Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2023.00029
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 5. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8008 Zürich
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1944, meldete sich am 21. Juni 2021 (eingegangen am 23. Juni 2021) bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 8/10).
Mit Verfügungen vom 29. März 2022 (Urk. 8/12-13; Rev. 0 und 1) sowie 13. April 2022 (Urk. 8/18-22; Rev. 2 bis 6), welche dem Versicherten allesamt mit Schreiben vom 13. April 2022 (Urk. 8/17) zugestellt wurden, berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/23-24) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023 (Urk. 8/26 = Urk. 2) teilweise gut, indem sie die polnische Rente nach den gesetzlichen Vorgaben in Schweizer Franken umrechnete, die Sonderzahlungen der polnischen Rente für die Jahre 2021 und 2022 berücksichtigte und die kantonale Beihilfe ab Juni 2021 gewährte. Die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen lehnte sie dagegen weiterhin ab (vgl. auch Verfügungen vom 8. Februar 2023 in Urk. 8/27-33, Rev. 7 bis 13).
2. Der Versicherte erhob am 16. März 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben als kommunale Mietzinszuschüsse verweigert werden. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere kommunale Mietzinszuschüsse (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2023 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Am 25. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 21) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 (Urk. 24) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 (Urk. 25) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die revidierten Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versicherte Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre (§ 13 Abs. 1 ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenommen hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3‘630.--. Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).
Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). § 19 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe von Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. So wird nach § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden. Das Bundesgericht hat die Auffassung dieses Gerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2).
1.4 Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Gemeinde Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Verordnung über die Gemeindezuschüsse; VO GZ MZ) vom 23. September 2005 geregelt. Danach bestehen die Gemeindezuschüsse einzig noch aus dem Mietzinszuschuss (Art. 1 Abs. 2 lit. b VO GZ MZ). Die ordentlichen Gemeindezuschüsse wurden mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2015 mit Inkraftsetzung per 1. April 2016 aufgehoben.
Für die Bezugsberechtigung ist vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt (Art. 5 lit. a VO GZ MZ) und die Gesuchstellerin beziehungsweise der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ hat (Art. 5 lit. b VO GZ MZ); ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des Gemeindezuschusses, die in die Gemeinde Y.___ zurückkehren (Art. 5 lit. c VO GZ MZ). Der jährliche Höchstbetrag des Mietzinszuschusses beträgt gemäss Art. 6 VO GZ MZ für Alleinstehende Fr. 1'200.-- und für Ehepaare Fr. 1'500.--. Gemäss Art. 7 VO GZ MZ entspricht der jährliche Mietzinszuschuss dem Betrag, um welchen der jährliche Mietzins den Höchstbetrag gemäss § 10 ZLG übersteigt, höchstens jedoch den in Art. 6 genannten Beträgen. Für Heimbewohner entfällt der Mietzinszuschuss.
Die Gemeindezuschüsse können gemäss Art. 9 VO GZ MZ verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die Leistungen für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Umrechnung der polnischen Rente in den Berechnungen der Rev. 2, Rev. 4, Rev. 5 und Rev. 6 gemäss den gesetzlichen Vorgaben korrekt erfolgt sei. Rev. 3 sei dahingehend zu korrigieren, als für die gewünschte Neuberechnung ab August 2021 (E-Mail vom 11. April 2022) der Umrechnungskurs vom 1. August 2021, gültig ab September 2021, zu berücksichtigen sei. Die Sonderzahlungen der polnischen Rente für die Jahre 2021 und 2022 seien eingegangen und würden demnach berücksichtigt. Die kantonale Beihilfe könne gemäss § 18 ZLG gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt werde. Beim Zusammenleben mehrerer Personen entstünden gegenüber einer alleinlebenden Person geringere Kosten. Die ursprüngliche Verweigerung der kantonalen Beihilfe habe nichts damit zu tun gehabt, dass der Beschwerdeführer bis Dezember 2016 verheiratet gewesen sei. Aufgrund eines Gerichtsurteils (ZL.2018.00074) seien die Durchführungsstellen durch das kantonale Sozialamt (KSA) aufgefordert worden, ihre internen Vorgaben zur Verweigerung beziehungsweise Kürzung der kantonalen Beihilfe gemäss § 18 ZLG zu überarbeiten. Gemäss der neuen Regelung in der Gemeinde Y.___ werde die kantonale Beihilfe ab Januar 2023 auch bei einem Zwei-Personenhaushalt ausgerichtet. Gestützt darauf werde dem Beschwerdeführer daher die kantonale Beihilfe rückwirkend per Juni 2021 ausbezahlt. Diese Regelung gelte allerdings nicht für Gemeindezuschüsse (S. 4 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er erfülle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den kommunalen Mietzinszuschuss. Da ihm Mietkosten im Umfang von Fr. 1'902.-- nicht angerechnet würden, bestehe Anspruch auf den maximalen Mietzinszuschuss für Alleinstehende in der Höhe von Fr. 1'200.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb ihm dieser nicht gewährt werde, was eine schwere Gehörsverletzung darstelle (S. 5 Ziff. 21-23). Die Beschwerdegegnerin beziehe sich für die Verweigerung wohl auf Art. 9 VO GZ MZ, welcher jedoch mit dem kantonalen Recht und mit dem Bundesrecht nicht vereinbar sei (S. 5 Ziff. 24-27). Zudem seien die deckungsgleichen Bestimmungen von § 18 ZLG und Art. 9 VO GZ MZ nicht rechtsungleich auszulegen. Dies bedeute eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (S. 5 f. Ziff. 27-28). Aus der Gesetzessystematik sei überdies ersichtlich, dass es nicht sein könne, dass Mietzinszuschüsse gekürzt und mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des «Bedarfs an Lebenshaltungskosten» vermischt würden, wenn doch grundsätzlich ein Manko beim Mietzins vorliege (S. 6 Ziff. 29). Es werde vorsorglich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK) gerügt (S. 7 Ziff. 32).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sie sich gegenüber dem KSA verpflichtet habe, das bestehende Konzept über die Verweigerung der Beihilfe gemäss § 18 ZLG bis Ende 2022 zu überarbeiten. Im Informationsschreiben vom Dezember 2022 habe das KSA mitgeteilt, dass Vorgaben zu einer Vereinheitlichung der Verweigerung beziehungsweise Kürzung der Beihilfen gemäss § 18 ZLG geplant seien. Bis diese angekündigten Vorgaben bekannt seien, habe sich die Gemeinde Y.___ entschlossen, eine praktikable Lösung zu finden und die kantonale Beihilfe erst ab einem Dreipersonen-Haushalt zu verweigern (S. 2 ff.). Der Entscheid über die Gewährung von Gemeindezuschüssen obliege demgegenüber vollumfänglich den Gemeinden, weshalb in der VO GZ MZ abweichende Bestimmungen zum ZLG vorgesehen werden können. Mit der Teilrevision der VO GZ MZ vom Dezember 2015 seien die ordentlichen Gemeindezuschüsse abgeschafft worden. Im Jahr 2021 habe der Gemeinderat die Notwendigkeit der Ausrichtung von Mietzinszuschüssen überprüft und entschieden, diese beizubehalten. Dabei habe der Gemeinderat Art. 9 VO GZ MZ präzisiert und festgelegt, wann der Mietzinszuschuss nicht ausbezahlt werde. Es sei explizit eine Mietzinsobergrenze für Mehrpersonenhaushalte festgesetzt worden. Die Verweigerung der Ausrichtung von Mietzinszuschüssen an den Beschwerdeführer sei in Art. 9 VO GZ MZ geregelt und im Gemeinderatsbeschluss vom 15. Juni 2021 präzisiert. Es würden sämtliche Wohnkonstellationen, die mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar seien, einheitlich gehandhabt (S. 5 ff.).
2.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik (Urk. 21) ergänzend aus, dass ihm aufgrund des neuen Bundesrechts, mithin gestützt auf Art. 10 Abs. 1ter ELG, eben gerade nicht die Mietzinspauschale für eine Einzelperson angerechnet werde. Dies sei weniger als seine effektiven Mietkosten, wofür die Mietzinszuschüsse gedacht seien. Wie der Gemeinderat in seinem Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2021 zutreffenderweise festgestellt habe, wäre für eine Gesetzesanpassung betreffend Mietzinszuschuss beziehungsweise dessen Abschaffung die Gemeindeversammlung zuständig. Entsprechende Verweise der Beschwerdegegnerin auf dieses Protokoll seien daher verfehlt und es treffe insbesondere nicht zu, dass der Gemeinderat Art. 9 VO GZ MZ präzisiert habe (S. 2 f.).
2.5 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse zu Recht verneint hat.
Die ursprünglich weiteren Vorbringen betreffend die polnische Rente sowie der Ausrichtung von kantonaler Beihilfe sind zwischen den Parteien nicht mehr umstritten.
3.
3.1 Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb ihm der kommunale Mietzinszuschuss verweigert werde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 23).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.). Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
3.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin die Verweigerung der beantragten Gemeindezuschüsse nicht ausführlich begründet hat. So hat sie etwa nicht auf die im Gemeinderatsprotokoll vom Juni 2021 festgehaltene Mietzinsobergrenze für Mehrpersonenhaushalte (vgl. Urk. 8/9 S. 5 oben) hingewiesen. Allerdings hat sie mit Verweis auf Art. 9 VO GZ MZ wenigstens die rechtliche Grundlage genannt, auf die sie ihren Entscheid stützte, und ferner darauf hingewiesen, dass die neue Regelung für die kantonale Beihilfe nicht für die Gemeindezuschüsse gilt (vgl. Urk. 2 S. 5). Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde überdies lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit die (allfällige) Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden kann (vorstehend E. 3.2).
4.
4.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 1984 in der Gemeinde Y.___ wohnhaft ist, sich am 17. Dezember 2016 scheiden liess und nach Lage der Akten seit dem 1. November 2019 gemeinsam mit seiner Exfrau in einer 3.5-Zimmerwohnung an der Z.___-Strasse in Y.___ wohnt, wobei die Bruttomiete gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf dem Anmeldeformular Fr. 24'036.-- pro Jahr beträgt. Der Mietvertrag befindet sich nicht in den vorliegenden Akten. Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers macht somit jährlich Fr. 12'018.-- aus (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 2; Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 7.3; Urk. 8/36). Bei den Berechnungen der Zusatzleistungen rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – da der effektive Mietzins höher ausfällt als der gesetzlich verankerte Maximalmietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1ter ELG - lediglich den im Jahr 2021 geltenden Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 2 von Fr. 9'450.-- pro Jahr ([Fr. 15'900.-- + Fr. 3'000.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/27-32 jeweils S. 1). Für das Jahr 2023 rechnete sie sodann den seither geltenden Höchstbetrag in dieser Region von jährlich Fr. 10'110.-- ([Fr. 17'040.-- + Fr. 3’180.--] : 2) an (vgl. Urk. 8/33 S. 1). Dies blieb zwischen den Parteien unbestritten. Dem Beschwerdeführer werden folglich nicht die gesamten effektiv anfallenden Mietkosten angerechnet.
4.2 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfe schliesslich rückwirkend ab Juni 2021 bejaht hat (vgl. Urk. 2 S. 5 f.; Verfügungen vom 8. Februar 2023 in Urk. 8/27-33). Als Begründung hierfür brachte sie im Wesentlichen vor, dass gemäss Informationsschreiben des KSA vom Dezember 2022 (Urk. 8/2) Vorgaben zu einer Vereinheitlichung der Verweigerung beziehungsweise Kürzung der Beihilfen gemäss § 18 ZLG geplant seien und sich die Gemeinde Y.___ entschieden habe, bis zum Bekanntwerden dieser Vorgaben die kantonale Beihilfe erst ab einem Dreipersonen-Haushalt zu verweigern (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 7 S. 2 ff.). Diese Regelung ist den aktenkundigen Richtlinien der Gemeinde Y.___ zur Verweigerung der kantonalen Beihilfen gemäss § 18 ZLG vom 7. Dezember 2022 (Urk. 8/3) zu entnehmen. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfe vorliegend demnach nicht mehr umstritten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Der Beschwerdeführer erfüllt somit unbestrittenermassen sämtliche Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe und hat überdies seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y.___, womit er grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für den kommunalen Mietzinszuschuss im Sinne von Art. 5 VO GZ MZ erfüllt (vorstehend E. 1.4).
4.3 Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von kommunalen Mietzinszuschüssen indessen unter Bezugnahme auf Art. 9 VO GZ MZ (vgl. Urk. 2 S. 3). Gemäss dieser Bestimmung können Gemeindezuschüsse – wozu gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. b VO GZ MZ die Mietzinszuschüsse gehö-ren – verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die Leistungen für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt. Anhand welcher Kriterien die Notwendigkeit dieser Leistungen für den Lebensunterhalt beurteilt wird, ist in der Verordnung nicht näher umschrieben. Dem aktenkundigen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates der Gemeinde Y.___ der Sitzung vom 15. Juni 2021 (Urk. 8/9) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Mietzinszu-schuss nicht bezahlt wird, wenn zwei Personen zusammenwohnen und beide Per-sonen EL beziehen und die Wohnung mehr als Fr. 1'575.-- pro Monat kostet, oder wenn ein EL Bezüger mit jemandem zusammen wohnt, der keine Ergänzungs-leistungen bezieht (vgl. Urk. 8/9 S. 5 oben). Da nach Lage der Akten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine mit ihm zusammenwohnende Exfrau Ergänzungsleistungen beziehen und der monatliche Mietzins der Wohnung Fr. 2'003.-- (Fr. 24'036.-- : 12) und damit mehr als Fr. 1'575.-- pro Monat beträgt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse verweigert hat.
4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Soweit er sich darauf beruft, dass Art. 9 VO GZ MZ nicht mit dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht vereinbar sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 27), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei den vorliegend strittigen Mietzinszuschüssen um eine zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe der Gemeinde handelt. Der Entscheid über die Gewährung und den Umfang der jeweiligen Leistung obliegt vollumfänglich den Gemeinden. § 20 ZLG verpflichtet die Gemeinden nicht dazu, überhaupt Gemeindezuschüsse auszurichten. Entsprechend finden sich hierzu im ZLG – abgesehen von §§ 20 und 20a ZLG - auch keine näheren Bestimmungen. Insbesondere werden bei den gemeindeeigenen Leistungen die Bestimmungen betreffend die Beihilfen auch nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt; dies im Unterschied zu den kantonalen Zuschüssen, bei welchen vereinzelte Bestimmungen betreffend die Beihilfen namentlich auch für die Zuschüsse als anwendbar erklärt werden (§ 19a Abs. 3 ZLG). Die Gemeinden können in Bezug auf ihre gemeindeeigenen Leistungen folglich ohne Weiteres eigene Bestimmungen vorsehen (vgl. auch Art. 14 VO GZ MZ).
Aus dem Vorbringen, wonach die deckungsgleichen Bestimmungen von § 18 ZLG und Art. 9 VO GZ MZ nicht rechtsungleich auszulegen seien, da dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeute (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 27-28), kann der Beschwerdeführer demzufolge ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese beiden Gesetzes- respektive Verordnungsbestimmungen betreffen zwei unterschiedliche Leistungsarten und können nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden. Für den geltend gemachten Umstand, wonach Art. 9 VO GZ MZ anlässlich der Abschaffung der Gemeindezuschüsse ebenso hätte aufgehoben werden sollen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 25), finden sich sodann keinerlei Anhaltspunkte. Es erschliesst sich nicht, weshalb die damals bei der Abschaffung der ordentlichen Gemeindezuschüsse im Jahr 2015 beibehaltenen Mietzinszuschüsse nicht gekürzt oder verweigert werden dürfen. Dieser Entscheid obliegt einzig der zuständigen Gemeinde, handelt es sich dabei doch um eine freiwillige kommunale Leistung. Art. 9 VO GZ MZ ist denn auch unter Ziff. 4 «Weitere Bestimmungen» erfasst, was aufgrund der Gesetzessystematik sämtliche gemeindeeigenen Zuschüsse betrifft.
Dem Beschwerdeführer ist schliesslich zwar insoweit zuzustimmen, als für eine Änderung beziehungsweise Abschaffung des Mietzinszuschusses die Zustimmung der Gemeindeversammlung benötigt wird, wie dies in den aktenkundigen Protokollen des Gemeinderates auch ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Urk. 21 S. 2 f.; Urk. 8/8 S. 1; Urk. 8/9 S. 1; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich AN.2021.0001 vom 9. Juni 2021 hinsichtlich der allgemeinen Zuständigkeiten von Gemeinderat und -versammlung in Bezug auf Gemeindezuschüsse). Bei der im Protokoll des Gemeinderates der Gemeinde Y.___ der Sitzung vom 15. Juni 2021 (Urk. 8/9) festgehaltenen Regelung – worauf sich die Beschwerdegegnerin bei der vorliegenden Verweigerung der Mietzinszuschüsse unter anderem stützt - handelt es sich lediglich um einen Anwendungsfall respektive eine Ausführungsbestimmung der in Art. 9 VO GZ MZ festgehaltenen Kürzungs- respektive Verweigerungsmöglichkeit der gemeindeeigenen Leistung. Soweit der Beschwerdeführer die Kompetenz des Gemeinderates zur Festlegung dieser Regelung rügt, fällt die Beurteilung einer solchen Beschwerde nicht in die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen wird.
4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf kommunale Mietzinszuschüsse zu Recht verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Mit Honorarnote vom 18. Oktober 2023 (Urk. 27) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 17.35 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'876.15 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint als übersetzt. Die Akten waren bereits im Verwaltungsverfahren bekannt. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und der knapp achtseitigen Beschwerdeschrift ist deshalb um 3 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein Gesamtaufwand von 14.35 Stunden. Zu beachten ist weiter, dass der praxisgemässe Stundenansatz Fr. 220.-- (zuzüglich MWST) und nicht Fr. 250.-- beträgt. Somit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3'502.10 (14.35 x Fr. 220.-- = Fr. 3'157.-- + 3 % = Fr. 3'251.71 + 7.7 % MWST = Fr. 3'502.09). Der Beschwerde-führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3'502.10 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans