Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00055


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 18. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Gemeinde Volketswil

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, bezieht seit dem 1. April 2013 Zusatzleistungen von der Gemeinde Volketswil (Durchführungsstelle) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 25. April 2022 informierte die Versicherte die Durchführungsstelle über die Vermögensvermehrung infolge Verkaufs einer Liegenschaft in der Dominikanischen Republik (Urk. 8/113). Zuvor hatte die Versicherte weder bei der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 8/17) noch in den nachfolgenden periodischen Überprüfungen (Urk. 8/40, Urk. 8/53, Urk. 8/71) oder in den Erklärungen über Vermögenswerte im Ausland (Urk. 8/7-8, Urk. 8/60, Urk. 8/68) eine ausländische Liegenschaft deklariert. Mit Verfügungen vom 11. und 16. August 2022 rechnete die Durchführungsstelle den Verkaufserlös rückwirkend als Liegenschaftswert in der Berechnung der Zusatzleistungen an (Urk. 8/89, Urk. 8/91-93, Urk. 8/95, Urk. 8/97-98, Urk. 8/100-101, Urk. 8/103-104, Urk. 8/106, Urk. 8/147) und stellte für die Dauer vom 1. September 2015 bis 31. August 2022 eine Rückforderung in Höhe von Fr. 83'291.-- (Urk. 8/107).

    Die dagegen von der Versicherten am 9. September 2022 erhobene Einsprache (Urk. 8/148) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 teilweise gut (Urk. 8/160 = Urk. 2), indem sie den Verkehrswert der Liegenschaft korrigierte (vgl. dazu Urk. 8/167, Urk. 8/172, Urk. 8/174, Urk. 8/176, Urk. 8/181, Urk. 8/186, Urk. 8/188, Urk. 8/193, Urk. 8/195, Urk. 8/200, Urk. 8/202, Urk. 8/207) und die Rückforderung auf Fr. 79'883.-- reduzierte (vgl. Urk. 8/216). Gleichzeitig wies sie das einspracheweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 8/148 S. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 16. Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei abzuändern beziehungsweise die Verfügungen seien neu zu berechnen und rückwirkend seien ihr höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen und die Rückforderung sei zu reduzieren (S. 2 Ziff. 1). Auf die Rückforderung der Jahre 2015, 2016 bis August 2017 sei zu verzichten, da die betreffende Rückforderung bei der Neuberechnung verwirkt gewesen sei (S. 2 Ziff. 2). Ihr sei für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, und die Unterzeichnete sei für das Einspracheverfahren mit Fr. 2'817.60 zu entschädigen (S. 2 Ziff. 3). Ihr sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen (S. 2 Ziff. 4).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. Zudem seien die Ergebnisse der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden abzuwarten und anschliessend ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 15. August 2023 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin Fotos der Liegenschaft zu den Akten (Urk. 10) und machte geltend, es dürfe beim Liegenschaftsertrag kein Einkommensverzicht berücksichtigt werden, wenn es unzumutbar und objektiv unmöglich sei, die Immobilie entgeltlich zu vermieten. Mit Gerichtsverfügung vom 1. September 2023 wurde das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung sistiert und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Urk. 14) reichte die Beschwerdegegnerin das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. November 2024 zu den Akten (Urk. 15) und beantragte, die Beschwerde sei gemäss Beschwerdeantwort vom 10. August 2023 abzuweisen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (Urk. 20) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. März 2025 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvergens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- (ab 1. Januar 2021 Fr. 30'000.--) übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g; ab 1. Januar 2021 vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG).

1.3    Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (ab 1. Januar 2021 drei Jahre), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.4    Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2021, S. 134 Rz346). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 Rz346).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen fest (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe sie im April 2022 über die Vermögensvermehrung infolge Verkaufs der Liegenschaft in der Dominikanischen Republik informiert. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Kenntnis von einer Liegenschaft gehabt. Die Frage nach einer ausländischen Liegenschaft sei von der Beschwerdeführerin stets verneint worden. Die Liegenschaft sei am 1. September 2021 zu einem Preis von 118'000.-- Euro verkauft worden. Mit Verfügungen vom 11. beziehungsweise 16. August 2022 seien die Zusatzleistungen rückwirkend unter Einbezug der Liegenschaft berechnet worden (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei mit dem angerechneten Verkehrswert nicht einverstanden. Der Wert könne über die Jahre nicht derselbe sein wie der beim sehr guten realisierten Verkaufserlös im Jahr 2021. Der Verkehrswert müsse sich über die Jahre anpassen und vom damaligen Kaufwert ausgehen. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Berücksichtigung eines Mittelwertes zwischen dem Verkaufserlös und dem Steuerwert. Das Anliegen der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar, nicht jedoch deren Berechnung. Am 30. Oktober 2004 habe die Beschwerdeführerin das Grundeigentum zu einem Preis von 1'500'000.-- Pesos gekauft, dies entspreche einem Wert von Fr. 58'416.--. Verkauft worden sei die Liegenschaft am 1. September 2021 zu einem Preis von 118'000.-- Euro, was einem Wert von Fr. 127'791.-- (richtig: Fr. 127'971.--) entspreche. Die Liegenschaft habe demzufolge in der Zeit zwischen November 2004 bis August 2021 einen Wertzuwachs von total Fr. 69'555.-- erfahren, was pro Monat Fr. 344.33 beziehungsweise pro Jahr Fr. 4'131.95 entspreche. Ausgehend von einem Kaufpreis von Fr. 58'416.-- und einer monatlichen Wertzunahme von Fr. 343.33 ergebe dies folgende anrechenbaren Verkehrswerte:

    per 1.1.2015:        Fr. 100'424.—

    per 1.1.2016:        Fr. 104'556.—

    per 1.1.2017:        Fr. 108'688.—

    per 1.1.2018:        Fr. 112'820.—

    per 1.1.2019:        Fr. 116'952.—

    per 1.1.2020:        Fr. 121'084.—

    per 1.1.2021:        Fr. 125'216.--

    Gemäss Berechnungen und Verfügungen vom 8. und 9. Mai 2023 bestehe in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2019 auch mit Anpassung des Wertes der Liegenschaft weiterhin kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Für das Jahr 2017 bestehe lediglich Anspruch auf die kantonale Beihilfe von Fr. 202.-- pro Monat. Für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2016 und ab 1. Juli 2019 bestehe Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Liegenschaft sei Anfang September 2021 verkauft worden. Demzufolge sei ab 1. Oktober 2021 der Verkaufserlös anstelle des Wertes der Liegenschaft anzurechnen. Ab 1. Januar 2022 werde das effektiv vorhandene Vermögen angerechnet. Diesbezüglich sei kein Antrag auf eine Anpassung eingereicht worden (S. 4 f.).

    Im Urteil 9C_716/2020 vom 20. Juli 2021 komme das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich beim Krankenversicherer um eine reine Inkassostelle handle, die keine eigenen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis habe und deshalb in Bezug auf zu Unrecht ausgerichtete EL-Beträge nicht rückerstattungspflichtig sei. Nach Ansicht des Bundesgerichts müsse der EL-Betrag für die Krankenversicherungsprämie deshalb bei der EL-beziehenden Person und nicht beim Krankenversicherer zurückgefordert werden. Dieser Entscheid sei für die Durchführungsstellen verbindlich und müsse umgesetzt werden. Die Umsetzung setze jedoch eine Anpassung der entsprechenden administrativen Abläufe voraus (S. 5 unten). Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen sei bereits auf den 1. Januar 2022 an das Bundesgerichtsurteil angepasst worden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen gehe jedoch davon aus, dass es bis zu zwei Jahre dauern werde, bis die neue Praxis in allen Kantonen umgesetzt werden könne. Damit es nicht zu Diskrepanzen in den Abrechnungen zwischen Prämienverbilligungsstellen und Krankenversicherern komme, sollten die EL-Stellen den EL-Betrag für die Krankenversicherungsprämien nach Möglichkeit nach wie vor bei den Krankenversicherern zurückfordern, bis alle Umsetzungsarbeiten abgeschlossen seien (Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 445 vom 20. November 2021). Wie erwähnt, bestehe in der Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2016 und ab 1. Juli 2019 wieder Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Aus diesem Grund sei für diese Zeit der Betrag für die obligatorische Krankenpflegversicherung wieder dem Krankenversicherer nachbezahlt beziehungsweise die Rückforderung sei in Bezug auf die Prämienpauschale für diesen Zeitraum hinfällig (vgl. Rückerstattungsverfügung vom 8. Mai 2023 und das Beiblatt der Verrechnungen).

2.2    Die Beschwerdeführerin führte beschwerdeweise (Urk. 1) aus, die Beschwerdegegnerin habe den Wert der Liegenschaft rückwirkend neu berechnet und sei dabei vom ursprünglichen Kaufpreis und dem Erlös ausgegangen und habe den Wertzuwachs auf die einzelnen Jahre verteilt. Damit sei sie grundsätzlich einverstanden (S. 4).

    Nicht einverstanden sei sie jedoch, dass ein Liegenschaftsertrag (welcher wohl gestützt auf die Eigenmietberechnung berechnet worden sei) eingesetzt werde, ohne dass der Unterhalt der Liegenschaft bei den Ausgaben berücksichtigt werde. Sie habe mit der Liegenschaft keinen Ertrag erzielt. Sie habe keine Mieteinnahmen gehabt, weshalb grundsätzlich bei den Einnahmen dieser angebliche Liegenschaftsertrag nicht berücksichtigt werden dürfe. Es dürfe auch kein Einkommensverzicht berücksichtigt werden, wenn es unzumutbar und objektiv unmöglich sei, die Immobilie entgeltlich zu vermieten. In casu habe sie die Liegenschaft trotz mehrfacher Bemühungen nicht vermieten können, da es sich um ein sehr bescheidenes Haus mit wenig Komfort gehandelt habe (S. 4). Falls trotzdem ein Eigenmietwert beziehungsweise Liegenschaftsertrag bei den Einnahmen angerechnet werden würde, müsse bei den Ausgaben auch ein Betrag für den Unterhalt der Liegenschaft angerechnet werden. Nach Rz. 3260.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) gelte für die Gebäudeunterhaltskosten einzig der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug, welcher im Kanton Zürich 20 % betrage (S. 5).

    Im Weiteren verwirke der Rückforderungsanspruch definitiv nach 5 Jahren. Die neue Verfügung sei im August 2022 ergangen, weshalb grundsätzlich die Rückforderungsansprüche für die Jahre 2015, 2016 und bis August 2017 verwirkt seien (S. 5).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2023 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei ein Einkommensverzicht anzurechnen, wenn die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrags aus der Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft würden. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft könne von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes ausgegangen werden. Auch von diesem hypothetischen Ertrag seien die Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten in Abzug zu bringen. Da es sich gemäss Beschwerdeführerin um einen guten Verkaufserlös handle, sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft keinen ernsthaften Mangel gehabt habe. Die Beschwerdeführerin fordere, dass zusätzlich Unterhaltskosten in der Höhe von 20 % in Abzug zu bringen seien. Diesbezüglich gelte festzuhalten, dass sowohl in den Verfügungen vom 11. und 16. August 2022, als auch in den Verfügungen vom 8. Mai 2023 die Unterhaltskosten bereits berücksichtigt worden seien. Bei dem Wert, der in den Berechnungsblättern als Liegenschaftsertrag ersichtlich sei, handle es sich jeweils um den Nettobetrag, wie detailliert erläutert werde (vgl. S. 3).

    Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Urk. 14) machte die Beschwerdegegnerin geltend, aus dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. November 2024 sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen worden sei. Aufgrund dieser neuen Informationen sei zu ergänzen, dass sich die Verjährungsfrist auf fünfzehn Jahre verlängere. Demzufolge seien die Rückforderungsansprüche der Jahre 2015 bis August 2017 nicht verjährt. Aus der Anklage der Staatsanwaltschaft sei zudem ersichtlich, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Mietzinseinnahmen nicht zutreffend seien. Gemäss den Abklärungen der Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin zumindest im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2021 Mietzinseinnahmen im Betrag von rund Fr. 21'000.-- erhalten. Wie in der Beschwerdeantwort bereits ausgeführt, seien in der Berechnung der Zusatzleistungen auch Mietzinseinnahmen anzurechnen, wenn die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrags aus der Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft seien.

2.4    Am 21. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 20) und machte geltend, gemäss Anklageschrift, auf welche sich das Bezirksgericht Uster stütze, betrage der verschwiegene Wert der Liegenschaft Fr. 68'416.-- (Kaufpreis und Investitionen gemäss den Abklärungen im Strafverfahren). Das heisse, der von der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht ermittelte verschwiegene Wert sei tiefer als der von der Gegenpartei im Einspracheverfahren angenommene Wert der Liegenschaft. Es werde deshalb an den Anträgen festgehalten, da gestützt auf den Wert der Liegenschaft von Fr. 68'416.-- höhere Ergänzungsleistungen resultierten, als von der Beschwerdegegnerin errechnet (S. 1). Gemäss der Staatsanwaltschaft habe sie im Weiteren vom 1. April 2013 bis 31. August 2022 Mietzinseinnahmen erzielt. Innert 113 Monaten seien nur Fr. 21'000.-- erzielt worden, was ebenfalls ein tieferer Betrag sei, als von der Beschwerdegegnerin als Liegenschaftsertrag berechnet. Abschliessend sei deshalb festzuhalten, dass sie trotz Verschweigens der Liegenschaft Anspruch auf Zusatzleistungen habe, die höher seien, als von der Beschwerdegegnerin rückwirkend berechnet.

2.5    Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 20. März 2025 Stellung (Urk. 25) und führte aus, sie habe erst durch die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Investitionen in die Liegenschaft. Würde der Wert der Staatsanwaltschaft von Fr. 68'416.-- anstelle des Kaufpreises bei der Berechnung der linearen Zunahme eingesetzt werden, würde der Verkehrswert minimal höher ausfallen als bisher berechnet. Bezüglich des Ertrags aus der Liegenschaft werde auf die Eingaben von August 2023 und Dezember 2024 verwiesen.

2.6    Strittig und zu prüfen ist, zu welchem Wert die Liegenschaft in der Dominikanischen Republik in der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen ist. Strittig ist weiter, ob, und wenn ja, in welcher Höhe, ein Ertrag aus der Liegenschaft bei den Einnahmen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.


3.

3.1    Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2004 eine Liegenschaft in Boca Chica, Dominikanische Republik, zu einem Preis von 1'500'000 Pesos gekauft hatte (vgl. Urk. 8/133), was umgerechnet einem Wert von Fr. 58'416.--entsprach (vgl. Urk. 8/156), und sie diese Liegenschaft der Beschwerdegegnerin bis zu deren Verkauf am 1. September 2021 nicht mitteilte (vgl. Urk. 8/113, Urk. 8/17, Urk. 8/40, Urk. 8/53, Urk. 8/71, Urk. 8/7-8, Urk. 8/60, Urk. 8/68).

    Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin diese Liegenschaft am 1. September 2021 zu einem Preis von 118'000 Euro verkauft hatte (Urk. 8/134, Urk. 8/136), was umgerechnet einem Wert von Fr. 127'971.-- entsprach (vgl. Urk. 8/157).

3.2    Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. April 2022 (Urk. 8/113) über die Vermögensvermehrung infolge des Verkaufs der Liegenschaft informiert hatte, nahm diese mit Verfügungen vom 11. und 16. August 2022 die Liegenschaft rückwirkend in die Anspruchsberechnung auf (Urk. 8/89, Urk. 8/91-93, Urk. 8/95, Urk. 8/97-98, Urk. 8/100-101, Urk. 8/103-104, Urk. 8/106, Urk. 8/147).

    Nach erfolgter Einsprache durch die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/148) passte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid (Urk. 2) den Verkehrswert der Liegenschaft in den Berechnungen insofern an, als dass sie den Wertzuwachs in der Zeit von November 2004 bis August 2021 in der Höhe von total Fr. 69'555.- (Verkaufserlös von Fr. 127'971.-- - Kaufpreis von Fr. 58'416.--) monatlich (monatliche Wertzunahme von Fr. 344.33) zum Kaufpreis dazurechnete (vgl. Urk. 8/167, Urk. 8/172, Urk. 8/174, Urk. 8/176, Urk. 8/181, Urk. 8/186, Urk. 8/188, Urk. 8/193, Urk. 8/195, Urk. 8/200, Urk. 8/202, Urk. 8/207) und schliesslich von folgenden anrechenbaren Verkehrswerten ausging:

    per 1.1.2015:        Fr. 100'424.—

    per 1.1.2016:        Fr. 104'556.—

    per 1.1.2017:        Fr. 108'688.—

    per 1.1.2018:        Fr. 112'820.—

    per 1.1.2019:        Fr. 116'952.—

    per 1.1.2020:        Fr. 121'084.—

    per 1.1.2021:        Fr. 125'216.--

    Per 1. Oktober 2021 wurde von der Beschwerdegegnerin der Verkaufserlös von Fr. 127'971.-- anstelle des Wertes der Liegenschaft (Urk. 8/209) und ab Januar 2022 das effektiv vorhandene Vermögen (vgl. Urk. 8/147, Urk. 8/215, Urk. 8/245, Urk. 8/256) angerechnet.

3.3    Dies wurde von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 4) und gibt auch aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Denn nach Art. 17 Abs. 1 ELV, seit 1. Januar 2021 Art. 17a Abs. 1 ELV, ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV bzw. Art. 17a Abs. 4 ELV nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert einzusetzen. Unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft ist der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen).

3.4    Nachdem erstmals im Rahmen der Strafuntersuchung von einem Wert der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 68'416.-- (Kaufpreis Fr. 58'416.-- plus Investitionen von Fr. 10'000.--) die Rede war (vgl. Anklageschrift in Urk. 15 S. 3), machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (Urk. 20) geltend, der von den Strafbehörden ermittelte Wert der Liegenschaft sei tiefer als von der Beschwerdegegnerin angenommen, weshalb höhere Ergänzungsleistungen resultierten. Die in den Strafakten erstmals erwähnten Investitionen von Fr. 10'000.-- wurden bisher von der Beschwerdeführerin weder erwähnt beziehungsweise geltend gemacht oder substantiiert belegt, noch kann den Überlegungen, wonach daraus höhere Ergänzungsleistungen resultierten, gefolgt werden. So würde der Verkehrswert der Liegenschaft – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 20. März 2025 (Urk. 25) richtigerweise ausführte - bei Berücksichtigung des Wertes von Fr. 68'416.-- anstelle des Kaufpreises von Fr. 58'416.-- per 30. Oktober 2004 bei der Berechnung der linearen Zunahme etwas höher ausfallen als bisher von der Beschwerdegegnerin angenommen. Da die Berechnung des Verkehrswertes der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/158) somit schliesslich zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgt und aufgrund der Akten nachvollziehbar ist, indem sowohl der Kaufpreis (vgl. Urk. 8/133, Urk. 8/156) wie auch der Verkaufspreis (vgl. Urk. 8/134, Urk. 8/136, Urk. 8/157) belegt sind, ist nach dem Gesagten darauf abzustellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


4.

4.1    Beschwerdeweise bestritt die Beschwerdeführerin, dass ein Liegenschaftsertrag eingesetzt werde, ohne dass der Unterhalt der Liegenschaft bei den Ausgaben berücksichtigt werde. Sie machte damals noch geltend, keine Mieteinnahmen erzielt zu haben (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 machte sie sodann geltend, innert 113 Monaten seien nur Fr. 21'000.-- an Mieteinnahmen erzielt worden, was ebenfalls ein tieferer Betrag sei als von der Beschwerdegegnerin als Liegenschaftsertrag angenommen (Urk. 20 S. 2).

    Strittig ist somit die Höhe des angerechneten Liegenschaftsertrages und -aufwandes. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Liegenschaftsertrag (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) und ein Liegenschaftsaufwand (Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen) in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen sind.

4.2    Bei - wie hier - nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag im Umfang des Bruttoertrages (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, S. 1836 Rz. 153), und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe. Liegt der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen. Dasselbe gilt für Fälle, in denen kein Mietzins vereinbart wurde, oder wenn die Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (Rz. 3433.03 WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen).

    Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 207 Rz. 523). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz. 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz. 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 239 f.).

    Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (ab 1. Januar 2021 Art. 11a Abs. 2 ELG) vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 242 Rz. 623). Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1838 f. Rz. 157).

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat in den ZL-Berechnungen zu den Verfügungen vom 8Mai 2023 (Urk. 8/167, Urk. 8/172, Urk. 8/174, Urk. 8/176, Urk. 8/181, Urk. 8/186, Urk. 8/188, Urk. 8/193, Urk. 8/195, Urk. 8/200, Urk. 8/202, Urk. 8/207) einen pauschalen Liegenschaftsertrag von 5 % des von ihr angenommenen jeweiligen Verkehrswertes abzüglich eines Aufwands von 20 % als Einnahme berücksichtigt (vgl. Urk. 8/166, Urk. 8/171, Urk. 8/173, Urk. 8/175, Urk. 8/180, Urk. 8/185, Urk. 8/187, Urk. 8/192, Urk. 8/194, Urk. 8/199, Urk. 8/201, Urk. 8/206).

    Bei den in den Berechnungen eingesetzten Erträgen von Fr. 4'017.15 im Jahr 2015, von Fr. 4'182.30 im Jahr 2016, von Fr. 4'347.50 im Jahr 2017, von Fr. 4'512.80 im Jahr 2018, von Fr. 4'678.10 im Jahr 2019, von Fr. 4'843.35 im Jahr 2020 und von Fr. 5'008.65 im Jahr 2021 handelt es sich demnach – wie von der Beschwerdeführerin gefordert (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) – um den Nettobetrag, bei welchem die Unterhaltskosten bereits berücksichtigt wurden (vgl. dazu die ausführliche Berechnung in Urk. 7 S. 3).

4.4    Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen Eigentümerin einer Liegenschaft in Boca Chica, Dominikanische Republik, war und sie die Beschwerdegegnerin erst nach deren Verkauf darüber informierte (Urk. 8/113). In diesem Schreiben vom 25. April 2022 erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe nach ihrer Rückkehr in die Schweiz keine Hoffnung gehabt, die Liegenschaft verkaufen oder vermieten zu können. Von 2006 bis 2021 habe ein dominikanischer Freund in dieser Liegenschaft gewohnt. Da er ihr während ihres Aufenthalts sehr geholfen habe, habe sie ihm die Liegenschaft mietfrei überlassen (Urk. 8/113). Auch in der Beschwerde vom 16. Juni 2023 (Urk. 1) machte die Beschwerdeführerin weiterhin geltend, mit der Liegenschaft keinen Ertrag gemacht zu haben. Sie habe keine Mieteinnahmen gehabt und die Liegenschaft trotz mehrfacher Bemühungen nicht vermieten können (S. 4). Daran hielt sie auch noch in der Eingabe vom 15. August 2023 (Urk. 9) fest. Es sei unzumutbar und objektiv unmöglich gewesen, die Liegenschaft entgeltlich zu vermieten.

    Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. September 2024 (in Urk. 15), deren zugrundeliegenden Sachverhalt die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Uster anerkannte (vgl. S. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 29. November 2024 in Urk. 15), wurde erstmals ersichtlich, dass die bisher gemachten Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich Vermietung der Liegenschaft nicht zutreffend waren. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift wurde die Liegenschaft in der Dominikanischen Republik von der Beschwerdeführerin zumindest im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. August 2021 für zwischen DOP 8'000.- und DOP 16'800.-- pro Monat, umgerechnet zwischen rund Fr. 160.-- und rund Fr. 300.--, insgesamt über die erwähnte Zeitspanne rund DOP 1'111'100.-- beziehungsweise rund Fr. 21'000.-- vermietet (in Urk. 15 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin hielt auch nach Kenntnis des Gesagten an ihren Berechnungen fest und begründete dies damit, dass auch Mietzinseinnahmen anzurechnen seien, wenn die Möglichkeit zur Erzielung eines Ertrags aus der Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft seien (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdeführerin hingegen äusserte sich zu diesem Umstand lediglich insofern, dass innert 113 Monaten (richtig: 74 Monate) nur Fr. 21'000.-- - und somit weniger als von der Beschwerdegegnerin berechnet - erzielt worden seien (Urk. 20 S. 2 oben).

4.5    Die von der Beschwerdegegnerin verwendete allgemeine Berechnungsmethode des Mittelwerts von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaft kann insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn sich bei der Ermittlung des marktkonformen Mietzinses besondere Schwierigkeiten ergeben, so namentlich bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4).

    Nachdem gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und das ergangene Strafurteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. November 2024 (in Urk. 15) davon auszugehen ist, dass die Liegenschaft in der Dominikanischen Republik tatsächlich und entgeltlich von der Beschwerdeführerin vermietet wurde, war eine Vermietung offensichtlich nicht objektiv unmöglich ausgeschlossen. Zudem ist aufgrund der eingereichten Fotos (Urk. 10) und des Umstandes, dass die Liegenschaft zu einem guten Erlös verkauft werden konnte, davon auszugehen, dass die Liegenschaft keinen ernsthaften Mangel hatte. Die von der Beschwerdegegnerin fingierten und angerechneten Erträge (vgl. vorstehend E. 4.3) erscheinen deshalb als gerechtfertigt, auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass diese Erträge allenfalls schwierig hätten erwirtschaftet werden können. Es handelt sich aber um ein wirtschaftliches Risiko, das mit dem Entscheid zu Immobilieneigentum einhergeht und nicht durch die Ergänzungsleistungen gedeckt werden kann. Dass die Beschwerdegegnerin nicht (einzig) die in der Anklageschrift erwähnten Beträge (vgl. Urk. 15) in ihren Berechnungen berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. Auch wurden diese Beträge von der Beschwerdeführerin vorerst gänzlich verschwiegen und schliesslich im vorliegenden Verfahren mit keinem Wort substantiiert dargelegt oder begründet und belegt, obwohl sie in den nachfolgenden Schriftenwechseln durchaus die Möglichkeit dazu gehabt hätte. So bleibt letztlich fraglich, zu welchem Preis und in welcher Zeitspanne die Beschwerdeführerin die Liegenschaft wirklich vermietet hatte. Aus den vorliegenden Akten gehen diese Informationen jedenfalls nicht klar hervor - auch die Formulierung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift lässt Raum für höhere bzw. weitere Mieteinnahmen - und die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht dazu. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen hypothetischen Mietertrag in der von ihr errechneten Höhe und in der vorliegend strittigen Zeit als Verzichtseinkommen berücksichtigt hat.

4.6    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht 5 % des Verkehrswertes als Einnahme aus Vermögen in der Anspruchsberechtigung berücksichtigt.

    Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend auch den Aufwand von pauschal 20 % in Abzug gebracht, was dem für die Steuern massgeblichen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV). Eine Berücksichtigung von höheren beziehungsweise weiteren Kosten ist demnach nicht möglich beziehungsweise gesetzlich nicht vorgesehen.

    Anzumerken bleibt, dass angesichts der Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen gewerbsmässigen Betruges sich die Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB auf 15 Jahre verlängert, weshalb die Rückforderungsansprüche der Jahre 2015 bis August 2017 mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 14 S. 2) nicht verjährt sind.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren beziehungsweise auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Diesbezüglich stellt der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche die Beschwerde ans Gericht ohne vorhergehendes Einspracheverfahren zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG).

5.2    Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Mit der Wendung „in der Regel“ wird ermöglicht, dass einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei einer Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann; denn in diesem Fall entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters (BGE 130 V 570
E. 2.2, 117 V 404). Darüber hinaus lässt der Wortlaut der Bestimmung die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände - etwa besondere Aufwendungen und Schwierigkeiten – zu. Indessen hat die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegt, dass – ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Arthur Brunner, in: ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Rz. 81 zu Art. 52).

5.3    Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).

    Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]).

5.4    Die Beschwerdeführerin machte geltend, es handle sich um komplizierte rechtliche Fragen. Sie habe vor dem Einspracheverfahren versucht, mit der Beschwerdegegnerin eine Einigung zu erzielen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Das noch vorhandene Vermögen habe sie zu einem grossen Teil während der Einstellung der Zusatzleistungen zur Deckung ihres Lebensunterhalts verbraucht. Die voraussichtlich noch verbleibende Rückforderung der Beschwerdegegnerin werde wahrscheinlich höher sein als das vorhandene Vermögen (Urk. 1 S. 5).

    Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung sei nicht ausgewiesen. Der Sachverhalt sei nicht derart komplex, dass eine anwaltliche Vertretung zwingend notwendig sei. Es wäre möglich gewesen, die Angebote der öffentlichen Beratungsstellen und gemeinnützigen Institutionen in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von Fr. 57'045.72 (Urk. 2 S. 6).

5.5    Im Einspracheverfahren stand die rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs unter Einbezug der Liegenschaft in der Dominikanischen Republik und eine daraus resultierende Rückforderung im Streit. Den rückwirkenden Neuberechnungen lag der Umstand zugrunde, dass die Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in der Dominikanischen Republik, welche sich seit 2004 in ihrem Eigentum befand, erst nach deren Verkauf im Jahr 2022 der Beschwerdegegnerin meldete beziehungsweise diese darüber informierte. Vorliegend waren somit im Wesentlichen die Auswirkungen der Vermögensvermehrung, insbesondere die Berücksichtigung des Verkehrswerts sowie des Ertragswerts der Liegenschaft, zu prüfen.

    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin stellten sich dabei keine rechtlichen Besonderheiten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Komplexität der Rechtsfragen im Einzelfall zu prüfen ist und deren Vorhandensein nicht als generell gegeben unterstellt werden darf. Auch wenn die Bewertung ausländischer Liegenschaften stets mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, kann daraus nicht per se auf eine Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung geschlossen werden. Vorliegend kann somit nicht von einem auffallend komplexen und unübersichtlichen Sachverhalt gesprochen werden, und es stellten sich auch keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, waren doch sowohl der Kaufpreis wie auch der Verkaufspreis der Liegenschaft unbestrittenermassen bekannt und ausgewiesen. Weiter sind im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren zudem insbesondere der Untersuchungsgrundsatz, welcher die Verwaltung und im Beschwerdefall das Sozialversicherungsgericht verpflichtet, von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen), und die Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nach Art. 43 ATSG zu beachten, was dazu führt, dass an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Vertretung notwendig beziehungsweise sachlich geboten ist, ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.3). So vermögen denn auch fehlende Rechtskenntnisse allein eine Notwendigkeit nicht zu begründen.

    Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 6), dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegte, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, Hilfe durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Suchbemühungen wurden auch nicht nachgewiesen. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung setzt indessen voraus, dass eine solche Verbeiständung nicht in Betracht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2).

    Insgesamt kann nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Vertretung wäre im Verwaltungsverfahren nicht möglich und unzumutbar gewesen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen jedenfalls eine sachliche Gebotenheit beziehungsweise Notwendigkeit einer rechtsanwaltlichen Vertretung nicht zu begründen.

5.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung vorliegend mangels schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht notwendig war. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Prüfung der Aussichtslosigkeit sowie der Bedürftigkeit offen gelassen werden.

5.7    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

    Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

    Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.

    Mit Honorarnote vom 21Februar 2025 (Urk. 22) machte diese einen Aufwand von insgesamt 16 Stunden 20 Minuten sowie Barauslagen von 3 % des Zeitaufwandes geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen und die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'000.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

    

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Juni 2023 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 4000.95 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Gemeinde Volketswil, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

    sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchüpbach