Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00046


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 26. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.    X.___, geboren 1981, wurde mit Verfügung des Sozialversicherungszentrums Thurgau, IV-Stelle, vom 12. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2016 zugesprochen (Urk. 14/10/3-9). Am 8. Oktober 2021 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 14/5). Nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Urk. 14/29/1; Urk. 14/16; Urk. 14/17; Urk. 14/30) führte die SVA, Zusatzleistungen, weitere Abklärungen durch und wies das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen mit Verfügung vom 2. März 2022 ab (Urk. 14/51). Die hiergegen vom Gesuchsteller am 30. März 2022 erhobene (Urk. 14/56) und am 6. Mai 2022 (Urk. 14/66) beziehungsweise 7. November 2022 (Urk. 14/84) begründete Einsprache wies die SVA, Zusatzleistungen, am 13. April 2023 ab (Urk. 14/94 = Urk. 2).


2.     

2.1    Der Beschwerdeführer erhob am 17. Mai 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sowie diese zu verpflichten, über den Leistungsanspruch zu verfügen und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, sobald der Aufenthaltsstatus / die Staatenlosigkeit abschliessend geklärt worden sei, und das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zu sistieren; eventuell sei das vorliegende Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zu sistieren und die Sache bei Bejahung der Staatenlosigkeit zur Berechnung des Leistungsanspruchs und Gewährung der gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

2.2    Am 28. Juni 2023 (Urk. 9) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss (Urk. 5) eine Vollmacht (Urk. 10) nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. August 2023 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht wurde, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG).

1.2    Gemäss Art. 5 ELG haben Ausländerinnen und Ausländer nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2).

    Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen. Von der Voraussetzung einer Karenzfrist ausgenommen sind namentlich Angehörige eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; VO Nr. 883/2004) unterstellt sind; für diese gelten gestützt auf das Prinzip der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 4 VO Nr. 883/2004; BGE 141 V 246 E. 2.1) im Rahmen von Art. 32 ELG die gleichen Voraussetzungen wie für Schweizerinnen und Schweizer (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2023, Rz 2410.01; BGE 141 V 396 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 265 E. 5; vgl. ebenso bei einer hinterbliebenen Ehegattin eines EU-Staatsangehörigen: BGE 145 V 231 E. 8.3.7 mit Hinweis; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 165 f. Rz 419-422).

1.3    Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m. Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Analoges gilt im Verwaltungsverfahren. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrenssistierung besteht nicht (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. ATSG, i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP), weil ein solcher dem Grundsatz des Beschleunigungsgebotes zuwiderlaufen würde (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-165/2014 vom 23. Januar 2014 E. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, es lägen keine Sistierungsgründe vor. Gemäss dem Schreiben des im Migrationsverfahren mandatierten Rechtsanwalts Eichenberger plane dieser zurzeit, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu stellen. Dies bedeute, dass noch gar kein solches Verfahren eingeleitet worden sei. Selbst wenn ein solches zwischenzeitlich hätte eingeleitet werden können, würde dies nichts an der Sachlage ändern. Denn sollte die Staatenlosigkeit bestätigt werden, könnte das Vorliegen eines Revisionsgrundes geprüft werden, weshalb die Beschwerdegegnerin auf ihren Entscheid zurückkommen müsste (S. 2 f. E. 3.a).

    Die rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz stelle eine Voraussetzung für den Bezug von Ergänzungsleistungen dar. Gemäss Auskunft des Migrationsamtes Thurgau verfüge der Beschwerdeführer indes zurzeit über keine Aufenthaltsbewilligung und sei nach wie vor ausreisepflichtig. Vor diesem Hintergrund erfülle er die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht (S. 3 E. 3.b).

2.2    Der Beschwerdeführer räumte ein (Urk. 1), zurzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung zu verfügen und grundsätzlich ausreisepflichtig zu sein. Allerdings besitze er keine gültigen Papiere, weshalb es bei der Ausschaffung Probleme gebe, da er in Bagdad geboren, aber kein Iraker sei. Daher liefen seit 2012 Abklärungen, wohin er ausgeschafft werden könnte respektive welche Staatsangehörigkeit er habe. Indes gestalteten sich die Abklärungen betreffend Staatsangehörigkeit mit den irakischen und palästinensischen Behörden sehr schwierig (S. 6 Ziff. 11).

    Anlässlich der zentralen Befragung Irak in Bern vom November 2022 sei er nicht identifiziert beziehungsweise nicht als irakischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Leider lägen die schriftlichen Bestätigungen bis dato nicht vor (S. 6 Ziff. 13). In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2023 habe der für das migrationsrechtliche Verfahren zuständige Rechtsanwalt klar festgehalten, dass die entsprechenden Bestätigungen der irakischen und palästinensischen Behörden vorliegen müssten, damit er formell das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit beim SEM einreichen könne. Weshalb die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Stellungnahme keine weiteren Auskünfte beim Migrationsamt sowie beim SEM eingeholt habe, sei unverständlich und stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar (S. 7 Ziff. 15). Von einer Beweislosigkeit könne keine Rede sein (S. 7 Ziff. 16).

    Die bis heute andauernden Abklärungen betreffend Staatsangehörigkeit seien Teil des Verfahrens auf Anerkennung der Staatenlosigkeit und der Ausgang dieses Verfahrens habe sehr wohl einen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, weshalb dessen Sistierung als zweckmässig erachtet werde. Nachdem er sich seit 2001 in der Schweiz aufhalte, wäre die fünfjährige Karenzfreist bei Vorliegen einer Staatenlosigkeit ohne Weiteres erfüllt (S. 8 Ziff. 17). Das Absehen von der Sistierung des Verfahrens und die Abweisung des Leistungsgesuchs unter Verletzung der Untersuchungsmaxime ohne weitere Abklärungen zum Aufenthaltsstatus stelle eine Rechtsverweigerung dar (S. 8 Ziff. 18).

2.3    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine Aufenthaltsbewilligung – mangels bisheriger Anerkennung auch nicht als Staatenloser - und somit auch über keine Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Bezugs von Zusatzleistungen verfügt. Strittig und zu prüfen ist, ob bis zu einem allfälligen Entscheid über die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers das vorliegende Verfahren zu sistieren beziehungsweise die Sache mit der Anweisung zur Sistierung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


3. 

3.1    Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) gilt eine Person als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zukommt oder wenn ihre Beziehung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer Staatenlosigkeit gleichkommt. Laut Art. 1 Ziff. 1 des erwähnten, von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens ist eine solche Person staatenlos, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate. Der Status als rechtlich Staatenloser ist in dem Moment gegeben, da die hierzu notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die nachträgliche Anerkennung als Staatenloser hat daher rein feststellenden Charakter. Wem die Staatsangehörigkeit abgesprochen wird und kein Staat Schutz gewährt, wird nicht Staatenloser, weil er als solcher anerkannt wird, sondern seine Anerkennung erfolgt, weil er Staatenloser ist. Durch die formelle Anerkennung wird indessen die Grundlage für die Anwendbarkeit der speziell für Staatenlose bestehenden Vorschriften geschaffen (BGE 115 V 4 E. 2.b).

3.2    Die Schweiz hat zwar wichtige internationale Abkommen zur Staatenlosigkeit ratifiziert, aber keine spezifische Gesetzgebung betreffend das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit erarbeitet. Dieses stützt sich weitgehend auf das VwVG und auf die zu den internationalen Abkommen entwickelte Rechtsprechung. Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen ist «self executing», das heisst die Artikel des Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar, falls keine nationale Gesetzgebung besteht. Für die Prüfung der Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit ist gemäss Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) das SEM zuständig. Beschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht (SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F4: Die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit, S. 2 Mitte sowie S. 10 Ziff. 3.1).

3.3    Eine Person, die um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersucht, muss – soweit ihr dies zumutbar ist – nachweisen (Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG), dass sie keine Staatsangehörigkeit besitzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1538/2009 vom 29. Dezember 2011 E. 5). Sie muss also den Nachweis erbringen, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, mit dem sie gemäss der entsprechenden Gesetzgebung allenfalls verbunden ist (langer Aufenthalt, Abstammung usw.). Andernfalls hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3276/2014 vom 13. Februar 2015). Das Beweismass wird nicht durch die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Allerdings sind die allgemeinen Beweisregeln nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) anwendbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7892/2015 vom 19. April 2017 E. 4.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, a.a.O., Ziff. 3.8-9).

3.4

3.4.1    Gemäss Aktennotiz des Sachbearbeiters des Migrationsamts Thurgau vom 21. September 2021 (Urk. 3/7) habe dieser dem Beistand des Beschwerdeführers an diesem Tag telefonisch mitgeteilt, dass es gut wäre, wenn der Beschwerdeführer eine Bestätigung der palästinensischen und irakischen Botschaft einholen könnte, dass diese nicht bereit seien, ihm ein Reisedokument auszustellen. Eventuell könnte dann etwas gemacht werden bezüglich Staatenlosigkeit.

3.4.2    Mit E-Mail vom 14. Februar 2022 (Urk. 14/48/3) bestätigte der Sachbearbeiter gegenüber dem Beistand, dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und ausreisepflichtig sei. Mit E-Mail vom 28. Februar 2022 (Urk. 14/48/2) bestätigte er, dass die Papierbeschaffung weiterhin beim SEM pendent sei, wobei noch nicht absehbar sei, wie lange dies noch dauere.

3.4.3    Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 (Urk. 14/91) teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Scheidegger dem Beistand mit, er sei damit beschäftigt, die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu klären. Bevor er das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit beim SEM formell habe stellen können, habe er demzufolge mit den zuständigen Vertretungen der potenziell in Frage kommenden Staaten (vorliegend Irak und Palästina) klären müssen, ob sie den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen anerkennen würden. Diese nehme erfahrungsgemäss sehr viel Zeit in Anspruch, was auch vorliegend der Fall gewesen sei. Nachdem sowohl die palästinensischen als auch die irakischen Behörden eine Staatsangehörigkeit – zumindest mündlich – verneint hätten und weitere Länder nicht zur Diskussion stünden, sehe er vor, beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu stellen, sobald er die entsprechenden Bestätigungen in Schriftform habe. Aktuell seien sie noch ausstehend.

3.4.4    Mit E-Mail vom 9. Februar 2023 (Urk. 3/9 S. 2 unten) teilte ein Sachbearbeiter des Migrationsamts Thurgau dem Beistand mit, dass das SEM am 23. Dezember 2022 gegenüber dem Migrationsamt schriftlich bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Zentralen Befragung Irak in Bern nicht identifiziert beziehungsweise nicht als irakischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei.

3.5    Die Abklärungen betreffend Staatsangehörigkeit dauern gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits seit zirka 2012 an (Urk. 1 S. 8 Ziff. 17). Gemäss dem im migrationsrechtlichen Verfahren mandatierten Rechtsvertreter seien ihm im Januar 2023 die mündlichen Bestätigungen der palästinensischen und irakischen Behörden vorgelegen, wobei er betonte, dass die Abklärungen betreffend Staatsangehörigkeit sehr viel Zeit in Anspruch nähmen und er das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit beim SEM erst stellen könne, wenn er die betreffenden Bestätigungen in Schriftform erhalten habe (E. 3.4.3). Diese lagen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und somit auch im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids weiterhin nicht vor (vgl. E. 2.2).

    Nach der allfälligen Einreichung des Gesuchs wird sodann erneut Zeit verstreichen bis zum Entscheid des SEM, welcher grundsätzlich wiederum beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte. Die schweizerische Praxis zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist sodann restriktiv. So lebten Ende 2020 insgesamt lediglich 673 anerkannte Staatenlose in der Schweiz (https://www.unhcr.org/dach/ch-de/was-wir-tun/staatenlosigkeit-beenden/staatenlosigkeit-in-der-schweiz-und-in-liechtenstein/studie-zu-staatenlosigkeit-in-der-schweiz, zuletzt abgerufen am 6. Oktober 2023).

3.6    Es erscheint daher nicht als zweckmässig, das vorliegende Verfahren bis zum allfälligen Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu sistieren. Ebenso unzweckmässig ist die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zur Sistierung.

    Daran ändert nichts, dass die notwendigen materiellen Voraussetzungen für den Status als Staatenloser möglicherweise heute schon vorliegen, wird doch erst durch die formelle Anerkennung die Grundlage für die Anwendbarkeit der speziell für Staatenlose bestehenden Vorschriften – vorliegend die fünfjährige Karenzfrist für Staatenlose nach Art. 5 Abs. 2 ELG (vgl. E. 1.2) - geschaffen (vgl. E. 3.1).

    Ob und wann diese formelle Anerkennung jemals vorliegen wird, ist derzeit ungewiss. Eine Verfahrenssistierung widerspräche somit dem Grundsatz des Beschleunigungsgebots (E. 1.3).

3.7    Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Zusatzleistungen abgewiesen und ihn auf die Möglichkeit einer späteren Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG hingewiesen. Gemäss der erwähnten Bestimmung müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Vorliegend würde es sich um das Beweismittel der formellen Anerkennung seiner Staatenlosigkeit durch das SEM handeln, dessen Beibringung dem Beschwerdeführer aktuell nicht möglich ist und dessen «Auffinden» beziehungsweise Erhalt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellen würde.

3.8    Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, insoweit er eine Rechtsverweigerung geltend machte (E. 2.2).

    Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. statt vieler BGE 144 II 184, Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 234).

    Konkret rügte der Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsgesuchs ohne weitere Abklärungen zum Aufenthaltsstatus (E. 2.2). Es war und ist indes nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, diesbezüglich vertiefte Abklärungen anzustellen. Vielmehr liegt es in der Zuständigkeit des SEM, Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu prüfen. Die geltend gemachte Rechtsverweigerung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher nicht erkennbar.

3.9    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. April 2023 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.     

4.1    Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung derselben Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer).

4.2    Mit Verfügung vom 8. August 2023 (Urk. 15) wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote eingeräumt, wovon diese keinen Gebrauch machte. Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen festzusetzen. Sie bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Mai 2023 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller