Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00043


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 27. März 2024

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, erhält als Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/4.cl) seit 2015 Zusatzleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) und dem Zusatzleistungsgesetz des Kantons Zürich (ZLG) ausgerichtet (vgl. Urk. 6/5-6, Urk. 6/8, Urk. 6/11-12, Urk. 6/14 ff.). Nach einer Überprüfung des Leistungsanspruchs setzte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügungen vom 3. Juni 2022 den Anspruch von X.___ rückwirkend herab und forderte für zuviel bezogene Ergänzungsleistungen in der Zeit von Juli 2015 bis 30. Juni 2022 den Betrag von Fr. 24'737.-- zurück (Urk. 6/4.c-f, Urk. 6/4.gp-gq). Gegen diese Verfügungen erhoben X.___ und dessen Ehefrau Y.___, geboren 1977, Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung derselben (Urk. 6/1.h-l). Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2023 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 6/1.a-g = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2023 erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2023 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde den Beschwerdeführenden am 5. Juli 2023 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 ersuchte Z.___, A.___ AG, namens der Beschwerdeführenden um Akteneinsicht (Urk. 11). Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde den Beschwerdeführenden aufgegeben, für die als Vertreter handelnde Person eine rechtsgültige Vollmacht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, im Unterlassungsfalle würden die Zustellungen weiterhin an die Beschwerdeführenden persönlich erfolgen und könnten Prozesshandlungen nur durch diese rechtsgültig erfolgen (Urk. 14). Der Auflage kamen die Beschwerdeführenden innert Frist nicht nach.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die ELReform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).

1.2    Der Beschwerdeführer 1 war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezüger von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung des Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/4.aa-au, Urk. 6/5.d-h, Urk. 6/6.c-g), was unbestritten ist.

    Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz. 2221-2226).


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

2.2    Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

    Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV).

    Zu berücksichtigen ist praxisgemäss auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

    Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist indessen nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz. 5 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 53 Rz. 19 ff. und Rz. 45 ff.).


3.

3.1    Zur Begründung des Einspracheentscheides vom 6. April 2023 führte die Beschwerdegegnerin zur Sache aus, bereits mit Verfügung vom 25. September 2019 sei die Beschwerdeführerin 2 betreffend nach vorgängiger Ankündigung per 1. Oktober 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- angerechnet worden. Dies sei angezeigt gewesen, weil die Beschwerdeführerin 2 auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet respektive die ausgeübte Tätigkeit, mit der sie ein den genannten Betrag nicht übersteigendes Einkommen erwirtschaftet habe, nicht ausgedehnt habe. Im Fragebogen zur 2022 durchgeführten periodischen Überprüfung sei die Frage zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 unbeantwortet gelassen worden, jedoch hätten die Beschwerdeführenden ein Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 13'056.-- deklariert. Bei der Überprüfung des Leistungsanspruchs habe sich darüber hinaus aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2019 teilweise für die Pizzeria B.___ in C.___ gearbeitet und im Juni 2020 selbst einen Gastrobetrieb eröffnet habe, den «D.___» im Kanton Schwyz. Die Beschwerdeführerin 2 habe somit offensichtlich ein Einkommen erzielt. Zum bereits erwähnten Einkommen hinzu komme ein 2020 erzielter Geschäftsgewinn von Fr. 4000.-- und eine Lohnauszahlung an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 12'000.--. Auch dies sei nicht gemeldet worden. Per 1. März 2022 sei der Gastrobetrieb im Kanton Schwyz dann aufgegeben worden. Nichtsdestotrotz verfüge die Beschwerdeführerin 2 über ausgewiesene Kenntnisse in der Gastrobranche, weswegen sie im Alter von 44 Jahren und unter keinen gesundheitlichen Problemen leidend als in den Arbeitsmarkt integriert gelten könne. Es lägen keine Gründe vor, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 36'000.-- pro Jahr zu verzichten. Die Höhe dieses Einkommens beruhe auf den statistischen Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und berücksichtige ein Vollpensum. Da die Beschwerdeführerin 2 spätestens seit Juni 2020 erwerbstätig gewesen sei, die Beschwerdeführenden aber das bisher erzielte Einkommen nicht gemeldet hätten, sei aufgrund der neuen Tatsachen zu Recht gestützt auf Art. 53 ATSG eine rückwirkende Neuberechnung ab Juli 2015 unter Wiedererwägung der bisher erlassenen Leistungsverfügungen vorgenommen worden. Aus dieser Neuberechnung resultiere die Rückforderung in der Höhe von Fr. 24'737.-- (Urk. 2 S. 4 f.).

3.2    Die Beschwerdeführenden führten in der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2023 aus, die Beschwerdeführerin 2 sei im Kanton Schwyz Inhaberin einer Einzelfirma gewesen. Hierbei habe es sich um einen Gastrobetrieb gehandelt. Geführt worden sei das Restaurant «D.___» aber nicht von ihr, der Beschwerdeführerin 2, sondern von einem Geschäftsführer. Die Beschwerdeführerin 2 sei in den Jahren 2020 bis 2022 nur ungefähr drei- bis fünfmal jährlich im Betrieb gewesen. In den Jahren 2020 und 2021 habe der Betrieb aufgrund der Corona-Massnahmen keinen Gewinn abgeworfen. Auch nach Wegfall der Massnahmen sei der Gewinn zu gering gewesen, um sich selber einen Lohn auszuzahlen. Darum sei der Betrieb der Einzelfirma im Jahr 2022 wieder eingestellt worden. Zu beachten sei ferner, dass die Beschwerdeführerin 2 Mutter zweier kleiner Kinder sei und deshalb nicht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es fehlten konkrete Berechnungen, welches Einkommen als Ungelernte in einem Pensum von 50 % in der Gastrobranche erzielbar wäre. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2020 bis 2022 kein Einkommen erzielt, sondern sich um die Kinder gekümmert habe. Deswegen sei die Rückforderung unrechtmässig (Urk. 1 S. 3 f.).


4.

4.1    Die strittige Rückforderung ergibt sich durch die rückwirkende Herabsetzung des Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 (Urk. 6/4.c-d). Den Anspruch für Februar und März 2019, denjenigen von Januar 2020 bis und mit Dezember 2021 sowie den Anspruch ab Januar 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 3. Juni 2022 unverändert so (Urk. 6/4.c-d), wie sie diesen in den vorausgegangenen Leistungsverfügungen vom 15. Dezember 2021 (Urk. 6/5), vom 15. Dezember 2020 (Urk. 6/6), vom 20. Oktober 2020 (Urk. 6/8), vom 9. Dezember 2019 (Urk. 6/11) und vom 11. März 2019 (Urk. 6/15) bereits festgesetzt hatte. In der Verfügung vom 3. Juni 2022 bietet die einleitende Gegenüberstellung aller ursprünglichen Anspruchsberechnungen ab Juli 2015 mit den jeweiligen Neuberechnungen für die betreffenden Zeiträume einen geeigneten Überblick (Urk. 6/4.c-d).

4.2    Fällt der Versicherungsträger, wozu er nicht verhalten werden kann, einen neuen Sachentscheid, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bestehen kann (BGE 117 V 8 E. 2b/cc), ist dieser Sachentscheid mit Einsprache und hernach beschwerdeweise zwar anfechtbar, die entsprechende Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall aber auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die Korrektur der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 119 V 475 1b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden brachten vor, die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 2 als Mutter von zwei 2010 und 2015 geborenen Kindern (vgl. Urk. 6/4.fo, Urk. 6/4.fs-ft, Urk. 6/22.f-i) machten eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Darüber hinaus bemängelten sie auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 36'000.-- (Urk. 1 S. 4). Das hypothetische Einkommen von Fr. 36'000.-- entspricht rund 76 % desjenigen Einkommens von Fr. 3’957.-- monatlich respektive von Fr. 47’484.-- jährlich, welches Frauen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2020 in ungelernten Tätigkeiten im Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie durchschnittlich erzielen konnten (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Ziff. 55-56; abrufbar im Internet) und fällt damit deutlich tiefer aus als der von der Beschwerdegegnerin ermittelte anrechenbare Wert. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin 2 in der Vergangenheit effektiv auch auf selbständiger und unselbständiger Basis erwerbstätig (Urk. 6/4.bc, Urk. 6/4.cy-cz, Urk. 6/4.da-dz, Urk. 6/4ea-ez, Urk. 6/4.fa-fl). Zwar lag der tatsächliche Verdienst deutlich unter dem Referenzeinkommen von Fr. 36'000.--, doch ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin 2 schlechterdings kein höheres Einkommen hätte erzielen können. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden waren vor allem die Marktbedingungen dafür ausschlaggebend, insbesondere die Corona-Krise (Urk. 1 S. 3). Auch die Betreuungsaufgaben für die Kinder der Beschwerdeführenden stehen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. Zum einen handelte es sich ab Oktober 2019 (Beginn der Einkommensanrechnung) nicht mehr um Kleinstkinder und überdies bestand für die Beschwerdeführenden, da der Beschwerdeführer 1 in der fraglichen Zeit ebenfalls nicht vollzeitlich erwerbstätig war (vgl. Urk. 6/4/co), die Möglichkeit, die Betreuungsaufgaben zu teilen. Dass der Gesundheitsschaden des teilinvaliden Beschwerdeführers 1 dies nicht erlaubt hätte, ist weder dargetan noch wird dies geltend gemacht. Die Argumente der Beschwerdeführenden lassen die seinerzeitigen Leistungsentscheide insgesamt nicht als zweifellos unrichtig erscheinen, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch für Februar und März 2019 und ab Januar 2020 unverändert festgesetzt hat.

4.3    Was den Anspruch von April bis und mit Dezember 2019 betrifft, so bildete dieser nicht Teil der Verfügung vom 3. Juni 2022 und zählt demzufolge nicht zum Anfechtungsgegenstand des Einspracheentscheides vom 6. April 2023. Die den Anspruch von April bis und mit Dezember 2019 regelnden Verfügungen vom 12. Juni und 25. September 2019 (Urk. 6/12, Urk. 6/14) sind ihrerseits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


5.

5.1    Zu prüfen ist ferner die rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 und demzufolge auch die damit zusammenhängende Rückforderung in der Höhe von Fr. 24'737.--. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdeführenden eine Meldepflichtverletzung vor. Im Einspracheentscheid hob sie hervor, die Beschwerdeführenden hätten Erwerbseinkommen nicht gemeldet, was eine Neuberechnung mit Herabsetzung des Anspruchs erforderlich gemacht habe (Urk. 2 S. 5). Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin aber ebenso fest, die von den Beschwerdeführenden gemeldeten Einkommen hätten das der Beschwerdeführerin 2 zumutbare Erwerbseinkommen indessen unterschritten (Urk. 2 S. 4). Damit geht die Beschwerdegegnerin offensichtlich doch davon aus, dass erzieltes Einkommen gemeldet wurde. Inwiefern von einer Meldepflichtverletzung auszugehen ist, bleibt unter diesen Umständen zumindest fraglich.

5.2    Konkret erwähnte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein Jahreseinkommen von Fr. 13'056.--, einen Gewinn von Fr. 4'000.-- im Jahr 2020 mit dem von ihr geführten Gastrobetrieb, dem «D.___» in Schwyz, und einen an den Beschwerdeführer 1 für dessen Mitarbeit in diesem Betrieb ausbezahlten Lohn von Fr. 12'000.-- im gleichen Jahr (Urk. 2 S. 4). Diese Beträge sind in den Unterlagen zur Verfügung vom 3. Juni 2022 dokumentiert (Urk. 6/4.bc, Urk. 6/4.co, Urk. 6/4.dk-dw, Urk. 6/4.ee). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 5), ist das Einkommen, soweit es die Beschwerdeführerin 2 betrifft, insofern nicht relevant, als es das der Beschwerdeführerin 2 seit Oktober 2019 angerechnete hypothetische jährliche Einkommen von Fr. 36'000.-- nicht überschritten hat (Urk. 6/1.ii-vv, Urk. 6/5.d, Urk. 6/6.c, Urk. 6/8.d, Urk. 6/11.d, Urk. 6/12.g). Entscheidend ist aber, dass es sich bei den genannten Einkünften um solche aus der Zeitperiode ab Februar 2019 handelt, für welchen die Neubeurteilung zu keiner Veränderung des Anspruchs geführt hat (vgl. hierzu vorstehende E. 4).

5.3    Die Veränderung des Anspruchs aufgrund der Neuberechnung von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 ist auf ein neu berücksichtigtes Einkommen des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen. In den Leistungsberechnungen zu den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2014 (Urk. 6/24), 10. Dezember 2015 (Urk. 6/23), 15. Januar 2016 (Urk. 6/22), 13. Juli 2016 (Urk. 6/21), 14. Dezember 2016 (Urk. 6/20) und vom 11. Dezember 2017 (Urk. 6/19) ist betreffend den Beschwerdeführer 1 ein Nettoerwerbseinkommen von je Fr. 25'720.-- vermerkt (Urk. 6/19.c, Urk. 6/20.c, Urk. 6/21.c, Urk. 6/22.d, Urk. 6/23.c, Urk. 6/24.c) und in der Leistungsabrechnung zur Verfügung vom 10. Dezember 2018 (Urk. 6/18) ein solches von Fr. 25'933.-- (Urk. 6/18.c). Dies entspricht für die betreffenden Jahre den bei Teilinvaliden in jedem Fall anzurechnenden und um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV). Der Beschwerdeführer 1 bezieht eine Viertelsrente (vgl. Urk. 6/4.cl) und bis 2018 betrug der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei Alleinstehenden Fr. 19’290.-- und ab 2019 Fr. 19'450.--. Das in die erwähnten Berechnungen übernommene Mindesteinkommen ist damit rechtskonform.

5.4    In der Neuberechnung ging die Beschwerdegegnerin von einem Nettoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers 1 wie folgt aus: Fr. 36'256 von Juli bis Dezember 2015 (Urk. 6/1.q, Urk. 6/1.s), Fr. 36'388.-- von Januar bis Dezember 2016 (Urk. 6/1.u, Urk. 6/1.w), Fr. 36'029.-- von Januar bis Dezember 2017 (Urk. 6/1.y, Urk. 6/1.aa), Fr. 35'666.-- von Januar bis Dezember 2018 (Urk. 6/1.cc) und von Fr. 36'713.-- für 2019 (Urk. 6/1.ee). Diese Erwerbseinkünfte liegen deutlich über dem für die betreffenden Jahre massgebenden Mindesteinkommen (vgl. vorstehende E. 5.3). Gemäss IK-Auszug vom 8. März 2022 erzielte der Beschwerdeführer 1 von Juli 2015 bis Ende 2018 indessen jeweils ein Einkommen deutlich unterhalb des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, das heisst Fr. 5'602.-- von Juli bis Dezember 2015 (= Fr. 11'204.-- bezogen auf 12 Monate), Fr. 11'376.-- von Januar bis Dezember 2016, Fr. 10'993.-- von Januar bis Dezember 2017, Fr. 10'603.-- von Januar bis Dezember 2018 und Fr. 2'874.-- von Januar bis März 2019 (= Fr. 11'496.-- bezogen auf 12 Monate; Urk. 6/4.co). Zusätzliches Einkommen in den betreffenden Jahren oder andere Abweichungen bei den anrechenbaren Einkünften sind nicht aktenkundig, was ein Vergleich der ursprünglichen mit der retrospektiven Anspruchsberechnung für die betreffenden Zeitperioden (Urk. 6/1.q-z u. Urk. 6/1.aa-ff, Urk. 6/18.c-d, Urk. 6/19.c-d, Urk. 6/20.c-d, Urk. 6/21.c-d, Urk. 6/22.d-e, Urk. 6/23.c-d, Urk. 6/24.c-d) und auch eine Aufstellung der Beschwerdegegnerin betreffend die rückwirkende Neuberechnung vom 31. Mai 2022 (Urk. 6/4.dy) zeigt.

5.5    Aus Art. 14a Abs. 1 ELV ergibt sich, dass immer dann von den Pauschalbeträgen auszugehen ist, wenn der teilinvalide Leistungsbezüger gar kein Einkommen erzielt oder ein solches, das geringer als der Pauschalbetrag ist (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 213 Rz. 538). Letzteres ist hier der Fall. Die nachträglich berücksichtigten Einkommen des Beschwerdeführers 1 sind alle tiefer als der zu berücksichtigende Pauschalbetrag (Urk. 6/4.co, Urk. 6/4.dy). Unter diesen Umständen besteht kein Raum dafür, ein höheres als das Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anzurechnen. Es ist nicht statthaft, das tatsächlich erzielte Einkommen, das geringer als der Pauschalbetrag ausgefallen ist, zu diesem zu addieren. Unter diesem Blickwinkel war eine Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 nicht angezeigt. Inwieweit es sich bei den im IK-Auszug vom 8. März 2022 vermerkten Einkommen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 6/4.co) um solches handelt, das der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Meldepflichtverletzung verspätet bekannt wurde (vgl. Urk. 6/4.dy), kann aus den genannten Gründen offen bleiben. Es bestand mithin trotz allfälliger Meldepflichtverletzung kein Anlass auf die rechtskräftigen Anspruchsberechnungen für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 zurückzukommen.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rückwirkende Herabsetzung des Anspruchs von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 und eine Rückforderung zuviel bezogener Zusatzleistungen nicht gerechtfertigt ist. Dies hat die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt zur Folge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 4.2-3).


6.    Mit Blick auf den Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Verfahrenskosten ist zu bemerken, dass das Beschwerdeverfahren mangels Kostenpflicht im ELG kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG), weswegen eine Kostenregelung von vornherein entfällt. Zu bemerken ist sodann, dass die Beschwerdeführenden als unvertreten zu gelten haben. Der Aufforderung vom 6. Februar 2024, eine rechtsgültige Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 14), kamen sie nicht nach. Als unvertretene Partei steht ihnen trotz teilweisem Obsiegen keine Prozessentschädigung zu, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. April 2023 insofern aufgehoben, als damit die am 3. Juni 2022 verfügte rückwirkende Herabsetzung des Anspruchs von X.___ auf Zusatzleistungen für die Zeit von Juli 2015 bis Januar 2019 verbunden mit der Rückforderung zuviel bezogener Leistungen von Fr. 24'737.-- bestätigt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm