Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00049


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 29. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, bezog seit mindestens April 2002 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Urk. 6/1/5). Mit Verfügung vom 6. Juni 2022 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), vom Versicherten für die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2022 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen den Betrag von insgesamt Fr. 36'231.-- zurück (Urk. 6/211). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 30. Juni 2022 Einsprache und stellte zugleich ein Gesuch um Erlass der verfügten Rückforderung (Urk. 6/223). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache des Versicherten gegen die Rückforderung an sich mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 ab (Urk. 6/227). Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Das Erlassgesuch wies die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 20. Februar 2023 mangels guten Glaubens ab (Urk. 6/244). Die vom Versicherten am 15. März 2023 (Urk. 6/248), ergänzt am 16. März 2023 (Urk. 6/251), dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 ab (Urk. 6/254 = Urk. 2).


2.    X.___ erhob am 24. Mai 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm die Rückforderung teilweise zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 16. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG).

    Gegenstand des Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2022 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen, welche die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2022 verfügt hat (Urk. 6/211). Diese Rückforderung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 (Urk. 6/227). Auf den vorliegenden Fall sind daher die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 N. 346).

    Unrechtmässig bezogene Beihilfen sind ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2–5 ATSV finden sinngemäss Anwendung (§ 19 Abs. 5 ZLG).

1.2.2    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ATSV bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

1.2.3    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).

1.2.4    Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.

1.2.5    Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Ergänzungsleistungen nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden, oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht meldet (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 4652.03, Stand 1. Januar 2023; Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2 m.w.H.).

1.2.6    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).

1.3    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, sie habe im Rahmen der periodischen Überprüfung vom April 2019 festgestellt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie seit dem 3. Mai 2017 massgeblich verändert hätten. So hätten sich das Erwerbseinkommen und das Vermögen erhöht und ab Dezember 2021 müsse der ältere Sohn aus der Berechnung herausgenommen werden. Im Rahmen der periodischen Überprüfung habe sie, die Beschwerdegegnerin, diverse Unterlagen angefordert. Aufgrund ihrer Rückfragen habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die periodische Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei und dass eine Rückforderung erfolgen werde. Obwohl ihm habe bewusst sein müssen, dass die fortlaufende Auszahlung der Zusatzleistungen noch nicht den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche, habe er sich nie über den Abklärungsstand informiert und auf eine sofortige Anpassung gedrängt. Da die Zusatzleistungen inklusive Beihilfen dazu dienten, die laufenden Ausgaben zu decken, würden diese bis zur neuen Berechnung nicht eingestellt. Aufgrund der höheren Einnahmen und des Vermögens habe der Beschwerdeführer indes davon ausgehen müssen, dass die Zusatzleistungen inklusive Beihilfen rückwirkend angepasst und teilweise zurückgefordert werden müssten. Folglich sei die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der grossen Härte als kumulative Voraussetzung erübrige (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe unverzüglich gemeldet, als sein Vermögen aufgrund einer Erbschaft die Freigrenze überstiegen habe. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch Jahre ins Land streichen lassen, bis die Leistungen endlich angepasst worden seien. Während der gesamten Bearbeitungszeit sei ihm weiterhin Beihilfe ausbezahlt worden, obwohl er darauf gar keinen Anspruch mehr gehabt hätte. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die ausbezahlten Zusatzleistungen (richtig: Ergänzungsleistungen) noch nicht den angepassten Beträgen entsprochen hätten. Deshalb habe er mehr als einmal nachgefragt und nach einem Telefonat mit Herrn Y.___ diesem die Kontostände direkt per E-Mail gemeldet. Hinsichtlich der Beihilfe sei ihm hingegen erst viel später erklärt worden, dass er gar keinen Anspruch mehr habe. Dies habe er nicht gewusst und die Beschwerdegegnerin hätte ihm dies mitteilen müssen. In Anbetracht dessen, wie sich die ganze Sache abgespielt habe, wäre es angebracht, ihm wenigstens ein Stück entgegen zu kommen und einen Teil der Rückforderung zu erlassen (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden sind (vgl. E. 1 des Sachverhalts sowie E. 1.3 vorstehend).


3.    

3.1    Im Berechnungsblatt für die Zusatzleistungen für das Jahr 2017 - und auch bereits zuvor (vgl. Urk. 6/122/1) - wurden beim Vermögen des Beschwerdeführers nebst Sparguthaben/Wertschriften in der Höhe von Fr. 21'994.-- eine unverteilte Erbschaft im Betrag von Fr. 50'000.-- (Urk. 6/105/1) sowie ein jährlicher Ertrag von Fr. 100.-- daraus (Urk. 6/105/2) eingerechnet. Dabei handelte es sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers um die Erbschaft infolge des Todes des Vaters seiner Ehegattin (Urk. 6/170).    In den leistungszusprechenden Verfügungen - beispielsweise in jenen vom 13. Januar 2017, vom 3. Mai 2017, vom 14. Dezember 2017 sowie vom 19. März 2018 - wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils auf seine Meldepflicht hin, wonach er verpflichtet sei, ihr jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht gelte auch für Änderungen, die bei den beteiligten Familienmitgliedern einträten. Sie bestehe insbesondere für diverse näher genannte Konstellationen, so unter anderem für die Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens wie zum Beispiel durch Pensionen, Taggelder, Erbschaften oder Schenkungen. Die Verletzung der Meldepflicht könne zur Folge haben, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten, dies unter Vorbehalt der Anwendung der gesetzlichen Strafbestimmungen (Urk. 6/102/3, Urk. 6/117/3-4, Urk. 6/134/2-3, Urk. 6/143/2-3).

3.2    Am 15. Dezember 2017 verstarb die Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers, Z.___ (vgl. Urk. 6/177/1, Urk. 6/210/5; vgl. auch Urk. 6/172).

    In dem im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 6/156) eingereichten Formular vom 8. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Ehefrau die bereits in den früheren Leistungsverfügungen aufgeführten Fr. 50'000.-- mittlerweile habe auszahlen lassen (Urk. 6/163/4). Den Anfall der Erbschaft beziehungsweise die Erbenstellung seiner Ehegattin im Nachlass ihrer Mutter erwähnte er demgegenüber nicht.

    Am 3. März 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zum Einreichen der Gutschriftsanzeige der Erbschaft sowie des Erbteilungsvertrages auf (Urk. 6/168). Ebenfalls am 3. März 2020, bei der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis eingegangen am 5. März 2020, meldete der Beschwerdeführer, dass seiner Ehefrau nicht nur die unverteilte Erbschaft des Vaters in der Höhe von Fr. 50'000.--, sondern am 6. Dezember 2019 infolge des Todes ihrer Mutter auch Fr. 84'675.-- ausbezahlt worden seien, und legte die entsprechende Gutschriftsanzeige der Bank bei (Urk. 6/170, Urk. 6/172/1). Am 17. März 2020 ging bei der Beschwerdegegnerin sodann das Schreiben des Willensvollstreckers an die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend die Nachlassregelung von Z.___ vom 19. November 2019 ein, das den entsprechenden Erbschaftsanteil bestätigte (Urk. 6/177).

    Im Oktober 2020 forderte die Beschwerdegegnerin überdies die Zins- und Saldobelege aller vorhandenen Konti per 31. Dezember 2019 sowie den Lohnausweis für das Jahr 2019 ein (Urk. 6/180), welcher Forderung der Beschwerdeführer nachkam (Urk. 6/181-182).

    Die Zusatzleistungen ab Januar 2021 sowie ab Januar 2022 richtete die Beschwerdegegnerin dennoch weiterhin gestützt auf die veralteten Unterlagen und die nicht mehr geltenden wirtschaftlichen Verhältnisse aus (vgl. Urk. 6/185-186 und Urk. 6/199-201).

3.3    Mit Schreiben vom 30. September 2021 holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen betreffend den im November 2021 volljährig werdenden Sohn A.___ ein (Urk. 6/195 ff.) und mit Schreiben vom 2. März 2022 solche über Vermögen, Einkommen und Auslagen (Urk. 6/203). Erst nach Eingang der Unterlagen (Urk. 6/205-209) nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2019 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor (Urk. 6/210). Mit Rückforderungsverfügung vom 6. Juni 2022 berücksichtigte sie nunmehr die Erhöhung des Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die Erhöhung des Vermögens infolge Erbschaft aus dem Nachlass der bereits am 15. Dezember 2017 verstorbenen Mutter der Ehegattin erstmals per Januar 2019 (vgl. Urk. 6/211, Urk. 6/219). Zudem trug sie dem Umstand Rechnung, dass der im Jahr 2003 geborene Sohn A.___ ab Dezember 2021 Taggelder der Invalidenversicherung bezog (Urk. 6/214, Urk. 6/197). Diese Neuberechnung führte zur dem Erlassgesuch zu Grunde liegenden Rückforderung in der Höhe von Fr. 36'231.-- (Urk. 6/211).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer anerkennt hinsichtlich der ordentlichen Ergänzungsleistungen, welche ihm nach Auszahlung der Erbschaft aus dem Nachlass von Z.___ ausgerichtet wurden, dass er nicht gutgläubig war beim Leistungsbezug, sondern darum wusste, dass er - namentlich aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der Auszahlung der Erbschaft seiner Ehegattin aus dem Nachlass deren Mutter - nicht im ausbezahlten Umfang Anspruch auf (ordentliche) Ergänzungsleistungen hatte (Urk. 1). Dies war denn auch bei der sorgfältigen Kontrolle der Berechnungsblätter, wie sie von Leistungsbezügern gefordert wird (E. 1.2.3 vorstehend), ohne Weiteres ersichtlich. Auch wie sich der Einbezug des neu erlangten Vermögens sowie der zusätzlich erzielten Einkünfte seiner Ehegattin auf die Höhe der ordentlichen Ergänzungsleistungen auswirkt, kann mittels Einsetzens der aktuellen Zahlen im Berechnungsblatt auch von einem juristischen Laien errechnet werden. Demnach war der Beschwerdeführer bezüglich der zu viel ausgerichteten ordentlichen Ergänzungsleistungen nach Antritt der Erbschaft der Schwiegermutter von Fr. 84'675.-- nicht gutgläubig. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist damit betreffend die ordentlichen Ergänzungsleistungen selbst nach Erfüllung der Meldepflicht noch zu verneinen, zumal die Erfüllung der Meldepflicht nicht automatisch zur Gutgläubigkeit führt, wenn bei der Durchführungsstelle nie nachgefragt wird, ob die Anzeige betreffend den Vermögenszufluss eingegangen und die praktisch unveränderte Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen tatsächlich rechtens sei (vgl. BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10).

4.2    Für die Zeit bis zur Meldung der im Dezember 2017 angefallenen Erbschaft der Schwiegermutter Anfang März 2020 (Urk. 6/170) lag zweifelsfrei eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vor, welche die Annahme von Gutgläubigkeit für den Zeitraum von Januar 2019 bis und mit Februar 2020 ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht zeitnah um den Tod seiner Schwiegermutter wusste und ihm das Erlangen der Erbenstellung durch seine Ehefrau nicht bekannt gewesen wäre. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wiederholt auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde (E. 3.1 vorstehend), ist von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung auszugehen. Hinzu kommt, dass er aufgrund der Anrechnung der unverteilten Erbschaft von Fr. 50'000.-- in der Vergangenheit (vgl. ebenfalls E. 3.1 vorstehend) darum wusste oder wissen musste, dass auch unverteilte Erbschaften berücksichtigt werden. Ferner hat er die Erbschaft der Schwiegermutter im Formular vom 8. Mai 2019, wo explizit auch nach unverteilten Erbschaften gefragt wurde, grob pflichtwidrig verschwiegen (Urk. 6/163/4). Angesichts der grobfahrlässigen Melde- beziehungsweise Auskunftspflichtverletzung ist die Gutgläubigkeit rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 1.2.3 vorstehend) für sämtliche ab Januar 2019 (ab dann wurden Leistungen zurückgefordert) erbrachten Ergänzungsleistungen zu verneinen, so dass diesbezüglich ein Erlass von vornherein ausser Betracht fällt. Das Gleiche gilt für die bis und mit Februar 2020 zu viel bezogenen Beihilfen. Anzufügen bleibt im Übrigen, dass auch die Unterlassung der Meldung einer Veränderung des Erwerbseinkommens praxisgemäss als grobfahrlässig gilt (vorstehende E. 1.2.3 letzter Abschnitt).

    Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Erfüllung seiner Meldepflicht bei der Durchführungsstelle nachgefragt hätte, ob die hernach - aufgrund eines unveränderten Vermögens - berechneten Ergänzungsleistungen korrekt seien. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe mehr als einmal nachgefragt (Urk. 1), findet in den Akten keine Stütze, fehlen doch entsprechende Telefonnotizen. Mangels näherer Angaben zu den behaupteten Telefongesprächen kann das Gericht auch nicht abklären, ob diese tatsächlich stattgefunden haben. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer bezüglich des nicht weiter belegten Telefonats mit «Herrn Y.___» lediglich vor, er habe ihm hernach die Kontostände direkt gemailt. Allein daraus kann jedoch nicht auf eine konkrete Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin betreffend die Rechtmässigkeit der erbrachten Ergänzungsleistungen geschlossen werden.

    Damit ist der gute Glaube in Bezug auf die Ergänzungsleistungen zu verneinen.

4.3    Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe nicht darum gewusst, dass er infolge der veränderten Verhältnisse keinen Anspruch mehr auf die weiterhin ausbezahlten Beihilfen gehabt hätte (Urk. 1). Zu prüfen bleibt daher die Gutgläubigkeit hinsichtlich des Bezugs der Beihilfen von März 2020 (Ende der Meldepflichtverletzung) bis Ende Mai 2022 (Ende des Rückforderungszeitraums), also für 27 Monate (10 + 12 + 5). Diese ergibt bei Beihilfen im Betrag von Fr. 505.-- pro Monat (Urk. 3/1) einen Gesamtbetrag von Fr. 13'635.- (27 x Fr. 505.--).

    Da nicht aktenkundig ist, dass ihm die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfen je erläutert worden wären, ist davon auszugehen, dass ihm das effektive Unrechtsbewusstsein diesbezüglich fehlte. Denn vorliegend besteht kein Grund zur Annahme und wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer um die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Beihilfen ab März 2020 gewusst oder die Auszahlung der zurückgeforderten Beihilfen gar in böswilliger Absicht erwirkt hätte. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug vorliegt oder ob der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag legte, das allenfalls als nur leicht fahrlässig bezeichnet werden kann und somit die Berufung auf den guten Glauben nicht ausschliesst (vgl. vorstehende E. 1.2.3).

    Im Unterschied zu den ordentlichen Ergänzungsleistungen war für den Beschwerdeführer bezüglich der Beihilfen nicht allein aufgrund der Berechnungsformulare ersichtlich, dass er darauf infolge des Vermögenszuwachses keinen Anspruch mehr hatte. Vielmehr wäre zusätzlich ein Blick ins (auch in zeitlicher Hinsicht richtige) Gesetz erforderlich gewesen, um zu erkennen, dass er wegen der gesetzlichen Vermögensschwelle auch bei noch vorhandenem Anspruch auf (betragsmässig tiefere) ordentliche Ergänzungsleistungen keinen Anspruch mehr auf Beihilfen hatte.

    Im (kantonalen) ZLG, wie es bis Ende 2020 in Kraft war, war in § 13 Abs. 4 festgehalten, dass kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn die Vermögensfreibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis ELG überschritten werden. Gemäss dem damaligen Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG lag die Vermögensgrenze für Ehepaare bei Fr. 60'000.-- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) begründen, bei Fr. 15'000.--. Diese Vermögensgrenze von damals (im Jahr 2020 und bis Ende November 2021, als der ältere Sohn aus der Berechnung herauszunehmen war) Fr. 90'000.-- war überschritten, zumal das Familienvermögen Ende 2019 Fr. 136'694.-- betrug (Urk. 6/210/4). Seit dem 1. Januar 2021 werden dieselben Vermögensgrenzen direkt in § 13 Abs. 4 lit. b und c ZLG festgehalten.

    Es stellt sich die Frage, ob das Fehlen des Bewusstseins über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Beihilfen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen nach erfolgter Meldung der Erbschaft entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 65 zu Art. 25). Massgeblich ist dabei der gute Glaube während des Leistungsbezugs (Kieser, a.a.O., N. 65 zu Art. 25).

    Einem juristischen Laien kann es im Gegensatz zu einer der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) unterstehenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 120 V 319 E. 10.a) nicht zugemutet werden, sich die notwendigen rechtlichen Kenntnisse zu verschaffen. Dies gilt namentlich vorliegend, wo es um kantonale Leistungen geht. Es kann von einem Laien weder erwartet noch verlangt werden, dass ihm das kantonale ZLG und dessen Zusammenspiel mit anderen Gesetzen und Verordnungen (ELG, ELV, ZLV) hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der kantonalen Leistungen bekannt sind. Demnach hat der Beschwerdeführer keine Veranlassung, sich aktiv über die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausrichtung von Beihilfen und die korrekte Umsetzung der von ihm gemeldeten Verhältnisse zu informieren.

    Andere Massstäbe sind bei der fachkundigen Beschwerdegegnerin anzulegen. Diese hätte, nachdem ihr am 5. März 2020 eine Vermögenszunahme um Fr. 84'675.-- gemeldet worden war (Urk. 6/170, Urk. 6/172/1), bemerken müssen, dass nunmehr kein Anspruch mehr auf Beihilfen bestand. Dies insbesondere deshalb, weil bereits aus dem die Gutschriftsanzeige aus der Erbschaft ausweisenden Kontoauszug per 31. Dezember 2019 ein Vermögensstand von über Fr. 121'000.-- per Ende 2019 ersichtlich war (Urk. 6/172). Gutgläubigkeit ist zu bejahen, wenn im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug eine Verletzung der Informationspflicht des Versicherungsträgers besteht (Kieser, a.a.O., N. 66 zu Art. 25). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in Art. 27 ATSG statuierte Pflicht zur Aufklärung und Beratung verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass er bei einem massgebenden Vermögen von über Fr. 90'000.-- keinen Anspruch mehr auf Beihilfen hat. Mit Blick auf diese Aufklärungspflicht war es jedenfalls nicht grobfahrlässig vom Beschwerdeführer, dass er erwartet hatte, von der Beschwerdegegnerin nicht erst nach mehr als zwei Jahren nach Mitteilung der Höhe der Erbschaft zu erfahren, dass er aufgrund des Vermögens keinen Anspruch mehr auf Beihilfen hat (vgl. Urk. 1).

    Dass kein Anspruch auf Beihilfe besteht bei einem Vermögen von Fr. 136'694.-- (Stand Ende 2019, Urk. 6/210/4) bei der geltenden Vermögensschwelle von Fr. 90'000.-- ist denn auch nicht so offenkundig, wie dass man als Wiederverheirateter keine Witwerrente mehr zugute hat (vgl. dazu BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10). Nachdem der Beschwerdeführer den Betrag der Erbschaft noch ein zweites Mal dargelegt hatte (Urk. 6/176-177, bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 17. März 2020), musste er denn auch keine Zweifel daran hegen, ob seine Erbschaftsmeldung tatsächlich bei der Beschwerdegegnerin angekommen war. Ferner muss einem nicht intuitiv und ohne entsprechende Aufklärung durch die Beschwerdegegnerin klar sein, dass die kantonalen Beihilfen strengeren bzw. anderen Voraussetzungen unterliegen als die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen.

    Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dem Beschwerdeführer habe aufgrund ihrer Rückfragen bewusst sein müssen, dass die periodische Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 2 S. 2). Soweit aktenkundig wurde der Beschwerdeführer jedoch nach seiner Meldung vom März 2020 erst im Oktober 2020 zum Einreichen weiterer Unterlagen aufgefordert (Urk. 6/179). Trotz der im November 2020 eingegangenen Unterlagen, aus welchen das tatsächliche Vermögen nach den zwei Erbgängen hervorging (Urk. 6/181), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 auch für das Jahr 2021 vorbehaltlos weiterhin Beihilfen zu (Urk. 6/184). Dieses Vorgehen ist nicht einzusehen. Der am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Art. 52a ATSG gibt der Verwaltung die Möglichkeit der vorsorglichen Einstellung von Leistungen, wenn bezogen auf eine allfällige Sachverhaltsänderung Unsicherheit besteht (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 17). Bereits zuvor war die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zulässig (so BBl 2018 1637 f.). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin bei gegebener Sachlage die Auszahlung der Beihilfe zeitnah einstellen oder den Beschwerdeführer wenigstens darauf hinweisen müssen, dass sie lediglich einstweilige Leistungen beziehungsweise Vorschussleistungen (Art. 19 Abs. 4 ATSG) ausrichtet, weil das Vermögen noch nicht bekannt respektive noch in Abklärung war. Dergestalt hätte sie dem guten Glauben des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Infolge dieser Unterlassung und der gänzlich fehlenden Aufklärung (Art. 27 Abs. 1 ATSG) ist dem Argument der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen.

    Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Beihilfen, welche dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausgerichtet wurden, nachdem er seiner Meldepflicht betreffend die Erbschaft über Fr. 84'675.-- nachgekommen war, von Gutgläubigkeit auszugehen.


5.    Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den gutgläubigen Leistungsbezug hinsichtlich der zu viel bezogenen ordentlichen Ergänzungsleistungen sowie hinsichtlich der bis und mit Februar 2020 zu Unrecht ausgerichteten Beihilfen verneint hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Demgegenüber ist die Gutgläubigkeit nach dem Gesagten in Bezug auf die von März 2020 bis und mit Mai 2022 ausgerichteten Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 13'635.-- zu bejahen. Folglich hat der Beschwerdeführer den von ihm zurückgeforderten Betrag im Umfang von Fr. 13'635.-- nicht zurückzuerstatten, sofern dies für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.

    Diese zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen (wirtschaftlichen) Härte wurde von der Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 nicht geprüft (Urk. 2 S. 2). Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese weitere Voraussetzung für den teilweisen Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlassgesuch hinsichtlich des Betrags von Fr. 13'635.-- neu entscheide.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 19. Mai 2023 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer beim Bezug der zu viel ausgerichteten Beihilfen im Betrag von Fr. 13'635.-- gutgläubig war, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung in besagtem Umfang neu entscheide. Betreffend den Restbetrag von Fr. 22'596.-- wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer