Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00014

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 27. September 2023

in Sachen

1. X.___

2. Y.___

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Dr. Z.___

Consulting & Übersetzung

gegen

Stadt A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. Der 1956 geborene X.___ bezieht seit 1. Januar 2022 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 9/L). Am 18. Februar 2022 meldete er sich bei der zuständigen Stadt A.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/A). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 verneinte die Stadt A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen, wobei sie neben einem jährlichen Vermögensverzehr von Fr. 13'738.-- bei den Einnahmen auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 33'696.-- bzw. von Fr. 26'956.-- (4/5 von Fr. 33'696.--) pro Jahr berücksichtigte (Urk. 9/1 S. 5). Letzteres hatte sie dem Versicherten zuvor mit Schreiben vom 1. März 2022 angekündigt für den Fall, dass seine Ehegattin ihre AHV-Rente nicht vorzeitig ab 2022 beziehe (Urk. 9/12 S. 3-4). Die vom Versicherten und seiner Ehefrau, nunmehr vertreten durch Dr. Z.___, dagegen erhobene - nicht aktenkundige - Einsprache vom 8. November 2022 (vgl. Urk. 2 S. 1) wurde mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 abgewiesen (Urk. 2).

2. Dagegen liessen X.___ und Y.___ am 3. Februar 2023 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihnen Ergänzungsleistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liessen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen (Urk. 1 S. 2 und S. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 2. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 12 Abs. 4 ELG hat der Bundesrat in Bezug auf die Nachzahlung von Leistungen in Art. 22 Abs. 1 ELV bestimmt, dass bei Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung beginnt. In Anbetracht der am 17. Dezember 2021 ergangenen Rentenverfügung der AHV (Urk. 9/L), welche eine vorherige Anmeldung in Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV zwingend voraussetzt (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]), und der am 18. Februar 2022, mithin innert sechs Monaten, erfolgten Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Urk. 9/A), ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Beginn der AHV-Rente am 1. Januar 2022 zu prüfen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 126 N. 327). Entsprechend kommt das neue Recht gemäss der EL - Reform 2021 zur Anwendung (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, a.a.O., S. 22 N. 54).

1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 208 N. 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Marginalie zu Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Art. 11a Abs. 1 ELG; BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).

1.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 N. 553 ff.), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben oder die Betreuungspflichten abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 221 N. 557 ff.).

Nach der Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein Ehegatte seine Erwerbsfähigkeit tatsächlich verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne vonArt. 11a Abs. 1 ELG) vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

1.5 Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ( lediglich zu 80 % anzurechnen; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).

1.6 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 dar, es sei dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden sei, ab welchem ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleitungen bestehe. Per Ende 2021 seien ein Guthaben auf dem B.___ Privatkonto im Betrag von Fr. 2'185.-- vorhanden gewesen, ein Pensionskassenguthaben von Fr. 184'000.--, welches am 26. Februar 2022 auf das Privatkonto ausbezahlt worden sei, sowie ein landwirtschaftliches Grundstück (vgl. Urk. 3/4 S. 2) in C.__- (Land) mit einem Wert von Fr. 1'200.--. Bei einem Gesamtvermögen von total Fr. 187'385.-- habe ein Einnahmenüberschuss bestanden, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Wenn ein Teil des Vermögens für den Lebensunterhalt aufgebraucht worden sei, könnten sich die Beschwerdeführenden erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden (Urk. 2).

2.2 Die Beschwerdeführenden wandten in ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2023 zusammengefasst dagegen ein, der Beschwerdeführer 1 sei per 31. Dezember 2021 ordentlicher Rentner geworden. Er erhalte eine monatliche Rente von Fr. 1'197.-- und die ausländische Rente der Beschwerdeführerin 2 betrage bestenfalls umgerechnet Fr. 315.--. Bereits der Mietzins von Fr. 1'540.-- übersteige damit die Einkünfte von total Fr. 1'512.--. Bis jetzt habe der Sohn die offenstehenden Rechnungen übernommen, doch könne das nicht so weitergehen (Urk. 1 S. 3). Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse hätten sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 1 S. 4).

3.

3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten kann; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdegegnerin ist daher insoweit beizupflichten, dass sie für ihren Entscheid das per 1. Januar 2022 vorhandene massgebende Vermögen (vgl. E. 1.6 vorstehend) berücksichtigt hat und dass sich die Beschwerdeführenden erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden können - namentlich wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse in einem relevanten Ausmass verändert haben (vgl. Urk. 2 S. 2).

3.2 Hinsichtlich des massgebenden Vermögens bestritten die Beschwerdeführenden die einzelnen Vermögenspositionen nicht, welche sich im Übrigen im Wesentlichen aus den Akten ergeben (Urk. 9/2-5). Unbestritten gebliebene Positionen sind nicht zu überprüfen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 und 110 V 48 E. 4a), weshalb kein Anlass besteht, näher auf die exakte Vermögensgrösse einzugehen.

Die Beschwerdeführenden machten vielmehr geltend, sie hätten Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da ihr Vermögen unter Fr. 200'000.-- liege (Urk. 1 S. 4).

Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit. b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 225 N. 570). Dies bedeutet indes nicht, dass zwingend ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen resultiert.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungsleistungen in diesem Sinne zu Recht mittels einer Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben geprüft (Urk. 9/1 S. 5).

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet.

Die Beschwerdegegnerin hat sich an diese Gesetzesvorschrift gehalten, indem sie vom Reinvermögen in der Höhe von Fr. 187‘385.-- den für Ehepaare geltenden Vermögensfreibetrag von Fr. 50‘000.-- abgezogen hat und vom verbleibenden Betrag von Fr. 137‘385.--, welcher für den Vermögensverzehr massgebend ist, einen Zehntel (entsprechend Fr. 13‘738.--) als Einnahme angerechnet hat (vgl. Urk. 9/1 S. 5). Diese Position der Berechnung ist demnach nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass die Austrittsleistung erst am 26. Januar 2022 ausbezahlt wurde (Urk. 9/4 S. 3), da diese absehbar war und daher auf Beginn des Monats zu berücksichtigen ist, in dem die Änderung eintrat (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 130 N. 336).


3.3

3.3.1 Indem die Beschwerdeführenden vorbrachten, einzig über die Einkünfte aus den Renten zu verfügen (Urk. 1 S. 3-4), bestritten sie sinngemäss die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2. 

3.3.2 Fest steht hinsichtlich der für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit massgebenden Faktoren (vgl. vorstehende E. 1.4 erster Abschnitt), dass die im November 1960 geborene Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt des möglichen Beginns des Anspruchs auf Zusatzleistungen (Januar 2022) gut 61 Jahre alt war. Sodann sind aus ihrem Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] keine Erwerbstätigkeiten ersichtlich, welche sie in der Schweiz je ausgeübt hätte (vgl. Urk. 9/0 S. 8), wobei sie sich seit Dezember 2017 in der Schweiz aufhält (Urk. 9/A S. 2) und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (Urk. 9/B am Ende). Welcher Sprachen sie in welchem Ausmass mächtig ist, geht nicht aus den Akten hervor. Zwar sind fehlende Sprachkenntnisse ebenso wenig wie fehlende Arbeitserfahrung geeignet, um die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit umzustossen - zumindest nicht in Bezug auf eine Hilfstätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.2, 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.2).  

Insgesamt fehlt es gänzlich an einer Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 soweit aktenkundig weder zu ihrem Gesundheitszustand respektive zu ihrer Erwerbsbiografie noch zu einer allfällig laufenden Stellensuche befragt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, welcher gebietet, dass sie die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Einkünfte einholt (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Zudem trifft sie von Gesetzes wegen (Art. 27 ATSG) eine Pflicht zur Beratung, welche selbst ohne Antrag vorzunehmen ist, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Beratungspflicht nicht zureichend nachgekommen (vgl. Urk. 9/12 S. 3), da sie die Beschwerdeführenden im ganzen Verwaltungsverfahren nicht darauf hingewiesen hat, dass etwa bei Nachweis von Stellenbemühungen oder anderen geeigneten Umständen allenfalls von einer Anrechnung des hypothetischen Einkommens abgesehen werden könnte. Dies wird die Beschwerdegegnerin nachzuholen haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für eine Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch eine Häufung ungünstiger Faktoren im Verbund mit einer negativen Einschätzung des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist (noch) keine Beweislosigkeit eingetreten (vgl. vorstehende E. 1.4 am Ende), welche die Anrechnung eines Verzichteinkommens rechtfertigen würde. Dies ist einzig im Umfang der Höhe einer (infolge Vorbezugs reduzierten; zur Kürzung vgl. Art. 56 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) AHV-Rente der Fall, zu deren Vorbezug die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden mehrfach befragt hat (Urk. 9/12). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Vorbezug bei Frauen frühestens ab Vollendung des 62. Altersjahrs möglich ist (Art. 40 Abs. 1 AHVG).

3.3.3 Zu Handen der Beschwerdegegnerin bleibt sodann Folgendes zu bemerken: Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Es ist vorliegend weder aus dem angefochtenen Entscheid, welcher sich zu dieser Frage überhaupt nicht äussert (Urk. 2), noch aus den Akten ersichtlich, gestützt auf welche Grundlagen die Beschwerdegegnerin das hypothetische Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 angerechnet und auf den Betrag von Fr. 33'696.-- festgelegt hat. Dies stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Beschwerdeführenden deshalb auch nicht in der Lage sahen, sich im Beschwerdeverfahren hinreichend zu dieser ausschlaggebenden Sach- und Rechtslage zu äussern.

3.3.4 Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass keine Übergangsfrist gewährt wurde zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, da die Pensionierung des Beschwerdeführers 1 beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters absehbar war (BGE 142 V 12 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.1).

3.3.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2)

Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,   damit diese die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens   der Beschwerdeführerin 2 nach den gebotenen (unter Mitwirkung der   Beschwerdeführenden zu erfolgenden, vgl. Urteile des Bundesgerichts   9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1, 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 je   mit Hinweisen) Abklärungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der   Beschwerdeführerin 2 neu festlege und den Anspruch der Beschwerdeführenden   auf Zusatzleistungen ab Januar 2022 gestützt darauf neu beurteile.

4.

4.1 Da das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer), erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die den Beschwerdeführenden zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden ab Januar 2022 neu entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Z.___

- Stadt A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Widmer