Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00048


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 23. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, bezieht jährliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligung sowie kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse; vgl. Urk. 6/V73, Urk. 6/V71, Urk6/V69, Urk. 6/V65). Mit Verfügung vom 22. März 2022 vergütete ihr die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Amt für Zusatzleistungen), für Januar 2022 als einmalige Krankheitskosten für hauswirtschaftliche Leistungen Fr. 496.— (16 x Fr. 31.) anstelle der beantragten Fr. 965.-- (Urk. 6/V66). Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache vom 13. April 2022 (Urk. 6/298) zog das Amt für Zusatzleistungen die Verfügung in Wiedererwägung (vgl. Urk. 6/305-306) und vergütete der Versicherten nunmehr mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 6/V68) für die Monate Januar bis März 2022 (gestützt auf Rechnungen vom 8. Februar bis 20. April 2022) insgesamt Fr. 1'685.50 als Krankheits- und Behinderungskosten, wobei sie in Bezug auf von der Spitex erbrachte hauswirtschaftliche Leistungen von insgesamt Fr. 2'918.-- (Fr. 965.-- + Fr. 868.- + Fr. 1'085.-- = Fr. 2'918.--) einen Abzug von Fr. 1'425.-- aufgrund der Anrechnung der Hilflosenentschädigung von Fr. 469.-- (Januar 2022) und von Fr. 478.-- (Februar und März 2022; Fr. 469.-- + Fr. 478.-- + Fr. 478.-- = Fr. 1'425.--) vornahm und die für Januar 2022 bereits bezahlten Fr. 496.-- als Höchstbetrag für maximal 16 Stunden Spitex pro Monat (Urk. 6/V66) in Abzug brachte (S. 2 und S. 4). Dagegen erhob die Versicherte am 5Juli 2022 (Eingangsdatum) erneut Einsprache, welche sie mit Schreiben vom 9. November 2022 ergänzte (Urk. 6/315), und beantragte sinngemäss, es seien ihr sämtliche von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung überbundenen Kosten zu vergüten (Urk. 6/309).

    Auch mit Verfügung vom 7. März 2023 (Urk. 6/V75) zog die Durchführungsstelle den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (3 x Fr. 478.--) von den für die Monate April bis Juni 2022 in Rechnung gestellten Beträgen für hauswirtschaftliche Leistungen der Spitex ab (S. 3).

    Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2023 (Urk. 6/V78 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache vom 5. Juli 2022 ab und bestätigte die Anrechnung der Hilflosenentschädigung.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2023 erhob die Versicherte am 24. Mai 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sinngemäss die ungekürzte Zusprache der Krankheits- und Behinderungskosten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H.). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.

    Vorliegend berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 jeweils sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht (Urk. 6/V59; vgl. Urk. 6/V65, Urk. 6/V69). Da sich dabei die Anwendung des neuen Rechts als vorteilhafter erwies, sind die ab 1. Januar 2021 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.3    

1.3.1    Art. 14 Abs. 1 ELG sieht vor, dass die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten unter anderem für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen vergüten (lit. b).

    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 können die Kantone für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:

a. bei zu Hause lebenden Personen:

1. alleinstehende und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 25 000 Franken;

2. Ehepaare: Fr. 50'000.;

3. Vollwaisen: Fr. 10'000.

b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: Fr. 6'000..

    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Abs. 3 lita Ziff1 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90000., soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare (Abs4).

    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Abs4 erhöht (Abs. 5).

1.3.2    Gemäss § 9 Abs1 ZLG ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (Abs. 2). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3).

1.3.3    § 3 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) sieht vor, dass Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten nur besteht, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug folgender Leistungen wird nicht berücksichtigt:

a. Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung,

b. Assistenzbeitrag der IV.

    Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des ELG oder nach Art. 19 b ELV, werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (Abs. 2).

    Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der IV angerechnet, werden diese im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen (Abs. 3).

1.4    

1.4.1    Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln unter anderem dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

1.4.2    Die Hilflosenentschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu, und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit. Es erfolgt damit eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.4 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss BGE 142 V 349 obliegt es seit dem 1. Januar 2008 den Kantonen, die Art und Weise der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten näher zu regeln. Mangels einer spezifischen bundesrechtlichen Vorschrift sind die Kantone insbesondere frei festzulegen, ob eine Hilflosenentschädigung von den Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG abzuziehen ist, wenn diese weniger als Fr. 25'000. betragen. Bundesrechtlich vorgeschrieben ist ein solcher Abzug nur in den in Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV vorgesehenen Fällen (E. 6.3). Das Recht des im besagten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilenden Kantons Tessin kennt bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, für welche nicht eine andere Versicherung aufkommt, keinen Abzug der Hilflosenentschädigung (E. 7.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, mit Verfügung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten vom 7. Juni 2022 (vgl. Urk. 6/V68) seien die von der Spitex für die Monate Januar bis März 2022 in Rechnung gestellten Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen vergütet worden. Die Vergütung sei unter Abzug des Anspruchs der Versicherten auf leichte Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung in Höhe von monatlich Fr. 478.-- erfolgt (S. 1, Ziff. 1; S. 2 Ziff. 9). Die Versicherte habe geltend gemacht, dass sie nicht selbständig einkaufen könne, nicht in der Lage sei, die Wohnung selber in Ordnung zu halten, Wäsche zu waschen oder zu kochen. Sie sei deshalb auf die Hilflosenentschädigung angewiesen (S. 1 f., Ziff. 4). Den Protokollen der hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex der Monate Januar bis April 2022 sei zu entnehmen, dass vor allem Tätigkeiten wie das Bett machen und frisch beziehen, Aufräumen, Abwaschen, die Reinigung und Entsorgung, das Einkaufen mit und ohne Versicherte sowie das Kochen erledigt werden müssten (S. 2, Ziff. 5). Es gelte der Grundsatz der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen, was bedeute, dass auch bei der Vergütung von Krankheitskosten die von einer vorab leistungspflichtigen Sozialversicherung ausgerichteten Leistungen als Vorleistungen berücksichtigt werden dürften, wenn sie nicht zweckgemäss verwendet würden (S. 2, Ziff. 7). Gemäss den Ausführungen der Versicherten sei die Hilflosenentschädigung für Lebensunterhalt (Lebensmittel, Putz- und Waschmittel sowie Hygieneprodukte) sowie für Kino und andere kulturelle Veranstaltungen verwendet worden. Die Verwendung erfolge somit zweckfremd. Die Versicherte habe das Geld nie zur Pflege von Kontakten ausserhalb ihrer Wohnung benutzt (S. 2, Ziff. 8 und Ziff. 10). Die Versicherte profitiere von der vollständigen Vergütung der Kosten der in Anspruch genommenen Haushaltsbesorgung/lebenspraktischen Begleitung durch die Spitex, was der Zweckbestimmung der Hilflosenentschädigung entspreche. Zusätzlich profitiere sie jedoch von der Hilflosenentschädigung selber für die eigene Verwendung. Dies stelle eine Besserstellung und faktische Erhöhung des monatlichen Lebensbedarfs dar, was der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen entgegenstehe (S. 2 f., Ziff. 11; vgl. auch Urk. 5).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide an psychischen Beschwerden und Allergien. Sie brauche die Spitex jeden Tag für circa 2 Stunden unbedingt und bezahle mit der Hilflosenentschädigung die vom Amt für Zusatzleistungen ungedeckten Spitexkosten. Weiter benötige sie die Hilflosenentschädigung unter anderem für spezifische Nahrungsmittel, Wasch- und Bademittel sowie für Kino und andere kulturelle Veranstaltungen (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 469. beziehungsweise Fr478. (insgesamt Fr1'425. für die Monate Januar bis März 2022) zu Recht von den Krankheits- und Behinderungskosten abgezogen hat.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin erhält unbestrittenermassen eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne von lebenspraktischer Begleitung im hier relevanten Betrag von Fr. 469.-- im Januar 2022 und Fr. 478.-- ab Februar 2022 (Urk. 1, Urk. 2 S. 2, Urk. 6/V75, Urk. 6/V68, Urk. 6/V69 S. 4).

3.2    Die Beschwerdegegnerin vergütete der Beschwerdeführerin für hauswirtschaftliche Leistungen der Spitex im Jahr 2020 bis Juli maximal 8 Stunden pro Monat (Fr. 248.--; Urk. 6/V57-V58, Urk. 6/267) und von August 2020 bis Mai 2021 maximal 16 Stunden pro Monat. Entsprechend kürzte die Beschwerdegegnerin die eingereichten Rechnungen der Spitex (vgl. Urk. 6/V61-V64, Urk. 6/V66; vgl. Urk. 6/AN). Aufgrund verspätet eingereichter Rechnungen für Juni bis November 2021 wurden diese nicht vergütet. Die für Dezember 2021 geltend gemachten Kosten wurden übernommen (vgl. die Verfügung vom 28. Februar 2023, Urk. 6/V74).

3.3    Mit Verfügung vom 22. März 2022 vergütete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für Januar 2022 als einmalige Krankheitskosten für hauswirtschaftliche Leistungen Fr. 496.-- (16 x Fr. 31.--) anstelle der beantragten Fr. 965.-- (Urk. 6/V66). Mit der dagegen erhobenen Einsprache vom 13. April 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen eine Haushaltshilfe für 7 Stunden pro Woche benötige (Urk. 6/298). Sie reichte unter anderem den Arztbericht von pract. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Mai 2022 ein, in welchem er festhielt, aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde dringend eine Erhöhung der hauswirtschaftlichen Unterstützung von 4 auf 7 Stunden wöchentlich benötigt (Urk. 6/301 S. 2; vgl. auch den Bericht von pract. med. Y.___ vom 11. April 2022, Urk. 6/298 S. 4-5; sowie Urk. 6/296). Gemäss «Wiedererwägung/Schlussbericht» der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2022 beziehungsweise dem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom gleichen Datum betreffend deren Einsprache von Mitte April 2022 seien bis anhin lediglich 8 (richtig wohl: 16 Stunden) Stunden à Fr. 31.-- hauswirtschaftliche Leistungen pro Monat vergütet worden. Künftig würden die hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex für eine Stunde pro Tag à Fr. 31.-- vergütet. Da die Spitex die Beschwerdeführerin teilweise bei Einkäufen und Besorgungen begleite, werde die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung von Fr. 478.— pro Monat von den monatlichen hauswirtschaftlichen Leistungen in Abzug gebracht. Die Einsprache führe damit zu einer Wiedererwägung und dem Erlass der entsprechenden Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 6/305-306).

3.4    Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 6/V68) vergütete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Folge für die Monate Januar bis März 2022 «Spitex Patientenbeteiligung» von Fr. 688.50 (Fr. 237.15 + Fr. 214.20 + Fr. 237.15 = Fr. 688.50). Dies blieb unbestritten, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.

    In ebendieser Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 6/V68) beurteilte die Beschwerdegegnerin die Rechnungen der Spitex für hauswirtschaftliche Leistungen für die Monate Januar bis März 2022 gemäss oben erwähnter/m «Wiedererwägung/ Schlussbericht» der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2022, nahm - ausgehend von den geltend gemachten Beträgen (Fr. 965.-- für Januar 2022, Urk. 6/296; Fr. 868.-- für Februar 2022 und Fr. 1’085.-- für März 2022) - einen Abzug von Fr. 1'425.-- aufgrund der Anrechnung der Hilflosenentschädigung von Fr. 469.- (Januar 2022) und von Fr. 478.-- (Februar und März 2022; Fr. 469. + Fr. 478. + Fr. 478. = Fr. 1'425.) vor und brachte die für Januar 2022 bereits bezahlten Fr. 496.-- als Höchstbetrag für maximal 16 Stunden Spitex pro Monat (Urk. 6/V66) in Abzug (Urk. 6/V68 S. 2 und S. 4).

    Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Einsprache (5. Juli 2022, Urk6/309) und machte geltend, eine Stunde hauswirtschaftliche Leistungen durch die Spitex decke ihre Bedürfnisse nicht ab. Sinngemäss hielt sie weiter fest, durch die Anrechnung der Hilflosenentschädigung werde ihre Lebensqualität stark beeinträchtigt. Seit der Verfügung gehe es ihr schlechter und sie sei nicht mehr in der Lage, die sozialen Kontakte zu pflegen (S. 2). Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2022 (Urk. 6/311) hin erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2022, sie verwende die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für ihren Lebensunterhalt (Nahrungsmittel wegen der Allergie, Hygiene, Waschmittel, Bademittel etc.), und ab und zu besuche sie das Kino oder andere kulturelle Veranstaltungen (Urk6/312). Mit Schreiben vom 9. November 2022 (Urk. 6/315) ergänzte die Beschwerdeführerin, sie könne nicht selber einkaufen gehen und sei auch nicht in der Lage, ihre Wohnung selber zu putzen, ihre Kleider in die Waschküche zu bringen, dort in die Waschmaschine zu geben und sie trocknen zu lassen. Sie sei auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Sie habe zuvor geschrieben, dass sie die Hilflosenentschädigung für Lebensmittel und Kino brauche, was nicht der Wahrheit entspreche. Sie brauche die Hilflosenentschädigung, weil sie darauf angewiesen sei. Sie sei mindestens in drei der vier alltäglichen Verrichtungen behindert, weshalb ihr die Krankheits- und Behinderungskosten vollumfänglich wieder zu erteilen seien (S. 3).

3.5    Die Bezifferung des von der Beschwerdegegnerin zu tragenden Betrags für die hauswirtschaftlichen Leistungen erfolgte auch für die Monate April bis Juni 2022 unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung, wobei übernommene Beträge von zwei Mal Fr. 452.-- beziehungsweise ein Mal Fr. 483. resultierten (Urk6/V75). Ab Juli 2022 machte die Beschwerdeführerin private Haushaltunterstützung im Rahmen von rund 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 25. (rund Fr. 400.) geltend (Urk. 6/314, Urk. 6/321-322), nachdem die Spitex ihre Tätigkeit per Ende Juni 2022 gekündigt hatte (Urk. 6/313). Die Beschwerdegegnerin vergütete die private Hilfe im Haushalt ab Juli 2022 im geltend gemachten Umfang (vgl. Urk. 6/V70, Urk. 6/V76-V77, Urk. 6/V79).


4.

4.1    Der zeitliche Verlauf zeigt auf, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten hauswirtschaftliche Leistungen in verschiedener Höhe vergütet hat, von 8 Stunden (bis Mitte 2020) über 16 Stunden (bis Ende 2021) hin zu rund 30 Stunden (Januar bis Juni 2022 unter Anrechnung der Hilflosenentschädigung) und wieder zurück zu 16 Stunden (ab Juli 2022).

    Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Abzug der Hilflosenentschädigung im Zeitraum von Januar bis März 2022 von den geltend gemachten Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen von monatlich rund 30 Stunden rechtens war. Dabei wurde – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) – die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nicht gekürzt.

4.2    Der Beschwerdegegnerin steht es zu, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Hingegen ist eine Anrechnung der Hilflosentschädigung leichten Grades gesetzlich nicht vorgesehen (§ 3 Abs. 1 lit. a ZLV; vorstehend E. 1.3 und E. 1.5).

    Damit erweist sich der Abzug der Hilflosenentschädigung von der geltend gemachten Anzahl hauswirtschaftlicher Unterstützung von rund 30 Stunden in den Monaten Januar bis März 2022 als nicht rechtens. Aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Subsidiarität und die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung zweckentfremdet hat (vgl. vorstehend E. 2.1), unerheblich, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.3    Indes steht es der Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt, zu, die Vergütung auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken. Eine Kontrolle und Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl Stunden (zum Beispiel 8 oder 16 pro Monat) beziehungsweise auf einen bestimmten Stundenansatz (vgl. beispielsweise die Verfügung vom 7. April 2021, Urk. 6/V62 S. 3; vgl. auch Urk. 6/V54 S. 3, Urk. 6/V58 S. 3, Urk. 6/V61 S. 3), ist hingegen im Grundsatz nicht zu beanstanden. Ob und inwiefern die geltend gemachte tägliche Stunde hauswirtschaftlicher Leistungen in den Monaten Januar bis März 2022 den Kriterien einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entspricht, kann vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden.

    Dabei hatte pract. med. Y.___ mit ärztlicher Verordnung vom 22. November 2019 vom 1. November 2019 bis 30. April 2020 hauswirtschaftliche Leistungen von einer Stunde pro Tag gestützt auf die Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms, einer mittelschweren depressiven Störung, einer Prurigo simplex und eines Asthma Bronchiale angeordnet (Urk. 6/266; vgl. auch den Bericht von pract. med. Y.___ vom 16. Dezember 2019, Urk. 6/271 S. 3). Mit Schreiben vom 27. November 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, es würden monatlich maximal 8 Stunden hauswirtschaftliche Leistungen vergütet (Urk. 6/267). Mit Verfügungen vom 17. März 2020 und vom 16. April 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Vergütung von 8 Stunden pro Monat (Urk. 6/V55-56). Die dagegen erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführerin vom 27. März 2020, mit welcher sie hauswirtschaftliche Leistungen von einer Stunde pro Tag beantragte (Urk. 6/273), beziehungsweise vom 9. Juni 2020, mit welcher sie hauswirtschaftliche Leistungen von zwei Stunden wöchentlich beantragte (Urk. 6/282), wies die Beschwerdegegnerin mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 6/V57). Die Vergütung von 8 Stunden monatlich erfolgte darauf hin bis Juli 2020 (Urk. 6/V58). Von August 2020 bis Dezember 2021 wurden maximal 16 Stunden monatlich vergütet (vgl. Urk. 6/V61-64).

    Die Erhöhung der hauswirtschaftlichen Unterstützung von 16 auf 30 Stunden erfolgte gestützt auf die Berichte von pract. med. Y.___ vom 16. Mai 2022, in welchem er festhielt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen einer Covid-19 Pneumonie vom 20. Dezember 2021 mit Hospitalisation im Dezember 2021 verschlechtert. Sie leide an einer chronischen Atemnot mit Leistungsminderung. Auch die depressive Störung habe sich akzentuiert. Es werde dringend eine Erhöhung der hauswirtschaftlichen Unterstützung von 4 auf 7 Stunden wöchentlich benötigt (Urk. 6/301 S. 1 f.; vgl. auch den Bericht von pract. med. Y.___ vom 11. April 2022, Urk. 6/298 S. 4-5; sowie Urk. 6/296).

    Für den Monat Januar 2022 ergibt sich somit mit der Covid-19 Pneumonie eine objektive Begründung für einen – wenn auch bloss vorübergehenden – Mehrbedarf an hauswirtschaftlichen Leistungen. Ob die Covid-19 Pneumonie eine tägliche Stunde rechtfertigte und insbesondere, wie lange sie zu einem Mehrbedarf an hauswirtschaftlichen Leistungen führte, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten, wie bereits erwähnt, nicht abschliessend beurteilen.

    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese mit zweckdienlichen Abklärungen eruiere, wie sich der Bedarf an hauswirtschaftlichen Leistungen in Abhängigkeit von der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung von Januar bis März 2022 entwickelte und inwiefern die geltend gemachten Stunden die Kriterien einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entsprechen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 wiederum private Haushaltunterstützung im Rahmen von rund 16 Stunden monatlich geltend machte (Urk. 6/313-314, Urk. 6/321-322; vgl. Urk. 6/V70, Urk. 6/V76-V77, Urk. 6/V79).

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher