Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2023.00056


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 25. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Die 1955 geborene X.___ meldete sich am 14. Dezember 2021 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 7/1-2; vgl. auch Urk. 7/8.1). Dabei hielt sie nebst anderem fest, sie sei seit 1998 an einem Bauunternehmen beteiligt gewesen und habe nach ihrem Austritt im Jahr 2008 ihren Kapitalanteil von Fr. 300'000.-- verloren (Urk. 7/2).

    Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 forderte die Durchführungsstelle die Leistungsansprecherin auf, weitere Unterlagen zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen (Urk. 7/3). Gestützt darauf gelangte die Durchführungsstelle zum Schluss, dass ihr unter anderem ein Vermögen anzurechnen sei, das aus dem Verzicht auf Aktienkapital in Höhe von Fr. 300'000.-- im Jahr 2009 stamme. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Vermögenshingaben in den Jahren 2015-2019 betrage das per 1. Januar 2021 zu berücksichtigende Verzichtsvermögen total Fr. 280'568.-- (Urk. 7/11, Urk. 7/12.3).

    Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen, da das Vermögen die Schwelle von Fr. 100'000.- im Sinne von Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergänzungs-leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; Urk. 7/12.1-8) überschreite. Dagegen liess die Leistungsansprecherin, vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, am 24. Februar 2022 vorsorglich Einsprache erheben (Urk. 7/13), die sie am 30. März 2022 unter Beilage zusätzlicher Belege ergänzend begründete (Urk. 7/16, Urk. 7/16.1-2). Am 10. Mai 2022 forderte die Durchführungsstelle sie schriftlich auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 7/17), worauf die Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Urk. 7/18) einen weiteren Beleg einreichte (Urk. 7/18.1). Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 wies die Durchführungsstelle die Einsprache im Ergebnis ab, indem sie gemäss Begründung nach wie vor von Vermögen über der relevanten Schwelle von Fr. 100'000.-- ausging, den Vermögensverzicht im Jahr 2009 aber auf Fr. 200’000.-- reduzierte und ein gesamthaftes Verzichtsvermögen per 1. Januar 2021 von nurmehr Fr. 180'113.-- anrechnete (Urk. 2 = Urk. 7/19.1 S. 3, Urk. 7/19.2). Bestandteil des Einspracheentscheids bildete die Verfügung vom 22. Mai 2023 mit den angepassten Grundlagen für die Anspruchsermittlung (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/20.1-2).


2.    

2.1    Am 20. Juni 2023 erhob die Leistungsansprecherin zunächst Einsprache bei der Durchführungsstelle gegen die Verfügung vom 22. Mai 2023 und reichte neue Belege zu Reisekosten ein (Urk. 7/21.1-10; vgl. auch Urk. 3/9).

2.2    Sodann focht sie den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht an und beantragte sinngemäss, es seien ihr Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie einräumte, das Verzichtsvermögen per 1. Januar 2021 sei in nicht anspruchserheblichem Ausmass weiter auf Fr. 148'810.50 zu reduzieren (Urk. 6 S. 4). Dabei nahm sie auch zur Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2023 gegen die Verfügung vom 22. Mai 2023 Stellung, die sie als Bestandteil der Beschwerde interpretierte (Urk. 6 S. 2). Mit Replik vom 22. September 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 10) und reichte weitere Belege zu den Akten (Urk. 11/1-6). Mit Duplik vom 4. Oktober 2023 anerkannte die Durchführungsstelle, aufgrund der mit der Replik neu eingereichten Unterlagen sei das Verzichtsvermögen um weitere Fr. 2'200.-- auf Fr. 146'610.50 zu reduzieren; im Ergebnis hielt sie aber an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 14 S. 2). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2023 Kenntnis gegeben (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 14. Dezember 2021 (Urk. 7/1-2) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein allfälliger Leistungsanspruch also frühestens ab Anfang Dezember 2021 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG; vgl. auch Urk. 2 S. 1), finden vorliegend – soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten - die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung.


2.    

2.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.

2.2    Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden ebenfalls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung (BBl 2016 7496). Ein Verzichtstatbestand liegt nach Art. 17b lit. a ELV vor, wenn die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht.

2.3    Gemäss der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG bereits für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG).     Mit dieser neuen Regelung wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz. 625-627). Diese Regelung kommt indessen gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.

2.4    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist Art. 11a Abs. 2 ELG, sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a).

    Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.2 sowie Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245 Rz. 633).

2.5    Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

2.6    Nach dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art.  9a Abs.  1 ELG gilt eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken bei alleinstehenden Personen (lit. a) und 200’000 Franken bei Ehepaaren (lit. b); liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach dieser Bestimmung (Art. 9a Abs. 3 ELG).

2.7    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).


3.    

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass die an die Durchführungsstelle adressierte Einsprache vom 20. Juni 2023 gegen die Verfügung vom 22. Mai 2023 (Urk. 7/20.1-2) als Bestandteil der Beschwerde vom 20. Juni 2023 zu behandeln ist, wie dies auch die Durchführungsstelle in ihrer Beschwerdeantwort gemacht hat (Urk. 6 S. 2). Denn die Verfügung vom 22. Mai 2023 bildete gemäss ausdrücklichem Hinweis im Dispositiv des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2023 Bestandteil desselben (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 7/19-20) und ist damit nicht selbständig mittels Einsprache anfechtbar. Die gemäss Stempel am 21. Juni 2023 bei der Durchführungsstelle eingegangene Einsprache wurde dem Gericht von dieser in Nachachtung der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG zu Recht samt Beilagen mit ihren Akten eingereicht (Urk. 7/21.1-10).

3.2    Die Durchführungsstelle stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (einschliesslich der Verfügung vom 22. Mai 2023 samt Berechnungsblatt und Aufstellung über den Vermögensverbrauch in den Jahren 2015-2019 [vgl. Urk. 7/19.1-7, Urk. 7/20.1-2]) sowie in der Beschwerdeantwort und Duplik auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei per 1. Januar 2023 (richtig: per 1. Januar 2021) ein Verzichtsvermögen von gesamthaft Fr. 146'610.50 beziehungsweise per 1. Januar 2023 ein solches von Fr. 126'610.50 anzurechnen. Dieses resultiere aus Vermögenshingaben in den Jahren 2008, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Amortisation von jährlich Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (Urk. 14 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 4).

    Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass sie im Jahr 2008 40 % der Aktien der Z.___ AG, entsprechend 200 Namenaktien à je Fr. 1'000.-- Nennwert, gehalten habe; damals habe sie von der Z.___ AG die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von Fr. 50'000.-- verlangt, der Bestand dieser Forderung sei von der Z.___ AG aber bestritten worden; die Z.___ AG ihrerseits habe gegenüber der Beschwerdeführerin Schadenersatz-, Verantwortlichkeits- und Rückforderungsansprüche in nicht bekannter Höhe geltend gemacht, die wiederum von der Beschwerdeführerin bestritten worden seien (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S. 3). Gemäss den vorliegenden Vertragsentwürfen – Originalunterlagen bzw. die von den dortigen Parteien unterzeichnete Vergleichsvereinbarung könnten gemäss der Beschwerdeführerin nicht mehr erhältlich gemacht werden habe in dieser Situation die Absicht bestanden, einen Vergleich abzuschliessen, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin ihre 200 Namenaktien zum Preis von Fr. 50'000.-- der Z.___ AG übertragen sollte. Nicht belegt und deshalb unklar sei allerdings, ob der beabsichtigte Vergleich zustande gekommen sei und der Beschwerdeführerin Fr. 50'000.-- überwiesen worden seien oder ob sie auf diese Forderung verzichtet habe. Da der Nennwert der 200 Aktien Fr. 200'000.-- betragen habe, und der Beschwerdeführerin der Nachweis, wofür sie dieses Vermögen verwendet habe, nicht gelungen sei, sei von einem Vermögensverzicht in dieser Höhe im Jahr 2008 auszugehen (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 6 S. 3).

    Im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Anteils an der Erbschaft des Vaters von Fr. 533'955.-- und des steuerbaren Einkommens von Fr. 19'200.-- Einnahmen von Fr. 553'155.-- verzeichnet. Als Verbrauch seien zum einen der mit dem Faktor 3.2 multiplizierte Pauschalbetrag für den Lebensbedarf einer Einzelperson von Fr. 19'290.--, entsprechend einem Betrag von Fr. 61'728.--, und zum anderen die Rückzahlung eines Darlehens an den Bruder zu berücksichtigen, was gesamthaft Fr. 126'728.-- ergebe. Würden diese Ausgaben von den Einnahmen abgezogen, resultiere ein Überschuss von Fr. 426'427.-- (Fr. 553'155.-- ./. Fr. 126’728.--), um welchen das Vermögen hätte zunehmen müssen. Laut Angaben des Steueramts habe das Vermögen im Vergleich zum Vorjahr aber nur um Fr. 388'000.-- zugenommen. Die Differenz von Fr. 38'427.-- sei der Beschwerdeführerin als Vermögensverzicht ab 1. Januar 2016 anzurechnen (Urk. 6 S. 2; Urk. 7/19.3).

    Der ausgehend von den Vermögensständen zu Jahresbeginn und -ende im Jahr 2016 resultierende Vermögensverbrauch von Fr. 72'000.-- sei vollumfänglich erklärbar durch die Kosten für den Lebensunterhalt sowie die neu eingereichte Rechnung für die Anschaffung von Möbeln und eine längere Reise (Urk. 6 S. 2).

    Unter Berücksichtigung des Lebensbedarfs von Fr. 61'728.-- im Jahr 2017 verbleibe für dieses Jahr ausgehend von den Vermögensständen zu Jahresbeginn und -ende ein Vermögensverbrauch von Fr. 23'272.-- (Urk. 7/19.5). Hiervon könnten die nachträglich belegten Kosten für eine Reise nach Indien (Flugkosten von Fr. 3'260.50) und zusätzliche, den erfahrungsgemäss tieferen Lebenshaltungskosten in Indien entsprechende Auslagen von Fr. 200.-- pro Reisetag beziehungsweise Fr. 5'000.-- für die 25 Tage dauernde Reise anerkannt werden, zumal ein Teil der Auslagen bereits mit dem Pauschalbetrag für die Lebenshaltungskosten von jährlich Fr. 61'728.-- berücksichtigt sei. Nach Abzug der Reiseauslagen von Fr. 8'260.50 verbleibe für 2017 ein unbelegter Vermögensrückgang von Fr. 15'011.50 (Urk. 6 S. 3, Urk. 14 S. 2).

    Für 2018 verbleibe nach Abzug des Pauschalbetrags für den Lebensbedarf von Fr. 61'728.-- ein Vermögensrückgang von Fr. 18'272.-- (Urk. 7/19.6). Davon könnten die nachträglich durch zwei Rechnungen von Reiseunternehmen belegten Kosten von Fr. 2'330.-- und Fr. 2'770.-- abgezogen werden. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt, da es sich bei den gebuchten Reisen um Pauschalarrangements gehandelt habe, die den grössten Teil der Reisekosten bereits abgedeckt hätten, und mit dem Pauschalbetrag für den Lebensbedarf ebenfalls Kosten für die Verpflegung etc. berücksichtigt worden seien. Damit verbleibe für 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 13'172.-- (Fr. 18'272.-- ./. Fr. 5'100.--; Urk. 6 S. 3, Urk. 14 S. 2).

    Ausgehend von den Vermögensständen zu Jahresbeginn und -ende bleibe im Jahr 2019 nach Abzug des Pauschalbetrags für den Lebensbedarf von Fr. 62'240.-- und unter Hinzurechnung der ab 1. Oktober 2019 ausbezahlten AHV-Rente von gesamthaft Fr. 7'110.-- ein Vermögensverbrauch von Fr. 9'870.--. Aufgrund der mit Rechnungen belegten Reisekosten von Fr. 4'400.--, Fr. 3'270.-- und Fr. 3'320.--, die den Vermögensverbrauch überstiegen, sei für dieses Jahr kein Verzichtsvermögen anzurechnen (Urk. 6 S. 3, Urk. 14 S. 2).

3.3    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 1). Das Aktienkapital von Fr. 200'000.-- sei ihr nicht als Verzichtsvermögen anzurechnen. Sie habe dafür keine Gegenleistung erhalten, weil es den Bauunternehmen zu jener Zeit sehr schlecht gegangen sei und niemand ein verlustreiches marodes Unternehmen habe kaufen wollen (Urk. 7/21.1 S. 1 f.). Sie habe aber keineswegs freiwillig darauf verzichtet (Urk. 10 S. 2). Zur Begleichung von im Jahr 2008 ursprünglich in Betreibung gesetzten Lohnausständen von Fr. 78'000.-- habe sie eine Zahlung in Höhe von Fr. 50'000. erhalten (Urk. 1, Urk. 7/21.1 S. 2). Leider könne sie die detaillierten Belege 15 Jahre später nicht mehr vorlegen, da sie ihre Geschäftsbücher gemäss Obligationenrecht (OR) nach 10 Jahren vernichtet habe. Auch über die erhaltenen Fr. 50'000.-- könne sie keinen Originalbeleg vorlegen (Urk. 1). Sie habe sich sehr bemüht, Unterlagen erhältlich zu machen, auch bei ihrem damaligen Anwalt und sogar beim Gegenanwalt; diese würden ihre Unterlagen gemäss OR aber ebenfalls nach 10 Jahren vernichten (Urk. 7/21.1, Urk. 10 S. 2). Es sei ihr damals so viel Schmutz angeworfen worden, dass ihr Anwalt geraten habe, auf einen Zivilprozess zu verzichten; ein solcher hätte hohe Prozesskosten zur Folge gehabt, ohne dass ein Gewinn garantiert gewesen wäre (Urk. 1).

    Die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015-2019 seien darauf zurückzuführen, dass sie keine Einnahmen gehabt habe und deshalb ihr Vermögen für den Lebensunterhalt, mehrere Reisen und die Neueinrichtung eines Teils ihrer Wohnung habe verzehren müssen (Urk. 7/21.1 S. 2). Zudem sei das Vermögen infolge von Aktienkäufen, die per 31. Dezember eine tiefere Bewertung aufgewiesen hätten, zurückgegangen (Urk. 10 S. 2). Im Jahr 2015 sei sie mit der Bewirtschaftung und dem Verkauf des Hauses ihres im Februar 2015 verstorbenen Vaters so beschäftigt gewesen, dass sie wohl kaum Gelegenheit gehabt habe, den ihr angerechneten Pauschalbetrag für den Lebensbedarf von Fr. 61'728.-- auszugeben. Die von der Durchführungsstelle für ihre 25tägige Reise nach Indien im Jahr 2017 anerkannten Lebenshaltungskosten von Fr. 200.-- pro Tag seien zu tief bemessen. Eine allein reisende Frau bekomme für diesen Betrag in Indien noch kein Hotelzimmer, wobei zusätzlich noch Ausgaben für Transport, Eintritte, Essen und Reiseleiter berücksichtigt werden müssten (Urk. 10 S. 1). Auch hinsichtlich ihrer Reisen im Jahr 2018 sei zu beachten, dass ihr nicht nur die mit den eingereichten Rechnungen belegten Auslagen, sondern weitere Kosten entstanden seien. Durch die gebuchten Kultur- und Bildungsreisearrangements seien nämlich nicht sämtliche Kosten abgedeckt gewesen (Urk. 10 S. 2).


4.    

4.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgänge ab 2008, die zum Verlust ihres Aktienkapitals an der Z.___ AG führten, Verzichtsvermögen anzurechnen ist.

4.2    Dem Handelsregisterauszug der Z.___ AG (Urk. 7/10.10 S. 1 und 3) sowie dem 6. Entwurf vom 8. Mai 2009 einer Vergleichsvereinbarung zwischen der Z.___ AG und der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16.1) ist zu entnehmen, dass diese im Jahr 2008 40 % der Aktien der Z.___ AG, entsprechend 200 Namenaktien à je Fr. 1'000.-- Nennwert hielt und bis zum 30. Juni 2008 deren Verwaltungsratspräsidentin war.

    Aus dem 6. Entwurf einer Vergleichsvereinbarung vom 8. Mai 2009 geht weiter hervor, dass sowohl die Z.___ AG als auch die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten waren und zwischen den Parteien damals folgende Differenzen bestanden: Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Z.___ AG die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von Fr. 50'000.-- nebst Zinsen geltend, welchen Anspruch die Z.___ AG bestritt. Ein entsprechendes Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin war vom Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 29. Januar 2009 abgewiesen worden. Die Z.___ AG ihrerseits machte gegenüber der Beschwerdeführerin Schadenersatz-, Verantwortlichkeits- und Rückforderungsansprüche in nicht benannter Höhe geltend, die wiederum von der Beschwerdeführerin bestritten wurden. Um diese Differenzen einvernehmlich beizulegen, planten die Parteien im Rahmen eines unpräjudiziellen Vergleichs, dass die Beschwerdeführerin ihre 200 Namenaktien zum Preis von Fr. 50'000.-- der Z.___ AG übertrage. Da der letzte Satz der einzigen Seite des der Durchführungsstelle eingereichten Entwurfs für die Vergleichs-vereinbarung nicht mit einem Punkt, sondern mit einem Strichpunkt abgeschlossen wird, ist anzunehmen, dass der Entwurf mindestens noch eine zusätzliche Seite umfasste. Diese liegt aber nicht bei den Akten (Urk. 7/16.1).

    Dem Entwurf für eine Verzichtserklärung der A.___ AG und einer dritten Privatperson vom 14. Mai 2009 kann entnommen werden, dass diese und die A.___ AG unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vergleich zustande komme, im Sinne (der nicht aktenkundigen) Ziffer 7 des Vergleichs auf die Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen, die ihnen gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Organtätigkeit für die Z.___ AG zustanden, verzichten sollten und dass auch die Beschwerdeführerin auf gewisse Ansprüche verzichten solle (Urk. 7/16.2).

    Zusätzlich liegt der Entwurf für ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der B.___ vom 8. Juni 2009 bei den Akten, woraus hervorgeht, dass nach Abschluss der Vergleichsvereinbarung der Betrag von Fr. 50'000.-- auf ein Konto des Unternehmens der Beschwerdeführerin (C.___ [vgl. Urk. 7/1 S. 6]) überwiesen werden sollte (Urk. 7/18.1).

4.3    Die Beschwerdeführerin gab der Durchführungsstelle am 12. Januar 2022 zudem an, um einen langjährigen Prozess zu vermeiden, habe sie einem Vergleich zugestimmt, welcher den Verlust ihres Aktienkapital-Anteils im Jahr 2008 zur Folge gehabt habe (Urk. 7/4; vgl. auch Urk. 7/2, Urk. 7/16). In ihren Rechtsschriften führte sie ferner aus, zur Begleichung ihrer Lohnforderung gegenüber der Z.___ AG von Fr. 78'000.-- sei ihr der Betrag von Fr. 50'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 1, Urk. 7/21.1 S. 2). Für die Aktien habe sie keine Gegenleistung erhalten, da Bauunternehmungen zu jener Zeit sehr schlecht gelaufen seien und niemand ein verlustreiches und marodes Unternehmen habe kaufen wollen (Urk. 7/21.1 S. 1). Ihr Anwalt habe ihr damals geraten, auf einen Zivilprozess zu verzichten; ein solcher hätte hohe Prozesskosten zur Folge gehabt, ohne dass ein Gewinn garantiert gewesen wäre (Urk. 1). Weitere Unterlagen zu diesen Vorgängen hätten trotz erheblicher Bemühungen ihrerseits nicht erhältlich gemacht werden können, auch nicht von den damals involvierten Anwälten (Urk. 7/21.1 S. 1, Urk. 10 S. 2).

4.4    Der Durchführungsstelle ist beizupflichten, dass durch die eingereichten Dokumente (6. Entwurf einer Vergleichsvereinbarung vom 8. Mai 2009, Entwurf für eine Verzichtserklärung vom 14. Mai 2009 und Zahlungsversprechen der B.___ vom 8. Juni 2009) nicht belegt wird, dass und unter welchen Bedingungen die Vergleichsvereinbarung tatsächlich abgeschlossen und vollzogen wurde.

    Die Beschwerdeführerin gab wiederholt an, keine weiteren Belege zu den fraglichen Vorgängen erhältlich machen zu können. Es ist nicht zu erwarten, dass sich ihre unbelegten Behauptungen (effektiver Abschluss und wesentlicher Inhalt der Vergleichsvereinbarung, damaliger geringer Wert der veräusserten Aktien) durch andere Beweismittel, etwa die Einholung von Auskünften bei den an den fraglichen Vorgängen ab 2008 beteiligten Personen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 ATSG, mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Denn zum einen macht sie dies selbst nicht geltend und bezeichnete auch keine Zeugen, und die behaupteten Vorgänge ereigneten sich vor langer Zeit, so dass sie sich ohne Unterlagen kaum mehr rekonstruieren lassen; zum anderen hat es die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten und es spricht eher gegen ihre Sachverhaltsdarstellung, dass sie zwar (unvollständige) Entwürfe einer Vergleichsvereinbarung und damit zusammenhängender Dokumente einreichen konnte, aber nicht in der Lage sein will, das Original dieser für sie zweifellos sehr bedeutsamen Vereinbarung vorzulegen. Dabei mag ihr Hinweis auf die für die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern geltende Zehnjahresfrist zutreffen; diese ist jedoch hier von vornherein nicht einschlägig und ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ergänzungsleistungen die Beweislast für den Vermögensverzicht ausschliessende Handlungen trägt (vorstehend E. 2.7).

    Vor diesem Hintergrund kann mit der Durchführungsstelle davon ausgegangen werden, dass sich der Beweis, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Veräusserung der Aktien der Z.___ AG nicht auf Vermögen verzichtet habe, nicht erbringen lässt. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle von einem Vermögensverzicht im Jahr 2008 in Höhe des damaligen, unbestritten gebliebenen Nennwerts der Aktien von Fr. 200'000.-- ausgegangen ist.

    

5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin auf weiteres Vermögen in Höhe von Fr. 38'427.-- im Jahr 2015, Fr. 15'011.50 im Jahr 2017 und von Fr. 13'172.-- im Jahr 2018 verzichtet hat (vorstehend E. 3.2-3).

5.2    Die Beschwerdeführerin beanstandet den von der Durchführungsstelle im Jahr 2015 anerkannten Pauschalbetrag für den Lebensbedarf von Fr. 61'728.-- (Urk. 7/19.3) als zu hoch (Urk. 10 S. 1).

    Diesen Pauschalbetrag ermittelte die Durchführungsstelle offenbar in Anwendung von Rz. 3532.11-12 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, indem sie den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der ab 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung (Fr. 19‘290.--) mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 der WEL (3.2) multiplizierte (Urk. 7/19.3). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen auch bezüglich Verzichtshandlungen, die sich wie hier vor dem 1. Januar 2021 ereigneten, geschützt. Es begründete dies damit, die neuen Verwaltungsweisungen stellten eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltende Rechtslage dar und könnten deshalb berücksichtigt werden, ohne dass dies einer unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkomme (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1-3).

    Demnach ist der von der Durchführungsstelle anerkannte Pauschalbetrag für den Lebensbedarf von Fr. 61'728.-- nicht zu beanstanden. Im Übrigen würde sich die Berücksichtigung einer tieferen Pauschale für den Lebensbedarf, wie von der Beschwerdeführerin offenbar gewünscht, zu ihren Lasten auswirken. Dadurch würden sich nämlich der nicht belegte Vermögensrückgang und damit das Verzichtsvermögen erhöhen. Folglich besteht auch kein Anlass, den für das Jahr 2015 ermittelten Vermögensverzicht von Fr. 38'427.-- zu reduzieren.

5.3    Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die (nicht weiter belegten) von der Durchführungsstelle für ihre 25-tägige Reise nach Indien im Jahr 2017 anerkannten Lebenshaltungskosten von Fr. 200.-- pro Tag seien zu tief bemessen, da man als allein reisende Frau für diesen Betrag noch kein Hotelzimmer bekomme (Urk. 10 S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass die Lebenshaltungskosten in Indien zweifellos tiefer sind als in der Schweiz. Allfällige Kosten, welche die anerkannte Tagespauschale von Fr. 200.-- überstiegen, werden jedenfalls durch den parallel dazu anerkannten Betrag für die Lebenshaltungskosten von Fr. 61'728.-- für das ganze Jahr (Urk. 7/19.5) anteilsmässig abgedeckt. Mithin ist auch der für das Jahr 2017 berücksichtigte Vermögensverzicht von Fr. 15'011.50 (Urk. 7/19.5, Urk. 6 S. 3) nicht zu beanstanden.

5.4    Auch hinsichtlich ihrer Reisen im Jahr 2018 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass mit den eingereichten Rechnungen nicht sämtliche Kosten dokumentiert würden, die ihr entstanden seien (Urk. 10 S. 2). Werden, analog wie für die Reise nach Indien, pro Reisetag zusätzliche Kosten von Fr. 200.-- anerkannt, kann für die fünftägige Reise nach Hamburg (Urk. 7/21.5) und die ebenfalls fünftägige Städtereise nach Italien (Urk. 7/21.6) ein weiterer Vermögensrückgang in Höhe von total Fr. 2'000.-- als belegt gelten. Der von der Durchführungsstelle anerkannte Vermögensverzicht im Jahr 2018 von Fr. 13'172.-- (Urk. 6 S. 3) ist demnach um Fr. 2'000.-- auf Fr. 11'172.-- zu reduzieren.

5.5    Das im hier massgeblichen Zeitpunkt per 1. Januar 2023 noch vorhandene Verzichtsvermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.5) folgendermassen:

Jahr

Verzichtsvermögen am 1. Januar

Verzicht

Amortisation

2008

Fr. 0.--

Fr. 200'000.--

Fr. 0.--

2009

Fr. 200'000.--

Fr. 0.--

Fr. 10’000.--

2010

Fr. 190'000.--

Fr. 0.--

4 x

bis

Fr. 10'000.--

2014

Fr. 150'000.--

Fr. 0.--

Fr. 10'000.--

2015

Fr. 140'000.--

Fr. 38’427.--

Fr. 10'000.--

2016

Fr. 168’427.--

Fr. 0.--

Fr. 10'000.--

2017

Fr. 158’427.--

Fr. 15’011.50

Fr. 10'000.--

2018

Fr. 163'438.50

Fr. 11'172.--

Fr. 10'000.--

2019

Fr. 164'610.50

Fr. 0.--

Fr. 10'000.--

2020

Fr. 154'610.50

Fr. 0.--

Fr. 10'000.--

2021

Fr. 144'610.50

Fr. 0.--

Fr. 10'000.--

2022

Fr. 134'610.50

Fr. 0.--

Fr. 10'000.--

2023

Fr. 124'610.50

Fr. 0.--

Fr. 10'000.--

    Damit verbleibt per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 124‘610.50.

5.6    Die Beschwerdeführerin macht schliesslich sinngemäss und in allgemeiner Weise geltend, in den Jahren ab 2015 habe ihr Vermögen auch deshalb abgenommen, weil sich die Kurse der von ihr gehaltenen Aktien ungünstig entwickelt hätten (Urk. 10 S. 1 f.). Allerdings hat sie weder die Wertentwicklung der von ihr gehaltenen Aktien im fraglichen Zeitraum konkret dargelegt noch Belege beziehungsweise Belegstellen angeführt, die ihre Angaben dokumentieren. Solche fehlen denn auch in den Akten; ihre Behauptungen können allein anhand des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses zur Steuererklärung 2020 (Urk. 7/7.2) und der Aufstellung ihrer Bank über die Positionen in ihrem Aktiendepot per 31. Dezember 2021 (Urk. 7/7.3) nicht nachgeprüft werden. Da die Beschwerdeführerin beruflich als Unternehmensberaterin und in der Schulung im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens tätig war (Urk. 7/8.3), wäre ihr eine hinreichende Dokumentation ohne Weiteres zumutbar gewesen. Auf weitere, diesbezügliche Abklärungen kann aber auf jeden Fall verzichtet werden; denn es fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass der aus Aktienkursverlusten resultierende Vermögensrückgang so hoch war, dass sich das Vermögen bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Mai 2023 so stark reduziert hatte, dass es die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.-- im Sinne von Art.  9a Abs.  1 ELG unterschritt. Deshalb kann die Beschwerdeführerin auch aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten.


6.    Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin auch per 1. Januar 2023 beziehungsweise bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Mai 2023 unter Berücksichtigung des Verzichtsvermögens die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.-- überstieg. Deshalb hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt