Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
ZL.2023.00037
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ (Y.___; vgl. Urk. 6/1/1), geboren 1956, bezieht seit dem 1. März 2019 mittels Vorbezugs eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, dies ohne Zusatzrenten für die Kinder (AHV; Urk. 6/16, 6/168). Von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), werden ihm seit demselben Datum Zusatzleistungen zur AHV-Rente ausgerichtet (Urk. 6/53).
Am 12. Mai 2022 verfügte die Durchführungsstelle unter Berücksichtigung einer ausländischen Altersrente rückwirkend ab 1. Januar 2022 neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2022 und forderte gleichzeitig einen vom 1. Januar bis 31. Mai 2022 zu Unrecht ausgerichteten Betrag von Fr. 3'229.-- zurück (Urk. 6/232), wogegen der Versicherte am 27. Mai 2022 und ergänzend am 28. Juli 2022 Einsprache erhob (Urk. 6/238, 6/248). Sodann berechnete sie die Zusatzleistungen mit Verfügungen vom 10. und 17. November 2022 rückwirkend ab 1. September 2019 bzw. 1. September 2022 infolge einer Anpassung der ausländischen Rente und der Haushaltsgrösse neu (Urk. 6/280, 6/298). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 6/302).
Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (Urk. 2 = Urk. 6/320) hiess die Durchführungsstelle die beiden Einsprachen - soweit sie darauf eintrat - teilweise gut und berechnete den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung gleichen Datums rückwirkend ab 1. August 2020 neu; dabei verrechnete sie den für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. März 2023 nachzuzahlenden Betrag von Fr. 3'653.-- mit der offenen Rückforderung im Betrag von Fr. 7'820.-- (Urk. 6/321/1).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. April 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.
Vorliegend ist der Anspruch für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2020 zu prüfen, da von der - integrierenden Bestandteil zum Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (Urk. 6/320) bildenden - Verfügung vom 9. März 2023 nicht mehr die Zeit ab 1. September 2019 (Urk. 6/280, 6/298), sondern nurmehr die Zeitdauer ab 1. August 2020 beschlagen ist. Daher sind zunächst die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anwendbar. Den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin jeweils sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht (vgl. Urk. 6/323-356). Da sich dabei die Anwendung des bisherigen Rechts als vorteilhafter erwies, sind für den Anspruch ab Januar 2021 ebenfalls die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren, wovon im Übrigen auch die Parteien ausgingen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 und Urk. 2 S. 2 Ziff. 2a)..
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei alleinstehenden, zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung im Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- jährlich anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV haben, beläuft sich der jährliche Höchstbetrag auf Fr. 15'000.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG).
1.3 Art. 16c Abs. 1 ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (vgl. auch Rz. 3231.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020). Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind, vielmehr genügt das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b). Dies bedeutet, dass eine Aufteilung des Mietzinses selbst dann vorzunehmen ist, wenn der Mietvertrag nur auf den Namen eines Mitbewohners abgeschlossen wurde (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 484 mit Hinweis auf BGE 105 V 272 ff.).
Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, verhindern will , ist in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 484 und 486; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 10 Rz. 176 f.). Dies ist aufgrund besonderer Umstände möglich, so beispielsweise, we nn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder wenn das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht, namentlich einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, beruht (Müller, a.a.O., Art. 10 Rz. 173, 175 f. mit Hinweisen namentlich auf BGE 130 V 268 E. 5.3, BGE 127 V 16 E. 5d und BGE 105 V 273 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. März 2023 zur Frage des anrechenbaren Mietzinses im Wesentlichen, Z.___ wohne seit dem 23. August 2019 in der Wohnung des Beschwerdeführers. Es habe daher grundsätzlich eine hälftige Aufteilung des Mietzinses zu erfolgen, woran nichts zu ändern vermöge, dass sie als Untermieterin nicht die Hälfte des monatlichen Mietzinses der gesamten Wohnung entrichte (Urk. 2 S. 4). Ausserdem sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten im Wesentlichen - eventuell zu Beginn mit Ausnahme der Schlafzimmer - gemeinsam benutzt würden, weshalb keine erheblichen Unterschiede in der Nutzung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorlägen. Des Weiteren rechtfertige es auch die zeitweise Betreuung im Rahmen des Besuchsrechts der zwei Kinder des Beschwerdeführers nicht, von der Grundregel der Aufteilung des Mietzinses abzuweichen. So stehe es dem Beschwerdeführer frei, auch das Zimmer, in welchem die Kinder jeweils zu Besuchszeiten übernachteten, zu nutzen, wenn diese nicht anwesend seien. Gesamthaft sei die Aufteilung des Mietzinses ab September 2019, mithin die Berücksichtigung des halben Mietzinses (vgl. Urk. 6/39) von Fr. 12'720.-- (Fr. 2'120.-- x 12 / 2), nicht zu beanstanden. Festzuhalten sei ferner, dass nach bisherigem Recht das Mietzinsmaximum bei Fr. 13'200.-- gelegen habe (Urk. 2 S. 5).
In weiteren - im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen - Punkten hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprachen, soweit sie darauf eintrat, teilweise gut und nahm rückwirkend ab 1. August 2020 eine neue Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen vor (vgl. Urk. 2 S. 5-7, Urk. 6/321).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 24. April 2023 zusammengefasst vor, die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinsmaximums von Fr. 13'200.-- bzw. eines konkreten Mietzinsbetrages von Fr. 12'720.-- sei nicht rechtmässig. Er betreue die rentenberechtigten Kinder nach der aktuell geltenden Scheidungskonvention an jeweils zwei nacheinander folgenden Wochenenden von Freitag bis Montag. Danach seien die Kinder an einem Wochenende bei der Mutter, bevor sie wieder an zwei nacheinander folgenden Wochenenden bei ihm seien. Während der Ferien werde die Obhut über die Kinder hälftig geteilt. Die Kinder würden somit einen nicht unerheblichen Teil des Jahres bei ihm verbringen. Er habe daher eine 3.5-Zimmer-Wohnung beziehen müssen, in der ein Zimmer für die Kinder zur Verfügung stehe. Hätte er kein geteiltes Obhutsrecht, könnte er mit seiner Partnerin eine kleinere und damit günstigere Wohnung beziehen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, ein Mietzinsmaximum von Fr. 15'000.-- anzurechnen, welches bei Ehepaaren oder Personen mit rentenberechtigten Kindern zur Anwendung gelange. Des Weiteren sei auch von der hälftigen Teilung der Mietkosten mit der Partnerin abzusehen. In Sonderfällen könne, wenn eine Person einen grösseren Teil der Wohnung in Anspruch nehme, je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Angemessen sei vorliegend, ihm die Miete zu zwei Dritteln und seiner Partnerin zu einem Drittel aufzuerlegen, da sie faktisch nicht die ganze Wohnung mitbenützen könne und so zur Mittragung der Unterhaltskosten der Kinder verpflichtet werde, was nicht gerechtfertigt sei. Es sei auch realitätsfremd anzunehmen, das mit Etagenbett und Kindermöbeln ausgestattete Zimmer könne jeweils nach einem Besuch der Kinder ummöbliert werden (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 In Bezug auf den in der Anspruchsberechnung ab 1. August 2020 von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Mietzins ist einerseits strittig, ob von einem hypothetischen Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- oder von Fr. 15’000.-- auszugehen ist. Andererseits besteht zwischen den Parteien dahingehend Uneinigkeit, wie der Mietzins zwischen dem Beschwerdeführer und seiner bei ihm wohnhaften Partnerin aufzuteilen ist.
3.2 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 30. September 2008 mit A.___ verheiratet war, wobei aus der Ehe zwei Söhne hervorgingen ( B.___ [geboren 2009] und C.___ [geboren 2011]). Diese Ehe wurde mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Januar 2020 geschieden (Urk. 6/85). Die beiden Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen (S. 3); die Obhut wurde der Mutter zugeteilt (S. 3-4). In Bezug auf den persönlichen Verkehr wurde im genannten Urteil unter anderem festgehalten, dass der Vater (der Beschwerdeführer) berechtigt und verpflichtet sei, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten jeweils an zwei Wochenenden hintereinander von Freitagabend bis Montagmorgen zu übernehmen. Dann verbrächten die Kinder ein Wochenende bei der Mutter, worauf der Vater wieder berechtigt und verpflichtet sei, die Kinder zwei Wochenenden hintereinander von Freitagabend bis Montagmorgen zu betreuen. Des Weiteren verbringe der Vater in einem Jahr die Sportferien, die letzten zwei Wochen der Sommerferien, die Herbstferien und die zweite Woche der Weihnachtsferien mit den Kindern. Im folgenden Jahr verbringe er die Frühlingsferien, die ersten drei Wochen der Sommerferien und die zweite Woche der Weihnachtsferien mit ihnen (S. 4). Weiter ist ausgewiesen, dass zur Altersrente des Beschwerdeführers seit seiner ordentlichen Pensionierung, mithin ab 1. März 2021, zwei Kinderrenten ausgerichtet werden (Verfügung vom 10. März 2021; Urk. 6/180), welche der Mutter zukommen (Urk. 6/85 S. 5).
Aus den Akten geht des Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer seit August 2015 in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in D.___ lebt (Urk. 6/21), wobei sich der monatliche Mietzins seit 1. Oktober 2017 auf Fr. 2'120.-- inkl. Nebenkosten beläuft (Urk. 6/39). Unbestrittenermassen wohnt Z.___ seit dem 23. August 2019 in derselben Wohnung; gemäss vorliegendem Untermietvertrag hat sie sich zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 630.-- verpflichtet (Urk. 6/268).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf den Mietzins von einem jährlich anrechenbaren Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- aus (Urk. 6/323). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG ist dieser für alleinstehende Personen massgebend (vgl. auch vorstehende E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist geschieden und nicht mit seiner neuen Partnerin Z.___ verheiratet. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers haben zwar seit März 2021 Anspruch auf Kinderrenten der AHV (Urk. 6/180). Sie stehen allerdings gemäss Scheidungsurteil vom 10. Januar 2020 unter der alleinigen Obhut der Mutter (Urk. 6/85/4); mithin besteht kein geteiltes Obhutsrecht, wie in der Beschwerde behauptet wird (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Die Kinder leben mit der Mutter zusammen in einer Hausgemeinschaft (Urk. 6/273) und halten sich - soweit ersichtlich - nur während den im Scheidungsurteil geregelten Besuchs- und Ferienzeiten beim Beschwerdeführer auf. Dementsprechend wurden sie in dessen Bedarfsrechnung auch nicht berücksichtigt (Urk. 6/323; BGE 137 V 434 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist es selbst in Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Söhne faktisch drei von vier Wochenenden im Monat sowie sechs Wochen Ferien pro Jahr bei ihrem Vater verbringen, nicht gerechtfertigt, den Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG zur Anwendung zu bringen (vgl. zur Voraussetzung des Zusammenlebens des rentenberechtigten Elternteils mit den eigenen Kindern auch BGE 137 V 434 E. 4.1 und 4.5 sowie Rz. 3143.07, 3232.01 und 3233.01 WEL).
3.4 In einem weiteren Schritt ist die Aufteilung des Mietzinses zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin liess sich in diesem Zusammenhang vom geltenden Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen leiten (vgl. vorstehende E. 1.3) und nahm aufgrund der bestehenden Wohngemeinschaft mit der nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Partnerin des Beschwerdeführers nur die Hälfte des Mietzinses von insgesamt Fr. 25'440.-- jährlich in die Anspruchsberechnung auf (vgl. unter anderem Urk. 6/323/1, 6/325/1 und 6/326/1).
Der Beschwerdeführer stellt im Grundsatz nicht in Frage, dass angesichts der bestehenden Wohngemeinschaft Anlass für eine Mietzinsaufteilung besteht. Er weist indes zutreffend darauf hin, dass in Sonderfällen von der Grundregel der Aufteilung nach Köpfen abgewichen werden kann. Unerheblich ist in dieser Hinsicht, dass die Lebenspartnerin effektiv nicht die Hälfte der Mietkosten übernimmt (vgl. Urk. 6/39, 6/268; Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Auch die Anzahl der von den einzelnen Bewohnern genutzten Zimmer bzw. der Umfang der in Anspruch genommenen Wohnfläche ist grundsätzlich nicht massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 6b). Vorliegend sind allerdings insofern besondere Umstände zu erkennen, als die beiden Söhne des Beschwerdeführers regelmässig an drei von vier Wochenenden im Monat jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen sowie während sechs Wochen Ferien pro Jahr bei ihm zu Besuch sind und ein separates Kinderzimmer für sie eingerichtet wurde. Die Kinder verbringen mithin gerade die schulfreie Zeit, in der sie ihr Zimmer und auch die Gemeinschaftsräume intensiv nutzen, bei ihrem Vater (vgl. BGE 127 V 10 E. 6c). Die Zurverfügungstellung eines eigenen Kinderzimmers erscheint zudem mit Blick auf das Alter der Kinder angebracht, wobei seitens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls auch die zivilrechtliche Pflicht besteht, um eine angemessene Unterbringung während der Besuchs- und Ferienzeiten besorgt zu sein. Demgegenüber hat die Lebenspartnerin gegenüber den Kindern mangels einer verwandtschaftlichen Beziehung keine derartigen Verpflichtungen. Anders würde es sich beispielsweise verhalten, wenn sie und der Beschwerdeführer verheiratet wären, da sie ihn diesfalls in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber seinen Kindern in angemessener Weise beizustehen hätte (vgl. Art. 299 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs; ZGB). Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach das Kinderzimmer in Abwesenheit der beiden Söhne vom Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin anderweitig genutzt werden könne. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung in der Beschwerdeschrift ist das Zimmer mit einem Etagenbett sowie weiteren Kindermöbeln ausgestattet (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Die Möglichkeiten, den Raum in Zeiten der Absenz der Kinder ohne übermässigen Aufwand zu einem anderen Zweck zu verwenden, erscheinen daher realistischerweise erheblich begrenzt (vgl. dazu auch Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 71) oder das Zimmer muss zumindest stets wieder geräumt werden. Zudem muss auch der erhöhte Gebrauch der Gemeinschaftsräume hingenommen werden. Dies führt zu einer ungleichen Nutzung des Beschwerdeführers und seiner Kinder im Vergleich zur Nutzung durch die mitbewohnende Partnerin.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich ausnahmsweise, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses auf alle Mitbewohner abzuweichen. Sachgerecht erscheint aufgrund der konkreten Umstände, wie beschwerdeweise beantragt zwei Drittel des Mietzinses bzw. bis zum jährlich massgebenden Höchstbetrag für Alleinstehende in die Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers aufzunehmen und das übrige Drittel auf die Lebenspartnerin entfallen zu lassen.
4. Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Anspruchsberechnung in Bezug auf den anrechenbaren Mietzins zu Recht von einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- aus ( Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Die hälftige Aufteilung des Mietzinses auf den Beschwerdeführer und seine in derselben Wohnung lebende Partnerin rechtfertigt sich demgegenüber nicht. Da zwei Drittel der tatsächlich anfallenden jährlichen Mietkosten von Fr. 25'440.-- (Fr. 2'120.-- * 12 / 3 * 2 = Fr. 16'960.--) den jährlichen Maximalbetrag von Fr. 13'200.-- übersteigen, ist Letzterer ab August 2020 in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass von gerichtlicher Seite im Übrigen kein Anlass besteht, bezüglich nicht beanstandeter Berechnungselemente korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation der Leistungsansprüche ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab August 2020 unter Anrechnung eines jährlichen Mietzinses von Fr. 13'200.-- ermittle und darüber neu verfüge.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9. März 2023 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. August 2020 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach erneut darüber verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Fehr Würsch