Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00034


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 19. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, bezieht seit 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/A, Urk. 9/4 S. 2). Im März 2021 meldete er sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 9/19c). Mit Verfügung vom 20. August 2021 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab Januar 2018 Zusatzleistungen zu. Ab Mai 2021 verneinte sie infolge Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 9/V1). Dagegen erhob der Versicherte am 23. September 2021 Einsprache (Urk. 9/24). Daraufhin tätigte die Durchführungsstelle weitere Abklärungen, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Leistungspflicht der ehemaligen Pensionskasse des Versicherten (vgl. Urk. 9/4a). Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 (Urk. 9/V4) wies die Durchführungsstelle die Einsprache vom 23. September 2021 ab. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (Urk. 9/V5) verfügte die Durchführungsstelle eine Nachzahlung für Januar bis Dezember 2020 (Nachzahlung Nichterwerbstätige Beiträge 2020). Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 (Urk. 9/26) erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 (Urk. 9/V4). Nachdem die Durchführungsstelle ihren Entscheid vom 9. Dezember 2021 am 7. März 2022 in Wiedererwägung gezogen hatte (Urk. 9/V6), und auf die Anrechnung der Freizügigkeitsguthaben provisorisch verzichtete, zog der Versicherte seine Beschwerde beim hiesigen Gericht zurück und das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 25. März 2022 als erledigt abgeschrieben (Urk. 9/28, Prozess-Nr. ZL.2022.00004).

1.2    Im November 2022 eröffnete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 9/33). Mit Verfügung vom 30. November 2022 (Urk. 9/V9) sprach sie dem Versicherten Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'051.-- ab dem 1. Dezember 2022 zu. In der dazugehörigen EL-Berechnung rechnete sie wiederum kein Freizügigkeitsguthaben an. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 9/V10) sprach sie dem Versicherten Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1’134.-- ab dem 1. Januar 2023 zu.

1.3    Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 9/V11) verneinte die Durchführungsstelle ab Februar 2023 wegen Überschreitung der Vermögensschwelle (Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) einen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 31. Januar 2021 (richtig: 2023) Einsprache (Urk. 9/43). Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2023 (Urk. 9/V12 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache vollumfänglich ab.

1.4    Am 17. April 2022 (richtig: 2023) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 3. März 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV weiterhin bestehe, bis das neu eingeleitete Rechtsmittelverfahren gegen die Pensionskasse der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ abgeschlossen sei (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 18. April 2023 (Urk. 4) reichte er eine Kopie seiner Einsprache vom 31. Januar 2023 (Urk. 9/43 = Urk. 5) ein. Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2023 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).

1.2    Der Beschwerdeführer war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung seines Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das neue Recht vorteilhafter ist (Urk. 9/V1), womit sich die Beurteilung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2021 vorliegend nach den ab 1. Januar 2021 gültigen Bestimmungen richtet.

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.4    Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet.    

1.5    Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).

    Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, Abklärungen hätten ergeben, es könne nicht mit einer BVG-IV-Rente gerechnet werden (S. 1 Ziff. 1). Das Freizügigkeitskapital sei als anrechenbares Vermögen in die Anspruchsberechnung aufgenommen worden. Auf Grund von Überschreitung der Vermögensschwelle sei der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2023 entfallen (S. 1 Ziff. 2). Da dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei, könne das Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich bezogen werden, was vom Beschwerdeführer richtigerweise nie bestritten worden sei (S. 2 Ziff. 6). Auf die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals sei von Mai 2021 bis Ende Januar 2023 nur deshalb freiwillig verzichtet worden, um es im Falle von intakten Erfolgsaussichten einer berufsvorsorgerechtlichen Klage beim zuständigen Sozialversicherungsgericht zu erhalten. Für dieses freiwillige Vorgehen gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es gebe daher auch keinen Anspruch darauf, erneut auf die Anrechnung zu verzichten, selbst wenn der Beschwerdeführer eigene Abklärungen in Auftrag gegeben haben sollte (S. 2 Ziff. 7). Selbst wenn die mutmasslichen Kapitalbezugssteuern in Abzug gebracht werden würden, beliefe sich das anrechenbare Vermögen auf weit über Fr. 300'000.-- (S. 2 Ziff. 8).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, die Pensionskasse Y.___ habe eine Wiederaufnahme oder Leistungspflicht ihm gegenüber abgelehnt (S. 3 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin habe ihm mitgeteilt, nicht gegen die Pensionskasse Y.___ vorzugehen und habe die Ergänzungsleistungen per Ende Januar 2023 gestoppt (S. 4 Ziff. 18). Er habe inzwischen Rechtsanwälte beauftragt, seine Akten anzuschauen und ein gerichtliches Vorgehen zu prüfen (S. 4 Ziff. 19). Weil das Rechtsverfahren mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit sehr lang andauern könne, würde er finanziell gezwungen sein, sein Freizügigkeitskonto aufzulösen, bevor das Rechtsverfahren überhaupt abgeschlossen sei, um sein Existenzminimum aufrechtzuerhalten (S. 4 Ziff. 20). Nach der Entsperrung und Auflösung seines Freizügigkeitskontos und der darauf folgenden zwingenden Besteuerung des Freizügigkeitsguthabens an die Steuerämter würde es auch nicht möglich sein, bei einem allfälligen erfolgreichen Rechtsverfahren die Entsperrung des Freizügigkeitskontos rückgängig zu machen und das Freizügigkeitskapital zurück an seine letzte Pensionskasse einzuzahlen (S. 4 Ziff. 21). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen werde Vermögen, solange die Ausrichtung der Vorsorgeleistung nicht möglich sie, nicht als Bestandteile des Vermögens angerechnet (S. 5 Ziff. 22). Zurzeit bestehe keine Überschreitung der Vermögensschwelle für Ergänzungsleistungen (S. 6 Ziff. 26).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2023 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL das Freizügigkeitsguthaben zu Recht als Vermögen berücksichtigt wurde.

3.

3.1Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 73 % und ab 15. Mai 2019 von 80 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 9/A, Urk. 9/4 S. 2). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unter anderem (vgl. Urk. 9/4.2b, Urk. 9/4.4b) bei der Y.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule ein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 323'217.35, Stand 31. Dezember 2020, hat (Urk. 9/4.3b). Zu Recht unbestritten ist schliesslich auch, dass die für den Bezug zu entrichtenden Steuern in Abzug zu bringen sind (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3
S. 205).

Bestritten ist hingegen, ob das Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Freizügigkeitsguthaben ab Februar 2023 bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen berücksichtigt.

3.2    Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten verlangen, wenn sie eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die EL-berechtigte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ist ihr das Freizügigkeitskapital demzufolge als Vermögen anzurechnen (Urteil 9C_612/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 146 V 331 E. 4). Die berufliche Vorsorge bezweckt die Absicherung der älteren Menschen, der Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität, Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 FZV knüpft am Versicherungsfall Invalidität an. Für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Das trifft zu, wenn der Vorsorgefall bereits in Form einer mindestens 70%igen Invalidität eingetreten ist und aufgrund dessen eine ganze Rente der Invalidenversicherung fliesst. Erst wenn dies bewiesen ist, das heisst der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist, fällt das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes dahin und ist der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben möglich (BGE 146 V 331 E. 5.3).

    Wie bereits erwähnt, bezieht der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 73 % und ab 15. Mai 2019 von 80 % eine ganze Invalidenrente, weshalb die Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens rechtmässig war. Sie führte zu der von der Beschwerdegegnerin richtig ermittelten Überschreitung des Vermögensfreibetrages. Der Einspracheentscheid ist somit korrekt.

    Daran ändert die Absicht des Beschwerdeführers, rechtlich gegen den Entscheid der Pensionskasse vorzugehen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 19) nichts. Da er eine ganze Rente bezieht, hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich zu realisieren. Denn andernfalls wäre die Anrechenbarkeit der Willkür der berechtigten Person überlassen und es würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den effektiven Bezügern solcher Guthaben kommen. Die Beschwerdegegnerin hat die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Y.___ Freizügigkeitsstiftung sorgfältig geprüft und nachvollziehbar begründet, weshalb deren Verneinung der Leistungspflicht ihres Erachtens zu Recht erfolgt sei und der Beschwerdeführer nicht mit einer BVG-Invalidenrente rechnen könne (vgl. Urk. 9/4a).

    Der Beschwerdeführer kündigte in seiner Beschwerde vom April 2022 (richtig 2023) an, gegen den Entscheid der Pensionskasse vorzugehen (vorstehend E. 2.2). Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist für Streitigkeiten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG sachlich zuständig (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Pensionskasse der Y.___ (Schweiz) hat ihren Sitz im Kanton Zürich und der Beschwerdeführer scheint auch im Kanton Zürich angestellt gewesen zu sein (vgl. Urk. 9/4a). Nach einer ersten Prüfung scheint somit das hiesige Gericht für eine allfällige Klage des Beschwerdeführers gegen die Pensionskasse der Y.___ (Schweiz) zuständig zu sein. Der Beschwerdeführer hat bis zum Urteilszeitpunkt beim hiesigen Gericht keine Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ (Schweiz) eingereicht. Auch hat sich die im Januar 2023 vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertretung in Sachen Pensionskasse (Urk. 5), welche über die Relevanz der Abklärungen für das Verfahren betreffend Zusatzleistungen informiert worden sein dürfte, bis zum Urteilszeitpunkt nicht vernehmen lassen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer Kopien allfälliger Korrespondenz der Rechtsvertretung mit ihm oder mit der Pensionskasse eingereicht, welche Rückschlüsse auf Ansprüche gegenüber letzterer zuliesse. Dabei ist anzunehmen, dass sich die Rechtsvertretung angesichts der von der Beschwerdegegnerin im Januar 2023 mitgeteilten Einschätzung hinsichtlich der Chancen auf eine BVG-IV-Rente (vgl. Urk. 9/4a) bei anderer Einschätzung entweder zwischenzeitlich im vorliegenden Verfahren gemeldet oder eine Klage nach BVG angestrebt hätte.

3.3    Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, nach der Entsperrung und Auflösung seines Freizügigkeitskontos würde es nicht mehr möglich sein, bei einem allfälligen erfolgreichen Rechtsverfahren zu seiner Gunst die Prozedur der Entsperrung des Freizügigkeitskontos rückgängig zu machen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 21), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin von Januar 2018 bis Januar 2023 auf die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens verzichtet und ab 2021 Abklärungen betreffend eine allfällige BVG-IV-Rente getätigt hat (vgl. Urk. 9/4a), wobei das Sozialdepartement der Stadt Zürich den Beschwerdeführer – gemäss dessen Angaben – bei der Pensionskasse Y.___ bereits im Dezember 2020 für die Wiederaufnahme angemeldet gehabt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.7). Wie bereits erwähnt, erfolgte trotz des ablehnenden Schreibens der Pensionskasse Y.___ vom 2. Dezember 2021 (vgl. Urk. 3/6) zwischenzeitlich jedoch keine Klage und es ist auch keine sonstige Korrespondenz aktenkundig (vgl. vorstehend E. 3.2). Unter diesen Umständen drängte sich ein weiteres Zuwarten der Beschwerdegegnerin nicht auf. Zudem gilt zu beachten, dass auch eine Rente der beruflichen Vorsorge als Einnahme angerechnet werden würde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Selbst wenn nicht das Freizügigkeitsguthaben, sondern stattdessen eine BVG-Invalidenrente als Einnahme angerechnet werden würde, resultierte somit nicht zwingend ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

3.4    Im Übrigen ist nach Lage der Akten die Verfügung der Invalidenversicherung betreffend Rentenzusprache ab 1. Januar 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Invalidenversicherung hat den Beginn des Wartejahres auf den 31. Januar 2017 festgelegt (vgl. Urk. 9/4 Feststellungsblatt Einwand S. 6) zufolge der ab 31. Januar 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/4a Feststellungsblatt Einwand der IV-Stelle vom 2. November 2020 S. 5 oben). Dabei wurden dem Beschwerdeführer in der Zeit ab 29. August 2016 lediglich mit Unterbrüchen Taggelder ausgerichtet (vgl. Urk. 9/4 Feststellungsblatt Einwand S. 6 Mitte). Ein allfälliger relevanter Gesundheitsschaden bereits während seiner Anstellung bei der Y.___ vor 2013 oder auch lediglich vor dem 1. Januar 2017 hätte angesichts der Anmeldung bei der IV-Stelle im Januar 2016 mittels eines Rechtsmittels gegen die Rentenverfügung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden können.


4.    Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2023 (Urk. 2) als rechts, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller