Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00020


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 28. November 2023

in Sachen

X.___

z.Zt. wohnhaft: Wohn- und Altersheim Y.___

Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Z.___

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk A.___


gegen


Gemeinde B.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, bezieht seit 1. April 2019 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und trat am 18. Januar 2022 in ein Heim ein, während seine Ehefrau am bisherigen Wohnsitz verblieb (vgl. Urk. 10/2a Ziff. 6). Am 12. April 2022 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Gemeinde B.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 10/2a; vgl. Urk. 10/20/1-3). Mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 10/19 = Urk. 3) trat die Durchführungsstelle auf das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen infolge Nichteinreichen fehlender Unterlagen nicht ein. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 erhobene Einsprache (Urk. 10/19a/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 10/20c = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei auf das Zusatzleistungsgesuch einzutreten und die Berechnung für Ergänzungsleistungen sei durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2023 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. September 2023 (Urk. 12) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht die vollständigen Akten betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Zusatzleistungen seit 2010 einzureichen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Urk. 14) reichte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Unterlagen (Urk. 15/1-22j) ein. Mit Eingabe vom 3. November 2023 (Urk. 17) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen (Urk. 18/1-3) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV).

    Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss verschiedenen Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG); das Vermögen wird - ausser ein Ehegatte hat Eigentum an einer selbstbewohnten Liegenschaft - den Ehegatten hälftig zugerechnet (Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG).

    Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG besteht eine Vermögensschwelle von 100'000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit. a) und 200'000 Franken bei Ehepaaren (lit. b); liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

1.2    Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Abs. 3).

1.3    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).

1.4    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

    Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahmen, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2). Eine geringfügige Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt kein Nichteintreten und kann eine Rechtsverweigerung darstellen. Wenn ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 90 f.).

1.5    Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV ). Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV ). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]).

1.6    Gemäss Rz. 3443.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022) sind im Ausland liegende und nicht in die Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht bei den Einnahmen anzurechnen. Wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück hingegen als Vermögen anzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzmässig. Sie trägt insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Ob der Erlös aus einem allfälligen Verkauf der ausländischen Liegenschaft in die Schweiz überwiesen werden kann, lässt sich etwa durch Anfrage bei den zuständigen Botschaften ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 6.2 sowie P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 und E. 3).

1.7    Die Bewertung ausländischer Liegenschaften wirft oft besondere Schwierigkeiten auf, da eine Schätzung durch eine in der Schweiz tätige Fachperson nicht möglich ist. Auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung kann abgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Gefälligkeitsschätzung handelt, und die Bewertung nachvollziehbar ist. Dazu hat sich das Gutachten detailliert zu jenen Eigenschaften der Immobilie zu äussern, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (wie Grundstücksfläche, Anzahl Zimmer, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche und touristische Bedeutung der Gegend; Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und E. 5.1 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.2-3; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. März 2023; Prozess Nr. ZL.2022.00050).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehrfach schriftlich, mündlich und per Mail aufgefordert worden seien, diverse Unterlagen einzureichen. Die Problematik bestehe vor allem betreffend die türkischen Renten und der türkischen Liegenschaften. Bereits bei der Gesuchstellung und den provisorischen Zahlungen von Leistungen in der Zeit von Januar 2012 bis Juli 2013 seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau darauf hingewiesen worden, dass die Unterlagen betreffend die türkischen Liegenschaften – namentlich ein Erbanteil an einem Grundstück und eine eigene Wohnung – beizubringen seien. Nach einer erheblichen Mitteilungsverletzung und Rückzahlung sämtlicher zu Unrecht bezogener Leistungen sei damals nicht mehr darauf bestanden worden, diese notwendigen Unterlagen einzureichen. Bis zum heutigen Tag seien diverse notwendige Unterlagen ausstehend. Aufgrund der Aktenlage aus den vergangenen Jahren wie auch der jetzigen Aktenlage sei ein materieller Entscheid nicht möglich (S. 2 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen auf den Antrag auf Zusatzleistungen einzutreten und seinen Anspruch zu berechnen habe (Urk. 1 S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Zusatzleistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Einreichung der notwendigen Unterlagen zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits am 29. November 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet haben (Urk. 15/2-2a). Mit provisorischer Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 15/6 = Urk. 15/11b) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ab dem 1. Januar 2012 vorsorglich Zusatzleistungen zu, wobei sie für die türkische Liegenschaft bis zum Vorliegen der definitiven Unterlagen ein hypothetisches Vermögen von Fr. 10'000.-- anrechnete (vgl. Urk. 15/4c; vgl. auch die nachfolgenden Verfügungen in Urk. 15/13a und Urk. 15/13 = Urk. 15/14a [Rev. Nr. 1]; Urk. 15/15a; Urk. 15/19 [Rev. Nr. 3]; Urk. 15/20 [Rev. Nr. 4]). Per 31. August 2012 (Urk. 15/15b) beziehungsweise 1. Juli 2013 wurde die vorläufige Zahlung der Zusatzleistungen bis zur Klärung noch offener Fragen beziehungsweise bis zum Eintreffen der damals notwendigen Berechnungsgrundlagen (IV-Rente des Beschwerdeführers) eingestellt (Urk. 18/3 [Rev. Nr. 5]).

3.2    Mit Eingabe vom 8. April 2022 (Eingangsdatum 12. April 2022) reichte die Berufsbeistandschaft des Bezirks A.___ die Anmeldung des Beschwerdeführers zum erneuten Bezug von Zusatzleistungen ein (Urk. 10/2; Urk. 10/2a). Im unterzeichneten Anmeldeformular zum Bezug von ZL-Leistungen deklarierte der Beschwerdeführer, weder in der Schweiz noch im Ausland Liegenschaften oder Grundstücke zu besitzen. Ein Haus in der Türkei sei zirka im Jahr 2009 verkauft worden (Urk. 10/2a S. 6 Fragen 8.3 und 8.4).

    Mit E-Mail vom 17. Juni 2022 setzte die Beschwerdegegnerin der Berufsbeistandschaft des Bezirks A.___ eine (letzte) Frist bis spätestens am 31. Juli 2022, um die noch fehlenden Unterlagen einzureichen, da ansonsten das Gesuch abgelehnt beziehungsweise ein Nichteintretensentscheid gefällt werden müsse (Urk. 10/3). Dabei wurde ausgeführt, dass im Gesuch angegeben worden sei, dass die Liegenschaft in der Türkei im Jahr 2009 verkauft worden sei. Diese Aussage sei nicht korrekt. Es lägen Unterlagen vor, welche belegen würden, dass sich die Liegenschaft im Jahr 2012 im Besitz des Beschwerdeführers befunden habe. Es würden das Dokument «tapu senedi» (Auszug aus dem Grundbuch), aussagekräftige Fotos der Liegenschaft inklusive Datum, Angabe der genauen Adresse sowie eine allfällige Schätzung oder Bewertung durch eine Drittstelle benötigt. Sollte die Liegenschaft in der Zwischenzeit doch verkauft worden sein, sei der entsprechende Kaufvertrag inklusive Übersetzung auf Deutsch sowie die aktuelle Bestätigung über den Nichtbesitz einer Liegenschaft in der Türkei des Beschwerdeführers einzureichen (Urk. 10/3 S. 1).

3.3    Am 4. August 2022 leitete die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/1b) der Beschwerdegegnerin per E-Mail (Urk. 10/10/1) je eine Bestätigung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 2. August 2022 ein, in welchen diese bestätigten, in der Türkei keine Liegenschaft mehr zu besitzen. Die damals vom Vater des Beschwerdeführers geerbte Liegenschaft sei schon lange verkauft worden. Sie würden weder in der Schweiz noch im Ausland Wohneigentum oder eine Liegenschaft besitzen (Urk. 10/10/3-4). Zudem leitete sie die E-Mail Korrespondenz zwischen ihr und einer türkischen Anwältin weiter, in welcher letztere darlegte, dass in der Türkei Kaufbeträge leider nicht genau festgestellt werden könnten, da der Kaufvertrag beim Grundbuchamt abgeschlossen werde und dieser meistens nur den von Amtes wegen bestimmten Betrag erhalte; damit die Grundbuchamtsgebühren niedrig ausfallen würden, würden die Parteien einen Teil des im Kaufvertrag nicht enthaltenen Betrages bar auszahlen. Den in bar bezahlten Betrag festzustellen, sei leider nicht möglich. Nach entsprechender Ausstellung einer Vollmacht könne sie den beim Grundbuchamt ausbezahlten Betrag (exklusive den in bar bezahlten Betrag) ermitteln. Die Kosten würden sich auf EUR 1'500.-- zuzüglich Kosten und Gebühren belaufen (Urk. 10/5-6). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der dannzumal zuständigen Beiständin des Beschwerdeführers am 11. August 2022 mit, dass sie häufig die Erfahrung machen würden, dass die Bezüger/innen die Dokumente betreffend ausländischer Liegenschaft über Verwandte in Auftrag geben könnten beziehungsweise diese direkt beim zuständigen Amt vorbeigehen könnten und diese Bestätigung direkt erhalten würden. Diese EUR 1'500.-- könne man sich sparen (Urk. 10/10/1).

    Mit Schreiben vom 20. September 2022 (Urk. 10/11/1) reichte die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin einen türkischen Grundbuchauszug («tapu senedi»; Urk. 10/11/2) – in türkischer Sprache – ein und führte diesbezüglich aus, dass darin das geerbte Grundstück ersichtlich sei, darauf keine Liegenschaft mehr bestehe, der Besitz verschuldet sei und die Erbengemeinschaft aktuell aus 11 Personen bestehe. Somit sei nicht von einem Vermögen in dieser Sache auszugehen.

    Da nicht sämtliche zur Berechnung des ZL-Anspruchs benötigten Unterlagen vorlagen, forderte die Beschwerdegegnerin die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. September 2022 (Urk. 10/13) auf, diese lückenlos bis am 31. Oktober 2022 einzureichen. Dabei listete die Beschwerdegegnerin die noch fehlenden zwingend einzureichenden Unterlagen detailliert auf (S. 2 unten f.):

- «Unterlagen über den Verkauf der Wohnung in der Türkei, auch in deutscher Sprache (auf Grund unserer Unterlagen ist diese Liegenschaft noch immer im Besitz des Beschwerdeführers). Gemäss Gespräch vom 19. Juni 2012 war der Beschwerdeführer damals im Besitz dieser Wohnung, jedoch in einem Gerichtsverfahren verwickelt gegen einen Herrn; da dieser Herr den Wechselbrief als Schuld auf die Liegenschaft nicht herausgegeben hatte, obwohl der Beschwerdeführer die Schuld mit einem Teil der Kapitalzahlung der BVG getilgt hatte. Das wurde unsererseits akzeptiert (Fr. 21'000.--). Wenn diese Wohnung also verkauft ist, wurde im Gerichtsverfahren das Aushändigen des Wechsels beschlossen und vollzogen. Nur so konnte der Beschwerdeführer diese Wohnung verkaufen.

- «tapu senedi» vom Grundstück der Erbengemeinschaft in deutscher Sprache, amtlich übersetzt und beglaubigt. Weshalb sind plötzlich 11 Erben vorhanden? Bis dato war immer von 7 Erben die Rede und mittels Erbscheins belegt.

- Wann wurde das Stein-Lehmhaus, das auf dem Grundstück stand, abgerissen? (Fotos des Steinhauses liegen bei uns vor)

- Bestätigung Western Union betreffend bestehende oder nicht bestehende Konten (auf Grund der Kapitalleistung im 2010, wovon ein Betrag von Fr. 66'311.-- weder erklärt noch belegt war, muss auch dieser Punkt genau geklärt werden).

- Bestätigung für die Ehefrau des Beschwerdeführers (tapu senedi), dass sie in der Türkei keine Liegenschaften und Grundstücke besitzt, auch in deutscher Sprache, amtlich übersetzt und beglaubigt.

- Da weder die Liegenschaften, das Grundstück noch ein ausländisches Konto in der Schweiz versteuert wurden, sind die Steuern dafür in der Türkei bezahlt worden (Doppelbesteuerungsabkommen gültig ab 1. Januar 2013). Dazu bitten wir um Zustellung der Steuerrechnungen im Original und in Deutsch übersetzt und beglaubigt.

- Anmeldung AHV-Renten für den Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für eine türkische Rente. Sollte der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet haben, wird die Altersrente in der Türkei entsprechend hoch ausfallen. Andernfalls wird diese tiefer ausfallen, so dass wir eine Zahlung eines eventuellen Anspruches vornehmen könnten, unter Berücksichtigung einer Schuldanerkennung und Verpflichtung der Rückzahlung einer allfälligen türkischen Rente.»

    Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass bei nicht vollständigem Eintreffen der erwähnten Unterlagen die Gesuchsbearbeitung mittels Nichteintretensverfügung einzustellen sei.

    Die dannzumal zuständige Beiständin des Beschwerdeführers ersuchte die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2022 um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der fehlenden Dokumente, da die Besorgung der beglaubigten Unterlagen Zeit brauche (Urk. 10/14/1). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 hielt die Beschwerdegegnerin am Einreichungstermin bis 31. Oktober 2022 fest (Urk. 10/14a).

    In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 10/19 = Urk. 10/19a/2 = Urk. 3) auf das Gesuch um Zusatzleistungen infolge Nichteinreichen der fehlenden Unterlagen nicht ein.

3.4    Dagegen erhob der neu zuständige Beistand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 4) am 2. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 10/19a/1) und machte geltend, dass die Berechnung der Zusatzleistungen für den Beschwerdeführer sehr wohl möglich sei. So sei die Western Union keine Bank und führe keine Konten. Die fragliche Überweisung habe offenbar im Jahr 2010 stattgefunden. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen dieser Art ende nach 10 Jahren; darum gebe es keine Unterlagen dazu. Gemäss den Informationen der Beschwerdegegnerin sei ein Betrag von Fr. 66'311.-- weder belegt noch geklärt. Dieser Betrag könne selbstverständlich dem Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2010 zugerechnet werden. Nach den anerkannten Regeln zur Berechnung des Vermögenverzehrs werde ein Betrag von Fr. 10'000.-- pro Jahr in Abzug gebracht. Dies führe zu einem heute anrechenbaren Vermögen von Fr. 0.--. Der Verbleib der Fr. 66'311.- sei für die Berechnung deshalb völlig unerheblich. Zudem führte der Beistand aus, dass die Beschwerdegegnerin offenbar über Informationen betreffend den Wert der fraglichen Liegenschaft in der Türkei verfüge. Der Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen Demenz und könne keine Aussagen zum offensichtlich erfolgten Verkauf machen. Auch die Ehefrau verfüge nach ihrer Aussage über keine Informationen dazu; der Beschwerdeführer habe dieses Geschäft alleine vollzogen. Es spreche nichts dagegen, diesen Teil des Vermögens ebenfalls per 2010 aufzunehmen und mit einem jährlichen Vermögensverzehr zu berechnen. In Bezug auf die Steuern in der Türkei führte der Beistand aus, gemäss Aussagen der Familie müsse davon ausgegangen werden, dass keine Steuern in der Türkei bezahlt worden seien. Es gebe deshalb keine Unterlagen dazu. Die Anmeldung für die türkische Rente sei erfolgt. Eine allfällige türkische Rente werde der Beschwerdegegnerin korrekt gemeldet werden (S. 1).

    Am 7. Dezember 2022 fand ein «runder Tisch» unter Teilnahme der Beschwerdegegnerin, des Beistands des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und Tochter statt (Urk. 10/20). Der entsprechenden Aktennotiz kann entnommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf diverse Fragen immer geantwortet habe, dass sie nichts von ihrem Mann wisse und er immer alles selber gemacht habe. Auf die Frage, wer denn die Kosten für die Beschaffung der Unterlagen übernehme, habe die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wohl genug Einkommen generiere, um das zu finanzieren (S. 2).

    Der Beistand des Beschwerdeführers reichte der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2022 (Urk. 10/16/1) – und somit nach Verfügungserlass – die Übersetzung des türkischen Grundbuchauszugs («tapu senedi»; Urk. 10/16/2) ein.

    Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab.


4.

4.1    Der soeben geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass insbesondere in Bezug auf die Liegenschaften in der Türkei Unklarheiten bestehen. Anhand der vorhandenen Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass Vermögen vorhanden ist oder zumindest war. So bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Februar 2012 – im Rahmen der ersten Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen –, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 von seinem Vater im Dorf C.___ in der Provinz D.___ eine Liegenschaft (1'627 m2) mit einem stark renovationsbedürftigen Lehmhaus geerbt habe. Es gäbe sieben Erben und der aktuelle Verkaufswert betrage zirka Fr. 20'000.-- (Urk. 10/1e). Es finden sich zwei Fotos (Urk. 15/8b; Urk. 15/8c) und ein Google earth Auszug (Urk. 15/11g) in den Akten. Der Gesprächsnotiz vom 19. Juni 2012 zwischen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer und einem anerkannten Übersetzer kann entnommen werden, dass sieben Geschwister sowie ein Erbschein vorhanden seien. Es handle sich um ein Steinhaus, das nicht mehr bewohnbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seit 1980 eine Eigentumswohnung besessen, die er zur Tilgung der Schulden sowie Wucherzinsen an eine Drittperson übergeben habe. Die Drittperson sollte dem Beschwerdeführer die Originalwechsel zurückgeben, was dieser jedoch nicht gemacht habe, sondern diese Wechsel einer weiteren Person übergeben habe. Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft D.___ warte man auf die Rückgabe der Wechsel (Urk. 15/10; vgl. Urk. 15/10a).

    Im Rahmen der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2022 deklarierte der Beschwerdeführer im unterzeichneten Anmeldeformular, weder in der Schweiz noch im Ausland Liegenschaften oder Grundstücke zu besitzen. Ein Haus in der Türkei sei zirka im Jahr 2009 verkauft worden (vorstehend E. 3.2). Am 2. August 2022 bestätigen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, in der Türkei keine Liegenschaft mehr zu besitzen. Die damals vom Vater des Beschwerdeführers geerbte Liegenschaft sei schon lange verkauft worden. Sie würden weder in der Schweiz noch im Ausland Wohneigentum oder eine Liegenschaft besitzen (vorstehend E. 3.3). Zudem befindet sich eine E-Mail der Tochter des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2022 in den Akten mit Beilage (Bild), in welchem sie eine Wohnung ihres Vaters in E.___ erwähnte, welche verkauft worden sei (Urk. 10/5; vgl. Urk. 10/11/4-6). Zudem liegt eine Übersetzung des türkischen Grundbuchauszugs («tapu senedi») vom 9. September 2022 (Urk. 10/16/2-5) vor, aus welchem hervor geht, dass es elf Personen gibt, die Anteile an dem zugehörigen Grundstück (Steinhaus mit Hof in C.___ in der Provinz D.___) hätten. Gemäss diesem Dokument gehört dem Beschwerdeführer davon 1/7. 

    Aufgrund der vorhandenen Unterlagen bestehen somit Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer – zusammen mit seinen Geschwistern - eine Liegenschaft geerbt hat und im Besitz einer Eigentumswohnung war, welche in der Zwischenzeit verkauft worden ist. Hinsichtlich der geerbten Liegenschaft liegen widersprüchliche Angaben vor, so ist unklar, ob sich diese Liegenschaft noch im Besitz der Erbengemeinschaft befindet oder ob diese in der Zwischenzeit ebenfalls verkauft worden ist. Ausserdem liegen weder eine Marktwertschätzung der Liegenschaft und der Eigentumswohnung, noch Unterlagen bezüglich deren Verkauf wie Kaufverträge oder Belege über Zahlungen vor. Der Verkehrs- beziehungsweise Marktwert ist jedoch notwendig, um deren Wert zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.5-1.7).

4.2    Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.3) von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die Bestimmung des Marktwertes von Grundstücken erfordert eine im Auftrag der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Schätzung durch eine sachverständige Person. Die Kosten der Marktwertschätzung durch eine sachverständige Person sind gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Fn. 720 und 736; Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, Rz. 21 f. zu Art. 45 ATSG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Rz. 621; Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). In materieller Hinsicht ist die Annahme einer Beweislosigkeit erst möglich, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Mithin müssen alle zur Verfügung stehenden Beweismittel eingeholt werden, bevor ein Verzicht auf weitere Beweisvorkehren erfolgen kann (Kieser, a.a.O., Rz. 68 zu Art. 43 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.5 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, eigene Abklärungen hinsichtlich der Liegenschaft und Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in der Türkei vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, obwohl sie dazu aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen wäre. So hat sie namentlich darauf verzichtet, die von der dannzumal zuständigen Beiständin des Beschwerdeführers kontaktierte türkische Rechtsanwältin damit zu beauftragen, den beim türkischen Grundbuchamt im Rahmen des Wohnungsverkaufs ausbezahlten Betrags zu ermitteln (vorstehend E. 3.3). Auch hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine Marktwertschätzung der fraglichen Liegenschaft und Eigentumswohnung durch eine sachverständige Person einzuholen. Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demenz (vgl. Urk. 10/18/4-5) seiner Mitwirkungspflicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur begrenzt nachkommen kann.

    Nach dem Gesagten wäre es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären. Demnach ist sie ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen weshalb ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Denn Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 1.4). So verhält es sich vorliegend nicht, denn der Beschwerdeführer hat mit dem übersetzten Grundbuchauszug und den Hinweisen auf die Wohnung (vgl. vorstehend E. 4.1) Unterlagen beigebracht, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin genauere Abklärungen tätigen kann.

4.3    Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend zu Unrecht nicht auf das Zusatzleistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und falls nötig, eine Marktwertschätzung mit entsprechenden Kostenfolgen einzuholen. Für die Beschaffung der benötigten Dokumente ist die Beschwerdegegnerin auch auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers - soweit es ihm möglich ist - und seine Ehefrau angewiesen. Diese sind gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.3) gehalten, der Beschwerdegegnerin alle für die Schätzung des Werts der Liegenschaft und der Eigentumswohnung dienliche Unterlagen - wie beispielsweise Kaufverträge und weitere Grundbuchauszüge – wie auch die übrigen von der Beschwerdegegnerin verlangten Angaben (vorstehend E. 3.3) einzureichen. Dabei ist aufgrund der Demenz des Beschwerdeführers jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 43 Abs. 3 ATSG nur Rechtsfolgen bei unentschuldbarem Nicht-Nachkommen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht statuiert. Hinzuweisen ist zudem auf die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- bei Ehepaaren (vgl. vorstehend E. 1.1).

4.4    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete, die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers neu verfüge.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde B.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese auf die Anmeldung vom 12. April 2022 eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-3

- Gemeinde B.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger