Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00038



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 13. März 2024

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Eheleute Y.___, geboren 1941 (Urk. 6/2i), und X.___, geboren 1939 (Urk. 6/2h), meldeten sich am 7. Juni 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 6/6; vgl. auch Urk. 6/7, Urk. 6/25). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2012 mit der Begründung ab, sie sei örtlich nicht zuständig (Urk. 6/V1). Die von den Leistungsansprechern dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/18; vgl. auch Urk. 6/17) hiess die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 5. September 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass sie anerkannte, dass die Eheleute ab dem 1. Juli 2012 ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich hatten, und festhielt, sie werde das Bestehen eines Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt prüfen (Urk. 6/V2; vgl. auch Urk. 6/24). In der Folge klärte sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab. Dabei ermittelte sie einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 250'000.-- im Jahr 2005 und Fr. 350'000.-- im Jahr 2009 (Urk. 6/36-37; vgl. auch Urk. 6/28-35.42). Weil unter Berücksichtigung des Verzichtsvermögens ein Einnahmenüberschuss resultierte, verneinte sie mit Verfügung vom 25. April 2013 rückwirkend ab Juli 2012 das Bestehen eines Zusatzleistungsanspruchs (Urk. 6/V3; vgl. auch Urk. 6/38). Im Begleitschreiben vom 26. April 2013 hielt sie fest, aus den Steuererklärungen gehe ein Vermögensrückgang von rund Fr. 275'000.-- zwischen 2005 und 2007 hervor. Zudem sei der Nettoerlös aus dem Hausverkauf von rund Fr. 390'000.-- bereits im Mai 2010 aufgebraucht gewesen. Die Verwendung dieses Vermögens sei nicht genügend belegt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass es hauptsächlich dem Sohn Z.___ verschenkt und verspielt worden sei (Urk. 6/39). Die Eheleute erhoben dagegen am 14. Mai 2013 provisorisch Einsprache (Urk. 6/40), zogen diese in der Folge aber wieder zurück (Urk. 6/42, Urk. 6/72c S. 1).

1.2    Am 10. Februar 2023 meldeten sich die Eheleute nach einem Heimeintritt erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/72b). Nach Abklärung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urk. 6/E-H, Urk. 6/0-0a, Urk. 6/1b, Urk. 6/2h-1, Urk. 6/49-54a) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 22. Februar 2023 einen Leistungsanspruch. Dies begründete sie damit, das bereits mit Verfügung vom 25. April 2013 per 1. Januar 2013 angerechnete Verzichtsvermögen von Fr. 530'000.-- belaufe sich, unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 17e Abs. 1 und 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vorzunehmenden jährlichen Reduktion um je Fr. 10'000.-, per 2023 auf Fr. 430'000.--. Das Vermögen überschreite damit die Schwelle von Fr. 200'000.-- im Sinne von Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; Urk. 6/V4). Die von den Leistungsansprechern dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/60; vgl. auch Urk. 6/62-66, Urk. 6/66) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben die Leistungsansprecher mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihnen Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2023 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde, verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und verwies stattdessen auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 5). Eine Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Mai 2023 zugestellt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da Leistungen im Nachgang zur erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Februar 2023 (Urk. 6/72b) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein allfälliger Leistungsanspruch also frühestens ab Anfang Februar 2023 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden vorliegend die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung.


2.    

2.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.

2.2    Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden ebenfalls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung (BBl 2016 7496).Ein Verzichtstatbestand liegt nach Art. 17b lit. a ELV vor, wenn die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht.

2.3    Gemäss der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG bereits für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG).     

    Mit dieser neuen Regelung wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz. 625-627). Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG kommen indessen gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.

2.4    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist Art. 11a Abs. 2 ELG, sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a).

    Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung massgebend (sogenannt zulässige unechte Rückwirkung: BGE 120 V 182 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.2 sowie Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245 Rz. 633).

2.5    Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

2.6    Neu sieht der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 9a Abs. 1 ELG eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit. a) und 200’000 Franken bei Ehepaaren (lit. b) vor; liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach dieser Bestimmung (Art. 9a Abs. 3 ELG).     Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen den Ehegatten hälftig zugerechnet (Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG).

2.7    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

    In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).

    

3.

3.1    In der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. April 2023 führte die Durchführungsstelle Folgendes aus: Gemäss den Steuerzahlen habe sich das Vermögen der Beschwerdeführenden im Jahr 2005 um Fr. 273'000.-- vermindert. Durch den Verkauf des Einfamilienhauses im Jahr 2009 sei ihnen ein Geldbetrag von Fr. 384'166.-- zuzüglich einer früheren Anzahlung von Fr. 50'000.-- zugeflossen. Nach Abzug ausgewiesener Verkaufskosten (Fr. 17'280.--), einer Schuldensanierung (Fr. 16'721.--) und von Treuhandkosten (Fr. 7'007.--) sei ein Nettoerlös von Fr. 390'000.-- verblieben. Dieses Vermögen sei innerhalb von fünf Monaten verbraucht worden (Urk. 2 S. 1 f.). Die Beschwerdeführenden seien mehrfach aufgefordert worden, den Vermögensverbrauch zu erklären. Aus den nach ihrer Anmeldung im Jahr 2013 eingereichten Belegen gehe hervor, dass 2009 mehrere teure Autos gekauft worden seien; bald seien jedoch sowohl die Autos als auch das Geld nicht mehr da gewesen. Gemäss eigener Aussage gegenüber der Sozialbehörde hätten die Beschwerdeführenden das entäusserte Vermögen seit 2005 unter anderem dazu verwendet, den Lebensbedarf ihres Sohnes zu finanzieren und seine Schulden in unbekannter Höhe zu begleichen. Ferner hätten sie mehrfach ausgesagt, den Vermögensrückgang nicht weiter belegen zu können. Aufgrund der unzureichenden Belege und Erklärungen, die von den Beschwerdeführenden im Jahr 2013 eingereicht worden seien, sei davon auszugehen, dass das Vermögen hauptsächlich verschenkt und verspielt worden sei. Deswegen sei den Beschwerdeführenden für das Jahr 2005 ein Verzichtsvermögen von Fr. 250'000.-- und wegen des Hausverkaufs abzüglich der belegten Kosten ein solches von Fr. 350'000.-- angerechnet worden. Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV betrage der anzurechnende Vermögensverzicht im Jahr 2013 Fr. 530'000.-- und im Jahr 2023 Fr. 430'000.-- (Urk. 2 S. 2). Die Ablehnung eines Leistungsanspruchs mit der Verfügung vom 22. Februar 2023 zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- erweise sich deshalb als korrekt (Urk. 2 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 6).

3.2    Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber sinngemäss geltend, die Durchführungsstelle habe einen Zusatzleistungsanspruch zu Unrecht verneint. Verschiedene Angaben und Berechnungen in der Begründung des Einspracheentscheids vom 11. April 2023 könnten nicht stimmen. Unzutreffend sei, dass die Beschwerdeführenden den Lebensunterhalt ihres Sohnes Z.___ im Jahr 2005 finanziert hätten. Bei der Ermittlung des Vermögensverbrauchs ab 2005 sei die Durchführungsstelle zunächst von einer Summe von Fr. 273'000.-- ausgegangen, nach der Schuldensanierung sei dieser Betrag plötzlich auf Fr. 390'000.-- angewachsen. Falsch sei schliesslich, dass dieser Betrag innert fünf Monaten verbraucht worden sei. Der Zeitraum von 2005 bis zur Anmeldung im Jahr 2013 entspreche acht Jahren. Zwischen dem Hausverkauf im Jahr 2009 und 2013 seien immer noch vier Jahre und nicht bloss fünf Monate vergangen (Urk. 1).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des den Beschwerdeführenden im Jahr 2023 anzurechnenden Verzichtsvermögens aufgrund von Verzichtshandlungen, die sich in den Jahren 2005 bis etwa 2010 verwirklichten. Zwar waren diese bereits Gegenstand der Verfügung vom 25. April 2013 (Urk. 6/V3), die nach Rückzug der dagegen gerichteten Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 6/40, Urk. 6/42, Urk. 6/72c S. 1). Ergänzungsleistungen werden allerdings lediglich auf ein Jahr berechnet. Dementsprechend entfaltet eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit lediglich für das Kalenderjahr. Die einzelnen Berechnungspositionen können jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Folglich entfaltete die Verfügung vom 25. April 2013 nur bis Ende 2013 Rechtsbeständigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 4). Sie steht einer Neubeurteilung der fraglichen Verzichtshandlungen für die hier relevante Zeit ab Februar 2023 nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 5.2 und 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.1).

4.2    

4.2.1    Gemäss interner Notiz vom 25. April 2013 fiel der Durchführungsstelle auf, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden (unter Ausklammerung des Wertes von deren Liegenschaft) gemäss den Steuererklärungen 2005 und 2007 um rund Fr. 273'000.-- vermindert hatte (Urk. 6/37).

    Aus den Steuererklärungen für die fraglichen Jahre geht hervor, dass die Beschwerdeführenden per 31. Dezember 2005 über ein steuerbares Gesamtvermögen (inklusive Liegenschaft und nach Abzug der Schulden) von Fr. 476'102.- verfügten (Urk. 6/31c S. 2). Dieses betrug am 31. Dezember 2007 noch Fr. 143'220.-- (Urk. 6/31d S. 7), hatte sich also um Fr. 332'882.-- reduziert. Der Vermögensrückgang war zum einen auf eine Verminderung des Gesamtvermögens vor Abzug der Schulden von Fr. 756'102.-- (Urk. 6/31c S. 2) auf Fr. 482’500.-- (Urk. 6/31d S. 7) zurückzuführen, was dem von der Durchführungsstelle berücksichtigten Rückgang um rund Fr. 273'000.-- entspricht. Zusätzlich hatten die Beschwerdeführenden ihre Schulden von Fr. 280'000.-- im Jahr 2005 (Urk. 6/31c S. 2) per 31. Dezember 2007 auf Fr. 339’280.-- erhöht (Urk. 6/31d S. 7, 12 und 14).

4.2.2    Den Vermögensrückgang ab 2005 - das Vermögen hatte sich auch von Ende 2004 bis Ende 2005 um rund Fr. 40'000.-- verringert (Urk. 6/27) - begründeten die Beschwerdeführenden, nachdem sie von der Durchführungsstelle mit Schreiben vom 13. März 2013 dazu aufgefordert worden waren (Urk. 6/27), in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2013 folgendermassen: Fr. 100'000.-- seien in die Renovation ihres Hauses investiert worden. Zudem hätten sie eigene Schulden und solche ihres (erwachsenen) Sohnes in unbestimmter Höhe bezahlt. Weiter hätten sie Geld für grössere Reisen ausgegeben; auch Reisekosten des Sohns hätten sie übernommen. Dazu komme eine Spende in Höhe von rund Fr. 6'000.-. Schliesslich hätten sie Vermögen zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen des Sohnes verbraucht. Zu diesen Ausgaben seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Grund dafür sei, dass bei ihrem Umzug im Jahr 2010 das Cargo-Unternehmen ihr ganzes Inventar einschliesslich der administrativen Unterlagen (Quittungen, Steuerunterlagen etc.) versehentlich in der Kehrichtanlage A.___ entsorgt habe, was belegt werden könne (Urk. 6/29; vgl. auch Urk. 6/28, 6/37, Urk. 6/55).

    Aufgrund dieser Auskünfte steht fest, dass ein Teil des Vermögensrückgangs ab Anfang 2006 als Vermögensverzicht zu werten ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nämlich davon auszugehen, dass die Begleichung von Auslagen und Schulden des erwachsenen Sohns ohne Rechtspflicht beziehungsweise Gegenleistung erfolgte. Gleiches gilt für die erwähnte Spende (vgl. vorstehend E. 2.2 sowie Carigiet/Koch, a.a.O., S. 244 Rz. 631). Die Angaben zu den einzelnen Verbrauchshandlungen sind indes hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt sehr ungenau. Ferner lassen sie sich nicht mehr belegen, was – selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die administrativen Unterlagen wie behauptet versehentlich durch Dritte vernichtet wurden – die Beschwerdeführenden zu vertreten haben (vgl. vorstehend E. 2.7). Zu prüfen bleibt immerhin, ob ein Teil des Vermögensrückgangs trotz fehlender konkreter Angaben der Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Ausgaben für ihren gewöhnlichen Lebensunterhalt zurückgeführt werden kann (vgl. vorstehend E. 2.7).

4.2.3    Aus den Steuererklärungen 2005 und 2007 (diejenige für das Jahr 2006 fehlt in den Akten) ergibt sich, dass das Einkommen der Beschwerdeführenden unter Ausklammerung des Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft im Wesentlichen aus den beiden AHV-Renten stammte und jährlich rund Fr. 40'000.-- betrug (Urk. 6/31c S. 3, Urk. 6/31d S. 2, 9 und 10 f.). Dem standen gemäss Steuererklärung Ausgaben für Schuldzinsen (Hypothek) von rund Fr. 8'400.-- und Versicherungsprämien von rund Fr. 8'000.-- gegenüber (Urk. 6/31c S. 9 f., Urk. 6/31d S. 2, 12 f.). Zwar konnten die Beschwerdeführenden ab Ende 2012, als sie nach dem Hausverkauf in einer Mietwohnung lebten, gemäss Abklärungen des zuständigen Sozialamts mit den AHV-Renten ihren Lebensunterhalt vollständig decken (Urk. 6/26 S. 2; vgl. auch Urk. 6/7). Vor Ausrichtung der AHV-Rente erzielten die Beschwerdeführenden gemäss Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 in den betreffenden Jahren unter Ausklammerung des Eigenmietwerts der Liegenschaft indes noch jährliche Einnahmen von rund Fr. 61'000.-- (Urk. 6/31 S. 4) respektive Fr. 62'000.-- (Urk. 6/31a S. 4). Dies ermöglichte ihnen eine grosszügigere Lebenshaltung. Damit erscheint ihre Behauptung vom 26. März 2013 glaubhaft, sie hätten einen Teil ihres Vermögens in den Jahren ab 2005 für Reisen und ihren Lebensunterhalt ausgegeben (Urk. 6/27). Denn Ende 2005 verfügten sie über Wertschriften und Bankkontoguthaben in Höhe von rund Fr. 150'000.-- (Urk. 6/31c S. 2 und 6 f.), und in dem zu ihren Gunsten geführten Treuhandkonto der B.___ Treuhand AG sind noch für das Jahr 2009 Reisekosten von mindestens Fr. 3'325.-- ausgewiesen (Buchung vom 2. Oktober 2009; Urk. 6/32 Beilage 4).

    In Anbetracht dieser Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint ein Lebensstandard der Beschwerdeführenden in den Jahren 2006 und 2007 analog zur Situation vor der Pensionierung hinreichend plausibel. Ausgehend von den letzten Jahreseinkommen vor der Pensionierung von rund Fr. 60'000.-- und unter Berücksichtigung einer Pauschale von rund Fr. 15'000.-- für zusätzliche Reisen und Ausgaben würde es sich grundsätzlich rechtfertigen, von durchschnittlichen jährlichen Mindestausgaben von Fr. 75'000.-- auszugehen. Dies erschiene auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für eine Einzelperson – allerdings bei belegten Bankkontobezügen in entsprechender Höhe ein jährlicher Bedarf von Fr. 60'000.-- angenommen werden dürfe (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1 sowie vorstehend E. 2.6), als vertretbar.

4.2.4    Wird ein Bedarf von Fr. 75'000.-- in den Jahren 2006 und 2007 den effektiven Einnahmen von Fr. 40'000.-- gegenübergestellt, verbleibt für beide Jahre ein Fehlbetrag von Fr. 35'000.--, der von den Beschwerdeführenden nur durch Anzehren ihres Vermögens finanziert werden konnte. In dieser Höhe von insgesamt Fr. 70'000.-- ist die Vermögensabnahme zwischen dem 31. Dezember 2005 und dem 31. Dezember 2007 nicht als Vermögensverzicht zu werten.     

    Das Verzichtsvermögen per 31. Dezember 2007 hätte demnach auf rund Fr. 263'000.-- (Fr. 332'882.-- minus Fr. 70'000.--) festgesetzt werden können. Indem die Durchführungsstelle das Verzichtsvermögen gemäss angefochtenem Einspracheentscheid und interner Aufstellung vom 25. April 2013 etwas tiefer auf Fr. 250'000.-- veranschlagte (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/36), ging sie im Ergebnis davon aus, dass ein etwas grösserer Teil des Vermögens in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden war. Dies liegt noch innerhalb ihres Ermessensspielraums und ist deshalb nicht zu beanstanden. Da der genaue Zeitpunkt der Verzichtshandlungen nicht eruiert werden kann, rechtfertigt es sich, den Vermögensverzicht von Fr. 250'000.-- auf das Jahr 2007 zu anzusetzen (vgl. auch vorstehend E. 2.5).

4.3

4.3.1    Aktenmässig belegt ist sodann, dass die Beschwerdeführenden ihr Einfamilienhaus am 17. September 2009 verkauften, wobei der darauf lastende Inhaberschuldbrief von nominell Fr. 280'000.-- zum Wert von Fr. 275'834.-- von den Käufern übernommen beziehungsweise durch deren Bank abgelöst wurde (Urk. 6/35.21). Als Gegenleistung wurden vorab ein Betrag von Fr. 50'000.-- in zwei Teilbeträgen von Fr. 30'000.-- und Fr. 20'000.-- und am Verkaufstag der restliche Kaufpreis in Höhe von Fr. 384'165.46, insgesamt also ein Betrag von Fr. 434'165.46, auf ein Treuhandkonto der B.___ Treuhand AG überwiesen (Urk. 6/35.21 S. 3, Urk. 6/32 Beilage 4).

    Die Durchführungsstelle zog vom Verkaufserlös die von ihr anerkannten Verkaufskosten (Fr. 17'280.--; vgl. Urk. 6/32 Beilage 7), Kosten einer Schuldensanierung (Fr. 16'721.--; vgl. Urk. 6/32 Beilage 8-9) und Treuhandkosten (Fr. 7'007.--; vgl. Urk. 6/32 Beilage 10) ab und ermittelte so einen Nettoerlös von gerundet Fr. 390'000.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/36). Entgegen ihrer Ansicht besteht kein Grund, die weiteren, im Auszug aus dem Treuhandkonto der B.___ Treuhand AG für die Zeit vom 5. August bis zum 30. November 2009 ersichtlichen Ausgaben der Beschwerdeführenden anzuzweifeln (Urk. 6/32 Beilage 4). Es handelt sich in der Mehrzahl um kleinere Beträge für Lebenshaltungskosten, wobei anhand der genannten Empfänger ohne Weiteres auf den Grund der Zahlung geschlossen werden kann. Durch die Angaben der B.___ Treuhand AG in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2012 (Urk. 6/32) kann sodann nachvollzogen werden, dass die am 30. September, 20. Oktober und 31. Dezember 2009 abgebuchten grösseren Beträge (Urk. 6/32 Beilage 4) der Begleichung der Rechnungen der B.___ Treuhand AG für die erwähnte Schuldensanierung von insgesamt Fr. 16'721.-- (Urk. 6/32 S. 2, Urk. 6/32 Beilagen 8-9) und der C.___ AG für die bereits genannten Treuhandgebühren von Fr. 7'007.-- (Urk. 6/32 Beilage10) dienten. Die im Schreiben der B.___ Treuhand AG vom 15. Oktober 2012 hervorgehobene Bezahlung diverser zusätzlicher Verbindlichkeiten aus dem Verkaufserlös in Höhe von Fr. 32'666.-- (Urk. 6/32 S. 2) wird auch in der Aufstellung über die per 5. Dezember 2009 erfolgte güterrechtliche Auseinandersetzung (Urk. 6/68) zufolge Gütertrennung (mit Ehevertrag vom 11. September 2009; Urk. 6/33) erwähnt. Auch das laut Angaben im Treuhandkonto durch zwei Zahlungen vom 5. und 12. Oktober 2009 getilgte Darlehen eines Verwandten (D.___) in der Höhe von total Fr. 19'500.-- ist anderweitig mehrfach belegt (Urk. 6/33 S. 3 f., Urk. 6/35/3, Urk. 6/68). Aus dem vom Treuhänder geführten Konto ergibt sich sodann, dass am 5. August 2009 eine Summe von Fr. 40'000.-- an das Betreibungsamt Dürnten überwiesen wurde (Urk. 6/32 Beilage 4). Insgesamt kann gestützt auf das Treuhandkonto und die Gutschriftsanzeigen der Bank E.___ als erstellt gelten, dass der Restbetrag aus dem Verkauf der Liegenschaft in Tann den Beschwerdeführenden am 4. und 10. Dezember 2009 vom Treuhänder in vier Tranchen von Fr. 80'000.-- (Urk. 6/35.11), Fr. 40'000.-- (Urk. 6/35.17), Fr. 174'135.-- (Urk. 6/35.10) und Fr. 15'635.-- (Urk. 6/35.18) auf zwei Bankkonti bei der Bank E.___ überwiesen wurde. Werden diese Summen addiert, ist von einem Zufluss an liquidem Vermögen aus dem Verkauf der Liegenschaft von Fr. 309'770.-- - und nicht, wie von der Durchführungsstelle angenommen, Fr. 390'000.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/36; vgl. auch Urk. 6/32 Beilage 4) - auszugehen.

4.3.2    Den Kontoauszügen der Bank E.___, bei welcher die Beschwerdeführenden damals über zwei Bankkonti verfügten, kann entnommen werden, dass sie am 4. Dezember 2009 zu Gunsten zweier Garagisten Fr. 64'700.-- und Fr. 47'000.-- überwiesen; als Zahlungsgrund wurde jeweils «Autokauf» vermerkt (Urk. 6/35.13, Urk. 6/35.16). Eine weitere, gleichartige Zahlung in Höhe von Fr. 35'000.-- mit dem Vermerk «Auto» veranlassten sie am 11. Dezember 2009 (Urk. 6/35.12). Der Banküberweisung von Fr. 64'700.-- lässt sich die Rechnung in gleicher Höhe vom 5. Dezember 2009 über den Kauf eines Fahrzeugs der Marke Jaguar zuordnen (Urk. 6/35.31); auch der Fahrzeugausweis liegt bei den Akten (Urk. 6/35.32). Mit dem Betrag von Fr. 47'000.-- wurde gemäss Aufstellung der Beschwerdeführenden vom 25. Oktober 2012 am 4. Dezember 2009 ein Auto des Typs BMW Alpina B 12 erworben (Urk. 6/35.1). Der gleichen Aufstellung lässt sich entnehmen, dass mit der Bankkontobelastung in Höhe von Fr. 35'000.-- am 11. Dezember 2009 ein Fahrzeug der Marke Dodge gekauft wurde (Urk. 6/35.1). Den betreffenden Bankbezügen lässt sich also eine Gegenleistung zuordnen. Ob es sich beim Kauf dieser Autos angesichts der damaligen Lebenssituation der Beschwerdeführenden um eine vernünftige Investition handelte, kann offen bleiben, denn nach der damals geltenden Rechtslage bot das System der Ergänzungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (vgl. vorstehend E. 2.3).

    In den Kontoauszügen der Bank E.___ werden für den Dezember 2009 diverse weitere Auszahlungen und Bankomatbezüge aufgeführt, allerdings ohne dass sich daraus auf die Verwendung der Mittel schliessen liesse. Unter Berücksichtigung dieser Bezüge belief sich der Schlusssaldo per 31. Dezember 2009 auf Fr. 123'203.50 (Urk. 6/35.15) respektive Fr. 10'921.25 (Urk. 6/35.20), total also Fr. 134'124.75. Mithin stehen dem Anstieg der Bankguthaben per Anfang Dezember 2009 um Fr. 309'770.-- Bezüge bis Ende Jahr in Höhe von Fr. 175'645.25 gegenüber (Fr. 309'770.-- minus Fr. 134'124.75). Zusammenfassend wurden erwiesenermassen drei Autos im Wert von insgesamt Fr. 146'700.-- (Fr. 64'700.-- plus Fr. 47'000.-- plus Fr. 35'000.--) erworben. Wird sodann davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden ihren gewöhnlichen Lebensunterhalt durch Verbrauch eines jährlichen Betrags von Fr. 35'000.-- aus ihrem Vermögen mitfinanzierten (vorstehend E. 4.2.4), was pro Monat einem Vermögensverzehr von etwa Fr. 3'000.-- entspricht, kann für weitere Fr. 3'000.- der Vermögensminderung von einer adäquaten Gegenleistung ausgegangen werden. Per Ende 2009 verbleibt damit ein unbelegter Vermögensrückgang in Höhe von rund Fr. 25'000.-- (Fr. 175'645.25 minus Fr. 146'700.-- minus Fr. 3'000.--).

4.4    

4.4.1    Den Kontoauszügen der Bank E.___ für den Zeitraum von Januar bis Mai 2010 sind zahlreiche Bankomatbezüge in Höhe von Fr. 50.-- bis Fr. 4'000.-- sowie die Auszahlung grösserer Beträge von Fr. 33'000.-- am 1. März 2010 und Fr. 14'000.-- am 5. Mai 2010 zu entnehmen (Urk. 6/35.14, Urk. 6/35.19). Am 28. Mai 2010 betrug der Saldo des Kontos der Beschwerdeführerin bei einem Jahresanfangssaldo von Fr. 123'203.50 noch Fr. 53.50 (Urk. 6/35.14). Der Saldovortrag aus dem Vorjahr belief sich beim Beschwerdeführer auf Fr. 10'921.25. Am 4. Juni 2010 verfügte er auf seinem Konto noch über ein Guthaben von Fr. 1'693.55 (Urk. 6/35.19). Mithin verminderten sich die Bankkontoguthaben der Beschwerdeführenden im Jahr 2010 innert gut fünf Monaten um rund Fr. 132'000.--.

    Die Verwendung dieser Mittel ist nicht belegt, mit Ausnahme des Kaufs eines Autos des Typs Plymouth Barracuda am 1. März 2010 zum Preis von Fr. 33'000.- (Urk. 6/35/1, Urk. 6/35.42 S. 4 u. 6). Doch auch diesbezüglich lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass die Beschwerdeführenden für die Vermögenshingabe eine adäquate Gegenleistung erhielten. Denn es liegen widersprüchliche Informationen vor, wem das Auto tatsächlich gehörte: Während die Motorfahrzeugversicherung auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet (Urk. 6/35.42 S. 4 u. 6), deutet die der Durchführungsstelle am 17. Dezember 2021 eingereichte Liste mit Ausgaben in Höhe von gesamthaft Fr. 123'233.80 und dem Vermerk «von Sohn Z.___», in welcher der Plymouth Barracuda erwähnt wird, darauf hin, dass die Beschwerdeführenden dieses Auto dem Sohn schenkten (Urk. 6/34). Dafür spricht auch, dass sie dem Sohn gemäss Quittung vom 14. August 2012 im August 2010 den Betrag von Fr. 18'000.-- für den Kauf eines VW Passat bei einer Garage in F.___ schenkten (Urk. 6/35.29, Urk. 6/35.5) und wiederholt angaben, sie hätten dem Sohn aus ihrem Vermögen diverse Zuwendungen gemacht (Urk. 6/29, Urk. 6/37, Urk. 6/72c). Dieses Auto wird – ebenso wie der Plymouth Barracuda – in ihrer Aufstellung diverser Autokäufe und -verkäufe vom 25. Oktober 2012 aufgeführt, in welcher offensichtlich nicht zwischen Vermögenswerten der Beschwerdeführenden und solchen ihres Sohns unterschieden wird (Urk. 6/35.1).

    Für die rund fünfmonatige Periode von Anfang 2010 bis zum 4. Juni 2010 kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden für ihren gewöhnlichen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 35'000.-- pro Jahr respektive Fr. 3'000.-- pro Monat aus ihrem Vermögen verbrauchten (vgl. vorstehende Erwägung 4.2.4). Mithin ist für Fr. 15'000.-- (Fr. 3'000.-- mal fünf) der Vermögensminderung von einer jeweils adäquaten Gegenleistung auszugehen. Den Restbetrag von Fr. 117'000.-- (Fr. 132'000.-- minus Fr. 15'000.--) haben sich die Beschwerdeführenden als Verzichtsvermögen anrechnen zu lassen.

4.4.2    Gemäss Kaufvertrag vom 3. August 2010 verkauften die Beschwerdeführenden den Jaguar in unfallfreiem Zustand für Fr. 28'000.-- (Urk. 6/35.30; vgl. auch Urk. 6/35.5). Den BMW Alpina B 12 tauschten sie gemäss Vertrag vom 18. Januar 2010 zum Preis von Fr. 29'800.-- gegen einen VW Phaeton ein (Urk. 6/35.28; vgl. auch Urk. 6/35.1). Mit Blick auf die im Dezember 2009 bezahlten Kaufpreise für diese beiden Fahrzeuge von Fr. 64'700.-- beziehungsweise Fr. 47'000.-- (vgl. vorstehend Erwägung 4.3.2) erscheint der jeweils kurze Zeit später erzielte Verkaufserlös als auffällig tief, zumal Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschwerdeführenden die Autos in deutlich schlechterem Zustand weiterverkauften (vgl. dazu auch E. 2.2). Zudem fällt auf, dass im Vertrag über den Verkauf des Jaguars am 3. August 2010 zwei Textstellen geschwärzt wurden (Urk. 6/35.30). Vor diesem Hintergrund ist mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit weder erstellt, dass die Beschwerdeführenden für diese beiden Fahrzeuge lediglich die in den Verträgen ausgewiesene Gegenleistung erhielten, noch, dass im Rahmen dieser Transaktionen keine Verzichtstatbestände wie etwa eine gemischte Schenkung verwirklicht wurden (vgl. vorstehend E. 2.7).

    Der von den Beschwerdeführenden eingereichten Aufstellung vom 25. Oktober 2012 sind sodann diverse weitere Autokäufe und -verkäufe zu entnehmen, die sich soweit ersichtlich alle im Jahr 2010 abspielten, wobei Angaben zum Zeitpunkt der Transaktion und des Preises entweder fehlen oder jedenfalls nicht belegt sind (Urk. 6/35.1). Auch kann die genaue Abfolge der Transaktionen aufgrund der Aufstellung vom 25. Oktober 2012 und der vereinzelt vorliegenden Belege (Urk. 6/34, Urk. 6/35.4-5, Urk. 6/35.29, Urk. 6/35.42) nicht nachvollzogen werden. Schliesslich ist nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten davon auszugehen, dass die in der Aufstellung vom 25. Oktober 2012 ebenfalls erwähnten Fahrzeuge Plymouth Barracuda und VW Passat effektiv dem Sohn der Beschwerdeführenden geschenkt wurden. Bei den weiteren genannten Autos (VW Phaeton, Chevrolet Tahoo, Chevrolet Camaro, Pontiac Trans AM, Maserati Biturbo, Cadillac Eldorado und BMW 750 [Urk. 6/35.1]) ist deshalb ebenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen, dass es sich um Schenkungen an den Sohn handelte.

    Aussagekräftige Steuerunterlagen fehlen für das Jahr 2010, da die Beschwerdeführenden für dieses Jahr ermessensweise veranlagt werden mussten (Urk. 6/1a, Urk. 6/35.26). Auf dieser Grundlage lässt sich also nicht feststellen, ob sie Ende 2010 noch über Vermögen in Form von Fahrzeugen verfügten. Der Durchführungsstelle ist zudem beizupflichten, dass sie keine nachvollziehbaren Angaben zum weiteren Verbleib ihrer Fahrzeuge gemacht haben (Urk. 2 S. 2). Der Aufstellung vom 25. Oktober 2012 und der am 17. Dezember 2021 eingereichten Liste mit Ausgaben ist zu entnehmen, dass im Verlauf des Jahres 2010 mehrere Autos durch Eintausch von bereits im Eigentum der Beschwerdeführenden beziehungsweise ihres Sohns stehender Fahrzeuge erworben wurden (Urk. 34 S. 2, Urk. 6/35.1). Zudem wurden die beiden Fahrzeuge (VW Passat und BMW 750) am Ende der Aufstellung vom 25. Oktober 2012, die einer gewissen Chronologie zu folgen scheint, laut den dortigen Angaben für Fr. 7'000.-- respektive Fr. 400.-- veräussert (Urk. 6/35.1 S. 2). Anhaltspunkte fehlen, dass ein Ersatz für diese angeschafft wurde. Deshalb ist davon auszugehen, dass sämtliche Fahrzeuge bis Ende 2010 verkauft wurden.

    In den Akten bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden Ende 2010 noch Vermögen hatten, das aus der Veräusserung ihrer Autos stammte. Wie bereits dargelegt sind die Steuerunterlagen für dieses Jahr nicht aussagekräftig, und für namhafte Guthaben auf Bankkonti oder andere Vermögenswerte von erheblichem Wert fehlen Anhaltspunkte. Mithin ist anzunehmen, dass auch das Ende 2009 in die drei Fahrzeuge vom Typ Jaguar, BMW Alpina B 12 und Dodge investierte Vermögen von Fr. 146'700.-- (Fr. 64'700.-- plus Fr. 47'000.-- plus Fr. 35'000.--; vgl. E. 4.3.2) per Ende 2010 weitestgehend verbraucht worden war.

    Angesichts der dargelegten problematischen Beweislage rechtfertigt sich zur Ermittlung des Anteils an diesem Vermögen, welches den Verzichtstatbestand erfüllt, folgendes Vorgehen: Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (vorstehend E. 2.4). Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 des Zürcher Steuergesetzes), was auch für private Motorfahrzeuge gilt. Deren Wertminderung beträgt nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuerwissen-natuerliche-personen.html; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2016.00079 vom 14. Juni 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Verminderung des Wertes um 40 % pro Jahr kann somit davon ausgegangen werden, dass die drei Ende 2009 erworbenen Motorfahrzeuge mit einem Gesamtwert von Fr. 146'700.- per Ende 2010 noch einen Wert von insgesamt Fr. 88'020.-- aufwiesen (Fr. 146'700.-- mal 60 %).

    Nach dem Gesagten befanden sich per Ende 2010 weder die drei ursprünglich angeschafften Fahrzeuge noch eine dafür erhaltene namhafte Gegenleistung im Vermögen der Beschwerdeführenden. Immerhin kann auch für die rund siebenmonatige Periode von Juni bis Dezember 2010 – wie bereits für die vorangegangenen fünf Monate des Jahres 2010 (vgl. vorstehende Erwägung) - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden für ihren gewöhnlichen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 35'000.-- pro Jahr respektive Fr. 3'000.-- pro Monat aus ihrem Vermögen finanzierten. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass für Fr. 21'000.-- (Fr. 3'000.-- mal sieben) der Verminderung des Ende 2009 in die Fahrzeuge BMW Alpina B 12 und Dodge investierten Vermögens eine adäquate Gegenleistung bestand. Hinsichtlich der Differenz zwischen dem Restwert der Fahrzeuge von Fr. 88'020.-- per Ende 2010 und dem anerkannten Vermögensverzehr für den Lebensunterhalt von Fr. 21'000.--, die rund Fr. 67'000.-- beträgt, ist von einem weiteren Vermögensverzicht im Jahr 2010 auszugehen.

4.4.3    Unter Berücksichtigung sämtlicher Verzichtshandlungen beläuft sich der Vermögensverzicht im Jahr 2010 auf Fr. 184'000.-- (Fr. 117'000.-- plus Fr. 67'000.--).

5.    Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Januar 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.5) folgendermassen:

Jahr

Verzichtsvermögen am 1. Januar

Verzicht

Amortisation

2007

Fr. 0.--

Fr. 250'000.--

Fr. 0.--

2008

Fr. 250'000.--

Fr. 0

Fr. 10’000.--

2009

Fr. 240'000.--

Fr. 25'000.--

Fr. 10'000.--

2010

Fr. 255'000.--

Fr. 184’000.--

Fr. 10'000.--

2011

Fr. 429'000.--

Fr. 0.--

10 x

bis

Fr. 10'000.--

2021

Fr. 329'000.--

Fr. 0.--

Fr. 10'000.--

2022

Fr. 319'000.--

Fr. 0.--

Fr. 10'000.--

2023

Fr. 309'000.--

Fr. 0.--

Fr. 10'000.--

    Damit verbleibt per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 309’000.--. Dieses liegt in jedem Fall über der für die Beschwerdeführenden massgeblichen Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG bei Ehepaaren von Fr. 200‘000.-- beziehungsweise je Fr. 100‘000.-- (Fr. 200‘000.- geteilt durch zwei), je nach dem, ob ihr Vermögen zusammenzurechnen ist oder ihnen zufolge Aufenthalt in einem Heim (vgl. dazu Urk. 6/49-50) hälftig zuzurechnen ist (vgl. vorstehend E. 2.6). Deshalb haben die Beschwerdeführenden weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Beihilfen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt