Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00023
damit vereinigt: ZL.2023.00027
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Beschluss vom 19. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, bezieht von der Gemeinde Y.___ Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 sprach die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ dem Versicherten ab dem 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen von Fr. 6'684.-- (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 5'580.--) und Beihilfe von Fr. 2'424.-- pro Jahr zu (Urk. 8/1).
2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, dass sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) eine Prämienverbilligung von Fr. 435.-- anstatt Fr. 462.-- (pro Monat für das Jahr 2023) ausgewiesen und bestätigt habe, und sie sei zu verpflichten, der SVA die Differenz von Fr. 360.-- (12 x Fr. 30.--) zu bestätigen, damit die Differenzabrechnung durch die Krankenkasse erstellt werden könne; eventualiter habe die Beschwerdegegnerin die Differenz direkt und zeitnah auf das bekannte Konto zu überweisen (Urk. 1/1 S. 3 f.). In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren zu bestellen (Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 3), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Mit Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 10/1), ergänzt mit Eingabe vom 15. März 2023 (Urk. 10/5), hatte der Versicherte ausserdem eine weitere Beschwerde gegen die oben erwähnte Verfügung der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 19. Dezember 2022 (Urk. 10/11/5 = Urk. 8/1) erhoben (Verfahren Nr. ZL.2023.00027) und sinngemäss beantragt, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in der Berechnung der Zusatzleistungen (ZL-Berechnung) zu dieser Verfügung die Bezeichnung «Einkommen keine» und die Position «Vermögen» betreffend Bankguthaben und Genossenschaftsanteile entsprechend den aktuellen Verhältnissen zu streichen sowie die Position «Miete» unter Berücksichtigung der aktuellen Mietzinsmaxima und der tatsächlichen Verhältnisse zu korrigieren sowie den verfügten Anspruch zu erhöhen (Urk. 1, Urk. 5 S. 4 ff.). Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend seit dem Jahr 2018 die Differenz des jeweils berücksichtigten Mietbetrages zum von ihm zu tragenden Mietzins von Fr. 1'258.-- plus die Kosten für die Garage von Fr. 120.-- pro Monat zu vergüten (Urk. 5 S. 6 f.) und ihm mitzuteilen, was im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten und damit abgedeckt sei (Urk. 5 S. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er erneut, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren zu bestellen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 4), wovon der Beschwerdeführer am 27. März 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die beiden Verfahren Nr. ZL.2023.00023 und Nr. ZL.2023.00027 betreffen dasselbe Rechtsverhältnis zwischen denselben Parteien. Der Prozess Nr. ZL.2023.00027 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2023.00023 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. ZL.2023.00027 ist als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-14 geführt.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 ATSG).
2.2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der zuständige Sozialversicherungsträger hat nach Eingang einer formell gültigen Einsprache innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
2.2.3 Einspracheentscheide sowie die einer Einsprache nicht zugänglichen prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen können beim kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer sogenannten Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG («entgegen dem Begehren») setzt eine begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
3.
3.1 In der Streitsache betreffend die Meldung der Prämienverbilligung der Beschwerdegegnerin an die SVA liegt kein Entscheid der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG vor. Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Änderung der Höhe der Krankenversicherungsprämie zufolge eines Kassenwechsels. Da insofern kein anfechtbarer Entscheid ergangen ist, fehlt es an einem beschwerdeweise ans hiesige Gericht weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Auf die Beschwerde vom 24. Februar 2023 (Urk. 1/1) ist daher nicht einzutreten.
Die Ausführungen in der Beschwerde vom 24. Februar 2023 betreffend die Vergütung von Krankheitskosten unter dem Titel «Allgemeines» (Urk. 1/1 S. 1) sind identisch mit den Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2023 im noch hängigen Verfahren Nr. ZL.2023.00017. Diesbezüglich wird auf jenes Verfahren verwiesen.
3.2 Mit der Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Urk. 10/11/5) liegt ein Entscheid der Verwaltungsbehörde vor, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle, hier der Beschwerdegegnerin, Einsprache erhoben werden kann. Ein Einspracheentscheid liegt indes (noch) nicht vor, was als gesetzliche Voraussetzung für das Beschwerderecht und Beschwerdeverfahren jedoch erfüllt sein muss (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Somit fehlt es auch bezüglich der Beschwerde vom 6. März 2023 (Urk. 10/1) an einem beschwerdeweise anfechtbaren Entscheid.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Januar 2023 um Fristverlängerung zur 30-tägigen Einsprachefrist um zirka 45 Tage bis Mitte März 2023 ersucht habe (Urk. 10/1 S. 2 und S. 4, Urk. 10/5 S. 2 und S. 99). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, nie ein solches Fristerstreckungsgesuch erhalten zu haben (Urk. 10/10 S. 2).
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig und rechtsgenüglich Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Urk. 10/11/5) erhoben hat, liegt kein Entscheid der Beschwerdegegnerin vor. Diese Frage ist zunächst von der Einspracheinstanz, also der Beschwerdegegnerin, zu beurteilen und darf mangels eines beschwerdeweise anfechtbaren Entscheides (Art. 56 Abs. 1 ATSG) nicht in diesem Verfahren entschieden werden.
3.4 Die Beschwerden vom 24. Februar 2023 (Urk. 1/1) und vom 6. März 2023 (Urk. 10/1), ergänzt am 15. März 2023 (Urk. 10/5), sind dabei von der Beschwerdegegnerin als Einspracheschriften entgegenzunehmen (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Allenfalls wird sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu geben müssen, ihr das besagte bisher nicht aktenkundige Schreiben vom 30. Januar 2023 (in Kopie) vorzulegen und den Nachweis dafür zu erbringen, dass er dieses innert der Einsprachefrist im Sinne von Art. 39 Abs. 1 ATSG eingereicht respektive übergeben hat.
3.5 Bei dieser Ausgangslage sind die vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren mit den Eingaben vom 24. Februar 2023 (Urk. 1/1), 6. und 15. März 2023 (Urk. 10/1, Urk. 10/5) vorgebrachten materiellen Rügen an der Verfügung vom 19. Dezember 2022 nicht hier, sondern gegebenenfalls im Einspracheverfahren der Beschwerdegegnerin zu beurteilen, falls diese zum Schluss gelangt, dass wegen rechtzeitiger und formgültiger Einsprache auf die Einsprache einzutreten sei.
3.6 Nach dem Gesagten ist auch auf die Beschwerde vom 6. März 2023 (Urk. 10/1), ergänzt am 15. März 2023 (Urk. 10/5), nicht einzutreten.
Die Sache ist nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung, ob eine rechtzeitige Einsprache vorliege und ob auf diese einzutreten sei, und gegebenenfalls zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens (Eingaben vom 24. Februar 2023 [Urk. 1/1], 6. und 15. März 2023 [Urk. 10/1, Urk. 10/5] bezüglich der Verfügung vom 19. Dezember 2022, Urk. 10/11/5) zu überweisen.
4.
4.1 In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1/2, Urk. 10/6) gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Folgende:
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
4.2 Hier stand einem erfolgreichen Ausgang des Verfahrens bezüglich beider Beschwerden bereits eine nicht erfüllte formelle Beschwerdevoraussetzung, nämlich das Fehlen eines mit Beschwerde anfechtbaren Entscheides respektive eines beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstandes entgegen. Die mit den Beschwerden vorgebrachten Begehren erweisen sich daher als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreter abzuweisen ist.
5.
5.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil vom 9. März 2022 (ZL.2021.00089) darauf hingewiesen, dass er bei einer erneuten Beschwerdeerhebung gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerin direkt vor Gericht, ohne dass (mit Ausnahme der in Art. 52 Abs. 1 zweiter Teilsatz sowie Art. 56 Abs. 2 ATSG erwähnten Fälle) vorgängig ein Einspracheverfahren durchgeführt worden wäre, infolge mutwilliger Prozessführung mit der Auflage von Gerichtskosten zu rechnen hätte (E. 9.2). Nachdem er dennoch ein weiteres Mal ohne hierorts anfechtbarem Entscheid der Verwaltung direkt Beschwerde am hiesigen Gericht erhoben hatte, auferlegte ihm das Gericht mit Beschluss vom 27. März 2023 (ZL.2023.00022) wegen mutwilliger Prozessführung eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 50.-- (E. 5.2.3 sowie Dispositiv-Ziffer 2).
Da der Beschwerdeführer wiederum wider besseres Wissen und trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit direkt vor Gericht Beschwerde erhob, ohne vorgängig eine Einsprache bei der Vorinstanz eingereicht zu haben, sind ihm wegen mutwilliger Prozessführung auch in diesem Verfahren Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 50.-- aufzuerlegen mit dem Hinweis darauf, dass bei erneuter Beschwerdeerhebung ohne vorgängige Einsprache bei der Verwaltung in Zukunft auch mit höheren Gerichtskosten zu rechnen sein wird.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Prozess Nr. ZL.2023.00027 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2023.00023 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde vom 24. Februar 2023 wird nicht eingetreten.
4. Auf die Beschwerde vom 6. März 2023, ergänzt mit Eingabe vom 15. März 2023, wird nicht eingetreten.
5. Die Sache wird nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen.
6. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
7. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann