Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00030


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 6. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Barbara X.___, geboren 1959, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1). Am 23. November 2021 meldete sie sich bei der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1; Urk. 7/7a).

    Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (Urk. 7/V1) verneinte die Durchführungsstelle infolge Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/15) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. März 2023 (Urk. 7/V2 = Urk. 2) ab.


2.Die Versicherte erhob am 19. März 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2023 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache von Ergänzungsleistungen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2023 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Die Beschwerdeführerin war vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 noch keine Bezügerin von Ergänzungsleistungen, weshalb grundsätzlich die per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung gelangen und im Folgenden zitiert werden.

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz 570 a.E.). Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).

1.3    Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) ist rechtsprechungsgemäss nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seine Verhältnisse gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle". Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann trotz einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit entstehen. Denn auch wenn Ergänzungsleistungen ein gewisser sozialhilferechtlicher Charakter beigemessen wird, bleiben sie Sozialversicherungsleistungen (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 und E. 2.6.2 mit Hinweisen).

    Mit der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Regelung in Art. 11a ELG (vgl. auch Art. 17b-d ELV) wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbesondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz 625-627). Diese ist für Verzichtssachverhalte, welche dem bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unterstehen, unbeachtlich, da eine positive Vorwirkung unzulässig ist (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3; BGE 146 V 306 E. 2.6.2 i.V.m. E. 2.5).

1.4    Gemäss Art. 11a ELG ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wenn eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a (Abs. 1). Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.     In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).

1.6    Nach Art. 17a ELV (in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3).

    Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens ist weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Verordnungsbestimmung wurde im Gefolge der auf 1. Januar 2021 vorgenommenen Reform der EL-Gesetzgebung denn auch (inhaltlich) unverändert übernommen (nunmehr Art. 17e ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist. Sie erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Deren Einführung bezweckte, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin - anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten - für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen (BGE 118 V 150 E. 3c/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2013 und im November 2018 Freizügigkeitskonten und im Juni 2013 eine Lebensversicherung aufgelöst habe und diese Beträge jeweils innert kürzester Zeit aufgebraucht gewesen seien (S. 2 Ziff. 7). Aus den eingereichten Kontoauszügen seien Überweisungen an Drittpersonen und Bargeldbezüge hervorgegangen (S. 2 Ziff. 8). Insgesamt fehle es an einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für die Überweisungen, weshalb sie als Verzichtshandlungen zu werten und im entsprechenden Jahr als Verzichtsvermögen anzurechnen seien (S. 3 Ziff. 9). Die im Februar 2013 aufgenommene selbständige Tätigkeit müsse als risikoreiche Investition beurteilt werden und der Fehlbetrag auf den Unternehmenskonten müsse als Verzichtsvermögen angerechnet werden (S. 5 Ziff. 14 ff.). Zudem bestehe für die Jahre 2013 bis 2014 und 2018 bis 2019 ein unbelegter Vermögensrückgang (S. 5 ff. Ziff. 17 ff.). Unter Berücksichtigung der Amortisation belaufe sich das anrechenbare Verzichtsvermögen im Jahr 2021 noch auf Fr. 196'537.--, im Jahr 2022 noch auf Fr. 186'537.--. Damit belaufe sich das für die Vermögensschwelle massgebende Vermögen, wozu auch das Verzichtsvermögen zu zählen sei, auf über Fr. 100'000.--.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie besitze kein Vermögen und kein Geld. Es sei ihr bewusst, dass sie dummerweise sehr viel Geld ausgegeben habe (Urk. 1 S. 1). Sie bitte um Verständnis und Entgegenkommen (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht zu Recht erfolgt ist.


3.

3.1    Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). So werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahme angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

3.2    Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2013 das Guthaben ihres Freizügigkeitskontos bei der Bank Z.___ in Höhe von Fr. 376'753.25 bezog (vgl. Urk. 7/4.2). Zudem erhielt sie im Juni 2013 eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 47'504.-- von der Schweizerischen National Leben AG (Urk. 7/18, Kontoauszug 1. Juni bis 30. Juni 2013, S. 7). Schliesslich bezog die Beschwerdeführerin im November 2018 das Guthaben ihres Freizügigkeitskontos bei der Bank Z.___ in Höhe von Fr. 120'937.36 (Urk. 7/4.3).

    Aus den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 7/18-22) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin diverse Überweisungen an Drittpersonen und erhebliche Bargeldbezüge tätigte. Die Beschwerdegegnerin rechnete für das Jahr 2013 Beträge von insgesamt Fr. 32'179.--, für das Jahr 2014 von Fr. 19'870.-- (Fr. 17'038.-- plus Fr. 2'832.--) und für das Jahr 2015 von Fr. 3'367.-- als Vermögensverzicht an, da es an einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für die Überweisungen fehlte (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 9 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im Jahr 2013 zudem Fr. 59'355.-- infolge risikoreicher Investition als Verzichtsvermögen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 14-16), was ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Weiter legte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der bereits angerechneten Vermögensverzichte (Schenkung und risikoreiche Investition) sowie unter Anwendung eines pauschalisierten Lebensbedarfs und Berücksichtigung der Einnahmen (vgl. Urk. 7/14k) und der für Waren getätigte Kreditkartenbezüge nachvollziehbar dar, weshalb für das Jahr 2013 Barbezüge in der Höhe von Fr. 28'661.--, für das Jahr 2014 Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 34'479.--, für das Jahr 2018 Fr. 45'593.- und für das Jahr 2019 Fr. 43'033.-- als unbelegter Vermögensverbrauch zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 2 S. 5 ff. Ziff. 17 ff.). Die sich daraus ergebenden als Verzicht anzurechnenden Werte von Fr. 120'195.-- für das Jahr 2013, von Fr. 54'349.-- für das Jahr 2014, von Fr. 3'367.-- für das Jahr 2015, von Fr. 45'593.-- für das Jahr 2018 und von Fr. 43'033.-- für das Jahr 2019 erweisen sich damit korrekt.

    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Vermögensverzichts erfolgte unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung um Fr. 10'000.-- (vgl. Aufstellung in Urk. 7/37) und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Amortisation belief sich das anrechenbare Verzichtsvermögen im Jahr 2021 noch auf Fr. 196'537.--, im Jahr 2022 noch auf Fr. 186'537.--. Damit belief sich das für die Vermögensschwelle massgebende Vermögen, wozu auch das Verzichtsvermögen zu zählen ist, auf über Fr. 100'000.--.

    Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin trotz mehrfach eingeräumter und von ihr auch genutzter Möglichkeit zur Stellungnahme (Urk. 7/14, Urk. 7/14a-b, Urk. 7/17, Urk. 7/25, Urk. 7/27-28, Urk. 7/33) nichts gegen die Berechnungen der Beschwerdeführerin eingewendet, weder gegen die Anrechnung des Vermögensverzichts als solchen noch gegen die einzelnen Positionen.

3.3    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 196'537.-- für das Jahr 2021 sowie von Fr. 186'537.-- für das Jahr 2022 nicht zu beanstanden ist. Das massgebende Vermögen beläuft sich somit auf über Fr. 100'000.-- und liegt über der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs.1 ELG.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller