Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00044


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 25. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ (geboren 1948) bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 6/10), wobei er weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit in seinen beiden Firmen «Y.___» und «Z.___» ausübt (vgl. Handelsregisterauszüge, Urk. 6/59-60; Geschäftsberichte, Urk. 6/7, Urk. 6/31, Urk. 6/101). Am 30. August 2021 meldeten er und seine Ehefrau, A.___ (geboren 1971), welche in seinen beiden Unternehmungen mitarbeitet, sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/1).

    Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 (Urk. 6/47) gewährte die Durchführungsstelle dem Versicherten und seiner Ehefrau rückwirkend ab 1. August 2021 Zusatzleistungen in Form der Entrichtung einer Prämienvergütung (regionale Durchschnittsprämie) an die Krankenversicherung im Betrag von insgesamt Fr. 564.-- monatlich.

1.2    Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2022 erhob der Versicherte am 1. September 2022, ergänzt am 3. Oktober 2022, Einsprache (Urk. 6/62, Urk. 6/71). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Urk. 6/78) legte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten und seiner Ehefrau auf Prämienvergütung ab 1. Januar 2023 neu auf insgesamt Fr. 600.-- monatlich fest. Der Versicherte erhob auch dagegen am 1. Februar 2023 Einsprache (Urk. 6/90). Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023 (Urk. 6/117 = Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Einsprachen teilweise gut, in dem sie in ihren Berechnungsblättern das Vermögen anpasste (vgl. Urk. 6/109-116) und mit (Umsetzungs-)Verfügung vom 30. März 2023 (Urk. 6/106) dem Versicherten und seiner Ehefrau rückwirkend ab 1. August 2021 bis 31. August 2022 Zusatzleistungen in Form der Prämienvergütung Krankenversicherung in Höhe von insgesamt Fr. 564.-- monatlich, vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 0.-- und ab 1. Januar 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 600.-- monatlich zusprach.

1.3    Am 25. Mai 2023 verfügte die Durchführungsstelle aufgrund vom Versicherten eingereichten Unterlagen (Abänderung Mietvertrag und Einkommen der Ehefrau des Versicherten; vgl. Urk. 6/118-124) den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2023 neu, wobei festgehalten wurde, dass der Mietzins über dem Maximalbetrag liege und das Einkommen der Ehefrau bereits in der Berechnung berücksichtigt sei, weshalb die Anspruchsberechnung unverändert bleibe (Urk. 6/125).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Mai 2023 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache von höheren Zusatzleistungen ab 1. August 2021. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die Durchführungsstelle schloss unter Verweis auf den Einspracheentscheid am 16. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.2    Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

    Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).

1.4    Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen:

- zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet (lit. a);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (lit. b);

- ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h);

- die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i).

    Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen rein fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1842 ff. Rz. 160-162; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1).

1.5    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.6    Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Ferner erfolgt eine Anpassung bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).

    Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV); im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst aus, es könne auf der Ausgabenseite nicht der effektive Mietzins von Fr. 33'780.-- berücksichtigt werden, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Rz. 3231.01 beziehungsweise Rz. 3232.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, zitiert in der jeweils gültigen Fassung) der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) nur bis zu einem bestimmten Betrag (Mietzinsmaximum) als Ausgaben anerkannt werden könne. Gemäss Tabelle im Anhang 5.2 der WEL könne für den Wohnort des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 maximal Fr. 18'900.-- und für das Jahr 2022 Fr. 20'220.-- als Mietzinsausgaben angerechnet werden (S. 2 oben). Gestützt auf die eingereichte Bewertung des Fahrzeugs Toyota Typ Hiace 2.7 werde dieses aus der Berechnung genommen, womit der Wert des Lexus in der Höhe von Fr. 7'711.-- verbleibe (S. 2 Mitte). Auch sei – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau nicht zu hoch angesetzt, zumal sie 51 Jahre alt sei, seit 2012 in der Schweiz lebe und weder familienrechtliche Betreuungs- bzw. Unterhaltspflichten noch Einschränkungen in ihrer Gesundheit bestünden. Unter der Würdigung aller Umstände sei ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 35'000.-- erzielbar (S. 2 unten). Ferner seien sowohl die Erbschaft in Höhe von Fr. 15'825.47 als auch die Schenkung von Fr. 13'894.40 in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden (S. 3 oben).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, es seien ihm und seiner Ehefrau höhere Zusatzleistungen (inklusive Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe, Gemeindezuschüsse) ab 1. August 2021 auszurichten (S. 4 unten). Namentlich werde nach der Corona-Krise angestrebt, seine beiden Firmen «Y.___» und «Z.___» möglichst bald zu ihrem alten wirtschaftlichen Erfolg zurückzuführen, um damit nicht mehr auf Zusatzleistungen angewiesen zu sein. Deshalb sei es ihm nicht zumutbar, einzig und allein wegen eines vorübergehenden Anspruches auf Zusatzleistungen den aktuellen Mietvertrag zu kündigen und in eine günstigere Wohnung zu ziehen, zumal er die Mieträumlichkeit auch für seine Geschäftstätigkeit benötige und der entsprechende zusätzliche Platzbedarf eine höhere Miete rechtfertige. Zumindest vorderhand sei deshalb der effektive Mietzins von jährlich Fr. 33'780.-- auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen (S. 5). Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode von 1. August 2021 bis 31. August 2022 auf der Einnahmeseite keinen Vermögensverzehr berücksichtigt (S. 5 f.). Für die Zeitperiode 1. September bis 31. Dezember 2022 belaufe sich der Vermögensverzehr aus näher dargelegten Gründen auf maximal Fr. 16.15 (S. 6 f.) und ab 1. Januar 2023 sei wiederum kein Vermögensverzehr anzurechnen (S. 7 f.). Darüber hinaus sei für die fragliche Zeit kein Erwerbseinkommen anzurechnen, da sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2022 und 2023 noch nicht bekannt sei respektive für das Jahr 2022 ebenfalls von einem Verlust seiner beiden Unternehmungen ausgegangen werden müsse (S. 8). Ebenfalls sei das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau viel zu hoch bewertet bzw. berechnet. Seine Frau arbeite in den beiden Firmen mit. Damit sei ihr die Aufgabe zugunsten einer anderen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, weshalb ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (S. 8 f.).


3.

3.1    Auf der Ausgabenseite beanstandete der Beschwerdeführer die angerechneten Ausgaben der Wohnungsmiete (Urk. 1). Zu prüfen ist deshalb, welcher Mietzins dem Beschwerdeführer ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 respektive für die Zeit ab 1. Januar 2023 anzurechnen ist.

3.2

3.2.1    Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden Kosten des jährlichen Bruttomietzinses einer Wohnung als Ausgabe anerkannt. Da auch bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins aber nur berücksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet. Seit der ELReform 2021 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL Rz. 3232.01).

3.2.2    Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen 3 Regionen, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2'160.-- in der Region 1 und Fr. 1'800.-- in den Regionen 2 und 3 sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 1'920.-- in der Region 1, Fr. 1'800.-- in der Region 2 und Fr. 1'560.-- in der Region 3. 

    Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.

    Art. 10 Abs. 1ter Satz 2 ELG ermächtigt den Bundesrat, zur Bemessung des Höchstbetrages der anerkannten Mietkosten für Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. a) und für Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (lit. b) eine Sonderregelung vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 16cbis ELV erlassen, der wie folgt lautet: Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 Abs. 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Art. 10 Abs. 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar.

    Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.

3.2.3    Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik.

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG).

    Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2).

    Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

    Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4).

    Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen).

3.3    Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlossen am 6. August 2020 als Mieter einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmerwohnung in B.___ zu einem monatlichen Mietzins von brutto Fr. 2'815.-- (Urk. 6/8). Die Wohnung wird vom Ehepaar bewohnt. Per 1. April 2023 erfolgte eine Mietzinsanpassung auf monatlich brutto Fr. 2'938.-- (Urk. 6/121).

3.4    Die Beschwerdegegnerin anerkannte gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG einen jährlichen Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum maximalen Betrag von Fr. 18'900.-- respektive von Fr. 20'220.-- ab Januar 2023 (Urk. 6/109-116), womit der höhere, effektive Mietzins zulasten des Beschwerdeführers geht. Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich Mietkosten verbleibt für das Begehren des Beschwerdeführers, den vollständigen Mietzins im Betrag von Fr. 33'780.-- (12 x Fr. 2'815.--; vgl. vorstehend E. 3.3) anzuerkennen, kein Raum. Ausserdem ist die Begründung des Abstellens auf den effektiven Mietzins nicht nachvollziehbar. Denn für seine Geschäftstätigkeit der beiden Firmen «Z.___» und der «Y.___» stehen dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben eine Geschäftsräumlichkeit inklusive zweier Lagerräume zur Verfügung (vgl. Urk. 1 S. 8), was sich auch aus den eingereichten Bilanzen (vgl. z.B. Urk. 6/101/12) sowie den Handelsregisterauszügen (Urk. 6/59-60) ergibt, womit das Argument, die Wohnung diene auch zu Geschäftszwecken, nicht zu überzeugen vermag. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.


4.

4.1    Auf der Einnahmenseite beanstandete der Beschwerdeführer diverse Positionen in der Verfügung vom 30. März 2023 (Urk. 6/106; Urk. 6/109-116), welche im Folgenden zu prüfen sind.

4.2

4.2.1    Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen der realisierte Kapitalertrag (Bruttozinsen von Sparguthaben und Wertpapieren, Gewinnanteile) sowie die durch die Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen erzielten Erträge (Pacht- und Mietzinsen), Darlehenszinsen und dergleichen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 235 Rz. 599).

    Bei beweglichem Vermögen (namentlich Geld) ist grundsätzlich blosse Vermögensverwaltung zu vermuten; die Anrechnung der Erträge erfolgt damit in vollem Umfange, das heisst es gibt weder Freibeträge noch einen prozentualen Abzug (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 128, Art. 11 Rz. 328).

4.2.2    Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.3    Zur Vermögenssituation hielt der Beschwerdeführer fest, es sei richtig, dass für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. August 2022 und ab 1. Januar 2023 kein Vermögensverzehr berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 6; S. 7 f.). Hingegen habe er aus dem Nachlass seiner Mutter und einer Schenkung von einer Schwester zwar Geld erhalten, sein Vermögen habe sich indes nicht auf Fr. 59'408.-- belaufen, wie dies die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 angenommen habe, sondern habe per 31. Dezember 2022 Fr. 28'987.20 betragen, womit sein Vermögen in dieser Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2022 nie den Freibetrag von Fr. 50'000.-- überstiegen habe (Urk. 1 S. 6 f.).

4.4    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte gemäss Berechnungsblatt für die Periode 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 ein Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften im Umfang von total Fr. 59'408.-- (vgl. Aufstellung, Urk. 6/105/1; Urk. 6/109/1) zuzüglich eines Fahrzeugs im Betrag von Fr. 7'712.-- (richtig: Fr. 7'711.--; vgl. nachstehend E. 4.8), total Fr. 67'120.-- (richtig: Fr. 67'119.--), womit unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 50'000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 17'120.-- (richtig: Fr. 17'119.--) und somit ein Vermögensverzehr von rund Fr. 1'712.-- (Urk. 6/109/1) resultierte.

4.5    Gemäss der Steuererklärung 2021 deklarierte der Beschwerdeführer unter Abzug von diversen Schulden im Betrag von insgesamt Fr. 2'000.-- (vgl. Schuldverzeichnis, Urk. 6/34/19) und - reduziert um das Eigenkapital Selbständigerwerbender ohne Geschäftswertschriften von Fr. 161.-- - ein per 31. Dezember 2021 steuerbares Vermögen von Fr. 39'551.-- (Urk. 6/37/6). Dieses setzte sich zusammen aus zwei C.___-Konten im Betrag von rund Fr. 5'581.-- (Urk. 6/34/1) und Fr. 9'546.-- (Urk. 6/34/2), einem Bank C.___ Anteilsschein «D.___» von Fr. 10'000.-- (Urk. 6/34/3) sowie vier Konten bei der E.___ im Wert von rund Fr. 3'625.-- (Urk. 6/34/5), Fr. 6'022.-- (Urk. 6/34/6), Fr. 6'001.-- (Urk. 6/34/7) sowie Fr. 937.-- (Urk. 6/39/9). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in korrekter Weise die beiden Mietkautionskonten bei der E.___ im Betrag von rund Fr. 6022.-- und Fr. 6'001.-- nicht als Vermögen, da die versicherten Personen über Mietzinskautionen oder Mietzinsdepots nicht frei verfügen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017; WEL Rz. 3443.07), womit ein Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften per Ende 2021 von rund Fr. 29'689.-- resultierte (Urk. 6/45/4).

    Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2022 aus der Erbschaft seiner Mutter Fr. 15'825.47 erhalten hat. Darüber hinaus wurde ihm von einer seiner Schwestern am 18. August 2022 Fr. 13'894.40 auf sein Bankkonto eingezahlt (Urk. 1 S. 6, Urk. 6/99/5). Damit erhöhte sich das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ELV (vgl. vorstehend E. 1.6) per 1. September 2022 angerechnete Sparguthaben auf rund Fr. 59'408.-- (vgl. Urk. 6/105/2; Urk. 6/109/1).

    Per 31. Dezember 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann ein Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 32'986.32 (Urk. 6/108/1; Urk. 6/110/1), was unbestritten blieb.

4.6    

4.6.1    Der Beschwerdeführer argumentiert, es seien die Guthaben auf den beiden Geschäftskonten bei der Bank C.___ in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 6 f.).

    Unbestrittenermassen werden die beiden genannten Konten bei der Bank C.___ überwiegend für die zwei Firmen des Beschwerdeführers genutzt, lautet auch das per 31. Dezember 2021 einen Saldo von rund Fr. 5'581.-- ausweisende Konto (Kunden-Nr. ) auf «X.___, Y.___» (Urk. 6/34/1) und dasjenige (Kunden-Nr. ) mit einem Guthaben von rund Fr. 9'546.-- auf «Z.___.» (Urk. 6/34/2).

    Damit ist zu klären, ob die Konten der beiden genannten Unternehmungen des Beschwerdeführers als Vermögenswert in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen sind.

4.6.2    Bei der Firma «Y.___» handelt es sich um ein Einzelunternehmen (Urk. 6/59) und bei der «Z.___» um eine Kommanditgesellschaft (Urk. 6/60). Gemäss Tagesregistereintragung vom 7. beziehungsweise 14. Januar 2021 sind beide Gesellschaften an der F.___-Strasse in G.___ domiziliert (vgl. Handelsregistereinträge, Urk. 6/59-60).

    Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die sich – in der Regel zur Führung eines kaufmännischen Unternehmens – unter einer gemeinsamen Firma zusammenschliessen (Art. 594 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]). Prägend ist die Unterscheidung zwischen den einen Gesellschaftern, welche eine enge Bindung zur Gesellschaft aufweisen, die Geschäfte führen und unbeschränkt persönlich haften (personenbezogene Mitgliedschaft der Komplementäre), und den anderen Gesellschaftern, die primär eine Kapitalbeteiligung anstreben und lediglich beschränkt haften (kapitalbezogene Mitgliedschaft der Kommanditäre). Das heisst, bei der Kommanditgesellschaft «Z.___» haftet der Beschwerdeführer als Komplementär mit dem privaten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Unternehmung. Er ist somit geschäftsführendes Organ dieser Gesellschaft. Sein Vermögensanteil an der Gesellschaft entspricht grundsätzlich deren Eigenkapital abzüglich einer Kommanditsumme von der Kommanditärin H.___ im Betrag von Fr. 100.-- (vgl. Auszug aus dem Handelsregister, Urk. 6/60).

    Beim Einzelunternehmen «Y.___» (Urk. 6/59) ist die persönliche Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsinhaber unbeschränkt. Er ist also gesamthaft für sein gesamtes Einkommen und Vermögen aus geschäftlichem und privatem Bereich steuerpflichtig.

4.6.3    Nach dem weiten und insofern klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. c ELG sind sämtliche Vermögenswerte eines EL-Ansprechers anzurechnen, mithin auch jene, die das Geschäftsvermögen eines selbständigerwerbenden ELAnsprechers oder einer selbständigerwerbenden, in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person bilden.

    Der Wortlaut der Bestimmung bildet Ausgangspunkt der Auslegung (grammatikalisches Element). Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches/geltungszeitliches Element), aus ihrem Grund und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) ergeben (BGE 138 V 23 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 299 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Jöhl/Usinger-Egger führen hierzu aus, dass die Interpretation von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nach dem Wortlaut in den meisten Fällen zur Folge hätte, dass die selbständige Erwerbstätigkeit früher oder später aufgegeben werden müsste. Denn je höher der notwendige Kapitaleinsatz sei, desto weniger erfolgreich könne eine selbständige Erwerbstätigkeit sein, wenn das Kapital von Dritten beschafft und somit verzinst werden müsse, weil das eigene Kapital zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe verzehrt werden müssen. Ein Verzehr des Geschäftsvermögens laufe dem mit der Privilegierung des Erwerbseinkommens in Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG angestrebten Ziel einer möglichst eigenverantwortlichen Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Verwertung der (Rest-)Erwerbsfähigkeit zuwider. Eine dem Sinn und Zweck der privilegierten Anrechnung des Erwerbseinkommens und dem Zusammenwirken von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG mit lit. c dieser Bestimmung Rechnung tragende teleologische und systematische Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG müsse also das Geschäftsvermögen einer selbständigerwerbenden Person - entgegen dem Gesetzeswortlaut - von der Ermittlung des Vermögensverzehrs ausnehmen. Nichtanrechnung bestimmter Vermögenswerte setze voraus, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Qualifikation dieser Vermögenswerte als Geschäftsvermögen nachgewiesen seien. Angesichts der beträchtlichen Missbrauchsgefahr rechtfertige es sich, einen strengen Massstab anzulegen (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1846 f. Rz. 165).

4.6.4    Die von Jöhl/Usinger-Egger angestellten Überlegungen zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gehen davon aus, dass die versicherte Person über eine (Rest-)Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verfügt und dass der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit, welcher durch die Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Fixbetrag, davon zwei Drittel) angestrebt wird (vgl. hierzu BGE 136 V 216 E. 5.5), auch im Hinblick auf den Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erhalten bleiben soll.

    Diese Sichtweise bedarf bei AHV-Rentnern der genaueren Betrachtung. Bei diesen entfällt die Relevanz von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwar nicht gänzlich, da auch nach der Pensionierung allfällig erzielte Einkommen in der ZL-Berechnung als Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werden. Jedoch ist der Anreiz zur Selbsthilfe durch die Auszahlung der AHV-Rente, die einzig abhängig vom Alter und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit sowie vom Arbeitseinsatz ausbezahlt wird, stets im Umfang der AHV-Rente reduziert. Die Wahrscheinlichkeit einer (gewinnbringenden selbständigen) Erwerbstätigkeit nimmt in der Regel und naturgemäss mit zunehmendem Alter zudem ab. Der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit verliert altersbedingt in der Regel weiter an Bedeutung. Auch kommt für die Finanzierung des Lebensunterhaltes den während des Erwerbslebens erwirtschafteten Spar- und Anlagevermögen sowie den durch Erbanfall erhaltenen Vermögen nach der Pensionierung regelmässig grösseres Gewicht zu, als noch vor der Pensionierung.

    Hinzu kommt, dass das EL-spezifische versicherte Risiko im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs besteht (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1798 Rz117). Ergänzungsleistungen müssen der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen und nicht - zweckwidrig - der Erhaltung des Vermögensstandes (vgl. BGE 142 V 311 E. 4). Mit dem Ausschluss des Geschäftsvermögens einer selbständigerwerbenden Person vom Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird indes letzteres unterstützt.

    Vor diesem Hintergrund ist bei der Anspruchsprüfung von pensionierten ELAnsprechern dem Zweck der Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG keine vorrangige Bedeutung zuzumessen. Ein Ausschluss vom Vermögen eines AHV-Rentners, über das er ungeschmälert verfügen kann, wie hier der Beschwerdeführer über seine beiden Unternehmungen (vgl. vorstehend E. 4.6.2), ist im Hinblick auf den Vermögenverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - wenn überhaupt - nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen. Ebenso ist bei der Qualifizierung eines Wertgegenstandes als Geschäftsvermögen wegen der Missbrauchsgefahr ein besonders strenger Massstab anzuwenden.

    Anhaltspunkte zur Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen können der Rechtsprechung zum Steuerrecht entnommen werden, wonach über die Zuweisung eines Vermögenswertes zum Privat- oder Geschäftsvermögen entscheidet, welche technisch-wirtschaftliche Funktion der betreffende Vermögenswert vorwiegend erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.2.2-2.2.3 und 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.3).

4.6.5    Gemäss den vorgelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen (Urk. 6/31; Urk. 6/101) der beiden Unternehmungen wurden ab Januar 2020 beide Firmen vom Treuhänder des Beschwerdeführers buchhalterisch zusammengeführt und in einer einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnung ausgewiesen (Urk. 6/101/11-15). Die Erfolgsrechnung von «Z.___» sowie «Y.___» wies in den Jahren 2020 und 2021 einen Bruttogewinn von Fr. 44'990.02 respektive Fr. 47'943.29 (Urk. 6/101/11) bei einem Betriebsaufwand von Fr. 55'129.93 (Jahr 2020) respektive Fr. 59'827.34 (Jahr 2021; Urk. 6/101/12) und damit Verluste von Fr. 10'139.91 im Jahr 2020 und von Fr. 11'884.05 für das Geschäftsjahr 2021 (Urk. 6/101/13) aus.

    Gemäss den Bilanzdaten verfügten die Kommanditgesellschaft und das Einzelunternehmen für das Jahr 2020 über Aktiven im Wert von total Fr. 26'593.68 respektive Fr. 27'438.43 für das Jahr 2021 (Urk. 6/101/15).

4.6.6    In der Steuererklärung 2021 deklarierte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von minus Fr. 7’085.-- (Urk. 6/37/4 Ziff. 2.1) und Geschäftsaktiven von Fr. 27'438.-- (Urk. 6/37/12 Ziff. 8.1), davon Fr. 6'450.--Fremdkapital (Urk. 6/37/12 Ziff. 9), mithin Aktiven gemäss Bilanz von Fr. 27'438.-- reduziert um die Geschäftswertschriften von Fr. 21'149.--.

    Die Bilanz per 31. Dezember 2021 weist ein Eigenkapital von rund Fr. 21'489.-- aus (Urk. 6/39/2 = Urk. 6/101/15). Nebst den beiden genannten Gesellschaftskonten bei der C.___ (vgl. vorstehend E. 4.6.1) verfügen das Einzelunternehmen und die Kommanditgesellschaft über Aktiven in Form einer Hauptkasse (Fr. 25.84), einem Mehrwertsteuer-Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Fr. 4'614.40), Debitorenposten (Fr. 500.--), Fr. 190.-- Warenvorrat/Warenlager, Werkzeuge/Maschinen im Wert von Fr. 200.--, Büromobiliar von Fr. 250.--, Geschäftsfahrzeuge im Wert von Fr. 10.-- sowie geleistete Mietkautionen im Betrag von rund Fr. 6'982.-- (Urk. 6/39/1).

4.6.7    Nach dem Gesagten, namentlich bezüglich der rechtlich und faktisch uneingeschränkten Verfügungsgewalt als Geschäftsführer über beide Unternehmungen und der hier vertretenen Auffassung, wonach sämtliches Vermögen in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist, ist ein Ausschluss der beiden C.___-Konten des Beschwerdeführers vom Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Geschäftsführer beider Unternehmungen. Sein Vermögensanteil entspricht dem Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft, bei der Kommanditgesellschaft reduziert um die Kommanditsumme von Fr. 100.--. Folglich sind auch diese Vermögenswerte, die das Geschäftsvermögen des selbständigerwerbenden Beschwerdeführers bilden, in die ZL-Anspruchsberechnung anzurechnen, zumal damit eine Missbrauchsgefahr ausgeschlossen werden kann. Die beiden Firmen des Beschwerdeführers verfügen nebst den beiden Wertschriftenkonten bei der Bank C.___ über wenig verwertbare Aktiven (vgl. Bilanz Aktivseite für die Jahre 2020 und 2021, Urk. 6/39/1 = Urk. 6/101/14; vgl. vorstehend E. 4.6.7). Unbestrittenermassen dienen das (abgeschriebene) Geschäftsfahrzeug, die Werkzeuge und Maschinen sowie das Büromobiliar dem Beschwerdeführer unmittelbar zur Berufsausübung, stehen damit in «enger Beziehung» zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und sind dementsprechend nicht zu berücksichtigen (vgl. WEL Rz. 3443.07). Gleiches gilt für die Mietkautionen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017) und das MWST-Konto (vgl. vorstehend E. 4.6.7), da hierüber ebenfalls nicht frei verfügt werden kann. Damit verbleibt von den Aktiven der «Y.___» und der «Z.___» nicht mehr viel übrig, nämlich die Hauptkasse, das Warenlager und die Debitorenposten im Wert von insgesamt rund Fr. 716.-- für das Geschäftsjahr 2021. Der Einfachheit halber und unter Berücksichtigung (Abzug) der Kommanditsumme von Fr. 100.-- (vgl. Urk. 6/60) sind daher als Aktivum der beiden Unternehmungen einstweilen lediglich die beiden Wertschriftenkonten bei der Bank C.___ zu berücksichtigen, wobei sich bei steigendem Wert des Warenlagers oder anderen Positionen eine genauere Abklärung und Bewertung der beiden Unternehmungen aufdrängt.

4.6.8    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Geschäftskonten bei der Bank C.___, lautend auf «X.___, Y.___» und «Z.___» (Urk. 6/34/1-2), zu Recht als Vermögen des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechnung (Urk. 6/109-118) berücksichtigt. Die Richtigkeit dieses Vorgehens zeigt sich im Übrigen auch im Umstand, wonach aus den aktenkundigen Kontoauszügen dieser beiden C.___-Konten (Urk. 6/2/6-9) nicht nur geschäftliche Transaktionen hervorgehen, sondern auch Abbuchungen privater – sprich persönlicher - Natur zu finden sind. So erfolgten über das «X.___, Y.___»-Konto zum Beispiel regelmässige Mietzinszahlungen der Wohnung in B.___ (Fr. 2'815.--; Urk. 6/2/1-2) oder Bezahlungen von Rechnungen im medizinischen Bereich (z.B. medizinische Laboratorien, Urk. 6/2/6), was ebenfalls für die Berücksichtigung dieser Kontoguthaben in der Vermögensberechnung der Beschwerdegegnerin spricht und die Vermischung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen beispielhaft aufzeigt. Folglich dringt der Beschwerdeführer mit seinem ohnehin nicht substantiiert begründeten Begehren, diese beiden Konten aus der ZL-Anspruchsberechnung auszuklammern (Urk. 1 S. 6 f.), nicht durch.

4.7    Bei Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Jedoch können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die in der Steuererklärung 2021 deklarierten, indes nicht näher benannten und bezifferten Schulden im Umfang von pauschal Fr. 2'000.-- (Urk. 6/34/19) in der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt.

4.8    Nebst dem Sparguthaben und Wertschriften gehören auch zwei Fahrzeuge dem Beschwerdeführer: Ein Toyota Hiace 2.7 sowie ein Lexus GS 300 Edition. Beim Vermögen hat die Beschwerdegegnerin den Toyota, welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsfahrzeug benutzt, aus Altersgründen (vgl. Fahrzeugbewertung, Urk. 6/94) aus der Berechnung herausgenommen und beim Vermögen nur noch den Wert des Personenwagens der Marke Lexus in der Höhe von Fr. 7'711.-- berücksichtigt (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer beanstandete den Wert des Lexus in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den altersbedingten Wertverlust in ihren Berechnungen miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 7).

    In den Akten findet sich eine Bewertung des Fahrzeugs vom 3. August 2021, in welcher die I.___ das Fahrzeug, gestützt auf die J.___ AG Kalkulation mit Fr. 7'711.-- bewertet hat (Urk. 6/5/1-2). Diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, alljährlich neue Abklärungen zu tätigen. Diese erfolgen jeweils an den periodischen Überprüfungen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden, ist es ihm unbenommen, eine berichtigte beziehungsweise angepasste Vermögensbewertung für den Lexus bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.

4.9    Zusammenfassend ist die Vermögensaufstellung der Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode August 2021 bis Ende 2022 und Anfang 2023 (Urk. 6/105) zu bestätigen. Demzufolge resultiert für den 1. September bis 31. Dezember 2022 bei einem ermittelten Bruttovermögen von Fr. 67'119.--, welches sich zusammensetzt aus den Sparguthaben/Wertschriften im Betrag von Fr. 59'408.-- und dem Fahrzeug der Marke Lexus GS 300 Edition im Betrag von Fr. 7'711.--, und abzüglich des gesetzlichen Freibetrags von Fr. 50'000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 17'119.-- und damit ein Vermögensverzehr im Umfang von gerundet Fr. 1'712.-- (Fr. 17'119.-- : 10; vgl. Berechnungsblatt Urk. 6/109/1), wobei die Beschwerdegegnerin – aus Versehen in ihren Berechnungen fälschlicherweise von einem Fahrzeugwert von Fr. 7'712.-- ausgegangen ist, dieser Fehler sich in der Anrechnung des Vermögensverzehrs von Fr. 1'712.-- aber nicht auswirkt.

4.10    Hinsichtlich der Einkommenssituation des Beschwerdeführers gilt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ein Einkommen als Selbständigerwerbender für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2021 im Umfang von Fr. 9’552.-- und ab 1. Januar 2022 von jährlich Fr. 16'564.-- angerechnet hat (Urk. 6/109-116). Der erstgenannte Wert setzt sich zusammen aus der für das Jahr 2021 erhaltenen Corona-Entschädigung im Betrag von netto Fr. 16'637.10 (Urk. 6/39/7) reduziert um den gemäss Steuererklärung 2021 ausgewiesenen Unternehmensverlust von Fr. 7'085.-- (Urk. 6/37/4 Ziff. 2). Ab dem Jahr 2022 veranschlagte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen basierend auf dem Einkommen gemäss Steuerdaten aus dem Jahr 2019, mithin vor den betrieblichen Erschwernissen durch die Corona-Pandemie, im Betrag von Fr. 16'564.-- (Urk. 6/16, Urk. 6/45/3; Einkommen im Steuerjahr 2019 von Fr. 35'500.-- minus AHV-Renteneinkommen von Fr. 18'936.--). Dies ist einstweilen nicht zu beanstanden, zumal die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten negativen Geschäftszahlen der beiden Firmen «Y.___» und «Z.___» durch den Corona-Kredit teilweise aufgefangen wurden und darüber hinaus keine Hinweise auf an sich selbst ausbezahlte Erwerbseinkommen zulassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. März 2023 den Beschwerdeführer explizit darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine Anpassung des Einkommens geprüft werde, sobald die Geschäftsabschlüsse beziehungsweise Steuerunterlagen für das Jahr 2022 vorlägen (Urk. 2 S. 2 unten). Es obliegt damit dem Beschwerdeführer, hinsichtlich des Erwerbseinkommens für klare Verhältnisse zu sorgen. Der Hinweis, es müsse auch für das Jahr 2022 mit einem Verlust gerechnet werden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4.2.1), reicht hierfür nicht aus. Damit kann es sein Bewenden haben.


5.

5.1    Beschwerdeweise wird des Weiteren vorgebracht, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. August 2021 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (vgl. vorstehend E. 2.2).

5.2

5.2.1    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).

5.2.2    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens Art.11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

5.2.3    Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistung allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Referenzalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 Regeste, E. 3.2 und E. 5.4 mit Hinweisen).

    Die Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens läuft ab Beginn des potenziellen Bezugs der jährlichen Ergänzungsleistung (BGE 142 V 12 E. 5.4). Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn. Ein ergänzungsleistungsrechtliches Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). Für nichtinvalide Ehegatten gibt es rechtsprechungsgemäss zudem keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird (BGE 142 V 12 E. 5.2). Es ist eine realistische, dem Einzelfall angemessene Anpassungsfrist einzuräumen (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und E. 5.1). Dabei bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen); namentlich das in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2).

5.2.4    Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Freibetrag, 80 % vom Gesamteinkommen) zu privilegieren; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).

5.3

5.3.1    Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vorab nochmals, dass bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. vorstehende E. 5.2.2).

5.3.2    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2023 (Urk. 2) mit Blick auf die Aktenlage zutreffend aus, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2012 in der Schweiz aufhält und weder familienrechtliche Betreuungs- bzw. Unterhaltspflichten noch Einschränkungen in ihrer Gesundheit bestehen (Urk. 2 S. 2).

5.3.3    Die Beschwerdegegnerin ging bei dieser Ausgangslage (unbestrittenermassen) zu Recht davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Beschwerdeweise wird allerdings geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, eine andere Tätigkeit als die der Mithilfe im Familienbetrieb nachzugehen. Sie sei zu 100 % im Geschäft des Beschwerdeführers tätig, welches vor Corona den Lebensunterhalt generiert habe (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 4.2.2). Jetzt arbeite sie mit dem Beschwerdeführer zusammen an der Vorbereitung der Artikel für den Verkauf am Weihnachtsmarkt im November bis Dezember (vgl. Urk. 6/19/2).

    Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 30. März 2023 teilte der Beschwerdeführer am 21. April 2023 der Beschwerdegegnerin mit, dass seine Frau neben ihrer Tätigkeit als Näherin in seiner Firma monatlich unregelmässig ein paar Stunden zusätzlich als Haushaltshilfe arbeite (Urk. 6/118). Von August bis Oktober 2022 erzielte die Ehefrau bei einem privaten Arbeitgeber Fr. 232.-- (Urk. 6/119) und ab Januar bis März 2023 liegen Lohnabrechnungen von zwei verschiedenen Arbeitgebern vor. Diese weisen ein schwankendes monatliches Einkommen von Fr. 120.-- (3.5 Stunden Arbeitszeit im Januar; Urk. 6/119/2) und von jeweils Fr. 325.85 (9.5 Stunden Arbeitszeit im Februar und März; Urk. 6/119/3-4 und Urk. 6/120/1-2) aus.

5.4

5.4.1    Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens. Praxisgemäss ist in diesem Zusammenhang auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. Vom ermittelten Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL und UV) in Abzug zu bringen (vgl. WEL Rz. 3521.04; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 f.).

5.4.2    Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine in den Philippinen abgeschlossene Berufsausbildung als Schneiderin. Von 1984 bis 1992 arbeitete sie im Vollzeitpensum als Haushaltshilfe und hernach bis 2011 im gleichen Pensum in der Produktion Stoffspielzeuge. Seit 2012 ist sie für die Endfertigung und den Versand von Stoffspielzeugen sowie für die Vorbereitung von Verkaufsartikeln für den Weihnachtsmarkt und die Standbetreuung inklusive des Verkaufs zuständig (Urk. 6/19/1). Gemäss Erklärung des Beschwerdeführers habe sie sich nicht um eine andere Arbeitsstelle beworben, da ihr Ausbildungslevel zu niedrig sei, um ein Salär in einer Höhe zu generieren, die ein Überleben ohne das Geschäft ihres Ehemannes möglich mache (Urk. 6/19/2).

    Gestützt auf die üblicherweise heranzuziehenden, im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen kann die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2021 sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit als Hilfsarbeiterin ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 56'062.-- erwirtschaften (Fr. 4'371.-- * 12 / 40 * 41.7 / 2'732 * 2'801; vgl. LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, sowie BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallohnindex Frauen [T 39]). Nach Abzug der obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (6.%; vgl. <www.ahv-iv.ch>, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2021) ergibt dies ein hypothetisches jährliches Einkommen von Fr. 52‘474.-- (Fr. 56’062.-- * 0.936). Ein zusätzlicher Abzug infolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist nicht vorzunehmen, da dies bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen).

5.4.3    Es zeigt sich somit, dass das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) ermittelte hypothetische Jahreseinkommen von Fr. 40'812.-- brutto respektive Fr. 35'224.84 netto, gerundet auf Fr. 35'000.--, bei einem Arbeitspensum von 80 % (vgl. WEL Rz. 2521.04) mithin Fr. 28’000.-- pro Jahr beziehungsweise rund Fr. 2'333.-- pro Monat (vgl. Urk. 6/44; Urk. 6/45/3; Urk. 6/45/5; Urk. 6/109-116 jeweils S. 2), im Vergleich zum auf der Grundlage der LSE errechneten Wert deutlich niedriger ausfällt. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass, das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau zu reduzieren respektive ganz weg zu lassen. Auch kann mit Verweis auf ihre Tätigkeit in der Einzelfirma und der Kommanditgesellschaft des Beschwerdeführers nicht von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden. Einerseits liegt weder ein Lohnausweis der Ehegattin vor noch ist eine Lohnabrechnung in den Akten ersichtlich. Es ist damit unklar, in welchem Umfang die Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt in den Betrieben arbeitet und ob beziehungsweise welchen Erwerbslohn ihr dabei ausbezahlt wird. Den eingereichten Erfolgsrechnungen der beiden Gesellschaften zufolge belief sich der jährlich ausgewiesene Personalaufwand maximal auf Fr. 3'451.--, wobei es sich dabei überwiegend um Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnzahlungen handelte (vgl. Betriebsaufwände in den Jahren 2019 bis 2021; Urk. 6/101/7 und Urk. 6/101/12). Auch in der Steuererklärung 2021 finden sich hierzu keine Angaben. Andererseits kann es nicht angehen, Familienmitglieder im eigenen Betrieb weiter zu beschäftigen, obwohl die Geschäftszahlen dieser beiden Unternehmungen anhaltende wirtschaftliche Verluste ausweisen und der Steuerzahler letztendlich dafür aufkommen muss. Demzufolge ist mit der Beschwerdegegnerin nicht einzusehen, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit ausserhalb der beiden Gesellschaften «Z.___» und «Y.___» aufnehmen kann. Dass dies möglich wäre, zeigt gerade der Umstand, wonach inzwischen Reinigungsaufträge bei zwei Privathaushalten angenommen wurden (vgl. vorstehend E. 5.3.3). Ausserdem hat es die Ehefrau des Beschwerdeführers unterlassen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert. Schliesslich stehen der gesundheitlich nicht eingeschränkten Ehefrau auch andere berufliche Tätigkeiten offen.

5.5    Es bleibt festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgängig keine mehrmonatige Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugestanden worden war (Urk. 6/48; Urk. 6/79; Urk. 6/109). Für Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Es ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in der sich die Person auf die neue Situation einstellen kann. Diese kann je nach den Umständen im Einzelfall bis zu sechs Monaten dauern. Indes ist eine Übergangsfrist dort nicht einzuräumen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen ELBezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern. Zeichnet sich eine solche ab, kann der Ehepartner des EL-Ansprechers nicht bis zum letzten Moment der Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit der Arbeitssuche zuwarten (BGE 142 V 12 E. 5.4).

    Gleich verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Eintritt in das AHV-Rentenalter seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, jedoch hat sich spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie mit der damit für sein Geschäft verbundenen Einschränkung abgezeichnet, dass das bislang erzielte Einkommen zumindest vorübergehend nicht mehr wird erzielt werden können, was sich auch aus den ausgewiesenen Unternehmenszahlen respektive Unternehmensverlusten in den Jahren 2020 und 2021 beziehungsweise gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers auch für das Jahr 2022 (vgl. Urk. 1 S. 8) ergibt. Vor diesem Hintergrund und auch gestützt auf die Geschäftszahlen, wonach er bereits zuvor mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kein hohes Erwerbseinkommen erzielt hat (vgl. Urk. 6/16/1; Urk. 6/101), verfügte die Ehefrau des Beschwerdeführers zweifellos über genügend Zeit, sich um eine eigene Tätigkeit zu kümmern, zumal die gegenteilige Betrachtungsweise in Kauf nähme, dass die Eheleute durch entsprechende Dispositionen in der Lebensführung die EL-Berechnung zu optimieren vermöchten, was abzulehnen ist.

5.6    Nach dem Gesagten ist die ab August 2021 vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Nettoerwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 35'000.-- nicht zu beanstanden, wobei die Beschwerdegegnerin das Einkommen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. vorstehende E 5.2.4) privilegiert hat.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2023 (Urk. 2) und damit die Umsetzungsverfügung (Urk. 6/106) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Das Verfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler