Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
ZL.2023.00012
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Anmeldung vom 29. Juni 2022 (Urk. 6/119) liess der 1956 geborene Y.___ die Zusprechung von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (Urk. 6/69) beantragen (vgl. auch Urk. 6/72, Urk. 6/105, Urk. 6/111, Urk. 6/118). Nach Vornahme von Abklärungen (Urk. 6/153) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 5. September 2022 einen Anspruch auf Zusatzleistungen, weil das Vermögen die Schwelle von Fr. 100'000.-- überschreite (Urk. 6/154). Dagegen erhob Y.___, vertreten durch seine Schwester X.___ (vgl. die Vollmachten Urk. 6/91-92), am 12. September 2022 Einsprache (Urk. 6/155). Am 16. November 2022 wurde der Durchführungsstelle gemeldet, dass Y.___ am 14. November 2022 verstorben sei (Urk. 6/159; vgl. auch Urk. 6/162). Am 5. Dezember 2022 erkundigte sich X.___ nach dem Verfahrensstand (Urk. 6/170). Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/173).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien Y.___ sel. rückwirkend Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Am 9. März 2023 verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]); unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gehen die Forderungen und Schulden des Erblassers auf die Erben über (Art. 560 Abs. 2 ZGB; BGE 147 V 417 E. 7.2.1). Diese Rechtsfolge tritt nur dann nicht ein, wenn die Erbinnen und Erben innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Erbfalls beziehungsweise der Erbenstellung die Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 und Art. 567 ZGB) oder wenn die Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wegen amtlich festgestellter Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Todes vermutet wird.
1.2 Gemäss Art. 560 ff. ZGB treten die Erben auch ohne weiteres in ein laufendes sozialversicherungsrechtliches Leistungsverfahren ein, wenn die leistungsansprechende Person im Laufe des Verfahrens stirbt. Da der Erbschaftserwerb bis zur Erklärung der Annahme oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist resolutiv bedingt ist, wird die Erbenstellung erst nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft oder nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist definitiv. Deshalb ist das Verfahren nach dem Tod der die Leistungen beanspruchenden Person zu sistieren, bis die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann und die Erben feststehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 54/99 vom 30. August 2000 E. 1b). Danach ist zu prüfen, ob alle oder einzelne Erben das Verfahren weiterführen wollen. Ferner ist sicherzustellen, dass allen verfahrensbeteiligten Erben (direkt oder über eine allfällige Rechtsvertretung) ein Exemplar des verfahrensabschliessenden Entscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) zugestellt wird (nicht publiziertes Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2009.00051 vom 17. Dezember 2009).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung prüft das Gericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen, mit der möglichen Folge, dass der angefochtene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 285/06 vom 23. Januar 2007 E. 2 und P 54/99 vom 30. August 2000 E. 2).
2.2 Die Durchführungsstelle erliess den angefochtenen Einspracheentscheid am 10. Januar 2023, mithin erst nach dem Tod des Y.___ am 14. November 2022 (Urk. 6/159), und adressierte ihn an X.___ (die aktuelle Beschwerdeführerin) als seine Rechtsvertreterin. Als Rechtsträger und Partei hingegen bezeichnete sie den verstorbenen Y.___ (Urk. 2).
Y.___ kam nach seinem Tod am 14. November 2022 keine Parteistellung im Einspracheverfahren mehr zu (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 54/99 vom 30. August 2000 E. 2). Zwar hatte Y.___ sel. seiner Schwester X.___ am 20. September 2016 eine Vollmacht zur Regelung seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten ausgestellt, die auch mit dem Tode nicht erlöschen sollte (Urk. 6/91; vgl. dazu Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts). Diese Vollmacht galt nach dem Tod von Y.___ sel. aber grundsätzlich nur bis zur Ausstellung der Erbbescheinigung(en) beziehungsweise bis feststand, ob allfällige weitere Erben daran festhalten oder die Vollmacht von X.___ widerrufen (BGE 147 IV 465 E. 4.2-3).
Nach Kenntnisnahme des Todesfalls hätte die Durchführungsstelle das Verfahren sistieren und die Erben ermitteln müssen (vgl. vorstehende Erwägung 1.2). In den Akten fehlen Anhaltspunkte, dass sie dies getan hat (vgl. Urk. 6/159-174). Der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 erging weniger als drei Monate nach dem Tod von Y.___ am 14. November 2022, so dass die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft damals noch nicht abgelaufen war (vorstehende E. 1.1). Die Formulierung in der Todesmeldung der Wohngemeinde vom 17. November 2022, die Angehörigen des Verstorbenen seien über die Bestattungskosten informiert worden (Urk. 6/162), lässt es als möglich erscheinen, dass mehrere Erben existierten. Folglich ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass die Durchführungsstelle die Verfahrensrechte einzelner Erben nicht gewahrt hat, indem sie diesen kein Exemplar des angefochtenen Einspracheentscheids zugestellt hat, obwohl sie bei Kenntnis des laufenden Verfahrens an einer Teilnahme interessiert gewesen sein könnten.
2.3 Der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, wer Erbe des Y.___ ist und ob die Erbschaft angetreten wurde und damit sie hernach neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge und ihren Entscheid gegebenenfalls allen Erben eröffne, die das Verfahren weiterführen möchten. In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten – gutzuheissen.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Fehr Klemmt