seine Ehefrau nicht mehr alleine verrichten. Aufgrund der mittelgradigen Antriebsarmut und Antriebshemmung würde er ohne seine Ehefrau verwahrlosen und müsste deshalb in einem Heim platziert werden. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Ehefrau noch nie erwerbstätig, sondern stets für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei. Der deutschen Sprache sei sie nicht mächtig und das jüngste der drei Kinder sei erst sieben Jahre alt. Nie wäre sie in der Lage, in angemessener Zeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, weshalb kein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Zudem sei auch keine angemessene Übergangsfrist berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 13 f.).
In der Replik legte der Beschwerdeführer dar, dass er ohne die Unterstützung seiner Ehefrau in einem Heim platziert werden müsse, werde durch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, und den behandelnden Psychotherapeuten M.Sc. D.___ bestätigt. Auch anlässlich des Hausbesuchs der Abklärungsperson der Invalidenversicherung habe sich bestätigt, dass er ohne seine Ehefrau nicht mehr zu Hause wohnen könne, weshalb die Ziffer 3521.03 WEL eindeutig erfüllt sei. Von einem Betreuungswunsch könne daher nicht die Rede sein, die Notwendigkeit der Betreuung sei mehrfach durch Fachpersonen bestätigt und von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht bestritten worden. Die Ablehnung der Hilflosenentschädigung durch die Invalidenversicherung sei daher belanglos (Urk. 10 S. 3).
Das jüngste Kind sei am 16. Februar 2015 geboren worden und besuche heute erst die Unterstufe. Gemäss aktuellem Scheidungsrecht dürfe bei einem Kind, das noch nicht die Oberstufe besuche, höchstens ein 50%-Pensum berücksichtigt werden. Müsste die Ehefrau tatsächlich ein 65%-Pensum verrichten, so müsste das jüngste Kind zusätzlich in einer Kindertagesstätte platziert werden. Zusammen mit allfälligen Wegkosten zur Arbeitsstelle und Fremdverpflegung über Mittag kämen die Mehrkosten höher zu liegen, als wenn auf ein hypothetisches Einkommen verzichtet werde (Urk. 10 S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnen ist.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten weiteren Zahlen nicht korrekt wären.
3.
3.1 Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seinen Alltag ohne seine Ehefrau nicht mehr alleine verrichten könne und ohne sie verwahrlosen würde und in einem Heim platziert werden müsste. Die Notwendigkeit der Betreuung durch die Ehefrau sei mehrfach durch Fachpersonen bestätigt worden (Urk. 1 S. 14, Urk. 10 S. 3).
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ein Betreuungsaufwand es nicht von vornherein erlaubt, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. Falls die EL-beziehende Person jedoch ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste, ist jenem kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (WEL Rz. 3482.03).
3.3
3.3.1 Dem Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 16. Dezember 2019, worauf sich das Sozialversicherungsgericht in seinem rentenzusprechenden Urteil IV.2020.00534 vom 6. November 2020 massgeblich stützte, lässt sich entnehmen, dass die beteiligten Gutachter den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 20-30 % arbeitsfähig erachteten, wobei aus psychiatrischer Sicht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht von den Arbeitsplatzbedingungen abhängig war. In somatischer Hinsicht hielten sie repetitives Bücken und Aufrichten oder Anheben und Tragen von Lasten über 7 kg, Arbeitstätigkeiten in chronischer Vorneigehaltung oder in kniender und kauernder Position, rein statische Belastungen des Achsenskeletts im Stehen und im Sitzen sowie Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe mit der Notwendigkeit zu Halswirbelsäulenreklinationen für nicht zumutbar (Urk. 16/1/11). Einschränkungen der zumutbaren Arbeitstätigkeiten, die auf die vom Beschwerdeführer unter anderem als Grund für die Überwachungsbedürftigkeit angeführte erhöhte Sturzgefahr Rücksicht nehmen würden, sind nicht ersichtlich, obwohl der Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitpunkt über «Schwarzwerden vor den Augen» klagte (Urk. 16/17), weshalb davon auszugehen ist, dass dies nach Ansicht der Gutachter gerade nicht zu einer dauernden Betreuungsbedürftigkeit führte. Dies gilt ebenso für die vom Beschwerdeführer als Grund für die Überwachung beschriebenen psychiatrischen Einschränkungen, denn diese beeinflussen die Arbeitsplatzwahl nicht, sondern führten lediglich zu einer in zeitlicher Hinsicht reduzierten - aber nicht aufgehobenen - Arbeitsfähigkeit. Daran ändert entgegen dem Beschwerdeführer auch nichts, dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2020.00534 vom 6. November 2020 abweichend vom Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 40 % als überwiegend wahrscheinlich erachtete, wobei es die Anwesenheit der Ehefrau im Rahmen der Indikatorenprüfung als Ressource ansah (Urk. 16/2/11). Denn weder lässt sich dem Urteil entnehmen, dass eine dauernde Anwesenheit erforderlich sei, noch stellte dies die einzige oder massgebliche Ressource des Beschwerdeführers dar.
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Gutachtenszeitpunkt verschlechtert, steht dem zum einen entgegen, dass er deswegen bei der Invalidenversicherung kein Rentenrevisionsbegehren stellte und auch im vorliegenden Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen die Erzielbarkeit des ihm angerechneten hypothetischen Mindesterwerbseinkommens für Invalide unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 60 % bis unter 70 % gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV (vgl. Urk. 8/V1) nicht bestritt. Zum andern lässt sich auch dem von ihm zitierten Bericht des Sanatoriums F.___ vom 8. September 2021 keine Überwachungsbedürftigkeit, sondern einzig ein Gefühl der Unsicherheit aufgrund des Schwindels und eine Angst zu stürzen entnehmen, woraus die behandelnden Ärzte indessen keinerlei Schlüsse zogen (Urk. 16/3). Im vom Beschwerdeführer zitierten Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung verneinte die Abklärungsperson sodann eine wesentliche Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit (Urk. 16/4), worauf die Invalidenversicherung im Vorbescheid vom 20. Oktober 2022 die Verneinung eines Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht stellte (Urk. 8/E). Der Beschwerdeführer kann daraus somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3.4 Der behandelnde neurochirurgische Facharzt Dr. C.___ führte am 28. Juni 2022 zwar aus, der Beschwerdeführer brauche aufgrund der Diagnosen eines lumbovertebralen und zervikospondylogenen Schmerzsyndroms, eines chronischen Tinnitus, Angst, Schwindel und einer schweren Depression Begleitung «in alle Richtungen» von seiner Ehefrau, die deshalb nicht arbeiten könne (Urk. 3 S. 1). Diese Kurzbestätigung reicht allerdings nicht aus, um eine dauerhafte Betreuungs- beziehungsweise Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Denn weder lässt sich ihr die Art und der Zeitumfang der notwendigen Pflege und Betreuung entnehmen, noch ergibt sich daraus die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer in ein Heim einzuweisen, wenn die Ehefrau eine Arbeitstätigkeit aufnehmen würde (vgl. E. 1.4).
3.3.5 Einzig M.Sc. D.___, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, vertrat in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2022 die Ansicht, dass eine dauerhafte Überwachung aufgrund der wiederkehrenden, plötzlichen und daher unfallträchtigen Schwindelattacken notwendig sei und es ohne dauerhafte Anwesenheit seiner Frau mit grosser Wahrscheinlichkeit notwendig wäre, den Beschwerdeführer in einer engmaschigen Einrichtung für betreutes Wohnen unterzubringen und die Verwahrlosung von Wohnung, Essgewohnheiten und Medikation sehr wahrscheinlich sei (Urk. 8/75). Die Ansicht des Psychotherapeuten findet jedoch in den ärztlichen Berichten nach dem Gesagten keine Stütze, wobei von den Medizinern insbesondere dem geschilderten Schwindel kein besonderes Gewicht beigemessen wurde (vgl. E. 3.3.1 f.). Dem Bericht von M.Sc. D.___ vom 7. April 2022 lässt sich denn auch entnehmen, dass er seine Einschätzung der Schwindelproblematik auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt (Urk. 8/69/3), was für den Beweis einer auch objektiv notwendigen Überwachung nicht ausreicht. Was schliesslich die beschriebene Verwahrlosungsgefahr betrifft, ist nicht ersichtlich, wie diese durch die im Rahmen der Erwerbstätigkeit zu erwartenden Abwesenheiten der Ehefrau von einigen Stunden pro Tag verursacht werden sollte, fällt doch ihre Unterstützung deswegen nicht komplett weg. Lediglich die Haushaltsführung für den Ehegatten oder die Kinder erlaubt es zudem nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (vgl. E. 1.4).
3.3.6 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne den Beistand und die Pflege seiner Ehefrau in ein Heim eintreten müsste. Darüber hinaus ist keine Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung ausgewiesen , ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde von der Invalidenversicherung vielmehr mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2022 verneint (Urk. 8/E) . Dementsprechend ist es der Ehefrau des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung von dessen gesundheitlichen Einschränkungen nicht verunmöglicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
3.4
3.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob weitere Umstände vorliegen, die eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers verunmöglichen oder zumindest einschränken. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich auf die Betreuungspflichten insbesondere für das 2015 geborene jüngste Kind B.___ hin sowie auf die fehlenden Deutschkenntnisse und den Umstand, dass die Ehefrau in der Schweiz bisher nie erwerbstätig war (Urk. 1 S. 14, Urk. 10 S. 4).
3.4.2 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vorab nochmals, dass bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. vorstehende E. 1.4).
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines beruflichen Einstieges sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E 5.3). Im vorliegenden Fall zu beurteilen ist demnach die Situation im Januar 2013, da die Zusatzleistungsberechnung im angefochtenen Entscheid rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin erfolgte.
3.5 In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar war, eine Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt aufzunehmen, sind die folgenden Umstände bekannt: Die 1983 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers war im Januar 2013 30 Jahre alt, verfügte nach Lage der Akten höchstens über geringe Deutschkenntnisse und war in der Schweiz noch nie erwerbstätig (Urk. 8/47). In Bezug auf den Gesundheitszustand sowie die Ausbildung der Ehefrau geht aus den Akten nichts hervor, es werden aber auch seitens des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Seit 2004 ist sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet, im Februar 2006 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 8/2b). Die in den Jahren 2005 und 2008 geborenen Kinder des Ehepaars waren im Januar 2013 vier und sieben Jahre alt, das aktuell jüngste Kind B.___ (Jahrgang 2015) war noch nicht geboren (Urk. 8/3a).
3.6 Über die Ausbildung beziehungsweise die Erwerbsbiographie der Ehefrau – abgesehen davon, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – liegen keine Informationen vor, die Beschwerdegegnerin ging zu Gunsten der Ehefrau davon aus, dass ihr einzig unqualifizierte Hilfs- und Reinigungsarbeiten zugemutet werden könnten (Urk. 7 S. 2), was nicht zu beanstanden ist. Bei Hilfsarbeiten sind grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Daher steht eine Häufung von für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 m.w.H.). Es war der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne weiteres zuzumuten, die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben, zumal sie im Jahr 2006 in die Schweiz eingereist ist und ihr die deutsche Sprache nicht im massgebenden Zeitpunkt nicht mehr gänzlich fremd sein konnte. Auch mit Blick auf die Betreuung der Kinder (z.B. Kontakt mit der Schule) wird sie ohnehin nicht darum herumgekommen sein, minimale Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen. Da sie darüber hinaus im Januar 2013 mit 30 Jahren noch sehr jung war, stehen die genannten Faktoren der Erzielung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen.
3.7
3.7.1 Hinsichtlich der Kinderbetreuungspflichten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 5), wonach bei einem Kind, das noch nicht die Oberstufe besuche, höchstens ein 50%-Pensum berücksichtigt werden dürfe - beziehungsweise die im Jahr 2013 noch anwendbare Rechtsprechung wonach eine Teilzeitarbeit frühestens aufgenommen werden konnte, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.2) - keine starre Regel darstellt, sondern eine Richtlinie, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor jeder Einzelfallbetrachtung standhalten muss (BGE 144 III 481 E. 4.7.7; in BGE 132 III 593 [5C.43/2006] nicht publizierte E. 6.3 mit Hinweis). Insbesondere bezieht sich aber diese Rechtsprechung auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts und ist schon deshalb nicht auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar, weil vorliegend die nicht invalide Ehegattin (und Mutter von damals zwei Kindern) mit dem Beschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern zusammen in der gemeinsamen ehelichen Wohnung lebt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.1 und 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.2.2).
3.7.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau stünden ihre Kinderbetreuungspflichten entgegen, stellt sich zunächst die Frage, ob es nicht ihm selber zumutbar wäre, bei arbeitsbedingten Abwesenheiten seiner Ehefrau die gemeinsamen Kinder zu betreuen. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft, erscheint jedoch angesichts der im Medas-Gutachten vom 16. Dezember 2019 in psychiatrischer Hinsicht festgehaltenen schweren Einschränkungen unter anderem der psychischen Stabilität, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 16/1/9) als zumindest fraglich, insbesondere erscheint eine umfassende Kinderbetreuung nur sehr eingeschränkt als möglich. Wie es sich mit der Zumutbarkeit einer zumindest zeitweisen Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer verhält, muss aber hier nicht abschliessend geklärt werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
3.7.3 Im massgebenden Zeitpunkt im Januar 2013 war die im Juli 2005 geborene Tochter des Ehepaars siebenjährig und besuchte dementsprechend bereits die Primarschule. Der im August 2008 geborene Sohn - im damaligen Zeitpunkt das jüngste Kind - war vierjährig und noch nicht schulpflichtig, was einen höheren Betreuungsbedarf zur Folge hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten vor Beginn der Schulpflicht des jüngsten Kindes im August 2013 auch ohne Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hätte (Urk. 8/V1 S. 5-14), weshalb sich weitere Ausführungen zum zumutbaren Erwerbspensum und dem entsprechenden zumutbaren Umfang einer Fremdbetreuung in diesem Zeitraum erübrigen. Ab Beginn der Schulpflicht des mittleren Kindes ist jedenfalls von einem geringeren zeitlichen Betreuungsbedarf auszugehen, da die Ehefrau die Zeit, in denen sich beide Kinder im Kindergarten beziehungsweise der Schule aufhielten, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nutzen konnte. Die allenfalls ergänzend notwendige geringfügige Fremdbetreuung, um das geforderte 50%-Pensum ausüben zu können, ist jedenfalls zumutbar bzw. kann auch durch den Beschwerdeführer ausgeübt werden. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Umfang von rund einem 50%-Pensum ab Januar 2013 erweist sich somit als gerechtfertigt.
3.7.4 Die Beschwerdegegnerin geht ab der Geburt von B.___ im Februar 2015 bis zu dessen zweitem Geburtstag von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 12‘000.-- aus, mithin von einem zumutbaren Pensum von rund 25 %. Gemäss aktueller familienrechtlicher Rechtsprechung wird während dem ersten Lebensjahr des Kindes jedoch eine persönliche Betreuung durch die Eltern als notwendig erachtet und ist die Aufnahme einer (umfassenden) Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht zumutbar (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.5, Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5). Ein neugeborenes Kind benötigt eine durchgehend intensive und konstante Betreuung, die nicht ohne Weiteres an Drittpersonen delegiert werden kann. In Anbetracht des weiteren Umstandes, dass im vorliegenden Fall neben der Betreuung des im Februar 2015 neugeborenen Kindes auch Betreuungsaufgaben für die beiden anderen, in diesem Zeitpunkt sechs- und neunjährigen Kinder anfielen, erscheint es daher während des ersten Lebensjahrs des jüngsten Kindes nicht als gerechtfertigt, von der Ehefrau daneben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verlangen.
3.7.5 Ab dem ersten Geburtstag des jüngsten Kindes ist jedoch wiederum von der Zumutbarkeit einer geringen Erwerbstätigkeit auszugehen. Denn Kinder in diesem Alter haben zwar durchaus einen hohen Betreuungsbedarf, daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Betreuung auf jeden Fall durch die Eltern zu erfolgen hätte, vielmehr erscheint eine teilweise Fremdbetreuung in diesem Alter als zumutbar und entspricht auch der gesellschaftlichen Realität, ist eine Fremdbetreuung von Kindern im Kleinkindalter doch durchaus nicht unüblich. Darüber hinaus deckt sich dies auch mit der Handhabung im Sozialhilferecht, wonach in den SKOS-Richtlinien festgehalten wird, dass der berufliche (Wieder-)Einstieg nach einer Geburt unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen so früh wie möglich zu planen ist und eine Erwerbstätigkeit erwartet wird, spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (Kapitel C 6.4-6.5 der SKOS-Richtlinien). Ab diesem Zeitpunkt ist somit entsprechend der Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 25 % auszugehen, was einem Pensum von täglich 2.5 Stunden entspricht; in dieser Zeit ist es dem Ehemann zumutbar, auf das Kleinkind aufzupassen, während die beiden anderen Kinder den wesentlichsten Teil des Tages in der Primarschule sind.
3.7.6 Bei in der Folge anzunehmender weiterer Abnahme der Wichtigkeit der persönlichen Betreuung durch die Eltern sowie Angewöhnung des Kindes an die Fremdbetreuung erscheint sodann die von der Beschwerdegegnerin angenommene Erhöhung des Pensums auf rund 50 % ab dem zweiten Geburtstag des jüngsten Kindes per März 2017 ebenfalls als zumutbar. Was die weitere Pensumserhöhung auf rund 65 % per August 2021 betrifft, ist diese aufgrund des Schuleintrittes des jüngsten Kindes mit einem erhöhten Betreuungsanteil durch die Schule und der Oberstufenpflicht der beiden anderen Kinder ebenfalls gerechtfertigt.
3.7.7 Angesichts des Umstandes, dass die Betreuungskosten für in der Stadt Zürich wohnhafte Kinder von Eltern mit geringem Einkommen weitgehend subventioniert werden, vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Kosten der externen Kinderbetreuung zusammen mit allfälligen Wegkosten zur Arbeitsstelle und Fremdverpflegung über Mittag seien höher als wenn auf ein hypothetisches Einkommen verzichtet würde (Urk. 1 S. 12), nicht zu überzeugen.
3.8 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin vor der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens keine Übergangsfrist gewährt habe (Urk. 1 S. 13). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits während mindestens eines Jahres zu durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein muss ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ). Indem sich seine Ehefrau in dieser Situation trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit und absehbarem künftigem Ergänzungsleistungsbezug ihres Ehemannes nicht um eine Stelle bemühte, verletzte sie die - mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch ihr obliegende – Schadenminderungspflicht. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedurfte die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Anrechnung des hypothetischen Einkommens erfolgte somit zu Recht ab Beginn der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.
3.9 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin – abgesehen vom ersten Lebensjahr des jüngsten Kindes von Februar 2015 bis Februar 2016, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht als zumutbar erscheint - zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Anrechnung eines 50%-Pensums von Januar 2013 bis Februar 2015, eines 25%-Pensums von März 2016 bis Februar 2017, wiederum eines 50%-Pensums von 50 % von März 2017 bis Juli 2021 sowie eines 65%-Pensums ab August 2021 erweist sich dabei nach dem Gesagten als gerechtfertigt.
4. Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2012 für Frauen Fr. 4'112.--pro Monat (LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 51’817.-- in einem Vollpensum (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2326 x 2343). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz. 3521.04), namentlich die damals aktuellen AHV, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148'200.-- von insgesamt 6.25 % (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2013). Dies ergibt ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 48’578.-- in einem Vollpensum und bei einem Pensum von 50 % ein solches von Fr. 24'289.--, bei einem Pensum von 25 % von Fr. 12'145.- - und bei einem Pensum von 65 % von Fr. 31'575.--.
Diese Beträge liegen nach dem Gesagten über dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 24’000.-- für ein 50%-Pensum, Fr. 12'000.- für ein 25%-Pensum und Fr. 30'000.-- für ein 65%-Pensum, womit die Erzielung dieser Einkommen ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen erübrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht beanstanden.
5. Nach dem Gesagten ist es der Ehefrau des Beschwerdeführers daher abweichend vom angefochtenen Einspracheentscheid von März 2015 bis Februar 2016 nicht zumutbar, ein Einkommen zu erzielen. Der Einspracheentscheid vom 17. November 2022 ist daher aufzuheben, soweit er den Zeitraum von März 2015 bis Februar 2016 betrifft, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Ergänzungsleistungsanspruch für diesen Zeitraum ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers neu berechne. Im Übrigen erweist sich die Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau als korrekt, die Beschwerde ist in dieser Hinsicht daher abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine angesichts des geringfügigen teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 17. November 2022 aufgehoben, soweit er den Zeitraum von März 2015 bis Februar 2016 betrifft, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch für den genannten Zeitraum ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers neu berechne. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Fehr Engesser