Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00031


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. Januar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___, Sozialzentrum Z.___,


diese vertreten durch Stadt B.___ Soziale Dienste

MLaw A.___, Sozialversicherungsrecht Recht


gegen


Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1930, bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente und erhielt Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (vgl. Urk. 8/V/14/2, 8/V/15/2-3, 8/V/16/2-3, 8/V/17/2, 8/V/18/2, 8/V/19/2-3, 8/V/20/2, 8/V/21/2-3). Seit 2015 besteht für X.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Urk. 3/3-4). Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 revidierte die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), aufgrund neuer Erkenntnisse zum anrechenbaren Vermögen (Verkauf eines Schmuckstücks) den Anspruch von X.___ ab Januar 2018, woraus sich ein Saldo von Fr. 23'251.-- (abzüglich individuelle Prämienverbilligung von Fr. 27'373.--) für zuviel bezogene Zusatzleistungen ergab (Urk. 8/V/23/2-3). Gleichentags nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Neubeurteilung der seit dem Jahr 2018 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten vor und entschied, diesbezüglich unterlägen Fr. 12'876.-- der Rückerstattung (Urk. 8/V/22/2). Ebenfalls am 2. Mai 2022 erliess die Durchführungsstelle die Rückforderungsverfügung über den Betrag von Fr. 36'127.-- (Fr. 23'251.-- entfallend auf Ergänzungsleistungen und Fr. 12'876.-- entfallend auf Krankheits- und Behinderungskosten) und von Fr. 27'373.-- für die Prämienverbilligungen ab Januar 2018 (Urk. 8/V/24).

1.2    Gegen die Verfügungen vom 2. Mai 2022 erhob X.___ am 17. Mai 2022, ergänzt am 1. Juli 2022, Einsprache (Urk. 8/109, 8/112). In der Folge ging die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 betreffend den Anspruch ab Januar 2021 neu von einem tieferen beweglichen Vermögen aus und berücksichtigte dafür ein Verzichtsvermögen (Urk. 8/V/25/2 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 8/120 f.). Ferner berechnete sie auch ein weiteres Mal die Rückerstattungsforderung. Wie bereits am 2. Mai 2022 bezifferte sie diese mit Fr. 36'127.-- (Fr. 23'251.-- entfallend auf Ergänzungsleistungen und Fr. 12'876.-- entfallend auf Krankheits- und Behinderungskosten) und mit Fr. 27'373.-- für die Prämienverbilligungen ab Januar 2018 (Urk. 8/V/26). Auch diesbezüglich erhob X.___ wiederum Einwände (Urk. 8/123).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023 erhob die durch die Stadt B.___, Soziale Dienste, MLaw A.___, vertretene X.___ mit Eingabe vom 23. März 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei (1) der angefochtene Entscheid aufzuheben und (2) der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2018 und damit auch der Rückerstattungsbetrag neu zu berechnen. Es seien (3) lediglich Fr. 59'125.-- aus dem Schmuckverkauf sowie der zurückbehaltene Schmuck im Wert von ungefähr Fr. 50'000.-- als Vermögen anzurechnen und das Geld aus dem Schmuckverkauf im Umfang von Fr. 60'875.-, das bereits ausgegeben worden sei, sei nicht als Vermögensverzicht anzurechnen (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte in der Vernehmlassung vom 21. April 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 7). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2023 Kenntnis gegeben (Urk. 9). Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk. 10) reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2024 (Urk. 12) die Zustimmungserklärung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung ein (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die ELReform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).

1.2    Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezügerin von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 8/V/23/3).

    Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz. 2221-2226).


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1). Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Der Rückforderungsanspruch erlischt (gemäss neuem Recht, in Kraft seit 1. Januar 2021) drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.

2.3    Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist indessen nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 5 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 53 Rz. 19 ff. und Rz. 45 ff.).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst aus, zu prüfen sei einerseits die Anrechnung von Vermögen in Form von Geld- und Sachwerten. In diesem Zusammenhang sei unbestrittenermassen aus dem Verkauf von Schmuck noch vorhandenes Vermögen in der Höhe von Fr. 59'125.-- und tatsächlich noch vorhandener Schmuck im Wert von Fr. 50'000.-- in die Anspruchsberechnung einzubeziehen. Zu beurteilen sei anderseits die Anrechnung von Verzichtsvermögen ab Januar 2021. Richtig sei, dass kein Verzichtsvermögen anzurechnen sei, wenn Vermögen im Zustand der Urteilsunfähigkeit entäussert worden sei. Tatsächlich sei aufgrund der Akten aber davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung 90 Jahre alte Beschwerdeführerin durchaus davon ausgegangen sei, dass der Schmuck von den Kindern verkauft werden sollte. Es sei sodann ihr Wunsch gewesen, dass ein Teil des Erlöses für humanitäre und spirituelle Zwecke gespendet werde. Mithin sei hinsichtlich des Verkaufs des Schmucks und der Verwendung des Erlöses trotz der Beistandschaft hinsichtlich der Vermögensverwaltung nicht von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen. Die geltend gemachte Demenz sei nicht rechtsgenüglich dargetan worden. Die fragliche Spende habe Fr. 41'000.-- betragen und sei an ein tibetisches Altersheim in Indien gegangen. Ferner hätten die Beschwerdeführerin und sechs Familienmitglieder auf Kosten der Beschwerdeführerin aus Anlass von deren Geburtstag ein Wochenende in der Zentralschweiz verbracht. Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich auf Fr. 18'433.40. Abzüglich der eigenen Kosten, die kein Verzichtsvermögen darstellten, verblieben gerundet Fr. 15'000.--, die ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben worden seien. Das Verzichtsvermögen belaufe sich demgemäss auf Fr. 56'000.-- (Fr. 41'000.-- + Fr. 15'000.--). Dieser Betrag sei ab Januar 2021 anzurechnen (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 5 ff.).

    In der Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Darlegungen zur Sache (Urk. 7).

3.2    Der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, im Jahr 2016 sei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes C.___ durch die Fachstelle Erwachsenenschutz des Bezirks C.___ die Übertragung von tibetischem Schmuck in die eigene Verwaltung der bereits damals unter Beistandschaft stehenden Beschwerdeführerin beantragt und in der Folge bewilligt worden. Auf eine Schätzung des Schmucks sei in der Annahme, dieser habe in erster Linie einen persönlichen und nicht einen materiellen Wert, verzichtet worden. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten den Schmuck am 14. Dezember 2018 für Fr. 170'000.-- verkauft ohne zuvor die Beiständin anzufragen oder zu informieren. Erst im März 2022 habe letztere davon Kenntnis genommen. Ob die Beschwerdeführerin vom Verkauf gewusst oder diesen gar gewollt habe, sei fraglich. Aufgrund der fortgeschrittenen Demenz könne sie sich zum Sachverhalt nicht mehr äussern. Der Erwerber des Schmucks habe in zwei Raten Fr. 120'000.-- bezahlt. Die Zahlung der restlichen Fr. 50'000.-- sei ausgeblieben, weswegen ein Teil des Schmucks zurückbehalten worden sei. Dieser befinde sich inzwischen im Tresor der KESB B.___. Vom ausbezahlten Verkaufspreis habe die Beiständin Fr. 59'125.-- sichern können. Den rechtlichen Betrag von Fr. 60'875.-- hätten die Kinder der Beschwerdeführerin für die Kosten eines Geburtstagsfestes der Beschwerdeführerin und für Spenden ausgegeben. Dieses Geld sei mithin nicht mehr vorhanden. Da die Beiständin vor dem Verkauf des Schmucks weder informiert noch um eine Einwilligung angefragt worden sei, könne hinsichtlich des nicht mehr vorhandenen Verkaufserlöses im Vornherein nicht von einem Verzicht ausgegangen werden. Der Schmuckverkauf hätte durch die Beiständin gar nicht verhindert werden können. Die Annahme einer Verzichtshandlung setze voraus, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung urteilsfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits über 90 Jahre alt und seit längerer Zeit verbeiständet, weil sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr habe selber regeln können und anlässlich der Anhörung vor der Errichtung der Beistandschaft erkennbar geworden sei, dass sie sich der Willensbeeinflussung durch ihre Kinder nicht mehr habe entziehen können. Aufgrund der Altersschwäche und der fortschreitenden Demenz sei jedenfalls davon auszugehen, dass keine Urteilsfähigkeit mehr bestanden habe. Dem Abklärungsbericht von Dr. med. D.___, Chefärztin des Geriatrischen Dienstes der Stadt B.___, und der Pflegefachfrau HF E.___, F.___, vom 27. Januar 2020 könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Alltag mässige bis deutliche Einschränkungen in den Hirnleistungsfunktionen und Beeinträchtigungen in den Alltagsfunktionen aufweise und aus diesem Grund die Verdachtsdiagnose einer mittelschweren Demenz gestellt worden sei. Im Bericht sei explizit festgehalten worden, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, alle Lebensbereiche adäquat zu beurteilen. Die Alltagsaktivitäten und die Entscheidungen würden durch deren Töchter getroffen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 1 ff.).


4.

4.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit etlichen Jahren verbeiständet ist. Es handelt sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Gemäss Beschluss der KESB der Stadt B.___ vom 7. März 2019 wurde die bereits bestehende Beistandschaft aufgrund eines Stellenwechsels von der bisherigen Beiständin G.___ auf die seitherige Beiständin Y.___ übertragen (Urk. 3/3). Gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB bestimmt die Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Am 23. September 2016 genehmigte die KESB des Bezirks C.___ die Übertragung des tibetischen Schmucks der Beschwerdeführerin in deren eigene Verwaltung. Das Gesuch war damit begründet worden, der Beschwerdeführerin sei es zu ermöglichen, den Schmuck selbständig aus dem Schliessfach der Bank zu holen, um ihn zu besonderen Anlässen tragen zu können (Urk. 8/113). Im damaligen Zeitpunkt war auf eine Schätzung des Schmucks verzichtet worden, dies in der Annahme, er sei materiell von geringem Wert (Urk. 8/106).

4.2    Der Schmuck wurde im Dezember 2019 für Fr. 170'000.-- verkauft. Formal betrachtet erfolgte der Verkauf nicht in Umgehung der Vertretungsbefugnisse der Beiständin, war doch die Verwaltung des Schmucks von der KESB zuvor ausdrücklich der Beschwerdeführerin übertragen worden (Urk. 8/106/a). Mit Blick auf die Gesuchbegründung tat die zuständige Behörde dies wohl nicht mit Blick auf eine potentielle Veräusserung, sondern um der Beschwerdeführerin das Tragen des Schmucks zu ermöglichen, jedoch in Unkenntnis des tatsächlichen Wertes (Urk. 8/106). Vom Erwerber effektiv bezahlt wurden in der Folge Fr. 120'000.--, wobei für die restlichen Fr. 50'000.-- Schmuckstücke zurückbehalten wurden. Diese lagern nunmehr in einem Tresor der KESB des Bezirks B.___. Aus der Zahlung sichergestellt ist überdies die Summe von Fr. 59'124.90 (Urk. 8/106/d-e, Urk. 8/114, Urk. 8/116). Der restliche Verkaufserlös aber ist nicht mehr vorhanden. Fr. 41'000.-- flossen unbestrittenermassen in eine Spende an ein Altersheim in Indien und mit Fr. 15'000.-- wurde die Teilnahme verschiedener Familienangehöriger an einer Geburtstagsfeier zu Ehren der Beschwerdeführerin finanziert (Kosten ohne diejenigen, die unmittelbar die Beschwerdeführerin betreffen). Den Verbrauch des weiteren fehlenden Betrags von Fr. 4'875.-- beurteilte die Beschwerdegegnerin als belegt, die Beträge von Fr. 41'000.-- und von Fr. 15'000.-- qualifiziert sie hingegen als Vermögensverzicht (Urk. 8/119).

4.3    Fest steht, dass die Realisierung des effektiv erheblichen, aber zuvor verkannten Wertes des Schmucks der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Neuberechnung des Anspruchs nach sich zu ziehen hat. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung ohne Weiteres erfüllt (vgl. vorstehende E. 2.4). Konkrete Einwände gegen die rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und des Anspruchs auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgten nicht. Zu prüfen ist indessen, ob bezüglich der aus dem Verkaufserlös des Schmucks finanzierten Spende (Fr. 41'000.--; Urk. 8/115) und der Auslagen für eine Geburtstagsfeier zu Ehren der Beschwerdeführerin im Betrag von gerundet Fr. 15'000.-- (Gesamtkosten der Feier abzüglich der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Auslagen; vgl. Urk. 8/106/b, Urk. 8/119 S. 2) ein Vermögensverzicht vorliegt. Die Entäusserungshandlungen einerseits und die fehlende Rechtspflicht respektive die fehlende adäquate Gegenleistung andererseits sind hierbei nicht strittig. In Frage steht aber, inwieweit die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt urteilsfähig war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe ihr an der erforderlichen Urteilsfähigkeit gemangelt.

4.4    Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder aufgrund von Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt festzustellen, sondern sie ist stets in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch besorgen kann und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.5    Bereits vor Jahren wurde für die Beschwerdeführerin eine Massnahme des Erwachsenenschutzes in Form einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet. Am 7. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin Y.___ als Beiständin bestellt, unter gleichzeitiger Entlassung der bisherigen Beiständin (Urk. 3/3). Der Verkauf des Schmucks erfolgte im Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/106/d) und die hier zu beurteilenden Verzichtshandlungen entfallen auf den Februar 2020 (Spende; Urk. 8/115) und den September 2021 (Geburtstagsfeier; Urk. 8/106/b). Die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme lässt sich als Indiz für eine Urteilsunfähigkeit bewerten (Roland Fankhauser, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 16 Rz 28). Konkret zum geistigen Gesundheitszustand äussert sich sodann der Bericht von Dr. D.___ und der Pflegefachfrau E.___ vom 27. Januar 2020, den die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einreichen liess (Urk. 3/9). Zu diesem äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht und stellte ihn damit auch nicht in Frage (vgl. Urk. 7). Der Bericht basiert auf Abklärungen im Rahmen eines Hausbesuchs von E.___ in ärztlicher Begleitung am 17. Dezember 2019 und es lässt sich diesem entnehmen, die Beschwerdeführerin zeige im Alltag mässige bis deutliche Einschränkungen in den Hirnleistungsfunktionen und Beeinträchtigungen in den Alltagsfunktionen ADL (Activities of daily living) und IADL (Instrumental activities of daily living). Einschränkungen bestünden namentlich hinsichtlich Körperpflege, Ankleiden, Toilettengang, Einkaufen, Kochen, Haushaltführung, Erledigen der Wäsche. Medikamenteneinnahme und Erledigung von finanziellen Angelegenheiten). Es lasse sich die Verdachtsdiagnose einer mittelschweren Demenz ohne Verhaltensstörung stellen (majore neurokognitive Störung nach DSM-5). Aufgrund des fehlenden Somatostatus und der Laborparameter könne der Typ der Demenz noch nicht abschliessend bestimmt werden. Auf die Erhebung der neuropsychologischen Befunde sei sodann verzichtet worden, da dies für die Beschwerdeführerin zu anstrengend sei. Doch die übrigen erhobenen Befunde, insbesondere das Alltagsverhalten betreffend, zeigten deutlich, dass verschiedene kognitive Domänen beeinträchtigt seien. Aufgrund der Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Verrichtungen nicht mehr vollumfänglich selber bewältigen und müsse grösstenteils unterstützt werden. Wegen der Defizite in den Hirnleistungsfunktionen könne die Beschwerdeführerin ihre momentane Lage nicht in allen Bereich adäquat selber einschätzen. Bei der komplexen Aufmerksamkeit sei die Beschwerdeführerin deutlich durch andere Ereignisse ablenkbar und sie könne keine Exekutivfunktionen mehr alleine ausführen. Die Alltagsaktivtäten würden durch die Tochter, bei der die Beschwerdeführerin derzeit lebe, geplant und auch die Entscheidungen würden durch diese getroffen (Urk. 3/9 S. 1 f.).

4.6    Der Umstand, dass bereits Jahre vor der hier zu beurteilenden Vermögenshingabe eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden war und im Dezember 2019 -mithin im selben Monat, in dem der Schmuck verkauft wurde (vgl. Urk. 8/106d) - eine amtsärztliche Abklärung durch den Geriatrischen Dienst der Stadt B.___ ergab, dass die Beschwerdeführerin in den meisten Alltagsfunktionen eingeschränkt ist und der Begleitung und Überwachung bedarf und namentlich die exekutiven Funktionen insgesamt in erheblichem Ausmass beeinträchtigt sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum und betreffend die hier massgeblichen Rechtshandlungen mit Bezug auf ihre Vermögensangelegenheiten nicht in ausreichendem Mass in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln, das heisst die Tragweite der eigenen Handlungen zu begreifen, verbunden mit der Fähigkeit, sich der gewonnenen Einsicht entsprechend zu verhalten, zumal Entscheide über erhebliche Vermögenswerte von besonderer Tragweite sind (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 16 Rz 7 ff. u. Rz. 34 f.). Die Erkenntnisse der Abklärung durch den Geriatrischen Dienst der Stadt B.___ geben zu keinen Zweifeln Anlass. Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin nur sechs Jahre vor der Vermögensdisposition beste Gesundheit und selbständige Mobilität attestiert worden und deshalb unklar bleibe, wie eingeschränkt sie im Zeitpunkt der Vermögensentäusserungen gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 3), verfängt deshalb nicht.

    Nach Gesagtem steht aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinreichend fest, dass im Zeitpunkt des Verkaufs des Schmucks im Dezember 2019 und insbesondere im Zeitpunkt der nachgeordneten Vermögensentäusserungen, das heisst die Spende in der Höhe von Fr. 41'000.-- und die Auslagen für die Geburtstagsfeier von Fr. 15'000.-- (Urk. 8/106/b, Urk. 8/115), von einer Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

4.7    Zusammenfassend ergibt sich, dass die rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2018 und damit die Berechnung des Rückerstattungsbetrages ohne den Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 56'000.-- (Spende von Fr. 41'000.-- und Auslagen Geburtstagsfeier von Fr. 15'000.--), jedoch unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Erlöses aus dem Schmuckverkauf und des Werts des noch vorhandenen Schmucks der Beschwerdeführerin zu berechnen ist. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. Die Sache ist zur Vornahme der Anspruchsberechnung und zur erneuten Prüfung der allfälligen Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 21. Februar 2023 aufgehoben und es wird die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit diese die rückwirkende Anspruchsberechnung und die Berechnung der Rückerstattungsforderungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt B.___ Soziale Dienste

- Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm