Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00041


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 29. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2004, bezieht von der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), seit Februar 2022 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten die Vergütung von Krankheitskosten im Betrag von insgesamt Fr. 1'607.50 zu, davon Fr. 1'274.-- für Transportkosten in der Zeit vom August bis Dezember 2022 (Urk. 12/3). Dagegen erhob die Versicherte am 24. März 2023 Einsprache (Urk. 3/2) und beantragte betreffend Transportkosten die Vergütung von vier Fahrten pro Tag. Nach einer Anfrage beim Kantonalen Sozialamt (vgl. Urk. 12/5) wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 18. April 2023 ab (Urk. 12/6 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihr für die Fahrten zur Tagesstätte mit dem Privatfahrzeug jeweils sowohl der Hinweg als auch der Rückweg zu vergüten und ihr somit für die Zeit von August bis Dezember 2022 ein Betrag von Fr. 2'548.-- anstelle von Fr. 1'274.-- auszurichten (Urk. 1 S. 1 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier der Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für die Zeit von August bis Dezember 2022 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.3    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.4    Die Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG werden nicht im Rahmen der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG vergütet, sondern die Vergütung erfolgt nach der separaten Regelung in Art. 14 ff. ELG.

    Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für unter anderem Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Neben Spitälern, Arzt- und Therapiepraxen, gelten auch anerkannte Tagesstrukturen als medizinischer Behandlungsort (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 309 Rz 792).

    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).

1.5    Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene § 9 Abs. 1 ZLG bestimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge und Näheres bestimmt die Verordnung des Regierungsrates (§ 9 Abs. 2-3 ZLG).

    § 15 Abs. 1 lit. c der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) bestimmt, dass die Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und § 14 dieser Verordnung anbieten, vergütet werden. Dabei werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV).

    Dazu wird in den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen (Fassung vom 1. Januar 2017, Stand: 1. Januar 2021) in Ziff. 2.4.8 festgehalten, dass bei privaten Personenwagen maximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet werden. Beim Taxi werden die tatsächlichen Auslagen vergütet beziehungsweise erfolgt die Vergütung gemäss den Regelungen des entsprechenden Behindertentransportdienstes.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass sie die sogenannten Leerfahrten, also Fahrten, wo die Mutter wieder nach Hause fahre, nachdem sie die Beschwerdeführerin in die Tagesstätte gebracht habe, und Fahrten, wo sie sie am Nachmittag wieder abhole, abgelehnt habe. Es seien lediglich zwei von vier Fahrten vergütet worden. Eine Anfrage beim Kantonalen Sozialamt habe ergeben, dass gemäss der derzeitigen Praxis im Kanton Zürich Leerfahrten nicht vergütet würden (S. 2).

2.2    Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor sehr auf die Eltern fixiert sei. So sei es bisher auch unmöglich gewesen, sie mit einem Transport für behinderte Menschen oder mit einem Taxi zur Tagesstätte zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf die Transporte durch sie als Mutter angewiesen (S. 1 unten). Ihr sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, mit einer Drittperson, alleine beziehungsweise mit öffentlichen Transportmitteln zur Tagesstätte zu fahren. Ihnen als Eltern sei es weder möglich noch zumutbar, auf die Beschwerdeführerin zu warten. Es seien somit jeweils vier Fahrten pro Tag erforderlich (S. 2 oben). Weiter sei zu beachten, dass bei einer Fahrt mit einer Drittperson die anfallenden Transportkosten (Taxikosten) massiv höher wären als die vorliegenden Kosten für die vier Fahrten pro Tag (S. 2 Mitte).

    Im Rahmen der Einsprache hatte die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf eine Fachanfrage an den ZL-Fachverband Zürich aus dem Jahr 2009 verwiesen, in welcher in einem ähnlichen Fall empfohlen worden sei, dass vier Fahrten pro Tag, mithin Hin- und Rückweg (für die Fahrerin), zu vergüten seien (Urk. 3/2 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin für den Transport zur Tagesstätte vier Fahrten pro Tag (jeweils Hin- und Rückweg) oder lediglich deren zwei zu vergüten sind.

    Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels als die öffentlichen Transportmittel angewiesen ist; entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Autofahrten und nicht bloss jene von öffentlichen Transportmitteln zu übernehmen. Auch unbestritten ist die Vergütung der Autofahrten mit 70 Rappen pro Kilometer.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin berief sich im Rahmen der Einsprache auf eine Fachfrage, welche durch den Fachverband Zusatzleistungen im Jahr 2009 beantwortet wurde. Darin ging es um den Fall eines 22jährigen Versicherten, welcher von der Mutter mit dem Privatfahrzeug am Morgen zur Tagesstätte gefahren und am Abend wieder abgeholt wurde. Es stellte sich die Frage, ob seitens der Zusatzleistungen zwei oder vier Fahrten pro Tag übernommen werden können. Der Fachverband Zusatzleistungen stellte sich auf den Standpunkt, dass die gesamten Transportkosten, also jeweils Hin- und Rückweg (vier Fahrten) zu vergüten seien (vgl. Urk. 15).

    Im vorliegend zu beurteilenden Fall stellte die Beschwerdegegnerin eine Anfrage betreffend Transportkosten an das Kantonale Sozialamt des Kantons Zürich. Die zuständige juristische Mitarbeiterin führte mit E-Mail vom 13. April 2023 (Urk. 12/5) aus, dass grundsätzlich maximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet werden könnten. Gemäss der derzeitigen Praxis im Kanton Zürich würden Leerfahrten jedoch nicht vergütet (S. 2 oben).

    Nach dem Gesagten wurden somit zwei Fälle mit identischem Sachverhalt unterschiedlich beurteilt. Weder die Antwort des Fachverbandes Zusatzleistungen noch die Auskunft des Kantonalen Sozialamtes wurde jedoch begründet. Das Kantonale Sozialamt verwies auf die derzeitige Praxis im Kanton Zürich. Dazu ist aber nichts Näheres bekannt; insbesondere ist unklar, auf welche Rechtsnormen sich diese Praxis stützt. Aus den beiden Anfragen respektive deren Antworten ergibt sich somit nichts Wesentliches für die Beurteilung der vorliegenden Frage.

3.2    Vorliegend sind einzig die Kosten für die zusätzliche Rückfahrt am Morgen und die zusätzliche Hinfahrt am Abend strittig. Nicht beantragt wurde die Vergütung des Zeitaufwandes der Mutter für die Fahrdienste als Begleitperson.

    Die Kosten für die Leerfahrten können dann übernommen werden, wenn die Leerfahrten unter die notwendigen Transportkosten der Beschwerdeführerin subsumiert werden können. Andererseits wäre eine Vergütung unter dem Titel «Reisekosten für die notwendige Begleitperson» denkbar, zumal bei der Mutter jeweils vier Fahrstrecken pro Tag anfallen.

3.3    Es ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Kantone nähere Regelungen zu den Transportkosten getroffen haben.

    So werden im Kanton Luzern die Kosten für Fahrbegleitung, Parkgebühren und Wartezeiten nicht vergütet (§ 20 Abs. 4 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen).

    Im Kanton Nidwalden werden Transportkosten bis insgesamt höchstens Fr. 6'000.-- je Jahr vergütet. Kosten für Fahrbegleitung, Parkgebühren, Leerfahrten und Wartezeiten werden nicht übernommen (§ 17a Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum ELG, kantonale Ergänzungsleistungsverordnung).

    In der Verordnung des Kantons Aargau über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV-AG) wird zu den Transporten explizit festgehalten, dass anfallende Kosten für Fahrbegleitungen nicht vergütet werden (§ 22 Abs. 3). Diese Bestimmung wurde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2015 vom 14. August 2015 geschützt (vgl. folgende Erwägung 3.4).

3.4    Dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2015 vom 14. August 2015 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der im Wohnheim einer Stiftung lebende Versicherte bei verschiedenen Arzt- und Klinikbesuchen jeweils von einer Betreuungsperson begleitet wurde. Die Ausgleichskasse vergütete die Auto-Transporte der Stiftung, nicht aber die Kosten für die Begleitung von insgesamt Fr. 960.--.

    Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass das ELG lediglich die Vergütung von Transporten der EL-Bezügerinnen und -Bezüger vorsehe. Ein zusätzlicher Anspruch ergebe sich aus der bundesgesetzlichen Ordnung nicht. Dass Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG eine echte Gesetzeslücke aufweise, indem er die Kosten der Fahrbegleitung nicht erwähne, behaupte der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Wie sich auch und gerade aus § 22 Abs. 3 ELKV-AG ergebe, der die Vergütung von Fahrbegleitkosten ausschliesse, bestehe kein zwingender Anlass, diese Zusatzkosten in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG explizit zu erwähnen, da insoweit die Kantone frei seien, eine grosszügige oder restriktive Regelung - wie sie der Kanton Aargau gewählt habe - zu treffen (E. 2.1). Die Fahrbegleitung lasse sich nicht dem Anspruch auf Fahrkosten als solchem nach Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG zuordnen. Wenn das ELG in Abs. 2 von Art. 14 die Regelung der Kostenvergütung für die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen, unter anderem die medizinisch bedingten Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle ohne Erwähnung der Begleitkosten, den Kantonen überlasse, beurteile sich ein allfälliger Ersatz für die Fahrkosten samt allfälliger Zusatzkosten allein nach kantonalem Recht (E. 2.2).

    Vom Sachverhalt her ist der genannte Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, zumal es darin um die Kosten für den Zeitaufwand der Begleitperson ging; die Auto-Transportdienstleistungen der Stiftung wurden vergütet respektive es sind aufgrund der Begleitung durch eine Betreuungsperson keine zusätzlichen Fahrkosten angefallen. Aus dem zitierten Entscheid ergibt sich jedoch immerhin, dass die Kantone die Vergütung von Kosten, welche nicht direkt den Transportkosten zugeordnet werden können, wie beispielsweise die Fahrbegleitkosten, frei regeln können.

3.5    Vor diesem Hintergrund ist bei der Beurteilung der Vergütung der Leerfahrten das kantonale Recht zu berücksichtigen.

    Wie bereits dargelegt (vorstehend E. 1.5), bestimmt § 9 Abs. 1 ZLG, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist.

    Gemäss § 15 Abs. 2 ZLV werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV). In der Zusatzleistungsverordnung findet sich weder eine Regelung zu den Leerfahrten noch zu den Kosten für Fahrbegleitungen. Anders als andere Kantone nahm der Kanton Zürich diesbezüglich somit keine Beschränkung vor.

3.6    Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht die öffentlichen Transportmittel benutzen kann und auf den Transport durch die Mutter mit dem privaten Personenwagen angewiesen ist. Des Weiteren ist aufgrund des Sachverhalts klar, dass jeweils tatsächlich vier Fahrstrecken pro Tag anfallen, auch wenn die Beschwerdeführerin nur bei zwei Fahrten im Auto sitzt. Bei den Kosten für die Rückfahrt am Morgen und die Hinfahrt am Abend handelt es sich indessen ebenfalls um notwendige Kosten für den Transport der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist auf die privaten Fahrten durch die Mutter angewiesen; zu den Kosten dieses Transportmittels im Sinne von § 15 Abs. 2 ZLV gehören damit auch die von der Mutter getätigten Leerfahrten. Der Transport ist zweckmässig  die Fahrten mit dem Privatauto sind geeignet und geboten und auch wirtschaftlich, zumal die Kosten bei Fahrten mit einem Taxi was vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht viel höher ausfallen würden. Des Weiteren ist eine Vergütung der Leerfahrten gemäss kantonalem Recht nicht ausgeschlossen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin alle vier Fahrten pro Tag, nämlich zweimal Hinfahrt und zweimal Rückweg, zu vergüten. Dies steht schliesslich auch mit den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes im Einklang, wonach beim Transport mit einem Taxi die tatsächlichen Auslagen übernommen werden (vgl. vorstehend E. 1.5), welche neben dem Kilometerpreis für die tatsächlich gefahrene Strecke auch eine Grundgebühr beinhalten.

    Da die Leerfahrten nach dem Gesagten unter die notwendigen Transportkosten der Beschwerdeführerin selbst fallen, muss nicht mehr geprüft werden, ob eine Vergütung der Leerfahrten auch unter dem Titel der Kosten für Fahrbegleitungen erfolgen könnte.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Transport der Beschwerdeführerin zur Tagesstätte welcher notwendigerweise durch die Mutter mit dem privaten Fahrzeug erfolgt tatsächlich vier Fahrten pro Tag anfallen und alle vier Fahrten zu vergüten sind. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit für die Transportkosten im Zeitraum August bis Dezember 2022 einen Betrag von Fr. 2'548.-- (anstelle von Fr. 1'274.--) auszurichten. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Transport zur Tagesstätte Anspruch auf die Vergütung von vier Fahrten pro Tag hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensNeuenschwander-Erni