Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00032

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 22. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Stadt Uster Sozialversicherung

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 29. November 2022 (Urk. 7/4) forderte die Stadt Uster, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Stadt Uster), von X.___ zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 695.-- zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 (Urk. 7/7) setzte die Stadt Uster dem Versicherten eine Nachfrist von zehn Tagen an, um eine rechtsgenügende Begründung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass sie ansonsten nicht auf die Einsprache eintrete. Mit Entscheid vom 31. März 2023 trat die Stadt Uster mangels Begründung nicht auf die Einsprache ein (Urk. 7/8 = Urk. 2).

2. Der Versicherte erhob am 8. April 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2023 und beantragte sinngemäss, dass auf seine Einsprache einzutreten sei. Mit Gerichtsverfügung vom 12. April 2023 (Urk. 4) wurden vorab die Akten der Stadt Uster beigezogen. Die Stadt Uster beantragte mit Stellungnahme vom 28. April 2023 (Urk. 6) die Gutheissung der Beschwerde; sie sei bereit, die Unterlagen nochmals zu überprüfen und einen Einspracheentscheid zu verfassen.

3.

3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).

Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb und Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1, je m.w.H.).

Ein vom Versicherungsträger nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwägungsentscheid wird von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet, wobei ein solcher Entscheid immerhin als Antrag ans Gericht gewertet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2; vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2).

3.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen formellen Wiedererwägungsentscheid erlassen, weshalb das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Vielmehr teilte sie dem Gericht mit, dass sie die Sache nochmals prüfen und einen Einspracheentscheid verfassen werde. Sie beantragte die Gutheissung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde (Urk. 1) Ausführungen in materieller Hinsicht. Damit beantragte er sinngemäss, dass auf seine Einsprache einzutreten sei.

Den Akten im Verfahren ZL.2023.00047 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2023 bereits einen Entscheid über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 (sowie eine weitere Einsprache vom 3. Mai 2023) gefällt hat, gegen welchen der Beschwerdeführer am 19. Mai 2023 Beschwerde ans hiesige Gericht erhoben hat.

3.3 Angesichts der übereinstimmenden Anträge der Parteien und des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2023 bereits einen Einspracheentscheid erlassen hat (Verfahren ZL.2023.00047) und damit auf die Einsprache eingetreten ist, ist der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 31. März 2023 aufgehoben wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Stadt Uster Sozialversicherung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Neuenschwander-Erni