Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00011
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 21. Dezember 2023
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, bezieht seit seinem Zuzug im November 2007 (Urk. 7/33, Urk. 7/35) über die Gemeinde Z.___ - zuvor über frühere Wohnsitzgemeinden (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/21/6, Urk. 7/22, Urk. 7/25) – Zusatzleistungen zu seiner ganzen (Urk. 7/43) ausserordentlichen (Urk. 7/34) Rente der Invalidenversicherung. Am 17. April 2010 heiratete er Y.___, geboren 1969 und geborene A.___ (Urk. 7/58), die fortan in die Berechnung der Zusatzleistungen miteinbezogen wurde (Urk. 7/103/1, Urk. 7/104/1, Urk. 7/105/1). Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 kündigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) an, dass sie der Ehefrau des ZL-Bezügers ab 1. November 2021 ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 64'651.40 anrechnen werde (Urk. 7/393). Y.___ meldete sich daraufhin am 14. September 2021 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/404) und liess am 16. September 2021 gegenüber der SVA Zürich vorbringen, das hypothetische Einkommen sei deutlich zu hoch angesetzt worden, da sie nur als Hilfspflegerin/Hilfskraft eingesetzt werden könne (Urk. 7/405). Ihrer Ankündigung vom 27. Juli 2021 kam die SVA Zürich mit Verfügung vom 22. September 2021 nach, mit welcher sie unter Anrechnung eines hypothetischen Jahreseinkommens der Ehefrau von Fr. 64'651.-- einen Anspruch auf Zusatzleistungen für X.___ ab 1. November 2021 verneinte (Urk. 7/406-407). Gegen diese Verfügung erhoben X.___ und Y.___, vertreten durch ihre Beiständin (vgl. Urk. 7/440/5 und Urk. 7/456-457), am 4. Oktober 2021 Einsprache (Urk. 7/408). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden ein Arztzeugnis vom 27. September 2021 (Urk. 7/412) sowie der für die Arbeitslosenversicherung erstellte Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 7/414, Urk. 7/417, Urk. 7/424, Urk. 7/434, Urk. 7/439) eingereicht.
1.2 Per Ende Januar 2022 kündigte Y.___ ihre bisherige Anstellung bei der C.___ AG (Urk. 7/445; vgl. auch Urk. 7/404/2, Urk. 7/489/1-7) und trat am 1. Februar 2022 eine temporäre Stelle mit Einsätzen nach Absprache als Pflegeassistentin SRK beim Wohn- und Alterszentrum D.___ an (Urk. 7/444), was sie der SVA Zürich am 7. März 2022 mitteilte (Urk. 7/446).
Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von Y.___, weil ihr versicherter Verdienst unter der gesetzlichen Mindestgrenze von Fr. 500. gemäss Art. 40 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) lag (Urk. 7/448).
1.3 Am 11. August 2022 setzte die SVA Zürich dem Versicherten Frist an zur Verbesserung seiner Einsprache vom 4. Oktober 2021 in dem Sinne, dass er weitere Unterlagen zur Erwerbssituation von Y.___ aufzulegen habe (Urk. 7/467). Der Versicherte liess daraufhin namentlich weitere Belege betreffend den erzielten Lohn einreichen (Urk. 7/468, Urk. 7/472-474, Urk. 7/482, Urk. 7/489, Urk. 7/492) und liess die Einsprache mit Eingabe vom 23. August 2022 ergänzen (Urk. 7/470). Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (Urk. 7/504 = Urk. 2) hiess die SVA Zürich die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie Y.___ erst ab dem 1. Februar 2022 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von nunmehr Fr. 64'550.-- anrechnete und deshalb erneut einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2022 verneinte, gleichzeitig feststellte, dass für die Zeitperiode ab 1. November 2021 bis Ende Januar 2022 ein monatlicher Anspruch auf Zusatzleistung in Höhe von Fr. 1'935.-- (November und Dezember 2021) beziehungsweise Fr. 1'952.-- (Januar 2022) bestehe. Diesbezüglich verwies sie auf ihre entsprechende Verfügung vom 12. Dezember 2022 (Urk. 7/502).
Am 15. Dezember 2022 meldete sich Y.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 3/5).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 erhoben X.___ und Y.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh, mit Eingabe vom 26. Januar 2023 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid und die ihm zugrundeliegenden Verfügungen vom 22. September 2021 und 12. Dezember 2022 seien aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Zusatzleistungen ab 1. Februar 2022 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auszurichten. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens bei der Invalidenversicherung betreffend Y.___ zu sistieren und in diesem Zeitpunkt eine erneute, angemessene Frist von mindestens 30 Tagen zur ergänzenden Stellungnahme anzusetzen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 schloss die SVA Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darüber wurden die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. September 2023 (Urk. 10) legten diese nach entsprechender telefonischer Aufforderung des Gerichts (Urk. 9) unter Beilage der relevanten Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Urk. 11/1-4) ihre Prozessfähigkeit dar und schilderten die Entwicklung der Erwerbssituation der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 10 S. 2 und Urk. 11/5). Diese neuen Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Am 4. Oktober 2023 äusserten sich die Beschwerdeführenden sodann zu den Gründen für die Auflösung des von der Beschwerdeführerin 2 am 10. Juli 2023 (vgl. Urk. 11/5) angetretenen Arbeitsverhältnisses (Urk. 13 und 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. Oktober 2023 innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 15) auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 16), was den Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). In Bezug auf diese Änderungen gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft standen, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Ausserdem ist in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vorgesehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt.
1.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Zusatzleistungsanspruch ab November 2021 (Urk. 2). Für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab November 2021 nahm die Beschwerdegegnerin die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung vor und gelangte dabei unter Anwendung des alten Rechts zu einem höheren Anspruch als unter Anwendung des revidierten Rechts (vgl. Urk. 7/497-501, Urk. 7/525 und die Anhänge zu Urk. 2). Auch hinsichtlich des Anspruchs ab Februar 2022 resultiert nach altem Recht ein höherer Anspruch - oder zumindest ein geringerer Einnahmenüberschuss. Dies gründet darauf, dass die Erwerbseinkünfte nach altArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG generell zu zwei Dritteln anzurechnen waren, wogegen nach revArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG die Erwerbseinkünfte von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu 80 % anzurechnen sind (vgl. auch nachfolgend E. 2.4). Dementsprechend liessen die Beschwerdeführenden die Anwendbarkeit des alten Rechts zu Recht nicht in Frage stellen. Nachfolgend werden daher das ELG und die ELV, soweit nichts anderes vermerkt ist, in den bis Ende 2020 gewesenen Fassungen zitiert.
1.3 Festzuhalten ist ferner, dass die Höhe der von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von November 2021 bis Januar 2022 ermittelten Zusatzleistungen im Einspracheverfahren beziehungsweise im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeanstandet geblieben ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die Anlass geben für eine gerichtliche Prüfung der nicht beanstandeten Elemente (vgl. dazu BGE 125 V 413 E. 2b-c). Nachfolgend ist daher einzig der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2022 zu prüfen.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 N. 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.2 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).
2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. g ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).
2.4 Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag) zu privilegieren; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 zusammengefasst auf den Standpunkt, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht einer vollzeitlichen Beschäftigung nachgehen könne. Sie sei 53 Jahre alt, verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder. Auch das RAV habe sie als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert. Sie verfüge zwar nicht über die notwendigen Qualifikationen im Pflegebereich, jedoch weise sie in dieser Hilfsfunktion mehr als drei Jahre Berufserfahrung auf. Gerade im Bereich der Pflege seien viele Stellen offen. Hinsichtlich allfälliger gesundheitsbedingter Gründe liege ihr das Arztzeugnis von Dr. med. D.___ vom 23. September 2021 vor. Diesem sei zu entnehmen, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei begrüssenswert, ohne dass Dr. D.___ einen genauen Zeitpunkt nenne (Urk. 2 S. 2). Daraus ergäben sich keine objektiven Gründe, welche gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit sprechen würden. Ferner liege keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vor. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus freien Stücken eine temporäre Anstellung im Stundenlohn angenommen habe und ihr eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Die eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen würden nicht beweisen, ob sie sich tatsächlich auf ausgeschriebene Stellen beworben habe. Selbst wenn diese vom RAV akzeptiert würden, seien für sie Absageschreiben notwendig als Beweis. Jedoch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf ausgeschriebene Stellen beworben habe, da sie per 1. Februar 2022 eine Anstellung gefunden habe. Daher verzichte sie für November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Ab 1. Februar 2022 sei nicht das effektive, sondern das höher liegende zumutbare Erwerbseinkommen anzurechnen. Ausgehend vom Medianwert Salarium in der Höhe von monatlich Fr. 5'747.-- abzüglich Sozialversicherungsabzüge von 6,4 % resultiere ein anrechenbares Jahreseinkommen von Fr. 64'550.--. Selbst wenn man von einem Monatslohn von Fr. 5'122.-- (Salarium Schweizer/-innen 25 % verdienen weniger als) ausgehen würde, resultiere ein Einkommensüberschuss, weshalb ab 1. Februar 2022 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe. Dementsprechend sei die Einsprache teilweise (hinsichtlich des Zeitraums November 2021 bis Januar 2022) gutzuheissen (Urk. 2 S. 3).
3.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2023 zusammengefasst geltend, es dürfe der Beschwerdeführerin 2 unter Berücksichtigung der massgebenden Faktoren kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (Urk. 1 S. 4). Sie, die Beschwerdeführerin 2, habe sich intensiv um eine Anstellung bemüht, habe aber keine 100 %-Stelle gefunden, obwohl sie ausreichende Arbeitsbemühungen getätigt und auch nachgewiesen habe. Mit den unbestrittenermassen ausreichenden Arbeitsbemühungen habe sie auch für den Zeitraum nach Februar 2022 den Beweis der unverschuldeten Stellenlosigkeit erbracht, womit kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne. Sie habe sich auch auf viele Stellen als Pflegehelferin beworben, jedoch aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen auch dort keine (andere) Stelle gefunden. Zu berücksichtigen seien hier ihre minimale schulische und berufliche Ausbildung, das Nicht-Vorhandensein der notwendigen Qualifikationen auch im Pflegebereich, die geringe Berufserfahrung und ihr fortgeschrittenes Alter (Urk. 1 S. 4-6). Zudem sei es ihr auch aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen, nicht möglich, eine weitergehende Arbeitstätigkeit auszuüben. Zwischenzeitlich habe sie sich auch bei der Invalidenversicherung angemeldet. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss jenes Verfahrens zu sistieren (Urk. 1 S. 6).
Mit Eingabe vom 18. September 2023 brachten die Beschwerdeführenden zudem vor, die Beschwerdeführerin 2 habe sich weiterhin um eine Anstellung bemüht und per 10. Juli 2023 eine Anstellung als Pflegehelferin SRK antreten können, wobei dieses Arbeitsverhältnis leider bereits während der Probezeit wieder aufgelöst worden sei. Auch dieser Umstand zeige auf, dass es der Beschwerdeführerin 2 nicht möglich oder zumutbar sei, das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 10 S. 2).
Am 4. Oktober 2023 wiesen sie unter Beilage eines Schreibens des ehemaligen Arbeitgebers darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden sehr viel Unterstützung durch das Team benötigt habe, weshalb ihr noch während der Probezeit gekündigt worden sei. Dies zeige deutlich, dass sie das angenommene hypothetische Einkommen trotz Fachkräftemangel nicht erzielen könne (Urk. 13 und 14).
4.
4.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 gehört zu den für die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens relevanten Umständen (E. 2.3).
Nach der Rechtsprechung haben sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Eine solche Bindung an den IV-Entscheid ist zudem gerechtfertigt, weil zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusammenhang besteht (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; BGE 140 V 267 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2). Es ist daher nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen.
So lange die Invalidenversicherung nicht über den Rentenanspruch entschieden hat, fällt die Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit hingegen der EL-Stelle zu. Diese hat im Einzelfall abzuklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei anhand der in E. 2.3 genannten Kriterien in einem ersten Schritt der zumutbare Beschäftigungsumfang und in einem zweiten Schritt die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens festzulegen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 ff. N. 554, N. 563 f.). Aufgrund dessen ist vorliegend der Entscheid der Invalidenversicherung nicht abzuwarten (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2021.00025 vom 22. November 2021 E. 3.5-3.6). Dies führt zur Abweisung des Antrags auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).
4.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin 2 am 15. Dezember 2022 - am Tag nach Erlass des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) - bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 3/5).
Beim Erlass des angefochtenen Entscheids lag als einziger medizinischer Bericht jener von Dr. D.___ vom 23. September 2021 vor. Angegeben wurde dort eine Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit ab sofort. Diese präzisierte Dr. D.___ folgendermassen: «Die bisherige Arbeit als Pflegehilfe / Haushalthilfe wurde bisher angeblich lediglich zu 15 % ausgeführt. Eine Steigerung auf 50-70 % arbeitsfähig ist in einem ersten Schritt begrüssenswert. Ob sie dies leisten kann und das Pensum ausgebaut werden kann oder wieder reduziert werden muss, wird sich zeigen.» (Urk. 7/412).
Dieser Arztbericht ist aufgrund seines vagen Inhalts und angesichts dessen, dass die angeblich vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigung und deren Auswirkungen nicht näher beschrieben wurden, nicht geeignet, um eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit dem Beleg über ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 3/5) einen beweiskräftigen Arztbericht eingereicht. Erforderlich wäre ein ausführliches Arztzeugnis, aus welchem der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 221 N. 559).
Der geltende Untersuchungsgrundsatz wird zwar durch die Mitwirkungspflicht ergänzt (vgl. E. 2.3 hiervor). Doch trifft die Beschwerdegegnerin nebst der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.1 mit Hinweis) eine Aufklärungspflicht (Art. 27 ATSG). Im Rahmen dieser hätte sie die Beschwerdeführenden zumindest dazu auffordern müssen, einen den geschilderten Voraussetzungen entsprechenden Arztbericht einzureichen, falls sie nicht sogar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet war, beim behandelnden Arzt selber die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Denn grundsätzlich obliegt es der Beschwerdegegnerin, die Zumutbarkeit der Aufnahme einer (weitergehenden) Erwerbstätigkeit zu prüfen, so lange die Invalidenversicherung die (Rest-)arbeitsfähigkeit nicht ermittelt hat (E. 4.1 vorstehend, Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2021.00025 vom 22. November 2021 E. 3.1).
Angesichts der bereits jahrelang bestehenden Beistandschaft (Urk. 7/265) können die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen in Form von kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13) nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden, und der Bericht von Dr. D.___ - selbst wenn er letztlich nicht genügend ausführlich ist - gibt immerhin Anhaltspunkte für eine möglicherweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Zweifelsfrei war der entsprechende Gesundheitszustand bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids vorhanden, sodass die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten dem Untersuchungsgrundsatz und ihrer Aufklärungspflicht nicht in zureichender Weise nachgekommen ist.
4.4 Die Beschwerdegegnerin erachtete den Tatbeweis für genügende Arbeitsbemühungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 und 5.2) als für die Zeit vor Februar 2022 erbracht, was nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerdeführenden brachten vor, aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 sich bis Ende Februar 2022 intensiv um eine Anstellung bemüht habe, sei auch für die Zeit danach eine unverschuldete Stellenlosigkeit bewiesen (Urk. 1 S. 4-5). Allerdings ist belegt, dass die Beschwerdeführerin 2 - wohl dank ihrer Arbeitsbemühungen - am 1. Februar 2022 eine neue Stelle als Pflegeassistentin SRK mit Einsätzen gemäss Absprache zu einem Stundenlohn von Fr. 27.50 antreten konnte (Urk. 7/444). Im März 2022 vermochte sie bei 107.07 Arbeitsstunden einen Monatslohn von (soweit lesbar) Fr. 3'586.50 brutto und im April 2022 bei 117 Arbeitsstunden von (soweit lesbar) Fr. 4'038.45 brutto zu erzielen (Urk. 7/463-464). Auch in den weiteren Monaten sind - wenn auch erheblich tiefere - Einkünfte belegt (Urk. 7/464, Urk. 7/468, Urk. 7/489/1-3, Urk. 7/492). Vor diesem Hintergrund und mangels weiterer (erfolglosen) Arbeitsbemühungen kann jedenfalls für die Zeit ab 1. Februar 2022 nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen werden. Eine solche müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (E. 2.3 vorstehend), was nicht der Fall ist. Die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit wurde demnach bis anhin nicht umgestossen.
4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und stattdessen ohne eigene medizinischen Abklärungen und nähere Untersuchungen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin 2 sowie ohne die Beschwerdeführenden zum Einreichen weiterer medizinischer Berichte aufzufordern, und - trotz gegenteiliger Anhaltspunkte - zu Unrecht auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen. Folglich ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 2.5 vorstehend), damit diese die notwendigen Abklärungen tätige und bei feststehendem Umfang der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit das zumutbare hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin 2 neu bemesse (vgl. hierzu auch nachstehende E. 4.6).
4.6 Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens ist festzuhalten, dass dieses nicht ausgehend vom «Salarium», sondern in der Regel gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu erfolgen hat (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222 N. 564).
Betreffend die hypothetische Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnte, gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht in der Regel weder ein reines Abstellen auf statistische Werte, noch auf mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zulässt; es ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind neben den gesundheitsbedingten Einschränkungen einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des EL-Ansprechers aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1). Dies wird die Beschwerdegegnerin bei der Neubemessung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 zu beachten haben.
4.7 All dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden ab Februar 2022 (vgl. vorstehende E. 1.3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretenen Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze und unter Berücksichtigung des von der Rechtsvertreterin am 18. September 2023 geltend gemachten Aufwands von total 10.3 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 83.70 (Urk. 10 S. 2), was als angemessen zu bewerten ist, ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'530.65 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Dieser liegt der praxisgemässe Stundenansatz von Fr. 220.-- zu Grunde (10.3 h x Fr. 220.-- + Fr. 83.70 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2022 entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'530.65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer