Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00045


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 16. November 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, bezieht seit März 2020 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/5/93) und meldete sich am 28. August 2020 bei der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/5/13-22). Nachdem der Versicherte trotz entsprechender schriftlicher Aufforderungen (vgl. Urk. 7/5/5-7) fehlende Unterlagen nicht eingereicht hatte, verfügte die Durchführungsstelle am 28. Januar 2021 die Einstellung der Bearbeitung des Leistungsgesuchs (Urk. 7/5/1). Nach Eingang weiterer Unterlagen (Urk. 7/4/98-120) innert Einsprachefrist prüfte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch rückwirkend ab März 2020 (vgl. Urk. 7/4/13). Mit Verfügung vom 29. August 2022 verneinte sie den Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 infolge Einnahmenüberschusses und per 1. Januar 2021 aufgrund der Überschreitung der Vermögensschwelle (Urk. 7/4/2-7). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2022 Einsprache (Urk. 7/3/4), worauf die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 mit der Begründung nicht eintrat, diese sei verspätet erfolgt (Urk. 7/3/1-3). Auf diesen Entscheid kam sie nach Mitteilung des Versicherten betreffend Zustelldatum der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise zurück und beurteilte die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. April 2023 materiell, wobei sie diese vollumfänglich abwies (Urk. 2 = Urk. 7/2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. Mai 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf Zusatzleistungen sei unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Schulden zu bejahen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).







Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Auf die strittigen Ergänzungsleistungen für die Zeit von März bis Dezember 2020 gelangen die Bestimmungen des ELG und der ELV zur Anwendung, wie sie vor der Revision per 1. Januar 2021 in Kraft gestanden sind. Die Beschwerdegegnerin nahm zudem eine Beurteilung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2021 vor, wobei diese in zeitlicher Hinsicht für das Kalenderjahr 2021 Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis). Die übergangsrechtlichen Bestimmungen finden in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung, da diese lediglich für laufende EL-Fälle zu berücksichtigen sind, worunter Fälle zu verstehen sind, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Da der Leistungsanspruch seitens der Beschwerdegegnerin für die Periode März bis Dezember 2020 verneint wurde, gelangt somit für das Kalenderjahr 2021 - bei Bestätigung des Entscheids betreffend das Jahr 2020 - ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (vgl. Rz. 1301-1303 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand: 1. Januar 2021). Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen zunächst in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung zitiert (E. 1.2.1-1.2.2). Ab 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderungen mit Relevanz für den vorliegenden Fall werden in der darauffolgenden Erwägung aufgeführt (E. 1.3).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2.2    Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von der Ergänzungsleistung als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG aus. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. April 2023 im Wesentlichen fest, in der Verfügung vom 29. August 2022 sei ein Vermögensstand von Fr. 158'507.-- berücksichtigt worden. Grösstenteils handle es sich hierbei um das angerechnete Freizügigkeitskonto (Fr. 153'042.--). Unter die angerechneten Sachwerte seien die Fahrzeuge des Beschwerdeführers im Wert von insgesamt Fr. 26'414.-- gefallen. Steuerschulden auf Kapitalleistungen seien in der Höhe von Fr. 8'558.-- anerkannt worden (Urk. 2 S. 3).

    Einspracheweise habe der Beschwerdeführer angegeben, Schulden in der Höhe von Fr. 89'618.-- bei seinem Sohn Y.___ und seinem Pflegesohn Z.___ zu haben. Diese Schulden seien allerdings nicht einwandfrei nachgewiesen worden, da insbesondere keine rückzahlungspflichtigen Darlehen oder dergleichen erkennbar seien. Anhand der Unterlagen sei zwar ersichtlich, dass der Sohn den Beschwerdeführer wiederholt unterstützt habe; im Jahr 2009 (richtig: 2019) seien rund Fr. 9'000.-- überwiesen worden. Dabei hätte es sich jedoch auch um seinen Mietzinsanteil oder Zahlungen für Kost/Logis gehandelt haben können, die nicht als solche deklariert worden seien. Darüber hinaus seien die doch erheblichen Schulden in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers nie aufgeführt worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft darlegen können, um welche Art von Schulden es sich handle (Urk. 2 S. 3 f.). Er habe des Weiteren Schulden gegenüber seiner Ehefrau in der Höhe des hälftigen Freizügigkeitskontos und in Form nichtbezahlter Alimente für sein zweites Kind angegeben. Letztere seien nicht weiter belegt worden und könnten daher nicht als Schulden berücksichtigt werden. Auch dem Antrag, die Hälfte des Freizügigkeitsguthabens der Ehefrau zuzuteilen, könne nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer sowohl in der Anmeldung für Zusatzleistungen als auch in den Steuerunterlagen angegeben habe, ledig zu sein. Ebenso wenig liege ein Scheidungsurteil vor. Dasselbe Bild ergebe sich aus dem Auszug der Einwohnerkontrollkartei (Urk. 2 S. 4).

    Zusammenfassend seien die Schulden mit den eingereichten Unterlagen nicht rechtsgenüglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und dementsprechend zu Recht nicht anerkannt worden (Urk. 2 S. 4).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2023 rügte der Beschwerdeführer einerseits, seine gegenüber Y.___ und Z.___ bestehenden Darlehensschulden von Fr. 89'618.-- seien nicht berücksichtigt worden. Er habe ein von ihm und den beiden genannten Personen unterzeichnetes Dokument mit der Schuldenaufstellung eingereicht. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass er die Hälfte seines Freizügigkeitskontos von Fr. 153'000.-- seiner «eingetragenen Frau» bezahlen müsse (Urk. 1).


3.

3.1    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Reinvermögen des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.

3.2

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin hat auf der Aktivseite unter dem Titel «Bewegliches Vermögen», welches gesamthaft mit Fr. 158'507.-- beziffert wurde, hauptsächlich ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 153'042.-- angerechnet (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/4/5-7).

3.2.2    Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können (BGE 140 V 201 E. 2.2; vgl. auch Rz. 3443.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020). Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden. Männer haben Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG).

3.2.3    Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer über ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der B.___, wobei sich der Saldo per 31. Dezember 2019 auf Fr. 153'047.44, per 31. Dezember 2020 auf Fr. 153'062.74 und per 31. Dezember 2021 auf Fr. 153'042.04 belief (Urk. 7/4/59 f., 7/5/46). Er legte im Februar 2020 das 65. Altersjahr zurück, weshalb er das Freizügigkeitsguthaben seither hätte beziehen können, was seinerseits ebenfalls nicht in Frage gestellt wird. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Hälfte des Freizügigkeitsguthabens seiner «eingetragenen Frau» zu schulden (Urk. 1; A.___ gemäss Einsprache vom 5. Oktober 2022 [Urk. 7/3/4]), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Anmeldung für Zusatzleistungen (Urk. 7/5/13) als auch in den Steuererklärungen (Urk. 7/4/79, 7/5/100) jeweils vermerkte, ledig zu sein. Dies stimmt auch mit den aktenkundigen Karteikarten der Einwohnerkontrolle überein (Urk. 7/4/83, 7/5/108). Bei dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokument, welches am 6. April 1993 vom Bezirksamt C.___ (Slowakei) erstellt wurde, handelt es sich soweit ersichtlich um eine Vaterschaftsfeststellung in Bezug auf den Sohn Y.___ (Urk. 3/5). Darin werden der Beschwerdeführer und A.___ zwar als (Ehe-)mann («M») bzw. (Ehe-)frau («Žena») bezeichnet. Damit allein ist in Anbetracht der in der Schweiz registrierten Personendaten allerdings weder belegt noch überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer und A.___ tatsächlich verheiratet sind oder falls nach slowakischem Recht für verschiedengeschlechtliche Paare überhaupt vorgesehen zwischen ihnen eine eingetragene Partnerschaft besteht. Im Rahmen eines Gesprächs vom 29. August 2021 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin überdies mit, nicht zu wissen, ob es sich um eine eigentliche eingetragene Partnerschaft handle, und dass er grundsätzlich nicht vorhabe, eine Teilung des Guthabens vorzunehmen (Urk. 7/4/14). Davon abgesehen lässt sich weder aus dem Dokument betreffend Vaterschaftsfeststellung noch aus den übrigen Akten ableiten, dass der Beschwerdeführer rechtlich verpflichtet wäre, die Hälfte des Freizügigkeitsguthabens im Falle des Bezugs A.___ zu überweisen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das gesamte Freizügigkeitsguthaben als Vermögenswert angerechnet hat.

3.3

3.3.1    Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht Darlehensschulden im Gesamtbetrag von Fr. 89'618.-- nicht berücksichtigt, welche gegenüber seinem Sohn Y.___ und Z.___ bestünden (Urk. 1).

3.3.2    Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 1.2.2) müssen Schulden einwandfrei belegt sein. Sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine von ihm, Y.___ und Z.___ unterzeichnete Schuldenaufstellung vor. In diesem undatierten Dokument wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Schulbusfahrer immer nur sehr wenig verdient habe und er deshalb von seinem Sohn und seinem Pflegesohn während der Zeitspanne von 2013 bis 2020 finanziell unterstützt worden sei. Das Geld müsse zurückbezahlt werden. Die Schuld gegenüber Y.___ belaufe sich auf insgesamt Fr. 78'618.--, während jene gegenüber Z.___ Fr. 11'000.-- betrage (Urk. 3/1 [=Urk. 7/4/77]). Die entsprechende Summe von Fr. 89'618.-- gab der Beschwerdeführer auch in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug als Schuld an (Urk. 7/5/18).

    Der Beschwerdegegnerin ist allerdings beizupflichten, dass gewichtige Indizien Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Darlehensschuld im genannten Betrag wecken. In diesem Zusammenhang wies sie einerseits zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese Schulden von erheblicher Höhe nicht in seinen aktenkundigen Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020 deklariert hat (vgl. Urk. 7/4/82, 7/5/103). Andererseits ist in die Würdigung einzubeziehen, dass der vorgelegte Vertrag erst nachträglich aufgesetzt (im August 2020 hatte ihn Z.___ noch nicht unterzeichnet; vgl. Urk. 7/5/51) und keine Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint auch in Anbetracht der nahen persönlichen und verwandtschaftlichen Beziehung zu den Gläubigern fraglich, ob der Beschwerdeführer ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er die geltend gemachten Schulden begleichen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 4.2). Überdies ist davon auszugehen, dass sich die Gläubiger bei grösseren Darlehenssummen wie im vorliegenden Fall die Auszahlung derselben schriftlich hätten quittieren lassen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 597). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Sohn Y.___ mit dem Beschwerdeführer seit Jahren im selben Haushalt lebt (vgl. Urk. 7/4/14, 7/5/16). Schriftliche Belege über von ihm bezahlte Mietzinsanteile nach Abschluss der Ausbildung im Oktober 2018 offenbar Fr. 600.-- monatlich vermochte der Beschwerdeführer jedoch auch auf explizite Nachfrage der Beschwerdegegnerin nicht vorzulegen (vgl. Urk. 7/4/14, 7/5/8 f.). Folglich liegt nahe, dass die von Y.___ an den Beschwerdeführer erfolgten Überweisungen zumindest teilweise die Beteiligung am Mietzins bzw. an den allgemeinen Lebenshaltungskosten bezweckten. Die Lebenshaltungskosten werden in der Schuldenaufstellung denn auch ausdrücklich erwähnt (Urk. 3/1). Insoweit kann nicht von einem rechtsgenüglich belegten rückerstattungspflichtigen Darlehen ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass den vorliegenden Kontoauszügen (Urk. 7/4/18-58, 7/5/29-38 und 7/5/53-91) nicht annähernd Transaktionen in der vom Beschwerdeführer behaupteten Höhe (Fr. 89'618.--) entnommen werden können. Der Sohn Y.___ tätigte nachweislich folgende Direktzahlungen an den Beschwerdeführer, wobei teilweise der Betreff «Hilfe für den Vater» vermerkt wurde:

28. April 2016 (Urk. 7/5/74)Fr. 2'000.--

29. April 2016 (Urk. 7/5/74)Fr. 840.--

28. Juli 2016 (Urk. 7/5/73)Fr. 1'200.--

30. Juli 2019 (Urk. 7/5/62)Fr. 1'500.--

30. August 2019 (Urk. 7/5/61)Fr. 1'500.--

1. Oktober 2019 (Urk. 7/5/59)Fr. 1'500.--

9. Dezember 2019 (Urk. 7/5/58)Fr. 3'000.--

30. Dezember 2019 (Urk. 7/5/57)Fr. 1'500.--

3. Februar 2020 (Urk. 7/5/56)Fr. 1'500.--

3. April 2020 (Urk. 7/5/30)Fr. 1'500.--

30. Juli 2020 (Urk. 7/5/53)Fr. 5'000.--

    Z.___ tätigte nachweislich am 1. September 2016 (Fr. 1'500.--) und 27. Dezember 2018 (Fr. 4'000.--) Banküberweisungen zu Gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 7/5/90 f.). Es ist somit zwar belegt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 28. April 2016 und 30. Juli 2020 insgesamt Fr. 25'540.-- von Y.___ und Z.___ erhalten hat. Zum Zweck dieser Zahlungen lässt sich jedoch weder den Eingaben des Beschwerdeführers noch den Unterlagen etwas Zuverlässiges entnehmen. Insbesondere kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass diese Zahlungen für eine Gegenleistung für Unterkunft, Verpflegung oder die Führung des gemeinsamen Haushalts durch den Beschwerdeführer oder auch für die Fahrzeugnutzung (vgl. Urk. 7/4/14) erbracht wurden. Darüber verschafft insbesondere auch die vom Beschwerdeführer selbst angefertigte tabellarische Schuldenaufstellung (Urk. 7/1) keine hinreichende Klarheit. In Würdigung der Gesamtumstände wurden die geltend gemachten Darlehensschulden von Fr. 89'618.-- nicht einwandfrei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung belegt; die entsprechende Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin ist zu bestätigen.

3.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Freizügigkeitsguthaben des Beschwerdeführers bei der Freizügigkeitsstiftung der B.___ zu Recht vollumfänglich als Vermögenswert angerechnet. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Darlehensschulden von insgesamt Fr. 89'618.-- bei der Ermittlung des Vermögens nicht berücksichtigt hat, da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurden. Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich nicht beanstandeter Berechnungselemente korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation der Leistungsansprüche ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

    Für die Zeit von März bis Dezember 2020 resultiert entsprechend den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnungen namentlich unter Berücksichtigung des anrechenbaren Vermögensverzehrs ein Einkommensüberschuss (Urk. 7/4/5-7). Für das Jahr 2021 ergibt sich in Anwendung des seither anwendbaren Rechts selbst nach Abzug des Freibetrages von Fr. 30'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ein Reinvermögen von mehr als Fr. 100'000.--, womit die seit 1. Januar 2021 in Art. 9a Abs. 1 ELG statuierte Vermögensschwelle überschritten wird und ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen nur schon aus diesem Grund von vornherein entfällt (vgl. vorstehende E. 1.3).


4.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2023 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch