Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00002
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 22. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Advokatur
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborenen X.___ wurde mit Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. Dezember 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1'816.-- zugesprochen nebst Kinderrente für den Sohn von Fr. 726.-- für den Dezember 2014 und von Fr. 1'824.-- zuzüglich Kinderrente von Fr. 729.-- für den Januar 2015 (Urk. 10/24; vgl. auch Urk. 10/5). Nach der Ehescheidung am 22. Januar 2015 (Urk. 10/1 S. 1, Urk. 10/28) wurde die Invalidenrente für den Zeitraum von Februar 2015 bis Dezember 2018 auf Fr. 2'106.-- nebst Kinderrente von Fr. 842.-- sowie ab Januar 2019 auf Fr. 2'124.-- plus Kinderrente von Fr. 849.-- festgesetzt (Urk. 10/23, Urk. 10/25).
Am 19. November 2020 meldete sich die Versicherte bei der Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente an (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 31. März 2021 sprach ihr die Durchführungsstelle die folgenden monatlichen Krankenkassen-Prämienverbilligungen beziehungsweise Ergänzungsleistungen zu (Urk. 10/132):
Fr. 1'305.-- (Fr. 392.-- plus Fr. 913.--) für den Dezember 2014
Fr. 1'279.-- (Fr. 410.-- plus Fr. 896.--) für den Januar 2015
Fr. 997.-- (Fr. 410.-- plus Fr. 587.--) für Februar bis März 2015
Fr. 724.-- (Fr. 410.-- plus Fr. 314.--) für April bis Oktober 2015
Fr. 440.-- (Fr. 439.-- plus Fr. 1.--) für den November 2017
Fr. 444.-- (Fr. 439.-- plus Fr. 5.--) für den Dezember 2017
Fr. 512.-- (Fr. 455.-- plus Fr. 57.--) für Januar bis Dezember 2018
Fr. 785.-- (Fr. 466.-- plus Fr. 319.--) für Januar bis Dezember 2019
Fr. 521.-- (Fr. 469.-- plus Fr. 52.--) für Januar bis September 2020
Fr. 469.-- für den Oktober 2020 (nur Prämienverbilligung).
In der Verfügung hielt sie zudem fest, von November 2015 bis Oktober 2017 bestehe wegen eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch auf Zusatzleistungen, ebenso von November 2020 bis Dezember 2020; ab Januar 2021 bestehe ebenfalls kein Zusatzleistungsanspruch, weil seither die Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) überschritten werde (Urk. 10/132 S. 1-2). Den der Verfügung beiliegenden Berechnungsblättern liess sich entnehmen, dass die Durchführungsstelle ab 1. Oktober 2020 von einem Vermögen von Fr. 125'504.-- (Urk. 10/132 S. 20) und ab 1. November 2020 von Fr. 194'839.-- ausging (Urk. 10/132 S. 21).
Gegen die Verfügung vom 31. März 2021 erhob die Versicherte am 11. Mai 2021 (Urk. 10/133) mit ergänzender Begründung vom 9. September 2021 (Urk. 10/137) Einsprache. Sie machte geltend, dass es sich beim angerechneten Vermögen teilweise um die am 27. Oktober 2020 nachgezahlte Invalidenrentensumme handle, die bereits als Einkommen berücksichtigt worden sei. Ferner sei bei der Bedarfsberechnung zu beachten, dass sie seit dem 1. Juli 2021 neu alleine in einer 2,5-Zimmerwohnung lebe (Urk. 10/137 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, dass sie die unbeanstandet gebliebene rückwirkende Anrechnung von Freizügigkeitsleistungen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle, mithin erst per Dezember 2020 anrechnete, auf den Vermögensstand per 18. November 2020 von insgesamt Fr. 102'076.30 abstellte (Urk. 2 S. 3 f.) und somit - unter Berücksichtigung des Vermögensverzehrs - den Leistungsanspruch statt ab November 2020 erst ab Dezember 2020 verneinte (vgl. Urk. 10/140/2 S. 23). Als integrierender Bestandteil war dem Einspracheentscheid die Verfügung vom 7. Dezember 2022 mit den Grundlagen für die Anspruchsermittlung beigelegt, woraus hervorging, dass die Neuberechnungen zu nunmehr folgendem monatlichem Anspruch auf Krankenkassen-Prämienverbilligungen beziehungsweise auf Ergänzungsleistungen führten (Urk. 10/140/2 S. 1 f.):
Fr. 1'319.-- (Fr. 392.-- plus Fr. 927.--) für den Dezember 2014
Fr. 1'294.-- (Fr. 410.-- plus Fr. 884.--) für den Januar 2015
Fr. 1’012.-- (Fr. 410.-- plus Fr. 602.--) für Februar bis Oktober 2015
Fr. 410.-- für November und Dezember 2015 (nur Prämienverbilligung)
Fr. 729.-- (Fr. 439.-- plus Fr. 290.--) für November und Dezember 2017
Fr. 787.-- (Fr. 455.-- plus Fr. 332.--) für Januar bis Dezember 2018
Fr. 794.-- (Fr. 466.-- plus Fr. 328.--) für Januar bis Dezember 2019
Fr. 798.-- (Fr. 469.-- plus Fr. 329.--) für Januar bis September 2020
Fr. 774.-- (Fr. 469.-- plus Fr. 305.--) für den Oktober 2020
Fr. 789.-- (Fr. 469.-- plus Fr. 320.--) für den November 2020.
In der Begründung dieser Verfügung wurde zudem festgehalten, dass ab Januar 2021 (bis Dezember 2022) wegen Überschreitung der Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG kein Zusatzleistungsanspruch bestehe (Urk. 10/140/2 S. 1 f.).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, mit Eingabe vom 5. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, bei der Ergänzungsleistungsberechnung sei die Rentennachzahlung der Invalidenversicherung nicht als Vermögenswert zu berücksichtigen; wegen ihres Umzugs per 1. Juli 2021 sei für die Wohnungsmiete zudem der maximal zulässige Wert von Fr. 13'200.-- als Ausgabe anzuerkennen (Urk. 1 S. 2 f.). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2023 verwies die Durchführungsstelle auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 21. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Strittig ist zur Hauptsache die Anrechnung der Rentennachzahlung seitens der IV-Stelle als Vermögen und somit der Anspruch auf Zusatzleistungen von Dezember 2020 bis zum Erlass des Einspracheentscheids im Dezember 2022 (Urk. 1 S. 2, Urk. 2, Urk. 10/140). Weil zudem eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), bildet lediglich der Leistungsanspruch in diesem Zeitraum Gegenstand des Verfahrens. Bis zum 31. Dezember 2020 sind die bis dahin gültig gewesenen Normen und ab Januar 2021 grundsätzlich – vorbehältlich der in der nachfolgenden E. 1.4 aufgeführten Übergangsbestimmungen - die neuen Bestimmungen anwendbar.
Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen zunächst in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung aufgeführt (E. 1.2); ab 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderungen werden in der darauffolgenden Erwägung 1.3 dargelegt.
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Bei zu Hause lebenden Personen werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 13’200 Franken bei alleinstehenden Personen; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
Als Einnahmen werden unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37’500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV und der IV angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
1.3 Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 9 Abs. 1 ELG vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.
Der als Ausgabe anerkannte Höchstbetrag für Mietzins und Nebenkosten bei allein lebenden Personen beträgt gemäss der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Version von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nunmehr 16’440 Franken in der Region 1, 15’900 Franken in der Region 2 und 14’520 Franken in der Region 3.
Der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ab dem 1. Januar 2021 nur noch 30'000 Franken.
Der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG sieht bei alleinstehenden Personen neu eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken vor; damit Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, muss das Reinvermögen unterhalb dieser Schwelle liegen.
1.4 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Anspruchsbeginn vor diesem Datum liegt (KS-R EL Rz. 1302).
Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten; dies gilt auch für die neu eingeführte Vermögensschwelle. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz. 1201 und Rz. 2221-2226).
2.
2.1 Die Durchführungsstelle begründete ihren angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sämtliche Vermögenswerte, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen könne, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anzurechnen seien, ungeachtet ihrer Herkunft (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe infolge der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente am 27. Oktober 2020 von der IV-Stelle Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 110'051.-- erhalten. Dieser Betrag, der ihrem Vermögen zugeflossen sei, müsse unabhängig davon, dass er aus der Nachzahlung der Invalidenrente herrühre, bei der Bemessung des Vermögens berücksichtigt werden. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Nichtanrechnung des Nachzahlungsbetrages käme einer Sonderbehandlung gleich und hätte zur Folge, dass sämtliche aus einer Rente stammenden Geldzuflüsse aus dem Vermögen herausgerechnet werden müssten; dies widerspreche dem gesetzgeberischen Willen und sei nicht praktikabel (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin laufe auf eine doppelte Berücksichtigung der Nachzahlung der Invalidenrente hinaus. Werde diese im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Dezember 2014 als Renteneinkommen angerechnet, wie dies die Durchführungsstelle gemacht habe, so sei dieses Einkommen zum Verzehr bestimmt und mindere in der Ergänzungsleistungsberechnung den Bedarf. Durch dieses rechnerische Vorgehen reduziere sich die Nachzahlung bis zum Zeitpunkt der effektiven Rentennachzahlung im Oktober 2020 buchhalterisch auf null; entsprechend dürfe der Nachzahlungsbetrag im Oktober 2020 nicht auch noch als Vermögenswert berücksichtigt werden. In ihrer Einsprache habe sie überdies darauf hingewiesen, dass sie auf den 1. Juli 2021 umgezogen sei und ab dann allein in einer 2,5-Zimmerwohnung lebe. Entsprechend sei im Bedarf der Maximalwert für die Miete von Fr. 13'200.-- einzusetzen und nicht der von der Durchführungsstelle berücksichtigte Betrag von Fr. 9'462.--. Auf diesen Punkt der Einsprachebegründung sei im Einspracheentscheid mit keinem Wort eingegangen worden (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. Dezember 2014 erstmalig eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente zugesprochen wurde. Den Nachzahlungsbetrag von Fr. 110'051.10 (Fr. 59'608.-- + Fr. 45'348.10 + Fr. 5’095.--) hat die IV-Stelle am 27. Oktober 2020 - nach Verrechnung mit Forderungen der Arbeitslosenkasse A.___ und der B.___ AG - auf ihr Bankkonto überwiesen (Urk. 10/137/1-3; vgl. auch Urk. 10/23 S. 2, Urk. 10/24 S. 2, Urk. 10/25 S. 2). Die Durchführungsstelle berücksichtigte deshalb bei der Ergänzungsleistungsberechnung zum einen die monatlichen Rentenbeträge rückwirkend und periodengerecht ab Dezember 2014 als Einnahmen. Zum anderen rechnete sie den aus der Rentennachzahlung resultierenden Geldzufluss von Fr. 110'051.10 ab der Anspruchsperiode Dezember 2020 dem Vermögen an. Dies führte zur Verneinung des Leistungsanspruchs ab Dezember 2020 zufolge eines Einnahmenüberschusses und ab Januar 2021 zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG (Urk. 2 S. 4, Urk. 10/140/2 S. 1 und 23). Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens.
3.2 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung - wie hier (Urk. 10/2325, Urk. 10/1) - innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV). Die rechtzeitige Anmeldung und der Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente im Dezember 2014 sind im Grundsatz unbestritten.
Renten, die rückwirkend zugesprochen werden, werden für die Vergangenheit nicht in wiederkehrender Form, sondern als Gesamtbetrag nachbezahlt. Hier stellt sich die Frage, ob der Nachzahlungsbetrag gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG das anrechenbare Vermögen erhöht oder ob es sich nach wie vor um wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG handelt, die dann allerdings rückwirkend angerechnet werden müssen (vgl. Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1872 Rz. 189). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nur der auf eine Anspruchsperiode entfallende Rentenbetrag anzurechnen, für welche Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Die Nachzahlung ändert nichts daran, dass es sich um eine wiederkehrende Leistung und nicht um einen Vermögenszufluss handle (vgl. das Urteil 9C_907/2013, 9C_37/2014 vom 29. August 2014 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 134 E. 2e; vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 161 Rz. 441 mit Hinweis). Jöhl/Ursinger-Egger, a.a.O., S. 1873 f. Rz. 189 gehen dabei von der Fiktion aus, dass die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente sofort ab dem Anspruchsbeginn periodisch ausbezahlt worden ist. Die Ergänzungsleistung müsse ab diesem Moment um den Rentenbetrag gekürzt werden, da Renten gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG der Ergänzungsleistung vorgingen. Konsequenterweise bedeute dies, dass die effektive Rentennachzahlung bei der Ermittlung des verzehrbaren Vermögens für die Zukunft keine Berücksichtigung finden dürfe. Andernfalls würde die leistungsansprechende Person in unzulässiger Weise benachteiligt, weil ihr sowohl rückwirkend die fiktive Rente als auch für die Zukunft das um den Betrag der effektiven Leistungsnachzahlung erhöhte verzehrbare Vermögen angerechnet werde.
Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand: 1. Januar 2022, ist bei Rentennachzahlungen im Jahre der Nachzahlung der auf das Kalenderjahr, für welches die EL ausgerichtet wird, entfallende Betrag anzurechnen. Die auf die vorangegangene Zeit – für welche keine EL festzusetzen ist – entfallende Rentensumme ist gegebenenfalls als Vermögen anzurechnen, wobei allfällige Verpflichtungen, die die versicherte Person eingehen musste, um ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu sichern, davon abzuziehen sind (WEL Rz. 3451.03; vgl. auch Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l‘AVS et à l’AI, Zürich 2015, S. 156 Rz. 73; Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Baden 1995, S. 139).
3.3 Demnach gehen sowohl die Rechtsprechung und die jedenfalls für die Beschwerdegegnerin verbindliche WEL (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.) als auch die Lehre übereinstimmend davon aus, dass eine für die Vergangenheit als Gesamtbetrag nachbezahlte Invalidenrente rückwirkend ab Anspruchsbeginn als periodisch wiederkehrende Leistung angerechnet werden muss. Die Möglichkeit, den bereits periodisch angerechneten Nachzahlungsbetrag zusätzlich für die Zukunft als verzehrbares Vermögen (oder ab 1. Januar 2021 im Rahmen
der Vermögensschwelle) anzurechnen verneinen soweit ersichtlich nur Jöhl/Ursinger-Egger, a.a.O., S. 1873 f. Rz. 189, während sich zu dieser Frage bis anhin weder weitere Lehrmeinungen noch die WEL und auch die Rechtsprechung ausgesprochen haben.
Die Lehrmeinung von Jöhl/Ursinger-Egger verkennt, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 27. Oktober 2020 zufolge Nachzahlung der Invalidenrente überwiesene Summe von Fr. 110‘051.10 vor der Auszahlung gar nicht verzehren konnte. Offensichtlich vermochte sie ihren Lebensunterhalt im Nachzahlungszeitraum mittels anderer Einkünfte zu bestreiten, möglicherweise auch mit (bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht anrechenbaren) Verwandtenunterstützungen, Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe oder öffentlichen und privaten Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a-c ELG. Deshalb war sie bei der Auszahlung der Nachzahlungssumme in der gleichen Situation, wie wenn ihr die Invalidenrente effektiv ab Dezember 2014 monatlich ausgezahlt worden wäre, sie diese Einkünfte aber nicht verbraucht hätte. Ein solches mit der Zeit angespartes Geldvermögen hätte ihr ab Dezember 2020 ebenfalls als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG angerechnet werden müssen. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies in der hier zu beurteilenden Konstellation anders sein sollte, zumal grundsätzlich sämtliche frei verfügbaren Vermögenswerte, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anzurechnen sind, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 228 f. Rz. 580), und die Beschwerdeführerin ab dem 27. Oktober 2020 über die Summe von Fr. 110'051.10 verfügen konnte. Zudem fehlen in den Akten Anhaltspunkte und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, dass sie im Nachzahlungszeitraum Verpflichtungen eingehen musste, um ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu sichern, die von diesem Vermögen abgezogen werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit ersetzt die nachgezahlte Invalidenrente im Nachzahlungszeitraum keinen Einkommensbestandteil, der wegen der Nachzahlung wegfällt, weil er zurückgezahlt werden muss. Dass die Summe aus der Rentennachzahlung ab Dezember 2020 dem Vermögen angerechnet wurde, ist demnach rechtens.
4. Wie bereits ausgeführt, verneinte die Durchführungsstelle einen Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2021 mit der Begründung, ab dann sei die Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten (Urk. 2 S. 4, Urk. 10/140/1 S. 1, Urk. 10/140/2 S. 1). Damit hat sie ab diesem Zeitpunkt das neue, ab 1. Januar 2021 geltende Recht angewendet (vgl. vorstehend E. 1.3).
Ab Dezember 2020 bestand zufolge eines - dem seither angerechneten Vermögensverzehr zuzuschreibenden - Einnahmenüberschusses kein Leistungsanspruch mehr (Urk. 2 S. 4, Urk. Urk. 10/140/1 S. 1, Urk. 10/140/2 S. 23). Deshalb kann am 1. Januar 2021 nicht von einem laufenden EL-Fall im Sinne von KS-R EL Rz. 1301 ff. gesprochen werden, für den das Übergangsrecht im Sinne von Erwägung 1.4 zur Anwendung gelangt. Mit anderen Worten liegt ab 1. Januar 2021 ein neuer Fall vor, auf den ausschliesslich das neue Recht anwendbar ist. Die Leistungsablehnung ab 1. Januar 2021 mit der Begründung, ab dann sei die Vermögensschwelle im Sinne des ab diesem Zeitpunkt neu in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten, ist folglich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch von Bedeutung, dass Anhaltspunkte fehlen, dass das im Dezember 2020 angerechnete Vermögen im Betrag von Fr. 186'449.-- (bestehend aus der Nachzahlung der Invalidenrente und der infolge der Berentung ausgerichteten Leistung der Vorsorgeeinrichtung) innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 durch Verzehr derart reduziert wurde, dass die Schwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG unterschritten wurde. Trotz Hinweis im angefochtenen Einspracheentscheid, es stehe der Beschwerdeführerin jederzeit frei, eine relevante Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse zu melden (Urk. 2 S. 4), hat sie in der Beschwerdeschrift denn auch keine entsprechende Änderung geltend gemacht.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Diese ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor (Urk. 1 S. 3), dass eine Auseinandersetzung mit dem im Einspracheverfahren gestellten Antrag auf Neufestsetzung der Mietzinsausgaben ab Juli 2021 und mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Urk. 10/137 S. 2 ff.) in der Begründung des Einspracheentscheids fehlt (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.). Auch in der Beschwerdeantwort äussert sich die Durchführungsstelle nicht dazu (Urk. 9), wohl mit Blick darauf, dass sie ab Dezember 2020 den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ohnehin verneinte.
Aufgrund des Schweigens der Durchführungsstelle bleibt allerdings unklar, ob sie diesen zusätzlichen Antrag überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
5.3 Nach der Rechtsprechung kann selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Insbesondere kommt dem Sozialversicherungsgericht volle Kognition zu (BGE 107 Ia 1) und eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, da nach dem Gesagten ausgeschlossen werden kann, dass im strittigen Zeitraum von Dezember 2020 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 ein Zusatzleistungsanspruch besteht. Da die Beschwerdeführerin nicht um Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht hat (Urk. 1 S. 3), kann zudem davon ausgegangen werden, dass ihr Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache schwerer wiegt. Es ist deshalb aus prozessökonomischen Gründen – in Heilung eines allfälligen Verfahrensmangels für einen Zeitraum ohne Leistungsanspruch – von einer Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle allein aus formellen Gründen abzusehen.
5.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt