Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2023.00024
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 27. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, ist Bezügerin einer Invalidenrente (vgl. Urk. 7/7/17) und erhält gestützt auf ihr Gesuch vom Dezember 2016 (Urk. 7/2) Zusatzleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ausgerichtet (vgl. Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 setzte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) den jährlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von X.___ ab 1. Januar 2022 nach Abzug der ihr zustehenden individuellen Prämienverbilligung auf monatlich Fr. 243.-- fest (Urk. 7/8). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1. Februar 2022 Einsprache und ersuchte hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens um eine Korrektur der Anspruchsberechnung (Urk. 7/7/4). Bereits am 26. Januar 2022 hatte die Durchführungsstelle X.___ über die zwischenzeitlich fällig gewordene revisionsrechtliche Überprüfung ihres Leistungsanspruchs in Kenntnis gesetzt (Urk. 7/7/9). Gestützt auf die Angaben von X.___ und die eingeholten Auskünfte (Urk. 7/7/3, Urk. 7/7/5-8, Urk. 7/7/11 ff.) erliess die Durchführungsstelle in Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2022 am 22. Februar 2022 eine neue Verfügung und setzte den Anspruch ab 1. Januar 2022 nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung auf nunmehr Fr. 268.-- monatlich fest (Urk. 7/7/1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 sodann setzte die Durchführungsstelle den Anspruch von X.___ ab 1. Januar 2023 auf Fr. 243.-- monatlich (nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung) fest (Urk. 7/3; vgl. auch Urk. 7/4). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 ab (Urk. 7/6 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 erhob X.___ mit am 1. März 2023 hierorts eingegangener Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Vernehmlassung vom 17. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2023 zur Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.
Vorliegend ist der Anspruch für die Zeit ab Januar 2023 zu prüfen. Den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht (Urk. 7/3 S. 2 ff.). Da sich dabei die Anwendung des bisherigen Rechts als vorteilhafter erwies, was unbestritten geblieben ist, sind für den Anspruch ab Januar 2023 die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.
2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Die jeweilige Aufzählung in den genannten Bestimmungen ist abschliessend, namentlich der gesetzliche Höchstbetrag für die jährliche Miete und die jährliche Pauschale für die Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. d ELG.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, mit der Verfügung vom 22. Dezember 2022 seien sämtliche gesetzlichen Bestimmung beachtet worden. Dem Antrag auf Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf das von der Beschwerdeführerin geforderte Minimum von Fr. 3'125.-- könne daher nicht stattgegeben werden. Die Verfügung vom 22. Dezember 2022 sei mithin zu bestätigen (Urk. 2 S. 2). In der Vernehmlassung vom 17. März 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 6).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, finanziell sei sie sehr schlecht gestellt und es werde immer mehr von den Ergänzungsleistungen abgezogen. Konkret fehlten ihr monatlich Fr. 2'660.--. Ab 2020 bis Juni 2022 sei sie gepfändet worden, weswegen ihr Unterhalt nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Konkret hätten ihr fast Fr. 14'000.-- gefehlt. Seit 2012 seien ihr gemäss obergerichtlichem Entscheid vom Unterhalt ihres geschiedenen Mannes Fr. 500.-- abgezogen worden. Das vorhandene Geld reiche weder für die Steuern noch für die Begleichung der Beiträge für Nichterwerbstätige. Die SVA erfülle ihre Aufgabe als Sozialversicherung nicht. Sie beantrage daher eine Entschädigung von 16 Millionen Franken und ihr Ex-Mann sei zu verpflichten, ihr höhere Unterhaltsleistungen zu bezahlen. Er sei hinreichend leistungsfähig. Ihr früherer Rechtsvertreter habe sie in mehrfacher Hinsicht, das heisst insbesondere hinsichtlich Revision der Invalidenrente, hinsichtlich Abänderung ihres Scheidungsurteils und wegen familienrechtlicher Angelegenheiten sowie auch hinsichtlich der Rückgabe ihres entzogenen Führerausweises nur mangelhaft vertreten und in der Folge gar das Mandat zur Unzeit niedergelegt. Vor allem der fortgesetzte Entzug des Führerausweises sei nicht gerechtfertigt. Sie habe einen anderen Rechtsvertreter mandatieren wollen, was die Angefragten aber abgelehnt hätten. Sie beantrage daher einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 2 S. 2 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin stellt die von der Durchführungsstelle in der Verfügung vom 22. Januar 2023 berechneten anerkannten Ausgaben in dem Sinne in Frage, als sie grössere effektive Auslagen und damit einen tatsächlich höheren Lebensbedarf geltend macht. Ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Januar 2023 enthält eine Aufstellung zu ihren Auslagen für die Miete, für Ernährung und Kleidung, für Zahnarzt und Arztselbstbehalt, für die öffentlichen Verkehrsmittel, für das Telefonieren und für Freizeitauslagen. Darüber hinaus rügt sie die Erhöhung der Einkünfte aus dem nachehelichen Unterhalt von Fr. 480.-- auf Fr. 494.-- (Urk. 7/5 S. 2-3). Insgesamt fordert sie, die Ergänzungsleistungen seien an ihren tatsächlichen Bedarf anzupassen (Urk. 1 S. 1).
4.2 Da die im Gesetz vorgesehenen anerkannten Ausgaben sowohl bezüglich der Art als auch bezüglich der Höhe abschliessend festgelegt sind und das Gesetz des Weiteren bestimmt, dass das Einkommen und das Vermögen der Leistungsbezüger bei der Anspruchsbemessung zu berücksichtigen sind, besteht für die Festsetzung von Ergänzungsleistungen über den gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus kein Raum. Nicht ins Bild des gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nur mangelhaft gewährleisteten Lebensunterhaltes passt der Umstand, dass gemäss Halterauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich seit dem 21. September 2021 ein Personenwagen vom Typ Fox der Marke VW auf die Beschwerdeführerin zugelassen ist (Urk. 7/7/8; vgl. auch Urk. 7/7/5-7), wobei die Beschwerdeführerin persönlich diesen Wagen gar nicht benutzen kann, nachdem ihr gemäss eigener Darstellung der Führerausweise seit rund acht Jahren entzogen ist (Urk. 1 S. 2). Die gesetzlich vorgesehenen anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen hat die Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt und in die Berechnung einbezogen (Urk. 7/7/1 S. 2, Urk. 7/7/2 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 7/7/14 und Urk. 7/7/17). Die Einnahmen betreffend bemängelte die Beschwerdeführerin, das Einkommen aufgrund des nachehelichen Unterhalts sei von Fr. 480.-- auf Fr. 494.-- erhöht worden (Urk. 7/5 S. 1). Diesem Umstand zu Grunde liegt die Anpassung des indexierten Unterhaltsbeitrages an die Teuerung (Urk. 7/7/16), was nicht zu beanstanden ist. Inwiefern sodann eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pfändung zu einer Verringerung der Einnahmen geführt hat, braucht hier nicht weiter geklärt zu werden, nachdem diese betreibungsrechtliche Massnahme nach Darstellung der Beschwerdeführerin bis Juni 2022 gedauert hat (Urk. 1 S. 2), wohingegen hier unter Berücksichtigung der laufenden Einkünfte (Art. 23 Abs. 3 ELV) der Anspruch ab 1. Januar 2023 zu beurteilen ist. Zusammenfassend ist die Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 somit nicht zu beanstanden. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
4.3 Für Beurteilung der weiteren Rechtsbegehren betreffend Erhöhung des nachehelichen Unterhalts (Abänderung Scheidungsurteil) ist das angerufene Gericht nicht zuständig (vgl. § 2 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Ebenso verhält es sich in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin behauptete vertragswidrige Verhalten ihres vormaligen Rechtsvertreters, betreffend Führerausweisentzug sowie betreffend verlangtem Schadenersatz (vgl. Urk. 1 S. 1 S. 1 ff.). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Was die von der Beschwerdeführerin in ihrer Aufstellung der monatlichen Auslagen erwähnten Arzt- und Zahnarztkosten betrifft, so steht es ihr frei, bei der Durchführungsstelle ein Gesuch im Sinne von Art. 14 ff. ELG (Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten) zu stellen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 3).
Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
5.2 Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters setzt voraus, dass die Partei, die darum ersucht, effektiv durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Zudem sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 5.1) nicht erfüllt.
5.3 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).
5.4 Vorliegend stellten sich keine schwierigen Fragen. Zudem ist die Beschwerdeführerin fähig, ihr Anliegen vor Gericht zu vertreten. Mangels Notwendigkeit einer Vertretung besteht somit kein Anlass für das Gericht, der Beschwerdeführerin von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung zu bestellen. Zudem muss ihr Anliegen als aussichtslos beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin in keiner Weise aufzuzeigen vermochte, inwiefern der Entscheid der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein sollte.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm