Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00005
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 22. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Soziale Dienste Y.___
lic. iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht, Abteilung Recht
gegen
Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, lebt von seiner Ehefrau getrennt (Urk. 9/2 S. 1, Urk. 9/5) und bezieht gemäss Verfügung vom 27. Januar 2022 seit Juli 2021 eine Invalidenrente (Urk. 9/6, Urk. 9/18 S. 2) sowie Sozialhilfe von den Sozialen Diensten Y.___ (Urk. 3, Urk. 9/18 S. 2). Am 9. März 2022 meldete er sich bei der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Amt für Zusatzleistungen), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 2 S. 1, Urk. 9/6, Urk. 9/17 S. 1). Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 verneinte das Amt für Zusatzleistungen einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen (ZL) rückwirkend ab Juli 2021 mit der Begründung, die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sei überschritten (Urk. 9/V1). Als Vermögen berücksichtigte das Amt für Zusatzleistungen dabei das in Spanien gelegene Einfamilienhaus des Versicherten (Urk. 9/14a-b) mit einem geschätzten Wert von Fr. 190'000.-- (Urk. 9/V1 S. 1). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste Y.___, am 5. September 2022 Einsprache (Urk. 9/27) und verwies dabei insbesondere auf die vorgelegte Liegenschaftsschätzung vom 10. April 2015 (Urk. 9/14.7) sowie auf die geltend gemachten Schulden. Mit Schreiben vom 14. und 29. September 2022 und 3. November 2022 forderte das Amt für Zusatzleistungen den Versicherten auf, ein ausführliches und nachvollziehbares Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben und vorzulegen (Urk. 9/29, Urk. 9/31, Urk. 9/33). Der Versicherte ergänzte daraufhin seine Einsprache mit Schreiben vom 20. September 2022 (Urk. 9/30), 12. Oktober 2022 (Urk. 9/32) und 18. Oktober (richtig: November) 2022 (Urk. 9/34) sowie vom 24. November 2022 (Urk. 9/35) unter anderem mit Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2022 wies das Amt für Zusatzleistungen die Einsprache ab (Urk. 9/V2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Sozialen Dienste Y.___, mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 29. November 2022 und die Verfügung vom 7. Juli 2022 seien aufzuheben und es sei ihm ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 4). In der Replik vom 24. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12 S. 4). Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Duplik nicht verlauten, was dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juli 2021 (Urk. 9/V1; Beginn Rentenanspruch und Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung betreffend die Invalidenrente, vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV) Gegenstand des Verfahrens bildet und der Beschwerdeführende bisher noch keine Ergänzungsleistungen bezogen hat, es sich mithin nicht um einen laufenden Anspruch handelt (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1301), sowie weil ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
2.2.2 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen.
Nach Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 570 E. 3.1).
Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3).
2.3
2.3.1 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]).
2.3.2 Gemäss Rz. 3443.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024) sind im Ausland liegende und nicht in die Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht bei den Einnahmen anzurechnen. Wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück hingegen als Vermögen anzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzmässig. Sie trägt insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 6.2 sowie P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 und E. 3).
2.4
2.4.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.4.2 Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, wenn für Liegenschaften im Ausland willentlich keine nachvollziehbaren Verkehrswertgutachten eingereicht würden, schätze sie den Verkehrswert für spanische Liegenschaften - wie jene des Beschwerdeführers - praxisgemäss, indem sie den «valor catastral» (Katasterwert) verdopple und das Ergebnis in Schweizer Franken umrechne. Im Fall des Beschwerdeführers betrage der Katasterwert Euro 89'683.--, was in Bezug auf den Beginn der Anspruchslaufzeit per Juli 2021 einen Wert von Fr. 190'000.-- ergeben habe. Nach Abzug der hypothekarischen Belastung von umgerechnet Fr. 88'893.-- verbleibe ein Liegenschaftswert von Fr. 101'107.--. Dieser Betrag überschreite die für eine Einzelperson geltende Vermögensschwelle (nach Art. 9a ELG). Es werde weiterhin daran festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Verkehrswertgutachten (vom 10. April 2015; Urk. 9/14.7) den praxisgemäss festgelegten Wert nicht in Zweifel zu ziehen vermöge. Nebst der Hypothekarschuld seien keine weiteren Schulden zu berücksichtigen, da diese nicht hinreichend belegt seien. Einzig die Schuld gegenüber der Institution für Steuererhebung und Verwaltung sei in Höhe von Euro 15'074.52 per 9. Dezember 2021 belegt. Es könne diesbezüglich davon ausgegangen werden, dass diese noch bestehe. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Schuld trotz des liquidierbaren Vermögens durch den Beschwerdeführer noch nicht bezahlt worden sei beziehungsweise weshalb der Gläubiger die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht durchgesetzt habe. Der Beschwerdeführer verhalte sich rechtsmissbräuchlich, indem er seine Schulden nicht begleiche, obschon er über liquidierbares Vermögen verfüge. Denn die neben der Hypothek auf seiner ausländischen Liegenschaft lastenden ausländischen Schulden hätten allein die Konsequenz, dass er in den Genuss der Wohltat höherer staatlicher Leistungen in der Schweiz komme. Da er zusätzliche Schulden auf die Liegenschaft nehmen könnte, sei das Missbrauchspotential hoch. Eine derartige (wie geltend gemachte) Berechnungsart könne daher zur Verhinderung des Rechtsmissbrauchs keine Stütze finde (Urk. 2 S. 2 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es seien diverse Schulden zu berücksichtigen und vom Vermögen abzuziehen, und zwar die Hypothekarschuld von Euro 90'089.68, der Liegenschaftspfändungsvermerk zugunsten vom «Organismo Autonomo de Recaudación y Gestión Tributaria» in der Höhe von Euro 15'074.52, eine Schuld als Liegenschaftspfändung von Euro 81'194.45 gegenüber der Sozialen Sicherheit («Ministerio de trabajo, migracions y seguridad social») und weitere Schulden gegenüber dem Sozialversicherungs-Schatzamt von Euro 69'257.39 sowie gegenüber der Steuerbehörde von Euro 10'695.81 und Euro 15'074.--. Gemäss Zahlungsaufforderung seien zudem Euro 806.50 zu begleichen. Bei Berücksichtigung dieser Schulden würde die Vermögensschwelle (nach Art. 9a ELG) selbst ausgehend vom Wert der Liegenschaft von Fr. 190'000.-- gemäss der Praxis der Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich unterschritten. Um dies zu überprüfen, wäre jedoch eine detaillierte Berechnung der Beschwerdegegnerin nötig. Eine solche liege indes nicht vor. Daher sei es fraglich, ob ohne Erstellung einer Berechnung der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe zudem die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sich im Einspracheentscheid keine Begründung zur Differenz zwischen der berücksichtigten und zur geltend gemachten höheren Hypothekarschuld fände. Es sei sodann nicht ersichtlich, dass die pauschale Schätzungspraxis der Beschwerdegegnerin zum Wert der Liegenschaft die vom Bundesgericht festgelegten Schätzungskriterien berücksichtige. Es sei daher fraglich, ob diese Praxis bundesrechtskonform sei. Ihn, den Beschwerdeführer, treffe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und angesichts der Untersuchungsmaxime der Durchführungsstelle keine Pflicht, selbst ein Verkehrswertgutachten durchführen zu lassen und einzureichen, sondern die Beschwerdegegnerin sei zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes verpflichtet. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie sich durch den von der Beschwerdegegnerin geforderten möglichst schnellen Verkauf der Liegenschaft etwas an der Anspruchsberechnung ändern würde; es resultiere dieselbe Berechnung wie im Fall ohne Verkauf. In beiden Fällen würden die Schulden den Liegenschaftswert respektive -erlös entsprechend reduzieren. Ferner bestehe für diese Forderung keine Rechtsgrundlage. In der Geltendmachung eines Schuldenabzuges vom Vermögen sei auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erkennen (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 12 S. 2 ff.).
3.3 Vorab ist die formell-rechtliche Rüge des Beschwerdeführers zu beurteilen. Er macht eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) in Bezug auf die Höhe der im angefochtenen Entscheid berücksichtigten Hypothekarschuld (Urk. 2 S. 2) und bezüglich einer fehlenden Berechnung geltend (Urk. 1 S. 5 f.).
Aus dem angefochtenen Entscheid geht indes hinreichend ausführlich begründet hervor, dass und inwiefern die Beschwerdegegnerin eine Hypothekarschuld von Fr. 88'893.-- gestützt auf die Akten (Urk. 9/14.4) annahm. Mit dem Verweis auf die Akte 14.4 ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers in dessen E-Mail vom 22. April 2022 (Urk. 9/14.4/4) bezüglich des Restbetrages der Hypothek per 21. April 2022 stützte. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung im angefochtenen Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen, namentlich jenes in der Einsprache vom 5. September 2022 zum darin ermittelten Stand der Hypothek per Juli 2021 (Urk. 9/27 S. 2), ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Aus dem Entscheid geht insgesamt hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen und weshalb sie von einem anspruchsrelevanten Vermögen über der Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ausging (Urk. 2 S. 2 ff.). Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich. Denn die entscheidwesentlichen Faktoren wurden im angefochtenen Einspracheentscheid ausreichend festgestellt und gewürdigt, so dass der Beschwerdeführer sich über deren Tragweite ein Bild machen konnte (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen) und sein Anliegen in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, welche die formelle Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides in Frage zu stellen vermöchte, und insbesondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine ausführliche Berechnung zum Vermögen und zu den Ergänzungsleistungen dargelegt hat. Denn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird - wie gesagt (vorstehend E. 2.2.1) - überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 225 Rz. 570 a.E.). Dass und weshalb dies nach Ansicht der Beschwerdegegnerin hier nicht der Fall war, ergibt sich ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bereits aus formellen Gründen wäre sodann auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis) abzusehen, zumal der Beschwerdeführer dies auch nicht beantragt hat (Urk. 1 S. 2).
3.4
3.4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht unter Berücksichtigung eines Vermögens von insgesamt Fr. 101'107.-- bezüglich eines Reiheneinfamilienhauses in Spanien (geschätzter Liegenschaftswert Fr. 190'000.-- abzüglich Hypothek von Fr. 88'893.--; Urk. 2 S. 4) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Juli 2021 (Urk. 9/V1 S. 1) wegen Überschreitung der Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG verneint hat. Uneinig sind sich die Parteien insbesondere in Bezug auf den Wert der Liegenschaft und darin, welche Schulden des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG vom rohen Vermögen in Abzug zu bringen sind.
3.4.2 Bei der Bestimmung des Vermögens und der Schulden gilt es jeweils den dafür massgeblichen Zeitpunkt zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 2 ELV ist das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird. Dies ist hier unstrittig der 1. Juli 2021 entsprechend dem Beginn der Invalidenrente des Beschwerdeführers (Urk. 9/6, Urk. 9/18 S. 2; vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 ELG). Im Folgenden sind somit jeweils das Vermögen und die Schulden per Anfang Juli 2021 massgeblich.
4.
4.1
4.1.1 Das Vermögen des Beschwerdeführers besteht unstrittig hauptsächlich in einer Liegenschaft in Spanien (vgl. dazu E. 5.1 hernach), welche als Vermögenswert zu berücksichtigen ist. Denn zum hier massgeblichen Vermögen zählen grundsätzlich auch (bebaute und unbebaute) Grundstücke der versicherten Person im Ausland, deren Wert nach Massgabe von Art. 17 ELV in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4 und 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1-2; bestätigt in BGE 146 V 331 E. 5.5) liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht.
4.1.2 Gemäss dem Grundbuchauszug («Nota Simple Informativa», einfache informative Notiz) Nr. »1» vom 25. März 2022 («Fecha de Emisión» [Ausstellungsdatum]: «Veinticinco de Marzo del año dos mil veintidós») aus dem Immobilienregister von der Stadt B.___ (Urk. 9/14a-b = Urk. 9/14.10/1) ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer eines in einem Wohngebiet der spanischen Stadt B.___ gelegenen mittleren Reiheneinfamilienhauses mit einer Fläche von insgesamt 120,70 m2. Es besteht im Erdgeschoss aus Wohn-, Esszimmer, Eingangshalle, Veranda, Flur, Toilette, Schlafzimmer und Küche (55,04 m2) und Lichthof (9 m2) sowie im Obergeschoss aus Flur, Terrasse, Badezimmer und drei Schlafzimmern (51,15 m2). Ausserdem hat es einen Dachboden (36,39 m2) und im Halbuntergeschoss eine Garage (46,21 m2; Urk. 9/14a-b, je S. 1).
Der Beschwerdeführer hat das Wohnhaus gemäss dem Mietvertrag («contrato de arrendamiento de vivienda») vom 5. Oktober 2020 an Dritte für Euro 500.-- zuzüglich Nebenkosten («gastos generales y servicios individuales») pro Monat vermietet (Urk. 9/14.6 S. 2 ff.). Aus dem Mietvertrag geht zudem hervor, dass das Haus über Warmwasser und eine städtische Gasheizung («está dotada de agua caliente y calefacción por gas ciudad») verfügt. Die Installation einer Klimaanlage durch den Eigentümer noch vor dem Sommer 2021 wurde zusätzlich vereinbart («El propietario se compromete a la instalación del aire acondicionado antes del verano de 2021.»; Urk. 9/14.6 S. 1; zur Lage und Aussenansicht vgl. Urk. 9/14.14-14.15).
4.2
4.2.1 Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers lastet gemäss dem Grundbuchauszug Nr. »1» vom 25. März 2022 eine Hypothek zugunsten der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A. zur Absicherung eines Darlehens - nach Erhöhung der Schuld mit Novation («Novación») und Eintragung Mitte November 2009 - in Höhe von Euro 162'500.--, Zinsen von Euro 19’500.--, Verzugszinsen von Euro 58'500.-- , Gebühren und Gerichtskosten in Höhe von Euro 27'625.-- und eines weiteren Betrages in Höhe von Euro 4’843.-- mit einer Zahlungsfrist von 314 Monaten und Fälligkeit am 31. Januar 2036. Zuvor, bei der erstmaligen Eintragung dieses Grundpfandes im Jahr 2006, hatte der Hypothekarbetrag noch Euro 125'000.-- betragen (zuzüglich damaliger Nebenkosten: Zinsen Euro 15'000.--, Verzugszinsen Euro 45'000.-- , Gebühren und Gerichtskosten Euro 21'250.--, weiterer Betrag Euro 3'750.--, Zahlungsfrist 312 Monate ab dem 31. Januar 2006; Urk. 9/14a-b, je S. 1 f.).
4.2.2 Bezüglich dieser zulasten des Grundstückes des Beschwerdeführers ausgewiesenen Hypothekarschuld respektive der grundpfandgesicherten Darlehensschuld gegenüber der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A (BBVA; Urk. 9/14b S. 1 f.) ist zu Recht unstrittig, dass diese das Vermögen schmälert und als Schuld - gemäss Art. 17 Abs. 2 ELV höchstens bis zum Liegenschaftswert - zu berücksichtigen ist. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer einen Teil dieser Schuld (ursprünglich Anfang 2007 Euro 125’000.--, Urk. 9/14.2 S. 1, erhöht auf Euro 162'500.-- unter der Annahme eines Liegenschaftenwertes von Euro 300'345.--; Urk. 9/14b S. 1 f., Urk. 9/14.2 S. 1) über die Jahre amortisiert hat.
Gemäss den Vertragsdaten («Consulta Datos Contrato») zum Hypothekarvertrag mit der BBVA («Hipoteca fácil con vinculación», einfache Hypothek mit Verknüpfung) vom 7. September 2020 erfolgt die Amortisation in monatlichen Raten («por cuotas mensual») mit fixem Termin («segun fecha fija»), die nächste per 30. September 2020 mit einem Betrag von Euro 548.29 (bei halbjährlichen Revisionen, nächste Revision per 31. Januar 2021; «Periodicidad Revisión: semestral»). Ausstehend («pdte.» = pendiente) war damals, Anfang September 2020, ein Amortisationskapital («Capital pdte. de amortizar») von Euro 95'739.68 (Urk. 9/14.2 S. 1 f.). Der Beilage zur E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Hypothek im April 2022 noch Euro 86'242.13 betrug (Urk. 9/14.4/4-5). Die nächste Rate wurde daraufhin bis am 2. Mai 2022 offenbar im Umfang von Euro 505.45 beglichen, da die Hypothekarschuld per dann noch Euro 85'736.68 betrug (Euro 86'242.13 - Euro 85'736.68), wie sich aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2022 ergibt (Urk. 9/14.4/1).
Der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) macht (mit Verweis auf seine Berechnung in der Einsprache vom 5. September 2022; Urk. 9/27 S. 2) zutreffend geltend, dass nicht die Höhe der Hypothek im April 2022 von Euro 86'242,13 massgeblich ist, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit dem ungerechneten Betrag von Fr. 88'893.-- annahm (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Urk. 9/14.4/4), sondern jene per Anfang Juli 2021 (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt des Vermögens oben E. 3.4). Vom 7. September 2020 (Urk. 9/14.2 S. 1) bis am 2. Mai 2022 (Urk. 9/14.4/1) wurde die Hypothek um Fr. 10’003.-- (Euro 95'739.68 - Euro 85'736.68) amortisiert, und zwar bei Fälligkeit der Raten jeweils per Ende Monat (vgl. Hypothekarvertrag, Urk. 9/14.2 S. 1 f.) mit 20 Monatsraten. Durchschnittlich wurden die monatlichen Raten in dieser Zeit somit im Umfang von Euro 500.15 (Fr. 10’003.--: 20 Raten) beglichen und nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen mit Euro 565.-- (Urk. 9/27 S. 2). Per 1. Juli 2021 ist daher von einer Hypothekarschuld von Euro 90'738.18 (Euro 95'739.68 - Euro 5'001.50 [Euro 500.15 x 10 Raten von September 2020 bis Juni 2021) auszugehen.
4.2.3 Unter Berücksichtigung des Wechselkurses gemäss der Europäischen Zentralbank von Euro in Schweizer Franken am 1. Juli 2021 von 1.0985 (1 Euro = Fr. 1.0985; abrufbar unter https://data.ecb.europa.eu/currency-converter) resultiert eine das Vermögen des Beschwerdeführers belastende Hypothekarschuld von (gerundet) Fr. 99'675.90 (Euro 90'738.18 x 1.0985).
Bereits daraus ist ersichtlich, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG jedenfalls unterschritten ist, ginge man von der (strittigen) Annahme der Beschwerdegegnerin aus, es bestehe ein Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 190'000.-- (Urk. 2 S. 2; dazu unten E. 5).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht zudem weitere Schulden geltend. Zu klären ist diesbezüglich im Folgenden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese mit dem hier geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2) ausgewiesen sind. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Die so ausgewiesenen Schulden müssen zudem die wirtschaftliche Substanz des Vermögens - hier per Anfang Juli 2021 - belasten. Rechtsprechungsgemäss trifft dies zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er die Schuld begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2).
4.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte Schuld des Beschwerdeführers von Euro 15'074.52 gegenüber dem «Organismo Autonomo de Recaudación y Gestión Tributaria» (OARGT; Urk. 1 S. 5) ist unstrittig, dass diese besteht (Urk. 2 S. 3).
Aus dem Grundbuchauszug Nr. »1» vom 25. März 2022 geht dazu hervor, dass zunächst im November 2017 zulasten des Grundstückes des Beschwerdeführers in B.___ ein Pfändungsvermerk («Anotación de Embargo») zur Sicherung der Forderung von Euro 10'695.81 zugunsten der OARGT (Autonomes Steuererhebungs- und -verwaltungsorgan der Provinz Cáceres) ins Grundbuch eingetragen wurde. Dieser Betrag wurde mit Eintrag vom 2. August 2021 auf Euro 15'074.52 erweitert («Ampliación de Embargo», Erweiterung der Pfändung; Verfahren vom 20. Juli 2021). Mit Eintrag vom 31. Dezember 2021 wurde die Pfändung für diesen Betrag von Euro 15'074.52 verlängert («Prorroga Embargo», Verlängerung Pfändung; Verfahren vom 9. Dezember 2021; Urk. 9/14a-b, je S. 2).
4.3.3 Auf den hier massgeblichen Zeitpunkt des Vermögens per 1. Juli 2021 war erst die Schuld gegenüber der OARGT in der Höhe von Euro 10'695.81 mit dem Eintrag im Grundbuch grundpfandgesichert. Jedoch wurde die Erhöhung dieses Betrages auf Euro 15'074.52 bereits kurz nach dem 1. Juli 2021 am 2. August 2021 im Grundbuch eingetragen. Das dazugehörige Verfahren datiert zudem bereits vom 20. Juli 2021. Daher ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Forderung des Steuerverwaltungsorgans, welche nicht erst mit dem Eintrag im Grundbuch entstand, sondern mit Sicherheit schon vorher bestanden hatte, am 1. Juli 2021 bereits im höheren Betrag von Euro 15'074.52 gegeben war und feststand. Diese Schuld des Beschwerdeführers ist damit weder ungewiss noch betraglich unklar.
Sodann ist auch eine Belastung der wirtschaftlichen Substanz des Vermögens des Beschwerdeführers per 1. Juli 2021 durch diese Schuld von Euro 15'074.52 anzunehmen, da er ernsthaft mit deren Begleichung rechnen musste und muss. Dafür spricht, dass die Schuld nicht unbedeutend ist und die OARGT im hier massgeblichen Jahr 2021 die Erhöhung der Schuld im Grundbuch vermerken liess sowie die Verlängerung des Pfändungsvermerkes veranlasst hat. Dies bietet der OARGT Sicherheit für ihre Forderung; sie hat Vorkehrungen getroffen, um die Begleichung der Schuld zu gewährleisten. Es zeigt zudem auf, dass sie ihre Forderung nicht abgeschrieben hat und von deren Begleichung ausgeht. Der Beschwerdeführer muss daher damit rechnen, dass sein Vermögen zur Bezahlung dieser Schuld von Euro 15'074.52 herangezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018 E. 5 betreffend grundpfandgesicherte Sozialhilfeleistungen).
4.3.4 Der Beschwerdeführer macht zusätzlich einen Schuldbetrag von Euro 15'074.-- und einen solchen von Euro 10'695.81 zur Berücksichtigung als Schuld gegenüber der Steuerbehörde geltend (Urk. 1 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Denn eine Schuld in einem dieser Beträge zusätzlich zu jener hiervor beschriebenen von Euro 15'074.52 zugunsten der OARGT ist nicht ausgewiesen. Vielmehr handelt es sich dabei überwiegend wahrscheinlich je um dieselbe Schuld, einmal um 52 Cents abgerundet (Euro 15'074.--) und einmal in jener Höhe, wie sie noch im November 2017 im Grundbuch eingetragen worden war (Euro 10'695.81), wobei deren Pfändungsvermerk im Sommer 2021 auf den letztlich massgeblichen Betrag von Euro 15'074.52 erweitert wurde (Urk. 9/14ab, je S. 2).
4.3.5 Somit ist zur Ermittlung des Reinvermögens des Beschwerdeführers die Schuld gegenüber der OARGT in der Höhe von Euro 15'074.52 zu berücksichtigen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 f.) ist davon nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers oder im Hinblick auf ein mögliches Missbrauchspotential abzusehen, weil er diese Schuld trotz des vorhandenen liquidierbaren Vermögens in Form einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft noch nicht beglichen hat. Denn das Gesetz sieht nicht vor, dass nur Schulden zu berücksichtigen seien, die nicht zunächst durch liquidierbares Vermögen beglichen werden könnten. Rechnerisch macht es aus ergänzungsrechtlicher Sicht zudem keinen Unterschied, wie das Vermögen reduziert wird, ob durch Ausgabe liquider Vermögenswerte oder durch Anhäufung von Schulden in gleicher Höhe. Denn das anrechenbare Reinvermögen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 17a Abs. 1 ELV) besteht aus der positiven Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person (BGE 142 V 311 E. 3.3). Eine allfällige Überschuldung kommt mithin nicht zum Tragen und bliebe unberücksichtigt. Wie hiervor ausgeführt (E. 4.3.1 f.) können daher alle Schulden abgezogen werden, soweit sie - wie die hier fragliche Schuld von Euro 15'074.52 - im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist (BGE 138 II 311 E. 3.3.1) sowie wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.3).
4.3.6 Es bleibt somit dabei, dass die Schuld von Euro 15'074.52 respektive von Fr. 16'559.35 (umgerechnet mit dem Wechselkurs der Europäischen Zentralbank von 1.0985 per 1. Juli 2021; https://data.ecb.europa.eu/currency-converter) als solche zu beachten und vom Bruttovermögen des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen ist (Art. 17 Abs. 1 ELV).
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren Schulden von Euro 69'257.39 gegenüber dem «Sozialversicherungs-Schatzamt» und von Euro 81'194.45 gegenüber der «Sozialen Sicherheit (Ministerio de Trabajo, Migraciones y Seguridad Social)» geltend (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 9/27 S. 3 f.).
Betreffend den Betrag von Euro 81'194.45 liegt ein Verwaltungsschreiben mit dem Titel «diligencia de desglose del expediente de apremio (TVA-108)« (Verfahren zur Aufschlüsselung der Vollstreckungsakte) vom 2. Oktober 2019 vor (Urk. 9/14.13). Dieses wurde ausgestellt von der «Tesorería General de la Seguridad Social» (TGSS; Allgemeine Sozialversicherungskasse/Schatzamt der sozialen Sicherheit), exekutive Inkassoeinheit Nr. 10/01 der Provinzdirektion Cáceres («Dirección Provincial de: Cáceres, Unidad de recaudación ejecutiva n°: 10/01»), (unterstehend dem) Staatssekretär der sozialen Sicherheit, Ministerium für Arbeit, Migration und soziale Sicherheit («Secretaría de Estado de la Seguridad Social», «Ministerio de Trabajo, Migraciones y Seguridad Social»; Urk. 9/14.13 S. 1). In diesem Verwaltungsschreiben sind die dort ausstehenden Schulden des Beschwerdeführers aufgeführt. Der Betrag der bisher in der dortigen Datei der TGSS verfolgten Belastungen (einschließlich aufgelaufener Zinsen; «1.- Importe de los débitos perseguidos en este expediente hasta la fecha [incluidos los intereses devengados]») betrug danach insgesamt Euro 81’194.45 abzüglich des Betrages von Euro 508.32 («2.- A deducir por cobro/otro causa de baja»), womit eine Restschuld von Euro 80'686.13 (inklusive Zinsen) zur Realisierung verblieben sei («3.- Importe de los débitos de realización (3=1-2)»). Die tabellarisch aufgeführten Belastungen betreffen Schulden im Zeitraum von Dezember 2009 bis Dezember 2010 zuzüglich Zuschläge («Recargo»), Zinsen («Intereses») und Kosten («Costas»; Urk. 9/14.13 S. 1 f.). Gemäss einer handschriftlichen Notiz des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesen Schulden um solche seines (damaligen) Geschäfts, für die er persönlich haftbar gemacht worden sei und für welche ein Embargo zulasten seines Hauses verhängt worden sei (Urk. 9/14.13 S. 4).
Bei der TGSS handelt es sich gemäss der Beschreibung auf ihrer Website um einen gemeinschaftlichen Dienst der sozialen Sicherheit, der vom Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration überwacht wird und der über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, wo alle wirtschaftlichen Ressourcen und die Finanzverwaltung des Sozialversicherungssystems vereinheitlicht werden. Sie ist für die Verwaltung bestimmter Funktionen zuständig, die den verschiedenen Verwaltungseinheiten des Sozialversicherungssystems gemeinsam sind, so etwa unter anderem für die Registrierung von Unternehmen, die Zugehörigkeit, An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern, die Verwaltung und Kontrolle der Beiträge sowie die Erhebung von Gebühren und anderen Finanzierungsmitteln des Sozialversicherungssystems (www.seg-social.es/wps/portal/wss/internet/ Conocenos/QuienesSomos/29408).
4.4.2 Aufgrund des Schreibens der TGSS vom 2. Oktober 2019 ist ausgewiesen, dass im Oktober 2019 Schulden des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt Euro 80'686.13 (inklusive Zinsen) bestanden (Urk. 9/14.13 S. 1 und S. 4). Der geltend gemachte Betrag von Euro 81'194.45 wurde gemäss diesem Schreiben bereits damals um Euro 508.32 reduziert («3.- Importe de los débitos de realización (3=1-2)»). Bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Juli 2021 vergingen lediglich rund 20 Monate respektive eindreiviertel Jahre. Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit den gesamten Betrag von Euro 80'686.13 zurückbezahlt hat, ist unwahrscheinlich angesichts der Umstände, dass - soweit aus der Aufstellung des Schreibens vom 2. Oktober 2019 ersichtlich (Urk. 9/14.13) - seit 2009 keine Zahlung zur Begleichung dieser Schulden geleistet wurde, der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2021 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) kein Erwerbseinkommen erzielt hat (Urk. 9/4) und er - soweit aktenkundig (Urk. 3, Urk. 9/18 S. 2) - spätestens ab Juli 2021 Sozialhilfe von den Sozialen Diensten Y.___ bezog. Allerdings können Teilabzahlungen der Schulden in den Jahren 2019 bis 2021 nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es ist zudem wahrscheinlich, dass seit dem Schreiben der TGSS vom 2. Oktober 2019 bis Anfang Juli 2021 weitere Zinsen aufgelaufen sind.
Vor diesem Hintergrund ist die genaue Höhe der Gesamtschuld gegenüber der «Seguridad Social» per Anfang Juli 2021 betraglich unklar. Klarheit darüber könnte eine Auskunft der TGSS geben. Von einer Rückweisung der Sache zur Einholung dieser Auskunft respektive Abklärung des aktuellen Betrag ist jedoch abzusehen. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die weitere Voraussetzung der Belastung der wirtschaftlichen Substanz des Vermögens durch diese Schuld (im Oktober 2019 von insgesamt Euro 80'686.13, Urk. 9/14.13) gegeben ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.4.3 Die Schulden gegenüber der «Seguridad Social» von Euro 80'686.13 stammen aus dem Jahr 2009 (Dezember 2009 bis Dezember 2010 zuzüglich Zuschläge [«Recargo»], Zinsen [«Intereses»] und Kosten [«Costas»]; Urk. 9/14.13 S. 1 f.) und wurden, soweit sich dies aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, von der Gläubigerin bisher trotz des vorhandenen (immobilen) Vermögens in der ganzen Zeit weder ernsthaft verfolgt, noch nachweislich anhaltend sichergestellt. Die zuständige behördliche Inkassoeinheit der TGSS griff insbesondere trotz der seit Jahren bestehenden Verschuldung nicht auf die Liegenschaft zu und liess ihre aktuelle Forderung von Euro 80'686.13 gegenüber dem Beschwerdeführer auch nicht (mehr) mit Eintrag im Grundbuch absichern.
In der handschriftlichen Notiz auf dem Schreiben der TGSS vom 2. Oktober 2019 erklärte der Beschwerdeführer zwar, es sei bezüglich der Gesamtschuld von Euro 80'686.13 «ein Embargo zulasten seines Hauses verhängt» worden (Urk. 9/14.13 S. 4). Eine solche Sicherstellung der Forderung der «Seguridad Social» in dieser Höhe ist indes nicht ausgewiesen. Es liegt lediglich ein älterer Grundbuchauszug zur Liegenschaft des Beschwerdeführers vor, in welchem zwei Forderungen zugunsten der TGSS mit «Embargo preventivo» im Jahr 2012 abgesichert wurden. Und zwar geht aus dem Grundbuchauszug («Nota Simple Informativa», einfache informative Notiz) Nr. «2» vom 17. Februar 2015 («diecisiete de febrero del año dos mil quince»; Urk. 9/14.10/2) des Immobilienregisters («Registro de la Propiedad») von B.___ hervor, dass damals zugunsten der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) zwei vorsorgliche Pfandrechte respektive dingliche Arreste vorgemerkt wurden («Anotación Embargo preventivo»), einmal mit Eintrag vom 25. Juni 2012 (Verfahren vom 13. Juni 2012) in der Höhe von Euro 6'484.75 und einmal mit Eintrag vom 24. September 2012 (Verfahren vom 14. September 2012) in der Höhe von Euro 69'257.39 (Urk. 9/14.10/2 S. 2). Im aktuelleren Grundbuchauszug Nr. «1» vom 25. März 2022 («Fecha de Emisión» [Ausstellungsdatum]: «Veinticinco de Marzo del año dos mil veintidós») aus dem Immobilienregister von B.___ (Urk. 9/14a-b = Urk. 9/14.10/1) waren diese Schulden indes nicht mehr aufgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden «Embargos» aus dem Jahr 2012 zugunsten der TGSS wohl nicht verlängert wurden respektive nicht mehr als acht Jahre verlängert werden konnten und Mitte 2021 jedenfalls nicht mehr bestanden.
Es ist zudem weder erkennbar noch wurde geltend gemacht, dass sich in der hier massgeblichen Zeit nach dem Schreiben vom 2. Oktober 2019 (Urk. 9/14.13) bis zum 1. Juli 2021 und danach bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. November 2022 (Urk. 2) etwas daran ändern sollte respektive geändert hat und die TGSS nunmehr zur Begleichung ihrer Forderung (per 2. Oktober 2019 von Euro 80'686.13, Urk. 9/14.13) auf das Vermögen des Beschwerdeführers zugreifen würde. Ein Verkauf der nach wie vor vermieteten Immobilie des Beschwerdeführers fand bisher nicht statt und Umstände, welche auf eine Veräusserung schliessen liessen, wie etwa eine Ausschreibung der Liegenschaft, sind nicht auszumachen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass insbesondere bis zum 1. Juli 2021 eine Veränderung eintrat, welche die TGSS nunmehr zum Inkasso der offenen Schulden gemäss dem Schreiben vom 2. Oktober 2019 (Urk. 9/14.13) und zum Zugriff auf das Vermögen des Beschwerdeführers veranlasst hätte. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, dass er seine Schulden gegenüber der «Seguridad Social» trotz deren jahrelanger Duldung nunmehr werde begleichen müssen, lagen damit nicht vor.
4.4.4 Soweit der Beschwerdeführer ferner zusätzlich zu den geltend gemachten Schulden von Euro 81'194.45 gegenüber der «Seguridad Social» gemäss dem Schreiben der TGSS vom 2. Oktober 2019 (Urk. 9/14.13) mit Verweis auf den Grundbuchauszug Nr. «2» vom 17. Februar 2015 Schulden von Euro 69'257.39 gegenüber dem «Sozialversicherungs-Schatzamt» (mithin dem TGSS) geltend macht (Urk. 1 S. 5 und S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche auch noch im Juli 2021 in dieser Höhe zusätzlich bestehende und das Vermögen des Beschwerdeführers belastende Schuld ist mit dem Grundbuchauszug Nr. «2» vom 17. Februar 2015 und den darin aufgeführten, bereits im Jahr 2012 eingetragenen Forderungen zugunsten der TGSS nicht ausgewiesen, zumal - wie hiervor ausgeführt (E. 4.4.3) - im aktuelleren Grundbuchauszug Nr. «1» vom 25. März 2022 diese Forderungen nicht mehr abgebildet sind. Auch liegen keine weiteren Belege für den Bestand einer zusätzlichen, aktuell bestehenden Schuld von Euro 69'257.39 gegenüber dem «Sozialversicherungs-Schatzamt» vor. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um dieselben Schulden gegenüber der «Seguridad Social» aus dem Jahr 2009 und 2010 handelt, welche Jahre später im Schreiben des TGSS vom 2. Oktober 2019 zusammen mit Zuschlägen, Kosten und aufgelaufenen Zinsen mittlerweile im Gesamtbetrag von Euro 81'194.45 respektive (nach Abzug von Euro 508.32) von Euro 80'686.13 aufgeführt wurden (Urk. 9/14.13 S. 1 f.).
4.4.5 Nach dem Gesagten ist bei gegebener Sachlage festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Mitte 2021 nicht ernsthaft damit rechnen musste, dass er die Schuld von Euro 80'686.13 gegenüber der «Seguridad Social» werde begleichen müssen. Eine Belastung der wirtschaftlichen Substanz des Vermögens durch diesen Betrag ist daher zu verneinen. Ferner ist eine weitere, zusätzliche Schuld von Euro 69'257.39 gegenüber der «Seguridad Social» respektive zugunsten des «Sozialversicherungs-Schatzamt» (TGSS) nicht ausgewiesen.
Somit hat die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) zur Bestimmung der Höhe des Reinvermögens (Art. 17 Abs. 1 ELV) zu Recht weder eine Schuld gegenüber der «Sozialen Sicherheit» respektive der TGSS von Euro 80'686.13 oder Euro 81'194.45, noch einen solche von Euro 69'257.39 vom Bruttovermögen des Beschwerdeführers in Abzug gebracht.
4.5
4.5.1 Zu den weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden von Euro 806.50 (Urk. 1 S. 5) liegt ein undatierter Beleg in Urk. 9/14.3 mit der Überschrift «Carta de pago ejecutiva» (Zahlungsaufforderung) vor. Dieses Mahnschreiben über insgesamt Euro 806.50, bestehend aus einem ausstehenden Hauptbetrag von Euro 627.78, einer Mahngebühr von Euro 125.56, Zinsen von Euro 38.60 und Kosten von Euro 14.56, wurde vom Provinzrat von Cáceres («Diputacíon de Cáceres») für die städtische Grundsteuer für das Jahr 2020 betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers ausgestellt. Dieses Zahlungsdokument sei gültig bis zum 26. April 2022 (Urk. 9/14.3).
4.5.2 In Anbetracht dieser Sachlage mit dem undatierten Beleg und dem eher geringfügigen Betrag ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass am 1. Juli 2021 diesbezüglich tatsächlich noch eine offene Forderung bestand, zumal diese Grundsteuer in den anderen Jahren offenbar beglichen worden war beziehungsweise jedenfalls nicht zu Schulden führte.
4.6 Insgesamt sind vom Bruttovermögen des Beschwerdeführers per 1. Juli 2021 somit Schulden von insgesamt Fr. 116'235.25 (Fr. 99'675.90 [Hypothekarkredit] + Fr. 16'559.35 [OARGT]) abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV).
5.
5.1 Das Bruttovermögen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin (noch) nicht im Einzelnen aufgeführt und abschliessend bestimmt, was sie in Anbetracht der anrechenbaren Schulden noch wird vornehmen müssen. Nach der derzeitigen Aktenlage besteht das Vermögen im Wesentlichen aus der Immobilie des Beschwerdeführers in B.___ (Urk. 9/14a-b) und dessen Guthaben auf einem Postkonto, das per 31. Juli 2021 Fr. 1'945.62 betrug (Urk. 9/12 S. 7).
5.2 Strittig und zu klären ist der Wert der Liegenschaft des Beschwerdeführers in B.___ per Juli 2021. Da die Immobilie in Spanien dem Beschwerdeführer nicht zu Wohnzwecken dient (E. 4.1.2) und er in der Schweiz wohnt, ist zur Bestimmung des Wertes der Immobilie in Anwendung von Art. 17a Abs. 4 ELV der Verkehrswert massgeblich.
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).
Die Bewertung ausländischer Liegenschaften wirft oft besondere Schwierigkeiten auf, da eine Schätzung durch eine in der Schweiz tätige Fachperson nicht möglich ist. Auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung kann abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Gefälligkeitsschätzung handelt, und die Bewertung nachvollziehbar ist. Dazu hat sich das Gutachten detailliert zu jenen Eigenschaften der Immobilie zu äussern, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (wie Grundstücksfläche, Anzahl Zimmer, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche und touristische Bedeutung der Gegend; Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und E. 5.1 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.2-3).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf den von ihm vorgelegten Immobilienbewertungsbericht («informe valoración de inmueble») vom 10. April 2015 (Urk. 9/14.7) einen Verkehrswert seiner Liegenschaft von Euro 167'500.-- geltend (Urk. 9/14.7).
Gemäss diesem aus einer Seite bestehenden, in spanischer Sprache verfassten Schreiben vom 10. April 2015 (Urk. 9/14.7) wurde die Schätzung des Wertes der Liegenschaft an der C.___-Strasse im Auftrag («a petición») des Beschwerdeführers von der Immobilienverwaltung («gestión inmobiliaria») D.___ in B.___ erstellt. Danach wurde für das Haus des Beschwerdeführers ein Verkaufspreis zwischen Euro 155'000.-- und Euro 170'000.-- geschätzt («Para este vivienda se estima un precio en venta de entro ciento cincuenta y cinco mil Euros (155.000 €) y ciento setenta mil Euros (170.000 €)«). Bei dieser Bewertung seien die gute Lage der Immobilie innerhalb der Stadt, die baulichen Merkmale und auch die aktuellen Bedingungen des Immobilienmarktes berücksichtigt worden («Para este vivienda valoración se ha tenido en cuenta la buena ubicación de la finca dentro de la poblicatión, características constructivas, también hemos considerado las condiciones en que se encuentra el mercado inmobiliario en estos momentos.«). Dieser Wert solle nicht als endgültig angesehen werden, da eine Abweichung von 5 % nach oben oder unten im Rahmen der Schwankungen des Immobilienmarktes angemessen sei («Este precio no deben considerarse definitivo, ya que una variación de un 5 % a la alza o a la baja es razonable dentro de las oscilaciones del mercado inmobiliario.«). Der Bericht werde am unten angegebenen Ort und Datum unterzeichnet («firmamos el presente informe en el lugar y fecha abajo indicado»). Als Ort wurde B.___ und als Datum der 10. April 2015 aufgeführt, eine Unterschrift enthält das Schreiben nicht (Urk. 9/14.7).
5.3.2 Dieses Schreiben vom 10. April 2015 genügt den Anforderungen an eine beweiskräftige Verkehrswertschätzung (vgl. E. 5.2 hiervor) nicht. Denn zum einen ist es nicht unterzeichnet und es ist nicht erkennbar, welche Person die Bewertung vorgenommen hat, welche Funktion sie in der Immobilienverwaltung D.___ ausübt und über welche Qualifikationen sie verfügt. Zum anderen wurde darin nur das Ergebnis der Schätzung angegeben, nicht aber die zugrundeliegenden konkreten, für die Bewertung massgeblichen Faktoren, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und E. 5.1 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.2-3). Erwähnt wurde einzig die gute städtische Lage, jedoch auch dies ohne genauere Angaben. Zur Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer, zum Alter und Ausbaustandard des Hauses, zur Lage und kommunalen Ausstattung (Wohnumgebung, verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zur Stadtmitte, regionale Bedeutung der Stadt) und Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quartier) sowie zum herrschenden Immobilienmarkt in der Region wie auch zur wirtschaftlichen und touristischen Bedeutung der Gegend etc. und zur Bewertung der massgebenden Aspekte ist dem Schreiben nichts zu entnehmen. Auch die verwendete Bewertungsmethode ist nicht erkennbar. Damit ist die Bewertung nicht nachvollziehbar und kann nicht überprüft werden. Überdies stammt die Verkehrswertschätzung von April 2015; sie war im Juli 2021 mithin bereits über sechs Jahre alt. Der darin angegebene Wert der Liegenschaft ist für die hier relevante Zeitspanne ab Juli 2021 damit nicht mehr hinreichend aktuell.
5.3.3 Die Beschwerdegegnerin ging daher im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) zu Recht davon aus, dass zur Bestimmung des Verkehrswertes auf die Liegenschaftsschätzung der Immobilienverwaltung D.___ aus dem Jahr 2015 nicht abgestellt werden kann.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Entscheid mangels einer beweiskräftigen Verkehrswertschätzung einen Verkehrswert der Liegenschaft des Beschwerdeführers in B.___ von Fr. 190'000.-- an. Hierzu habe sie den Katasterwert von Euro 89'683.51 («valor catastral»; Urk. 9/14.3, Urk. 9/14.1) verdoppelt, mithin auf Euro 179'367.02 festgesetzt, was umgerechnet zum Beginn der Anspruchslaufzeit per Juli 2021 Fr. 190'000.-- ergeben habe (Urk. 2 S. 2). Dieses Vorgehen erachtete das Bundesgericht für die Verkehrswertschätzung als willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.3) und kann daher nicht geschützt werden.
In der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin nunmehr, sie habe sich bei der Ermittlung des Verkehrswertes schlussendlich auf eine Online-Abfrage bei www.«F.___».com (Urk. 9/14.15) gestützt, welche für die betreffende Liegenschaft einen Verkehrswert von Euro 180'000.-- bis Euro 243’000.-- ergeben habe. Aufgrund des unbekannten Zustandes der Liegenschaft sei sie zugunsten des Beschwerdeführers von einem Verkehrswert von Euro 190'000.-- ausgegangen, der am untersten Rand dieser Preisspanne liege. Dieser Anbieter sei spezialisiert auf Liegenschaften in Spanien, Italien und Portugal und analysiere laufend Daten aus dem Verkauf von Liegenschaften und bereite diese auf. Die Daten dieser Onlineabfrage seien daher eine gute und verlässliche Quelle für die Schätzung eines Verkehrswertes. Dies insbesondere deshalb, weil die betreffende Liegenschaft Teil einer grösseren Überbauung mit vielen gleichartigen Objekten sei und der Online-Datenbank der «F.___» daher viele Datensätze über Ausschreibungen von gleichartigen Objekten und erfolgten Eigentumsübertragungen in der unmittelbaren Nachbarschaft vorliegen würden (Urk. 8 S. 1 f.).
5.4.2 Beim Unternehmen F.___ S.A.U. handelt es sich um eine im Handelsregister G.___ eingetragene Gesellschaft, welche verschiedene insbesondere Online-Dienste rund um den Immobilienmarkt in Spanien, Portugal und Italien anbietet, unter anderem ein Immobiliensuchportal, kostenlose Online-Immobilienbewertungen, Preisentwicklungsberichte, Analysen des Immobilienmarktes, Immobiliensoftware für Immobilienverwaltungen und Immobilienmakler etc. (vgl. Auswahl unten auf der Website www.«F.___».com/de/).
Gemäss einer Website des Online-Portals der «F.___» mit dem Titel «Immobilienbewertung» (unter der Rubrik «Wie führen wir die Immobilienbewertung durch?») wird eine solche mittels eines Schätzwertes des Verkaufspreises der Immobilie mit Tiefst- und Höchstwerten, anhand offizieller Katasterdaten und unter Anwendung des Algorithmus von F.___ ermittelt. Auf welche Daten der verwendete Algorithmus mit welcher Gewichtung zugreift, wird indes nicht beschrieben (vgl. www.«F.___».com). Einer auf der Website mit dem Titel «Immobilienpreisentwicklung in Spanien» publizierten Informationsbrochüre zur ab März 2023 verbesserten «Berechnungsmethode des Preisberichtes» lässt sich zumindest entnehmen, dass die Preiskalkulationen der «F.___» betreffend Kauf/Verkauf und Miete auf den bei «F.___» geschalteten Anzeigen beruht. Die Immobilien respektive Anzeigen würden ausgewählt, die nicht doppelt inseriert und deren Angaben fehlerfrei seien, die auf dem Markt seien und im Untersuchungszeitraum eine Aktivität verzeichnet hätten (mindestens drei Mal aufgerufen). Abweichende Anzeigen, welche mittels Parameterberechnung bei der Preis- und Nachfrageverteilung identifiziert worden seien, und solche mit nicht marktkonformen Preisen würden entfernt. Es würden alle Anzeigen ausgewählt, die während des Berechnungszeitraums und den zwei vorhergehenden Monaten aktiv und sichtbar gewesen seien. Die Preise würden berechnet für geografische Geltungsbereiche (Land, Provinz, Gemeinde, Stadtbezirk, Stadtteil) und bezüglich der historischen Preisreihe unter Berücksichtigung des Archivs der «F.___» (für Spanien seit 2006; Informationsbrochüre abrufbar unter dem Link «Methodik verbessert» auf der Website www.«F.___».com).
Aufgrund dieser Angaben ist darauf zu schliessen, dass die Immobilienbewertungen der «F.___» letztlich auf den Preisangaben in den bei ihr publizierten Verkaufs- und Kaufinseraten sowie der Anzahl Interessenten, welche sich diese Inserate anschaute, beruht. Darüber, ob diese Immobilien auch tatsächlich zum inserierten Preis verkauft wurden, sagen diese Inserate indes nichts aus. Es handelt sich bei den Bewertungen der «F.___» somit bestensfalls um Richtwerte zum Angebotsmarkt. Auf der Website mit dem Titel «Immobilienbewertung» wird denn auch darauf hingewiesen, dass der von ihr angegebene Schätzwert nicht als offizielle Bewertung oder als Ersatz für eine professionelle Bewertung angesehen werden dürfe; es handle sich lediglich um Orientierungswerte (https://www.«F.___.com/). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führen solche Preisvergleiche aufgrund von Verkaufsangeboten aus dem Internet denn auch fraglich zu verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Verkehrswert, der im konkreten Fall auf dem freien Markt bezahlt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3 und 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2).
Eine Methode, bei welcher der Verkehrswert einer Liegenschaft durch Vergleich mit ähnlichen Objekten bestimmt wird, ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert einer Immobilie allerdings unter Bezugnahme realisierter Kaufpreise für adäquate Vergleichsobjekte ermittelt, was wie ausgeführt, bei der Bewertung der «F.___» nicht gegeben ist. Bei der vorliegenden Immobilienbewertung (Urk. 9/14.5) wurden die allfälligen zur Bewertung herangezogenen Vergleichsobjekte zudem nicht genannt, so dass nicht überprüft werden kann, ob es sich dabei um geeignete ähnliche Objekte wie jenes des Beschwerdeführers handelte. Insbesondere ist entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 2) nicht erkennbar, ob in die Bewertung von «F.___» viele Datensätze über Ausschreibungen von gleichartigen Objekten und erfolgten Eigentumsübertragungen in der unmittelbaren Nachbarschaft» miteinbezogen wurden. Dies ist lediglich eine nicht belegte Annahme.
Aus dem vorliegenden Ergebnis der Online-Abfrage bei www.«F.___».com in Urk. 9/14.5, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt und wonach der Verkaufswert der Liegenschaft des Beschwerdeführers zwischen Euro 180’000.-- und Euro 243'000.-- liegt (Urk. 9/14.15, Urk. 18 S. 1 f.), geht zudem nicht hervor, auf welche Daten aus welchem Zeitraum die F.___ bei der Ermittlung dieser Immobilienbewertung im Einzelnen abstellte, welche Bewertungsmethode verwendet wurden und wann die Bewertung durchgeführt wurde. Fest steht nur, dass ihr die online zugänglichen, offiziellen Daten des Katasteramtes (www.sedecatastro.gob.es/) vom 2. November 2022 (Urk. 9/14.5 S. 2) vorlagen, woraus sich die Lage des Grundstückes, die Fläche des Grundstückes (121 m2) und des Hauses (236 m2) sowie das Baujahr des Hauses (1994) entnehmen lassen. Wie diese Daten in der Bewertung der F.___ berücksichtigt wurden, wurde nicht angegeben. Präsentiert wurde auch hier nur das Ergebnis. Damit ist auch diese Verkehrswertschätzung nicht nachvollziehbar und kann nicht überprüft werden.
Im Übrigen konnten bei dieser Art der Online-Bewertung jedenfalls der individuelle Zustand des Hauses und der Ausbaustandard nicht berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass gemäss der von der F.___ erstellten, ebenfalls mittels Online-Abfrage bezüglich Kauf abrufbaren «Geschichte der Verkaufspreisschwankungen» (Immobilienpreisentwicklung; «Histórico de variaciones de precios de venta») der Quadratmeterpreis in der Gegend der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Juli 2021 bei Euro 1.406 lag und bis im November 2022 auf Euro 1.481 anstieg (abrufbar unter www.«F.___».com mit der Auswahl [«elige»]: «Venta» [Kauf], «Comunidad Autónoma» [autonome Gemeinschaft]: Extremadura, «Provincia» [Provinz]: Cáreses, («Municipio» [Gemeinde]: B.___, «Distrito» [Bezirk]: «H.___»). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein durch die F.___ bestimmter Schätzwert per Anfang Juli 2021 ohnehin tiefer ausgefallen wäre.
5.4.3 Nach dem Gesagten ist die Marktwertschätzung gemäss der Online-Abfrage des Onlineportals www.«F.___».com (Urk. 9/14.15) in Bezug auf den Verkehrswert der Liegenschaft des Beschwerdeführers in B.___ per Anfang Juli 2021 nicht beweiskräftig und auf den gestützt darauf von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schätzwert von Euro 190'000.-- (Urk. 8 S. 2) kann nicht abgestellt werden.
5.5
5.5.1 Der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zur Verkehrswertbestimmung von (gerundet) Fr. 190’000.-- (Urk. 2 S. 2) herangezogene (und verdoppelte) Katasterwert («valor catastral») der Liegenschaft in B.___ von Euro 89'683.51 ist als solcher unbestritten und belegt. Dieser Betrag war von den Behörden bereits im Jahr 2016 in der Zahlungsaufforderung («documento de cobro») der «Organismo Autonomo de Recaudación y Gestión Tributaria» (OARGT) vom 5. August 2016 als Grundlage für die damalige Grundsteuer aufgeführt worden (Urk. 9/14.9 S. 2) und ebenso in der Zahlungsaufforderung («Carta de pago ejecutiva») des Provinzrates von Cáceres («Diputacíon de Cáceres») als Grundlage für das Jahr 2020 (Urk. 9/14.3).
5.5.2 Die Beschwerdegegnerin hat grundsätzlich zutreffend berücksichtigt, dass der Katasterwert oder Steuerwert einer Immobilie, welcher als Grundlage für Besteuerung des Grundstückes dient, in der Regel um ein Mehrfaches tiefer ist als der Verkehrswert. Die schlichte Verdoppelung des Katasterwertes zur Bestimmung des Verkehrswertes ist indes eine lediglich grobe, schematische Wertbestimmung, welche den individuellen Begebenheiten des Marktes und dem Zustand der Liegenschaft im Jahr 2021 keine Rechnung trägt; dies gilt umso mehr, als der «valor catastral» von Euro 89'683.51 bereits im Jahr 2016 gültig gewesen war und somit per 2020 nicht aktualisiert wurde. Er kann daher - wenn überhaupt - nur behelfsmässig zur Anwendung kommen, wenn eine genauere Verkehrswertschätzung nicht möglich ist (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Rz. 619; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 f.).
5.6
5.6.1 Denn ist zusatzleistungsrechtlich der Verkehrswert einer Wohnliegenschaft massgebend, so ist rechtsprechungsgemäss primär eine individuelle, auf das konkrete Grundstück bezogene Schätzung erforderlich. Dies gilt auch für Liegenschaften, die im Ausland liegen, abgesehen von Fällen, wo eine solche Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich ist (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2016.00108 vom 31. Oktober 2017 E. 5.3 f., ZL.2017.00030 vom 12. September 2018 E. 5.2; vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00050 vom 27. März 2023 E. 3.6 f. und ZL.2016.00072 vom 31. Oktober 2017 E. 5.4).
Dass hier eine konkrete Verkehrswertschätzung durch eine Fachperson für Immobilienbewertung in Spanien oder eine amtliche Schätzung unmöglich sei oder dass diesbezüglich allzu grosse Hürden bestünden, ist nicht dargetan. Der Umstand, dass die betreffende Immobilie des Beschwerdeführers im Ausland liegt, ist für sich allein kein Grund, von einer konkreten, aktuellen Schätzung abzusehen, zumal sie in einer Stadt in Europa und im Alleineigentum des Beschwerdeführers liegt. Auch die rückwirkende Schätzung stellt kein Hinderungsgrund dar, da mit einer Schätzung per Juli 2021 kein Verkehrswert bestimmt werden muss, der weit in der Vergangenheit liegt (vgl. zu rückwirkenden Liegenschaftsschätzungen: Urteile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.3).
5.6.2 Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht grundsätzlich die Notwendigkeit und Möglichkeit einer solchen Verkehrswertschätzung verneint, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche vom Beschwerdeführer vorzulegen sei, anderenfalls sie, die Beschwerdegegnerin, berechtigt sei, den Verkehrswert anhand der vorliegenden Unterlagen, öffentlich einsehbaren Quellen und von Erfahrungswerten festzulegen (Urk. 2 S. 2).
Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin, der als Versicherungsträgerin die Verfahrensleitung obliegt (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2), ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 2.4) von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die Bestimmung des Marktwertes von Grundstücken erfordert eine im Auftrag der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Schätzung durch eine sachverständige Person. Die Kosten der Marktwertschätzung durch eine sachverständige Person sind gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1850 FN. 720 und S. 1852 FN. 736; Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, Rz. 21 f. zu Art. 45 ATSG; Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 621; Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2023.00020 vom 28. November 2023 E. 4.2).
Dagegen wird es Sache des Beschwerdeführers sein, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 24 ELV) die für die Verkehrswertschätzung erforderlichen Angaben zu machen. Er muss der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, welche die Verkehrswertschätzung ermöglichen (Art. 28 Abs. 2 ATSG), wie etwa den Nachweis des Kaufpreises und der getätigten Investitionen - zum Beispiel die Klimaanlage (vorstehend E. 4.1.2) - , wobei zu letzterem allenfalls auch die im Kanton Zürich eingereichten Steuererklärungen Aufschluss geben könnten. Zudem hat er die Personen und Amtsstellen für die erforderlichen Abklärungen zur Auskunft ermächtigen (Art. 28 Abs. 3 ATSG). Die aktive Rolle, welche die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung einzunehmen hat, gebietet dabei, dass sie die einzureichenden Unterlagen genau bezeichnet und den Beschwerdeführer explizit und unter Ankündigung von Säumnisfolgen dazu auffordert, sie einzureichen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5.6.3 Was die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zum Untersuchungsgrundsatz und zur Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person vorbringt (Urk. 8 S. 2 f.), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich trifft es nicht zu, dass der Untersuchungsgrundsatz in erster Linie auf Sachverhaltserhebungen in der Schweiz und in medizinischer Hinsicht abzielt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen allgemeingültigen Grundsatz im Sozialversicherungsrecht, wonach der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der konkreten Sach- und Rechtslage und ist mithin nicht auf bestimmte Sachverhalte beschränkt. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.5). Die Untersuchungspflicht dauert dabei so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Welche konkreten Abklärungsmassnahmen für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2015 vom 17. Juli 2015 E. 1.1).
Nicht stichhaltig ist auch die Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 2 f.), dass die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes im Bereich der Ergänzungsleistungen, im Speziellen bezüglich des anrechenbaren Vermögens, von der Lehre nicht geklärt sei und die Verantwortung für die Erhebung von Vermögenswerten einer antragsstellenden Person nicht auf die Durchführungsstellen abgewälzt werden dürfe. Abgesehen davon, dass die Verantwortung für die Erhebung und Bestimmung von Vermögenswerten ebenso wie die Verfahrensleitung im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes nach Gesetz und Rechtsprechung gerade nicht bei der antragsstellenden Person, sondern beim Versicherungsträger liegt, wird auch in der Lehre die Abklärung des Sachverhaltes und speziell des Vermögens nicht als Aufgabe der gesuchstellenden Person erachtet. Insbesondere wird in der Lehre einhellig die Ansicht vertreten, dass die Kosten einer Liegenschaftsschätzung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG vom Versicherungsträger respektive der EL-Durchführungsstelle zu übernehmen sind (vgl. E. 5.6.3 hiervor). Nach dieser Bestimmung übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie etwa im ATSG-Kommentar von Kieser ausgeführt wird, knüpft Art. 45 Abs. 1 ATSG die Kostenübernahme durch den Verwaltungsträger somit daran, dass er die Massnahme angeordnet hat. Damit wird ein Bezug zur Geltung des Untersuchungsprinzips hergestellt, wonach der Verwaltungsträger von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Kieser, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 45 ATSG). Die Vornahme der notwendigen Abklärungen obliegt dem Versicherungsträger (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), weshalb die Partei grundsätzlich keine eigenen Abklärungen einzuleiten hat (Kieser, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 45 ATSG). Der Begriff der Massnahme umfasst alle infrage kommenden Abklärungsschritte. Nicht von Bedeutung ist, ob die Abklärung in der Schweiz oder im Ausland erfolgte (Kieser, a.a.O., Rz. 22 zu Art. 45 ATSG). Im EL-Kommentar vertreten Jöhl und Usinger-Egger sodann ausdrücklich den Standpunkt, dass die verschiedentlich anzutreffende Verwaltungspraxis, den Marktwert von Immobilien anhand irgendeines amtlichen Wertes zu bestimmen, den EL-Bezügern aber gleichzeitig die Möglichkeit einzuräumen, eine privat in Auftrag gegebene (und bezahlte) Marktwertschätzung einzureichen, auf die dann anstelle des amtlichen Wertes abgestellt würde, mit Blick auf Art. 45 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG gesetzeswidrig sei (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1850 FN. 720).
Ferner erschliesst sich auch aus dem Wortlaut von Art. 44 ATSG, dass der Versicherungsträger und nicht die versicherte Person als Auftraggeber eines Gutachtens vorgesehen ist. Denn danach muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, wobei er der Partei vorab den Namen der oder des unabhängigen Sachverständigen bekannt zu geben hat (Art. 44 ATSG). Die Bestimmung bezieht sich dabei nicht nur auf medizinische Gutachten, sondern es kommen auch andere Sachgutachten in Frage, beispielsweise wirtschaftliche und berufskundliche Gutachten (Kieser, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 44 ATSG).
Schliesslich hat das Bundesgericht in einem Fall, in welchem es den Verkehrswert einer Liegenschaft in Tunesien zu ermitteln galt, erklärt, dass die kantonale Amtsstelle die notwendigen Abklärungen, namentlich die dort angezeigte Schätzung, vorzunehmen habe, sofern diese mit vernünftigem Aufwand zu bekommen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3).
5.6.4 Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort weiter vor, es liege in der Verantwortung einer antragsstellenden Person und werde damit von der Mitwirkungspflicht umfasst, ihr Eigentum und dessen Verkehrswert zu deklarieren und zu belegen, wozu auch Liegenschaften gehörten. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei auf die richtige Deklaration, im Zweifelsfall mit Belegen, angewiesen, da sie von keinem Finanzinstitut direkt Auskunft verlangen könne. Es könne ihr zudem aus Überlegungen der Praktikabilität und wegen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten nicht zugemutet werden, selbst ein Verkehrswertgutachten im Ausland in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeführer kenne die Verhältnisse im Ausland, wogegen sie mit den lokalen Verhältnissen nicht vertraut sei. Hinzu komme, dass lokale Behörden, selbst mit einer ausführlichen und übersetzten Vollmacht, erfahrungsgemäss erst nach langwierigen Verfahren und, wenn überhaupt, nur sehr zurückhaltend Auskunft geben würden. Um zügig zu notwendigen und aussagekräftigen Informationen und Unterlagen zu gelangen, sei daher zwingend die Anwesenheit des Eigentümers respektive eines von diesem direkt bevollmächtigten Vertretungsperson vor Ort notwendig. Ausserdem sei die fragliche Liegenschaft vermietet. Es könne ihr nicht zugemutet werden, aus der Ferne neben dem Eigentümer zwei weitere, unbekannte Parteien (Mieter und Gutachter) zu koordinieren. Auch sei fraglich, ob das spanische Mietrecht den Zutritt einer unbeteiligten Drittpartei in eine vermietete Wohnung vorsehe und ob der Mieter den Zutritt gewähren würde. Die Erhebung des Zustandes des Innenraumes mit Leitungen und Installationen sei für eine aussagekräftige Verkehrswertschätzung aber notwendig. Aus diesen Gründen würde die Verpflichtung zur Beschaffung einer Verkehrswertschätzung im Ausland die Möglichkeiten einer kommunalen Verwaltungseinheit in der Schweiz übersteigen (Urk. 8 S. 3).
Die von der Beschwerdegegnerin genannten Umstände sprechen dafür, dass bezüglich der Einholung einer Verkehrswertschätzung in B.___ die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gilt und zum Tragen kommt. Denn dies gilt entsprechend dem Zweck der Mitwirkungspflicht für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b, 126 II 97 E. 2e; Kieser, a.a.O., Rz. 38 zu Art. 28 ATSG). Dabei ist indes der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten, weshalb die Mitwirkungspflicht nicht umfassender als erforderlich und unter Berücksichtigung der zu verpflichtenden Person zu fassen ist (Kieser, a.a.O., Rz. 38 zu Art. 28 ATSG). Als Mitwirkungspflichten fallen dabei insbesondere die Darlegung der wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen (BGE 146 V 240 E. 8.3.2), die Auskunftserteilung, die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und die Pflicht zur Duldung von Augenscheinen in Betracht (Kieser, a.a.O., Rz. 39 zu Art. 28 ATSG). Die Auskunftspflicht umfasst die zum Beleg der Auskunft notwendigen Unterlagen, die sich im Besitz der Auskunft gebenden Person befinden (Kieser, a.a.O., Rz. 57 zu Art. 28 ATSG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin umfassen die Mitwirkungspflichten - mit Blick auf das hiervor Gesagte (E. 5.6.2 f.) - jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer eine Beweismassnahme wie die Einholung eines Gutachtens von einem Sachverständigen anstelle der Beschwerdegegnerin vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführer kann aber etwa dazu angehalten werden, vom Mieter das Einverständnis der Hausbesichtigung durch den Sachverständigen einzuholen, und die für die Immobilienbewertung nötigen, noch fehlenden Unterlagen vorzulegen (beispielsweise ursprünglicher Kaufvertrag, Gebäude- und Grundrisspläne, Informationen über Modernisierungen und Sanierungen ab Kauf sowie die dafür aufgewendeten Kosten). Zur Vereinfachung der sprachlichen Schwierigkeiten ist zudem etwa an einen qualifizierten Sachverständigen vermittelt durch ein Immobilienbüro im deutschsprachigen Raum mit internationaler Reichweite zu denken (vgl. www.bewertungsstelle-au s land.de/spain.html ), wobei gegebenenfalls die konsularische Vertretung der Schweiz eine geeignete Vertrauensperson bzw. Informationen zugänglich machen könnten.
Falls sich nach oder bei Aufnahme der Abklärungen zur Verkehrswertschätzung, welche sich auch zum Verhältnis des von der BBVA angenommenen Liegenschaftenwertes von Euro 300'348.05 (Urk. 9/14.2 S. 1) zum Verkehrswert bzw. zur Höhe des Hypothekarkredits von Euro 162'500.-- äussern sollte, durch die Beschwerdegegnerin tatsächlich herausstellen sollte, dass die Umstände eine solche nicht respektive nicht mit vernünftigem Aufwand erlauben, etwa weil der Mieter den Zugang zum Haus verweigert, oder weil sich kein geeigneter Sachverständiger finden lässt, kann von einer solchen abgesehen werden und letztlich rechtsprechungsgemäss auf andere Schätzwerte abgestellt werden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00050 vom 27. März 2023 E. 3.7 betreffend eine Immobilie in Ecuador; zum Vorgehen vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020 E. 7.2).
5.6.5 Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die vorliegende Aktenlage keine abschliessende Bestimmung des massgeblichen Verkehrswertes (Art. 17a Abs. 4 ELV) der Liegenschaft des Beschwerdeführers in B.___, Spanien, erlaubt und von der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen dazu im Sinne der Erwägungen, namentlich die Einholung einer (amtlichen oder gutachterlichen) Verkehrswertschätzung, vorzunehmen sind.
Von einer solchen Verkehrswertschätzung kann abgesehen werden, wenn mit der Schätzung (wegen aussergewöhnlicher Umstände) ein unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist oder wenn sich die Parteien vergleichsweise auf einen Wertbetrag einigen.
6. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2022 (Urk. 2) bei gegebener Aktenlage zu Unrecht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Juli 2021 (Urk. 9/V1 S. 1) wegen Überschreitung der Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG verneint hat. Die Beschwerdegegnerin hat weitere Abklärungen bezüglich des Wertes der Liegenschaft in Spanien vorzunehmen (E. 5 hiervor), wobei vom resultierenden Bruttovermögen Schulden per 1. Juli 2021 von insgesamt Fr. 116'235.25 (inklusive Hypothekarkredit) in Abzug zu bringen sein werden (vgl. E. 4 vorstehend).
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2022 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Juli 2021 neu verfüge.
7. Das Verfahren ist kostenlos. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) ist daher gegenstandslos und ausgangsgemäss obsolet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Juli 2021 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Soziale Dienste Y.___
- Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann